Der Begriff Compliance kam in den letzten Jahren vermehrt auf Grund großer Korruptionsskandale auf. Es werden immer höhere Anforderungen an die Unternehmen gesetzt, was die gesetzlichen Richtlinien betrifft, gestzt. Ethisches- und rechtskonformes Verhalten wird für Kunden und Investoren immer wichtiger. Das Firmenimage stellt neben dem Preis ein wichtiges Kriterium bei der Entscheidungsfindung.
Diesen Anforderungen gerecht zu werden, ist vor allem für Großunternehmen; immer schwieriger geworden. Mit steigender Unternehmensgröße und wachsendem Internationalisierungsgrad verändert sich die Risikolandschaft. Das Haftungsrisiko für das Unternehmen wird größer.Die Lösung dieses Problems scheint Compliance zu sein.
Seit den großen Korruptionsskandalen um Siemens, MAN und VW steht der Begriff Compliance im öffentlichen Interesse. Es entsteht der Eindruck, dass Compliance ein neuartiges Phänomen ist das sich erst durch die großen Korruptionsskandale in Deutschland entwickelt hat. Dies stimmt jedoch nicht.
Bereits 1992 hat die Deutsche-Bank eine Compliance-Abteilung in ihrem Unternehmen eingerichtet. Aus einer EMNID–Umfrage aus 2007 geht hervor, dass 95% der Unternehmen ein Compliance-Management eingerichtet haben. Dies verdeutlicht den hohen Stellenwert, den Compliance in Unternehmen genießt.
Compliance soll das rechtstreue Verhalten der Unternehmen und seiner Mitarbeiter sicherstellen. Wie ein solches Compliance-System aussehen soll, hängt unter anderem von der Größe, der Branche und dem Internationalisierungsgrad des Unternehmens ab. Jedoch wird es immer schwieriger Überblick über die relevanten gesetzlichen Regelungen zu behalte. Auf Grund der sich stetig ändernden gesetzlichen Vorschriften.
Inhaltsverzeichnis
1.Einleitung
Compliance in Deutschland
2. Hauptteil
2.1. Der Begriff Compliance
2.1.1. Rechtgrundlagen der Compliance
2.1.2 Organisation der Compliance
2.2. Organisation des Beauftragten Systems
2.2.1.Rechtsgrundlage für die Benennung eines Compliance-Beauftragten
2.2.2.Der dezentrale Compliance-Beauftragte
2.3. Der zentrale Compliance-Beauftragte (Compliance-Officer)
2.3.1 Verhältnis zu der Geschäftsleitung
2.3.2 Funktionen des zentralen Compliance-Beauftragten
2.3.2.1 Schulungsfunktion
2.3.2.2 Informationsfunktion des Compliance-Officers
2.3.2.3 Überwachungsfunktion
2.4. Besetzung der Stelle des zentralen Compliance-Beauftragten
2.4.1.Externe oder interne Besetzung
2.4.2.Kenntnisse
2.4.3.Persönlichkeit
2.5.Unabhängigkeit des zentralen Compliance-Beauftragten
2.6.Der Compliance-Bericht
2.7. Anzeigepflicht von Verstößen
2.7.1 Interne Anzeige
2.7.2 Externe Anzeige
2.8. Die Garantenhaftung des zentralen Compliance-Beauftragten
2.8.1.Maßnahmen zur Begrenzung der strafrechtlichen Verfolgung
2.8.1.2Ausgestaltung des Auskunfts- und Nachforschungsrechts
2.8.1.3.Präzise Vertragsgestaltung
2.9.1.4 D & O Versicherung
2.9. Allgemeiner Schuldausschließungsgrund
3.Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Seminararbeit untersucht die Rolle, Funktion und rechtliche Stellung des Compliance-Beauftragten in Unternehmen, insbesondere vor dem Hintergrund aktueller Haftungsrisiken nach der BGH-Rechtsprechung. Ziel ist es, die Ausgestaltung des Beauftragtensystems sowie die notwendigen Kompetenzen und Pflichten zur effektiven Risikominimierung zu analysieren.
- Rolle und Aufgaben des zentralen Compliance-Beauftragten
- Strukturen: Zentrales vs. dezentrales Beauftragtensystem
- Garantenstellung und strafrechtliche Haftung des Compliance-Officers
- Maßnahmen zur Haftungsvermeidung und Vertragsgestaltung
- Kommunikations- und Berichtsstrukturen innerhalb des Unternehmens
Auszug aus dem Buch
2.8. Die Garantenhaftung des zentralen Compliance-Beauftragten
Zu den Aufgaben des Compliance-Beauftragten gehört es sicher zustellen, dass Regelungen eingehalten werden und Sicherungssysteme funktionieren. Fraglich ist wie die Situation des Compliance-Beauftragen zu bewerten ist, wenn es trotz aller Sicherheitsmaßnahmen zu Verstößen innerhalb des Unternehmens kommt. In seinem Urteil vom 17.7.2009 weist der BGH dem zentralen Compliance-Officer eine Garantenstellung und Garantenpflicht zu. Somit kann der Compliance-Beauftragte gemäß § 13 Abs. 1 StGB strafrechtlich verfolgt werden.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 StGB ist jemand strafbar, wenn er einen bestimmten Erfolg wegen Unterlassen nicht abwendet obwohl der dazu verpflichtet wäre. Dies kann man als Erfolgs-oder Garantenabwehrpflicht bezeichnen. Diese Art der Haftung trifft denjenigen, der dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt. Es kann zwischen Überwachergaranten und Beschützergaranten unterschieden werden. Erstere sind die Personen, denen die Verantwortung für eine bestimmte Gefahrenquelle unterliegt. Im Gegensatz dazu ist es die Aufgabe des Beschützergaranten ein bestimmtes Rechtsgut vor Gefahren zu schützen.
Durch die Übernahme von festgelegten Funktionen erhält die Person, die Obhutspflicht für dieses Gut. Die Garantenstellung kommt jedoch nicht durch jegliche Übernahme von Pflichten zu Stande. Es bedarf eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen der Person, die die Pflichten überträgt und derer, die diese annimmt, erst dann kann eine Garantenstellung eintreten. Ebenso bedarf es einer Kausalität zwischen der Untätigkeit und Eintritt des Rechtsverstoßes. Die Person muss in der Lage gewesen sein, diesen Verstoß zu verhindern und es müsste ihr zumutbar gewesen sein.
Der BGH begründet seine Entscheidung mit der Obhutspflicht des Compliance-Beauftragten für eine bestimmte Gefahrenquelle innerhalb des Unternehmens. Der Compliance Beauftragte übernimmt einen bestimmten Verantwortungsbereich. Diesen muss er überwachen und den Schutz von Rechtsgütern sicherstellen. Gleichzeitig muss er Rechtsverstöße des Unternehmens gegen Dritte verhindern.
Zusammenfassung der Kapitel
1.Einleitung: Einführung in die Relevanz von Compliance in deutschen Unternehmen und Abgrenzung zu gesetzlichen Anforderungen.
2. Hauptteil: Detaillierte Untersuchung des Compliance-Begriffs, der Organisationsformen von Beauftragtensystemen und der rechtlichen Rahmenbedingungen.
3.Fazit: Zusammenfassende Bewertung der Schlüsselrolle des Compliance-Beauftragten und Notwendigkeit klarer vertraglicher Regelungen zur Haftungsvorsorge.
Schlüsselwörter
Compliance, Compliance-Beauftragter, Compliance-Officer, Garantenstellung, Haftung, Unternehmensführung, Korruption, Risikomanagement, Compliance-System, Arbeitsvertrag, StGB, WpHG, Überwachung, Berichtspflicht, Rechtssicherheit
Häufig gestellte Fragen
Was ist das zentrale Thema dieser Arbeit?
Die Arbeit befasst sich mit der Rolle und der rechtlichen Stellung des zentralen Compliance-Beauftragten in Unternehmen.
Welche Themenfelder stehen im Fokus?
Zentral sind die Organisation von Compliance-Systemen, die Funktionen des Beauftragten, seine Unabhängigkeit und die strafrechtliche Garantenhaftung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist aufzuzeigen, wie ein Compliance-System ausgestaltet sein muss, um rechtlichen Anforderungen zu genügen und den Beauftragten rechtlich abzusichern.
Welche wissenschaftliche Methode wurde angewandt?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die insbesondere auf der aktuellen Gesetzgebung sowie der BGH-Rechtsprechung (insb. Urteil vom 17.07.2009) basiert.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in Begriffsdefinitionen, Organisationsmodelle, die Anforderungen an den Compliance-Beauftragten und eine tiefgehende Analyse seiner Haftungsrisiken.
Welche Begriffe charakterisieren die Arbeit?
Typische Begriffe sind Compliance, Garantenstellung, Haftung, Compliance-Officer und Unternehmensorganisation.
Was bedeutet die "Garantenstellung" für den Compliance-Beauftragten?
Nach der BGH-Rechtsprechung bedeutet sie, dass der Beauftragte für den Schutz bestimmter Rechtsgüter vor Gefahrenquellen im Unternehmen verantwortlich ist und bei Pflichtverletzungen strafrechtlich belangt werden kann.
Wie kann sich ein Compliance-Beauftragter gegen Haftung schützen?
Schutz bieten eine präzise arbeitsvertragliche Festlegung des Aufgabenbereichs, die Ausstattung mit notwendigen Kontroll- und Nachforschungsrechten sowie der Abschluss einer D&O-Versicherung.
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- Anonym (Author), 2009, Der Compliance-Beauftragte, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/148164