Die Haftung in der nicht eingetragenen Kommanditgesellschaft (einschließlich Schein-KG und GmbH & Co. KG)


Seminararbeit, 2008

29 Seiten, Note: 8


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A.) Einleitung

B.) Veränderung der Interpretation und des Geltungsbereiches des § 176 I HGB aufgrund rechtshistorischer Ereignisse
I.) Die Interpretation der Norm als Haftungsverschärfung
II.) Die Interpretation der Norm als Klarstellung bis hin zur Privilegierung
III.) Der Wandel der Normsituation
1.)Die Haftungsverhältnisse vor der HGB-Reform und des BGH-Urteils
2.) Das veränderte Normverständnis nach HGB-Reform und BGH-Urteil

C.) Darstellung der Entstehung von KG und OHG im Vergleich zur GbR

D.) Untersuchung sowie Darstellung von Lösungsansätzen zur Haftungsproblematik anhand von Fallkonstellationen
I.) Vor-KG mit natürlicher Person als Komplementär
Fall 1.) Nicht kleingewerbliche Vor-KG
Abwandlung:
Lösung Fall 1:
1.)Haftung der KG
2.) Haftung des Komplementärs.
3.)Haftung des Kommanditisten
Lösung Abwandlung:
1.) Haftung der KG und des Komplementärs
2.) Haftung des Kommanditisten
Fall 2.) Kleingewerbliche Vor-KG.
Lösung Fall 2:
1.)Haftung der Gesellschaft
2.)Haftung des vermeintlichen Komplementärs
3.)Haftung des vermeintlichen Kommanditisten
Fall 3.) kleingewerbliche Vor Schein-KG
1.) Haftung der Gesellschaft
2.) Haftung des Komplementärs
3.)Haftung des Kommanditisten
II.)Vor-KG ausschließlich mit juristischer Person als Komplementär
1.)Allgemeines
Fall 1.) Eingetragene GmbH & nicht eingetragene Co. KG
Lösung Fall 1.)

E.) Fazit und Lösungsvorschlag

A.) Einleitung

Gegenstand dieser Seminararbeit ist die Darstellung und Untersuchung der Haftungsverhältnisse in der nicht eingetragenen Kommanditgesellschaft während der Gründungsphase.

Problematisch ist vor allem in einer solchen Situation die Haftung der Kommanditisten, welche grundsätzlich gem. § 176 I S.1 1.Hs. HGB unbeschränkt haften, wenn die Gesellschaft mit deren Zustimmung bereits vor Eintragung ihre Geschäfte begonnen hat. Die Regelung ist eine abstrakte Vertrauensschutznorm.1 Der Rechtsverkehr soll darauf vertrauen können, dass nur bei entsprechender Publizität durch das Handelsregister eine Haftungsbeschränkung gem. § 171 HGB gewährleistet wird. Der Gesetzgeber versucht mit dieser Vorschrift dem Gläubigerschutz gerecht zu werden, indem die noch nicht eingetragene KG bezüglich des Haftungssystems der Kommanditisten grundsätzlich keine Unterschiede mehr im Vergleich zu den Gesellschaftern der OHG oder der GbR aufweist. Indem sie genauso unbeschränkt haften, wird Druck auf die künftigen Kommanditisten ausgeübt, damit möglichst schnell die Handelsregistereintragung beantragt wird.2 § 176 I HGB wirkt jedoch nicht nur sanktionierend. Sofern gem. § 176 I S. 1 2.Hs. HGB der Gläubiger Kenntnis von der Beteiligung eines Gesellschafters als Kommanditist hatte, haftet dieser, trotz bislang unterbliebener Eintragung der Gesellschaft, beschränkt. Voraussetzung ist aber, dass es sich gem. § 176 I S. 2 HGB um eine Gesellschaft handelt, die kein eigenes Vermögen i.S.d § 105 II HGB verwaltet oder nicht nur Kann- Kaufmann gem. §§ 2, 3 HGB ist.

Gerade deswegen wurde seit der Rechtsprechung des BGH, der die bisherige Möglichkeit der einseitigen Haftungsbeschränkung bei der GbR durch Hinweis auf die Beschränkung der Vertretungsmacht auf das Gesellschaftsvermögen oder durch Namenszusatz für unzulässig erklärte3, Kritik in der Literatur geäußert, dass sich nun die Situation der Norm geändert habe.4 Die Regelung wirkt dadurch als eine Privilegierung der nicht eingetragenen KG gegenüber der einfachen BGB-Gesellschaft sowie der Kann-KG, bei der die Gesellschafter trotz Kenntnis des Gläubigers von einer beabsichtigten Haftungsbeschränkung unbeschränkt haften.5

Daher ergeben sich auch Konsequenzen für die Haftung des vermeintlichen Kommanditisten in der Schein-KG.

Des Weiteren ist fraglich, ob das Tatbestandsmerkmal der Kenntnis des Gläubigers im Rahmen des § 176 I S.1 2.Hs.HGB immer dann gegeben ist, wenn die Gesellschaft die Firmierung GmbH & Co. KG trägt.

Die aufgeführten Problematiken geben Anlass zur Diskussion darüber, ob die Norm zu reformieren ist. Im Verlauf dieser Seminararbeit soll dies anhand der Darstellung der Veränderung der Norm sowie der einzelnen Entstehungsvarianten einer Kommanditgesellschaft in Gründung untersucht werden.

B.) Veränderung der Interpretation und des Geltungsbereiches des § 176 I HGB aufgrund rechtshistorischer Ereignisse

Seit Inkrafttreten des HGB im Jahr 1900 ist die Norm als solche, bis auf eine redaktionelle Anpassung im Rahmen der Handelsrechtsreform, inhaltlich gleich geblieben.6 Dies trifft jedoch nicht auf deren Geltungsgsbereich zu, welcher im Laufe der Zeit sowohl durch judikative als auch legislative Einflüsse verändert wurde.

I.) Die Interpretation der Norm als Haftungsverschärfung

Ursprünglich wurde die Vorschrift als eine Haftungsverschärfung der Gesellschafter einer nicht eingetragenen KG interpretiert. Es wurde allgemein von dem Grundsatz der beschränkten Haftung ausgegangen, welcher auch schon vor Eintragung der KG in das Handelsregister bestünde. § 176 I S.1 HGB bildete lediglich, laut früher herrschender Meinung, eine Ausnahme von diesem Grundsatz.7 Mit Hilfe der Regelung, welche teilweise als zivilrechtliche Strafe8 verstanden wurde, sollte auf eine vom konkreten Gläubigervertrauen losgelöste Vertrauensschutzregelung getroffen werden.

II.) Die Interpretation der Norm als Klarstellung bis hin zur Privilegierung

Seit der Rechtsprechung des BGH im Jahr 1999 zu den Haftungsverhältnissen in der BGB Gesellschaft9, hatte die Norm allerdings ihre haftungsverschärfende Bedeutung verloren. Aussage des Urteils ist, dass die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für deren begründete Verpflichtungen persönlich haften. Die unbeschränkte Haftung könne auch nicht durch Namenszusatz oder einen anderen verdeutlichenden Hinweis beschränkt werden. Diese könne lediglich durch individualvertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger ausgeschlossen werden. Der gesellschaftsrechtlichen Sonderform der BGB-Gesellschaft mit beschränkter Haftung wurde somit im Interesse des Gläubigerschutzes, mangels ausreichender Publizität, die rechtliche Legitimation abgesprochen. Im Lichte dieses Urteils, welches auf dem Grundsatz basiert, dass Gesellschafter von im Handelsregister nicht eingetragenen Personengesellschaften unbeschränkt haften, kommt der Vorschrift des § 176 I S.1 1.Hs. HGB nunmehr nicht sanktionierende, sondern diesbezüglich lediglich klarstellende Funktion zu10. Darüber hinaus ist in der „es sei denn“ Regelung des § 176 I S.1 2.HS HGB, eine Privilegierung bzw. eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu erblicken.

Nach der bisherigen Darstellung ist der Wandel der Normsituation erkennbar.

III.) Der Wandel der Normsituation

1.) Die Haftungsverhältnisse vor der HGB-Reform und des BGH- Urteils

Dieser Wandel zeigt sich noch deutlicher bei Betrachtung der Regelung des § 176 I S. 2 HGB. Die Bestimmung grenzt diejenigen Gesellschaften von der Haftungsregel des § 176 I S.1 1. Hs. HGB aus, die zwar in das Handelsregister eingetragen werden können, jedoch erst dadurch den Status einer KG erlangen. Diese so genannten Kann-KG`s sind vor der Eintragung in das Handelsregister BGB-Gesellschaften. Bis 1999 bestand noch die Möglichkeit für die Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft ihre Haftung aus Rechtsgeschäften mit Dritten auf das Gesellschaftsvermögen zu beschränken, sofern diese Haftungsbeschränkung nach außen hin erkennbar gemacht wurde. Die Gesamthandsschuld war nicht mit einer gesamtschuldnerischen Haftung der Gesellschafter mit deren Privatvermögen verbunden.11 Vor diesem Hintergrund wird hier wiederum deutlich, warum § 176 I S.1 HGB, für die Gesellschafter der Vor-KG, welche ein Handelsgewerbe betrieb, als nachteilig empfunden wurde. Schließlich konnte bis dahin, selbst bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die eine Vorstufe zur KG bildeten, die Haftung der Gesellschafter beschränkt werden. § 176 I S.2 HGB nahm diese Gesellschaften von der unbeschränkten Haftung des § 176 I S.1 1.Hs. HGB aus. Die Haftung der Vor-KG, die bereits ein Handelsgewerbe betrieb, wurde demnach im Gegensatz zur GbR, sogar wenn sie eine sog. sollkaufmännische Gesellschaft i. S. d. § 2 HGB a.F. darstellte, offensichtlich strenger gehandhabt. Das Erfordernis der Kenntnis des Gläubigers i.S.d § 176 I S.1 2. Hs. HGB von der Beteiligung eines Kommanditisten ist jedenfalls aufwändiger, als der generelle Hinweis auf die Beschränkung der Vertretungsmacht auf das Gesellschaftsvermögen. Die Haftung konnte und kann schließlich nur gem. § 176 I S.1 2. Hs HGB beschränkt werden, sofern dem Gläubiger sowohl die Identität des Gesellschafters als auch dessen Stellung als Kommanditist bekannt ist.12 Selbst wenn eine solche Gesellschaft sich bereits als KG im Geschäftsverkehr ausgab und somit eine Schein-KG darstellte, blieb es nach der damaligen Rechtsprechung bei der Nichtanwendbarkeit des § 176 I S.1 HGB.13

2.) Das veränderte Normverständnis nach HGB-Reform und BGH- Urteil

Dieser Zustand hat sich im Zuge der Handelsrechtsreform von 1998 in Verbindung mit der Rechtsprechung des BGH zur unbeschränkbaren Haftung der Gesellschafter von BGB-Gesellschaften genau in das Gegenteil gewandelt. Im Rahmen der Reform des Handelsrechts hat der Begriff des Kaufmanns eine Änderung erfahren, was sich auch auf die vorliegende Problematik ausgewirkt hat. Das gesellschaftsrechtliche Konstrukt der nicht eingetragenen „Soll-KG“ wurde abgeschafft. Die Eintragung einer Kommanditgesellschaft in das Handelsregister, die nicht nur kleingewerblich ist i.S.d. § 1 II HGB, wirkt seitdem nicht mehr konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch. Folglich fällt eine KG, die nicht kleingewerblich tätig ist, bereits vor Eintragung in den Anwendungsbereich des § 176 I HGB. Hingegen sind kleingewerbliche Gesellschaften bzw. solche, die unter die Regelung des § 2 HGB fallen, von diesem ausgenommen, da sie zwar eintragungsfähig, aber nicht eintragungspflichtig sind. Dies gilt auch für § 3 HGB, der zwar nicht ausdrücklich in § 176 I S.2 HGB erwähnt wird, aber aus teleologischen Gründen in die Norm hineinzudenken ist.14 Nach dem Urteil des BGH vom 27.9.1999 und der HGB-Reform, stellt sich die Situation nun so dar, dass die Kommanditisten einer Vor-KG, welche nicht nur kleingewerblich tätig ist, bei Kenntnis des Gläubigers von deren Beteiligung als Kommanditisten, in den Genuss des Privilegs der beschränkten Haftung gem. § 176 I S.1 2.Hs HGB kommen könnten, jedoch die Gesellschafter der unter §§ 2, 3 HGB fallenden Vor-KG´s weder dieses Privileg nutzen, noch die Möglichkeit der einseitigen Haftungsbeschränkung in Anspruch nehmen können.

§ 176 I HGB erscheint nach diesen rechtshistorischen Ereignissen in einem neuen Licht, aber deshalb nicht weniger problematisch.

C.) Darstellung der Entstehung von KG und OHG im Vergleich zur GbR

Alle drei Personengesellschaften entstehen mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Die wesentlichen Merkmale des Inhalts bzw. die essentialia negotii eines solchen Vertrages richten sich nach den Bestimmungen zur Entstehung einer GbR, da sie die Grundform aller Personengesellschaften darstellt.15 Gem. § 705 BGB bestehen diese in der Einigung der Vertragspartner über den gemeinsamen Zweck der künftigen Gesellschaft, der Förderung eines solchen, sowie der Festlegung der Beitragsleistung der Gesellschafter.

Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal zwischen der GbR als Personengesellschaft und den Personenhandelsgesellschaften ist, dass bei Personenhandelsgesellschaften der gemeinsame Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes i.Sd. § 1 HGB gerichtet ist. Dieses Merkmal ist von entscheidender Bedeutung für die Wirksamkeit im Außenverhältnis.

Die KG und die OHG, als zwei Erscheinungsformen der Personenhandelsgesellschaft, entstehen zunächst im Innenverhältnis mit Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Wirksamkeit im Außenverhältnis erlangt die OHG gem. § 123 I HGB und die KG gem. § 161 II HGB grundsätzlich mit der Eintragung in das Handelsregister. Dies gilt unabhängig davon, ob der gemeinsame Zweck i.S.d § 1 HGB ist oder nicht. Darüber hinaus können beide Gesellschaften bevor sie im Handelsregister eingetragen worden sind im Zeitpunkt ihres Geschäftsbeginns wirksam werden, §§ 123 II, 161 II HGB. Dann muss jedoch der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Zweck gem. § 123 II 2.Hs. HGB auf den Betrieb eines Handelsgewerbes, welches einen entsprechenden Umfang hat i.S.d. § 1 II HGB, gerichtet sein. Ist das nicht der Fall, ist eine solche Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt, also vor Eintragung, noch als GbR anzusehen.

D.) Untersuchung sowie Darstellung von Lösungsansätzen zur Haftungsproblematik anhand von Fallkonstellationen

Zur Verdeutlichung der Problematiken erfolgt eine Darstellung der einzelnen Entstehungsvarianten im Zusammenhang mit der entsprechenden Haftung in der nicht eingetragenen KG anhand von Fallkonstellationen.

I.) Vor-KG mit natürlicher Person als Komplementär

Fall 1.) Nicht kleingewerbliche Vor-KG

A und B schließen einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer KG ab, an der B als Kommanditist mit einer Einlage i.H.v. 40.000,- € beteiligt werden soll. Zweck der Gesellschaft soll die Produktion und der Verkauf von 5000 Mountainbikes pro Jahr mit Hilfe von 20 Angestellten sein. Noch vor Eintragung in das Handelsregister bestellt A mit Zustimmung von B 5000 Rahmen zum Preis von 50.000,- € beim Hersteller C. C hatte keine Kenntnis davon, dass und inwiefern B an der Gesellschaft beteiligt war.

Wen kann C aus dem Kaufvertrag in Anspruch nehmen?

Abwandlung:

Die Ausgangssituation ist die gleiche wie in Fall 1. Der Unterschied ist, dass C Kenntnis von der Beteiligung des B als Kommanditisten hat.

Lösung Fall 1:

1.) Haftung der KG

Die KG könnte gem. § 433 II BGB i.V.m. §§ 124 I, 123 II i.V.m. 161 II HGB haften.

[...]


1 K.Schmidt, GesellR, § 55 I 1 b, S. 1604.

2 Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB KO, § 176 Rn. 1.

3 BGHZ 142, 315; NJW 1999, 3483.

4 K.Schmidt, GmbHR 2002, S. 341; Dauner-Lieb, FS-Lutter, 2000, S.835, 836.

5 Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB KO, § 176 Rn. 1.

6 Clauss/Fleckner, WM 2003, 1790.

7 BGHZ 61,59.

8 RGZ 128, 178.

9 NJW 1999, 3483.

10 Dauner-Lieb, FS-Lutter, 2000, S.839.

11 NJW-RR 1990, 867 (Leitsatz).

12 K.Schmidt, GmbHR 2002, S. 344.

13 K.Schmidt, GmbHR 2002, S. 346.

14 K.Schmidt, GesellR, S. 1605.

15 Hueck/Windbichler, GesellR, S.45, Rn. 2; Hueck/Windbichler, GesellR, S. 54, Rn. 12.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Die Haftung in der nicht eingetragenen Kommanditgesellschaft (einschließlich Schein-KG und GmbH & Co. KG)
Hochschule
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)  (Lehrstuhl für Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Seminar f. Gesellschaftsrecht
Note
8
Autor
Jahr
2008
Seiten
29
Katalognummer
V145520
ISBN (eBook)
9783640537518
ISBN (Buch)
9783640537174
Dateigröße
578 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Gegenstand dieser Seminararbeit ist die Darstellung und Untersuchung der Haftungsverhältnisse in der nicht eingetragenen Kommanditgesellschaft während der Gründungsphase. Problematisch ist vor allem in einer solchen Situation die Haftung der Kommanditisten, welche grundsätzlich gem. § 176 I S.1 1.Hs. HGB unbeschränkt haften, wenn die Gesellschaft mit deren Zustimmung bereits vor Eintragung ihre Geschäfte begonnen hat.
Schlagworte
Haftung, Kommanditgesellschaft, Schein-KG, Publizität, Gesellschaftsrecht, GmbH & Co. KG
Arbeit zitieren
Dipl. iur. Björn Ziolkowski (Autor:in), 2008, Die Haftung in der nicht eingetragenen Kommanditgesellschaft (einschließlich Schein-KG und GmbH & Co. KG), München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/145520

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