Die Grundrechte werden als Abwehrrechte des Bürgers gegen Staat verstanden. Durch die rasant voranschreitende technologische Entwicklung und der Schaffung neuer Perspektiven und Möglichkeiten der Kommunikation, Vernetzung zueinander, tauchen viele Fragen bezüglich des Grundrechtsschutzes auf. So kommt es auch zunehmend zu einer Grundrechtsbeeinträchtigung zwischen Bürgern und Großunternehmen vor, wonach sich die Kunden/ Nutzer der jeweiligen Plattformen in Ihren Grundrechten verletzt fühlen. Als die Grundrechte 1949 inkrafttraten, wurde vermutlich nicht mit einer Debatte, wie der heutigen gerechnet und es stellt sich die Frage, wie die Grundrechtswirkung und Bindung aussehen könnte. Soziale Netzwerke, wie Facebook, Twitter, Instagram sind im heutigen Alltag in allen Bereichen des Lebens etabliert. Facebook ist mit einer Nutzerzahl von 1,8 Milliarden täglich aktiven Nutzern das größte soziale Netzwerk auf der Welt. In dieser Arbeit wird aufgrund der hohen Nutzerzahl und Vergleichbarkeit Facebooks mit den anderen sozialen Netzwerken, der Fokus lediglich auf dieses soziale Netzwerk gelegt. Zur Untersuchung wird im ersten Schritt auf die zentrale Funktion der Grundrechte eingegangen, um sodann auf die mittelbare und unmittelbare Grundrechtsbindung einzugehen und die vom BVerfG aufgestellten Kriterien zu dieser Grundrechtsbindung aufzuzeigen. Unter Punkt D. wird auf die Begriffsbestimmung der Intermediäre und intermediären Gewalt eingegangen und die Einordnung Facebook als eine Intermediäre durchgeführt. Unter Punkt E wird sodann anhand der Kriterien vom BVerfG die unmittelbare Grundrechtsbindung Facebooks behandelt und im zweiten Gang die unmittelbare Grundrechtsbindung anhand der Machtstellung Facebooks erörtert und auf regulatorische Vorschläge hingewiesen und im Fazit zusammengefasst.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Zentrale Funktion der Grundrechte
C. Drittwirkung der Grundrechte
I. Allgemeines
II. Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte
III. Unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte
IV. Vom BVerfG ausgearbeitete Kriterien zur (mittelbaren) Drittwirkung der Grundrechte
D. Intermediäre Gewalt
I. Begriffsbestimmung
II. Facebook als Intermediäre
E. Bewertung und Folgen
I. Unmittelbare Grundrechtsbindung anhand der Kriterien des BVerfG
II. Unmittelbare Grundrechtsbindung aufgrund einer Machtstellung
III. Regulierungsvorschläge
F. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die grundrechtliche Bindung privater Plattformbetreiber, insbesondere von sozialen Netzwerken wie Facebook, vor dem Hintergrund ihrer marktbeherrschenden Stellung und ihrer Rolle in der digitalen Kommunikation.
- Methodische Einordnung von Intermediären und Intermediärer Gewalt
- Analyse der mittelbaren und unmittelbaren Drittwirkung von Grundrechten
- Anwendung der vom BVerfG entwickelten Kriterien auf private Plattformen
- Bewertung der Machtstellung von Facebook und deren grundrechtliche Konsequenzen
- Diskussion regulatorischer Vorschläge zur Sicherung der Meinungspluralität
Auszug aus dem Buch
C. Drittwirkung der Grundrechte
Eng verbunden mit der Konstruktion der objektiven Werteordnung sei die Drittwirkung der Grundrechte. Die Frage nach der Drittwirkung der Grundrechte behandelt, in welchem Maß über die Bindung der öffentlichen Gewalt hinaus auch in den Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander die Grundrechte anzuwenden sind. Dabei wird zwischen der mittelbaren und der unmittelbaren Drittwirkung unterschieden. Zu beachten ist, dass die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte nicht gleichzusetzen ist mit der Grundrechtsbindung. Es wird indes zwischen Grundrechtsbindung einerseits (ausschließlich der Staat) und der Grundrechtswirkung andererseits (ausnahmsweise auch Private) unterschieden. Diese Unterscheidung ist in Hinblick auf die Grundrechtsbindung der Intermediären Gewalt von großer Bedeutung, da angelehnt auf die Lehre zur Drittwirkung der Grundrechte und die Entscheidungen des BVerfG eine Analogie zu den Intermediären Gewalten geschaffen werden kann.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung stellt die Forschungsfrage nach der Grundrechtsbindung globaler sozialer Netzwerke wie Facebook dar, begründet durch deren enorme gesellschaftliche Relevanz.
B. Zentrale Funktion der Grundrechte: Dieses Kapitel erläutert die dogmatischen Grundlagen der Grundrechte als Abwehrrechte gegen den Staat und diskutiert die objektive Werteordnung.
C. Drittwirkung der Grundrechte: Hier wird die theoretische Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Drittwirkung als Ausgangspunkt für die Bindung Privater definiert.
D. Intermediäre Gewalt: Das Kapitel definiert den Begriff der Intermediären und analysiert Facebook konkret als eine solche Plattform, die den Kommunikationsfluss aggregiert und moderiert.
E. Bewertung und Folgen: Hier erfolgt die rechtliche Würdigung, inwieweit Facebook aufgrund seiner Machtstellung direkt oder indirekt an Grundrechte gebunden werden kann und welche Regulierungsansätze hierfür bestehen.
F. Fazit: Das Fazit fasst die Ergebnisse zusammen und bewertet die Notwendigkeit einer regulativen Einbindung sozialer Netzwerke, um den Grundrechtsschutz des Einzelnen zu gewährleisten.
Schlüsselwörter
Grundrechte, Drittwirkung, Intermediäre Gewalt, Facebook, Grundrechtsbindung, Meinungsfreiheit, Soziale Netzwerke, Machtstellung, Regulierung, Medienstaatsvertrag, Kommunikation, Grundrechtsbeeinträchtigung, Plattformbetreiber, Zivilrecht, Grundgesetz
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der Frage, ob und inwieweit private Plattformbetreiber, insbesondere Facebook, an Grundrechte gebunden sind, wenn sie als Vermittler von Informationen auftreten.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Zentrale Themen sind die Drittwirkung der Grundrechte, die Rolle von Intermediären als "Gewalt" in der digitalen Sphäre und die Machtkonzentration in sozialen Netzwerken.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Das Ziel ist es, auf Basis der Rechtsprechung zum BVerfG zu klären, unter welchen Bedingungen soziale Netzwerke grundrechtliche Pflichten gegenüber ihren Nutzern übernehmen müssen.
Welche wissenschaftliche Methodik wird primär verwendet?
Es wird eine rechtsdogmatische Analyse durchgeführt, die bestehende Lehrmeinungen und relevante verfassungsgerichtliche Entscheidungen (wie das Lüth- oder Fraport-Urteil) auf die aktuelle Plattformproblematik anwendet.
Was bildet den Schwerpunkt des Hauptteils?
Der Hauptteil gliedert sich in die theoretische Herleitung der Drittwirkung und die anschließende praktische Anwendung auf Facebook, insbesondere hinsichtlich dessen Algorithmen und AGB.
Welche Begriffe sind für die Arbeit grundlegend?
Schlüsselbegriffe sind vor allem die "mittelbare Drittwirkung", "Intermediäre" und der "Grundrechtsschutz in sozialen Netzwerken".
Warum wird Facebook gesondert als Intermediär analysiert?
Aufgrund seiner marktbeherrschenden Stellung und der tagtäglichen Reichweite von 1,8 Milliarden Nutzern gilt Facebook in der Arbeit als Paradebeispiel für eine Plattform mit enormer Machtwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung.
Welche Rolle spielt das "Zwei-Säulen-Modell" im Kontext der Regulierung?
Das Modell wird als Lösungsansatz diskutiert, um durch strukturierte Algorithmen eine größere inhaltliche Vielfalt und einen besseren Schutz gegenüber einseitiger Filterblasenbildung zu erreichen.
Wie bewertet die Arbeit die Bindung durch "Machtstellung"?
Die Arbeit diskutiert, ob eine faktische Machtstellung, die der staatlichen nahekommt, ausnahmsweise eine unmittelbare Grundrechtsbindung privater Unternehmen rechtfertigen könnte.
Welches Fazit zieht die Arbeit zur aktuellen Rechtslage?
Das Fazit betont, dass trotz der grundrechtlichen Bedenken noch kein abschließendes Regulierungsmodell existiert, jedoch Ansätze wie das Zwei-Säulen-Modell einen theoretischen Weg zur Sicherung der Informationsvielfalt aufzeigen.
- Citation du texte
- Anonym (Auteur), 2021, Zur Grundrechtsbindung intermediärer Gewalten – Twitter, Facebook und Co?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1449095