Möglichkeiten der Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bei ärztlichen Behandlungsfehlern


Bachelorarbeit, 2008

82 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 EINLEITUNG

2 ALLGEMEINES ÜBER DAS ARZTHAFTUNGSRECHT
2.1 Zivilrechtliche Haftungsgrundlagen
2.1.1 Haftung aus dem Behandlungsvertrag (§ 611 BGB i. V. m § 280 BGB)
2.1.2 Haftung aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB

3 DIE WAHL DES ANSPRUCHSGEGNERS
3.1 Der Arztvertrag bei ambulanten Behandlungsverhältnissen
3.2. Arztvertrag bei Stationären Behandlungsverhältnissen
3.2.1 Totaler (einheitlicher) Krankenhausaufnahmevertrag
3.2.2 Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag (Belegarztvertrag)
3.2.3 Totaler Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag

4 VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ANSPRUCH AUS UNERLAUBTER HANDLUNG
4.1 Umfang und Höhe von Schadensersatz und Schmerzensgeld
4.1.1 Schadensersatz
4.1.2 Schmerzensgeld
4.2 Beispiele für die Höhe des Schmerzensgeldes im ärztlichen Bereich
4.3 Bemessungsgrundlage des Schmerzensgeldes bei ärztlichen Behandlungsfehlern

5 VERJÄHRUNG DER ANSPRÜCHE AUF SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD

6 BEHANDLUNGSFEHLER
6.1 Haftung aus einem Behandlungsfehler
6.1.1 Der Begriff des Behandlungsfehlers
6.1.2 Ärztlicher Sorgfaltsmaßstab
6.1.3 Leitlinien
6.1.4 Richtlinien
6.2 Haftung aus einem Aufklärungsfehler

7 ARTEN VON BEHANDLUNGSFEHLERN
7.1 Diagnosefehler
7.1.1 Fehlinterpretation der Befunde
7.2 Unterlassene und verzögerte Befunderhebung
7.3 Therapiefehler
7.4 Therapeutische Aufklärung (Sicherungsaufklärung)
7.5 Übernahmeverschulden
7.6 Organisationsfehler
7.6.1 Personelle Ausstattung
7.6.2 Apparative Ausstattung
7.7 Verkehrssicherungspflichten
7.8 Koordinationsfehler
7.9 Übersicht der häufigsten Fehlleistungen in der Praxis

8 GRUNDLAGEN EINES GROBEN BEHANDLUNGSFEHLERS
8.1 Definition eines groben oder schweren Behandlungsfehlers
8.1.1 Haftungsbegründende Kausalität
8.1.2 Haftungsausfüllende Kausalität
8.1.3 Generelle Beweislastumkehr bei Vorliegen eines „groben Behandlungsfehlers“
8.2 Fallgruppen eines groben Behandlungsfehlers
8.2.1 Fundamentaler Diagnosefehler
8.2.2 Grobe Behandlungsfehler durch Nichterheben von Diagnose- und Kontrollbefunden
8.2.3 Konkrete Therapiefehler
8.2.4 Grobe Behandlungsfehler durch Unterlassen der erforderlichen therapeutischen Sicherungsaufklärung
8.2.5 Grobe Organisationsfehler

9 URSACHENFORSCHUNG UND ENTWICKLUNG BEI BEHANDLUNGSFEHLERN
9.1 Analysen der Veränderungen der statistischen Erhebungen der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen für die Jahre 2006 und 2007
9.2 Analysen der Ursachen für die Entwicklungen im Bereich der ärztlichen Behandlungsfehler

10 BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG DER ÄRZTE
10.1 Schadensentwicklung in der Arzthaftpflicht

11 HANDLUNGSWEGE BEI VERDACHT AUF EINEN ÄRZTLICHEN BEHANDLUNGSFEHLER
11.1 Vorbereitung der Verfahren
11.1.1 Patientenverbände und Beratungsstellen in Deutschland

12 WEG DER GÜTLICHEN EINIGUNG
12.1 Die Beteiligten bei der außergerichtlichen Regulierung
12.2 Erforschung des Sachverhaltes
12.3. Erledigung des Versicherungsfalles

13 DER WEG ÜBER DIE KRANKENKASSE
13.1 Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK)
13.2 Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem MDK
13.3 Übergang der Schadensersatzansprüche auf den Krankenversicherungsträger
13.4 Verfahren der Krankenkassen
13.5 Vor- und Nachteile des Verfahrens der Krankenkassen

14 DER WEG ÜBER DIE GUTACHTERKOMMISSIONEN UND SCHLICHTUNGSSTELLEN DER ÄRZTEKAMMER
14.1 Einführung in die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen
14.2 Der Aufbau der Gutachterkommissionen
14.3 Der Aufbau der Schlichtungsstellen
14.4 Übersicht über den Verfahrensablauf
14.5 Vor- und Nachteile des Verfahrens

15 GERICHTLICHE VERFAHRENSWEGE IN KOMBINATION MIT AUßERGERICHTLICHEN HANDLUNGSWEGEN NACH DEN VORGABEN DER ZPO .
15.1 Der Zivilprozess
15.1.1 Prozessvorbereitung
15.1.2 Prozesskostenhilfe
15.2 Allgemeine prozessuale Probleme
15.2.1 Unbestimmter Klageantrag
15.2.2 Anhörung der Parteien
15.2.3 Juristische Wertung von ärztlichen Gutachten durch das Gericht

16 BEWEIS
16.1 Beweislast des Patienten für Behandlungsfehler
16.2 Beweislast für die Aufklärung

17 PRAXISBEISPIEL EINES BEHANDLUNGSFEHLERS

18 MÖGLICHKEITEN DER VORBEUGUNG VON BEHANDLUNGS-FEHLERN
18.1 Aktionsbündnis Patientensicherheit e.V

19 ZUSAMMENFASSUNG

20 LITERATURVERZEICHNIS

21 TABELLENVERZEICHNIS

22 ABBILDUNGSVERZEICHNIS

23 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS

ANHANG

1 EINLEITUNG

Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit nehmen in der gesellschaftli- chen Ordnung von Jahr zu Jahr einen höheren Stellenwert ein. Im Mittelalter war es alltäglich, dass Menschen an, für uns heute kaum nachvollziehbaren Krankheiten, wie Pocken oder Mumps gestorben sind. Das ist auf unbekannte oder unerforschte Behandlungsmethoden zurückzuführen. In den Anfängen der modernen Medizin wa- ren die Möglichkeiten, die sich durch Forschungen und Entwicklungen ergaben, sehr hoch. Dadurch konnte die Ärzteschaft ohne größere Kritik und Hinterfragungen tätig werden.

Durch viele Neuerungen in der Medizin, verbunden mit ansteigenden hohen Kosten bei der Bereitstellung von medizinischem Equipment und Arzneimitteln, lässt sich eine gewisse Transparenz der ärztlichen Tätigkeiten für die Bevölkerung nicht ver- meiden. Dadurch hat sich das Bild des Arztes deutlich verändert. Obwohl die medizi- nische Versorgung der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland unbestritten eine der Besten der Welt ist, haben die Vorwürfe gegen Ärzte, speziell gegen Gynä- kologen, Chirurgen und Anästhesisten, wegen Behandlungsfehlern seit 25 Jahren erheblich zugenommen. Die Patienten setzen sich zunehmend kritisch mit Behand- lungsergebnissen auseinander und setzen sich bei Unzufriedenheit zur Wehr. In Deutschland werden jeden Tag Tausende von Menschen ambulant oder stationär in den Praxen oder Krankenhäusern unseres Landes behandelt. Im Vergleich dazu scheint die Zahl der dabei auftretenden Behandlungsfehler sehr gering. In der Öffent- lichkeit wird eine perfekte Handlungsweise der Ärzteschaft im Allgemeinen erwartet. Diese Einstellung übt einem enormen Druck auf die Ärzteschaft aus.

Im Laufe der Arbeit wird dargelegt, wie sich die Häufigkeit von Behandlungsfehlern in den letzten zwei Jahren verändert hat und wie die Veränderungen zu erklären sind. Davon ausgehend soll aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten dem Patienten zur Verfügung stehen, wenn der Verdacht eines Behandlungsfehlers aufkommt, um ihn zu verfolgen und eventuelle Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeld durch- zusetzen.

Dadurch konzentriert sich die Arbeit sowohl auf gerichtliche Verfahrenswege (Zivilge- richte) wie auch auf außergerichtliche Verfahrenswege (gütliche Einigungen, Schlich- tungsstellen und Gutachterkommissionen der Ärztekammer, Unterstützung durch die Krankenkassen) Es wird aufgezeigt, welcher der angebotenen Wege am Dienlichs- ten zur Zielerreichung führt und welche Voraussetzungen und Vorbereitungen vom Patienten verlangt werden, um das Verfahren betreiben zu können. Zu Grunde ge- legt werden die Entscheidungen des BGH zu Behandlungsfehlern, die sich mit der Rechtsprechung und ihrer Entwicklung auseinander gesetzt haben. Im Laufe der Ar- beit wird aufgezeigt, warum bei der hohen Zahl der Behandlungsfehler in Deutsch- land, die Zahl der Fälle in denen Schadensersatz oder Schmerzensgeld gezahlt wird, überschaubar bleibt. Es wird dargestellt, wann im deutschen Instanzenweg die Vor- aussetzung für Schmerzensgeld gegeben ist und wann nur ein Schadensersatz zu erwarten ist.

Die Ärzteschaft in Deutschland ist bemüht die Fehler in den eigenen Reihen aufzuar- beiten, um eine Vermeidung in naher Zukunft zu erreichen. Sie erhalten zahlreiche Unterstützung von einigen Patientenorganisationen. Die Rolle der Patientenorganisa- tionen wird besonders herausgearbeitet, um Ihren steigenden Stellenwert im Laufe der Jahre zu begründen. Dabei wird gesondert Stellung genommen zum „Aktions- bündnis Patientensicherheit“, das in jüngster Vergangenheit mit der Broschüre „Aus Fehlern lernen“, in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten ist. Im Rahmen der Ar- beit des Aktionsbündnisses wird aufgezeigt, welche Maßnahmen unternommen wer- den, um den ärztlichen Behandlungsfehler zu minimieren. Die Berichte der Betroffe- nen und die Erfahrungen der Patientenorganisationen zeigen deutlich auf, dass im Bereich des ärztlichen Be]handlungsfehlers Handlungspotential gegeben ist.

2 ALLGEMEINES ÜBER DAS ARZTHAFTUNGSRECHT

Das Arzthaftungsrecht ist nicht durch eine spezielle gesetzliche Grundlage geregelt. Vielmehr ist es im engeren juristischen Sinne beim Vertragsrecht und Haftpflichtrecht einzuordnen. Maßgeblich sind daher die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches(BGB). Unspezifische Regelungen im medizinischen Fachgebiet mussten in der Vergangenheit von der Rechtsprechung konkretisiert werden. In der zivilrechtlichen Haftung des Arztes stehen Versäumnisse im Zusammenhang mit sei- ner Behandlung im Vordergrund.1 So wie im Sinne des Haftpflichtrechtes, der Einzel- ne für die Folgen eines schuldhaft herbeigeführten Verkehrsunfalls haften muss oder der Rechtsanwalt durch eine Pflichtverletzung für die Vermögensschäden seines Mandanten haftet, so hat auch der Arzt für eine fehlerhafte Behandlung seines Pati- enten eintreten. Neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten besteht auch die Möglich- keit der strafrechtlichen Verfolgung von ärztlichen Behandlungsfehlern. Bei der straf- rechtlichen Haftung geht es um die Durchsetzung eines Strafanspruches des Staates für ein fehlerhaftes Verhalten. Auf die Art der Haftung soll nicht näher eingegangen werden. Die zivilrechtliche Haftung im Allgemeinen betrifft den finanziellen Ausgleich von Schäden, die der Patient durch eine falsche Behandlung erlitten hat.2 Eine Son- derstellung nimmt das Arzthaftungsrecht gegenüber dem allgemeinen Haftungsrecht dadurch ein, dass Behandlungsfehler oft publikumswirksam durch die Medien ver- marktet werden. Das ist unter Anderem auf die Wertung der Fehler in der Medizin zurückzuführen. Bei einem Behandlungsfehler wird das höchste Rechtsgut des Men- schen „sein Leben und seine Gesundheit“ bedroht.3

2.1 Zivilrechtliche Haftungsgrundlagen

Eine gesonderte Regelung für die Arzthaftung gibt es nicht. Fügt ein Arzt unter Verletzung der Berufspflichten seinem Patienten einen Schaden zu, kommen zwei mögliche Haftungsgrundlagen auf Schadensersatz aus dem deutschen Zivilrecht in Betracht. Einerseits gibt es eine Schadensersatzpflicht auf Grund des Behandlungsvertrages nach § 611 Abs. 1 BGB, der einem Dienstvertrag gleichkommt.4

Schadensersatzansprüche aus vertraglichen Pflichtverletzungen werden mit Hilfe der Anspruchsgrundlage des § 280 BGB, aus den Grundsätzen der allgemeinen Vertragshaftung, bestimmt.5 Letztlich besteht eine deliktische Haftung des Arztes nach § 823 Abs.1 BGB aus unerlaubter Handlung. Das gilt ebenfalls bei operativ vorgenommenen Handlungen ohne die Einwilligung des Patienten.

2.1.1 Haftung aus dem Behandlungsvertrag ( § 611 BGB i. V. m § 280 BGB)

In der juristischen Literatur gibt es seit Jahren den Streitpunkt. Handelt es sich bei dem Behandlungsvertrag des Arztes um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder um einen Werkvertrag (§ 631 BGB)? Der Streitgegenstand liegt in der Tatsache, wann der Arzt den Erfolg der Behandlung schuldet oder stets nur die sachgemäße Behandlung. Der mit dem Arzt oder mit dem Krankenhausträger abgeschlossene Vertrag über die Durchführung von ärztlichen Behandlungen ist nach überwiegender Auffassung der Literatur und Rechtsprechung ein Dienstvertrag.6 Der Schwerpunkt der ärztlichen Behandlung liegt in der tätigkeitsbezogenen Dienstleistung. Vertrags- verletzungen können durch unsachgemäße medizinische Versorgung des Patienten verursacht werden. Die sich daraus ergebende körperliche Schädigung wird als Be- handlungsfehler bezeichnet. Kommt es nun im Rahmen des Behandlungsvertrages zu einer Schädigung des Patienten und somit zu einer Nichterfüllung des Vertrags- verhältnisses tritt die zentrale Haftungsnorm des § 280 BGB als Anspruchsgrundlage in den Vordergrund. Ansprüche des Patienten basieren auf vertraglichen und delikti- schen Anspruchsgrundlagen, keine der Beiden steht der Anderen entgegen. Beide Anspruchgrundlagen können nebeneinander bestehen. (Anspruchskonkurrenz)

2.1.2 Haftung aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB

Sobald es ohne die Einwilligung des Patienten zu körperlichen Eingriffen kommt, die fahrlässig oder vorsätzlich zu einer Schädigung des Patienten führen, liegen deliktische Ansprüche vor. Da der Patient in den Fällen nicht über das Risiko aufgeklärt worden ist, wird von einem Aufklärungsfehler gesprochen.

Laut BGH können auch fachgerecht ausgeführte medizinische Behandlungen als rechtswidrige Körperverletzung gelten. Vorausgesetzt sie werden ohne die Einwilligung des Patienten durchgeführt.7 Grundsätzlich haftet jeder Mediziner für unerlaubte Handlungen persönlich. Die Grundlage der Fahrlässigkeit ist die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB). Bei der Prüfung der Tatsache, welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt objektiv geboten waren, stellt die Rechsprechung auf den Standard eines erfahrenen Facharztes ab.

Der Begriff „Standard“ ist auf den früheren Begriff „Stand der Wissenschaft“ zurück- zuführen. Hiermit werden, die sich zum Behandlungszeitpunkt vorhandenen bewähr- ten Erfahrungen in der ärztlichen Praxis bezeichnet, die durch naturwissenschaftliche Erkenntnisse gesichert sind und das von einem Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können bezeichnen. Die ärztliche Haftpflicht gegenüber Patienten kann sowohl aus dem Arztvertrag als auch dem Recht der unerlaubten Handlung erwachsen.8 An- sprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld können grundsätzlich sowohl über § 280 BGB und § 823 BGB geltend gemacht werden. Allein das Deliktsrecht gewährt Schmerzensgeld für immateriellen Schaden. Nur das Deliktsrecht gewährt Schmer- zensgeld für immaterielle Schäden.

3 DIE WAHL DES ANSPRUCHSGEGNERS

Sollten Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeldansprüche gegen den behandelnden Arzt gelten gemacht werden, muss zu Beginn des Verfahrens eine Klärung erfolgen, wer für den vermuteten Behandlungsfehler haftbar gemacht werden kann. Bei Behandlungsverhältnissen ergibt sich die Haftungsgrundlage generell aus dem mit dem Mediziner abgeschlossenen Arztvertrag.

3.1 Der Arztvertrag bei ambulanten Behandlungsverhältnissen

Das Behandlungsverhältnis zwischen Arzt und Patient ist rein privatrechtlicher Natur. Somit hat der Patient seine Ansprüche gegen behandelnde Ärzte vor den Zivilgerich- ten durchzusetzen. Der Behandlungsvertrag ist als Dienstvertrag nach § 611 Abs.1 BGB einzuordnen.

Zwischen dem praktizierenden Arzt und dem Patienten kommt konkludent ein Be- handlungsvertrag zustande, wobei der Arzt lediglich als Dienstleistung die Versor- gung des Patienten übernimmt.9 Er garantiert nicht den Behandlungserfolg. Maßgeb- lich für die Behandlungspflichten des Arztes sind die gemeinsamen Absprachen der Parteien untereinander.10 Da sie bei einer ambulanten Behandlung in der Regel feh- len, müsste eine Auslegung nach dem Parteiwillen erfolgen. Um dem Problem vor- zubeugen, jeden Behandlungsvertrag auszulegen, bedient sich das Recht einer Ver- weisung auf die medizinische Wissenschaft. Inhalt des Vertrages wird alles das, was nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung zu veranlassen war.

Der Arzt hat entsprechend den anerkannten und gesicherten Qualitätsstandards der medizinischen Wissenschaft zu diagnostizieren, Patientenberatungen vorzunehmen und zu therapieren, mit dem Ziel die Krankheit zu heilen oder zu lindern.11 Aus dem Arztvertrag leitet sich zusätzlich die Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten ab. Mit Hilfe der Aufklärung sollen umfangreiche Informationen über das Behandlungsschema, die bevorstehende Operation oder die Medikation vermittelt werden, damit eine wirksame Einwilligung des Patienten in die Behandlung erfolgen kann. Ziel der Vorgehensweise ist es, das der Patient selbstständig Alternativen ab- wägen und über eine Notwendigkeit der Behandlung entscheiden kann.

3.2. Arztvertrag bei Stationären Behandlungsverhältnissen

Bei Krankenhausaufenthalten ist die Entscheidung des Vertragspartners undeutlich. Bei den stationären Behandlungen finden sich gegenüber der ambulanten Krankenhausversorgung komplexere Vertragsgestaltungen. Unterschieden werden drei typische Gestaltungsformen:

- Totaler Krankenhausaufnahmevertrag
- Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag
- Totaler Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag

3.2.1 Totaler (einheitlicher) Krankenhausaufnahmevertrag

Es handelt sich um die Regelform der vorliegenden Krankenhausaufnahmeverträge. Der Patient allein tritt zum Krankenhausträger in vertragliche Beziehungen. Bei die- ser Form des Vertrages liegt die Konzentration der vertraglichen Haftungsansprüche beim Krankenhausträger.12 Bei einem totalen Krankenhausvertrag sind die behan- delnden Ärzte nicht Vertragspartner, sondern laut der vertraglichen Ansprüche, Erfül- lungsgehilfen gem. § 278 BGB. Für die übrigen angestellten Ärzte und das sonstige Pflegepersonal haftet der Krankenhausträger deliktsrechtlich nur nach § 831 BGB.13

3.2.2 Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag (Belegarztvertrag)

In diesem Vertrag nutzt ein freiberuflich tätiger Arzt, der durch einen Vertrag mit dem Krankenhausträger dazu berechtigt ist, die vom Klinikträger bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel, um stationär oder teilstationär seine Patienten zu behan- deln.14 Neben die von der Klinik zur Verfügung gestellten Räume betreibt der Beleg- arzt seine eigene Praxis außerhalb des Klinikgeländes. Beim Belegarztvertrag liegt die Leitidee in der vertraglichen Aufspaltung der Haftung. Der Krankenhausträger ist Haftungsverantwortlicher für die allgemeinen Krankenhausleistungen, wie die Bereit- stellung von technischen Einrichtungen und die Organisation ihrer Benutzung, sowie das, für die Erbringung der Krankenhausleistungen durch das vom Krankenhausträ- ger, zur Verfügung gestellte Personal. Der Belegarzt haftet in diesen Fällen allein und persönlich für mögliche Fehler. Den Krankenhausträger trifft für die Fehler des Belegarztes weder eine vertragliche noch eine deliktische Einstandspflicht.15

3.2.3 Totaler Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag

Auch beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus zur Erbringung ärztlicher Behandlungen und damit verbundenen Kran- kenhausversorgungen. Der einzige Unterscheid zum totalen Krankenhausvertrag ist ein durch den Patienten zusätzlich abgeschlossener Arztvertrag, der den Arzt zur persönlichen Behandlung des Patienten verpflichtet und zur Eigenliquidation berech- tigt.16

Der Patient schafft sich einen zusätzlichen Schuldner. Der Krankenhausträger haftet für die anderen Ärzte als Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfe und neben dem enga- gierten Arzt des Patienten vertraglich nach § 278 BGB und deliktisch aus §§ 30, 31, 89 BGB. Die Doppelhaftung kann vom Krankenhausträger in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam ausgeschlossen werden.

4 VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ANSPRUCH AUS UNERLAUBTER HANDLUNG

Die deliktsrechtliche Grundnorm des § 823 Abs.1 BGB beinhaltet neben Schadens- ersatzansprüchen auch den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nach § 253 Abs.2 BGB. Nach § 253 BGB wird nunmehr Schmerzensgeld einheitlich für Delikt- und Vertragsverletzungen gewährt. Durch den Gesetzgeber wurde eine zentrale An- spruchsgrundlage für die Zahlung von Schmerzensgeld geschaffen.17 Besteht gegen den Schädiger wegen Verletzung eines der in § 253 Abs.2 BGB genannten Rechts- güter ein vertraglicher Anspruch, beinhaltet die Ersatzpflicht auch Schmerzensgeld. Ein Schmerzensgeldanspruch aus Deliktsverletzungen ergibt sich aus den § 253 Abs.2 und § 823 des BGBs. Es wird zusätzlich ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers vorausgesetzt.18 Mit Hilfe dieser Regelung soll grundsätz- lich das negative Interesse des Patienten ersetzt werden..19 Das heißt der Geschädig- te ist so zu stellen, als hätte die fehlerhafte Behandlung des Arztes niemals stattge- funden.

Voraussetzungen hierfür sind die fünf nachfolgenden Punkte:

- eine Schädigung des Patienten

Eine Schädigung beinhaltet eine körperliche, gesundheitliche Beeinträchtigung oder sogar den Tod eines Patienten der mit einer medizinischen Behandlung in Zusammenhang zu bringen ist und vor der/dem Behandlung/ Eingriff nicht gegeben war. Inbegriffen sind auch Schadensfolgen die sich später aus der Verletzung des Arztes entwickeln.20

- die Vorlage eines Behandlungsfehlers

Nicht jeder Schaden stellt auch gleichzeitig einen Behandlungsfehler dar. Der Behandlungsfehler wird in der herrschenden Rechtsprechung als Verstoß gegen allgemein anerkannte medizinische Grundsätze definiert und stellt einen schuldhaften Fehler dar, der zu einem Schaden bei einem Patienten geführt hat. Es spielt keine Rolle, zu welcher Fallgruppe der Behandlungsfehler zugeordnet werden kann. Auch Fehler bei der Anamnese, der Erhebung der Befunde, der Diagnoseerstellung und bei der Festlegung der Therapie werden aus rechtlicher Sicht als Behandlungsfehler betrachtet.

- das Verschulden des behandelnden Arztes

Nicht jeder Behandlungsfehler führt zu Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Gemäß § 276 BGB ist ein Verschulden des Arztes Voraus- setzung. Welches regelmäßig durch fahrlässiges und schuldhaftes Verhalten des behandelnden Arztes gegeben ist Sollte der Arzt die im Verkehr erforderli- che Sorgfalt außer Acht lassen, so wird von Fahrlässigkeit gesprochen.21 Zum Vergleich wird das Wirken einer im selbem Verkehrskreis tätigen Person he- rangezogen.22 Eine Beurteilung findet nur dann statt, wenn dieser Fehler ei- nem anderen Facharzt unter denselben Bedingungen passiert wäre. Vorsatz ist laut Aussage des § 276 Abs.3 BGB, Wissen und Wollen der Pflichtwidrig- keit und die billigende Inkaufnahme der sich daraus ergebenden Folgen.23 In der Praxis wird von Vorsatz gesprochen, sofern der Arzt bewusst Handlungen gegen den anerkannten Standard der medizinischen Erkenntnisse handelt.

- ursächlicher Zusammenhang (Kausalität)

Im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses sollte neben dem Vorhandensein ei- nes Behandlungsfehlers auch der Zusammenhang des Schadens mit der Be- handlung des Mediziners erwiesen sein. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden muss durch ein fahrlässiges Versäumnis der medizinischen Versorgung erklärbar sein.24 Für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Behandlungsfehler und dem Eintritt des Primärschadens genügt gemäß § 286 ZPO ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, dass ein Zusammenhang bestehen könnte.25

- Schaden

Als Schaden wird jeder Nachteil bezeichnet, den ein Mensch durch ein be- stimmtes Ereignis erleidet.26 Ein Schaden im Arzthaftungsrecht bezeichnet somit, eine für den Patienten nachteilige Folge aus der Behandlung eines Arz- tes. Bei den auftretenden körperlichen Schäden, die als Folge eines Behand- lungsfehlers auftreten wird zwischen materiellen Schäden und immateriellen Schäden unterschieden.

Materielle und finanzielle Sch ä den 27

Unter materiellen Schäden sind Vermögensschäden zu verstehen. Vermögensschäden bezeichnen den in Geld oder Gütern Ausdrückbahren Anteil des Schadens. Schäden dieser Art treten oft krankheitsbedingt auf, zum Beispiel durch die schlechte körperliche Verfassung des Patienten. Hierzu zählen:

- Verdienstausfall oder -minderung,
- Aufwendungen für die eventuell notwendige Haushaltshilfe, Betreuung und Pflege des Patienten,
- Mehrkosten für zusätzliche Heilbehandlungen oder Rehabilitationsmaß- nahmen,
- Fahrtkosten zu notwendigen Mehr- und Nachbehandlungen.

Materielle Schäden werden in der Regel mittels Schadensersatz gemäß § 823 BGB ausgeglichen.

Immaterielle Schäden

Immaterielle Schäden sind Schäden, die nicht durch Zahlung einer Geldsum- me regenerierbar sind und keine Vermögensschäden darstellen. In der Form der Schädigung, werden zum Beispiel Beeinträchtigungen des Wohlbefindens geltend gemacht.28

Inbegriffen sind:

- erlittene Schmerzen,
- Einschränkung der Lebensqualität,
- Dauerhafte Beeinträchtigungen körperlicher Funktionen. Für immaterielle Schäden steht dem Patienten ein Anspruch auf Schmerzens- geld zu.29 Der Anspruch auf Schmerzensgeld tritt neben den Ersatz des mate- riellen Schadens.30 Steht dem Geschädigten ein Anspruch aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu, so schuldet der Schädiger zusätzlich zum Ausgleich des Vermögensschadens den angemessenen Ersatz des im- materiellen Schadens.31 Alle Normen aus unerlaubter Handlung die zum Scha- densersatz verpflichten, begründen gleichzeitig einen Anspruch auf Schmerzensgeld.

4.1 Umfang und Höhe von Schadensersatz und Schmerzensgeld

4.1.1 Schadensersatz

An erster Stelle stehen die erforderlichen Behandlungskosten die zur Beseitigung der fehlerhaften Behandlung notwendig waren. Für den Beweis von Behandlungskosten muss der Patient Rechnungen von tatsächlich durchgeführten Behandlungen vorlegen.32 Gesetzlich versicherte Patienten müssen erst den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausnutzen, bevor sie Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Privatbehandlung in Betracht ziehen können.33 Weitere zu ersetzende Schadensposten im Rahmen des Schadensersatzes können Fahrtkosten zu Medizinern, Gutachterkosten, Verdienstausfall sein.

Schmerzensgeld

4.1.2 Schmerzensgeld

Für die Höhe der Schmerzensgeldzahlung ist es in der Regel unerheblich, ob die Handlung des Schädigers auf fahrlässiger oder vorsätzlicher Haftung beruht. Bei Feststellung der leichten Fahrlässigkeit kann die Höhe des Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes geringer ausfallen. Vor der Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes besteht grundsätzlich der Anspruch auf Naturalherstellung. Der Anspruch tritt in der Praxis eher in den Hintergrund, da die Herstellung des ursprünglichen Zustandes in der Regel nicht möglich ist.

Der Zweck des Schmerzensgeldes besteht laut Rechtsprechung des BGH in einer doppelten Funktion. Durch Zahlung des Geldes soll der Geschädigte einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen erhalten. Das Schmerzensgeld hat die Funktion, dem Opfer einen Ausgleich zu verschaffen, für das was der Schädiger ihm angetan hat.34

Die Funktion des Schmerzensgeldes wird aber im Arzthaftungsrecht bezweifelt, da Behandlungsfehler in der Regel nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen wer- den.35 Der Geschädigte kann nicht für jeden verletzten Körperteil extra Schmerzengeld verlangen. Festgelegt wird, dass der Geschädigte nicht für alle verletzten Körperteile extra Schmerzensgeld verlangen kann. Eine Addition der verletzen Körperteile darf bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht vorkommen. Die Entschädigung ist nach Billigkeit festzusetzen. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird des Öfteren an bereits entschiedenen Fällen gemessen, um für vergleichbare Fälle annähernd glei- che Schmerzensgeldhöhen zu gewähren.36 Sowohl Schadensersatz als auch Schmerzensgeld können in Form einer einmaligen Geldleistung oder als Geldrente erbracht werden.

4.2 Beispiele für die Höhe des Schmerzensgeldes im ärztlichen Be- reich

Tabelle 1: Höhe des Schmerzensgeldes im ärztlichen Bereich37

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

4.3 Bemessungsgrundlage des Schmerzensgeldes bei ärztlichen Behandlungsfehlern

Bei Entscheidungen über die Höhe von Schmerzensgeldern werden vorhandene Gerichtsentscheidungen mit ähnlichen Sachverhalten herangezogen.

In so genannten Schmerzensgeldtabellen werden entschiedene Urteile mit festgeleg- ten Schmerzensgeldhöhen gesammelt und aufgelistet. Die Tabellen dienen bei je- dem Prozess als Richtschnur für die Schmerzensgeldhöhe. Die derzeit am weit ver- breiteten Schmerzensgeldsammlungen sind: Schmerzensgeldtabellen vom ADAC und die Beck’schen Schmerzensgeldtabellen.38 Die Höhe des Schmerzensgeldes sollte sich am allgemeinen Schmerzensgeldniveau orientieren, damit vergleichbare Verletzungen mit annähernd gleichen Schmerzensgeldern bewertet werden kön- nen.39 Die Aspekte des Einzelfalles weisen oft enorme Unterschiede auf. Somit ist die Vergleichbarkeit der einzelnen Sachverhalte nicht immer gegeben und die Festle- gung des „richtigen“ Schmerzensgeldes ist demzufolge für Juristen keine einfache Entscheidung.

Die Bemessung des Schmerzensgeldes orientiert sich an Art, Ausmaß und Dauer der Schmerzen, Leiden und sonstigen Beeinträchtigungen.40 Hierunter fallen eventu- elle Krankenhausaufenthalte auf Grund der falschen Behandlung sowie entspre- chende Leiden und sonstige Beeinträchtigungen. Ebenfalls einbezogen werden re- gelmäßige Krankengymnastik, lang anhaltende Schmerzzustände und Dauerfolgen, die auch nach der Rekonstruktion nicht zu unterbinden sind. Der immaterielle Scha- den der Patienten wird nicht an den bloßen Aussagen der Patientin gemessen, son- dern muss vielmehr mit Hilfe der vorgelegten Krankenunterlagen, sonstiger Belege und Rechnungen und durch das Gutachten eines Sachverständigen hinreichend be- legt werden.41 Bei der Durchführung eines medizinischen Gutachtens werden die Be- einträchtigungen des Patienten oft nicht so umfangreich nachgewiesen, wie von den Betroffenen selbst geschildert. Die Klärung der Frage, welche Entschädigung für erlittene Schmerzen und verringerte Lebensfreude angemessen wäre, entscheiden an erster Stelle die Landgerichte.42 Die Entwicklungen über die Rechtsprechung zu angemessenen Schmerzensgeldhöhen bei Personenschäden innerhalb der Versicherungsbranche macht deutlich, dass dem Patienten empfohlen wird eher einen Vergleich abzuschließen als ein Urteil anzustreben.43

5 VERJÄHRUNG DER ANSPRÜCHE AUF SCHADENSERSATZ UND SCHMERZENSGELD

Ein bürgerlicher - rechtlicher Anspruch unterliegt grundsätzlich der Verjährung.44 Der Schadensersatzanspruch kann mit Eintritt der Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden. Der Anspruchsgegner, also der Schädiger hat ein Leistungsverweigerungs- recht, wenn er die Verjährungseinrede erhebt.45 Vertragliche und deliktische Ansprü- che verjähren gemäß § 195 BGB nach 3 Jahren. Die Frist beginnt, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Patient von den Anspruch begründeten Umständen und der Person des Arztes Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.46 Sollte der Kläger positive Kenntnis vom Be- handlungsfehler haben, so beginnt erst dann die Frist laut § 195 BGB zu wirken.47

Das Bewusstsein über das Vorliegen eines Behandlungsfehlers kann der Patient al- lerdings nur erlangen, indem ihm die wesentlichen Umstände des Behandlungsver- laufs bekannt sind. Hierbei muss sich für den medizinischen Laien erkennen lassen, ob dem behandelnden Arzt bei der Durchführung der Behandlung ein Fehler unter- laufen ist. In diesem Fall, ist der Arzt von üblichen ärztlichen Vorgehensweisen ab- gewichen oder hat Maßnahmen vorgenommen, die nicht dem ärztlichen Standard entsprechen. Die Kenntnisse des Patienten müssen sich nur auf die Grundzüge erstrecken, nicht auf das Detail.48 Wird das tatsächliche Wissen des Behandlungsfeh- lers beim Patienten festgestellt, so beginnt in diesem Sinne die Verjährungsfrist. Die Beweislast für den Eintritt der Verjährung trägt der Beklagte, in unserem Fall der Arzt, der sich auf die Einrede beruft. Unkenntnis begründet keinen lebenslangen An- spruch auf Schadensersatz. Die Verjährungshöchstfrist die sich aus dem § 199 Abs.2 BGB ergibt, beträgt für deliktische und vertragliche Ansprüche 30 Jahre. Schadenseratzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesund- heit oder der Freiheit verjähren unabhängig von der Anspruchsgrundlage nach 30 Jahren, ab der Begehung der Behandlung.( § 199 Abs. 2)

Bei sonstigen, nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern wie zum Beispiel bei Verlet- zungen des Eigentums bzw. des Vermögens endet die Höchstfrist nach 10 Jahren.49 ( § 199 Abs. 3 BGB) Immaterielle Schäden, die in Form von Schmerzensgeld im Sin- ne des § 253 Abs.2 BGB abgegolten werden, erlischen nach der regelmäßigen Ver- jährungsfrist des § 195 BGB von 3 Jahren, nach Kenntnis von Schaden und Schädi- ger.50

6 BEHANDLUNGSFEHLER

Die zivilrechtliche Haftung des Arztes kann sich aus zwei unterschiedlichen Ansichten ergeben:

- Haftung aus einem Behandlungsfehler und/ oder
- Haftung aus einem Aufklärungsfehler

6.1 Haftung aus einem Behandlungsfehler

Bei der Haftung auf Grund eines Behandlungsfehlers, handelt es sich um den klassischen Streitpunkt bei der Arzthaftung, der nach wie vor den Kernpunkt der Auseinandersetzung zwischen Arzt und Patient bildet.

6.1.1 Der Begriff des Behandlungsfehlers

Der Begriff des ärztlichen Behandlungsfehlers ist im Gesetz nicht definiert. Somit knüpft die Rechtsprechung an den aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft an.51 Als Behandlungsfehler ist jeder Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft zu verstehen. Darunter fällt eine schuldhafte, nicht ange- messene, nicht sorgfältige oder nicht zeitgerechte Behandlung des Patienten durch einen Arzt. 52 Für die vom Arzt zu tragende Verantwortung ist es dabei unerheblich, ob das Schwergewicht seines Handelns in der Vornahme einer sachwidrigen oder in dem, Unterlassen einer sachlich gebotenen Maßnahme, liegt. Die Behandlung des Arztes muss sich somit mit dem Standard eines gewissenhaften Facharztes der zu- ständigen Fachrichtung vergleichen lassen.

[...]


1 Vgl. Ries/Schneider/Althaus/Großbölting/Voß 2007; Arztrecht: Praxishandbuch für Mediziner, S.185

2 Vgl. Ries/Schneider/Althaus/Großbölting/Voß 2007; Arztrecht: Praxishandbuch für Mediziner, S.185

3 Vgl. Bergmann 1999; Die Arzthaftung: Ein Leitfaden f ü r Ä rzte und Juristen; S.3

4 Vgl. Kropholler 2008; BGB - Studienkommentar, S. 439

5 Vgl. Jaeger/Luckey 2008; Schmerzensgeld, S. 223 gl. Creifelds 2007; Rechtsw ö rterbuch; S. 84

6 Vgl. Jaeger/Luckey 2008; Schmerzensgeld, S. 223 gl. Kropholler 2008; BGB - Studienkommentar, S.439; Vgl. Palandt 2007; Kommentar zum B ü rgerlichen Gesetzbuch, S. 844; gegenteilige Meinungen: Vgl. Creifelds 2007; Rechtsw ö rterbuch; S. 84

7 Vgl. Gehrlein 2006; Grundriss der Arzthaftpflicht; S. 1

8 Vgl. Laufs/Uhlenbruck 2002; Handbuch des Arztrechts, S.924

9 Vgl. Gehrlein 2006; Grundriss der Arzthaftpflicht; S.2

10 Vgl. Geiß/Greiner 2001; Arzthaftpflichtrec ht; S.3

11 Vgl. Geiß/Greiner 2001; Arzthaftpflichtrec ht; S.4

12 Vgl. Geiß/Greiner 2001; Arzthaftpflichtrec ht; S.14

13 Vgl. Martis/Winkhart 2007; Arzthaftungsrecht - Fallgruppenkommentar; S. 653

14 Vgl. Geiß/Greiner 2001; Arzthaftpflichtrec ht; S.16

15 Vgl. Martis/Winkhart 2007; Arzthaftungsrecht - Fallgruppenkommentar; S. 664

16 Vgl. Martis/Winkhart 2007; Arzthaftungsrecht - Fallgruppenkommentar; S. 657

17 Vgl. Jaeger/Luckey; Schmerzensgeld, S. 11

18 Vgl. Jaeger/Luckey; Schmerzensgeld, S. 21

19 Vgl. Palandt 2007; Kommentar zum B ü rgerlichen Gesetzbuch, S. 1209

20 Vgl. Laufs/Uhlenbruck 2002; Handbuch des Arztrechts, S.972

21 Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 276 Abs.2 BGB

22 Vgl. Kropholler 2008; BGB - Studienkommentar, S. 154

23 Vgl. Kropholler 2008; BGB - Studienkommentar, S. 154

24 Vgl. BGH, Urteil vom 5.4.2005 - VI ZR 216/03

25 Vgl. Martis/Winkhart 2007; Arzthaftungsrecht - Fallgruppenkommentar; S. 332

26 Vgl. Creifelds 2007; Rechtsw ö rterbuch; S. 999

27 Vgl. Patientenstellen 1998; Patientenrechte - Ärztepflichten; S. 16

28 Vgl. Creifelds 2007; Rechtsw ö rterbuch; S. 999

29 Vgl. § 253 Abs.2 BGB

30 Vgl. Palandt 2007; Kommentar zum B ü rgerlichen Gesetzbuch, S. 303

31 Vgl. Palandt 2007; Kommentar zum B ü rgerlichen Gesetzbuch, S. 303

32 Vgl. Ries/Schneider/Althaus/Großbölting/Voß 2007; Arztrecht: Praxishandbuch f ü r Mediziner, S.185

33 Vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2004, Az. VI ZR 266/03

34 Vgl. Ries/Schneider/Althaus/Großbölting/Voß 2007; Arztrecht: Praxishandbuch f ü r Mediziner, S.195

35 Vgl. Jaeger/Luckey 2008; Schmerzensgeld, S. 215

36 Vgl. Palandt 2007; Kommentar zum B ü rgerlichen Gesetzbuch, S. 304

37 Vgl. Ries/Schneider/Althaus/Großbölting/Voß 2007; Arztrecht: Praxishandbuch f ü r Mediziner, S.195

38 Vgl. Jaeger/Luckey 2008; Schmerzensgeld, S. 221

39 Vgl. Jaeger/Luckey 2008; Schmerzensgeld, S. 223

40 Vgl. BGH, 18.06.2002, VI ZR 136/01, S. 6

41 Vgl. BGH, 18.06.2002, VI ZR 136/01, S. 7

42 Vgl. Zeitungsartikel, Trend zu hohem Schmerzensgeld verfestigt sich

43 Vgl. Deisler, Aktuelle Entwicklungen beim Ersatz des immateriellen Schadens, Versicherungswirtschaft S 989

44 Vgl. Creifelds 2007; Rechtsw ö rterbuch; S. 1249

45 Vgl. Laufs/Uhlenbruck 2002; Handbuch des Arztrechts, S.974

46 Vgl. § 199 Abs. 1 BGB

47 Vgl. Laufs/Uhlenbruck 2002; Handbuch des Arztrechts, S.974

48 Vgl. Karlmann Geiß 1993; Arzthaftpflichtrecht; S.241

49 Vgl. Ehlers/Broglie 2005; Arzthaftungsrecht, S.53

50 Vgl. Kropholler 2008; BGB - Studienkommentar, S. 618

51 Vgl. Ries/Schneider/Althaus/Großbölting/Voß 2007; Arztrecht: Praxishandbuch für Mediziner, S.187

52 Vgl. Martis/Winkhart 2007; Arzthaftungsrecht - Fallgruppenkommentar; S. 308

Ende der Leseprobe aus 82 Seiten

Details

Titel
Möglichkeiten der Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bei ärztlichen Behandlungsfehlern
Hochschule
Hochschule Anhalt - Standort Bernburg
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
82
Katalognummer
V145244
ISBN (eBook)
9783640587803
ISBN (Buch)
9783640587797
Dateigröße
669 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Möglichkeiten, Durchsetzung, Ansprüchen, Schadensersatz, Schmerzensgeld, Behandlungsfehlern
Arbeit zitieren
Christiane Tippner (Autor:in), 2008, Möglichkeiten der Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bei ärztlichen Behandlungsfehlern, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145244

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