Wehrhafte Demokratie und Parteienverbot. Das Verbotsverfahren gegen die NPD


Hausarbeit (Hauptseminar), 2009

23 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

EINLEITUNG

1. DIE WEHRHAFTE DEMOKRATIE DES GRUNDGESETZES
1.1. Grundsätze
1.2. Wertgebundenheit, Vorverlagerung und Abwehrbereitschaft
1.3. Parteienfreiheit und Parteiverbot

2. BISHERIGE PARTEIVERBOTE
2.1. Verbot der Sozialistischen Reichspartei
2.2. Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands

3. DAS VERBOTSVERFAHREN GEGEN DIE NPD
3.1. Entwicklung der NPD bis 2000
3.1.1. Gründung, erste Erfolge und Niedergang
3.1.2. Udo Voigt und die Verbindung der NPD mit dem Neonazismus
3.2. Die Verbotsdiskussion
3.2.1. Politik
3.2.2. Wissenschaft
3.3. Der Gang nach Karlsruhe
3.4. V-Mann-Affäre und Scheitern des Verfahrens

4. DIE REAKTIONEN AUF DIE ENTSCHEIDUNG DES VERFASSUNGSGERICHTS
4.1. Politik
4.2. NPD
4.3. Wissenschaft

5. FAZIT - UMGANG MIT DER NPD

LITERVERZEICHNIS

Wehrhafte Demokratie und Parteienverbot - Das Verbotsverfahren gegen die NPD

Einleitung

Kann die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) verboten werden? Einige Autoren behaupten: Ja, sie kann. Die NPD lege eine aggressiv kämpferische Haltung gegen die freiheitliche demokratische Ordnung des Grundgesetztes an den Tag.1 Nichtsdestotrotz scheiterte das Verbotsverfahren gegen die NPD, das im Januar bezie- hungsweise März 2001 von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung vor dem Bun- desverfassungsgericht angestrengt wurde. Das Bundesverfassungsgericht traf keine Ent- scheidung in der Sache. Am 18. März 2003 verkündeten die Richter, das Verfahren ge- gen die NPD werde aus prozessrechtlichen Gründen eingestellt.2 Das Verfahren war an der Tatsache gescheitert, dass die NPD durch V-Leute des Verfassungsschutzes bis in die höchsten Parteigremien unterwandert war. Mit der Entscheidung, das Verbotsver- fahren gegen die NPD einzustellen, hat das Bundesverfassungsgericht gleichzeitig die Anforderungen an ein Parteiverbot verschärft. Das Parteiverbot, welches in Art. 21 Abs.

2 Grundgesetz (GG) seine rechtliche Grundlage findet, bildet ein Element der „wehrhaf- ten“ oder auch „streitbaren Demokratie“ der deutschen Verfassung.3 Das Parteiverbots- verfahren gegen die NPD hat eine neue Debatte um dieses Prinzip ausgelöst. Einige Autoren sehen in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum NPD-Verbot eine Schwächung der „wehrhaften Demokratie“.4 Andere betrachteten im Vorfeld die Entscheidung über ein NPD-Verbot sogar als Entscheidung darüber, ob die „wehrhafte Demokratie“ überhaupt noch Gültigkeit besitzt oder längst überholt ist.5 Dabei gehört zur „wehrhaften Demokratie“ weit mehr als das Parteiverbot aus Art. 21 Abs. 2 GG, namentlich auch die Vorverlagerung des Demokratieschutzes durch die Verfassungs- schutzämter. Die „wehrhafte Demokratie“ der Bundesrepublik verteidigt die freiheitli- che demokratische Grundordnung des deutschen Staates. Im ersten Teil der Arbeit wird das Prinzip der „wehrhaften Demokratie“ sowie der Schutzauftrag gegenüber der frei- heitlichen demokratischen Grundordnung untersucht. Der zweite Abschnitt konzentriert sich auf bisherige Parteiverbote, insbesondere wird aber auf das Verbotsverfahren gegen die NPD eingegangen. Warum ist das Verfahren gescheitert und wie ist die Tatsache zu bewerten, dass sich das Bundesverfassungsgericht nicht explizit mit den Zielen der NPD auseinandergesetzt hat? Die zentrale Frage ist dabei, inwieweit die NPD als ver- meintlich verfassungsfeindliche Partei darauf ausgeht die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beschädigen und ob ein erneutes Parteiverbotsverfahren, welches ak- tuell wieder von der SPD6 und Teilen der Zivilgesellschaft7 gefordert wird, sinnvoll wäre. Dazu werden die Geschichte der NPD und ihre derzeitige Verfassung, vor allem unter dem aktuellen Vorsitzenden Udo Voigt, beleuchtet. In Wissenschaft und Politik gibt es unterschiedliche Positionen zur „Gefährlichkeit“ der Partei gegenüber der frei- heitlichen demokratischen Grundordnung sowie verschiedene Vorschläge, wie mit ihr „umzugehen“ sei. Verbotsgegner aus allen politischen Lagern stehen ebenso vielen Verbotsbefürwortern gegenüber. Die Argumente beider Seiten werden im letzten Ab- schnitt der Arbeit erläutert, um dann ein kritisches Fazit ziehen zu können.

1. Die wehrhafte Demokratie des Grundgesetzes

1.1. Grundsätze

Die Konzeption der „wehrhaften Demokratie“ geht auf die demokratietheoretischen Überlegungen der deutschen Emigranten Karl Loewenstein und Karl Mannheim zu- rück.8 Bereits 1931 trug Loewenstein auf einer Tagung der deutschen Staatsrechtslehrer in Halle seine Vorstellungen von einer „wehrhaften Demokratie“ vor.9 Zu dieser Zeit, der Zeit der Weimarer Republik, konnte sich eine solche Demokratieschutzkonzeption in Deutschland jedoch nicht durchsetzten. Die Weimarer Demokratie war weitestge- hend wertneutral. Das liberale Toleranzdenken von Weimar lässt sich mit den Worten der Rechtspositivisten Hans Kelsen konkretisieren: „ Die Demokratie ist diejenige Staatsform, die sich am wenigsten gegen ihre Gegner wehrt( … ): Bleibt sie sich selbst treu, muss sie auch eine auf Vernichtung der Demokratie gerichtete Bewegung dul- den. “10

Die Liberalität der Weimarer Demokratie wurde ihr schließlich zum Verhängnis, als die Nationalsozialisten 1933 mit „demokratischen Mitteln“ an die Macht gelangten und die Verfassung „demokratisch“ abschafften.

Die Väter des bundesrepublikanischen Grundgesetzes waren sich einig, dass die neue Demokratie besser vor ihren Feinden im Inneren geschützt werden müsse. Man ent- schied sich für eine Abkehr vom Wertrelativismus Weimars und verankerte verfas- sungsrechtliche Instrumentarien zum Schutz der Demokratie. Diese sollten sich gegen alle politischen Kräfte richten, von denen Gefahren für das demokratische System aus- gehen könnten. Dazu gehören Parteien ebenso wie einzelne politisch aktive Staatsbür- ger, gesellschaftliche Gruppen und Verbände, aber auch die Regierung und die Verwal- tung. Die wichtigsten normativen Grundlagen, in denen die Entscheidung des Verfas- sungsgebers für eine „wehrhafte Demokratie“ zum Ausdruck kommen, sind Art. 9 Abs.

2 GG (Verbot verfassungsfeindlicher Vereinigungen), Art. 18 GG (Grundrechtsverwirkung, die gegenüber verfassungsfeindlich agierenden Staatsbürgern ausgesprochen werden kann) und Art. 21 Abs. 2 GG (Möglichkeit des Verbots von verfassungsfeindlichen Parteien durch das Bundesverfassungsgericht).

Das Prinzip der „wehrhaften Demokratie“ im deutschen Grundgesetz, ist geschichtlich immer vor dem Hintergrund des Scheiterns der Weimarer Republik zu verstehen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde es weiter konkretisiert und ausgelegt.11 Was zum schützenswerten Gut der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gehört, beschreibt das Verfassungsgericht erstmals im Verbotsurteil ge- gen die Sozialistische Reichspartei 1952. Danach gehören Freiheit und Gleichheit zu den „dauernden Grundwerten“ der deutschen Verfassung. Die freiheitliche demokrati- sche Grundordnung ist das Gegenteil des totalen Staates, der als ausschließliche Herr- schaftsmacht Menschenwürde, Freiheit und Gleichheit ablehnt.12 Zu den grundlegenden Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sind, laut Bundesverfas- sungsgericht, mindestens zu rechnen: „(…) die Achtung vor den im Grundgesetz kon- kretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Pers ö nlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouver ä nität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzm äß igkeit der Verwaltung, die Unabh ä ngigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Aus ü bung einer Opposition. “ 13

Diese grundlegenden Werte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kollidieren jedoch mit der „Abwehrbereitschaft“ derselben. Denn um diese Werte zu schützen, bedarf es repressiver Instrumentarien gegenüber den „Feinden der Demokratie“, wie im Folgenden erläutert wird.

1.2. Wertgebundenheit, Vorverlagerung und Abwehrbereitschaft

Die bundesdeutsche Demokratieschutzkonzeption zeichnet sich im Wesentlichen durch drei besondere Merkmale aus: Wertgebundenheit, Abwehrbereitschaft und Vorverlage- rung. Wertgebundenheit bedeutet, dass sich der deutsche Verfassungsstaat zu grundle- genden Prinzipien, das heißt zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, die nicht zur Disposition gestellt werden kann. Abwehrbereit ist die deutsche Verfas- sung, weil sie ein breites Arsenal rechtlicher Nor]men (Art. 21 Abs. 2 GG, Art. 18 GG und 9 Abs. 2 GG) besitzt, um gegen die Feinde der Demokratie vorzugehen. Schließlich wird der Schutz der Demokratie durch den Verfassungsschutz vorverlagert. Das heißt, es besteht die Möglichkeit vermeintlich demokratiefeindliche Parteien oder Organisati- onen zunächst durch die Verfassungsschutzämter beobachten zu lassen, um an wichtige Informationen für ein eventuelles Vorgehen gegen sie zu gelangen. Dieser so genannte „administrative Verfassungsschutz“ ist in Art. 73 Nr. 10b GG verankert. Der aktuelle Demokratieschutz basiert hauptsächlich auf der Beobachtung vermeintlich verfassungs- feindlicher Bestrebungen durch die Verfassungsschutzämter der Länder und des Bun- des. Dagegen fristen Vereinigungsverbote, Grundrechtsverwirkung und vor allem das Parteiverbot eher ein „Schattendasein“ und spielen in der juristischen Praxis nur eine untergeordnete Rolle.14

Wertgebundenheit und Abwehrbereitschaft der Demokratie stehen zudem in einem latenten Spannungsverhältnis: Einerseits beinhaltet die freiheitliche Demokratie sowohl das Recht auf freie Meinungsäußerung als auch die grundsätzliche Freiheit zur Bildung einer Vereinigung beziehungsweise einer Partei. Andererseits verpflichtet die Verfassung die Bürger, Parteien und Vereinigungen auf die freiheitliche demokratische Grundordnung, womit sie sich in letzter Konsequenz dem Vorwurf ausgesetzt sieht, die Meinungs-, Vereinigungs- und Parteienfreiheit in gewisser Weise doch einzuschränken und gegenüber demokratiefeindlichen Meinungen stets das Damoklesschwert des Verbots oder der Grundrechtsverwirkung schweben zu lassen.15

1.3. Parteienfreiheit und Parteiverbot

Besonders deutlich wird das Spannungsverhältnis zwischen Wertgebundenheit und Abwehrbereitschaft, wenn es um das Verbot einer politischen Partei geht. Den Parteien wird in Art. 21 Abs. 1 GG eine besondere Stellung eingeräumt. Im Gegensatz zur ge- scheiterten Demokratie der Weimarer Verfassung erkennt das Grundgesetz die Parteien „als Träger der politischen Willensbildung“ ausdrücklich an. Grundsätzlich dürften des- halb der Bildung und Betätigung politischer Parteien keine Schranken gesetzt werden. Der deutsche Verfassungsgeber hat sich jedoch, belehrt durch die Erfahrungen der Ver- gangenheit, für eine Schranke der Parteienfreiheit entschieden und sie in Art. 21 Abs. 2 GG konkretisiert.16 Dort heißt es: „ Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anh ä nger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundord- nung zu beeintr ä chtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gef ä hrden, sind verfassungswidrig. Ü ber die Frage der Verfassungs- widrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht. “ Die Freiheit die der demokratische Verfassungsstaat konstituiert schließt also nicht die Freiheit zur Abschaffung der Freiheit ein.17 Der Widerstreit zwischen der grundgesetzli- chen Parteienfreiheit und dem Parteiverbot ist ein markantes Beispiel für das „Dilemma der streitbaren Demokratie“.18 Denn das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 wird auch als die „schärfste Waffe“ der wehrhaften Demokratie bezeichnet.19 Gerade weil es in einen der sensibelsten Bereiche der demokratischen Willensbildung eingreift, kann es nur vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden. In der Geschichte der Bundes- republik sind bisher nur zwei Parteien verboten worden - 1952 die Sozialistische Reichspartei (SRP) und 1956 die Kommunistische Partei Deutschlands (KPD). In bei- den Verbots-Urteilen stellte das Bundesverfassungsgericht heraus, wann eine Partei für die freiheitliche demokratische Ordnung untragbar wird und sie in unzulässiger Weise gefährdet

2. Bisherige Parteiverbote

2.1. Verbot der Sozialistischen Reichspartei

Die im Oktober 1949 gegründete Sozialistische Reichspartei (SRP) wurde bereits drei Jahre später vom Bundesverfassungsgericht verboten.20 In Organisationsstruktur und Strategie knüpfte die SRP offen an die Tradition der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei (NSDAP) an. Ihre rund 10.000 Mitglieder waren überwiegend ehemalige Nationalsozialisten, Wehrmachtsangehörige und Arbeitslose. In den Jahren von 1950 bis zum Verbot erreichte die Partei vor allem in Norddeutschland einige beachtliche Wahlerfolge. Die Wahlerfolge nährten die Forderung nach einem Verbot der neonazisti- schen SRP.21 Am 19. November 1951 stellte die Regierung Adenauer beim Bundesver- fassungsgericht den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der SRP. Das Gericht gab dem Antrag statt und begründete das Verbot mit der Wesensverwandtschaft der SRP mit der NSDAP in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil.22 Die Begrün- dung des Bundesverfassungsgerichts stützte sich vor allem auf konfiszierte Akten der Parteiführung, die aufschlussreiches Material aus dem Innenleben der Partei lieferten.23 Das Verbotsverfahren war relativ kurz. Bereits am 23. Oktober 1952 fiel das Urteil. Das zentrale Verbotskriterium war die Wesensverwandtschaft der SRP zur NSDAP, was schnell nachgewiesen werden konnte. Selbst Kritiker des Instruments des Parteienverbots hegten keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verfahrens gegen die SPR.24

[...]


1 Vgl. Jesse, Eckhard, Soll die Nationaldemokratische Partei Deutschlands verboten werden? Der Partei- verbotsantrag war unzweckmäßig, ein Parteiverbot ist rechtmäßig, in: PVS 42 (2001), Heft 4, S. 683-697.

2 BVerfG, 2 BvB 1/01 vom 18.3.2003, Absatz-Nr. (1 - 154).

3 Vgl. Becker, Jürgen, Die wehrhafte Demokratie des Grundgesetzes, in: Isensee, Josef/ Kirchhoff, Paul (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. VII (Normativität und Schutz der Verfassung - Internationale Beziehungen), Heidelberg 1992, S. 309 - 359, hier: S. 321.

4 Vgl. Flemming, Lars, Das gescheiterte NPD-Verbotsverfahren - Wie aus dem „Aufstand der Anständigen“ der „Aufstand der Unfähigen“ wurde, in: Backes, Uwe/ Jesse, Eckhard (Hrsg.), Jahrbuch Demokratie und Extremismus, 15. Jg., Baden-Baden 2003, S. 159-176, hier: S. 176.

5 Vgl. Wassermann, Rudolf, Aktivierung der wehrhaften Demokratie - Zum Antrag auf NPD-Verbot, in: Neue Juristische Wochenschrift 51 (2000), S.3760-3762, hier: S. 3762.

6 Am 4. Mai 2009 legten die fünf sozialdemokratischen Landesinnenminister in Berlin eine Sammlung von Zitaten aus öffentlich zugänglichen NPD-Publikationen vor, die die Verfassungsfeindlichkeit der NPD belegen und einen neuen Verbotsantrag beim Bundesverfassungsgericht untermauern soll. Außer- dem will die SPD die Forderung nach einem neuen NPD-Verbotsverfahren in ihr Wahlprogramm zur kommenden Bundestagswahl aufnehmen. Siehe Focus-online vom 04.05.2009, http://www.focus.de/politik/weitere-meldungen/npd-verbot-ulla-jelpke-mit-heisser-luft-lassen-sich- neonazis-nicht-bekaempfen_aid_395997.html , Zugriff am 12.05.2009 und Focus-online vom 15.04.2009, http://www.focus.de/politik/deutschland/spd-npd-verbot-soll-ins-wahlprogramm_aid_390183.html, Zugriff am 06.05.2009.

7 Siehe http://kampagne2007.npd-verbot-jetzt.de/aufruf/, Zugriff am 08.07.2009 - Am 12.12.2007 über- gab die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes - Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA) e.V. dem Bundestag einen Aufruf zu einem neuen NPD-Verbotsverfahren, das über 175.000 Menschen unterschrieben hatten. Aktuell sammelt der VVN-Bda e.V. weitere Argumente und Meinungen zum NPD-Verbot auf oben genannter Internetseite.

8 Vgl. Flemming, Lars, Das NPD - Verbotsverfahen. Vom Aufstand der Anständigen zum Aufstand der Unfähigen, Baden - Baden 2005, S. 22.

9 Vgl. Becker, Die wehrhafte Demokratie des Grundgesetzes, in: Isensee/Kirchhoff (Hrsg.), hier: S. 314.

10 Hans Kelsen, zitiert nach: Becker, siehe oben (s.o.) hier: S. 312.

11 Den Begriff „streitbare Demokratie“ verwendet das Gericht erstmalig im KPD-Urteil vom 17. August 1956. BVerfGE 5, 85-393, S. 139; Das Bundesverfassungsgericht bevorzugt den Begriff „streitbare De- mokratie“, der aber synonym zur „wehrhaften Demokratie“ zu verstehen ist, vgl. Becker, s.o. S. 321.

12 Vgl. BVerGE 2, 1-79, hier: S. 12.

13 ebd. S 12-13.

14 Vgl. Michaelis, Lars Oliver, Politische Parteien unter der Beobachtung des Verfassungsschutzes. Die streitbare Demokratie zwischen Toleranz und Abwehrbereitschaft, Baden-Baden 2000, S. 47ff.;

15 Vgl. Flemming, Das NPD-Verbotsverfahren, S. 23 ff.

16 Vgl. BVerGE 2, 1-79, hier besonders S. 10-15.

17 Vgl. Henkel, Michael/ Lembcke, Oliver, Die Dilemmata des Parteiverbotes. Probleme der wehrhaften Demokratie im Umgang mit dem Rechtsextremismus, in: ZParl 32 (2001), S. 572-587, hier: S.578.

18 Vgl. Michaelis, Politische Parteien unter der Beobachtung des Verfassungsschutzes, hier: S. 21.

19 Vgl. Flemming, Das NPD-Verbotsverfahren, S. 22.; siehe auch BVerfGE, 2 BvB 1/01 vom 18.3.2003, Absatz-Nr.86.

20 Vgl. Dudek, Peter/ Jaschke, Hans-Gerd, Entstehung und Entwicklung des Rechtsextremismus in Deutschland. Zur Tradition einer besonderen politischen Kultur, Bd. 1.,Opladen 1984, S. 64.

21 Vgl. Flemming, Das NPD-Verbotsverfahren, S. 30.

22 Vgl. BVerfGE 2, 1-79, hier: S. 70.

23 Vgl. Dudek/ Jaschke,s.o., S. 66.

24 Vgl. Flemming, Das NPD-Verbotsverfahren,S. 32f.

Ende der Leseprobe aus 23 Seiten

Details

Titel
Wehrhafte Demokratie und Parteienverbot. Das Verbotsverfahren gegen die NPD
Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena  (Institut für Politikwissenschaft)
Veranstaltung
Verfassungsfragen in politikwissenschaftlicher Perspektive
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
23
Katalognummer
V146040
ISBN (eBook)
9783640549771
ISBN (Buch)
9783640550531
Dateigröße
508 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
NPD, Verbotsverfahren, Parteiverbote, wehrhafte Demokratie, streitbare Demokratie, KPD-Verbot, SRP-Verbot, NPD-Verbot, Rechtsextremismus, Neonazismus, Udo Voigt, rechtsextremistische Szene, verfassungswidrige Parteien, verfassungsfeindliche Partei, neonazistische Szene, NPD-Verbotsverfahren, Geschichte der NPD, Parteiverbote in der Bundesrepublik Deutschland, Verfassungsfeindlichkeit, Grundlagen der streitbaren Demokratie, V-Mann Affäre, Verfassungsschutz, Verfassungsschutzämter, Bundesverfassungsschutz, V-Männer
Arbeit zitieren
Annett Weckebrod (Autor:in), 2009, Wehrhafte Demokratie und Parteienverbot. Das Verbotsverfahren gegen die NPD, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/146040

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