Immanuel Kants "Über den Gemeinspruch" - Die Prinzipien des Staates


Seminararbeit, 2009

24 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Theorie und Praxis

3 Vom Verhältnis der Theorie zur Praxis im Staatsrecht
3.1 Der Selbstzweck des Staates
3.2 Der Rechtsstaat
3.3 Voraussetzungen eines Staatswesens
3.3.1 Freiheit
3.3.2 Gleichheit
3.3.3 Selbstständigkeit
3.4 zusammenfassung

4 Das Widerstandsrecht
4.1 Ablehnungen des Rechts auf Widerstand
4.2 Das Problem des Widerstands
4.3 I.Kants Vermeidung des Widerstands

5 Schlussbemerkungen

6 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Die vorliegende Arbeit setzt sich mit dem politischen Denker Immanuel Kant aus-einander und wird zu zeigen versuchen, dass es fiber das kritische Programm hin-aus auch auf der Ebene der politischen Theorie Bemerkenswertes von ihm zu lesen gibt .

Kern dieser Auseinandersetzung wird die Schrift „Ober den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht far die Praxis"1 sein . Sie stellt nicht die einzige Schrift I . Kants dar, die sich mit dem Politischen beschäftigt . Viel-mehr bietet sie eine geraffte Darstellung und zeichnet sich durch die Erläuterung der im Folgenden zu behandelnden Prinzipien des Staates aus .

Diesen Prinzipien und deren Untersuchung ist die vorliegende Arbeit ver-pflichtet . Sie versucht keine Gesamtdarstellung der kantischen politischen Philoso-phie, sondern beabsichtigt ein Nachdenken fiber die Bedingungen der Möglichkeit des Staates sowie deren Konsequenzen . Gleichwohl wird sie - wo möglich - den Bezug zu anderen bedeutenden Schriften I . Kants herstellen, um die Stellen, an denen eine zu starke Raffung der kantischen Gedanken erfolgt, zu erläutern .

Prinzipiell befasst sich der Gemeinspruch mit dem Verhältnis von Theorie und Praxis, um dieses letztlich an konkreten Verhältnissen in der Moral, dem Staatsrecht und dem Völkerrecht zu erläutern . Die vorliegende Arbeit wird diesen Bogen vom Allgemeinen zum Besonderen nachvollziehen, sodass sie sich der Glie-derung I . Kants anpasst . Zuerst wird die Stellungnahme zum Verhältnis allgemein nachvollzogen (Kapitel 2)2, um dann am Verhältnis im Staatsrecht, dass far die politische Theorie stellvertretend steht, behandelt zu werden . Somit beschränkt sich die Arbeit auf das zweite Kapitel des Gemeinspruchs und dort auf den ersten Teil, indem I . Kant seine grundlegenden Gedanken zum Staat entwickelt (Kapitel 3) . SchlielSlich wird anhand der ,Folgerungen' far den Staat eine nochmalige Verdeutli-chung der Gedanken I . Kants erfolgen .

Der Schwerpunkt dieser Arbeit liegt auf den kantischen Prinzipien des Staa-tes und deren Erläuterung . Sie ist somit eine Art Propädeutik zur politischen Philo-sophie I . Kants . Gelingt es ihr die grundlegende Ausrichtung des kantischen Den-kens in Bezug auf den Staat herauszuarbeiten, so hat sie ihren Zweck erfallt .

2 Theorie und Praxis

Bevor sich I . Kant gesondert auf das Verhältnis zwischen Theorie und Praxis ein-lässt, und dieses an der Moral, dem Staatsrecht und dem Völkerrecht expliziert, wendet er sich dem Verhältnis allgemein zu . Die Einleitung I . Kants stellt bereits die allgemeine Ablehnung − einer Unvereinbarkeit von Theorie und Praxis − vor . Auf Grund dessen wird sie an dieser Stelle als Hintergrund der vorliegenden Arbeit gesondert betrachtet .

Die ,Theorie' befasst sich mit Verallgemeinerungen, mittels Abstraktion kon-kreter Bedingungen, um auf diese Weise generelle Aussagen zu ermoglichen. Gleichwohl handelt es sich bei einem theoretischen Extrakt um eine Verkürzung, die sich darin zeigt, dass Bedingungen vernachlässigt werden, die einen entschei-denden Einfluss auf die praktischen Umsetzungen ausüben .3 Den Begriff der ,Pra­xis' fast I . Kant wie folgt: „Umgekehrt heiiSt nicht jede Hantierung, sondern nur diejenige Bewirkung eines Zwecks Praxis, welche als Befolgung gewisser im all-gemeinen vorgestellten Prinzipien des Verfahrens gedacht wird ."4 Es ist hieraus bereits eine grundlegende Verbindung der beiden Begriffe zu erkennen . Die Praxis ist - wenn sie kein bloiSes Tun sein soll - eine ziel- bzw . zweckgerichtete Handlung, deren Grundlagen Prinzipien des jeweiligen Verfahrens sind; somit Verallgemein-erungen beinhaltet, deren Zusammenfassung die Theorie darstellt .

Beide Begriffe, der Theorie als auch der Praxis, weisen bereits in ihrer Be-stimmung aufeinander . Dennoch ist deren Verhältnis nicht zu Genüge erläutert . Es bedarf einer Verknüpfung bzw . eines Uberganges der Theorie zur Praxis und umge-kehrt . Dieses Mittelglied bezeichnet I . Kant als „Aktus der Urteilskraft"5 . Die Ur-teilskraft ermoglicht dem Handelnden (oder Praktiker) zu entscheiden, ob etwas zu dem Bereich einer etwaigen Theorie gehört oder nicht . Die Erwägungen durch die Urteilskraft entscheiden, ob die Theorie in einem konkreten Fall in die Praxis über-geht, mithin den Handelnden anleitet .6

Somit sind die Elemente, die für die Beschreibung des Verhältnisses notig sind, erläutert . Inwieweit lässt sich nun gegen den Gemeinspruch, „das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis"7, argumentieren? I . Kant ver-weist auf die beiden sich gegenüberstehenden Extreme: den (reinen) Theoretiker und den (reinen) Praktiker . Beide Positionen sind indessen nicht als stellvertretend far das Verhältnis der Begriffe anzusehen . Sie stellen vielmehr ein Schema mogli-cher menschlicher Charakteristika vor . Es mag „Theoretiker geben, die in ihrem Leben nie praktisch werden kannen", wobei der Grund hierfar nicht in einer etwai-gen Unvereinbarkeit von Theorie und Praxis zu suchen ist, sondern „weil es ihnen an Urteilkraft fehlt"8 . Es existiert eine mogliche Unvereinbarkeit, aber deren Ursa-che ist nicht in den Begriffen selbst zu suchen, sondern im tätigen bzw . untätigen Menschen . Andererseits, so I . Kant, „kann also niemand sich far praktisch bewan-dert in einer Wissenschaft ausgeben und doch die Theorie verachten"9, da sie es ist, die dem Handelnden Anleitung sein kann und muss, wenn er sich in der Praxis konstruktiv betätigen mochte. Gleichwohl ist es bis zu einem gewissen Grad mog-lich ohne die Kenntnis der Theorie zweck- und zielgerichtet zu handeln, jedoch eben nur bis zu einem gewissen Grad .10

SchlielSlich wird I . Kant einräumen, dass es durchaus Bereiche11 gibt, in de-nen dem Gemeinspruch die Richtigkeit nicht abgesprochen werden kann . Allerdings rechtfertigen diese Ausnahmen keine allgemein angenommene Unvereinbarkeit . Uberall dort, wo der Ubergang der Theorie in die Praxis scheinbar schwierig ver-läuft, wendet I . Kant ein, liegt es womoglich an einem zuwenig an Theorie .12

Vielmehr ist in diesem Gedanken − der Allgemeinheit des Widerspruchs zwi-schen Theorie und Praxis − eine Gefahr inbegriffen . Diese ergibt sich iiberall dort, wo der Gemeinspruch zum Handlungsprinzip ernannt wird, und sich auf den Be-reich der Moral (der Pflichten, der Tugend und des Rechts) erstreckt:

„Denn hier ist es um den Kanon der Vernunft (im Praktischen) zu tun, wo der Wert der Praxis gänzlich auf ihrer Angemessenheit zu der ihr unterlegten Theorie beruht und alles verloren ist, wenn die empirischen, und daher zufälligen Bedingungen der Ausführung des Gesetzes zu Bedingungen des Gesetzes selbst gemacht, und so eine Praxis, welche auf einen nach b i s - h e r i g e n Erfahrungen wahrscheinlichen Ausgang berechnet ist, die far sich selbst beste-hende Theorie zu meistern berechtigt wird ."13

Far I . Kant besteht ein aufeinander weisendes Verhältnis zwischen Theorie und Praxis. Fur beide Begriffe gilt, dass sie Elemente des jeweils anderen zu ihrer Voll-ständigkeit benotigen. Theorie ohne Erfahrung kann sich nicht als vollständig er- weisen, ebenso wenig, wie eine konstruktive Praxis nicht auf eine fundierte Theorie verzichten kann .

3 Vom Verhältnis der Theorie zur Praxis im Staatsrecht

Die im vorherigen Kapitel gegebene Zusammenfassung der ,Einleitung', stellt die Grundlinie der kantischen Argumentation vor und dient zugleich als Hintergrund der Ausführungen, die diese stützen sollen . Die vorliegende Arbeit beschränkt sich auf die Auseinandersetzung mit dem Verhältnis von Theorie und Praxis im Staats-gefüge14 . Demzufolge richtet sich der Fokus auf die politischen Philosophie I . Kants . Es ist zu untersuchen, welchen Bedingungen ein Staat unterliegt und inwieweit und auf welche Art und Weise sich etwaige Forderungen aus der Theorie für ein Staatsgefüge (in der Praxis) ergeben .

3.1 Der Selbstzweck des Staates

Der Beginn des zweiten Kapitels gibt I . Kant sogleich als Vertreter der Vertragstheo-rie15 zu erkennen . Er schliei t sich der Idee an, dass eine politische Gemeinschaft durch einen Vertragsschluss Aller mit Allen gegründet wird . Dennoch liegt ein be-deutender Unterschied zwischen der von I . Kant angestrebten b u rgerlichen Verfas-s u ng und anderen Gesellschaftsverträgen vor . Die Verbindung zu einem Staat soll ein Selbstzweck sein, also keinem anderen Zweck dienen, als dem der Existenz eines Staates . Dieser Standpunkt stellt eine Kritik an allen bis dahin erschienen Vertragstheorien dar .16 Diese stellen einen Zweck des Staates vor, der nicht den Staat selbst beinhaltet . Darüber hinaus erklärt I . Kant diesen (Selbst-)Zweck, als „unbedingte und erste Pflicht"17 und stellt somit eine strikte Forderung vor .

„Der Zweck nun, der in solchem äui ern Verhältnis an sich selbst Pflicht und selbst die obers-te formale Bedingung (conditio sine qua non) aller übrigen äui eren Pflicht ist, ist das R e c h t der M e n s c h e n u n t e r öffentlichen Z w a n g s g e s e t z e n , durch welche jedem das Seine bestimmt und gegen jedes anderen Eingreifen gesichert werden kann ."18

Der Zweck der Staatsgrundung ist die Schaffung von Lebensverhältnissen unter Berucksichtigung und Einhaltung rechtlicher Prinzipien . Der sodann gegrundete Staat hat denselben Zweck zu erfullen . Durch die Verbindung dieses Zwecks mit dem Begriff des Staates erhellt sich die Bedingung des Selbstzwecks . Der Staat ist nur dann Staat, so I . Kant, wenn er Recht schafft, sowohl in seiner Grundung, als auch in seiner Existenz .

3.2 Der Rechtsstaat

Es handelt sich bei der Grundung eines Staates um die Schaffung eines Rechts-staates . Dieser stellt die Verknupfung von Theorie und Praxis, bezogen auf ein Ge-meinwesen, dar und hat sich ausschlielSlich auf die rechtlichen Verhältnisse im Staat zu beschränken . I . Kant betont dies, indem er die Zuständigkeit des Staates verneint, fur die Gliickselig keit der Menschen zu sorgen; eine Aufgabe, die zumeist an den Staat herangetragen wird . Es wurde ohnehin dem Selbstzweck des Staates zuwider sein, aber der bedeutendere Einwand ist die Unzulänglichkeit der Gluckse-ligkeit als Bestimmungsgrund des Staates .19 Selbiges trifft auf den Begriff des Rechts zu . Gluckseligkeit, bzw . das Streben danach, kann kein Bestimmungsgrund fur diesen Begriff sein . Das Streben nach Gluckseligkeit ist ein subjektiver Akt des Einzelnen und geht stets von empirischen Voraussetzungen aus, die ihrerseits der subjektiven Bewertung unterliegen . Das Recht indessen muss objektiv gultig sein, um verpflichtend sein zu können. I . Kant wird im weiteren Verlauf immer wieder die Gluckseligkeit, wenn sie als Bestimmungsgrund dienen soll, kritisieren und als nicht haltbar ablehnen .

Es bedarf eines Verfahrens, das einer einseitigen Betonung der Theorie (Rechtsphilosophie) als auch der Praxis (Rechtsausubung) zuvorkommt . Der Begriff des Rechts muss sich aus der Verbindung von Vernunft und Erfahrung entwickeln und bestimmen, um den Anforderungen eines Rechtsstaates, so wie ihn I . Kant versteht, gerecht zu werden .20 So verstanden ist Recht:

„die Einschränkung der Freiheit eines jeden auf die Bedingung ihrer Zusammenstimmung mit der Freiheit von jedermann, insofern diese nach einem allgemeinen Gesetze moglich ist; und das offentliche R e c h t ist der Inbegriff der ä u S e r e n G e s e t z e , welche eine solche durchgängige Zustimmung moglich machen ."21

Das Recht ist folglich ein System von Einschränkungen der Freiheit des Einzel-nen .22 Es handelt sich jedoch nicht um Einschränkungen, die aus einem subjekti-ven Streben hervorgehen . Vielmehr ist die Bedingung, die der Möglichkeit, die Ein-schränkung zu einem allgemeinen Gesetz machen zu können . Als allgemeines Ge-setz muss es indessen von Allen akzeptiert werden können . Somit vereinbart I . Kant die Ansprüche der Theorie und der Praxis und demzufolge ist die Vielzahl der Ge-setze der Inbegriff des Rechts eines Staates .

„Da nun jede Einschränkung der Freiheit durch die Willkür eines anderen Z w a n g heilSt"23, ist einzusehen, weshalb das Recht der Menschen im Staat darin besteht, unter ,Zwangsgesetzen' zu leben . Die Einschränkungen sind in einer Ge-meinschaft notwendig, da andernfalls keine Regel verhindert, dass sich ein Einzel-ner mit seinen Neigungen auf Kosten anderer seiner Freiheit bedient .24

Die Bedingungen, des Selbstzweckes des Staates, sowie dessen Verpflichtung zur Rechtsstaatlichkeit, sind die Grundelemente der kantischen Uberlegungen. Beinhalten sie auch starke rationale Elemente, so wird man dennoch nicht von einem übersteigerten Rationalismus sprechen können, der die Praxis gänzlich au-Ser Acht lässt . Es handelt sich nicht um ein zuviel an Theorie, vielmehr sorgt

I . Kant dafür, dass es sich nicht um ein zuwenig an Theorie handelt .25 Die Grund-festen des Staates müssen theoretisch vollständig erfasst sein, damit der Staat in der Praxis bestehen kann . Gleichwohl diese Bestimmung nicht durch den Aus-schluss praktischer Erwägungen erfolgen kann .

3.3 Voraussetzungen eines Staatswesens

I . Kant definiert Freiheit, Gleichheit und Selbststandig keit als Prinzipien, „nach de-nen allein eine Staatserrichtung reinen Vernunftprinzipien des äuiSeren Menschen-rechtes überhaupt gemäiS möglich ist ."26

[...]


1 Kant, Immanuel, Ober den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht far die Praxis, in: Kant, Immanuel, Ober den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht f9r die Praxis. Zum ewigen Frieden . Ein philosophischer Entwurf, hg . von Heiner F . Klemme (Philosophische Bibliothek Bd . 443), Hamburg 1992 .

2 Die in Klammer gesetzten Angaben zu den Kapiteln beziehen sich auf die Gliederung der vorliegen-den Arbeit .

3 Vgl . Kant, Gemeinspruch, S . 3

4 Ebd . S . 3 .

5 Ebd . S . 3 .

6 Vgl . Ebd ., S . 3 .

7 Ebd ., Titel der Schrift .

8 Ebd . S . 3 .

9 Ebd . S . 4 .

10 Vgl . Ebd ., S . 4 .

11 Beispielsweise: Mathematik oder Philosophie immer dann, wenn sich ausschlieSlich mit Begriffen auseinandergesetzt wird; Vgl . Ebd ., S . 4f.

12 „Da lag es dann nicht an der Theorie, wenn sie zur Praxis noch wenig taugte, sondern daran, daL n i c h t g e n u g Theorie da war, welche der Mann von der Erfahrung hätte lernen sollen, und wel-che wahre Theorie", Ebd ., S . 3 .

13 Ebd ., S .5 .

14 Dies insbesondere am zweiten Kapitel des Gemeinspruchs: „Vom Verhältnis der Theorie zur Praxis im Staatsrecht" .

15 Beinhaltet die Annahme, dass „das Individuum in freier Selbstentscheidung durch einen Vertrag aller Glieder der Gesellschaft miteinander (Gesellschaftsvertrag) dem Staat die Herrschaft über sich überträgt und durch diesen (fiktiven) Akt Herrschaft legitimiert .", zitiert aus: Der Brockhaus Philosophie . Ideen, Denker und Begriffe, hg . von Lexikonredaktion des Verlages F .A . Brockhaus, Mannheim - Leipzig 2004, S . 352f.

16 Gemeint sind hier die Entwürfe Hobbes" (Leviathan), Lockes (Ober die Regierung) und Rousseaus (Der Gesellschaftsvertrag), wobei letzterer sich womoglich dieser Kritik teilweise entziehen kann .

17 Kant, Gemeinspruch, S . 20 .

18 Ebd ., S . 20 .

19 Vgl . Ebd ., S . 20f .

20 „Als erfahrungsunabhängige Wissenschaft kann die Rechtsphilosophie weder den Gesetzgeber noch den Richter oder Gelehrten ersetzen . Andererseits sind diese auf den Philosophen angewiesen, näm-lich auf die Begrundung von Rechtsprinzipien a priori, an denen sich die Vernunft und die Gesetze als vernunftig, als gerecht ausweisen .", Hoffe, Otfried, Immanuel Kant, Munchen 2004, S . 211 .

21 Kant, Gemeinspruch, S . 21 .

22 Zur Erläuterung des Verhältnisses, Recht und äu Sere Freiheit:: „Das Recht betrifft die äuSere Freiheit, unabhängig von der nötigen Willkür anderer beliebiges zu tun und zu lassen, nicht die in-nere Freiheit oder moralische Freiheit, die Unabhängigkeit des Willens von den Trieben, Bedürfnis-sen und Leidenschaften .", Höffe, Kant, S . 213 .

23 Kant, Gemeinspruch, S . 21 .

24 „In diesen Zustand des Zwanges zu treten, zwingt den sonst für ungebundene Freiheit so sehr eingenommene Mensch die Not; und zwar die gröfSte unter allen, nämlich die, welche sich Men-schen untereinander selbst zufügen, deren Neigungen es machen, daft sie in wilder Freiheit nicht lange nebeneinander bestehen können .", Kant, Immanuel, Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht, in: Was ist Aufklärung . Ausgewählte kleine Schriften, hg . von Horst D . Brandt (Philosophische Bibliothek Bd . 512), Hamburg 1999, S . 9 .

25 Vgl . Kant, Gemeinspruch, S . 3f.

26 Ebd ., S . 21 .

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Immanuel Kants "Über den Gemeinspruch" - Die Prinzipien des Staates
Hochschule
Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg  (Philosophie)
Veranstaltung
Klassiker der Vertragstheorie
Note
1,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
24
Katalognummer
V147640
ISBN (eBook)
9783640581580
ISBN (Buch)
9783640582181
Dateigröße
526 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Kant, politische Philosophie, Vertragstheorie, Staat, Aufklärung
Arbeit zitieren
Mathias Hetmank (Autor:in), 2009, Immanuel Kants "Über den Gemeinspruch" - Die Prinzipien des Staates, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/147640

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