Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG bei Einzelunternehmen


Masterarbeit, 2009

71 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Problemstellung, Ziel und Aufbau der Untersuchung

B. Der Investitionsabzugsbetrag bei Einzelunternehmen
I. Historischer Überblick
a) Historie
b) Betrugsanfälligkeit der Altfassung
c) Systematik und Zielsetzung bei der Neufassung
II. Übergangsproblematiken – Die Konkurrenz zwischen der Ansparabschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag
a) Allgemeines
b) Ansparabschreibung und Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut
c) Anwendung bei den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnden Betrieben mit Einkünften aus selbständiger Arbeit
III. Betriebsgrößenmerkmale
a) Allgemeiner Überblick
b) Betriebsvermögen
i. Allgemeines
ii. Steuerrückstellungen
iii. Folgen für die Unternehmenspraxis
c) Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert
i. Allgemeines
ii. Der (Ersatz-)Wirtschaftswert als Betriebsgrößenmerkmal
iii. Feststellungszeitpunkt für den (Ersatz-)Wirtschaftswert
iv. Betriebe mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG
v. Betriebe mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG
d) Gewinngrenze
i. Allgemeines
ii. Die Konkurrenz zu § 4 Abs. 4a EStG
iii. Berücksichtigung des Übergangsgewinns/-verlustes beim Wechsel der Gewinnermittlungsart
IV. Weitere Voraussetzungen für die Bildung des Investitionsabzugsbetrages
a) Begünstigte Wirtschaftsgüter
b) Investitions- und Nutzungsabsicht
i. Allgemeines
ii. Investitionsabsicht
iii. Investitionszeitraum
iv. Nutzungsabsicht
v. Finanzierungszusammenhang
vi. Anforderungen bei nachträglicher Inanspruchnahme
vii. Anforderungen vor Betriebseröffnung bzw. bei wesentlicher Betriebserweiterung
c) Aufzeichnungspflichten
i. Allgemeines
ii. Funktionsbenennung
iii. Einzureichende Unterlagen
d) Berechnung des Höchstbetrages
i. Allgemeines
ii. Auswirkungen der Hinzurechnung nach § 7g Abs. 2 EStG
iii. Auswirkungen der Rückgängigmachung nach § 7g Abs. 3 und 4 EStG
iv. Verfahrensrechtliche Möglichkeit der Nutzung rückwirkend frei gewordenen Investitionsvolumens
e) Bildung in mehreren Veranlagungszeiträumen
V. Außerbilanzielle Hinzurechnung und Kürzung der Anschaffungskosten nach § 7g Abs. 2 EStG
a) Außerbilanzielle Hinzurechnung
b) Kürzung der Anschaffungs-/Herstellungskosten
VI. Die Änderungsvorschriften des § 7g EStG
a) Allgemeines
b) Die Änderungsvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG
i. Allgemeines
ii. Möglichkeit der freiwilligen Auflösung
iii. Umfang der Änderungsvorschrift
iv. Verzinsung nach § 233a AO
v. Festsetzungsfrist
c) Die Änderungsvorschrift des § 7g Abs. 4 EStG
i. Allgemeines
ii. Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen
iii. Umfang der Änderungsvorschrift
iv. Verzinsung nach § 233a AO
v. Festsetzungsfrist
d) Folgen für die Unternehmenspraxis
VII. Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5, 6 EStG
a) Voraussetzungen nach § 7g Abs. 5, 6 EStG
b) Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG
c) Das Verhältnis zur Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG und zur Pool-Abschreibung nach § 6 Abs. 2a EStG
VIII. § 7g EStG im Zusammenspiel mit anderen Vorschriften
a) Betriebsübertragung nach § 6 Abs. 3 EStG
b) Betriebsaufgabe, -veräußerung nach §§ 16, 34 EStG
c) Tarifbegünstigung nach § 34a EStG
d) Buchführungspflicht nach § 141 AO

C. Zusammenfassende Betrachtung

Quellenverzeichnis

Anlagen
Anlage 1 – Priorität des § 4 Abs. 4a EStG
Anlage 2 – Priorität des § 4 Abs. 4a EStG mit Versagung des Investitionsabzugsbetrages

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Problemstellung, Ziel und Aufbau der Untersuchung

Seit Einführung der Vorschrift des § 7g EStG wurde diese durch eine Vielzahl von Gesetzen[1] teilweise erheblich geändert. Von diesen Änderungen haben die meisten einen konjunkturpolitischen Hintergrund. Insbesondere an der bislang letzten Änderung[2] im Rahmen des Maßnahmenpakets „Beschäfti-gungssicherung durch Wachstumsstärkung“ zeigt sich die große wirtschaft-liche Bedeutung dieser Vorschrift.

Dass gerade § 7g EStG so oft als wachstumsstärkendes Mittel eingesetzt worden ist, dürfte zum einen an der von den übrigen Vorschriften des EStG losgelösten Sonderstellung liegen, aber auch daran, dass sich die angestrebte Verbesserung der Wettbewerbssituation durch die beabsichtigten Liquiditäts- und Finanzierungsvorteile sowie die Stärkung der Eigenkapitaldecke[3] recht zügig beim Stpfl. ergeben können; so werden dann auch für die Kassenjahre 2009 und 2010 allein aufgrund der Anhebung der Betriebsgrößenmerkmale Steuermindereinnahmen von ca. 605 Millionen € erwartet[4].

Die in § 7g EStG normierte Förderung ist durch das UntStRefG 2008[5] grundlegend geändert worden. Gegenstand dieser Untersuchung ist die Ausarbeitung der sich daraus für kleine und mittlere Einzelunternehmen ergebenden Chancen und Risiken. Durch die entsprechende Berücksichtigung der Verwaltungsauffassung[6] erfolgt eine praxisnahe Betrachtung sowohl der sich ergebenden Gestaltungsalternativen als auch der auftretenden Risiken.

Nach einem kurzen historischen Überblick und einer Betrachtung der Gründe für die Neufassung sowie deren Zielsetzung, wird die Vorschrift des §7g EStG entsprechend dem chronologischen Ablauf einer Investition untersucht.

B. Der Investitionsabzugsbetrag bei Einzelunternehmen

I. Historischer Überblick

a) Historie

Die Vorschrift des § 7g EStG wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1984[7] zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft und zur Einschränkung steuerlicher Vorteile in das EStG eingefügt.

Die damalige Bundesregierung beabsichtigte mit dem Steuerentlastungs-gesetz 1984 die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und ein stetiges Wirtschafts-wachstum zu ermöglichen; dies sollte u.a. durch die Verbesserung der Innovations- und Investitionsbereitschaft der Wirtschaft erreicht werden.[8] Als Reaktion auf den Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank für das Jahr 1982 – demzufolge sich der Eigenkapitalanteil an der Bilanzsumme der Unternehmen von ca. 30% Mitte der 60er Jahre auf ca. 20,5% gemindert hat[9] – wurde kleinen und mittleren Betrieben[10] durch eine 10%ige Sonderabschrei-bung im Jahr der Anschaffung eine eigenkapitalschonende Investitionsmög-lichkeit geboten.

Mit dem Steuersenkungs-Erweiterungsgesetz 1988[11] erfuhr der § 7g EStG eine Verdoppelung des Betriebsgrößenmerkmales des Einheitswertes. Somit kamen mehr Unternehmen in den Genuss der auf 20% erhöhten Sonderabschreibung und der Ausdehnung des Begünstigungszeitraumes auf fünf Jahre.

Durch das Einigungsvertragsgesetz[12] wurde der Anwendungsbereich des § 7g EStG auf die neuen Bundesländer ausgedehnt; als maßgebliches Betriebs-größenmerkmal für dortige land- und forstwirtschaftliche Betriebe wurde an Stelle des Einheitswertes der Ersatzwirtschaftswert nach § 125 BewG festgelegt.

Das Instrument der Ansparabschreibung, mit dem Abschreibungspotenzial in Veranlagungszeiträume vor Anschaffung bzw. Herstellung verlegt werden konnte, wurde durch das Standortsicherungsgesetz[13] eingeführt. Ziel war vor allem die Erhaltung des Wirtschaftsstandortes Deutschland, insbesondere durch Förderung des Mittelstandes; dies erfolgte vor allem als Antwort auf die steuerlichen Maßnahmen der Nachbarländer.[14] Aufgrund der durch die Ansparabschreibung eintretenden Steuerstundung sollte den Unternehmen eine gleichmäßige Investitionsfinanzierung mit verringertem Kreditbedarf ermöglicht werden.

Nachdem der Förderhöchstbetrag durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz[15] von 45% auf 50% erhöht wurde[16], ist durch das Jahressteuergesetz 1996[17] ein Höchstbetrag von 300.000 DM zur Vermeidung einer missbräuchlichen Inanspruchnahme eingefügt worden.

Das bisherige Betriebsgrößenmerkmal für Gewerbebetriebe und für der selbständigen Arbeit dienende Betriebe (Einheitswert, Gewerbekapital) ist im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1997[18] durch das Größenmerkmal des Betriebsvermögens[19] abgelöst worden. Die nunmehr eingeführten besonderen Förderungen für Existenzgründer[20] sollten das Insolvenzrisiko bei Unternehmensneugründungen durch Stärkung der Eigenkapitalbildung verringern und gleichzeitig die Selbständigkeits- und Innovationskultur stärken.[21]

Die Koppelung der Sonderabschreibung an die vorherige Bildung einer Ansparabschreibung wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/ 2002[22] eingeführt.

Zur Finanzierung des Steuersenkungsgesetzes[23] erfolgte eine Absenkung des Förderhöchstbetrages auf 40%[24].

Die umfangsreichste Änderung erfuhr § 7g EStG jedoch durch das UntStRefG 2008[25]. Die bisherige Förderung in Form der Ansparabschreibung wurde komplett aufgegeben und durch einen – außerbilanziell zu berücksichtigenden – Investitionsabzugsbetrag ersetzt. Dieser hat im Vergleich zur Ansparab-schreibung neben strengeren Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen[26] auch differenzierter ausgestaltete Betriebsgrößenmerkmale[27].

Bislang letztmalig wurde § 7g EStG aufgrund der Umsetzung des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“[28] geändert. Diese Änderung sieht eine kurzfristige[29] Anhebung der Betriebs-größenmerkmale vor und regelt das Verhältnis zur AfA nach § 7 Abs.1 und 2 EStG[30].

b) Betrugsanfälligkeit der Altfassung

Die Fassung des § 7g EStG vor Änderung durch das UntStRefG 2008 war aufgrund ihrer Ausgestaltung recht betrugsanfällig. Unternehmer konnten unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 3 EStG a.F. für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes eine gewinnmindernde Rücklage[31] bilden, die entweder bei Vornahme von Abschreibungen für das Investitionsgut oder bei Ablauf des zweijährigen Investitionszeitraumes wieder gewinnerhöhend aufzulösen war[32]. Dies ermöglichte bei Inanspruchnahme einer solchen Ansparabschreibung für nicht geplante und tatsächlich nicht durchgeführte Investitionen eine Gewinnverlagerung in spätere Wirtschafts-jahre und somit auch einen Progressionsausgleich. Der Stpfl. musste lediglich einen Gewinnzuschlag i.H.v. 6% für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, hinnehmen (§ 7g Abs. 5 EStG a.F.). Diese Gestaltungsmöglichkeiten konnten von Existenzgründern aufgrund des fünf-jährigen Investitionszeitraumes sowie des entfallenden Gewinnzuschlages[33] noch effektiver genutzt werden.

Auch eigentlich nicht unternehmerisch tätige, gut verdienende Stpfl. konnten durch die Eingehung einer atypisch stillen Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen im Jahr der Bildung[34] von Ansparabschreibungen für tatsächlich nicht geplante Investitionen eine Minderung des Progressionssteuersatzes erreichen; eine nennenswerte Belastung bei Auflösung der Ansparab-schreibung trat dabei meistens nicht ein, da der Grenzsteuersatz bereits erreicht war und sich daher der Progressionsvorbehalt kaum noch auswirken konnte.[35]

c) Systematik und Zielsetzung bei der Neufassung

Das vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 7g EStG verfolgte Ziel ist auch nach Änderung durch das UntStRefG 2008 die Verbesserung der Wettbewerbssituation kleiner und mittlerer Betriebe[36] durch die Ermöglichung eigenkapitalschonender Investitionen; dadurch soll zudem die Innovationskraft gestärkt werden.[37]

Neben dem Ziel der Vermeidung der missbräuchlichen Nutzung des § 7g EStG sowie der häufigen Kritik am Begriff der Ansparabschreibung[38] war auch die Vermeidung bilanztechnischer Probleme Anlass für die Neufassung.[39]

Die Vorschriften über die Sonderabschreibungen waren vor dieser Umstrukturierung bedingt durch die Entstehungsgeschichte[40] des § 7g EStG in den ersten zwei Absätzen der Vorschrift normiert. Nunmehr finden sich die einschlägigen Absätze – chronologisch korrekt – am Schluss der Vorschrift.

Im Gegenzug findet sich die Bildung des Investitionsabzugsbetrages nun im ersten Absatz der Vorschrift, gefolgt von den Folgen bei durchgeführter Investition und daran anschließend den Folgen bei nicht erfolgter bzw. nicht begünstigter Investition. Durch den außerbilanziellen Abzug[41] sowie die außerbilanzielle Hinzurechnung[42] des Investitionsabzugsbetrages wurde die angestrebte Vermeidung bilanztechnischer Probleme erreicht und gleichzeitig der Kritik am Begriff „Ansparabschreibung“ die Grundlage genommen.

Kernstück der Änderung durch das UntStRefG ist jedoch die in § 7g Abs. 3 und 4 EStG normierte rückwirkende Änderung[43] bei nicht erfolgter oder nicht begünstigter Investition. Ziel dieser rückwirkenden Änderung ist die Beseitigung sämtlicher steuerlicher Folgen durch die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages.

Als Sanktionsmittel für eine ungerechtfertigte[44] Inanspruchnahme ist der Gewinnzuschlag durch die logisch sinnvollere und adäquatere Alternative der Vollverzinsung nach § 233a AO[45] ersetzt worden.

II. Übergangsproblematiken – Die Konkurrenz zwischen der Ansparabschreibung und dem Investitionsabzugsbetrag

a) Allgemeines

Die Vorschrift des § 7g EStG ist durch das UntStRefG 2008 grundlegend neu gefasst[46] worden. Die zeitliche Anwendung wird durch § 52 Abs. 23 EStG geregelt. Demnach ist § 7g Abs. 1-4 EStG n.F. erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17.08.2007 enden; § 7g Abs. 5, 6 EStG n.F. ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 angeschafft oder hergestellt werden. Dementsprechend ist § 7g EStG a.F. bei Ansparabschreibungen, die in vor dem 18.08.2007 endenden Wirtschaftsjah-ren gebildet worden sind, sowie bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 01.01.2008 angeschafft oder hergestellt worden sind, weiterhin anzuwenden. Da die von diesen Regelungen erfassten Sachverhalte sich über mehrere Jahre erstrecken, kommt es unweigerlich zu Konkurrenzproblemen.

b) Ansparabschreibung und Investitionsabzugsbetrag für ein Wirtschaftsgut

Im Falle der Erhöhung der prognostizierten Anschaffungs- bzw. Herstellungs-kosten eines Wirtschaftsgutes, für das in einem vor dem 18.08.2007 endenden Wirtschaftsjahr eine Ansparabschreibung gebildet worden ist, oder im Falle einer nicht im höchstmöglichen Umfang gebildeten Ansparab-schreibung, kann in nach dem 17.08.2007 endenden Wirtschaftsjahren die Ansparabschreibung nach Ansicht der Finanzverwaltung[47] nicht erhöht werden. Eine entsprechende Bildung eines Investitionsabzugsbetrages wird von der Verwaltung ebenfalls abgelehnt.[48]

Eine derart restriktive Rechtsauffassung ist dem Gesetzeswortlaut jedoch nicht zu entnehmen und steht auch dem Fördergedanken des Gesetzes[49] entgegen. Dem reinen Gesetzeswortlaut folgend, kann – mangels entspre-chender Formulierung in den Tatbestandsvoraussetzungen – für die geplante Anschaffung eines Wirtschaftsgutes neben einer gebildeten Ansparab-schreibung in einem nach dem 17.08.2007 endenden Wirtschaftsjahr zusätzlich ein Investitionsabzugsbetrag i.H.v. maximal 40% der voraussicht-lichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gebildet werden; demnach ergäbe sich insgesamt eine Bildung von Ansparabschreibung sowie Investitionsabzugsbetrag von bis zu 80% der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Dieses Ergebnis ist jedoch unter Beachtung des sowohl in §7g EStG a.F. als auch § 7g EStG n.F. vorgesehenen maximalen Förderumfangs i.H.v. 40% der prognostizierten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht sachgerecht. Eine betragsmäßige Beschränkung der Bildung des Investitionsabzugsbetrages auf den noch nicht durch die Ansparabschreibung „verbrauchten“ Teil von 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten erscheint indes sachgerecht[50]. Insbesondere im Falle der Erhöhung der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ist diese Handhabung schlüssig. Wegen der in § 52 Abs. 23 Satz 3 EStG normierten strikten Trennung zwischen der weiteren Behandlung von Ansparabschreibung und Investitionsabzugsbetrag im weiteren Verlauf des Investitionszeitraumes, fügt sich diese Lösung zudem problemlos in den Übergang von Ansparabschreibung zu Investitionsabzugs-betrag ein.

Aufgrund der zu §7g EStG a.F. ergangenen und diesbezüglich auf den Investitionsabzugsbetrag übertragbaren Rechtsprechung[51] ist eine freiwillige Auflösung der Ansparabschreibung sowie gleichzeitige Bildung eines Investitionsabzugsbetrages für das nämliche Wirtschaftsgut ausgeschlossen. Die volle Förderung kann daher erst wieder bei Auflösung der Ansparabschreibung wegen Ablaufes des Investitionszeitraumes und erst dann erfolgender Bildung eines Investitionsabzugsbetrages erreicht werden. In diesem Falle sieht sich der Steuerpflichtige jedoch mit erhöhten Anforderungen[52] konfrontiert.

c) Anwendung bei den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnden Betrieben mit Einkünften aus selbständiger Arbeit

In der Literatur[53] wird – mittlerweile gestützt durch eine Entscheidung des Hessischen FG[54] sowie des BFH[55] – die Meinung vertreten, dass den Gewinn nach §4 Abs. 3 EStG ermittelnde Betriebe mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (sog. Freiberufler) kein Wirtschaftsjahr, sondern nur einen Gewinner-mittlungszeitraum kennen und somit im Veranlagungszeitraum 2007 noch die Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. bilden können.

Jedoch verkennt diese rein buchstabengetreue Gesetzesanwendung[56], dass der Begriff „Wirtschaftsjahr“ im Steuerrecht allgemein verwendet wird und bei allen Einkunftsarten anzuwenden ist. Die obige Auffassung kann auch nicht auf § 4a EStG gestützt werden, da es sich hierbei lediglich um sachlich gerechtfertigte[57] Ausnahmen vom Jahresprinzip des § 2 Abs. 7 EStG handelt. Zudem wird bei dieser buchstabengetreuen Gesetzesauslegung verkannt, dass bei konsequenter Anwendung dieser These einem Freiberufler die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages generell zu versagen wäre, da dieser das Erfordernis der Einhaltung des Betriebsgrößenmerkmales „Gewinn am Schluss des Wirtschaftsjahres“ gar nicht erfüllen könnte. Dies entspricht jedoch nicht dem Willen des Gesetzgebers, der die Innovations- und Investitionskraft ausnahmslos aller kleinen und mittleren Betriebe stärken[58] will.

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG ist für Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Gewinn nach den §§ 4 bis 7k EStG zu ermitteln. Diese Vorschriften sehen als Grundsatz den Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG vor – also den Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, korrigiert um Entnahmen und Einlagen. Damit ist auch für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Begriff des Wirtschaftsjahres eingeführt.[59]

Aufgrund der Anwendbarkeit des Begriffes „Wirtschaftsjahr“ bei den Freiberuf-lern ist gem. § 52 Abs. 23 Satz 1 EStG bereits im Veranlagungszeitraum 2007 § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 anzuwenden; die Bildung einer Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. im Veranlagungszeitraum 2007 scheidet somit aus.

III. Betriebsgrößenmerkmale

a) Allgemeiner Überblick

Die Betriebsgrößenmerkmale des § 7g EStG wurden im Rahmen der Umgestaltung durch das UntStRefG 2008 erheblich verändert. Neben einer rein zahlenmäßigen Erhöhung des Betriebsgrößenmerkmales „Betriebs-vermögen“ auf 235.000 €[60] wurde für Land- und Forstwirte das Größenmerk-mal des Einheitswertes durch den (Ersatz-)Wirtschaftswert, der 125.000€[61] nicht überschreiten darf, ersetzt. Für den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde Betriebe wurde eine Gewinngrenze i.H.v. 100.000 €[62] neu einge-führt.

Diese Größenmerkmale sind für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 enden, im Fall der Betriebsvermögens- sowie der Gewinngrenze um 100.000 € und im Fall des (Ersatz-)Wirtschaftswertes um 50.000 € angehoben worden.[63]

Ferner wurde der für die Einhaltung der Betriebsgrößenmerkmale maßgebende Stichtag auf den Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll, verlegt.

b) Betriebsvermögen

i. Allgemeines

Für Gewerbebetriebe und der selbständigen Arbeit dienende Betriebe, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, ist ausschließlich das Größenmerkmal des Betriebsvermögens maßgebend.

Das mit den ertragsteuerrechtlich korrekten Werten aus der Steuerbilanz abgeleitete Vermögen stellt das Betriebsvermögen i.S.d. § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a EStG dar[64] ; materielle Fehler einer bestandskräftigen Steuerbilanz können daher berichtigt werden[65]. Die eigenständige Ermittlung des Betriebsvermögens erfolgt am Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Investitionsabzugsbetrag vorgenommen werden soll.[66]

ii. Steuerrückstellungen

Durch die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages, der seinerseits selbst keine direkte Auswirkung auf das Betriebsvermögen hat, ergeben sich jedoch aufgrund zu passivierender Steuerrückstellungen indirekte Auswirkun-gen, da handelsrechtlich gem. § 274 Abs. 1 HGB eine Rückstellung i.S.d. §249 HGB für latente Steuern wegen des im Vergleich zum handelsrecht-lichen Gewinn zu niedrigen steuerrechtlichen Gewinns zu passivieren ist. Diese Rückstellung ist wegen des handelsrechtlichen Passivierungsgebotes aufgrund des Maßgeblichkeitsgrundsatzes des § 5 Abs.1 EStG auch in der Steuerbilanz anzusetzen[67]. Dies gilt auch für die Gewerbesteuer, die nach § 4 Abs. 5b EStG[68] i.d.F. des UntStRefG 2008 keine Betriebsausgabe mehr darstellt.

Die Verringerung der passivierten Steuerrückstellung aufgrund der Inan-spruchnahme des Investitionsabzugsbetrages kann zu einer Überschreitung der Betriebsvermögensgrenze führen. Eine Versagung des Investitionsab-zugsbetrages aufgrund dessen wäre jedoch nicht sachgerecht. Die lediglich auf der Reduzierung der passivierten Steuerrückstellungen beruhende Überschreitung der Betriebsvermögensgrenze ist daher unbeachtlich. Im entsprechenden Fall muss der Stpfl. dem Finanzamt jedoch die höhere Steuerrückstellung nachweisen.[69]

iii. Folgen für die Unternehmenspraxis

Aufgrund der Komplexität der eingetretenen Veränderungen – maßgebender Stichtag, außerbilanzieller Abzug, befristete Erhöhung der Betriebs-vermögensgrenze, gewerbesteuerliche Änderungen – ist eine differenzierte Betrachtung bezüglich der wirtschaftlichen Beurteilung der Betriebsver-mögensgrenze vorzunehmen.

Durch die rein zahlenmäßige Erhöhung des Betriebsgrößenmerkmales dürften jetzt zwar mehr Betriebe in den Genuss der Förderung kommen. Allerdings fällt die Anhebung in Anbetracht der Tatsache, dass es die erste Anhebung seit Einführung dieser Grenze ist und damit wohl höchstens die Preissteigerungen ausgleicht[70], eher dürftig aus. Einzig die befristete Anhebung der Betriebsvermögensgrenze auf 335.000 € dürfte eine spürbare, aber auch nur kurzfristige Erweiterung des Kreises der begünstigten Betriebe zur Folge haben.

Für viel und oft investierende Betriebe stellt sich die neue Rechtslage als deutlich schlechter dar. Durch die Inanspruchnahme von Ansparabschreibun-gen konnten diese Betriebe ihr Betriebsvermögen senken und somit bis zu einem wirtschaftlichen Betriebsvermögen[71] von 358.517 € – bei entsprechen-der Auflösung einer alten Ansparabschreibung im aktuellen Wirtschaftsjahr – in den Genuss der Förderung gelangen. Vom Begünstigungskreis des Investitionsabzugsbetrages sind nun nur noch Betriebe mit einem wirtschaftlichen Betriebsvermögen von bis zu 286.000 € umfasst.[72]

Auch der im laufenden Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn bzw. Verlust wirkt sich nun zum einen auf das maßgebliche Betriebsvermögen aus[73] und zum ande-ren tritt bereits während des Jahres ein steuerlicher Beratungsbedarf ein, aufgrund der erforderlichen Überwachung der Einhaltung des Betriebsgrößen-merkmales. Da wohl mehr Betriebe die negativen Folgen des im laufenden Wirtschaftsjahres erzielten Gewinnes zu spüren bekommen, als Betriebe die positive Auswirkung eines erzielten Verlustes tatsächlich für eine geplante Investition ausnutzen können, ist in der Verlagerung des maßgeblichen Stich-tages eine deutliche Verschlechterung gegenüber der Altfassung zu sehen.

Ein weiterer negativer Aspekt der neuen Rechtslage ist das Verhältnis zwischen Förderung und zulässigem Betriebsvermögen. Bei einer unterstellten Gesamtsteuerbelastung[74] von 35% beläuft sich die dem Unternehmer gewährte Finanzierungserleichterung durch den Investitions-abzugsbetrag auf lediglich 14% der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Bei einer maximal begünstigten Investition von 500.000 € muss der Unternehmer folglich noch 430.000 € und somit mindestens 170% bzw. 119%[75] des zulässigen Betriebsvermögens finanzieren. Die dem Unternehmer durch die Erhöhung des Förderhöchstbetrages und der Betriebsvermögensgrenze[76] suggerierte Finanzierungserleichterung entpuppt sich hier folglich als eine im Kontrast zum Gesetzeszweck stehende Finanzierungsfalle[77]. Da es sich bei der durch § 7g EStG gewährten Finanzierungserleichterung nur um eine mittels AfA-Verschiebung erreichte Verlagerung von Steuerzahlungen in spätere Veranlagungszeiträume handelt, verschärft sich das Problem der Finanzierungsfalle insbesondere in den Jahren nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5, 6 EStG noch weiter. Eine langfristige umfassende Planung, die neben den steuerlichen Gesichtspunkten vor allem realisierbare Umsatz- und Gewinnentwicklungen berücksichtigt, ist daher in der Praxis von enormer Bedeutung.

c) Wirtschaftswert bzw. Ersatzwirtschaftswert

i. Allgemeines

Durch das UntStRefG 2008 wurde der Einheitswert als Betriebsgrößen-merkmal für die Land- und Forstwirte abgeschafft und durch den (Ersatz-) Wirtschaftswert[78] ersetzt. Dieser darf den Betrag von 125.000 € bzw. 175.000€[79] nicht übersteigen[80].

ii. Der (Ersatz-)Wirtschaftswert als Betriebsgrößenmerkmal

Der Wirtschaftswert berechnet sich nach den §§ 2, 35-46, 50-62 BewG und umfasst – im Gegensatz zum Einheitswert – nicht mehr den Wohnungswert[81], sodass jetzt mehr Betriebe von der Begünstigung des § 7g EStG erfasst sind. Die Nichtberücksichtigung des Wohnungswertes verdeutlicht die Betriebsbezogenheit des § 7g EStG; der Wirtschaftswert stellt daher im Vergleich zum Einheitswert das geeignetere Betriebsgrößenmerkmal dar.

Der Wirtschaftswert ist der Wert des Wirtschaftsteils, der im Eigentum steht und zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört; umfasst sind also sowohl eigengenutzte als auch verpachtete Grundstücke, nicht aber gepachtete Grundstücke.

Die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswertes richtet sich nach § 125 f. BewG. Obwohl gepachtete Flächen vom Ersatzwirtschaftswert umfasst sind, liegt gegenüber den Betrieben in den alten Bundesländern keine Ungleichbe-handlung vor, da nach § 126 Abs. 2 BewG der Ersatzwirtschaftswert entspre-chend der Eigentumsverhältnisse umgerechnet wird[82].

Im Eigentum des Ehegatten des Land- und Forstwirtes stehende Flächen werden gem. § 26 BewG beim Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zwar angesetzt, bleiben nun aber sowohl beim Wirtschaftswert als auch beim Ersatzwirtschaftswert unberücksichtigt.[83]

iii. Feststellungszeitpunkt für den (Ersatz-)Wirtschaftswert

Das abgelöste Betriebsgrößenmerkmal des Einheitswertes wurde nach § 180 Abs. 1 AO gesondert festgestellt. Diese Feststellung hatte als sog. Grundla-genbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) für den Einkommensteuerbescheid Bindungswirkung (§ 182 Abs. 1 AO). Dies gilt allerdings nicht für den (Ersatz-) Wirtschaftswert, für den keine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 AO vorgesehen ist.

Nach § 35 Abs. 1 BewG sind für den Bewertungsstichtag die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. Den jeweils zuletzt festgestellten (Ersatz-) Wirtschaftswert als maßgebend anzusehen, widerspricht jedoch der Systematik des § 7g EStG, nach der auf die Verhältnisse am Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres abzustellen ist.[84] Lediglich eine auf den Schluss des jeweiligen Wirtschaftsjahres erfolgende Ermittlung des (Ersatz-) Wirtschaftswertes ist als systemkonform anzusehen[85].

iv. Betriebe mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Nach Ansicht der Finanzverwaltung[86] sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, vom Begünsti-gungskreis des § 7g EStG umfasst, wenn sie entweder die Grenze des (Ersatz-)Wirtschaftswertes oder die Gewinngrenze[87] erfüllen.

Der Gesetzeswortlaut des § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. c EStG legt für alle den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde Betriebe – aufgrund des expliziten Bezugs auf § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. b EStG auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe – ausschließlich die Gewinngrenze als maßgeb-liches Betriebsgrößenmerkmal[88] fest. Die von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung entspricht auch nicht der Systematik des § 7g EStG, die für jeden Betrieb ein explizites sich aus Einkunfts- und Gewinnermittlungsart ergebendes Betriebsgrößenmerkmal vorsieht. Die vorgenannte Auffassung der Finanzverwaltung führt aufgrund der nur bei den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben geforderten fakultativen Erfüllung einer Betriebsvermögensgrenze (Gewinn oder [Ersatz-]Wirtschaftswert) zu einer die übrigen Betriebe benachteiligenden Ungleichbehandlung, da diese weiterhin ein bestimmtes Größenmerkmal erfüllen müssen.

Für die Praxis bleibt jedoch festzustellen, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe trotz Überschreitens der (Ersatz-)Wirtschaftswertgrenze – entgegen der Gesetzessystematik und des -wortlautes – bei Einhaltung der Gewinn-grenze aufgrund der Finanzverwaltungsauffassung begünstigt sind.

v. Betriebe mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG

Da in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. b EStG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe keine Einschränkung hinsichtlich der Gewinnermittlungsart enthalten ist, sind auch Betriebe, die ihren Gewinn gem. § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermitteln, grundsätzlich begünstigt[89]. Maßgebendes Betriebsgrößenmerkmal für diese Unternehmen ist ausschließlich die Grenze des (Ersatz-)Wirtschaftswertes, da hier für die Anwendung der Gewinngrenze aufgrund des unmissverständlichen Gesetzeswortlautes[90] kein Raum ist.

Es stellt sich jedoch die Frage, inwieweit bei der Gewinnermittlung nach § 13a EStG die Anwendung des § 7g EStG systematisch überhaupt möglich ist.

Denkbar wäre zum einen eine „globale“ Anwendung, die faktisch außerhalb der Gewinnermittlung nach § 13a EStG stattfinden würde und aufgrund der Abgeltungswirkung des Durchschnittssatzgewinnes[91] sowieso nur im Billigkeitswege zugelassen werden könnte. Dabei würde zunächst der Durchschnittssatzgewinn nach §13a Abs. 3 EStG ermittelt und von diesem Betrag ausgehend, unter Anwendung des § 7g EStG der endgültige Gewinn ermittelt. Bei einer solchen Handhabung könnten sich allerdings nur die außerbilanziell vorzunehmenden Gewinnänderungen des §7g EStG – Bildung des Investitionsabzugsbetrages sowie Hinzurechnung bei begünstigter Anschaffung/Herstellung – auswirken. Die komplette Förderung könnte der Unternehmer nur bei einem (freiwilligen) Wechsel der Gewinnermittlungsart[92] spätestens im Investitionsjahr erreichen. Der Unternehmer bekäme im Fall der Beibehaltung der Gewinnermittlung nach §13a EStG folglich nur eine äußerst begrenzte Förderung eingeräumt, nämlich lediglich den Zinsvorteil aufgrund der späteren Versteuerung eines Gewinns in Höhe des Investitionsabzugsbe-trages. Dass dies nicht dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht, ist offensichtlich.

Eine solche „globale“ Anwendung ist daher – vor allem aufgrund der Abgel-tungswirkung des § 13a EStG – abzulehnen.

Der sich nach § 13a Abs. 3 EStG ergebende Durchschnittssatzgewinn setzt sich aus verschiedenen Einzelbeträgen zusammen, die auf teils sehr unter-schiedliche Art und Weise ermittelt werden. Dies ermöglicht eine „lokale“ – also auf die Ermittlung der jeweiligen Einzelbeträge beschränkte – Anwen-dung des § 7g EStG.

Für den Bereich der Kapitalerträge[93] stellt sich die Frage nach der systematischen Anwendbarkeit mangels möglicher Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsgutes[94] ebenso wenig wie bei den Gewinnen aus Rücklagenauflösungen[95]. Rein denkgesetzlich ist die Anwendung des §7g EStG auch bei den Veräußerungs- und Entnahmegewinnen i.S.d. § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen.

Aufgrund der eindeutigen Gewinnermittlungsregelung bezüglich der vereinnahmten und verausgabten Miet- und Pachtzinsen[96] sowie bezüglich der Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten[97] kommt insoweit eine Anwendbarkeit des § 7g EStG auch nicht in Betracht.

Hingegen kommt für Einkünfte aus der forstwirtschaftlichen Nutzung aufgrund des ausdrücklichen gesetzlichen Verweises[98] auf die Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages in Betracht. Gerade hier kann durch geschickte Wahl der Höhe des Investitionsabzugsbetrages (§ 7g Abs. 1 EStG), der Kürzung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (§ 7g Abs. 2 EStG) sowie der Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5 EStG) der sich nach § 13a Abs. 6 EStG ergebende Gewinn gerade soweit gemindert werden, dass er die Grenze von 1.534 € nicht übersteigt, und somit nicht anzusetzen ist.

Bei den übrigen Bestandteilen des Durchschnittssatzgewinns – Grundbetrag[99] sowie Zuschläge für Sondernutzungen[100] – ist eine Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsgutes wiederum denkgesetzlich ausgeschlossen.

Dies hat zur Folge, dass die Vorschriften über den Investitionsabzugsbetrag nur in dem äußerst kleinen Teilbereich der forstwirtschaftlichen Nutzung anwendbar sind.[101] Zwar lässt sich diese Einschränkung nicht mit dem allgemeinen Fördergedanken des § 7g EStG in Einklang bringen, aber andererseits lässt sich eine Ausdehnung der Förderung auf die übrigen Bereiche des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes mangels Umsetzbarkeit der innerbilanziellen Auswirkungen (z.B. Minderung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) im Rahmen der Durchschnittssatzgewinnermittlung nicht realisieren.

In der Praxis kann bei einem von dieser Einschränkung betroffenen Unternehmer der freiwillige Wechsel nach § 13a Abs. 2 EStG zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) oder Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) sinnvoll sein; die damit eintretenden Nachteile – z.B. Bindung für mindestens vier Wirtschaftsjahre, erhöhter Buchführungsaufwand – sind jedoch zu beachten.

[...]


[1] vgl. B. Meyer, H/H/R, EStG/KStG, § 7g, Rz. 2

[2] Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.2008, BGBl. I 2008, S. 2896, BStBl. I 2009, S. 133

[3] BR-Drucks 220/07, S. 81

[4] BT-Drucks 16/10930, S. 7

[5] UntStRefG 2008 vom 14.08.2007, BGBl. I 2007, 1912; BStBl. I 2007, 630

[6] BMF-Schreiben vom 08.05.2009, BStBl. I 2009, S. 633

[7] Steuerentlastungsgesetz 1984 vom 22.12.1983, BGBl. I 1983, S. 1583, BStBl. I 1984, S. 14

[8] BT-Drucks 10/336, S. 13

[9] Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank für das Jahr 1982, S. 52

[10] Einheitswert nicht mehr als 120.000 DM, Gewerbekapital nicht mehr als 500.000 DM

[11] Steuersenkungs-Erweiterungsgesetz 1988 vom 14.07.1987, BGBl. I 1987, S. 1629, BStBl. I 1987, S. 523

[12] Einigungsvertragsgesetz vom 23.09.1990, BGBl. II 1990, S. 885, BStBl. I 1990, S. 654

[13] Standortsicherungsgesetz vom 13.09.1993, BGBl. I 1993, S. 1569, BStBl. I 1993, S. 774

[14] vgl. BT-Drucks 12/4158, S. 23

[15] Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz vom 21.12.1993, BGBl. I 1993, S. 2310, BStBl. I 1994, S. 50

[16] Im Standortsicherungsgesetz erfolgte eine irrtümliche Anpassung des Förderhöchstbetrages an die Absenkung der degressiven AfA, die jedoch nicht verwirklicht worden ist (vgl. BT-Drucks 12/5764, S. 12).

[17] Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995, BGBl. I 1995, S. 1250, BStBl. I 1995, S. 438

[18] Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996, BGBl. I 1996, S. 2049, BStBl. I 1996, S. 1523

[19] maximal 400.000 DM; bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 galt das Größenmerkmal als erfüllt

[20] Verdoppelung des Höchstbetrages auf 600.000 DM, Verlängerung des Ansparzeitraumes auf fünf Jahre, Wegfall der Verzinsung bei unterbliebener Investition

[21] BT-Drucks 13/4839, S. 38 f.

[22] Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24.03.1999, BGBl. I 1999, S. 402, BStBl. I 1999, S. 304

[23] Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000, BGBl. I 2000, S. 1433, BStBl. I 2000, S. 1428

[24] vgl. BT-Drucks 14/2683, S. 4, 113: Der Entwurf sah noch eine komplette Aufhebung des § 7g EStG vor.

[25] UntStRefG 2008 vom 14.08.2007, BGBl. I 2007, 1912; BStBl. I 2007, 630

[26] siehe Kapitel „Investitions- und Nutzungsabsicht“, S. 22 ff. und „Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen“ S. 46 ff.

[27] siehe Kapitel Betriebsgrößenmerkmale“, S. 9 ff.

[28] Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung“ vom 21.12.2008, BGBl. I 2008, S. 2896, BStBl. I 2009, S. 133: Änderung der entsprechenden Anwendungsvorschriften (§ 52 Abs. 23 EStG).

[29] Investitionsabzugsbetrag: für Wj., die nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 enden (§ 52 Abs. 23 Satz 5 EStG); Sonderabschreibung: Anschaffung/Herstellung nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 (§ 52 Abs. 23 Satz 6 EStG)

[30] Wiedereinführung einer maximal 25%igen degressiven AfA für Wj., die nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 enden

[31] in Höhe von bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

[32] § 7g Abs. 4 EStG a.F.

[33] § 7g Abs. 7 EStG a.F.

[34] in der jeweiligen Sonderbilanz

[35] vgl. BFH vom 11.07.2007, Az. I R 104/05, BStBl. II 2007, S. 957

[36] zur Abgrenzung zu Großunternehmen und Konzernen vgl. BT-Drucks 16/5377, S. 16

[37] BR-Drucks 220/07, S. 81

[38] vgl. BFH vom 31.08.2006, Az. IV R 26/05, BStBl. II 2006, S. 910

[39] BT-Drucks 16/4841, S. 32, 51

[40] siehe Kapitel „Historischer Überblick“, S. 2 ff.

[41] § 7g Abs. 1 EStG

[42] § 7g Abs. 2 EStG

[43] siehe Kapitel „Die Änderungsvorschriften des § 7g EStG“, S. 41 ff.

[44] d.h. nicht funktionsgleiche Investition oder Verletzung der Nutzungs- und Verbleibens-voraussetzungen (siehe Kapitel „Die Änderungsvorschriften des § 7g EStG“, S. 41 ff.

[45] siehe Kapitel „Verzinsung nach § 233a AO“, S. 44 f. und S. 48 f.

[46] so auch Wendt, FR 2008, S. 598; Kulosa, DStR 2008, S. 131

[47] BMF vom 08.05.2009, a.a.O., Rz. 73

[48] BMF vom 08.05.2009, a.a.O., Rz. 75

[49] BT-Drucks. 16/4841, S.32, 51

[50] glA Kulosa, Schmidt, EStG, § 7g, Rz. 2; B. Meyer, a.a.O., Rz. 25

[51] BFH vom 21.09.2005, Az. X R 32/03, BStBl. II 2006, S. 66 und vom 06.09.2006, Az. XI R 28/05, BStBl. II 2007, S. 860

[52] BMF vom 08.05.2009, a.a.O., Rz. 21

[53] vgl. Wendt, a.a.O., S. 604; B. Meyer, a.a.O., Rz. 4

[54] Hessisches FG vom 04.05.2009, Az. 11 V 582/09, juris

[55] BFH vom 13.10.2009, Az. VIII B 62/09, juris

[56] Kulosa, Schmidt, a.a.O., Rz. 2

[57] BFH vom 18.05.2000, Az. IV R 26/99, BStBl. II 2000, S. 498

[58] BT-Drucks. 16/4841, S. 32, 51

[59] so auch OFD Rheinland, Kurzinformation ESt Nr. 35/2008 vom 27.06.2008, DB 2008, S. 2623

[60] § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. a EStG

[61] § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. b EStG

[62] § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. c EStG

[63] § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG; siehe auch Kapitel „Historischer Überblick“, S. 2 ff.

[64] vgl. BMF vom 08.05.2009, a.a.O., Rz. 8

[65] so auch B. Meyer, a.a.O., § 7g, Rz. 45

[66] BMF vom 08.05.2009, a.a.O., Rz. 8, 9

[67] vgl. auch Kulosa, Schmidt, a.a.O., Rz. 4; Peetz, a.a.O., S. 683

[68] zur zeitlichen Anwendung: § 52 Abs. 12 Satz 7 EStG

[69] BMF vom 08.05.2009, a.a.O., Rz. 9

[70] so Peetz, a.a.O., S. 682

[71] Bei dem wirtschaftlichen Betriebsvermögen sind die Auswirkungen der Ansparabschreibungen nicht berücksichtigt.

[72] ausführlich dazu Peetz, a.a.O., S. 682 ff.

[73] Bei der Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. waren die Betriebsgrößenmerkmale am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres maßgebend, sodass sich der Gewinn/Verlust des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht ausgewirkt hat.

[74] Einkommensteuer (Steuerbelastung nach § 34a EStG: 28,25%), Solidaritätszuschlag (5,5% der Einkommensteuer), Kirchensteuer (8% bzw. 9% der Einkommensteuer), Gewerbesteuer (vom Hebesatz abhängige Steuerbelastung)

[75] 170% bei einem Betriebsvermögen von 235.000 €; 119% bei einem Betriebsvermögen von 335.000 €

[76] vgl. Kapitel „Betriebsvermögen“, S. 16 ff.

[77] vgl. hierzu auch Peetz, a.a.O., S. 683 f.

[78] Für Betriebe in den alten Bundesländern gilt der Wirtschaftswert, der Ersatzwirtschaftswert ist für Betriebe in den neuen Bundesländern maßgebend.

[79] § 52 Abs. 23 Satz 5 EStG

[80] § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. b EStG

[81] vgl. §§ 47, 48 BewG

[82] vgl. BMF vom 08.05.2009, a.a.O., Rz. 11; B. Meyer, a.a.O., Rz.49

[83] vgl. BMF vom 08.05.2009, a.a.O., Rz. 10 f.

[84] offen lassend Bruschke, DStZ 2008, S. 206

[85] glA B. Meyer, a.a.O., Rz. 18; Kulosa, Schmidt, a.a.O., Rz. 11

[86] BMF vom 08.05.2009, a.a.O., Rz. 12

[87] siehe Kapitel „Gewinngrenze“, S. 18 ff.

[88] zweifelnd Kulosa, Schmidt, a.a.O., Rz. 11

[89] siehe auch BMF vom 08.05.2009, a.a.O., Rz. 1; einschränkend B. Meyer, a.a.O., Rz. 4

[90] Nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 lit. c EStG ist die Gewinngrenze nur bei Betrieben anzuwenden, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

[91] Sowohl die Aufzählung in § 13a Abs. 3 EStG als auch die in § 13a Abs. 6 EStG ist abschließend und sieht eine Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrages nicht vor.

[92] § 13a Abs. 2 EStG

[93] § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG

[94] siehe Kapitel „Begünstige Wirtschaftsgüter“, S. 21 f.

[95] § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 4 EStG

[96] § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 EStG

[97] § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 EStG

[98] § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 EStG

[99] § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 EStG

[100] § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 EStG

[101] so auch B. Meyer, a.a.O., Rz. 4

Ende der Leseprobe aus 71 Seiten

Details

Titel
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG bei Einzelunternehmen
Hochschule
Rheinland-Pfälzische Technische Universität Kaiserslautern-Landau  (Distance and International Studies Center der Technischen Universität Kaiserslautern in Kooperation mit der Universität des Saarlandes)
Note
1,3
Autor
Jahr
2009
Seiten
71
Katalognummer
V146349
ISBN (eBook)
9783640567997
ISBN (Buch)
9783640568192
Dateigröße
664 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Investitionsabzugsbetrag, EStG, Einzelunternehmen
Arbeit zitieren
Markus Wagner (Autor:in), 2009, Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG bei Einzelunternehmen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/146349

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