Die folgende Seminararbeit behandelt kritisch die Vorgehensweise der deutschen Rechtsprechung in ihrem Umgang mit NS-Unrecht aus strafrechtlicher und verfassungsrechtlicher Perspektive und analysiert ihre Entwicklung.
Nach dem zweiten Weltkrieg stand die junge Bundesrepublik vor der Aufgabe der Aufarbeitung ihrer Vergangenheit. Sie zeigte bereits in Ihrer Verfassung, dass sie gelernt hatte. Art. 1 GG, die Menschenwürde und Art. 20 GG, die Staatsprinzipien in Verbindung mit Art. 79 III GG, der Ewigkeitsklausel, verdeutlichen dies. Diese zentralen Verfassungsnormen sollen die Möglichkeit ausschließen, dass aus Deutschland wieder ein Unrechtsstaat werden kann. Das Grundverständnis der „streitbaren Demokratie“ wurde so im Grundgesetz verankert.
Wesentlicher Bestandteil dieser streitbaren Demokratie muss dabei jedoch auch sein, dass die Bundesrepublik nicht nur Unrecht in der Zukunft verhindert, sondern auch das Unrecht der Vergangenheit, welches sie und ihre Verfassung geprägt hat, aufarbeitet.
Bei der Aufarbeitung der nationalsozialistischen Vergangenheit der Bundesrepublik ist die Aufgabe der deutschen Gerichte, die Täter der nationalsozialistischen Vergangenheit strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, von zentraler Bedeutung.
Inhaltsverzeichnis
Textteil
A. Einleitung
B. Schutz von Tätern durch NS-Recht bei Strafprozessen
I. Normativer Rahmen
II. Zwei Lösungsansätze: Die Nürnberger Prozesse und die Radbruch´sche Formel
1. Die Nürnberger Prozesse
2. Die Radbruch´sche Formel
III. Der BGH im Umgang mit NS-Recht bei Strafprozessen
1. 1952: Ein naturrechtlicher Ansatz
2. 1954: Unklarheit
3. 1956: NS-Recht als Maßstab
4. 1995: Umdenken des BGH
IV. Zwischenergebnis
C. Aufarbeitung von Justizunrecht
I. Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes
1. Normativer Rahmen
2. Februar 1956: Andeutung einer restriktiven Auslegung
3. Dezember 1956: Bestimmter Vorsatz
4. 1968: Verfestigung der restriktiven Auslegung
5. Heutige Auslegung
6. Stellungnahme, öffentliche Entschuldigung
7. Zwischenergebnis
II. Aufhebung von Urteilen der NS Zeit
D. Urteile über das Wachpersonal der Konzentrationslager
I. Normativer Rahmen
II. Vernichtungslager Chelmo
III. Frankfurter Auschwitz-Prozesse
IV. John Demjanjuk
V. Zwischenergebnis
E. Gründe der Entwicklung der Rechtsprechung
F. Endergebnis
Zielsetzung und Themen der Arbeit
Diese Seminararbeit analysiert die Entwicklung der Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland im Umgang mit nationalsozialistischem Unrecht, insbesondere im Kontext von Strafprozessen gegen NS-Täter, beteiligte Juristen und Wachpersonal. Die zentrale Forschungsfrage untersucht dabei, inwieweit das NS-Recht während der Nachkriegszeit als Rechtfertigungsgrund fungierte und welche Faktoren zu einem Wandel in der richterlichen Entscheidungsfindung führten.
- Rolle des NS-Rechts und der Radbruch´schen Formel in der bundesdeutschen Strafrechtsprechung.
- Die Problematik des Rechtsbeugungstatbestandes bei der Verfolgung nationalsozialistischer Richter.
- Aufarbeitung von Justizunrecht durch die Aufhebung von Urteilen der NS-Zeit.
- Beweisschwierigkeiten und rechtliche Bewertung der Mitwirkung von KZ-Wachpersonal.
- Soziologische und strukturelle Gründe für die Milde der Rechtsprechung in den 50er und 60er Jahren.
Auszug aus dem Buch
2. Die Radbruch´sche Formel
Einen weiteren Lösungsansatz stellt die rechtsphilosophische Betrachtungsweise von Gustav Radbruch dar. Nach dem zweiten Weltkrieg warf Radbruch die Frage auf, ob nationalsozialistisches Recht überhaupt als Recht anzusehen sei. Er stellte die sogenannte „Radbruch´sche Formel“ auf.
Nach dieser gelte positives Recht dann nicht mehr, wenn „der Widerspruch des positiven Gesetzes zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreicht, dass das Gesetz als »unrichtiges Recht« der Gerechtigkeit zu weichen hat“. „Wo Gerechtigkeit nicht einmal erstrebt wird, wo die Gleichheit, die den Kern der Gerechtigkeit ausmacht, bei der Satzung positiven Rechts bewusst geleugnet wurde, da ist das Gesetz nicht etwa nur »unrichtiges Recht«, vielmehr entbehrt es überhaupt der Rechtsnatur“, so Radbruch.
Zahlreiche Rechtsnormen der Nationalsozialisten, die deren Gräueltaten juristisch rechtfertigen sollten, wie beispielsweise der „Beschluss des Großdeutschen Reichstags vom 26. April 1942“, würden einer Überprüfung nach der Radbruch´schen Formel wohl nicht standhalten. Ihnen müsste somit nach Radbruch die Rechtsnatur abgesprochen werden.
Eine Berufung auf solche Rechtsnormen, die nach der Radbruch´schen Formel als Unrecht anzusehen sind, wäre den Tätern dann nicht mehr möglich. Stattdessen wären sie nach immer geltendem Naturrecht von vornherein strafbar gewesen und die Problematik des Rückwirkungsverbotes würde so gelöst.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einleitung: Die Einleitung umreißt die Notwendigkeit der Aufarbeitung von NS-Verbrechen und die damit verbundenen juristischen Herausforderungen unter dem Grundgesetz.
B. Schutz von Tätern durch NS-Recht bei Strafprozessen: Dieses Kapitel erörtert die Anwendung des Rückwirkungsverbots und die theoretischen Lösungsansätze wie die Radbruch´sche Formel und das Londoner-Statut im Kontext der Rechtsprechung des BGH.
C. Aufarbeitung von Justizunrecht: Hier wird kritisch beleuchtet, wie der BGH durch eine restriktive Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes die strafrechtliche Verfolgung ehemaliger NS-Richter erschwerte und später als Fehler anerkannte.
D. Urteile über das Wachpersonal der Konzentrationslager: Dieser Abschnitt analysiert die unterschiedliche Rechtsprechung zur Beihilfe zum Mord bei Lagerpersonal und die Schwierigkeiten bei der Beweisführung.
E. Gründe der Entwicklung der Rechtsprechung: Das Kapitel untersucht die soziologischen Hintergründe, wie den Generationenwechsel und die personelle Kontinuität im Justizapparat, die das Wandeln der Rechtsprechung beeinflussten.
F. Endergebnis: Das Fazit zieht eine Bilanz der juristischen Aufarbeitung, die als weitgehend gescheitert bewertet wird, da eine effektive Ahndung in der unmittelbaren Nachkriegszeit ausblieb.
Schlüsselwörter
Nationalsozialismus, Bundesgerichtshof, Radbruch´sche Formel, Rechtsbeugung, Strafprozess, Rückwirkungsverbot, Holocaust, Konzentrationslager, NS-Richter, Justizaufarbeitung, Rechtsstaat, Tatbeteiligung, Aufarbeitung der Vergangenheit, Beweisschwierigkeiten, Rechtssicherheit.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Seminararbeit untersucht die strafrechtliche Aufarbeitung von NS-Unrecht durch deutsche Gerichte, insbesondere durch den Bundesgerichtshof, von der Nachkriegszeit bis in die 1990er Jahre.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind der Schutz von NS-Tätern durch das Rückwirkungsverbot, die Problematik der Rechtsbeugung durch NS-Richter und die Strafverfolgung von KZ-Wachpersonal sowie die soziologischen Gründe für die lange Milde der Rechtsprechung.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, ein Gesamtbild der Entwicklung der Rechtsprechung im strafrechtlichen Umgang mit nationalsozialistischen Gräueltaten nachzuzeichnen und kritisch zu hinterfragen, warum eine effektive Aufarbeitung juristisch so lange scheiterte.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die einschlägige Urteile des BGH und der Landgerichte sowie rechtsphilosophische Konzepte wie die Radbruch´sche Formel auswertet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Prüfung des NS-Rechts in Strafprozessen, die Aufarbeitung richterlichen Unrechts (Rechtsbeugung) und die Bestrafung von Wachpersonal, unterbrochen durch Einblicke in die zeitgenössische Rechtsprechung der verschiedenen Jahrzehnte.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Begriffe wie Rechtsbeugungsvorsatz, NS-Strafrecht, Rückwirkungsverbot, Radbruch´sche Formel und Aufarbeitung der NS-Vergangenheit bilden den Kern der terminologischen Analyse.
Welche Rolle spielt die Radbruch´sche Formel in der Argumentation des Autors?
Sie wird als ein zentraler theoretischer Lösungsansatz präsentiert, der es ermöglicht hätte, NS-Normen die Rechtsnatur abzusprechen, da sie jedoch vom BGH in den 50er Jahren zugunsten einer formaljuristischen Sichtweise (teilweise) abgelehnt wurde, konnte sie die strafrechtliche Aufarbeitung kaum unterstützen.
Warum wird die Rechtsprechung des BGH bezüglich NS-Richter kritisiert?
Die Kritik richtet sich vor allem gegen die restriktive Auslegung des Rechtsbeugungsvorsatzes, da der BGH durch die Forderung nach direktem Vorsatz und die Schutzbehauptung einer richterlichen Unabhängigkeit im NS-Staat die Verurteilung von NS-Richtern nahezu unmöglich machte.
- Citation du texte
- Benjamin Hummelsheim (Auteur), 2021, Recht sprechen nach der Katastrophe. Vom Umgang der Gerichte mit NS-(Un-)Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1450609