Die Vermögensverwaltung, auch Asset Management genannt, ist ein sehr komplexes und raumgreifendes Thema, was sich mit der Anlage von meist hohen Geldsummen und Vermögenswerten, wie z.B. auch Kunstsammlungen befasst. Da das Thema so komplex ist sollen hier natürlich nicht alle Punkte behandelt werden. Deshalb wird im Zuge dessen auch nicht auf Depot-, Termingeschäft oder Derivate eingegangen, sondern nur auf Wertpapiere, da diese die Hauptanlage im Bereich der Vermögensverwaltung bilden und sich dort vieles bzgl. Gesetzesänderungen in den letzten Jahren ergeben hat. Der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit, liegt daher bei den Pflichten der Parteien Kunde (Anleger/Vermögensinhaber) und Bank (Vermögensverwalter), als Kreditinstitut, im Bereich der Vermögensverwaltung. Hier soll aber natürlich, wie die Überschrift schon verlauten lässt, nicht nur auf die Pflichten der Vermögensverwaltung allgemein, sondern auch explizit auf den Vermögensverwaltungsvertrag, teilweise sehr speziell mit einem Kreditinstitut eingegangen werden. Wenn man speziell schreibt, weiß man natürlich, dass es sicher auch andere Formen geben muss. Diese werden nach einer kurzen historischen Einführung der rechtlichen Änderungen, ziemlich am Anfang der Arbeit kurz etwas näher erläutert. Des Weiteren werden die einzelnen Arten der Vermögensverwaltung erklärt und die verschiedenen Vertragsmodelle ebenso. Inhalt, Form und Beendigungsmöglichkeiten des Vertrages an sich, sowie Gestaltungsmöglichkeiten dessen werden in einzelnen, eigenen Kapiteln behandelt. Im Anschluss wird dann auch noch auf die Haftung der Parteien eingegangen, die eine wichtige Rolle für bspw. den Vermögensverwalter spielt. Dabei werden im Verlauf der Arbeit insbesondere die rechtlichen Änderungen, die sich aufgrund der Einführung und Umsetzung der europäischen Richtlinie Markets in Financial Instrument Directive (MiFID) im deutschen Recht ergeben haben, betrachtet. Am Schluss erfolgt dann noch ein Ausblick auf die wohlmögliche Zukunft des Finanzmarktes im europäischen Binnenmarkt.
Inhaltsverzeichnis
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ANHANGSVERZEICHNIS
EINLEITUNG
1. HISTORISCHER KURZRÜCKBLICK
2. VERMÖGENSVERWALTUNG
3. FORMEN DER VERMÖGENSVERWALTUNG
3.1 Individuelle Vermögensverwaltung
3.2 Standardisierte Vermögensverwaltung
3.3. Kollektive Vermögensverwaltung
4. RECHTSNATUR DES VERMÖGENSVERWALTUNGSVERTRAGS
5. VERTRAGSMODELLE
5.1 Treuhand- / Vollmachtsmodell
5.2 Vertretermodell
6. INHALT DES VERTRAGES
7. DIE BANK ALS VERMÖGENSVERWALTER
7.1 Pflichten des Vermögensverwalters nach dem BGB
7.1.1 Anzeigepflicht
7.1.2 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
7.1.3 Herausgabepflicht
7.2 Pflichten der Bank als Vermögensverwalter nach dem WpHG
7.2.1 Sorgfaltspflicht
7.2.2 Interessenwahrungspflicht
7.2.3 Informationspflicht
8. DER ANLEGER ALS KUNDE DER VERMÖGENSVERWALTUNG
8.1 Kundenkategorien
8.1.1 Privatkunden
8.1.2 Professionelle Kunden
8.1.3 Geeignete Gegenpartei
8.2 Rechte des Kunden
9. HAFTUNG DES VERMÖGENSVERWALTERS
9.1 Haftung der Bank gegenüber dem Kunden
9.2 Haftung des Kunden gegenüber der Bank
10. BEENDIGUNG DES VERMÖGENSVERWALTUNGSVERTRAGES ..
10.1 Beendigung durch Zeitablauf
10.2 Beendigung durch Widerruf oder Kündigung
10.3 Beendigung durch Tod
AUSBLICK
LITERATURVERZEICHNIS
Abbildungsverzeichnis
ABBILDUNG 1 „RISIKOBEREITSCHAFT BEI VERSCHIEDENEN KUNDENGRUPPEN“
ABBILDUNG 2 „MAGISCHES DREIECK DER VERMÖGENSVERWALTUNG“
ABBILDUNG 3 „KUNDENKATEGORIEN“
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Anhangsverzeichnis
Verzeichnis der Mindestaufzeichnungspflichten nach § 34 Abs.5 WpHG
Muster eines Vermögensverwaltungsvertrages
Einleitung
Die Vermögensverwaltung, auch Asset Management genannt, ist ein sehr komplexes und raumgreifendes Thema, was sich mit der Anlage von meist ho- hen Geldsummen und Vermögenswerten, wie z.B. auch Kunstsammlungen be- fasst. Da das Thema so komplex ist sollen hier natürlich nicht alle Punkte be- handelt werden. Deshalb wird im Zuge dessen auch nicht auf Depot-, Termin- geschäft oder Derivate eingegangen, sondern nur auf Wertpapiere, da diese die Hauptanlage im Bereich der Vermögensverwaltung bilden und sich dort vieles bzgl. Gesetzesänderungen in den letzten Jahren ergeben hat. Der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit, liegt daher bei den Pflichten der Parteien Kunde (Anle- ger/Vermögensinhaber) und Bank (Vermögensverwalter), als Kreditinstitut, im Bereich der Vermögensverwaltung. Hier soll aber natürlich, wie die Überschrift schon verlauten lässt, nicht nur auf die Pflichten der Vermögensverwaltung all- gemein, sondern auch explizit auf den Vermögensverwaltungsvertrag, teilweise sehr speziell mit einem Kreditinstitut eingegangen werden. Wenn man speziell schreibt, weiß man natürlich, dass es sicher auch andere Formen geben muss. Diese werden nach einer kurzen historischen Einführung der rechtlichen Ände- rungen, ziemlich am Anfang der Arbeit kurz etwas näher erläutert. Des Weite- ren werden die einzelnen Arten der Vermögensverwaltung erklärt und die ver- schiedenen Vertragsmodelle ebenso. Inhalt, Form und Beendigungsmöglichkei- ten des Vertrages an sich, sowie Gestaltungsmöglichkeiten dessen werden in einzelnen, eigenen Kapiteln behandelt. Im Anschluss wird dann auch noch auf die Haftung der Parteien eingegangen, die eine wichtige Rolle für bspw. den Vermögensverwalter spielt. Dabei werden im Verlauf der Arbeit insbesondere die rechtlichen Änderungen, die sich aufgrund der Einführung und Umsetzung der europäischen Richtlinie Markets in Financial Instrument Directive (Mi- FID) im deutschen Recht ergeben haben, betrachtet. Am Schluss erfolgt dann noch ein Ausblick auf die wohlmögliche Zukunft des Finanzmarktes im europä- ischen Binnenmarkt.
1. Historischer Kurzrückblick
Seit dem Jahr 2000 wollte die Europäische Kommission die Wertpapierdienst- leistungsrichtlinie aktualisieren1, um einen einheitlichen Finanzbinnenmarkt in Europa zu erreichen. Der Weg dahin war lang, da allein das Gesetzgebungs- verfahren bis zum 21.04.2004 dauerte und der Europäische Rat und das Euro- päische Parlament erst an diesem Tag die Aktualisierung als Gesetz verab- schiedete. Entstanden ist die Richtlinie 2004/39/EG des europäischen Parla- ments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente2. Diese Richtlinie er- gab durch Änderung durch die Richtlinie 2006/31/EG die Markets in Financial Instruments Directive (MiFID), die dem Lamfalussy-Verfahren unterliegt. Dieses Verfahren ist von der EU in vier Stufen aufgeteilt und dient damit der Umset- zung des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen (FSAP), den die EU bereits 1999 vorgelegt hatte. Die Rahmenregelungen der MiFID sind durch Durchfüh- rungsbestimmungen, die wiederum durch eine Durchführungsverordnung3 und Durchführungsrichtlinie4 der EU konkretisiert sind, in der täglichen Aufsichtspra- xis5 umgesetzt worden.
In Deutschland wurde die MiFID durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtli- nie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 16.07.07 umge- setzt. Geändert wurden aufgrund des Artikelgesetzes FRUG viele deutsche, bedeutende Gesetze für den Handel und das Bankenwesen, wie bspw. das Wertpapierhandelsgesetz, das Gesetz über das Kreditwesen, das Handelsge- setzbuch usw.6. In Kraft getreten sind die meisten Änderungen durch das FRUG aber erst am 01.11.07.
Da ein grundlegendes Ziel der MiFID der Anlegerschutz ist, hieß dies im Zuge der Gesetzesänderungen für die Vermögensverwalter, vertraut machen mit der neuen Gesetzeslage und dem, was sie dem Kunden ab sofort mitteilen oder von ihm erfahren müssen. Zu den Pflichten finden sie näheres in den Kapiteln 7.1 und 7.2.
2. Vermögensverwaltung
Vermögensverwaltung ist eine Dienstleistung, bei der ein Verwalter für seinen Kunden Entscheidungen über dessen Vermögensanlage, allein oder mit ihm zusammen trifft. Gründe seine Anlageentscheidungen von einem Dritten aus- führen zu lassen, können z.B. das Nicht-Können oder das Nicht-Wollen des Treffens von Anlageentscheidungen sein. Grundlage für die Entscheidungen, die der sogenannte Vermögensverwalter dann für seinen Anleger trifft, sind Fi- nanzinstrumente i.S.v. § 1 Abs. 11 KWG, wie bspw. Wertpapiere, Devisen oder Derivate u.Ä. Da der Vermögensverwalter häufig nicht nur ein Finanzinstru- ment7 verwalten muss, sondern mehrere verschiedene gleichzeitig, spricht man bei der Vermögensverwaltung auch von der sogenannten Finanzportfoliover- waltung8. Laut der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie wird die Vermögensver- waltung dabei als reine Wertpapierdienstleistung definiert. Wichtig zu wissen ist dabei, dass es für die Ausführung dieser Leistungen einer Erlaubnis gemäß § 32 KWG vom Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) bedarf, für denjenigen, der gewerbsmäßige Bankgeschäfte betreiben oder Finanz- dienstleistungen erbringen will. Ohne Erlaubnis macht man sich gemäß § 54 KWG strafbar.
3. Formen der Vermögensverwaltung
Banken bieten Ihren Kunden dadurch, dass sie verschiedene Vermögensarten verwalten können und dürfen, wie bspw. Immobilien, Wertpapiere, Edelmetalle oder sogar Kunstsammlungen, die Möglichkeit besser zu differenzieren und damit auch ihr Risiko z.B. eines Verlustes, durch Fehlentscheidungen zu mini- mieren.9 Da es nicht immer nur eine Möglichkeit gibt sein Vermögen verwalten zu lassen, werden nun die verschiedenen Formen der Vermögensverwaltung in den nächsten drei Abschnitten etwas genauer beleuchtet und erklärt.
3.1 Individuelle Vermögensverwaltung
Jeder Kunde hat individuelle Bedürfnisse, die er, vor allem wenn er viel Vermö- gen besitzt, auch im Bereich der Vermögensverwaltung berücksichtigt sehen möchte. Dafür gibt es die Möglichkeit in einem Vermögensverwaltungsvertrag die individuelle Vermögensverwaltung zu vereinbaren. Dazu wird im Vertrag und in Anlagerichtlinien vereinbart wie und unter welchen Voraussetzungen der Verwalter eine Anlageentscheidung für den Kunden treffen soll. Banken führen aufgrund des immensen Aufwands eine solche Vermögensverwaltung erst ab einer Mindestanlagesumme von 50.000 € durch10. Sie nutzen dafür nicht selten bereits vorformulierte und standardisierte Verträge, die aber trotzallem durch die Anlagerichtlinien die Möglichkeit bieten individuelle Erfordernisse des Kun- den zu berücksichtigen.11
3.2 Standardisierte Vermögensverwaltung
Damit auch Kunden mit kleineren und mittleren Vermögen die Möglichkeit ha- ben, ihr Vermögen verwalten und mehren zulassen, bieten die Kreditinstitute die standardisierte Vermögensverwaltung an. Dabei unterscheiden Sie im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrages zwischen konservativ, risikobe- wusst und spekulativ orientierten Kunden. Grund dafür sind die unterschiedli- chen Kriterien wie Risikobereitschaft, Anlagementalität oder Anlagestrategien, die eine Einteilung der Kunden in bestimmte Gruppen erforderlich machen.12 Die Einteilung erfolgt in der Regel nach einer eingehenden Beratung bei der ei- ne Finanzanalyse und damit ein Profil des Kunden erstellt wird. Anhand dieser Analyse lässt sich feststellen wie risikobereit ein Kunde ist und welche Anlage- ziele er verwirklichen möchte. Beispiel für eine solche standardisierte Vermö- gensverwaltung sind zum Beispiel Investmentfonds nach dem InvestmG.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 „Risikobereitschaft bei verschiedenen Kundengruppen“ Quelle: Eigene Darstellung
3.3. Kollektive Vermögensverwaltung
Die kollektive Vermögensverwaltung ist die Verwaltung von Vermögen mehrerer Vermögensinhaber gemeinsam. Diese Form der Vermögensverwaltung wird meist von Lebensversicherungen sowie Kapitalanlagegesellschaften angeboten und nicht von den freien Vermögensverwaltern oder Banken.13 Diese Form wird auch bei privaten Personen eher weniger anzutreffen sein, da sie sich in der Regel nicht zu einer Vermögensverwaltung zusammenschließen.
4. Rechtsnatur des Vermögensverwaltungsvertrags
In der Literatur streitet man häufig darüber, ob der Vermögensverwaltungsver- trag ein Werk- oder Dienstvertrag ist. Einige gehen davon aus, dass der Ver- mögensverwaltungsvertrag, i.d.R. ein Dienstvertrag i.S.v. § 611 BGB ist14, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, gem. § 675 BGB. Da die Ge- schäftsbesorgung in fremdem Interesse erfolgt und meist auf Dauer angelegt ist, kann man dieser Auffassung sicherlich gut zustimmen.15 Mit einem Vermö- gensverwaltungsvertrag überträgt der Vermögensinhaber seine Vermögens- werte (Geld- und Sachwerte16 ) und somit seine konkreten Anlageentscheidun- gen auf den Vermögensverwalter, bspw. ein Kreditinstitut. Die Bank ist bspw. ein Kreditinstitut i.S.v. § 1 Abs.1 S.1 KWG bzw. § 2 Abs.4 WpHG. Sie über- nimmt die Anlageentscheidungen des Vermögensinhabers und hält dies mit ei- nem Vermögensverwaltungsvertrag i.d.R. schriftlich in standardisierter Form fest, und verpflichtet sich somit gleichzeitig das Vermögen im Interesse des Kunden zu verwalten. Laut Rechtssprechung muss ein solcher Vertrag aber nicht grundsätzlich schriftlich geschlossen werden. Ein konkludenter oder mündlicher Abschluss reicht auch zum Vorliegen eines Vermögensverwal- tungsvertrages aus17, es sei denn einzelnen Klauseln oder Inhalte sind z.B. formbedürftig, dann muss der Vertrag schriftlich abgeschlossen werden. Im Üb- rigen wird ein solcher Vertrag, weil er vielfach viele eigenständige Vereinbarun- gen enthält auch als ein Vertrag sui generis bezeichnet.
Damit Banken durch einen solchen Vermögensverwaltungsvertrag ein Depot überhaupt disponieren dürfen, müssen sie vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreit sein. Eine solche Regelung sehen allerdings die meisten Verträge auch von vornherein vor, damit eine Bank überhaupt für Ihren Vermögensinhaber tätig werden kann und keine Probleme, wenn sie ein Ge- schäft mit sich selbst abschließen möchte, durch ein sogenanntes Insichge- schäft bekommt.
Grundsätzlich hat der Vermögensverwalter diesen Vertrag gemäß § 643 BGB persönlich auszuführen, da es sich hier um ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Vermögensinhaber und Vermögensverwalter handelt. § 664 ist demnach analog anzuwenden.
5. Vertragsmodelle
Bei beiden folgenden Modellen gilt, dass der Vermögensverwalter verpflichtet ist, fortlaufend für das Vermögen seines Anlegers Sorge zu tragen.
5.1 Treuhand- / Vollmachtsmodell
Das folgende Modell ist das Standard-Modell der Banken, in dem sie Ihre Ver- mögensverwaltung ausführen. Beim Treuhandmodell überträgt der Vermögens- inhaber sein Vermögen treuhänderisch, d.h. per Vollmacht, auf den Verwalter18, hier die Bank. Sprich der Vermögensverwalter kann alle Entscheidungen tref- fen, ohne die vorherige Zustimmung des Vermögensinhabers einholen zu müs- sen, da das Eigentum an den Vermögenswerten also für die Zeit des Bestehens des Vermögensverwaltungsvertrages auf den Vermögensverwalter übergeht. Er handelt hier also in eigenem Namen und nicht im Namen des Anlegers. Zu be- achten ist dabei, dass der Verwalter zwar in eigenem Namen aber auf Rech- nung des Vermögensinhabers handelt. Daher benötigt der Vermögensverwal- ter auch eine Genehmigung nach § 32 KWG von der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht, wodurch er berechtigt ist Finanzdienstleistungen über- haupt zu vertreiben. Liegt diese nicht vor, macht sich der angebliche Vertreter strafbar nach § 54 KWG.19
Diese Art der Vermögensanlage bietet dem Vermögensinhaber die Möglichkeit seine Entscheidungen auf einen „Experten“ bzgl. verschiedener Finanzinstru- mente zu übertragen und durch diesen sein Vermögen sorgfältig verwalten und mehren zu lassen. Der Bank sind dabei fast keine Grenzen gesetzt. Ausnahme können aber die Anlagerichtlinien bilden, die mit dem Vermögensverwaltungsvertrag vereinbart worden sind, da sich die Bank an diese Vereinbarungen halten muss, weil sie sich sonst unter Umständen schadensersatzpflichtig macht, durch Vertragsverletzungen.
Der zugrunde liegende Vermögensverwaltungsvertrag hier, ist ein schuldrechtli- cher Vertrag „sui generis“. Der Vermögensinhaber sollte im Zuge dessen be- achten, dass er im Falle des Abschlusses eines Vertrages mit diesem Modell lediglich einen Rückforderungsanspruch hat. In wie weit dieser „Anspruch auf Sachen gleicher Art und Güte“ Bezug nimmt, ergibt sich im Allgemeinen aus den vereinbarten Regelungen im Vermögensverwaltungsvertrag20.
5.2 Vertretermodell
Als Vertreter in der Vermögensverwaltung treten häufig Freiberufler wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater und vor allem Vermö- gensverwaltungsgesellschaften auf. Das sogenannte Vertretermodell kann im Gegensatz zum Treuhandmodell als eine für den Anleger sicherere Form des Abschlusses eines solchen Vermögensverwaltungsvertrages bezeichnet wer- den, da er hier sein Vermögen nicht überträgt und der Verwalter nur als „offener Stellvertreter“ i.S.v. §§ 164 ff. BGB21, für ihn auftritt.22 der Anleger bleibt somit Eigentümer seines Vermögens. Daraus lässt sich ableiten, dass der Verwalter vom Vermögensinhaber nur berechtigt und bevollmächtigt wird und dieser nur im Interesse des Vermögensinhabers handeln soll, der Vermögensinhaber aber seine Entscheidungen grundsätzlich selbst trifft. Der Verwalter soll also das Vermögen nur verwalten und möglichst mehren. Nachteil ist allerdings, dass der Vermögensinhaber selbst, hier einen höheren Aufwand hat, da er Entscheidun- gen selbst treffen muss und der Verwalter diese nur ausführt und ihm ggf. bei der Entscheidungsfindung durch Beratung weiterhilft. Deshalb wird dieses Mo- dell auch eher als eine Anlageberatung bzw. -vermittlung verstanden und von der Rechtssprechung auch so ausgelegt.23
Genauso wie beim Treuhandmodell, darf man hier einen Genehmigung nicht vergessen, die ein Vermögensverwalter gemäß § 32 KWG i.V.m. § 1 Abs.1 S.2 Nr.3 WpHG haben muss, wenn er Leistungen im Bereich der Finanzportfolioverwaltung und somit Finanzdienstleistungen erbringt, denn Finanzdienstleistungen bedürfen genauso wie Bankgeschäfte einer Erlaubnis.
[...]
1 (Zingel, 2008)
2 vom 21.04.2004, ABl der EU Nr. L 14/1 vom 30.04.2004
3 Verordnung (EG) Nr. 1287, 2006 der Kommission vom 10. August 2006
4 Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.August 2006
5 (Zingel, 2008, S. 8)
6 Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz usw. (Zingel, 2008, S. 9)
7 Bsp. Aktien, Schuldtitel, Fondsanteile, Zertifikate, Derivate, Wertpapiere usw.
8 Finanzportfolioverwaltung ist gemäß § 2 Abs.3 Nr.7 WpHG, „die Verwaltung einzelner oder mehrere in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entschei- dungsspielraum.“
9 (Kienle, 2007, S. 1174 f., RdNr. 2)
10 (Hellner/Steuer, 2006, S. 11/4 Kap. 11/7 )
11 (Kienle, 2007, S. 1178, RdNr. 12)
12 (Kienle, 2007, S. 1178, RdNr. 13)
13 (Kienle, 2007, S. 1174, RdNr. 2)
14 (Benicke, 2006, S. S.), (Hellner/Steuer, 2006), (Schimansky, Bunte, & Lwowski, 2001)
15 (Assmann/Schütze, 2007, S. RdNr. 11)
16 Dies können insbesondere Wertpapiere, Barvermögen, Gesellschaftsbeteiligungen und Edelmetalle oder auch Kunstgegenstände sein.
17 (Assmann/Schütze, 2007, S. RdNr. 7)
18 (Assmann/Schütze, 2007, S. RdNr. 8); (BGH, NJW 1999, S. 1026 ff.)
19 (Assmann/Schütze, 2007, S. RdNr. 13)
20 (Kienle, 2007, S. 1177 f., RdNr. 10)
21 Der Verwalter handelt somit rechtsgeschäftlich auf der Grundlage einer Konto- bzw. Depotvollmacht. Vgl. (Kienle, 2007, S. 1177, RdNr. 9)
22 (Assmann/Schütze, 2007, S. RdNr. 9)
23 (Kienle, 2007, S. 1176f., RdNr. 8)
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