Seit dem Beginn des Siegeszugs von Film und Fernsehen in den Fünfziger Jahren des vorhergehenden Jahrhunderts hat sich auch die Welt des Sports in Deutschland und aller Welt nachhaltig verändert.
So hat sich das Fernsehgerät dank sinkender Preise und stetig steigender Bild- und Tonqualität zu Beginn des neuen Jahrtausends für alle Schichten der Bevölkerung zum festen Bestandteil des häuslichen Lebens entwickelt und insbesondere sportliche Ereignisse scheinen sich eine überdurchschnittlich hohe Präsenz auf den Bildschirmen und - damit verbunden - hohe Zuschauerzahlen erkämpft zu haben. Einzelne sportliche Veranstaltungen, wie beispielsweise die Fußball Weltmeisterschaft oder die Olympischen Spiele haben sich zu medialen Großereignissen mit umfassender Berichterstattung entwickelt, deren Übertragungen weltweit Milliarden von Fernsehzuschauern erreichen. So wurden
alleine im Zusammenhang mit den Spielen der Fußball Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland kumulativ ca. 26,3 Milliarden Fernsehzuschauer gezählt. Diese Zahlen dürften unter Einbeziehung von Berichterstattungen, Zusammenfassungen und sonstigen Nachrichten um ein Vielfaches höher liegen.
Einhergehend mit dieser Entwicklung eröffnen sich für eine Vielzahl von Unternehmen ungeahnte Möglichkeiten mit Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen stehen, eine außergewöhnlich große Zahl von Zielpersonen zu erreichen. Entsprechend den Möglichkeiten sehen sich jedoch auch die Werbekosten im Zusammenhang mit derartigen medialen Superereignissen – insbesondere im Hinblick auf Kosten von Lizenzierung und Sponsoring – einer exorbitanten Steigerung ausgesetzt, der sich immer weniger Unternehmen finanziell gewachsen sehen. So stellt sich den Gerichten mehr denn je die Frage, ob den Veranstaltern von Sportveranstaltungen mittels Markenschutz die Möglichkeit zuerkannt werden kann, uneingeschränkte Entscheidungsbefugnisse darüber zu besitzen, wer im Zusammenhang mit seinen Produkten auf ihr sportliches Ereignis hinweisen darf, oder ob eine freie Benutzung im Interesse der Allgemeinheit möglich bleiben muss.
So sorgte in den letzten Jahren gerade der Streit des Süßwarenherstellers Ferrero mit der FIFA um die Löschung der Marken "WM 2006" und "FUSSBALL WM 2006" für besonderes Aufsehen und sollte die deutschen Gerichte auch zu einem Zeitpunkt noch beschäftigen, als die Fußball WM selbst bereits ein Ende gefunden hatte.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Problemstellung
I. Finanzierung von Sportveranstaltungen
II. Probleme des Sponsorings
III. Schutzinhalt der Marke
1. Identitätsschutz, § 14 Abs.2 Nr. 1 MarkenG
a) Voraussetzungen
b) Identitätsschutz bei Bezeichnungen von Sportveranstaltungen
2. Verwechslungsschutz, § 14 Abs.2 Nr.2 MarkenG
a) Voraussetzungen
b) OLG Hamburg, Urteil vom 13. 9. 2007 - 2 U 240/05 (WM-Marken)
c) Stellungnahme
C. Schutzfähigkeit nach dem Markengesetz
I. Schutz als Marke, § 1 Nr.1
1. Markenfähigkeit, § 3 Abs.1 MarkenG
a) Abstrakte Unterscheidungskraft
b) Die Markenfähigkeit von Sportveranstaltungen
2. Entstehung von Markenschutz
a) Eintragung, § 4 Nr.1 MarkenG
b) Eintragungsfähigkeit/ Schranken des § 8 Abs.2 MarkenG
aa) Unterscheidungskraft, § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG
aaa) Markenfunktion
bbb) Bestimmungsmaßstab und Voraussetzungen
ccc) Unterscheidungskraft von Wortmarken
ddd) Event- oder Ereignismarke
eee) Unterscheidungskraft der Bezeichnung einer Sportveranstaltung
(1) Die Wortmarken "WM 2006" und "FUSSBALL WM 2006"
(2) BPatG, Beschlüsse vom 3. 8. 2005 - 32 W (pat) 237/04 (FUSSBALL WM 2006) / 238/04 (WM 2006) - Eingeschränkte Schutzfähigkeit einer Eventmarke für sportliches Großereignis
(3) BGH, Beschlüsse vom 27.4.2006 – I ZB 96/05 (BPatG)/I ZB 97/05 (BPatG) – Unterscheidungskraft einer sprachüblichen Bezeichnung für eine Sportveranstaltung – "Fußball WM 2006"/"WM 2006"
(a) "Fußball WM 2006"
(b) "WM 2006"
bb) Freihaltebedürfnis, § 8 Abs.2 Nr.2 MarkenG
aaa) Verhältnis zu § 8 Abs.2 Nr.1 MarkenG
bbb) Bestimmungsmaßstab
ccc) Voraussetzungen
ddd) Freihaltebedürfnis der Bezeichnungen von Sportveranstaltungen
eee) BPatG, Beschlüsse vom 3. 8. 2005 - 32 W (pat) 237/04 (FUSSBALL WM 2006) / 238/04 (WM 2006) - Eingeschränkte Schutzfähigkeit einer Eventmarke für sportliches Großereignis
cc) Bösgläubigkeit der Anmeldung, § 8 Abs.2 Nr.10 MarkenG
aaa) Allgemeine Ansätze
bbb) Bösgläubigkeit bei der Anmeldung von Bezeichnungen von Sportveranstaltungen
ccc) BPatG, Beschlüsse vom 3. 8. 2005 - 32 W (pat) 237/04 - (FUSSBALL WM 2006)/ (pat) 238/04 - (WM 2006)
dd) Verkehrsdurchsetzung aus § 8 Abs.3 MarkenG
aaa) Begriff
bbb) Beteiligte Verkehrskreise
ccc) Durchsetzungsgrad
ddd) BPatG, Beschlüsse vom 3. 8. 2005 - 32 W (pat) 237/04 (FUSSBALL WM 2006)/ 238/04 (WM 2006) - Eingeschränkte Schutzfähigkeit einer Eventmarke für sportliches Großereignis
c) Stellungnahme
aa) Unterscheidungskraft von Sportveranstaltungen
aaa) Event- oder Ereignismarken
bbb) Herkunftsfunktion
bb) Bösgläubigkeit, § 8 Abs.2 Nr.10 MarkenG
d) Benutzung, § 4 Nr.2 MarkenG
aa) Verkehrsgeltung
bb) Umfang und Verhältnis zur Verkehrsdurchsetzung
cc) Verkehrsgeltung von Bezeichnungen von Sportveranstaltungen
II. Schutz als geschäftliche Bezeichnung, § 5 Abs.1 MarkenG
1. Unternehmenskennzeichen, § 5 Abs.2 MarkenG
a) OLG Hamburg, Beschluss vom 7. 2. 2005 - 3 W 14/05 (WM 2006)
b) Kritik im Schrifttum
c) Stellungnahme
2. Werktitel, § 5 Abs.3 MarkenG
a) Markenrechtlicher Begriff des Werktitels
b) Werktitelschutz von Sportveranstaltungen in der Rechtsprechung
c) Kritik im Schrifttum
d) Stellungnahme
D. Zwischenfazit
E. Schutz nach dem Olympiaschutzgesetz
I. Gesetzgebungsbedarf bezüglich des OlympSchG
II. Schutz olympischer Bezeichnungen im Lichte des § 8 Abs.2 MarkenG
III. Das OlympSchG im Einzelnen
1. Geschützte Bezeichnungen und Inhaber
2. Schutzumfang
3. Einschränkungen
4. Bisherige Rechsprechung zum OlympSchG
VI. Stellungnahme
F. Fazit und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht den markenrechtlichen Schutz von Sportveranstaltungen nach deutschem Recht. Ziel ist es, den Schutzumfang und die Voraussetzungen des Markengesetzes (MarkenG) auf Sportevents anzuwenden, wobei insbesondere die neuere Rechtsprechung zu den sogenannten "WM-Marken" der FIFA analysiert wird, um zu klären, ob Veranstaltern hierüber weitreichende Exklusivrechte zustehen.
- Markenrechtlicher Schutz von Sportgroßveranstaltungen
- Anwendung des Markengesetzes (Eintragungsfähigkeit, Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis)
- Analyse der "WM-Marken"-Rechtsprechung des BGH und BPatG
- Problematik des "Ambush Marketings" und Exklusivlizenzen
- Besonderheiten des Olympiaschutzgesetzes (OlympSchG)
Auszug aus dem Buch
A. Einleitung
Seit dem Beginn des Siegeszugs von Film und Fernsehen in den Fünfziger Jahren des vorhergehenden Jahrhunderts hat sich auch die Welt des Sports in Deutschland und aller Welt nachhaltig verändert.
So hat sich das Fernsehgerät dank sinkender Preise und stetig steigender Bild- und Tonqualität zu Beginn des neuen Jahrtausends für alle Schichten der Bevölkerung zum festen Bestandteil des häuslichen Lebens entwickelt und insbesondere sportliche Ereignisse scheinen sich eine überdurchschnittlich hohe Präsenz auf den Bildschirmen und - damit verbunden - hohe Zuschauerzahlen erkämpft zu haben. Einzelne sportliche Veranstaltungen, wie beispielsweise die Fußball Weltmeisterschaft oder die Olympischen Spiele haben sich zu medialen Großereignissen mit umfassender Berichterstattung entwickelt, deren Übertragungen weltweit Milliarden von Fernsehzuschauern erreichen. So wurden alleine im Zusammenhang mit den Spielen der Fußball Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland kumulativ ca. 26,3 Milliarden Fernsehzuschauer gezählt. Diese Zahlen dürften unter Einbeziehung von Berichterstattungen, Zusammenfassungen und sonstigen Nachrichten um ein Vielfaches höher liegen.
Einhergehend mit dieser Entwicklung eröffnen sich für eine Vielzahl von Unternehmen ungeahnte Möglichkeiten mit Werbemaßnahmen, die im Zusammenhang mit derartigen Veranstaltungen stehen, eine außergewöhnlich große Zahl von Zielpersonen zu erreichen. Entsprechend den Möglichkeiten sehen sich jedoch auch die Werbekosten im Zusammenhang mit derartigen medialen Superereignissen – insbesondere im Hinblick auf Kosten von Lizenzierung und Sponsoring – einer exorbitanten Steigerung ausgesetzt, der sich immer weniger Unternehmen finanziell gewachsen sehen. So stellt sich den Gerichten mehr denn je die Frage, ob den Veranstaltern von Sportveranstaltungen mittels Markenschutz die Möglichkeit zuerkannt werden kann, uneingeschränkte Entscheidungsbefugnisse darüber zu besitzen, wer im Zusammenhang mit seinen Produkten auf ihr sportliches Ereignis hinweisen darf, oder ob eine freie Benutzung im Interesse der Allgemeinheit möglich bleiben muss.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Beschreibt den Aufstieg medialer Sport-Großereignisse und die daraus resultierende Notwendigkeit, markenrechtliche Schutzfragen für Veranstalter zu klären.
B. Problemstellung: Beleuchtet die finanzielle Belastung von Sportgroßevents und die Problematik der "wilden" Nutzung durch Dritte (Ambush Marketing) sowie die drei zentralen markenrechtlichen Verletzungstatbestände.
C. Schutzfähigkeit nach dem Markengesetz: Untersucht detailliert die Voraussetzungen für die Eintragung von Sportveranstaltungen als Marke, einschließlich der abstrakten Markenfähigkeit, Unterscheidungskraft, des Freihaltebedürfnisses und der Bösgläubigkeit, unter Analyse aktueller BGH-Entscheidungen.
D. Zwischenfazit: Führt aus, dass der Schutz von Sportveranstaltungen nach dem MarkenG aufgrund mangelnder Unterscheidungskraft auf wackligen Beinen steht.
E. Schutz nach dem Olympiaschutzgesetz: Analysiert das Olympiaschutzgesetz als Spezialnorm, die geschaffen wurde, da allgemeine markenrechtliche Instrumente für die Olympischen Spiele als unzureichend erachtet wurden.
F. Fazit und Ausblick: Prognostiziert, dass bei zukünftigen Sportevents die Fragen von Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis zentral bleiben, während ein spezielles Fußball-Schutzgesetz unwahrscheinlich ist.
Schlüsselwörter
Markenrecht, Sportgroßveranstaltungen, WM 2006, FIFA, Markenfähigkeit, Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, Ambush Marketing, Sponsoring, Olympiaschutzgesetz, Werktitel, Eventmarke, Herkunftsfunktion, Kennzeichenschutz, Bösgläubigkeit
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der vorliegenden Arbeit?
Die Studienabschlussarbeit befasst sich mit der Frage, inwieweit Veranstalter von Sportgroßereignissen ihre Bezeichnungen markenrechtlich schützen lassen können und welche Grenzen dabei durch das deutsche Markengesetz gesetzt werden.
Welche zentralen Themenfelder behandelt die Arbeit?
Zentrale Themen sind die Finanzierung von Sportevents durch Sponsoring, das Phänomen des Ambush Marketings, die markenrechtlichen Anforderungen an Unterscheidungskraft und Freihaltebedürfnis sowie die spezifische Rolle von "Eventmarken".
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die juristische Prüfung, ob den Veranstaltern von Sportevents durch Markenschutz uneingeschränkte Kontrolle über die Verwendung ihrer Bezeichnungen zusteht oder ob der Allgemeinheit die freie Benutzung erhalten bleiben muss.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung, insbesondere der Beschlüsse des BGH und BPatG zu den sogenannten "WM-Marken" der FIFA, sowie einer kritischen Auswertung des einschlägigen Schrifttums.
Welche Inhalte werden im Hauptteil vertieft?
Im Hauptteil werden die Eintragungsfähigkeit nach dem MarkenG, die Problematik der Identitäts- und Verwechslungsgefahr sowie die Ausweitung des Werktitelschutzes und der Schutz nach dem Olympiaschutzgesetz intensiv diskutiert.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit am besten?
Wichtige Schlüsselwörter sind Markenrecht, Sportgroßveranstaltungen, FIFA-Marken, Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis, Sponsoring und Olympiaschutzgesetz.
Wie bewertet der Autor die Strategie der FIFA bezüglich ihrer Marken?
Der Autor sieht in der Eintragung sämtlicher Bezeichnungen der WM 2006 durch die FIFA den Versuch, unautorisierte Nutzung durch Dritte zu unterbinden, äußert jedoch erhebliche Zweifel an der tatsächlichen markenrechtlichen Schutzfähigkeit dieser Begriffe als "Eventmarken".
Was kritisiert der Autor am Olympiaschutzgesetz (OlympSchG)?
Der Autor kritisiert den vorauseilenden Gehorsam des Gesetzgebers sowie den Widerspruch zur Systematik des Markenrechts, da das OlympSchG die ausgewogene Interessenabwägung zwischen Markeninhabern und der Allgemeinheit vernachlässige.
- Arbeit zitieren
- Michael Alber (Autor:in), 2008, Kennzeichenschutz von Sportveranstaltungen nach deutschem Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144336