Fehlerhafte ausländische Schiedssprüche

Rechtsbehelfe im Ursprungsstaat (local remedies), Aufhebung im Ursprungsstaat und inländisches Exequaturverfahren


Examensarbeit, 2009

38 Seiten, Note: Vollbefriedigend (12 Punkte)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A.) Einleitung

B.) Die Auswirkung von Rechtsbehelfen im Ursprungsland auf das inländische Exequaturverfahren
I.) „Local remedies": Wahlrecht zwischen „kleiner" und „groBer" Vertei digungsstrategie o der „Zwang zum Auswärtsspiel"?
II.) Die Regelungen im UNÜ
III.) Präklusion eines Einwands wegen unterlassener Geltendmachung fristgebundener Rechtsbehelfe
1. Der Meinungsstand zu § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F
2. Der Meinungsstand zur jetzigen Rechtslage
a. Die Auffassung des Bundesgerichtshof nach Anderung der ZPO 1998: BGH NJW-RR 2001,
aa.) Die Entscheidung
bb.) Be deutung der Entschei dung für die Rechtslage nach der ZPO-Reform vom
b. Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Literaturmeinungen nach Anderung der ZPO
aa.) Teilweise: Abkehr von der durch § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. ermoglichten Präklusion
bb.) Teilweise: Es bleibt trotz Neufassung der ZPO bei der Präklusion unbefristeter Rechtsbehelfe
IV.) Präklusion eines Einwands wegen unterlassener Geltendmachung nicht fristgebundener Rechtsbehelfe
1.) Präklusion nicht fristgebundener Rechtsbehelfe durch das Verbot wi dersprüchlichen Verhaltens
2.)Berufung auf die Unzuständigkeit trotz rügelose Einlassung
V.) Stellungnahme: Zur Behandlung verfristeter Rechtsehelfe unter § 1061 ZPO i.V.m. Art. V UNÜ
VI.) Geltendmachung materiell-rechtlicher Einwendungen gegen denSchie dsspruch
1. Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO
2. Anwendbarkeit deutschen Rechts über die Gleichstellungstheorie
3. Anwendbarkeit des Heimatrechts nach der Wirkungserstreckungstheorie
4. Stellungnahme

C.) Die Vollstreckbarerklärung von im Ursprungsland aufgehobenen Schiedssprüchen21 I.) Wirkung des Schie dsspruchs nach Aufhebung im Ursprungsland
1. „Juris diktionelle Theorie"
2. „Internationalistisch-vertragliche Theorie"
3. Fazit: Keine Sperrwirkung der Aufhebungsentschei dung im Sitzstaat für die inländische Exequaturentscheidung
II.) Die Behandlung der Aufhebung im Rahmen von Art. V Abs. 1 lit. e 2. Alt. UNO
1.) Art. V Abs. 1 lit. e UNO als Ermessensnorm
a. Die deutsche Fassung und ihre Auslegung in Deutschland
b. Die amtlichen Fassungen des UNO und deren Auslegung
c. Ergebnis fir das deutsche Exequaturverfahren
2.) Anwendbarkeit von § 328 ZPO auf Aufhebungsentschei dungen im Sitzstaat?
a. Keine Kontrolle durch §
b. § 328 ZPO ist auf die Aufhebungsentscheidung anwendbar
c. Stellungnahme

D.) Schlussbetrachtung

A.) Einleitung

Soll in Deutschland einem ausländischer Schiedsspruch das Exequatur erteilt werden, beherrschen zwei Fragen besonders die aktuelle Diskussion:

Erstens die Frage, wie das Verstreichenlassen von Rechtsmittelfristen im Ursprungsland bei der Erteilung des Exequatur in Deutschland zu beurteilen ist. Hier existiert eine, nicht zuletzt durch Wegfall des § 1044 a.F. ZP0, uneinheitliche und interpretationsbedürftige Rspr. Hierbei soll zunächst zwischen bisheriger und jetziger Rechtslage, sowie aufgrund der unterschiedlichen Behandlung in der Rechtsprechung zwischen fristgebundenen und -ungebundenen Rechtsbehelfen unterschieden werden.(Teil B .)

Nicht weniger problemträchtig ist der Fall, dass ein Schiedsspruch im Zeitpunkt der Beantragung des Exequatur im Vollstreckungsland von den Gerichten seines Ursprungslands bereits aufgehoben wurde.

Hier ist insbesondere der Anerkennungsversagungsgrund des des Art. V Abs. 1 e), welcher die Aufhebung am Schiedsort als Versagungsgrund qualifiziert, problematisch. Was zunächst selbstverständlich erscheint, führt dazu, dass diese Regelung ein „Einfallstor lokaler Aufhebungsstandards"1 bildet und ein „trojanisches Pferd im System der ansonsten in Art. VUNU abschlieBend geregelten Aufhebungsgründe"2 darstellt.(Teil C .)

Dabei konzentriert sich die Arbeit auf die Beurteilung nach dem New Yorker UN-Ubereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden: UNU), da die Probleme schwerpunktmäBig hier verankert sind. Daher wird auf die Rechtslage nach dem Genfer Ubereinkommen fiber die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit und auf andere Staatsverträge im Folgenden nicht eingegangen.

B.) Die Auswirkung von Rechtsbehelfen im Ursprungsland auf das inl a ndische Exequaturverfahren

I. „Local remedies": Wahlrecht zwischen „kleiner" und „grolier" Verteidigungsstrategie oder „Zwang zum Auswortsspiel"?

„Local remedies" bezeichnet zunächst nur die Rechtsmittel, die dem durch den Schiedsspruch Beschwerten gegen den Schiedsspruch vor den Gerichten im Ursprungsland des Schiedsspruchs zur Verffigung stehen. Als „local remedies rule" wird die prozessuale Regel des internationalen Schiedsverfahrensrechts bezeichnet, die besagt, dass die Aufhebung eines Schiedsspruchs nur im fremden Erlassstaat geltend gemacht werden kann. Diese Regel, deren Begrifflichkeit dem Völkerrecht entlehnt ist, besitzt jedoch Ausnahmecharakter : Grundsätzlich steht es jeder Partei frei, ob sie ihre Rechtsbehelfe im Ursprungs- oder erst im Vollstreckungsstaat geltend macht.3

Im Gegensatz zur Aufhebung im Ursprungsland, welche den Schiedsspruch beseitigen möchte, ist das Rechtsschutzziel im Exequaturverfahren ein anderes : Es geht lediglich darum, zu verhindern, dass der Schiedsspruch im Vollstreckungsstaat Wirkung entfaltet.4

Wählt die beschwerte Partei nun die Möglichkeit, den Schiedsspruch direkt vor den staatlichen Gerichten im Ursprungsland anzugreifen („grofie Verteidigungsstrategie"), hat sie erstens ihre Rechtsbehelfsfristen im Ursprungsland gewahrt, sodass die Gefahr einer Präklusion im Exequaturstaat vermieden wird und zweitens im Erfolgsfall nach uberwiegender Auffaassung die Wirkung des Schiedsspruchs weltweit beseitigt.5

Ebenso möglich und grundsätzlich zulässig ist jedoch, den Schiedsspruch nicht mehr vor den staatlichen Gerichten des Ursprungsstaats sondern ausschlieBlich im Vollstreckungsstaat anzugreifen (k/eine Verteidigungsstrategie). Dies kann fir den Vollstreckungsgegner dann sinnvoll sein, wenn sich ohnehin nur in dessen Heimatstaat vollstreckbares Vermögen befindet und/oder das Aufhebungsverfahren im Ursprungsland zu aufwendig oder zu wenig erfolgversprechend ist.6

Aus diesem Wahlrecht kann jedoch ein „Zwang zum Auswärtsspiel" werden, wenn die Partei gegen ihren Willen gezwungen ist, Rechtsmittel im Ursprungsland zu ergreifen, da die Gefahr droht, wegen Präklusionsregelungen im Vollstreckungsstaat mit Einwendungen ausgeschlossen zu sein.7

II) Die Regelungen im UNU

Das UNU selbst enthält keine eigenen Präklusionsregeln. Art. III UNU verpflichtet zwar den Vollstreckungsstaat zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsspriiche aus Vertragsstaaten, dies jedoch „nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird." Aufgrund dieser Verweisung ist fur Rechtsbehelfe des Schuldners im Exequaturverfahren oder (wenn ein gesondertes Exequaturverfahren nicht vorgesehen ist) im Vollstreckungsverfahren das Verfahrensrecht des Vollstreckungsstaates maBgeblich.8

III.) Proklusioneines Einwands wegen unterlassener Geltendmach ung ristgeb undener Rechtsbehelfe

1.) Der Meinungsstand zu § 1044 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F.

Vor der Reform des Schiedsverfahrensrechts 1998 ging die h.M. davon aus, dass im Fall der versäumten Geltendmachung eines Rechtsbehelfs im Ursprungsland eine solche Rechtsverteidigung auch im deutschen Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert ist.9 Dies wurde vom BGH fiir den Fall des § 1044 Abs. Nr. 1 a.F.entschieden. Dieser enthielt die Regelung, dass die Vollstreckbarerklärung abzulehnen ist, „ wenn der Schiedsspruch rechtsunwirksam ist".Dafiir war das „ fr das Schiedsverfahren geltende Recht maJ3geblich."

Hierfiir sah die Rspr. nicht nur das materielle Recht, also insbesondere die Aufhebungsgriinde im Ursprungsland, sondern auch das zugrundeliegende Verfahrensrecht einschlieBlich der Fristregelungen als maBgeblich an.10 Die entschiedenen Fälle betrafen vor allem den Mangel an einem giiltigen Schiedsvertrag. War ein Schiedsspruch ohne giiltigen Schiedsvertrag schon nach ausländischem Recht nichtig, stellte sich das Problem nicht. Die Regel war jedoch, dass das ausländische Recht hier fristgebundene Rechtsbehelfe vorsah.

Bereits 1969 stellte der BGH klar, dass nicht nur nichtige Schiedsspriiche „rechtsunwirksam" i.S.d. Vorschrift seien, sondern auch lediglich anfechtbare. Sei ein Schiedsspruch allerdings wegen Versaumung von Rechtsbehelfsfristen nicht mehr anfechtbar, komme auch eine Rechtsunwirksamkeit nicht in Frage.11

Zwar blieb diese Rechtsprechung nicht ohne Widerspruch in der Literatur. So wurde kritisiert, der BGH gebe der grammatikalischen Auslegung eine zu groBe Bedeutung und missachte das historische Argument, dass bei den Verhandlungen zu Genfer Abkommen und UNU von keiner Seite eine Einhaltung nationaler Praklusivfristen im Ursprungsland gefordert wurde.12 Des Weiteren ftihre eine solche Annahme zu einer nicht gerechtfertigten Privilegierung von Staaten, die solche Praklusivfristen eingeftihrt haben.13

Auch sah sich diese Rspr. dem Einwand ausgesetzt, sie sei im Falle des Einwands der Unwirksamkeit des Schiedsvertrags nicht mit dem Recht auf den gesetzlichen Richter vereinbar.14 Dem wurde jedoch entgegengesetzt, dass es nicht um die Frage der generellen Kontrollmöglichkeit durch staatliche Gerichte gehe, sondern nur darum, ob eine vor den staatlichen Gerichten des Sitzstaats eingetretene Praklusion auch ftir den deutschen Richter maBgeblich ist.15

Festzuhalten bleibt, dass man vor der Anderung des deutschen Schiedsverfahrensrechts von einer gesicherten Rechtsprechung zugunsten einer Präklusion von Rechtsmitteln ausgehen durfte.

Es bestand aber eine deutliche „Fixierung auf den Wortlaut des § 1044 a.F. ZPO"16. So sei in § 1044 a.F. ZPO „keine Rede" von der Gtiltigkeit des Schiedsvertrags, „es kommt auf die Rechtsunwirksamkeit des Schiedsspruchs nach dem ftir das Schiedsverfahren geltenden Recht an."17 Aufgrund dieser eng mit dem Wortlaut des § 1044 Abs. 2 Nr.1 a.F. ZPO verbundenen Auslegung war schon die uberkommene Rechtsprechung nicht auf die ubrigen VersagungsgrUnde in Nr. 2-4 dieser Vorschrift ubertragbar, denn auf ausländische Fristregelungen verwies nach Auffassung des BGH ausschlieBlich der Versagungsgrund Nr. 1. Far alle anderen VersagungsgrUnde war ausschlieBlich das deutsche Recht maBgeblich.18 Daraus folgt, dass derselbe Fehler zwar unter § 1044 Abs. 2 Nr. 1 präkludiert sein kann, sofern dieser Fehler jedoch gleichzeitig auch deutsches Recht verletzt, eine Berufung auf Nr. 2-4 dennoch zulässig ist.

Somit konnten gem. § 1044 Abs. 2 Nr. 1 nach der überkommenen Rechtsprechung nur Einwände präkludiert sein, die zwar nach ausländischen Recht ein Rechtsmittel eroffneten, nach dem deutschem aber keinen eigenen Versagungsgrund darstellten.19

Davon wollte der BGH nur „in extremen Fällen"20 eine Ausnahme machen. Ein solcher „extremer Fall" sei dann anzunehmen, wenn sich ein ausländisches Gericht vollig willkürlich fir zuständig erkläre. Dies sei jedoch erst dann der Fall, wenn an „eine wirksame Schiedsklausel überhaupt nicht zu denken ist."21

2.) Der Meinungsstand zur jetzigen Rechtslage

a.) Die A ufass ung des B undesgerichtshof nach A nderung der ZPO 1998: BGH NJW-RR 2001, 1059
aa.) Die Entscheidung

Als Schnittstelle zwischen der Rechtslage zu § 1044 ZPO a.F. und dem Rechtslage nach der Reform des Schiedsverfahrensrechts vom 1.1.1998 kann eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2001 herangezogen werden. Drei Jahre nach der Reform der bekräftigte der BGH hier scheinbar die alte Rechtsprechung, die eine Präklusion von Einwänden ausdriicklich zulässt.22 Im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung wurde der Befangenheitseinwand geltend gemacht, obwohl man die Rechtsbehelfsfrist im Ursprungsstaat zur Geltendmachung dieses Einwandes ungenutzt verstreichen lieB. Der BGH bejahte eine Präklusion, stiitzte diese aber nicht auf die Rspr. zu § 1044 Abs. 2 Nr. 1, sondern priifte den Einwand unter dem Gesichtspunkt eines ordre public-VerstoBes. Diesen lehnte er mit Hinweis auf eine fehlende Auswirkung ab.23 Allerdings erging dieses Urteil noch zur Rechtslage vor der Reform.

bb.) Bedeutung der Entscheidung fiir die Rechtslage nach der ZPO-Reform vom 1.1.1998

Zwar wollte das OLG Stuttgart aus dieser Entscheidung mit Begriindung, der BGH ziehe als MaBstab dennoch Art. V UNU heran, den Schluss ziehen, der BGH wollte sich hier zur neuen Rechtslage äuBern.24 Die Begriindung des OLG Stuttgart versteht die Entscheidung des BGH wohl im gleichen Sinne wie Kroll.25 Dieser geht davon aus, dass der BGH mit dem Abstellen auf den materiellen Versagungsgrund des odre public gleichzeitig Abstand vom Wortlaut des § 1044 Abs. 2 Nr. 1 a.F. als tragendem Grund nimmt und hiermit eine auch nach Wegfall dieser Norm „iiberlebensfähige" Begriindung schafft.26

Dies scheint jedoch der Entscheidung eine vom Gericht nicht intendierte Tragweite zu verleihen. Denn letztlich hat der BGH nur vom Wortlaut des § 1044 a.F. als tragende Begriindung abgesehen, weil er es wohl als naheliegender ansah, die Verletzung des ordre public verneinen. Denn bei Befangenheit des Schiedsrichters, auf welche sich der ordre public-Einwand hier stiitzte, kann nach Rspr. des BGH eine Verletzung nur vorliegen, wenn sich die Befangenheit im Schiedsverfahren konkret ausgewirkt hat, denn wie bei der Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidugen seien dem Begriff der öffentlichen Ordnung auch bei ausländischen Schiedsspriichen engen Grenze gezogen.27 Diese Grenzen der Nachpriifbarkeit sieht der BGH dann iiberschritten, wenn „die Befangenheit im Ursprungsland des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte".28

Dass der BGH hier nicht seine zu § 1044 Abs. II Nr. 1 entwickelte Rechtsprechung (s.o.) heranzog, ist schlichtweg der Lage der Dinge geschuldet. Denn zugrunde lag der Sachverhalt, dass gegen einen englischen Schiedsrichter der Befangenheitseinwand erhoben wurde. Diesen Befangenheitseinwand stiitzte der Antragsgegner darauf, dass - nachdem der Antragsgegner im englischen Schiedsverfahren keinen eigenen Schiedsrichter benannte - der von der anderen Partei benannte Schiedsrichter zum „neutralen" Einzelschiedsrichter aufstieg.29 Die einschlägige Bestimmung Sec. 17 des Arbitration Act 199630 lässt genau dies ausdrücklich zu.

[...]


1 Kroll, SchiedsVZ 2009, 40, 51.

2 Kroll aa0.

3 Sandrock 1PRAX 2001, 550, 551 ff.

4 Vgl. Pfeiffer, LMK 2008, 264038 (beck-online).

5 Sandrock IPRAX 2001, 550, 552.

6 Sandrock IPRAX 2007, 550, 552.

7 ManchKomm/ Ado/phsen Art. V UNU Rn 12.

8 MiinchKomm/ Adolphsen Art. V UNU; Rn 16; Schwab/Walter Kap. 30 Rn 19.

9 BGHZ 52, 184, 188; BGHZ 55, 162, 169; BGHZ 71, 131 BGH NJW-RR 1988, 572.

10 BGH (Fn 15); vgl. Solomon S. 680.

11 BGH NJW 1969, 2093, 2094; zustimmend Stein/Jonas/Schlosser 21 § 1044 Rn 13f.

12 Btilow, NJW 1971, 486, 488f.

13 Schwab/Walter Kap. 30 Rn 19.

14 Wieczorek/Schtitze/Schiitze § 1044 Rn 21.

15 Solomon S.690.

16 Kröll, IPRAX 2007, 433.

17 BGHZ 52, 184, 189

18 BGHZ 55, 162, 173; BGH NJW 1992, 2299.

19 BGH NJW 1992, 2299.

20 BGHZ 52, 184, 188.

21 BGHZ 52, 184, 190.

22 BGH NJW-RR 2001, 1059.

23 BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060.

24 OLG Stuttgart vom 14.10.2003, 1 Sch 16/02 und 1 Sch 6/03 (DIS-Datenbank).

25 Kröll, IPRAX 2002, 384.

26 Kröll, IPRAX 2002, 384, 387.

27 BGH NJW 1986, 3027, 3028.

28 BGHR ZPO § 1044 Abs 2 Nr 2 Befangenheit 1.

29 Sandrock IPRAX 2001, 550, 556f.

30 Abrufbar unter http ://www.opsi.gov.uk/acts/acts1996/ukpga_19960023_en_1. Die einschlägige Vorschrift lautet : „If the party in default does not within 7 clear days of that notice being given (a) make the required appointment, and (b) notify the other party that he has done so, the other party may appoint his arbitrator

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten

Details

Titel
Fehlerhafte ausländische Schiedssprüche
Untertitel
Rechtsbehelfe im Ursprungsstaat (local remedies), Aufhebung im Ursprungsstaat und inländisches Exequaturverfahren
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Veranstaltung
Seminar: Aktuelle Probleme der deutschen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit
Note
Vollbefriedigend (12 Punkte)
Autor
Jahr
2009
Seiten
38
Katalognummer
V144784
ISBN (eBook)
9783640548859
ISBN (Buch)
9783640552696
Dateigröße
602 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Seminararbeit im Schwerpunktbereich (Teil der Ersten juristischen Prüfung)
Arbeit zitieren
Martin Pütz (Autor:in), 2009, Fehlerhafte ausländische Schiedssprüche, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144784

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