Die Stiftung als Nachfolgeinstrument für Familienunternehmen

Stiftungssteuerrecht, Rechnungslegung & Prüfung von Stiftungen


Diplomarbeit, 2009

125 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung

2 Grundlagen
2.1 Definitionvon Familienunternehmen
2.1.1 Stärkenvon Familienunternehmen
2.1.2 Schwächen von Familienunternehmen
2.2 Definition der Unternehmensnachfolge
2.3 Definition und Gründe für die Errichtung einer Stiftung
2.3.1 Definition einer Stiftung
2.3.2 Motive für die Errichtung von Stiftungen

3 Erscheinungsformen von Stiftungen
3.1 Abgrenzung öffentlich-rechtlicher, privatrechtlicher und öffentlicher Stiftungen
3.2 Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen
3.3 Rechtlich selbstständige Stiftungen des bürgerlichen Rechts
3.3.1 Unternehmensstiftungen
3.3.2 Familienstiftungen
3.3.3 Bürgerstiftungen
3.3.4 Gemeinnützige Stiftungen
3.3.5 Stiftungs-GmbH und Stiftungsverein
3.4 Besondere Gestaltungsformen der Stiftung
3.4.1 Stiftung & Co. KG
3.4.2 Doppelstiftung

4 Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts
4.1 Stiftungsgeschäft
4.1.1 Stiftungserrichtung zu Lebzeiten
4.1.2 Stiftungserrichtung von Todes wegen
4.2 Stiftungssatzung
4.3 Wesensmerkmale der Stiftung
4.3.1 Stiftungszweck
4.3.2 Stiftungsvermögen
4.3.3 Stiftungsorganisation
4.4 Geschäftsführung der Stiftung
4.5 Haftung einer Stiftung und ihrer Organe

5 Stiftungssteuerrecht
5.1 Besteuerung bei Errichtung einer Stiftung
5.1.1 Erbschaft- und Schenkungsteuer
5.1.2 Einkommensteuer und Körperschaftsteuer
5.1.3 Sonstige Steuern
5.2 Laufende Besteuerung der Stiftung und der Begünstigten
5.2.1 Erbschaft- und Schenkungsteuer
5.2.2 Erbersatzsteuer
5.2.3 Körperschaft- und Einkommensteuer
5.2.4 Sonstige Steuern
5.2.5 Besteuerung der Destinatare
5.3 Besteuerung bei Aufhebung einer Stiftung
5.3.1 Erbschaft- und Schenkungsteuer
5.3.2 Ertragsteuern
5.4 Besteuerung des Stifters
5.4.1 Übertragungen aus dem Privatvermögen
5.4.2 Übertragungen aus dem Betriebsvermögen
5.5 Vergleich zwischen steuerbegünstigter Stiftung und nicht steuerbegünstigter Stiftung

6 Rechnungslegung von Stiftungen
6.1 Gesetzliche Grundlagen zur Rechnungslegung
6.1.1 Bürgerliches Recht
6.1.2 Landesrecht
6.1.3 Handelsrecht
6.1.4 Steuerrecht
6.1.5 IDW-Grundsätze zur Rechnungslegung
6.2 Aufgaben, Ziele und Zweck der Rechnungslegung
6.3 Buchführung
6.4 Kaufmännischer Jahresabschluss als Form der Rechnungslegung
6.4.1 Bilanz
6.4.2 Gewinn- und Verlustrechnung
6.5 Einnahmen-/Ausgabenrechnung mit Vermögensrechnung
6.5.1 Vermögensrechnung
6.5.2 Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung
6.6 Anhang und Lagebericht
6.7 Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks
6.8 Vor- und Nachteile der unterschiedlichen Rechnungslegungsarten

7 Offenlegung und Prüfung von Stiftungen
7.1 Publizität
7.1.1 Handelsregisterpublizität
7.1.2 Offenlegung
7.1.3 Beteiligungspublizität
7.2 Prüfung der Stiftung
7.2.1 Prüfungspflicht
7.2.2 Umfang und Durchführung

8 Zweckänderung und Auflösung der Stiftung
8.1 Zweckänderung
8.1.1 Zweckänderung durch die Stiftungsverfassung
8.1.2 Zweckänderung durch Gesetz
8.2 Aufhebung der Stiftung
8.2.1 Auflösung durch die Aufsichtsbehörde
8.2.2 Auflösung durch Organentscheidung
8.2.3 Insolvenzbedingte Auflösung

9 Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Verzeichnis der zitierten Gesetze

Anhang

Anhang 1: Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung zu Lebzeiten (Stiftungsgeschäft)

Anhang 2: Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung von Todes wegen (Stiftungsgeschäft)

Anhang 3: Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung (Stiftungsgeschäft und Treuhandvertrag)

Anhang 4: Satzung einer rechtsfähigen Stiftung (Muster)

Anhang 5: Satzung einer nichtrechtsfähigen Stiftung (Muster)

Anhang 6: Landesstiftungsgesetz Bayern

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: Jährliche Anzahl der Unternehmensnachfolgen nach Umsatz

Abb. 2: Unternehmensübertragungen nach Ursachen und Beschäftigung

Abb. 3: Nachfolgelösungen in deutschen Familienunternehmen

Abb. 4: Familienunternehmen und managergeführte Unternehmen nach Rechtsform

Abb. 5: Verschiedene Formen der Unternehmensnachfolge

Abb. 6: Verschiedene Erscheinungsformen von Stiftungen

Abb. 7: Stiftung & Co. KG

Abb. 8: Doppelstiftung

Abb. 9: Besteuerung bei Beendigung der Stiftung

Abb. 10: Besteuerung des Stifters bei Stiftungserrichtung

Abb. 11: Vergleich der Besteuerung einer gemeinnützigen mit einer nicht gemeinnützigen Stiftung

Abb. 12: Übersicht zur Rechnungslegung in den Landesstiftungsgesetzen

Abb. 13: Handelsrechtliche Rechnungslegungsnormen

Abb. 15: Formen der Rechnungslegung

Abb. 16: Empfehlung des IDW zur (Mindest-)Form einer Vermögensrechnung

Abb. 17: Empfehlung des IDW zur Form einer Einnahmen-/Ausgabenrechnung

Abb. 18: Übersicht der Fristen zur Vorlage der Jahresrechnung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

1.1 Problemstellung

Eine Herausforderung der mittelständischen Unternehmen, die das Rückgrat der deutschen Wirtschaft darstellen, ist die Unternehmensnachfolge. Nach dem Unternehmensregister beläuft sich die Anzahl aller deutschen Unternehmen auf 3,2 Millionen. Danach beträgt der Anteil von Familienunternehmen 95,1 %, erwirtschaften 41,5 % der Umsätze und beschäftigen 57,3 % der Mitarbeiter.

Das Institut für Mittelstandsforschung (IfM) veröffentlicht regelmäßig aktuelle Zahlen für die bevorstehenden Übertragungen. Im Zeitraum von 2005 bis 2009 stand nach Hochrechnungen in etwa jedem sechsten Familienunternehmen eine Nachfolgeregelung an. Pro Jahr sind somit ca. 71.000 Familienunternehmen betroffen, die ihre Nachfolge regeln müssen. Folgende Abbildung zeigt, dass 90 % der jährlichen Unternehmensübertragungen in Familienunternehmen mit Jahresumsätzen von weniger als 2 Mio. Euro erfolgen.

Abb. 1: Jährliche Anzahl der Unternehmensnachfolgen nach Umsatz

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In der Mehrzahl der Fälle erfolgt die Regelung der Nachfolge altersbedingt und planmäßig (65,6 %). Infolge von Krankheit, Unfall oder Tod des Unternehmens, tritt aber nach wie vor ein Viertel aller Unternehmensübertragungen unvorhergesehen ein. Nimmt der Eigentümer eine andere Tätigkeit auf, bspw. aufgrund einer Scheidung, Streit in der Familie oder dem eigentlichen Wunsch eines Tätigkeitswechsels, ist in 8 % der Fälle eine Regelung der Nachfolge erforderlich.

Abb. 2: Unternehmensübertragungen nach Ursachen und Beschäftigung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

In welche Hände die zu übertragenden Unternehmen gehen werden, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Zunächst kommt es darauf an, ob es in der Unternehmerfamilie Kinder gibt und wenn ja, ob diese hinreichend qualifiziert und zur Übernahme des Unternehmens tatsächlich bereit sind. Letzteres hängt u.a. von der Größe und Attraktivität des Unternehmens und den Alternativen ab, die sich der jungen Generation außerhalb des Unternehmens bieten. In etwa 44 % der 71.000 Familienunternehmen ist eine familieninterne Nachfolge geplant. Familienexterne Übertragungen kommen in Frage, falls kein familieninterner Nachfolger zur Verfügung steht. Der Verkauf von 21 % der Familienunternehmen soll an ein anderes Unternehmen erfolgen. Bei weiteren 17 % wird die Regelung der familienexternen Nachfolge im Wege eines Management-Buy-in und bei 10 % durch ein Management-Buy-out angestrebt. Mangels Nachfolger werden voraussichtlich die restlichen 8 % der 71.000 Familienunternehmen stillgelegt.

Abb. 3: Nachfolgelösungen in deutschen Familienunternehmen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aufgrund dieser Daten besteht dringender Handlungsbedarf, um die Nachfolge von Familienunternehmen sicherzustellen.

Auch innerhalb der Familien kann es zu weitreichenden Auswirkungen kommen. Für den Unternehmer selbst bedeutet die Unternehmensnachfolge eine große Verantwortung. Das Hauptproblem besteht darin, dass die Nachfolge zu spät oder gar nicht geplant wird. Die Unternehmensnachfolge beginnt bereits mit der für das Unternehmen geeigneten Ausbildung der Kinder. Es soll außerdem das frühzeitige Interesse am Unternehmen gefördert werden.

Neben der emotionalen Seite müssen auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen (Gesellschafts-, Erb- und Steuerrecht) neu geregelt werden.

Da das Risiko des Scheiterns groß ist und fast jede zweite Nachfolgeregelung mit weitreichenden Konsequenzen für Arbeitsplätze, Vermögen und dem Zusammenhalt der Unternehmerfamilie misslingt, ist daher eine rechtzeitige und systematische Vorbereitung nötig.

1.2 Zielsetzung

Im Rahmen dieser Arbeit soll am Beispiel einer Stiftung aufgezeigt werden, wie die Nachfolge bei Familienunternehmen sichergestellt werden kann. Ziel ist es, einen Überblick über die Rechtsform der Stiftung zu bekommen. Möglichkeiten im Rahmen einer Unternehmensnachfolge sollen durch Beantwortung rechtlicher, steuerlicher und wirtschaftlicher Fragen erörtert und somit potenzielle Vorteile der Stiftung als Nachfolgeinstrument für Familienunternehmen durch diese Diplomarbeit aufgezeigt werden.

2 Grundlagen

2.1 Definitionvon Familienunternehmen

Der Begriff der Familienunternehmung kommt zunächst aus der Alltagssprache und bezeichnet keine typische Rechtsform eines Unternehmens. Unter dem Begriff der Familie im soziologischen Sinne werden alle Personen, die durch Ehe oder Blutsverwandtschaft und in erweiterter Sicht auch durch Schwägerschaft und Annahme von Kindern, in einer Lebensgemeinschaft leben, bezeichnet.[1] In der Literatur werden daher viele Definitionsmöglichkeiten für Familienunternehmen erwähnt.

Es müssen einige Kriterien vorliegen, damit ein Unternehmen als Familienunternehmen bezeichnet werden kann. Ein hauptsächliches Merkmal dabei ist, dass die Familie für die wirtschaftliche Entwicklung von Familienunternehmen den entscheidenden Kapitaleinfluss hat und somit von der Einflussmöglichkeit der Familienangehörigen auch Gebrauch machen muss. Eine operative Geschäftsführung der Familie ist nicht notwendig. Die Familie muss aus sich heraus absolut die grundsätzlichen Entscheidungen der Unternehmenspolitik bestimmen und ihren Einfluss auch in den Organen eines Unternehmens ausüben. Die Geschäftsführung von Familienunternehmen kann in vier verschiedene Kategorien unterteilt werden:[2]

Reine Gesellschaftergeschäftsführung, d.h. die Gesellschafter der Eigentümerfamilie haben allein die Geschäftsführung inne.

Gemischte Geschäftsführung ohne Gleichrangigkeit, d.h. Geschäftsführung durch die Eigentümerfamilie und einer fremden Geschäftsführung. Den Vorsitz der Geschäftsführung hat ein Familienmitglied.

Gemischte Geschäftsführung bei Gleichrangigkeit der Geschäftsführer, d.h. Fremdgeschäftsführer und Gesellschaftsgeschäftsführer führen gleichberechtigt das Unternehmen.

Fremdgeschäftsführung, d.h. die Geschäftsführung wird ausschließlich von Fremdmanagern vorgenommen. Die Gesellschafter üben ihren Einfluss lediglich über die Gesellschafterversammlung, im Aufsichtsrat oder Beirat aus.

Die Eigentumsfrage ist ein weiteres Kennzeichen für ein Familienunternehmen, da sich das Unternehmen häufig schon seit Generationen im Besitz der Familie befindet. Familienunternehmen unterscheiden sich grundsätzlich von managementgeführten Großunternehmen durch die Zusammengehörigkeit von Eigentum und Leitung und damit eine enge Verbindung von wirtschaftlicher Existenz der Unternehmensleitung. Manager von Großunternehmen sind gegenüber wirtschaftlichen Krisen und Insolvenzen eher unabhängig, während im Gegensatz die Insolvenz eines Familienunternehmens dazu führt, dass auch die Firmenleitung und somit auch der Firmeneigner zahlungsunfähig werden. Ein wirtschaftlicher Misserfolg oder eine Insolvenz kann den wirtschaftlichen Ruin aller beteiligten Familienmitglieder bedeuten, da diese auch häufig mitarbeiten oder mit dem Unternehmen finanziell verbunden sind.[3]

Folgende Grafik zeigt die anteilsmäßige Unterscheidung zwischen Familienunternehmen und managergeführten Unternehmen:

Abb. 4: Familienunternehmen und managergeführte Unternehmen nach Rechtsform

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: IfM)

2.1.1 Stärkenvon Familienunternehmen

Die Stärken eines Familienunternehmens sind:[4]

kurze Entscheidungswege, schnelle Übertragung von Entscheidungen zur Ausführung,

hohe Identifikation mit Eignerpersönlichkeit,

Vorbildfunktion der Eignerpersönlichkeit,

hohe Anpassungsfähigkeit an Markt- und Strukturveränderungen,

persönliche Kontaktpflege gegenüber Mitarbeitern und Kunden, hoher Interaktionsgrad.

2.1.2 Schwächen von Familienunternehmen

Neben den Stärken und Chancen gibt es in der Praxis auch häufig beobachtete Schwächen:[5]

Geringe Kapitalausstattung.

Begrenzte Möglichkeiten für die Kapitalbeschaffung, da weniger Subventionen erfolgen und sparsames sowie erfolgreiches Wirtschaften notwendig ist, um mit dem zur Verfügung stehenden Kapital auszukommen.

Hohe Liquiditätsbelastung aus dem privaten Bereich (Abfindungen, Erbschaftsteuer, Entnahmen für Lebenshaltung) für das Unternehmen.

Persönliche und vertrauliche Spannungen werden in das Unternehmen getragen.

Defizite im Rahmen der strategischen Unternehmensplanung und Eignerstrategie.

Verträge der Gesellschaft und Geschäftsordnungen sind oft veraltet.

Daneben ist es für Familienunternehmen immer noch schwierig, qualifiziertes Personal zu gewinnen, da die anonymen Gesellschaften häufig attraktiver sind. Die Meinung wird durch Befragungen bestätigt, da die meisten Hochschulabsolventen Nichtfamilienunternehmen für den Berufseinstieg vorziehen würden. Es gibt Befürchtungen, dass

die Familieninteressen immer noch vorrangig sind,

Entscheidungen nicht nach objektiven Kriterien gefällt werden,

die Spitzenpositionen ausschließlich aus der Familie besetzt werden,

die Sorgen vor einem autoritären Führungsstil vorherrschen.[6]

Die Unternehmerfamilie soll daher klare Richtlinien festlegen, so dass jeder Mitarbeiter und potenzielle Bewerber weiß, woran er ist um den oben genannten Vorurteilen vorzubeugen.

2.2 Definition der Unternehmensnachfolge

Unter Unternehmensnachfolge versteht man den unantastbaren Fortbestand, wenn der derzeitigen Inhaber bereits ausgeschieden oder weggefallen ist. Dabei soll das Unternehmen vor Veräußerung und Auflösungsmöglichkeiten geschützt werden. Ebenso soll es durch die Möglichkeit der Gewinnnutzung bzw. Leistungen für die Abkömmlinge oder sonstigen Begünstigten rechtlich gegen die vorgenannten Gefahren abgesichert werden. Dies kann u.a. im Einzelnen bedeuten:

Die Dauerhaftigkeit der Unternehmenstätigkeit

Der Erhalt des Unternehmens bzw. die Unantastbarkeit des Vermögens

Ausschüttung von Leistungen an einen festgelegten Personenkreis

Eine Organisationsstruktur für eine optimale Geschäftsleitung

Zweckgebundene Mittelvergabe

Falls daher eine oder mehrere Personen als Nachfolger willkürlichen Zugriff und eine freie Gestaltungsbefugnis haben, kommt eine Rechtsform nicht in Betracht, wenn das Ziel nicht erreicht werden kann, wenn diese durch eine eigenständige Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis der Rechtsnachfolger eingeschränkt ist. Für viele Generationen beschränkt sich die Unternehmensnachfolge nicht allein auf Einzelunternehmungen. Auch Personen, die große Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften halten, möchten ihren Nachkommen daraus entstehende Ansprüche auf Mitsprache und Gewinn sichern. Beispielsweise können Anteile einer GmbH oder Aktiengesellschaft in eine Stiftung eingebracht werden, da diese nicht mehr veräußert werden können.[7]

Die nachfolgende Abbildung zeigt im Verhältnis von Führungs- und Eigentumsnachfolge einen Überblick über die verschiedenen Formen einer Unternehmensnachfolge. Das Ende eines Unternehmens durch Insolvenz oder Liquidation - in diesem Fall kann kaum von einer Nachfolge gesprochen werden - und ein Börsengang - ganzer oder teilweiser Verkauf - sind nicht aufgeführt.[8]

Abb. 5: Verschiedene Formen der Unternehmensnachfolge

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: Felden, Birgit, Unternehmensnachfolge 2008)

Bei der traditionellen, rein familieninternen Nachfolge wird die Eigentums- und Führungsnachfolge innerhalb der Familie kombiniert. Sie gilt als typische Form, auch wenn der Anteil der realisierten Lösungen relativ gering ist.

In der gemischten Geschäftsführung hält die Eigentümerfamilie alle oder fast alle Anteile und ist in der obersten Hierarchie vertreten. Es werden aber zusätzlich familienfremde Manager mit Führungsaufgaben betraut.

Bei großen Familienunternehmen besteht die Führung ausschließlich durch familienfremde Manager. Die Familie hat nur die Eigentümerfunktion inne, formuliert die Geschäftspolitik und die strategische Ausrichtung. Eine Steuerung des operativen Geschäfts erfolgt nicht.

Wenn aus Finanzierungsgründen die Alleineigentümerschaft aufgegeben werden muss, können Kapitalgeber (stille Gesellschafter) oder Beteiligungsgesellschaften einbezogen werden. Die Führung wird weiter der Familie überlassen. Allerdings können die Kapitalgeber bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten Ansprüche erheben.

Werden aktive Partner in das Unternehmen einbezogen, beteiligen sich fremde Führungskräfte durch Kauf von Anteilen (ab 25 %) finanziell am Unternehmen. Allerdings ist das ein frühes Zeichen eines vollständigen Unternehmensverkaufs.

Wird eine Stiftung in das Unternehmen einbezogen, wird die Eigentümerposition der Familie endgültig abgegeben. Das Unternehmen geht als Anteil in die Stiftung über und es erfolgt eine Ausschüttung der Erträge an die Begünstigten.

In der Praxis ist die Weiterbeschäftigung von Familienangehörigen nach dem Verkauf eher selten. Es ist ein Übergangsmodell, da viele Käufer Wert darauf legen, dass das Management ganz oder teilweise weiterhin zur Verfügung stehen soll, um den Übergang zu einer eigenen Geschäftsführung zu erleichtern oder weil sie mit der alten Geschäftsführung zufrieden sind.

Bei einem Unternehmensverkauf wird die Eigentümer- und Führungsfunktion endgültig von der Familie getrennt und es können drei Varianten unterschieden werden:

Beim Verkauf an eine oder wenige Personen wird die Familie durch eine andere ausgetauscht und das Unternehmen kann weiterhin als Familienunternehmen bezeichnet werden. Mehrheitlich erfolgt derVerkaufdurch MBO[9] (Management Buy-Out), durch MBI[10] (Management Buy-In) oder in Kombination.

Bei einem strategischen Verkauf wird das Unternehmen durch ein anderes Unternehmen gekauft und es erfolgt trotz Beibehaltung der eigenen Rechtsform und des Marktauftritts die Eingliederung in einen größeren Verbund.

Als dritte Möglichkeit kann der Verkauf des Unternehmens an einen Finanzinvestor erfolgen. Um für die Übernahme aus finanziellen Gründen interessant zu sein, müssen entweder attraktive Renditen erwirtschaftet oder außergewöhnliche Marktentwicklungspotenziale aufgewiesen werden.[11]

2.3 Definition und Gründe für die Errichtung einer Stiftung

2.3.1 Definition einer Stiftung

Eine Definition des Begriffs „Stiftung" ist weder im BGB noch in den Stiftungsgesetzen der Länder enthalten. Kennzeichnend für rechtsfähige und nichtrechtsfähige (unselbständige) Stiftungen ist, dass

eine verselbständigte Vermögensmasse,

deren Erträge nach dem Willen des Stifters

für einen von ihm bestimmten Zweck,

dauerhaft genutzt

werden soll. Außerdem kennt eine Stiftung weder Eigentümer noch Mitglieder oder Gesellschafter, also keinerlei Verbandsstruktur und unterscheidet sich somit im deutschen Recht von allen anderen Rechtsformen. Die Erträge der Stiftung fließen den Begünstigten, sog. Destinatären zu.[12]

Der Vorgang der Widmung einer Vermögensmasse für einen vom Stifter festgelegten Zweck durch das Stiftung genannte Rechtsgeschäft, andererseits die aus diesem Vorgang hervorgegangene Einrichtung, die die Aufgabe hat, den vom Stifter festgelegten Zweck mit Hilfe des dazu gewidmeten Vermögens dauerhaft zu fördern, wird als Stiftung verstanden.[13]

2.3.2 Motive für die Errichtung von Stiftungen

Es gibt vielfältige Gründe für die Errichtung von Stiftungen. Ausgangspunkt für die Errichtung einer Stiftung ist der Bestand von Vermögen oder eines Unternehmens.[14] Daraus ergeben sich verschiedene Anlässe, Stiftungen zu gründen, die in verschiedene Gruppen eingeteilt werden können. Hauptsächlich sind es uneigennützige Zwecke eines Stifters, die zu Gründungen von Stiftungen führen. Darunter fallen familiäre, ideelle und wirtschaftliche Gründe.

Unter familiäre Gründe versteht man fehlende Erben des Stifters oder wenn - falls vorhanden - diese nicht gewillt oder unfähig sind, das Unternehmen weiterzuführen. Außerdem ist es möglich, eine dauerhafte Familienvorsorge (Familienstiftung) zu betreiben. Als zweites können auch ideelle Überzeugungen der Grund dafür sein, dass der Stifter die unterschiedlichsten gemeinnützigen Projekte fördern will, wie bspw. Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur oder Wohlfahrtswesen. Über 90 % aller Stiftungen in Deutschland gehören zu den gemeinnützigen Stiftungen. Des Weiteren spielen persönliche Gründe eine Rolle, wie die Errichtung eines Lebenswerks oder die Unternehmenskontinuität. Zuletzt gibt es noch wirtschaftliche Gründe, die eine Stiftungserrichtung möglich machen. Im Einzelnen sind eine positive Publizität bzw. öffentliche Anerkennung sowie steuerliche Vorteile von Bedeutung.[15]

3 Erscheinungsformen von Stiftungen

In Deutschland können Stiftungen in vielfältigen Erscheinungsformen auftreten. Folgende Abbildung zeigt die verschiedenen Erscheinungsformen von Stiftungen, unterschieden nach rechtsfähig und nicht rechtsfähig sowie Stiftungsersatzformen:

Abb. 6: Verschiedene Erscheinungsformen von Stiftungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: eigene Darstellung)

3.1 Abgrenzung öffentlich-rechtlicher, privatrechtlicher und öffentlicher Stiftungen

Rechtsfähige Stiftungen können in privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Form unterschieden werden. Stiftungen des bürgerlichen Rechts sind privatrechtliche Stiftungen und werden in §§ 80 ff. BGB geregelt. Sie können als Familienstiftungen oder als Unternehmens- oder Beteiligungsträgerstiftungen bestehen. Bei diesen werden einzelne Privatinteressen einer Familie oder eines Unternehmers bzw. Unternehmens berücksichtigt. Staatliche, kommunale und kirchliche Stiftungen gehören zu den öffentlich-rechtlichen Stiftungen. Diese werden dann von staatlichen Hoheitsträgern oder der Kirche nach eigenen Rechtsvorschriften errichtet und verwaltet. Im Sinne des Stiftungsrechts sind somit privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Stiftungen selbstständige Stiftungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.[16]

Allerdings spielen Stiftungen des öffentlichen Rechts für Privatpersonen keine Rolle und sollen hier somit vernachlässigt werden.

3.2 Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen

Wie bereits erwähnt, regeln die §§ 80 ff. BGB die rechtsfähige Stiftung. Diese ist von der unselbstständigen, treuhänderischen oder fiduziarischen Stiftung zu unterscheiden. Im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung ist die unselbstständige oder fiduziarische Stiftung nicht Trägerin einer eigenen Rechtspersönlichkeit.[17] Die unselbstständige Stiftung wird nicht selbst mit Vermögen ausgestattet, sondern das Vermögen des Stifters geht, mit der Maßgabe einen bestimmten Zweck dauerhaft zu verfolgen, in das Eigentum einer natürlichen bzw. juristischen Person über und ist dort getrennt vom sonstigen Vermögen zu verwalten.[18] Sie spielt in der Praxis eine nicht unerhebliche Rolle. Stifter können somit auch kleinere Vermögen nachhaltig einem bestimmten Zweck widmen. Da weder die Vorschriften für Stiftungen des BGB noch die Landesstiftungsgesetze auf die Treuhandstiftung Anwendung finden ist daher das Schuld-, Sachen- und Erbrecht des BGB maßgeblich. Auch erfolgt eine steuerliche Gleichbehandlung gemeinnütziger rechtsfähiger Stiftungen des bürgerlichen Rechts und der Treuhandstiftungen.[19]

Die nicht rechtsfähige Stiftung kann aber zu Recht als Stiftung bezeichnet werden, da sie alle Wesensmerkmale einer Stiftung (d.h. Stiftungszweck, -vermögen, Dauerhaftigkeit, Mindestmaß an Organisation) aufweist. Des Weiteren müssen Stifter und der Stiftungsträger verschiedene Personen sein. Vorteil einer unselbstständigen Stiftung ist, dass sie kein staatliches Anerkennungsverfahren durchlaufen muss. Außerdem unterliegt die unselbstständige Stiftung nicht der Stiftungsaufsicht und somit einer wirksamen Kontrolle.[20]

Wenn kleine Stiftungsvermögen (z. B. unter 50.000 Euro) nachhaltig einem bestimmten Zweck gewidmet werden soll, kann eine unselbstständige Stiftung in Betracht kommen. Sie ist vorteilhaft, wenn Förderstiftungen und Stifter keine eigenen Projekte betreiben können oder möchten.[21]

3.3 Rechtlich selbstständige Stiftungen des bürgerlichen Rechts

Die rechtsfähige oder selbstständige Stiftung wird durch die §§ 80 ff. BGB und die Landesstiftungsgesetze sowie durch die individuell ausgestaltete Satzung geregelt. Stiftungen des bürgerlichen Rechts können sowohl Privatinteressen als auch dem Gemeinwohl dienen. In manchen Stiftungsgesetzen der Länder werden rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts, die dem Gemeinwohl dienen, als öffentliche Stiftungen bürgerlichen Rechts bezeichnet. Private und sog. öffentliche Stiftungen bürgerlichen Rechts können im Kriterium der Privatnützigkeit unterschieden werden. Während private Stiftungen, deren Zweck einem begrenzten Personenkreis oder Unternehmen zugute kommen soll, begünstigen öffentliche Stiftungen die Allgemeinheit. Anerkannte Zwecke wären Wissenschaft, Forschung, Bildung, Erziehung, Denkmalpflege u.ä.[22]

3.3.1 Unternehmensstiftungen

Unternehmens- und Unternehmensträgerstiftungen sind eine Sonderform der Stiftung des privaten Rechts und sind nach ihrer Zweckbestimmung entweder eine Familienstiftung oder eine gemeinnützige Stiftung. In der Fachliteratur wird dieser Begriff unterschiedlich verwendet. Einerseits können darunter Stiftungen verstanden werden, die ein Unternehmen unmittelbar betreiben, andererseits auch Stiftungen, die über eine beherrschende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft verfügen. Außerdem kann unter dem Begriff die Anlage des Stiftungsvermögens in einem Unternehmen und die Herkunft von Mitteln aus einem Unternehmen sowie die Einflussnahme auf ein Unternehmen verstanden werden.[23]

Unternehmensstiftungen können in verschiedenen Formen auftreten, als Unternehmens-, Beteiligungsträger- und Komplementärstiftungen. Dabei muss zwischen unmittelbaren und mittelbaren Unternehmens-(träger)-Stiftungen unterschieden werden. Verfügt eine Stiftung über eine beherrschende Beteiligung an einer Kapital- oder Personengesellschaft, wird sie als Unternehmensträgerstiftung (z.B. Bertelsmann-Stiftung) oder Stiftungen, die unmittelbar ein Unternehmen betreiben als Unternehmensstiftungen bezeichnet.

Durch den wesentlichen Vorteil der größeren Flexibilität, einerseits durch die Eigenfinanzierung (Aufnahme neuer Mitglieder), andererseits durch die Möglichkeit der Fremdfinanzierung, z. B. durch Anleihen, ist die Beteiligungsträgerstiftung sehr verbreitet.[24]

Vorteile einer Unternehmensstiftung sind die Haftungsbeschränkung, die Trennung von Herrschaftsmacht und Gesellschafterstellung, sowie die Sicherung der Unternehmenskontinuität und die Mitbestimmungsfreiheit. Für die Unternehmensnachfolge kann eine Unternehmensstiftung ein wertvolles Instrument sein, da Gesellschafterinteressen zusammengefasst und die Erhaltung des Unternehmens und seines Kapitals sowie die Kontinuität der Unternehmensführung gewährleistet werden.[25]

3.3.2 Familienstiftungen

Die Familienstiftung ist die wichtigste Gruppe der privaten bzw. gemeinnützigen Stiftungen und dient im besonderen Maße den Interessen oder dem Wohl einer oder mehrerer Familien und ist damit zumeist privatnützig. Sie werden durch ihren ideellen bzw. familiären Zweck von anderen Stiftungen unterschieden. So sollen ausschließlich bzw. überwiegend der Nutzen einer Familie und deren Mitglieder im Vordergrund stehen.[26] Eine Gemeinwohlorientierung oder Gemeinnützigkeit im Sinne des Steuerrechts wird allerdings nicht ausgeschlossen.[27]

Für den Begriff der Familienstiftung gibt es keine einheitliche Regelung und sie wird auch im BGB nicht erwähnt. Es existieren aber sowohl unterschiedliche landesrechtliche Regelungen als auch unterschiedliche steuerliche Vorschriften.[28] Die Landesstiftungsgesetze definieren eine Familienstiftung als solche, die dem Wohl oder Interesse einer oder mehrerer Familien zu dienen hat.[29]

Im Steuerrecht finden sich Definitionen in § 15 Abs. 2 AStG und in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Nach § 15 Abs. 2 AStG liegt eine Familienstiftung dann vor, wenn der Stifter und seine Angehörigen mehr als die Hälfte der Leistungen beziehen. Dagegen wird der Begriff Familienstiftung im Erbschaftsteuergesetz nicht verwendet, sondern in § 1 Abs. 1 Nr.4 ErbStG als solcher definiert, wenn eine Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet worden ist und unterliegt somit auch der Erbschaftsteuer.

Den Familienmitgliedern kommen die Erträge der Stiftung zugute. Die Vermeidung der Zerschlagung des Familienvermögens durch Erbfälle kann ein Grund sein, weshalb eine Familienstiftung errichtet werden kann und untersteht somit nur eingeschränkt der staatlichen Aufsicht.[30]

Da bei Familienstiftungen die Gemeinwohlorientierung fehlt, werden sie nicht wie gemeinnützige Stiftungen behandelt und somit auch nicht von der Steuer befreit. Erbschaftsteuerliche Vorteile können sich gegenüber der natürlichen Erbfolge beim Stifter ergeben. Allerdings sind deutsche Familienstiftungen alle 30 Jahre zur Besteuerung des gesamten Stiftungsvermögens durch die Erbersatzsteuer verpflichtet. Die Möglichkeit die Erbersatzsteuer auf die Dauer von 30 Jahren zu verrenten ist ein weiterer Vorteil für die Familienstiftung.[31]

Familienstiftungen können inzwischen in allen Bundesländern errichtet und anerkannt werden.

3.3.3 Bürgerstiftungen

In der deutschen Stiftungslandschaft gewinnt die Bürgerstiftung als relativ junge Erscheinungsform zunehmende Bedeutung. Allerdings hat sich noch keine richtige Definition des Begriffs herausgebildet. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat einen Merkmalskatalog[32] bestimmt, nach dem Bürgerstiftungen durch folgende Merkmale geprägt sind:

Gemeinnützigkeit,

durch eine Mehrzahl von Stiftern errichtet,

wirtschaftlich, politisch und konfessionell unabhängig,

geographisch begrenzt tätig,

auf Kapitalzuwachs durch Zustiftungen, Projektspenden und unselbstständige Stiftungen angelegt,

durch eine transparente Arbeit unter aktiver Teilnahme der Stifter.

Ziel einer Bürgerstiftung ist es, einer größeren Zahl von Bürgern und Unternehmen die Möglichkeit zu bieten, dass diese ihre verschiedenen gemeinnützigen Zwecke unter einem gemeinsamen Dach realisieren können. Die Bürger können auch selbst durch stiftungseigene Projekte operativ tätig werden und beschränkt sich nicht nur auf deren finanzielle Unterstützung. Durch diesen Umstand kann sich die Werbung neuer Zustifter positiv auswirken, da dieses neuartige Stiftungsmodell sehr attraktiv ist.[33] Im Vordergrund stehen somit das gemeinsame bürgerschaftliche Engagement in der Gemeinde oder Region und der erforderliche langfristige Vermögensaufbau. Sie ist auch die am schnellsten wachsende Stiftungsform.[34]

Bürgerstiftungen werden auch als Stiftungen „von Bürgern für Bürger" bezeichnet und sind nach bürgerlichem Recht rechtsfähig.

3.3.4 Gemeinnützige Stiftungen

Stiftungen, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO) erfüllen, also dem Gemeinwohl verpflichtet sind und somit steuerbefreit sind, bezeichnet man als gemeinnützige Stiftungen. Gemeinnützige Zwecke sowie mildtätige oder kirchliche Zwecke gehören zu den steuerbegünstigten Zwecken der Abgabenordnung. Wenn eine Stiftung mehrere Zwecke hat, dann muss jeder Zweck steuerbegünstigt sein.[35]

Eine Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Steuerrechts (AO), wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern. Insbesondere die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur etc. sind als gemeinnützige Zwecke anerkannt.[36]

Zwecke, die darauf gerichtet sind, Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder sich wirtschaftlich nicht selbst unterhalten können, werden als mildtätig bezeichnet.[37]

Dagegen verfolgt eine Stiftung kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern.[38]

Indem private Mittel und Möglichkeiten zur Lösung öffentlicher Aufgaben in gemeinnützige Stiftungen eingebracht werden und somit für die Verbesserung der Lebenslagen von Menschen sowie für die Entwicklungen in der Gesellschaft von großer Bedeutung sind, kennen die Finanzbehörden die Steuerbegünstigung der Stiftungen an und werden auch von der Körperschaftsteuer befreit. Außerdem bestehen weitere Steuervergünstigungen im Bereich der Gewerbe-, Umsatz- und Grundsteuer. Zuwendungen des Stifters und Dritter sind von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Gemeinnützige Stiftungen können sowohl rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts als auch unselbstständige Stiftungen, sog. Treuhandstiftungen sein. In der Regel sind Bürgerstiftungen, Stiftungs-GmbHs und

Stiftungsvereine, kirchliche und kommunale Stiftungen gemeinnützig. Gemeinnützig können in diesem Sinne auch Unternehmensstiftungen sein.[39]

3.3.5 Stiftungs-GmbH und Stiftungsverein

Stiftungen können wie bereits erwähnt auch andere Rechtsformen annehmen. Eine Möglichkeit wäre die Errichtung einer Stiftungs-GmbH. Dabei wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als „Stiftungs-GmbH" bezeichnet, wenn sie hinsichtlich des Zweckes und der Gewinnzuwendung ähnliche Ziele verfolgt wie eine echte Stiftung des bürgerlichen Rechts. Allerdings dürfen keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Ähnlich wie bei einer Stiftung müssen Gesellschaftszweck und Gesellschafterwille dauerhaft verfolgt werden. Als bekanntes Beispiel wäre die Robert-Bosch-Stiftung zu nennen.[40]

Der „Stiftungsverein" dagegen fällt wie die Stiftungs-GmbH nicht unter das Stiftungsrecht. Es werden die §§ 21 ff. BGB des Vereinsrechts angewandt. Durch den Gründungsbeschluss der Mitglieder und die Eintragung in das Vereinsregister (§ 21 BGB) wird ein Stiftungsverein gegründet. Die Gründung ist wesentlich schneller und unabhängiger als die einer rechtsfähigen Stiftung.[41]

Beide Konstruktionen bieten gewisse Vorteile. Zum einen kann je nach Gesellschaftsvertrag bzw. Mitgliederversammlung der Stiftungszweck leichter verändert werden, zum anderen besteht weder eine Genehmigungspflicht noch Aufsicht durch die Stiftungsbehörde. Auch kann eine Stiftungs-GmbH im Vergleich zu einer bürgerlich-rechtlichen Stiftung u. U. geeigneter sein, wenn der Stifter eine Stiftung auf Zeit errichten will.[42]

Gemeinnützige GmbHs und gemeinnützige Vereine treten in der Praxis auch nach außen hin häufig als Stiftungen auf. Dabei wird nur auf die Gemeinwohlorientierung der GmbH hingewiesen. Um der staatlichen Aufsicht und Kontrolle zu entgehen, der rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts unterliegen, wird bei einer GmbH oder eines Vereins häufig der Zusatz der Stiftung gewählt. Da der Begriff der „Stiftung" kein geschützter Rechtsbegriff des Handelsrechts ist und diese Firmierung von Handelsgesellschaften oder Vereinen anderen Rechtsvorschriften nicht widersprechen, bezeichnen sich gemeinnützige Gesellschaften oder Vereine häufig als Stiftungen oder führen den Begriff auch in ihrer Handelsfirma. Dabei profitieren sie von dem positiven Image dieses Ausdrucks. Eine Stiftungs-GmbH und ein Stiftungsverein unterliegen unabhängig von den steuerbegünstigten Zwecken und der steuerlichen Anerkennung uneingeschränkt dem Handels-, GmbHbzw. dem Vereinsrecht. Außenstehende Gesellschafter-Eigentümer bzw. die Mitglieder besitzen daher die Stiftungs-GmbH oder den Stiftungsverein und gehören nicht wie eine rechtsfähige Stiftung sich selbst. Ein Vorteil wäre, dass eine Stiftungs-GmbH oder ein Stiftungsverein ohne große rechtliche Schwierigkeiten wieder aufgelöst werden kann. Allerdings müssen dabei erhebliche steuerliche Nachteile berücksichtigt werden und auch der Stifterwille ist bei dieser Rechtsform vor der Entscheidung der Gesellschafterversammlung nicht abgesichert.[43]

3.4 Besondere Gestaltungsformen der Stiftung

Im Folgenden sollen zwei besondere Gestaltungsformen der Stiftung im Rahmen der Unternehmensnachfolge dargestellt werden: die Stiftung & Co. KG oder die Doppelstiftung. Sie zählen zu den unternehmensverbundenen Stiftungen.

3.4.1 Stiftung & Co. KG

Die Rechtsform der Stiftung & Co. KG kann eine interessante Gestaltungsform sein, wenn der Unternehmer das unternehmerische Vermögen seiner Familie überlassen will, ihr aber jeden Einfluss auf die Führung des Unternehmens entziehen will.

Abb. 7: Stiftung & Co. KG

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Stiftung ist bei einer Stiftung & Co. KG Komplementärin einer KG, Kommanditisten sind Mitglieder der Familie des Stifters oder dritte Personen. In der Regel sind die Kommanditisten wie bei einer GmbH & Co. KG zugleich Destinatäre der Stiftung. Es tritt dadurch eine ähnliche haftungsrechtliche Privilegierung ein. Ein weiterer Vorteil ist, dass die Stiftung nicht von Publizitäts- oder Mitbestimmungsvorschriften erfasst wird. Allerdings unterliegt die Stiftung & Co. KG den für Kapitalgesellschaften geltenden Publizitätsvorschriften.[44]

Je nach Ausgestaltung können mit der Gründung einer Stiftung & Co. KG die unterschiedlichsten Zwecksetzungen verfolgt werden. Dabei wäre denkbar, dass eine Komplementärstiftung mit großem Kapitalanteil und entsprechenden Stimmrechten ausgestattet werden kann. Mit dem Vorzug, dass zusätzliches Kapital über die Kommanditisten gewonnen werden kann, nähert sich die Stiftung & Co. KG einer (reinen) Beteiligungsträgerstiftung an. Die hohen Kapitalanforderungen und der große Gestaltungsaufwand können aber grundsätzliche Nachteile der Stiftung & Co. KG sein.[45]

Vorteil einer Stiftung & Co. KG ist, dass § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht gilt. Daher ist für nicht gewerbliche Personengemeinschaften die Stiftung & Co. KG geeignet.

3.4.2 Doppelstiftung

Ein weiteres Modell einer Beteiligungsträgerstiftung ist die Doppelstiftung. Mit dieser Konstruktion sollen dabei die Steuervorteile einer gemeinnützigen Stiftung mit der Führung des Unternehmens durch die Familie des Stifters verbunden werden.[46]

Dabei sind eine Familienstiftung und eine gemeinnützige Stiftung Gesellschafter einer GmbH. Während die Familienstiftung die Fortgeltung des Stifterwillens innerhalb des Unternehmens sichert und die vermögensrechtlichen Interessen der Familie vertritt, dient die gemeinnützige Stiftung der steuergünstigen Vermögensübertragung.[47] Nicht nur im Rahmen der Stiftung & Co. KG sondern vor allem bei Stiftungen, die Gesellschafter einer GmbH sind, ist diese Konstruktion denkbar.[48]

Abb. 8: Doppelstiftung

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Die Gestaltung der Beteiligungsquoten ist dabei das Besondere an diesem Modell. Die gemeinnützige Stiftung besitzt im Regelfall eine Mehrheitsbeteiligung, die mehr als 90 % beträgt. Allerdings werden Stimmrechte erheblich eingeschränkt. Umgekehrt verhält es sich mit der Familienstiftung. Sie ist mit einem geringen Anteil am Stammkapital beteiligt, hat aber das wesentliche Stimmrecht und erhält auch den größeren Gewinnanteil. Organisatorisch sollen bei beiden Stiftungen zwei Organe gebildet werden, der Stiftungsvorstand und ein Stiftungsrat bzw. Kuratorium.[49]

Der Einfluss der Familie des Stifters auf das Unternehmen bzw. die Kapitalgesellschaft soll mittels der Stimmenmajorität der Familienstiftung aufrechterhalten werden.

4 Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts

Die Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts ist an zwei Voraussetzungen gebunden: Als erstes muss ein privates Rechtsgeschäft (= Stiftungsgeschäft) abgeschlossen werden und anschließend muss dieses Rechtsgeschäft durch staatliche Anerkennung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde gem. § 80 Abs. 1 BGB bestätigt werden.[50]

4.1 Stiftungsgeschäft

Bei einem Stiftungsgeschäft kann zwischen Stiftungserrichtung zu Lebzeiten (§ 81 BGB) und Stiftungserrichtung von Todes wegen (§ 83 BGB) unterschieden werden. Während bei einer Stiftung unter Lebenden der Stifter selbst die Entstehung und konkrete Ausgestaltung aktiv mitgestalten kann, entsteht eine Stiftung von Todes wegen erst nach dessen Tod.[51]

Dabei gliedert sich das Stiftungsgeschäft nach herrschender Meinung in zwei Teile: Zum einen in den organisatorischen (Satzung) und zum anderen in den vermögensrechtlichen Teil (Stiftungserklärung). Bei der Errichtung kann sich der Stifter durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.[52]

4.1.1 Stiftungserrichtung zu Lebzeiten

In § 81 Abs. 1 BGB sind die Anforderungen an das Stiftungsgeschäft unter Lebenden geregelt. Dabei muss das Stiftungsgeschäft die verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, dass er sein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm vorgebeben Zwecks widmen will (§ 81 Abs. 1 S. 2 BGB). Des Weiteren muss nach § 81 Abs. 1 S. 3 BGB das Stiftungsgeschäft eine Satzung enthalten. Falls das Stiftungsgeschäft diesen Erfordernissen nicht genügt oder der Stifter vorher stirbt, erhält die Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung oder die unvollständige wird ergänzt (§ 81 Abs. 1 S.4 i. V. m. § 83 S. 2 BGB).[53]

Die Stiftungserrichtung zu Lebzeiten ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Stifters. Sie kann allerdings durch die Stiftungsaufsicht bis zur Erteilung der Anerkennung widerrufen werden. Aus dem Stiftungsgeschäft muss ersichtlich sein, dass eine selbstständige, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Stiftung geschaffen werden soll.[54] Bei juristischen Personen müssen die dafür zuständigen Organe unterzeichnen und die Vertretung soll kenntlich gemacht werden.[55]

4.1.2 Stiftungserrichtung von Todes wegen

Eine Stiftung von Todes wegen ist gesetzlich in §§ 83 f. BGB geregelt. Der Stifter kann durch Testament oder Erbvertrag sein Vermögen auf eine nach seinem Tod zu errichtenden Stiftung übertragen. Als Empfänger kann die rechtsfähige Stiftung dabei Alleinerbin, Miterbin, Vor- oder Nacherbin, Vermächtnisnehmerin oder Auflagenbegünstigte werden. Allerdings soll in diesem Fall eine Person ernannt werden, die die Auflagen durchsetzt.[56]

Zu beachten sind neben den stiftungsrechtlichen auch besondere erbrechtliche Form- und Inhaltsvorschriften über das Testament (§§ 2247 ff., 2265 ff. BGB) bzw. den Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB). Das Stiftungsgeschäft kann nur höchstpersönlich abgeschlossen werden und eine Stellvertretung ist unzulässig (§ 2064 f. BGB). Außerdem muss das Testament eigenhändig (§§ 2247, 2267 BGB) oder unter notarieller Aufsicht (§ 2232 BGB) errichtet werden. Der Erbvertrag muss durch einen Notar beglaubigt (§ 2276 BGB) werden. Das Testament muss alle wesentlichen Angaben zur Stiftung enthalten, wenn diese durch eigenhändiges Testament errichtet werden soll. Eine maschinenschriftliche Satzung reicht nicht aus.[57]

4.2 Stiftungssatzung

Die Verfassung einer Stiftung bestimmt sich nach § 85 BGB durch Bundes- und Landesrecht und das Stiftungsgeschäft. Nach § 81 Abs. 1 S. 3 muss eine Satzung folgende Regelungen enthalten:

den Namen der Stiftung

den Sitz der Stiftung

den Zweck der Stiftung

das Vermögen der Stiftung

die Bildung des Vorstands.

Diese Angaben sind somit Voraussetzungen, damit die Stiftung als rechtsfähige juristische Person anerkannt werden kann. Da die gesetzlichen Anforderungen des BGB minimal sind, kann die Satzung durch den Stifter erweitert werden und das ist auch zulässig, gewünscht und unerlässlich, wenn die Stiftung dauerhaft funktionsfähig sein soll.[58]

4.3 Wesensmerkmale der Stiftung

Somit lassen sich aus der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der Literatur charakteristische Eigenschaften feststellen, die das Wesen einer Stiftung ausmachen: der Stiftungszweck, das Stiftungsvermögen und die Stiftungsorganisation. Diese drei Wesensmerkmale werden im Folgenden kurz dargestellt.

4.3.1 Stiftungszweck

Das eigentlich bestimmende Merkmal einer Stiftung ist der Stiftungszweck. Er muss von Dauer und von Stabilität sein und ist somit der Mittelpunkt jeder Stiftung und wird durch das Stiftungsgeschäft bzw. die Stiftungssatzung festgelegt. Mindestens ein Zweck ist dabei anzugeben, wobei eine Stiftung auch mehrere nebeneinander oder nacheinander sich ablösende, zeitlich befristete oder bedingte Zwecke haben kann. Dies ist nur dann sinnvoll, wenn ein Stiftungszweck irgendwann nicht mehr verwirklicht werden kann. Der Zweck der Stiftung unterliegt keinen inhaltlichen Vorgaben und kann weitgehend frei bestimmt werden. Damit Rechtsunsicherheit und Willkür verhindert werden, sollte der Stiftungszweck so klar und eindeutig wie möglich formuliert werden. § 87 Abs. 1. BGB besagt, dass gemeinwohlgefährdende Zwecke unzulässig sind. Insbesondere mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO können als Stiftungszwecke in Betracht gezogen werden. Eine Änderung des Stiftungszwecks nach Errichtung der Stiftung ist durch die Stiftungsbehörde nur dann möglich, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder das Gemeinwohl gefährdet ist (§ 87 Abs. 1 BGB). Landesstiftungsgesetze lassen eine Änderung des Stiftungszwecks durch die Stiftungsorgane zwar zu, ist aber jedoch von stiftungsaufsichtsrechtlicher Genehmigung und der Zustimmung des noch lebenden Stifters abhängig.[59]

4.3.2 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen bezeichnet die sachlichen Mittel, mit denen die Stiftung ihren Stiftungszweck erreichen soll und muss im Stiftungsgeschäft bzw. in der Stiftungssatzung festgelegt werden. Das Stiftungsvermögen besteht im weiteren Sinne aus allen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks vorhandenen Mitteln. Im engeren Sinne wird dabei das Stiftungskapital (Grundstockvermögen) bezeichnet, das im Zeitpunkt der Errichtung einer Stiftung zugeordnet wurde und in seinem Bestand zu erhalten ist. Das Stiftungsvermögen kann dabei aus allen denkbaren Vermögenswerten bestehen. Eine Stiftung wird in aller Regel mit Barvermögen, Wertpapieren oder Immobilien, aber auch mit Unternehmensbeteiligungen und Rechten ausgestattet.[60]

Bestimmungen über eine Mindesthöhe des Stiftungsvermögens finden sich weder im BGB noch in den Stiftungsgesetzen der Länder. Stiftungsaufsichtsbehörden schlagen allerdings eine Mittel-Zweck-Relation vor, bei der der Zweck einer Stiftung nachhaltig und dauerhaft erfüllbar sein soll. Das bedeutet, dass das Stiftungsvermögen so gewählt werden soll, dass aus den erzielbaren Erträgen des Stiftungsvermögens der Stiftungszweck dauerhaft realisiert werden kann.[61]

Ein Mindestkapital von 50.000 Euro wird von den Stiftungsaufsichtsbehörden der Länder für die Gründung von selbstständigen Stiftungen mit eigener Stiftungsverwaltung als ausreichend angesehen. Die erwirtschafteten Erträge würden aber nicht ausreichen, um den Stiftungszweck erfüllen zu können. Die Stifter sollten sich daher an der steuerlichen Obergrenze für die Errichtung steuerbegünstigter Stiftungen orientieren, die aktuell bei rd. 300.000 Euro liegt. Nach der marktüblichen Kapitalverzinsung ist ein deutlich höheres Stiftungsvermögen von 500.000 Euro sinnvoll, um eine rechtsfähige Stiftung errichten zu können. Bei einer Verzinsung von 5 % pro Jahr würden Erträge in Höhe von 25.000 Euro vor Abzug des Verwaltungsaufwands für den Stiftungszweck zur Verfügung stehen.[62]

[...]


[1] Vgl. Stephan, Petra, Nachfolge in mittelständischen Familienunternehmen, Wiesbaden (Deutscher Universitäts-Verlag) 2002, S. 9

[2] Vgl. Habig, Helmut, Berninghaus, Jochen, Die Nachfolge im Familienunternehmen ganzheitlich regeln, Berlin (Springer) 2004, S. 8

[3] Vgl. Kempert, Wolf, Praxishandbuch für die Nachfolge in Familienunternehmen, Wiesbaden (Gabler) 2008, S. 15

[4] Vgl. Kempert, Wolf, a.a.O., S. 17

[5] Vgl. Kempert, Wolf, a.a.O., S. 19

[6] Vgl. Habig, Helmut, Berninghaus, Jochen, a.a.O., S.11

[7] Vgl. Bayer, Walter, Koch, Elisabeth, Unternehmens- und Vermögensnachfolge, Baden-Baden (Nomos) 2009, S. 105 f.

[8] Vgl. Felden Birgit, Pfannenschwarz, Armin, Unternehmensnachfolge, München (Oldenburg Verlag) 2008, S. 27

[9] MBO = Übernahme qualifizierter Mitarbeiter (i. d. R. Führungskräfte).

[10] MBI = Übernahme durch Führungskräfte von außerhalb des Unternehmens

[11] Vgl. Felden Birgit, Pfannenschwarz Armin, a.a.O., S. 27 ff.

[12] Vgl. Otto, Lieselotte, Handbuch der Stiftungspraxis, Köln (Luchterhand) 2007, S.3

[13] Vgl. v. Campenhausen in Seifart/v. Campenhausen § 1 Rdn. 1

[14] Vgl. v. Campenhausen in Seifart/v. Campenhausen §1 Rdn. 12

[15] Vgl. Wigand, Klaus, Haase-Theobald, Cordula, Heuel, Markus, Stolte, Stefan, Stiftungen in der Praxis, Wiesbaden (Gabler) 2007, S. 29

[16] Vgl. Wigand, Klaus et al., a.a.O., S. 35

[17] Vgl. HHof in Seifart/v. Campenhausen § 36 Rdn. 1

[18] Vgl. v. Campenhausen in Seifart/v. Campenhausen § 2 Rdn. 4

[19] Vgl. Wigand, Klaus et al., a.a.O., S. 39

[20] Vgl. Otto, Lieselotte, a.a.O., S. 6

[21] Vgl. Otto, Lieselotte, a.a.O., S. 7

[22] Vgl. Wigand, Klaus et al., a.a.O., S. 36

[23] Vgl. Schick/Schmidt/Ries/Walbröl, Praxis-Handbuch Stiftungen, Regensburg/Berlin (Walhalla) 2001, S. 38

[24] Vgl. Werner Olaf, Saenger Ingo (Hrsg.), Die Stiftung, Berlin (Berliner Wissenschafts-Verlag) 2008, S. 113

[25] Vgl. Wigand, Klaus et al., a.a.O., S. 37

[26] Vgl. Wigand, Klaus et al., a.a.O., S. 37

[27] Vgl. Werner, Olaf, Saenger, Ingo (Hrsg.), a.a.O., S. 107

[28] Vgl. Münch. Hdb. GesR Bd. V / Richter § 80 Rdn. 3

[29] Vgl. Münch. Hdd. GesR Bd. V / Richter § 80 Rdn. 4

[30] Vgl. Pues, Lothar, Scheerbarth, Walter, Gemeinnützige Stiftungen im Zivil- und Steuerrecht, München (Beck) 2008, S. 5

[31] Vgl. Wigand, Klaus et al., a.a.O., S. 37

[32] Vgl. Kaper, Aaltje, Bürgerstiftungen, Baden-Baden (Nomos) 2006, S. 36

[33] Pues Lothar, Scheerbarth Walter, a.a.O., S. 9

[34] Vgl. Wigand, Klaus et al., a.a.O., S. 38

[35] Vgl. Wigand, Klaus et al., a.a.O., S. 38

[36] Vgl. § 52 AO

[37] Vgl. § 53 AO

[38] Vgl. § 54 AO

[39] Vgl. Wigand, Klaus et al., a.a.O., S. 38

[40] Vgl. Götz Freiherr von Rotenhan in: Strachwitz Rupert Graf, Mercker Florian (Hrsg.), Stiftungen in Theorie, Recht und Praxis, Berlin (Duncker & Humblot) 2005, S. 313

[41] Vgl. Werner Olaf, Saenger Ingo (Hrsg.), a.a.O., S. 16

[42] Vgl. Götz Freiherr von Rotenhan in: Strachwitz Rupert Graf, Mercker Florian (Hrsg.), Stiftungen in Theorie, Recht und Praxis, Berlin (Duncker & Humblot) 2005, S. 313

[43] Vgl. Wigand Klaus et al., a.a.O., S. 39

[44] Vgl. Werner, Olaf, Saenger, Ingo (Hrsg.), a.a.O., S. 116

[45] Vgl. Werner, Olaf, Saenger, Ingo (Hrsg.), a.a.O., S. 117

[46] Vgl. Frieser, Andreas, Fachanwaltskommentar Erbrecht, Köln (Luchterhand) 2008, S. 10

[47] Vgl. Otto, Lieselotte, a.a.O., S. 117

[48] Vgl. Werner, Olaf, Saenger, Ingo (Hrsg.), a.a.O., S. 117

[49] Vgl. Muscheler, Karlheinz, Stiftungsrecht, Baden-Baden (Nomos) 2005, S. 325

[50] Vgl. Richter, Andreas, Länderbericht Deutschland, in: Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, Rdn. 13

[51] Vgl. Richter, Andreas, Länderbericht Deutschland, in: Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, Rdn. 14

[52] Vgl. Weber, Christiane, Stiftungen als Rechts- und Ausdrucksform Bürgerschaftlichen Engagements in Deutschland, Baden-Baden (Nomos) 2009, S. 91

[53] Vgl. Richter, Andreas, Länderbericht Deutschland, in: Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, Rdn. 15

[54] Vgl. Otto, Lieselotte, a.a.O., S. 16

[55] Vgl. Werner, Olaf, Saenger, Ingo (Hrsg.), a.a.O., S. 201

[56] Vgl. Werner, Olaf, Saenger, Ingo (Hrsg.), a.a.O., S. 204

[57] Vgl. Richter, Andreas, Länderbericht Deutschland, in: Richter/Wachter, Handbuch des internationalen Stiftungsrechts, Rdn. 20

[58] Vgl. Otto, Lieselotte, a.a.O., S. 33

[59] Vgl. Wigand Klaus et al., a.a.O., S.53

[60] Vgl. Schick/Schmidt/Ries/Walbröl, Praxis-Handbuch Stiftungen, Regensburg/Berlin (Walhalla) 2001, S. 31

[61] Vgl. Wigand Klaus et al., a.a.O., S. 50

[62] Vgl. Otto, Lieselotte, a.a.O., S. 61

Ende der Leseprobe aus 125 Seiten

Details

Titel
Die Stiftung als Nachfolgeinstrument für Familienunternehmen
Untertitel
Stiftungssteuerrecht, Rechnungslegung & Prüfung von Stiftungen
Hochschule
Fachhochschule Regensburg
Note
1,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
125
Katalognummer
V144563
ISBN (eBook)
9783640548477
ISBN (Buch)
9783640551576
Dateigröße
1301 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Stiftung, Prüfung, Rechnungslegung, Stiftungssteuerrecht, Familienunternehmen
Arbeit zitieren
Gerald Bosl (Autor:in), 2009, Die Stiftung als Nachfolgeinstrument für Familienunternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144563

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