Die Arbeit behandelt zwei aktuelle Probleme der internationalen Schiedsgericht in Bezug auf das deutsche Exequaturverfahren gem. § 1061 ZPO.
Erstens die Frage, wie das Verstreichenlassen von Rechtsmittelfristen im Ursprungsland bei der Erteilung des Exequatur in Deutschland zu beurteilen ist. Hier existiert eine, nicht zuletzt durch Wegfall des § 1044 a.F. ZPO, uneinheitliche und interpretationsbedürftige Rspr. Hierbei soll zunächst zwischen bisheriger und jetziger Rechtslage, sowie aufgrund der unterschiedlichen Behandlung in der Rechtsprechung zwischen fristgebundenen und -ungebundenen Rechtsbehelfen unterschieden werden.
Zweitens den Fall, dass ein Schiedsspruch im Zeitpunkt der Beantragung des Exequatur im Vollstreckungsland von den Gerichten seines Ursprungslands bereits aufgehoben wurde.
Hier ist insbesondere der Anerkennungsversagungsgrund des des Art. V Abs. 1 e), welcher die Aufhebung am Schiedsort als Versagungsgrund qualifiziert, problematisch. Was zunächst selbstverständlich erscheint, führt dazu, dass diese Regelung ein „Einfallstor lokaler Aufhebungsstandards“ bildet und ein „trojanisches Pferd im System der ansonsten in Art. V UNÜ abschließend geregelten Aufhebungsgründe“ darstellt.
Inhaltsverzeichnis
- A.) Einleitung...
- B.) Die Auswirkung von Rechtsbehelfen im Ursprungsland auf das inländische Exequaturverfahren...
- I.) „Local remedies“: Wahlrecht zwischen „kleiner“ und „großer“ Verteidigungsstrategie oder „Zwang zum Auswärtsspiel“?.
- II.) Die Regelungen im UNÜ
- III.) Präklusion eines Einwands wegen unterlassener Geltendmachung fristgebundener Rechtsbehelfe.....
- 1.) Der Meinungsstand zu § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F..
- 2.) Der Meinungsstand zur jetzigen Rechtslage
- a.) Die Auffassung des Bundesgerichtshof nach Änderung der ZPO 1998: BGH NJW-RR 2001, 1059...
- aa.) Die Entscheidung
- bb.) Bedeutung der Entscheidung für die Rechtslage nach der ZPO-Reform vom 1.1.1998..
- b.) Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Literaturmeinungen nach Änderung der ZPO 1998..
- aa.) Teilweise: Abkehr von der durch § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. ermöglichten Präklusion
- bb.) Teilweise: Es bleibt trotz Neufassung der ZPO bei der Präklusion unbefristeter Rechtsbehelfe.…………….…………………….
- IV.) Präklusion eines Einwands wegen unterlassener Geltendmachung nicht fristgebundener Rechtsbehelfe..
- 1.) Präklusion nicht fristgebundener Rechtsbehelfe durch das Verbot widersprüchlichen Verhaltens..
- 2.)Berufung auf die Unzuständigkeit trotz rügelose Einlassung
- V.) Stellungnahme: Zur Behandlung verfristeter Rechtsehelfe unter § 1061 ZPO i.V.m. Art. V UNÜ..
- VI.) Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen den Schiedsspruch........
- 1.) Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO..
- 2.) Anwendbarkeit deutschen Rechts über die Gleichstellungstheorie.……......
- 3.) Anwendbarkeit des Heimatrechts nach der Wirkungserstreckungstheorie..
- 4.) Stellungnahme…......
- C.) Die Vollstreckbarerklärung von im Ursprungsland aufgehobenen Schiedssprüchen........
- I.) Wirkung des Schiedsspruchs nach Aufhebung im Ursprungsland.....
- 1.),,Jurisdiktionelle Theorie“.
- 2.) „Internationalistisch-vertragliche Theorie“.
- 3.) Fazit: Keine Sperrwirkung der Aufhebungsentscheidung im Sitzstaat für die inländische Exequaturentscheidung ………………………..
- II.) Die Behandlung der Aufhebung im Rahmen von Art. V Abs. 1 lit. e 2. Alt. UNÜ
- 1.) Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ als Ermessensnorm..
- a.) Die deutsche Fassung und ihre Auslegung in Deutschland...
- b.) Die amtlichen Fassungen des UNÜ und deren Auslegung
- c.) Ergebnis für das deutsche Exequaturverfahren......
- 2.) Anwendbarkeit von § 328 ZPO auf Aufhebungsentscheidungen im Sitzstaat?..\n
- a.) Keine Kontrolle durch § 328....
- b.) § 328 ZPO ist auf die Aufhebungsentscheidung anwendbar....
- c.) Stellungnahme..
- D.) Schlussbetrachtung…...\n
- Die Auswirkung von Rechtsbehelfen im Ursprungsland auf das inländische Exequaturverfahren
- Die Präklusion von Einwänden wegen unterlassener Rechtsbehelfe im Ursprungsland
- Die Vollstreckbarerklärung von im Ursprungsland aufgehobenen Schiedssprüchen
- Die Anwendung des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ)
- Die Bedeutung der „local remedies rule“ im internationalen Schiedsverfahrensrecht
Zielsetzung und Themenschwerpunkte
Diese Arbeit untersucht die Problematik fehlerhafter ausländischer Schiedssprüche und die damit verbundenen Rechtsbehelfe im Ursprungsstaat sowie das inländische Exequaturverfahren in Deutschland. Im Fokus stehen dabei insbesondere die Folgen unterlassener Rechtsbehelfe im Ursprungsland und die Anerkennung von Schiedssprüchen, die dort aufgehoben wurden.
Zusammenfassung der Kapitel
Die Arbeit beginnt mit einer Einleitung, die die beiden zentralen Fragestellungen des Textes – die Folgen unterlassener Rechtsmittelfristen im Ursprungsland und die Anerkennung von aufgehobenen Schiedssprüchen – einführt. Anschließend wird im Teil B die Auswirkung von Rechtsbehelfen im Ursprungsland auf das inländische Exequaturverfahren untersucht. Hierbei wird zunächst der Begriff „local remedies“ erläutert und die Unterscheidung zwischen „kleiner“ und „großer“ Verteidigungsstrategie dargestellt. Es werden die Regelungen des UNÜ sowie die Präklusion von Einwänden wegen unterlassener Rechtsbehelfe im Ursprungsland diskutiert. Teil C befasst sich mit der Vollstreckbarerklärung von im Ursprungsland aufgehobenen Schiedssprüchen. Hier werden die verschiedenen Theorien zur Wirkung des Schiedsspruchs nach Aufhebung im Ursprungsland beleuchtet sowie die Anwendung des Art. V Abs. 1 lit. e 2. Alt. UNÜ auf solche Fälle untersucht. Abschließend werden die zentralen Ergebnisse in einer Schlussbetrachtung zusammengefasst.
Schlüsselwörter
Ausländischer Schiedsspruch, Exequatur, Rechtsbehelfe, Ursprungsstaat, UNÜ, „local remedies“, Präklusion, Aufhebung, Vollstreckbarerklärung, internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit.
- Quote paper
- Martin Pütz (Author), 2009, Fehlerhafte ausländische Schiedssprüche, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144784