Rücktritt nach den Regeln des polnischen Rechts

Historisch-komparatistische Herleitung


Seminararbeit, 2008

24 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis:

1. Einführung

2. Institutionen des Rücktritts in der Geschichte des Rechts vor 1934

3. Polnisches Obligationenrecht vom 1933
3.1. Herleitung des geltenden Rechtsordnung
3.2. Allgemeine Bemerkungen zu den Leistungsstörungen im Obligationenrecht
3.3.1. Verschulden des Schuldners als Bedingung für Rücktritt
3.3.2. Verantwortung fürs Vertretenmüssen
3.3. Rücktrittsgründe
3.4. Inhalt und Folgen des gesetzlichen Rücktrittsrechts

4. Rücktritt im Zivilgesetzbuch
4.1. Rücktrittsgründe
4.2. Rücktrittsfolgen

Literaturverzeichnis:

- Adametz, W., Die Geschichte des gesetzlichen Rücktrittsreht bei gegenseitigen Verträgen wegen Verzugs des einen Kontrahenten, Breslau, 1912

- Czarnochorski, W., Zarys Prawa Zobowiazan, Warszawa 1962

- F. Zeiler, Kommentar über das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, Wien-Triest 1812

- Klang, Kommentar zum ABGB, 1933

- Klein, A., Ustawowe prawo odstąpienia od umowy wzajemnej, Wroclaw, 1964

- Korzonek, J., Rosenblüth, I., Komentarz do Kodeksu zobowiazan, Krakow 1936

- Koziol, Welser, Bürgerliches Recht, Wien 2001

- Longchamps de Berier, R., Uzasadnienie projektu Kodeksu Zobowiazan, Warszawa, 1933

- Longchamps de Berier, R., Zjednoczenie prawa obligacyjnego w panstwach slowianskich, Lwow 1933

- Longchamps de Berier, R., Zobowiazania, Lwow 1939

- Ohanowicz, A., Zobowiazania czesc ogolna, Poznan 1958

- Staub, H., Die positiven Vertragseverletzungen, Berlin 1912

- Taubenschlag R., Prawo rzymskie prywatne, Warszawa 1955

1. Einführung

Dieser Aufsatz beschäftigt sich grundsätzlich mit der Frage, welche Gründe und Folgen für einen Rücktritt im polnischen Recht vorgesehen sind. Es wird insbesondere die Tradition des Rücktritts im polnischen Recht beleuchtet und erklärt, wie sich die jetzige Regulation mit den in den ehemaligen polnischen Gebieten herrschenden Rechtsordnungen vergleichen lässt.

Grundsätzlich sollen die Verträge wie vereinbart erfüllt werden. Doch wird in einigen Fällen von dieser Regel abgewichen. Das Rücktrittsrecht wird definiert als das subjektive, relative Recht (Gestaltungsrecht), das einer Partei die Möglichkeit einräumt, durch eine einseitige Erklärung beidseitige Verpflichtungen aufzuheben. Im polnischen Recht wird die Trennung zwischen dem gesetzlichen und vertraglichen Rücktrittsrecht weitgehend anerkannt (obwohl über einzelne Aspekte diskutiert wird)1. Das Rücktrittsrecht kann einerseits vertraglich vereinbart werden. In diesem Fall ist es innerhalb der vereinbarten Rücktrittsfrist und nach den im Vertrag bestimmten Konditionen auszuüben. Ist für die Ausübung des vertraglichen Rücktrittsrechts eine Frist nicht vereinbart, so kann dem Berechtigten von dem anderen Teil für die Ausübung eine angemessene Frist bestimmt werden. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn nicht der Rücktritt vor dem Ablauf der Frist erklärt wird. Anderseits kann der Rücktritt auch in gesetzlich vorgeschriebenen Fällen erklärt werden und ist in der Regel von gesetzlichen Bestimmungen unabhängig. Die gesetzlichen Normen können im bestimmten Umfang durch den Vertrag modifiziert werden.

Die Gründe und Folgen des gesetzlichen und vertraglichen Rücktrittsrechts sind unterschiedlich. In diesem Aufsatz wird nur der gesetzliche Rücktritt behandelt. Der Verfasser stützt sich dabei auf der Begründung zum Entwurf des polnischen Zivilgesetzbuches vom 1936, in dem detailierte Argumentation dargestellt wurde.

2. Institution des Rücktritts in der Geschichte des Rechts vor 1934

Die gegenseitigen Verträge gehören zu den normalen Elementen des Wirtschaftsverkehrs. Unter Umständen kann es für die benachteiligte Partei nicht genug sein, wenn man ihr den Schadensersatzanspruch einräumt. Die wichtigste Funktion des Rücktrittsrechts ist die Möglichkeit einer Partei, auf den geplanten Gütertausch mit dem unzuverlässigen Partner zu verzichten.2 Bereits im römischen Recht war die Möglichkeit der Rücktrittsklausel im Vertrag vorgesehen3 (anfangs nur im Kaufvertrag nur zugunsten des Verkäufers, später auch zugunsten des Käufers). Im germanischen Recht entwickelten sich im Laufe der Zeit Verträge, die - wenn sie nicht in bestimmter Form geschlossen worden waren - annulliert werden konnten (sog. Reurecht). Auch im altfranzösischen Recht hat sich der Rücktritt im Laufe der Entwicklung des Vertragsrechts ausgebildet.

In den polnischen Gebieten galten im 19. Jh. die Rechtsordnungen der Besatzungsstaaten. In Österreich (ABGB) beachtete man am Anfang die Regel pacta sunt servanda (§ 919 ABGB) streng. Folglich war ein Rücktritt nur in Ausnahmefällen vorgesehen. In der Regel war der gesetzliche Rücktritt möglich und die Vertragsaufhebung war nur möglich, soweit entsprechende Vertragsklauseln bestimmt worden waren (leges commissoriae). Dies hatte negative Auswirkungen auf die Wirtschaftspraxis, die gesetzlich vorgesehene Möglichkeiten des Rücktritts erforderte. Man konnte zwar die Wirkung des Rücktritts erzielen, indem man im Vertrag bestimmte, dass die Gegenleistung der anderen Partei streng bis zum bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden müsste (Fixgesch ä ft). Dies war allerdings nicht ausreichend. Aus diesem Grund fing man mit der Zeit an, den § 908 so auszulegen, dass die Anzahlung beim Abschluss des Vertrages gleich die Rücktrittsklausel mit sich zog. Erst im Jahr 1916 regulierte man im damaligen österreichischen Recht die gesetzlichen Rücktrittsgründe ausdrücklich und zwar im Falle wenn der Schuldner in Verzug geraten war. Ich diesem Fall konnte der Vertrag durch eine einseitige Erklärung durch eine Partei aufgehoben werden, auch bezüglich der künftigen Leistungen aus dem gleichen Vertrag. Nach dem neuen Rücktrittsrecht war der Rücktritt nur wirksam, solange er unter Setzung einer angemessenen Nachfrist erfolgte4. Die Nachfristsetzung hatte die Aufgabe, dem Schuldner nochmals eine Möglichkeit zu geben, die Leistung zu erfüllen. Dabei ging man davon aus, dass die spätere Leistung aus sozialer Sicht vorteilhafter ist als der Rücktritt. Die Pflicht zur Nachfristsetzung entfällt bei den Fixgeschäften (für die Erklärung des Begriffs siehe oben), aber auch dann, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft verweigert oder offensichtlich nicht in der Lage ist, sie zu erfüllen.

Die Autoren des österreichischen Handelsgesetzbuches (AHGB) hatten ursprünglich vor, das allgemeine Rücktrittsrecht für alle Verträge einzuführen. Im Endeffekt beschloss man aber, diese Möglichkeit nur für Handelsverträge einzuführen.5 Das Rücktrittsrecht wurde für beide Parteien, den Verkäufer und den Käufer, unterschiedlich geregelt. Der Verkäufer konnte den Rücktritt nur erklären, wenn er die eigene Gegenleistung noch nicht erfüllt hatte (mit der Zeit hat die Wirtschaftspraxis die Rückgabe wegen conditio sine causa entwickelt und somit wurde der gesetzliche Rücktritt auch später möglich). Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers wurde dagegen nicht durch diese Bedingung beschränkt. Zum Schutz der anderen Partei musste die den Rücktritt erklärende Partei noch eine Nachfrist einräumen.

Die Autoren des Deutschten Allgemeinen Landrechts (ALR) wollten das breite gesetzliche Rücktrittsrecht einführen, sowohl im Falle des Verzugs als auch der Schlechterfüllung der Leistung. Im Schluss bemerkte man jedoch, dass solch ein breites gesetzliches Rücktrittsrecht für die Parteien schädlich sein konnte. Deshalb listete das ALR kasuistisch nur wenige Fälle auf, in denen die Vertragsaufhebung möglich war6. Die meisten Vorschriften waren aufgrund der fehlenden Flexibilität nicht nützlich und ihre Anwendung wurde zusätzlich durch die pacta sunt servanda Regel vom ALR I 5 § 393 geschwächt. Das Rücktrittsrecht konnte durch eine Erklärung ausgeübt werden und die gerichtliche Bestätigung war nicht notwendig. Es war aber weiterhin möglich, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die entsprechende Bestimmung vertraglich geregelt wurde7. Außerdem konnte man die Leistung als Fixgeschäft bezeichnen und dadurch die ähnliche Wirkung erzielen. Die Autoren des BGB haben sich - im Gegensatz zu den Verfassern des ALR - von Anfang an gegen das Rücktrittsrecht ausgesprochen. Man wollte die pacta sunt servanda Regel als Kernprinzip des Zivilrechts im BGB einhalten, aber trotzdem einige Ausnahmen ermöglichen, die nicht praktisch und konsequent waren. Man meinte auch, dass die einseitige Vertragsaufhebung nicht vernünftig ist, wenn dieser infolge der beidseitigen Willenserklärungen zustande gekommen ist8. Diese Lösung würde natürlich den Anforderungen der Praxis nicht entsprechen9. Im zweiten Entwurf und schließlich im BGB ließ man deshalb den Rücktritt in zwei Fällen zu: im Falle der Unmöglichkeit der Leistung, für die der Schuldner verantwortlich war (§ 325 BGB), und des Verzugs des Schuldners (§ 326 BGB). Wie im AHGB war der Rücktritt erst unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist möglich. Wirtschaftspraxis und Rechtsprechung ließen später auch den Rücktritt bezüglich der künftigen Leistungen zu, auch wenn die Unmöglichkeit oder der Verzug nur einen Teil des Vertrages betrifft.10 Anfangs konnte der Schuldner nach der Ausübung des Rücktrittsrechts keinen Schadensersatz mehr verlangen; diese Lösung war aber sehr unpraktikabel. Im Jahre 1902 räumte deshalb die Rechtsprechung des Reichsgerichts dem Schuldner auch das Schadensersatzrecht ein.

Im französischen Code civil sah man das Rücktrittsrecht nicht vor, sondern traf die teilweise komplizierte Annahme, dass in jedem Vertrag eine auflösende Bedingung enthalten ist, die den Rücktritt ermöglicht, wenn die andere Partei die Leistung nicht erfüllt. Der Rücktritt konnte nicht durch die Erklärung einer Partei zustande kommen, sondern erst durch die rechtskräftige Entscheidung des Richters (anders als im deutschen ALR). Leider enthielt der code civil keine klare Richtlinie, wann die Gerichte über die Aufhebung des Vertrages entscheiden sollen, was eine lange Diskussion in der Lehre verursachte. Es gab dennoch keine Probleme in der Praxis, einen Rücktritt auch bei laufenden Verträgen im Falle des Verzuges mit der Teilleistung in Bezug auf den gesamten Vertrag zu erklären (wobei der Rücktritt dann keine Rückwirkung hatte). Es wurde angenommen, dass das Gericht zur Nachfristsetzung nicht verpflichtet war, dem Schuldner aber noch eine Chance geben konnte11. Man hat auch in der Lehre vorgeschlagen, dass die Gerichte im Falle der blossen Verspätung den Rücktritt ermöglichen.

Das russische Zivilrecht enthielt überhaupt keine Vorschriften über Leistungsstörungen.

3. Polnisches Obligationenrecht von 1933

3.1. Herleitung der geltenden Rechtsordnung

Das polnisches Obligationenrecht (Kodeks Zobowiazan, KZ) vom Anfang des 20 Jhs. sollte der Kompromiss zwischen deutschem, österreichischem und napoleonischem Recht sein, so dass es in allen Teilen Polens ohne weitere Probleme eingeführt werden konnte.12 Man berücksichtigte deshalb diese drei Rechtsordungen, bezog hingegen das alte polnische Zivilrecht nicht ein, da es während der Besatzungsperiode vollständig durch die Rechtsordnungen der Nachbarstaaten ersetzt worden war. Der Entwurf des KZ von Ernst Till basiert in Bezug auf das gesetzliche Rücktrittsrecht auf dem österreichischen ABGB13, der Entwurf von Ludwik Domanski auf der Praxis und Lehre des französischen Code civil. Letztendlich wurde der Vorschlag von E. Till angenommen, der mit den entsprechenden Vorschriften des ABGB sehr viel gemeinsam hatte. Teilweise strich man die Änderungen von E. Till im Laufe der parlamentarischen Beratungen.

E. Till schlug vor allem vor, dem Gläubiger das Recht auf Rücktritt im Falle des bloßen Verzuges mit der Leistung einzuräumen. Nach seinem Vorschlag war die Nachfrist nicht notwendig14. Schon in der ersten Lesung erkannt man das aber als zu streng für den Schuldner an, trotz der in der Lehre herrschender Tendenz, die Rücktrittsrechte zu erweitern. Nicht praktisch war auch die von L. Domanski vorgeschlagene Lösung, dass der Richter in jedem Fall über die Nachfrist entscheiden sollte (da man kostspielige und zeitaufwendige gerichtliche Eingriffe möglichst vermeiden wollte)15. Deswegen war die Institution des Rücktrittsrechts im polnischen KZ mit dem deutschen und österreichischen Recht verwandt. Die Nachfrist sollte also die fehlende Mitwirkung des Gerichts (so wie es im code civil bestimmt wurde) kompensieren.

[...]


1 Urteil des polnischen Sad Najwyzszy vom 5. Oktober 2006, IV CSK 157/06

2 A. Klein, Ustawowe prawo odstąpienia od umowy wzajemnej, Wroclaw, 1964, S.6

3 R. Taubenschlag, Prawo rzymskie prywatne, Warszawa 1955, S. 221

4 Koziol, Welser, Bürgerliches Recht, Band II, Wien 2001, S. 50 ff.

5 W. Adametz, Die Geschichte des gesetzlichen Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen wegen Verzugs des einen Kontrahenten, Breslau, 1912, S. 45-46

6 W. Adametz, Die Geschichte..., op.cit. S. 59

7 F. Zeiler, Kommentar über das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch, Band III, Wien-Triest 1812, S.117

8 W. Adametz, Die Geschichte..., op.cit. S. 50

9 A. Klein, Prawo odstapienia... op.cit. S. 17

10 Man hat das durch die Konzeption der postiven Vertragsverletzung begründet - wenn der Schuldner mit der Teilleistung im Verzug ist oder die Teilleistung unmöglich ist, wird das als positive Vertragsverletzung des ganzen Vertrages angesehen.

11 R. Longchamps de Berier, Uzasadnienie projektu Kodeksu Zobowiazan, Warszawa, 1936, S. 379

12 R. Longchamps de Berier, U prawa obligacyjnego w panstwach slowianskich, Lwow 1933, S. 3 ff

13 Siehe Art. 179 - 182 des Entwurfs von E. Till, mehr zum Thema: E. Till, Polskie prawo zobowiazan. Projekt wstepny z motywami, Lwow, 1923, Hier zitiert nach Longchamps de Berier, Uzasadnienie...

14 E. Till, Prawo zobowiazan... op.cit. S. 167

15 R. Longchamps de Berier, Uzasadnienie projektu Kodeksu Zobowiazan, Warszawa, 1933, S. 380

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Rücktritt nach den Regeln des polnischen Rechts
Untertitel
Historisch-komparatistische Herleitung
Hochschule
Johannes Gutenberg-Universität Mainz  (Juristische Fakultät)
Veranstaltung
Europäische und Internationale Privatrechtsvereinheitlichung - Internationales Seminar
Note
1,0
Autor
Jahr
2008
Seiten
24
Katalognummer
V146420
ISBN (eBook)
9783640555314
ISBN (Buch)
9783640555345
Dateigröße
446 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
rücktritt, regeln, rechts, historisch-komparatistische, herleitung
Arbeit zitieren
Tomasz Krzywicki (Autor:in), 2008, Rücktritt nach den Regeln des polnischen Rechts, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/146420

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