Der Strafprozess ist die Situation, in der der Mensch mit der Staatsmacht und ihrem Gewaltmonopol am stärksten konfrontiert ist. Er ist ihr buchstäblich ausgeliefert und bedarf am dringendsten des Grundrechtsschutzes. Aber wird ihm dieser in der Praxis auch gewährt? Sind wir bereit, einen Menschen, der andere Menschen in seiner Gewalt hat, mit Samthandschuhen anzufassen? Oder soll man einen opfern, um viele zu retten? Um diese Fragen und ihre Auswirkungen auf den Strafprozess ranken sich kontroverse Diskussionen.
Die vorliegende Seminararbeit entstand im Rahmen eines Seminars zum Thema „Neuere Entwicklungen im Strafprozessrecht – Prozessuale Willkür und Rechtsmissbrauch im Strafverfahren“ an der Universität Passau, welches von Professor Dr. Werner Beulke betreut wurde. Sie beschäftigt sich mit dem Grad des Menschenrechtsschutzes, den die StPO gewährleistet.
Dabei werden Vernehmungsmethoden im Strafprozess, insbesondere Brechmittelvergabe, Waterboarding und Folterdrohungen auf ihre Rechtsstaatlichkeit hin untersucht. Sodann wird anhand dieser Beispiele die StPO am Maßstab von Art. 3 EMRK gemessen.
Inhaltsverzeichnis
A. EINFÜHRUNG
B. MAßSTAB DER STPO
I. BRECHMITTEL
1. Rechtsgrundlage
a) § 102 StPO
b) § 81a StPO
2. Materielle Voraussetzungen des § 81a StPO
a) Feststellung von verfahrenserheblichen Tatsachen
b) Körperliche Untersuchung
c) Von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst
d) Keine Nachteile für die Gesundheit des Beschuldigten
e) Ist Zwang von § 81a StPO mit umfasst?
3. Grundsätze der StPO
a) Nemo-tenetur-Grundsatz
b) § 136a StPO
c) Menschenwürde, Art. 1 I GG
d) Zwischenergebnis
II. VERBOTENE VERNEHMUNGSMETHODEN
1. Allgemeines
2. § 136a StPO
a) Anwendbarkeit
b) Geschütztes Rechtsgut
c) Charakter des § 136a StPO
d) Misshandlung
e) Körperliche Eingriffe
f) Quälerei
g) Drohung
h) Zwang
3. Waterboarding
a) Was ist Waterboarding?
b) Geschichte
c) Heutige Anwendung
d) Wirkung auf den zu Vernehmenden
e) Subsumtion unter § 136a StPO
f) Grundsätze der StPO
4. Folterdrohung
a) Begriff
b) Subsumtion unter § 136a StPO
c) Grundsätze der StPO
5. Konsequenzen von Waterboarding und Folterdrohung
6. Absolutheit des Folterverbots
7. Rettungsfolter
a) Szenarien
b) Bekannte Fälle
c) Problematik
d) Handlungsgrundlage
e) Gefahr des inflationären Gebrauchs
8. Stellungnahme
9. Lösungsansatz
C. MAßSTAB DER EMRK
I. ART. 3 EMRK
1. Stufenfolge
a) Folter
b) Unmenschliche Behandlung
c) erniedrigende Behandlung
2. Übertragung auf die konkreten Beispiele
a) Brechmittel
b) Waterboarding
c) Folterdrohung
II. ART. 15 EMRK
III. DIE EMRK ZUR RETTUNGSFOLTER
D. MESSUNG DER STPO AN DER EMRK
I. ANWENDUNGSBEREICH
II. ART DER VERBOTENEN METHODEN
III. SCHUTZGÜTER
IV. VERGLEICH DER VERBOTSSCHWELLEN
E. ABSCHLIEßENDE BETRACHTUNG
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die Vereinbarkeit der zwangsweisen Verabreichung von Brechmitteln sowie der Anwendung von Waterboarding und Folterdrohungen mit den Bestimmungen der deutschen Strafprozessordnung (StPO) und den menschenrechtlichen Mindeststandards gemäß Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
- Analyse der Rechtsstaatlichkeit polizeilicher Zwangsmaßnahmen bei der Beweissicherung.
- Untersuchung des Verhältnisses zwischen nationalem Strafprozessrecht und internationalen Folterverboten.
- Bewertung der Folterdrohung im Kontext von Extremsituationen (Rettungsfolter).
- Kritische Würdigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).
Auszug aus dem Buch
aaa) Sirup Ipecacuanha
Am häufigsten verwendet wird der wegen seiner angeblichen medizinischen Unbedenklichkeit so beliebte Sirup Ipecacuanha.
Er ist ein aus der lateinamerikanischen Brechwurzel gewonnenes Emetikum, dessen Hauptbestandteile die Alkaloide Emetin und Cephaelin sind. Der erstere ist der Wirkstoff, der auf die sensorischen Vagusfasern in der Magenschleimhaut einen lokal irritativen, das heißt reizenden, Effekt hat und gleichzeitig das Brechzentrum im Gehirn erregt.
Zeigt sich bei der Untersuchung, dass der Beschuldigte eine starke Bewusstseinstrübung, Schilddrüsenüberfunktion, Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen oder eine manifeste Herz- oder Ateminsuffizienz aufweist oder sind die medizinischen Überwachungsmöglich-keiten nur mangelhaft, so wird von der Anwendung des Sirups abgeraten.
Zu den Nebenwirkungen des Ipecacuanha-Sirups zählen unstillbares Erbrechen, Durchfall, Lethargie, Muskelschwäche und –steifheit, Herzrhythmusstörungen, Entzündung der Speiseröhrenschleimhaut und allmähliche innere Austrocknung (Dehydratation). In höheren Dosen, also wenn mehr als die therapeutisch empfohlene Einzeldosis von 30ml für Menschen ab 4 Jahren verabreicht wird, können Herz- und Skelettmuskulatur toxisch geschädigt werden. Das kann besonders dann problematisch werden, wenn der behandelnde Arzt dem Beschuldigten von vornherein eine Dosis von 100ml gibt, wie dies im Fall des OLG Frankfurt geschehen ist.
Ipecacuanha-Sirup wird entweder verdünnt getrunken oder mittels Magensonde durch die Nase eingeführt.
Zusammenfassung der Kapitel
A. EINFÜHRUNG: Diese Einleitung skizziert die historische Entwicklung des Folterverbots und führt in die Thematik der modernen, subtileren Foltermethoden im Strafverfahren ein.
B. MAßSTAB DER STPO: Dieses Kapitel prüft die Zulässigkeit von Brechmittelvergaben, Waterboarding und Folterdrohungen im Rahmen der geltenden deutschen Strafprozessordnung.
C. MAßSTAB DER EMRK: Hier wird untersucht, wie die Europäische Menschenrechtskonvention die untersuchten Methoden bewertet und ob sie den Schutzstandard der StPO übertrifft.
D. MESSUNG DER STPO AN DER EMRK: In diesem Teil erfolgt ein direkter Vergleich der Schutzschwellen und Anwendungsbereiche zwischen der deutschen StPO und der EMRK.
E. ABSCHLIEßENDE BETRACHTUNG: Das Fazit kommt zu dem Ergebnis, dass die StPO im Vergleich zur EMRK einen wesentlich strengeren und grundrechtsfreundlicheren Schutz vor den untersuchten Maßnahmen bietet.
Schlüsselwörter
Strafprozessordnung, StPO, EMRK, Folterverbot, Brechmittelvergabe, Waterboarding, Folterdrohung, Menschenwürde, Art. 3 EMRK, Beweisverwertung, Rettungsfolter, Rechtsstaatlichkeit, Willensfreiheit, Ermittlungsverfahren, Körperliche Untersuchung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die strafprozessuale Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen wie Brechmitteln, Waterboarding und Folterdrohungen und deren Vereinbarkeit mit Menschenrechten.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Auslegung von § 81a und § 136a StPO, die Bedeutung der Menschenwürde sowie die Anforderungen der EMRK an ein faires Strafverfahren.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist festzustellen, ob die deutsche StPO den hohen Anforderungen des absoluten Folterverbots gemäß Art. 3 EMRK standhält.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Verfasserin nutzt eine Kombination aus juristischer Dogmatik, Rechtsvergleichung (StPO vs. EMRK) und einer empirischen Umfrage zur Wahrnehmung von Foltermethoden.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in eine detaillierte Prüfung der Brechmittelvergabe als körperlicher Eingriff und die Bewertung von Vernehmungsmethoden wie Waterboarding und Folterdrohung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Schlüsselbegriffe sind Menschenwürde, Beweisverwertungsverbote, Rettungsfolter, Nemo-tenetur-Grundsatz und die absolute Ächtung der Folter.
Warum ist die Brechmittelvergabe rechtlich so umstritten?
Sie ist umstritten, da sie erhebliche Gesundheitsrisiken für den Beschuldigten birgt und als schwerwiegender Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde gewertet wird.
Inwiefern ist das Handeln von Polizeibeamten im Rettungsfall problematisch?
Es entsteht ein Konflikt zwischen der moralischen Pflicht zur Lebensrettung und der strikten Bindung an gesetzliche Verbote, die Folter als Mittel zur Beweiserlangung ausnahmslos untersagen.
Welches Ergebnis zieht die Verfasserin zur „Rettungsfolter“?
Die Verfasserin lehnt die Rettungsfolter konsequent ab, da das absolute Folterverbot ein unantastbarer Kernbestandteil des Rechtsstaates ist und nicht gegen das Leben einzelner aufgewogen werden darf.
Was ist das Besondere an der zitierten Entscheidung Jalloh/Deutschland?
Das Urteil des EGMR zum Fall Jalloh unterstreicht, dass selbst wenn keine direkte Absicht zur Erniedrigung vorliegt, eine zwangsweise Brechmittelvergabe eine unmenschliche Behandlung im Sinne der EMRK darstellen kann.
- Quote paper
- Tanja Niedernhuber (Author), 2009, Brechmittel, Waterboarding, Folterdrohung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147543