Einleitung
Ziel dieser Ausarbeitung soll es sein, einen, wenn auch sicherlich nur knappen, Überblick über die nationalsozialistische Gesetzgebung im Hinblick auf die Enteignungen von Juden und „Staats- und Volksfeinden“ zu geben. Mit der Zeit waren die Machthaber des Dritten Reiches bestrebt, die bisher durchaus geduldeten, aber meist sehr ungeordnet und vor allem eigentlich noch illegal ablaufenden Enteignungen bzw. Arisierungen zu legalisieren und gleichzeitig so zu ordnen, dass auch das Reich einen ökonomischen Nutzen davon hatte.
Hinter allen gesetzgeberischen Aktivitäten, die in dieser Arbeit Erwähnung finden, steht die Ideologie der Nationalsozialisten, die sich vorrangig im Hass auf andere Völker und vor allem Juden darstellt. Hitler’s Regime schürte stetig den Hass der Bevölkerung auf eben jene „nichtarischen“ Menschen, die nach Ansicht der Herrschenden des Dritten Reiches nicht in das deutsche Reich gehören, ja sogar ausgerottet werden sollten. Vor diesem Hintergrund entstanden viele Gesetze, deren Zweck es war, Juden, Angehörige anderer Volksgruppen und politische Gegner der Nazis zu diskriminieren, aus dem Land zu verweisen oder gar sie zu vernichten. Jedoch schien nicht nur die Ideologie der Antrieb für die Entstehung der hier zu behandelnden Gesetze gewesen zu sein. Vielmehr erkannte das Regime, dass sich aus der Diskriminierung der „Staats- und Volksfeinde“ Kapital schlagen ließ. Eben das Kapital, was z.B. für die Rüstung benötigt wurde. Aber eben auch Kapital, mit dem man das System an sich finanzierte, was somit zu relativ wenigen Steuererhöhungen für die „arische“ Bevölkerung führte. Wie sich dies in der Gesetzgebung niederschlug, und welcher ökonomische Erfolg damit erzielt wurde, wird hiermit versucht darzustellen.
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Inhaltsverzeichnis
Einleitung
Die Gesetzgebung im allgemeinen
Das Ermächtigungsgesetz
Das Chaos in der Gesetzgebung – geplante Strukturlosigkeit
Vorbereitende Gesetze – Ideologische und legislative Grundlagen
Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums
Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung
der deutschen Staatsangehörigkeit
Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens
Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens
Der gezielte Vermögenszugriff bei Juden
Verordnung über die Anmeldung jüdischen Vermögens
Anordnung aufgrund der Verordnung über die Anmeldung des Vermögens
von Juden
Verordnung über den Einsatz jüdischen Vermögens
Das Reichsbürgergesetz und seine Durchführungsverordnungen
Vermögenszugriff durch Abgabenregelungen
Die Pogromverordnungen
Die Reichsfluchtsteuer
Enteignungen in annektierten und besetzten Gebieten
Österreich
Polen
Reichsprotektorat Böhmen und Mähren
Der Erfolg der Enteignungsgesetzgebung
Die Gesetzgebung des 3. Reiches zur Legalisierung der Enteignungen von Juden und anderen „Staats- und Volksfeinden“
Einleitung
Ziel dieser Ausarbeitung soll es sein, einen, wenn auch sicherlich nur knappen, Überblick über die nationalsozialistische Gesetzgebung im Hinblick auf die Enteignungen von Juden und „Staats- und Volksfeinden“ zu geben. Mit der Zeit waren die Machthaber des Dritten Reiches bestrebt, die bisher durchaus geduldeten, aber meist sehr ungeordnet und vor allem eigentlich noch illegal ablaufenden Enteignungen bzw. Arisierungen zu legalisieren und gleichzeitig so zu ordnen, dass auch das Reich einen ökonomischen Nutzen davon hatte.
Hinter allen gesetzgeberischen Aktivitäten, die in dieser Arbeit Erwähnung finden, steht die Ideologie der Nationalsozialisten, die sich vorrangig im Hass auf andere Völker und vor allem Juden darstellt. Hitler’s Regime schürte stetig den Hass der Bevölkerung auf eben jene „nichtarischen“ Menschen, die nach Ansicht der Herrschenden des Dritten Reiches nicht in das deutsche Reich gehören, ja sogar ausgerottet werden sollten. Vor diesem Hintergrund entstanden viele Gesetze, deren Zweck es war, Juden, Angehörige anderer Volksgruppen und politische Gegner der Nazis zu diskriminieren, aus dem Land zu verweisen oder gar sie zu vernichten. Jedoch schien nicht nur die Ideologie der Antrieb für die Entstehung der hier zu behandelnden Gesetze gewesen zu sein. Vielmehr erkannte das Regime, dass sich aus der Diskriminierung der „Staats- und Volksfeinde“ Kapital schlagen ließ. Eben das Kapital, was z.B. für die Rüstung benötigt wurde. Aber eben auch Kapital, mit dem man das System an sich finanzierte, was somit zu relativ wenigen Steuererhöhungen für die „arische“ Bevölkerung führte. Wie sich dies in der Gesetzgebung niederschlug, und welcher ökonomische Erfolg damit erzielt wurde, wird hiermit versucht darzustellen.
Die Gesetzgebung im allgemeinen
Das Ermächtigungsgesetz
Zunächst aber soll ein kleiner Exkurs anstehen, in die Gesetzgebung des Dritten Reiches im allgemeinen. Beim Betrachten der Gesetze und ihrer Entstehung fällt auf, dass viele Gesetze in recht kurzer Zeit zustande gekommen waren. Eine nach heutigen Maßstäben kaum vorstellbare Tatsache. Doch das ganze hat einen Grund: Das Ermächtigungsgesetz!
Das Ermächtigungsgesetz vom 24.04.33[1] hatte weitreichende Folgen. Es sah vor, dass die Regierung selbst, und somit nicht mehr nur der Reichstag, Gesetze beschließen konnte. Solche, von der Reichsregierung beschlossenen Gesetze konnten auch von der Reichsverfassung abweichen. Artikel 3 des Gesetzes ermächtigte darüber hinaus den Reichskanzler, selbst Gesetze auszufertigen und im Reichsgesetzblatt zu verkünden.[2]
Die weitreichenden Folgen werden schon deutlich, wenn man sich die Frage der Gewaltenteilung nach dem Erlass des Ermächtigungsgesetzes neu stellt. Denn nun hatte die eigentliche Exekutive, die Regierung, auch sämtliche legislative Macht. Der Reichstag verlor damit sein ihm eigenes ausschließliches Gesetzgebungsrecht.[3] Eine demokratische Willensbildung war nicht mehr gegeben. Zwar ließ man dem Reichstag ein kleines Restmaß an Eigenständigkeit, jedoch ausschließlich deshalb, weil man damit die Bedeutung einer Reichstagsentscheidung im Sinne Hitlers zumindest ein wenig hervorzuheben war, während der Reichstag eigentlich nur noch zur Demonstration der Gefolgschaftstreue zu Hitler aktiv war.[4] Das Gesetz im Dritten Reich war keinesfalls mehr Ergebnis demokratischer Auseinandersetzungen im Parlament, sondern lediglich ein Akt der Führung, oder, wie Kirschmann es formulierte: „Sein ungebundener, keinen weiteren Kontrollen unterworfener Wille erhob sich zum Gesetz.“[5]
Abweichend von der Richtlinienkompetenz, die nach Weimarer Reichsverfassung dem Kanzler zustand, entwickelte sich im Dritten Reich eine weiterführende Hierarchie in der Regierung. Durch die Änderung der Geschäftsordnung der Reichregierung wurde das Gesetzgebungsverfahren vereinfacht.[6] Gab es vorher neben dem Kanzlerprinzip noch das Kollegialprinzip, nach welchem kollegiale Beratungen mit anschließenden Mehrheitsbeschlüssen zum Vorgang der Gesetzesentstehung gehörten, und das Prinzip der Ressortgewalt, also der selbständigen Leitung der Ressorts durch die jeweiligen Minister,[7] so verschwanden diese nun zugunsten der Alleinherrschaft des Reichskanzlers, die Funktion der Regierung als Kollegialorgan ging verloren.
Hitler hatte also die uneingeschränkte legislative Macht.
Auch die praktische Bedeutung war immens, basierten doch bis Kriegsbeginn über 900 Gesetze auf dem Ermächtigungsgesetz. Dass danach kaum noch Gesetze zustande kamen liegt an der vermehrt aufkommenden Verordnungstätigkeit, die zunehmend den größeren Teil der legislativen Tätigkeit einnahm.
Es gab im übrigen auch weiterhin Beratungen im Kabinett oder sogar im Parlament. Diese dienten jedoch nur zu Propagandazwecken, um die „Volksnähe“ der Gesetzgebung darzustellen.
Das Chaos in der Gesetzgebung – geplante Strukturlosigkeit
Sicherlich erscheint die Behauptung eines Chaos in der Gesetzgebung zunächst ein wenig falsch. Alles unterstand ja der nationalsozialistischen Ideologie. Ganz besonders natürlich die Arisierungsgesetzgebung. Ohne Zweifel stand die Vernichtung und Ausbeutung fremder Rassen und unerwünschter Gegner im Vordergrund, doch die Art und Weise, wie dies letztendlich geschah, unterlag nicht immer einem festen Schema.
Zum einen gab es neben Hitler ja noch Göring. Er hatte, als Beauftragter für die Durchführung des 4-Jahres-Plans weitgehende Kompetenzen. Alles, was mit dem 4-Jahres-Plan zusammenhing, konnte er selbst entscheiden. Er konnte auch Gesetze erlassen, sofern die seinen Bereich betrafen. Doch dabei beließ Göring es nicht. Wie später zu sehen sein wird, überschritt er auch seine Kompetenzen.
Dazu kam, dass die Gesetze im Allgemeinen recht inhaltslos formuliert wurden, und erst mit den späteren Durchführungsverordnungen Gestalt annahmen.[8] Zwischenzeitlich, und auch nach Erlass der Durchführungsverordnungen waren die Polizei- und Verwaltungsorgane relativ frei in der Interpretation der Vorschriften. Dies führte zweifellos zu einer gewaltigen Rechtsunsicherheit.
Schließlich kam eine rege Verordnungstätigkeit bis in die untersten Verwaltungsebenen hinzu.[9] In diesen Verordnungen wurden Gesetze meist sehr unterschiedlich ausgelegt. So wurde beispielsweise von manch einem Bürgermeister bei Anwendung der VWjG[10] bestimmt, dass nicht nur der eigentlich betroffene jüdische Ladenbesitzer selbst für die Wiederherstellung seines Ladens verantwortlich war, sondern, dass notfalls auch seine „Rassegenossen“ einzuspringen hätten.[11] So wie in diesem Fall erfolgte die genauere Bestimmung im Umgang mit den Gesetze durch Verordnungen oft lokal unterschiedlich, je nachdem, wie sehr der Verordnungsgeber mit der nationalsozialistischen Ideologie selbst einverstanden war.
Demzufolge herrschte in vielen Bereichen eine Rechtsunsicherheit, die dadurch verstärkt wurde, dass vielfach Polizeiwillkür zu unzulässigem Umgang mit dem Recht führte. Auch wenn man als Argument anführt, dass die Arisierungsgesetzgebung eben grade eine „Ordnung“ in die wilden Arisierungen brachte, ein gewisses Chaos im Bereich der Gesetz- und Verordnungsgebung lässt sich nicht verleugnen, zumindest nicht, wenn man den Maßstab eines geregelten Gesetzgebungsweges anlegt.
Kirschenmann sieht in diesem Chaos durchaus einen Sinn. Die „geplante Strukturlosigkeit“ mit ihrer Überlappung von Kompetenzen und der Konkurrenz zwischen den Instanzen führe dazu, dass Opposition und Sabotage nicht mehr mögliche wären, da oftmals Kompetenzen mehrfach verteilt waren. Jedoch ließe sich ansonsten kein rationaler Grund für dieses Wirrwarr in der Kompetenzverteilung finden.
Vorbereitende Gesetze – ideologische und legislative Grundlagen
Die wichtigste legislative Grundlage war ja das bereits erwähnte Ermächtigungsgesetz. Die Arisierungsgesetzgebung war aber nicht sofort in vollem Gange. Zum einen wollte man beim Ausland immer noch einen gewissen demokratischen Schein hinterlassen. Zum anderen standen ja auch noch die olympischen Spiele im eigenen Land an, so dass die Arisierungsgesetzgebung zunächst eine Reihe von Gesetzen hervorbrachte, die einen zwar einen starken Diskriminierungs- und Enteignungscharakter hatten, deren Anwendung aber bei weitem nicht zu den einschneidenden Wirkungen führte, wie in späteren Jahren.
Die Diskriminierung der Juden begann zunächst mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums (GWBB)[12], welches die Beseitigung der Juden aus dem öffentlichen Dienst vorsah. Die „Frontkämpfer“, die im ersten Weltkrieg auf deutscher Seite aktiv waren, wurden zunächst von dieser Beschränkung ausgenommen.[13]
Eine weitaus weitreichendere Bedeutung hatte das Gesetz über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit (GWSt)[14] vom 14.07.33. Dieses Gesetz, welches zum Paket der Juli-Gesetze von 1933 zählte, sah in § 1 den Widerruf von Einbürgerungen, die zwischen dem 09.11.18 und dem 30.01.33 vorgenommen wurden und die nun als „nicht erwünscht“ angesehen wurden, vor. Problematisch für die Betroffenen war, dass sie nach dem Widerruf der Einbürgerungen staatenlos waren, und zwar aufgrund des in vielen Ländern geltenden Grundsatzes, dass mit dem Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit die alte verloren geht.[15] Weiterhin kam hinzu, dass das GWSt nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einbürgerung wirkte.[16]
Das Gesetz galt im übrigen auch für Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht ohne die Einbürgerung einer anderen Person erworben hätte, also für die Nachkommen bzw. Angehörigen der direkt Betroffenen.
-2 sah die Aberkennung der Staatsangehörigkeit für im Ausland befindliche Deutsche vor, „sofern sie durch ihr Verhalten, dass gegen die Pflicht zur Treue gegenüber Reich und Volk verstößt, die deutschen Belange geschädigt haben.“[17] Ebenso waren Personen betroffen, die einer Rückkehraufforderung mit Hinweis auf dieses Gesetz nicht nachgekommen waren. § 2 hatte zunächst keine Auswirkungen auf die Angehörigen, dazu war, gemäß §2 S.7 eine Entscheidung des Reichsministers des Innern nötig.
Für den Fall einer Verfahrenseröffnung war eine Vermögensbeschlagnahme vorgesehen. Sollte es zur Aberkennung der deutschen Staatsangehörigkeit kommen, dann verfiel das Vermögen dem Reich.
Erwähnenswert an diesem Gesetz war weiterhin, dass es sich um eine Kann-Vorschrift handelte. Es gab also keinerlei Wirkungen ipso iure auf die in Frage kommenden Personen. Dies zeigt, dass sowohl die Diskriminierung als auch der Vermögenszugriff zu diesem Zeitpunkt noch nicht so systematisch erfolgte, wie in späteren Jahren.
Bereits einige Wochen vor dem GWSt wurde das Gesetz über die Einziehung kommunistischen Vermögens (GEkV)[18] erlassen. Das Gesetz besagte, dass Vermögenswerte von Personen, die einer kommunistischen Partei oder Organisation angehörten oder sonst irgendwie „kommunistisch tätig“ wurden, eingezogen werden konnten. Im Unterschied zum GWSt richtete sich das Gesetz nicht gegen Personen, sondern gegen deren Eigentumswerte.[19] Nicht nur die Diskriminierung, sondern vielmehr der Einzug der Vermögenswerte war vorrangiges Ziel.
Dieses Gesetz wurde am 14.07.33 durch das Gesetz über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens (GEfV)[20] ergänzt. Dieses Gesetz erweiterte den Wirkungskreis des GEkV auf einen im Endeffekt unbegrenzten Personenkreis. Die weite Dehnung des Begriffes „Volks- und Staatsfeind“ ermöglichte im Prinzip die willkürliche Vermögenseinziehung bei unliebsamen Personen. Zwar war das Gesetz offiziell zunächst nur für die Sachen und Rechte der Sozialdemokratischen Partei und ihrer Hilfsorganisationen sowie für Sachen und Rechte die zur Förderung marxistischer und anderer volks- und staatsfeindlicher Bestrebungen gebraucht oder benutzt wurden gedacht, die Praxis sah jedoch anders aus. Nach der damals vorherrschenden Meinung in Literatur und Fachpresse galt das GEkV / GEfV nicht nur für Organisationen, sondern auch für Privatpersonen. Im Prinzip verloren damit alle Sachen, die im Besitz eines Eigentümers standen, der kommunistisch oder volks- und staatsfeindlich oder schlichtweg unliebsam tätig war, ihren Eigentumsschutz. Eine entschädigungslose Einziehung von privaten Vermögenswerten war somit möglich.[21]
[...]
[1] RGBl. 1933 I, S. 141
[2] Hirsch, S. 93
[3] Biesemann, S. 265
[4] Hubert, S. 294
[5] Kirschenmann, S.103
[6] Tarrab-Maslaton, S.28
[7] Biesemann, S. 89
[8] so z.B. das RbG (siehe S. 16ff)
[9] Tarrab-Maslaton, S. 26
[10] Siehe S. 20ff
[11] Sauer, S. 44
[12] RGBl. 1933 I, S.175
[13] Tarrab-Maslaton, S.32f
[14] RGBl. 1933 I, S.480
[15] Meilicke, JW 1933, S.1916
[16] Hering, Reichsverwaltungsblatt 1933, S.621
[17] GWSt §2 Satz 1
[18] RGBl. 1933 I, S.293
[19] Tarrab-Maslaton, S. 155
[20] RGBl. 1933 I, S.479
[21] Hofmann, Reichsverwaltungsblatt 1936, S. 174
- Arbeit zitieren
- Peter Ratzka (Autor:in), 2001, Die Gesetzgebung des Dritten Reiches zur Legalisierung der Enteignungen von Juden und anderen "Staats- und Volksfeinden", München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14596
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