Recht und Gerechtigkeit – Das Naturrecht in historischer Perspektive


Wissenschaftlicher Aufsatz, 2010

13 Seiten, Note: "-


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Definition und Bedeutung des Naturrechtes
2.1 Die Merkmale von Naturrecht
2.2 Naturrecht und Normativität
2.3 Naturrecht und Anthropologie

3. Naturrecht in historischer Perspektive
3.1 Aristoteles
3.1.1 Das Verhältnis von Naturrecht und positiven Recht
3.1.2 Die Gerechtigkeit bei Aristoteles
3.2 Die Stoa
3.3 Thomas von Aquin
3.4 Die Vertragstheoretiker
3.4.1 Das Verhältnis von Naturrecht und positiven Recht
3.4.2 Die Gerechtigkeit im Liberalismus
3.4.3 Das Menschenbild im Liberalismus

4. Moderne Theorien: Der Kommunitarismus

5. Fazit

Literatur:

1. Einleitung

Global rückt die Suche nach einer gerechten Ordnung immer mehr ins Zentrum der politischen Philosophie. Dabei stellt sich zunehmend die Frage eines gerechten Umgangs der Menschen untereinander sowie des durch die menschliche Natur begründete Naturrecht. Zur theoretischen Reife gelangte der Zusammenhang zwischen dem Menschen als natürliches Wesen und seine daraus ableitbaren Rechte bereits in der Antike.

Die Verortung des Naturrechts in der Philosophie, die Abgrenzung des Naturrechts vom positiven Recht und die Problematisierung von Gerechtigkeit bilden die Grundlage eines Begriffsvergleichs zwischen der Antike, dem Mittelalter und der frühen Neuzeit. Im Mittelpunkt steht die Rekonstruktion der historischen Entwicklung des Naturrechtsbegriffs zwischen der Gültigkeit immerwährender natürlicher Rechte und der Vernunftbegabung des Menschen und seine Selbstzweckmäßigkeit.

2. Definition und Bedeutung des Naturrechtes

Seit der Antike bildet die Diskussion über das Wesen und die Bedeutung des Naturrechts den zentralen Bezugspunkt bei der Suche nach den Rechten und Pflichten des Menschen in der Gesellschaft. Zugleich ist die Interpretation des Naturrechts Gegenstand von philosophischen Auseinandersetzung zahlreicher Epochen: „Die Pluralität der Naturrechtslehren hat durchaus eine positive Seite…Hinter der Vielfalt der Standpunkte steht ein sehr einheitsvoller Grundgehalt, nämlich die Idee des wahren an sich seienden Rechts. Die wechselvolle Geschichte der Naturrechtslehren ist der notwendige, nie zu Ende kommende Vollzug dieser Aufgabe der Rechtsphilosophie. Durch den Pluralismus der Konzeptionen wird das naturrecht daher nicht nur nicht widerlegt, sondern dieser Pluralismus kann geradezu als Bedingung seiner Entfaltung definiert werden.“[1] In der geschichtlichen Entwicklung des Naturrechtsgedankens heben sich drei verschiedene philosophische Epochen voneinander ab, in denen das Naturrecht thematisiert wird. Dies sind die Antike, das Mittelalter und die Neuzeit.

Zudem unterscheiden sich diese drei Epochen in ihrer philosophischen Verankerung des Naturrechts: zum einem wird es metaphysisch begründet, zum anderen individualistisch: „Dies wird einmal verstanden als das dem Menschen auf Grund seiner Geschöpflichkeit Eigentümliche, nur ihm zukommende, weil und insofern er von Gott als Leib-Geist Wesen geschaffen ist…Das individualistische Naturrecht der Aufklärung verwendet Natur wiederum in einem anderen Sinne, nämlich zur Bezeichnung eines vorstaatlichen Zustandes des Menschen im Gegensatz zur staatlichen Ordnung.“[2]

2.1 Die Merkmale von Naturrecht

Trotz der Vielzahl der unterschiedlichen Positionen liegt dem Naturrechtsgedanken die Idee zugrunde, dass es sich hierbei um eine Rechtsform handelt, die im Widerspruch zum positiven gesetzten Recht steht: Während das gesetzte Recht veränderlich ist und einer expliziten Zustimmung bedarf, weißt das Naturrecht eine für alle Individuen uneingeschränkte Gültigkeit auf: Es wird somit im Gegensatz zum positiven Recht in der Natur des Menschen verankert. Gleichzeitig weißt das Naturrecht auch Unterschiede zu den physikalischen Naturgesetzen auf, denn sie beinhalten spezifische Normen und sind damit motivationsleitend für das menschliche Verhalten: „Das Naturrecht enthält also die in der Wesensordnung des Seins gründenden Normen menschlichen Handelns…während das physische Naturgesetz innerhalb seines Geltungsbereichs, innerhalb der vernunftlosen Schöpfung die den Dingen immanenten Zwecke kausalgesetzlich, mit innerer Zwangsläufigkeit durchsetzt, wirkt das naturrecht motivierend auf den Menschen ein, indem es an seine Freiheit appelliert und ihn mahnt, um die Erfüllung des Mensch willen die vorgegebene Ordnung des Seins und der Werte und also die Ordnung seiner eigenen Natur zu achten.“[3]. Naturrecht bedeutet folglich die Analyse der Frage, nach den menschlichen Interessen, d.h. auf das, welche Interessen der Mensch von Natur aus verfolgt.

Die Relevanz des Naturrechts für die politische und gesellschaftliche Ordnung ergibt sich aus einem weiteren Kriterium des Naturrechts: Es liefert eine Basis für die Unterscheidung zwischen gerechten und ungerechten Handlungen. Dieses Unterscheidungskriterium kann weder das positive und noch das subjektive Interesse liefern: „Die Menschen unterscheiden gerechte und ungerechte Handlungen. Das Kriterium, das sie letztendlich heranziehen, ist weder das positive Gesetz noch das eigene Interesse, sondern die Forderung nach Gerechtigkeit. Auch wenn es fast nie unumstritten ist, was in einer konkreten Situation inhaltlich Recht und Unrecht genau heißt, so ist dieser Streit kein Argument gegen die Idee eines von Natur Rechten, sondern ein Argument dafür. Denn gäbe es kein von Natur Rechtes, so könnte man über Fragen der Gerechtigkeit gar nicht sinnvoll streiten.“[4]

2.2 Naturrecht und Normativität

Das Naturrecht weißt trotz der Unterschiede bezüglich seines Inhaltes und seinem Stellenwert im Verhältnis zum positiven Recht einen normativen Charakter auf. Der Naturrechtsbegriff - heute in Form eines normativen Konstruktes - hat schon früh den Weg einer kritischen Interpretation des positiven Rechts eingeschlagen. Das Naturrecht weißt aber bereits seit der Antike normative Aspekte auf. In der Antike stand das Naturrecht für dem Menschen eigene, gültige Rechte. Im Mittelalter kam ein weiterer normativer Aspekt hinzu: Das Naturrecht als ewiges Gesetzt beinhaltete dann auch Pflichten, die sich aus der Abstammung des Menschen aus einem göttlichen Ursprung ergaben. In der Moderne gilt das Naturrecht als Legitimationsbasis für die Menschenrechte und damit für eine gerechte, soziale Ordnung der Menschen untereinander: „Es beansprucht erstens, objektives, richtiges Recht zu begründen, es macht zweitens geltend, die einzig mögliche alternative zu rechtlicher und politischer Willkür zu sein, und es nimmt schließlich drittens in Anspruch, alle sittlich-rechtliche und politische Verpflichtung auf einen absoluten Grund zurückzuführen, gegenüber dem jede irdische Autorität und jeder wirkliche Befehl, mögen sie noch so wirksam sein, als bloße Sollensanmaßung, nicht aber als innerlich verpflichtendes Sollen erscheinen. In keinem der drei Ansprüche kann das Naturrecht durch ein anderes Denken substituiert werden, jedenfalls nicht unter der Vorrausetzung, dass Staat und Recht dem Humanum verpflichtet bleiben sollen.“[5]

[...]


[1] Detjen, 1988

[2] Klüber, 1966: 17

[3] Klüber, 1966: 12

[4] Detjen, 1988: 468

[5] Detjen, 1988: 469

Ende der Leseprobe aus 13 Seiten

Details

Titel
Recht und Gerechtigkeit – Das Naturrecht in historischer Perspektive
Note
"-
Autor
Jahr
2010
Seiten
13
Katalognummer
V144551
ISBN (eBook)
9783640540440
ISBN (Buch)
9783640540518
Dateigröße
465 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Recht, Gerechtigkeit, Naturrecht, Perspektive
Arbeit zitieren
Birgit Schröer (Autor:in), 2010, Recht und Gerechtigkeit – Das Naturrecht in historischer Perspektive, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144551

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