Vor genau einem Monat, am 25. Januar 2002, wurde Bosnien-Herzegowina als 44. Mitglied
des Europarats aufgenommen. Eintrittskarte für die Mitgliedschaft war dabei die Unterzeichnung
der 1953 in Kraft getretenen Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK), einem weltweit einzigartigen Mechanismus zum Schutz der
Grund- und Menschenrechte, dem sich nun mit Bosnien-Herzegowina 44 europäische Staaten
verpflichtet haben. Bis 1998 überwachte ein Kontrollmechanismus aus drei Instanzen die
Einhaltung der Konvention, der durch das am 30. Juni 1998 in Kraft getretene Protokoll Nr.
11 von Grund auf reformiert wurde.
Warum der Aufsichtsmechanismus reformiert wurde und welche Auswirkungen diese Veränderungen
haben, soll in dieser Arbeit untersucht werden. Anhand dieser Fragestellung soll in
erster Linie gezeigt werden, wie sich der Grad der Verrechtlichung der EMRK nach der Reform
durch das Protokoll Nr. 11 geändert hat. Zwei Phasen werden also miteinander verglichen:
der Aufsichtsmechanismus vor und nach 1998.
Die theoretische Grundlage dieser Untersuchung bildet der Aufsatz Legalized Dispute Resolution:
Interstate and Transnational von Robert O. Keohane, Andrew Moravcsik und Anne-
Marie Slaughter aus dem Jahr 2000.1 Die Autoren unterscheiden in diesem Aufsatz zwei Stufen
von Streitbeilegungsmechanismen in der internationalen Politik, die jeweils an einem Ende
der Verrechtlichungsskala anzusiedeln sind: die interstaatliche und die transnationale Konfliktbeilegung.
Zur Unterscheidung dieser beiden Mechanismen stellen sie ein Analyseraster
mit mehreren Kriterien auf, dass auf den Fall der EMRK angelegt werden soll. Dieses Raster
dient in der Arbeit als Instrument, um die beiden Phasen des Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR), vor und nach der Reform 1998, hinsichtlich ihres Verrechtlichungsgrades
zu vergleichen. Dabei soll auch kritisch überprüft werden, ob die drei Autoren
mit ihrer Einordnung des EGMR in das Verrechtlichungsschema richtig liegen.
[...]
1 Vgl. Keohane/Moravcsik/Slaughter (2000): Legalized Dispute Resolution: Interstate and Transnational. In:
International Organization 54, 3, Summer 2000, S. 457-488. Zur Vereinfachung wird in der Arbeit immer von
der Theorie von Keohane im Singular gesprochen, wobei dieser Aufsatz der drei Autoren gemeint ist.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Der ursprüngliche Aufsichtsmechanismus von Kommission und Gerichtshof
2.1 Der historische Kompromiss von 1948
2.2 Der Europäische Menschenrechtsgerichtshof nach den Kategorien von Keohane
2.2.1 Die Unabhängigkeit des Gerichtshof (Independence)
2.2.1.1 Wahl und Amtszeit der Richter
2.2.1.2 Ermessensspielraum bei der Urteilsfindung (legal discretion)
2.2.1.3 Kontrolle über finanzielle Ressourcen
2.2.1.4 Zwischenergebnis: Mittlerer Grad von Unabhängigkeit
2.2.2 Zugang zum Gerichtshof (Access)
2.2.3 Kontrolle der Urteilsumsetzung (Embeddedness)
2.3 Zusammenfassung: der Verrechtlichungsgrad des Gerichtshofs vor 1998
3. Der neue Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
3.1 Gründe für die Reform des alten Aufsichtsmechanismus
3.2 Die zwei diskutierten Reformmodelle
3.3 Der neue Menschenrechtsgerichtshof nach den Kategorien von Keohane
3.3.1 Der Unabhängigkeitsgrad des Gerichtshofs nach der Reform
3.3.1.1 Wahl und Amtszeit der Richter
3.3.1.2 Kontrolle der Urteilsumsetzung
3.3.1.3 Kontrolle über finanzielle und personelle Ressourcen
3.3.2 Der Zugang zum reformierten Gerichtshof
3.3.3 Kontrolle der Urteilsumsetzung
3.4 Zusammenfassung: Wandel des reformierten Gerichtshofs nach den Kategorien von Keohane
4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf dem Weg zu einem europäischen Verfassungsgerichtshof
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die Auswirkungen des Reformprotokolls Nr. 11 auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), um den Wandel des Verrechtlichungsgrades zwischen den Phasen vor und nach 1998 zu analysieren und kritisch zu hinterfragen, inwiefern der Gerichtshof den Kriterien transnationaler Konfliktbeilegung nach Robert O. Keohane entspricht.
- Analyse des ursprünglichen Kontrollmechanismus und dessen Reformgründe.
- Anwendung der Keohane-Kategorien (Independence, Access, Embeddedness) auf den EGMR.
- Vergleich des Verrechtlichungsgrades vor und nach der Reform durch Protokoll Nr. 11.
- Bewertung der Rolle des EGMR im Prozess zur Entwicklung eines europäischen Verfassungsgerichtshofs.
Auszug aus dem Buch
Die Unabhängigkeit des Gerichtshof (Independence)
Wendet man die Kategorien von Keohane an, lassen sich diese Schlupflöcher zuerst an dem Kriterium der Unabhängigkeit fest machen. Der wichtigste Punkt, der die Unabhängigkeit des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festlegt, liegt bereits im Aufbau der drei Instanzen. Im Falle des EGMR liegt eine Beschränkung der Unabhängigkeit vor, die Keohane wie folgt definiert: Der EGMR „requires oversight by semi-independet supranational bodys“.
Diese Aufsicht über die Rechtsprechung des Gerichtshofes nimmt die Europäische Menschenrechtskommission in Anspruch, die wie eine Art Filter dem Gerichtshof vorgeschaltet ist. Der ursprüngliche Kontrollmechanismus macht somit eine direkte Anrufung des Gerichtshofes unmöglich, vielmehr muss eine Beschwerde zunächst ein kompliziertes Prüfsystem durchlaufen, bevor sie - und das nur unter bestimmten Voraussetzungen - den Gerichtshof erreicht. Jedes Verfahren nimmt also seinen Anfang bei der Kommission. Diese prüft, ob die Beschwerde den in Art. 26,27 EMRK niedergelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen entspricht. Entscheidet die Kommission, dass ein Verfahren ungültig ist, ist diese Entscheidung endgültig und bindend. Das Verfahren endet damit, bevor es überhaupt angefangen und zum Gerichtshof gelangen konnte.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Darstellung der Problemstellung, der theoretischen Grundlage nach Keohane und des Vergleichsrahmens des EMRK-Aufsichtsmechanismus vor und nach 1998.
2. Der ursprüngliche Aufsichtsmechanismus von Kommission und Gerichtshof: Analyse des historischen Kompromisses von 1948 sowie Untersuchung der Unabhängigkeit, des Zugangs und der Urteilsumsetzung des EGMR vor der Reform.
3. Der neue Europäische Gerichtshof für Menschenrechte: Untersuchung der Reformgründe, der gewählten Reformmodelle sowie Analyse der Unabhängigkeit, des Zugangs und der Urteilsumsetzung nach der Reform durch Protokoll Nr. 11.
4. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte auf dem Weg zu einem europäischen Verfassungsgerichtshof: Zusammenfassende Einordnung der Reform als Antwort auf den Gesinnungswandel der Staaten und Ausblick auf die Vorbildfunktion des EGMR für transnationale Konfliktbeilegung.
Schlüsselwörter
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR, EMRK, Protokoll Nr. 11, Verrechtlichung, Unabhängigkeit, Individualbeschwerde, Keohane, transnationale Konfliktbeilegung, Menschenrechtsschutz, Urteilsumsetzung, europäischer Verfassungsgerichtshof, Souveränität, Reform, Streitbeilegung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit analysiert den Reformprozess des Aufsichtsmechanismus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und dessen Einfluss auf den Grad der Verrechtlichung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Zentrum stehen die Kategorien der Unabhängigkeit, des Zugangs und der Urteilsumsetzung im Kontext internationaler Streitbeilegung nach Robert O. Keohane sowie deren Veränderung durch das Protokoll Nr. 11.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, den Wandel des EGMR von einer interstaatlichen hin zu einer verstärkt transnationalen Instanz zu belegen und zu prüfen, ob der Gerichtshof die Kriterien der transnationalen Streitbeilegung erfüllt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es wird ein theoretisches Analyseraster von Robert O. Keohane genutzt, um den EGMR hinsichtlich seiner Unabhängigkeit, Zugangsmöglichkeiten und der Einbettung der Urteilsumsetzung vergleichend zu bewerten.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil beleuchtet detailliert den ursprünglichen sowie den reformierten Aufsichtsmechanismus, prüft die Auswirkungen der Abschaffung der Kommission und untersucht die anhaltenden Herausforderungen bei der Umsetzung von Urteilen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, die EMRK, die Reform durch Protokoll Nr. 11, transnationale Konfliktbeilegung und das Konzept der Verrechtlichung.
Wie hat sich die Unabhängigkeit der Richter nach der Reform verändert?
Obwohl die Kommission als filternde Instanz entfiel, kritisiert die Autorin die verkürzte Amtszeit und die Möglichkeit der Wiederwahl als Faktoren, die eine unterschwellige Abhängigkeit der Richter von ihren jeweiligen Heimatstaaten begünstigen könnten.
Stellt der EGMR tatsächlich einen europäischen Verfassungsgerichtshof dar?
Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass sich der EGMR auf einem stetigen Weg dorthin befindet, da er zunehmend direkte Macht über Individuen ausübt und die Bedeutung nationaler Souveränität zugunsten eines supranationalen Menschenrechtsschutzes abnimmt.
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- Marion Kaufmann (Author), 2002, Der neue Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Das Reformprotokoll Nr. 11 und seine Folgen für die Verrechtlichung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14786