Die Beschlüsse des Konzils von Trient und die Traktate Molanus’, Bellarmins, Paleottis und Borromeos zur Bilderverehrung

Erfolgreiche Bestimmungen zur Verhinderung von Missbräuchen bei der Bilderverehrung im ausgehenden 16. Jahrhundert?


Hausarbeit, 2010

31 Seiten, Note: 2,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Zeitliche und thematische Einordnung

3. Die Beschlüsse des Konzils von Trient zur Bilderverehrung

4. Die Verhinderung von Missbräuchen bei der Bilderherstellung und –verehrung
4.1 Theoretische Bestimmungen
a) Grundsätzliches
b) Theoretische Ansätze bei Johannes Molanus, Robert Bellarmin, Gabriele Paleotti und Karl Borromeo
c) Unterschiede der Ansätze und Zielsetzungen
4.2 Missbräuche
a) Grundsätzliches
b) Missbräuche durch Maler
c) Missbräuche durch Gläubige und allgemeiner Art
4.3 Missbrauchsbekämpfung
a) Die Stellung und die Aufgaben des Klerus bei der Missbrauchsbekämpfung
b) Maßnahmen gegen Maler / Anforderungen an die Maler
c) Maßnahmen gegen Gläubige und allgemeiner Art
4.4 Erfolg der Maßnahmen

5. Fazit

6. Anhang: Dekret über die Heiligen-, Reliquien- und Bilderverehrung

7. Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Meine Hausarbeit widmet sich thematisch den Missbräuchen bei der Bilderherstellung und Bilderverehrung, sowie den Maßnahmen, die zur Verhinderung derartiger Missbräuche ergriffen wurden.

Was galt aber im ausgehenden 16. Jahrhundert als Missbrauch? Handelte es sich dabei nur um vereinzelte Missstände oder ein Problem, das die gesamte katholische Kirche betraf? Die Reformatoren sahen es wohl so. Aber dies soll nicht Thema dieser Hausarbeit sein. Vielmehr befasst sie sich, nach einer kurzen zeitlichen und thematischen Einordnung (Punkt 2), auf der Grundlage der Beschlüsse des Trienter Konzils zur Bilderverehrung (Punkt 3), mit den Traktaten Molanus’, Bellarmins, Paleottis und Borromeos (Punkt 4.1). Diese vier Verfasser definierten die Funktion eines Bildes, die Aufgaben des Malers und bildeten somit mit ihren Werken die theoretische Grundlage, um Miss­bräuche bei der Herstellung und Verehrung von Bildern im ausgehenden 16. Jahrhundert zu unterbinden. Die Hausarbeit unterscheidet dabei zwei Bereiche, einerseits die Missbräuche der Maler und andererseits die (abergläubischen) Missbräuche der Gläubigen (beides unter Punkt 4.2).

Dem Klerus kam bei der Missbrauchsbekämpfung eine gewich­tige Aufgabe zu. So hatte das Konzil von Trient den Bischöfen auferlegt, in ihren Diözesen für eine korrekte Verwendung der Bilder zu sorgen. Denn niemandem war es erlaubt an irgendeinem Ort oder in einer Kirche ein ungewohntes Bild aufzustellen oder aufstellen zu lassen, ohne das es vom Bischof gebilligt wurde.[1] Die Darstellung dieser umfangreichen Aufgaben erfolgt unter Punkt 4.3. Konkrete Maßnahmen gegen fehlgeleitete Maler, Gläubige und Maßnahmen allgemeiner Art sollen des Weiteren unter diesem Punkt thematisiert werden.

Die Reformatoren haben ihrerseits die Finger in die offene Wunde der katholischen Kirche gelegt. Der knapp bemessene Umfang dieser Hausarbeit lässt an dieser Stelle aber keine Auseinandersetzung mit den Thesen Luthers, Melanchthons, Calvins oder Zwinglis zu. Auch kann nicht auf das Augsburger Bekenntnis (1530), die katholische Replik der Confutatio vom 3. August 1530 und auf die näheren Bestimmungen im Augsburger Religionsfrieden von 1555 eingegangen werden. Diese Ereignisse werden deshalb als bekannt vorausgesetzt.

Wenn nun die katholische Kirche von selbst eine aus ihrer Sicht missbräuchliche Praxis aufgreift und mit höchster Lehrautorität zu beheben sucht, ist dies bemerkenswert, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Bilderverehrung an sich nie in Frage gestellt wurde. Es ist deshalb zweifelsfrei so, dass es sich bei der Missbrauchsbekämpfung um eine Detailfrage handelte, da das Hauptinteresse der Bildertheologen dem Nachweis galt, dass die Bilderverehrung kein abusus war.[2]

Nachdem die theoretischen Bestimmungen, die die Missbräuche definierten, und die Missbräuche und die Verantwortlichen dargestellt, sowie die Maßnahmen zur Behebung derselben geschildert wurden, lässt sich der Erfolg bewerten (Punkt 4.4). Denn nur wenn es gelang, die Missbräuche zu bekämpfen, waren die Bestimmungen des Konzils von Trient und deren Ausführungen in den Traktaten erfolgreich und dem Ziel dienlich, die Bilderverehrung zu fördern. Denn den Bildern Christi, der jungfräulichen Gottesgebärerin und der anderen Heiligen, die vor allem in den Gotteshäusern sein und bleiben müssen, ist die schuldige Hochachtung und Verehrung zu erweisen.[3] Denn, wie bereits erwähnt, konnte aus katholischer Sicht die Bilder­verehrung für sich genommen nie ein Missbrauch sein. Ob es sich beim Dekret über die Bilderverehrung und die Traktate der vier obengenannten Autoren letztendlich um erfolgreiche Bestimmungen handelte, stelle ich unter Punkt 5 dar.

Ergänzt wird diese Hausarbeit durch das Dekret über die Heiligen-, Reliquien- und Bilderverehrung in deutscher Übersetzung (Punkt 6).

2. Zeitliche und thematische Einordnung

Das Jahr 1520 steht für den Durchbruch der Reformation im Deutschen Reich.[4] Luthers 95 Thesen waren in der Welt, er widerrief sie nicht und „brach“ stattdessen „mit Rom“. Sein Ziel war ein allgemeines Konzil, keines das in der kirchlichen Tradition und der Unfehlbarkeit verhaftet war. Aber dazu kam es nicht. Die Lage im Reich war instabil, in weiten Teilen tobte ein Bauernkrieg und vor Wien lagen 1529 die Türken. Im Jahre 1530 nahm die Reformationsbewegung ihren weiteren Lauf. Die Protestanten legten ihre Bekenntnisse in der Confessio Augustana vor. Katholische Theologen widerlegten diese Confessio in der Confutatio. Karl V. wies die Apologie der Confessio Augustana zurück und bestätigte stattdessen das Wormser Edikt. Zwar konnten sich 1532 die Reichsstände aufgrund der akuten Gefahr durch die Türken aufraffen den Nürnberger Religionsfrieden zu schließen, doch verliefen weitere Religionsgespräche in den Jahren 1540/41 ergebnislos. Es dauerte letztlich bis 1545, bevor das Konzil in Trient eröffnet wurde. Kaiser Karl V. hatte Papst Paul III. immer wieder gedrängt, dieses zur Klärung der religiösen Fragen einzuberufen. Letztendlich war es wohl die Reformation und deren Bedrohung, die das lange geforderte und von päpstlicher Seite immer wieder verweigerte Konzil herbeigeführt hatte.[5] Der Bildersturm war hierfür ein beredtes Zeugnis. Dabei symbolisierten die leeren Kirchenwände die Abwesenheit der abgöttischen Bilder der Papisten. Sie waren Symbol für eine gereinigte Religion, die auf das Wort schwörte. Luthers Haltung war dagegen etwas moderater. Er wandte sich nur gegen die Kultbilder, die man an Gottes Stelle setzte. Diese sollten verboten sein, aber lieber wäre es ihm gewesen, sie verlören ihre Funktion. Er appellierte dabei an die Vernunft der Gläubigen, damit diese sich von der Macht der Bilder befreiten.[6]

Die evangelischen Stände lehnten weiterhin eine Teilnahme am Konzil ab. In ganz Europa stand man insgesamt vor einem öffentlich-rechtlichen Auseinanderbrechen der einen Kirche und Christenheit.5 Kaiser Karl V. führte 1555 im Augsburger Religionsfrieden eine Einigung mit den protestantischen Reichsständen herbei. Damit wurde die legitime Existenz zweier Religionen innerhalb des Reichs formell anerkannt.

3. Die Beschlüsse des Konzils von Trient zur Bilderverehrung

Geistesgeschichtlich änderte sich die Lage von der ersten zur dritten Sitzungsperiode[7] beträchtlich. Die Atmosphäre der ersten Periode war noch maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass etliche tonangebende Konzilsteilnehmer vom Humanismus geprägt waren. Diese zeigten eine geistige Aufgeschlossenheit und den Drang zum religiös Wesentlichen. Im weiteren Verlauf machte das Konzil eine tiefgreifende geistige, aber auch theologische Entwicklung durch. Während der langen Unterbrechungen, die zwischen den einzelnen Perioden lagen, änderte sich zudem die politische, geistige, religiöse und kirchliche Lage immens.[8] Dies vorausgeschickt kann man den Geist des Dekretes über die Heiligen-, Reliquien- und Bilderverehrung, so wie es am 3. Dezember 1563 verabschiedet wurde, sicherlich besser einordnen.

Dieses Dekret war eine Antwort auf die Reformation. Es wurde auf ausdrücklichen Wunsch des französischen Episkopats wegen der Auseinandersetzungen mit den calvinistischen Hugenotten nachgeschoben.[9] Denn während des ersten Hugenotten-Krieges, insbesondere gegen Ende des Jahres 1561, kam es zu „Reinigungen“ zahlreicher Kirchen durch die Reformierten.[10] Das Dekret über die Heiligen-, Reliquien- und Bilderverehrung war demnach auf die Situation in Frankreich ausgerichtet.

In seiner Lehraussage ging es über das Dekret über den Reinigungsort[11] hinaus. Es lehrt, die Bilder Christi, der Mutter Gottes und anderer Heiliger seien beizubehalten und zu verehren, nicht weil man glaube, dass ihnen die Gottheit oder göttliche Kraft innewohne, wie Calvin unterstellte und volkstümliche Auffassungen von den Gnadenbildern nahelegten, vielmehr beziehe sich, wie das II. Konzil von Nicäa (787) gegen die Ikonoklasten[12] gelehrt habe, die den Bildern erwiesene Ehre auf deren Prototypen, d. h. auf die dargestellten Personen. Laut Jedin kann aber dennoch von einer bloßen Reproduktion der nicäanischen Entscheidung, erst recht von einer Übernahme der griechischen Bildtheorie nicht gesprochen werden. Denn in der sich textlich anschließenden Verfügung an die Bischöfe werde der didaktische und religionspädagogische Zweck der Bilder hervorgehoben. Denn sie, so heißt es im Dekret, erinnern an die Wohltaten und Wunder Gottes, zumal wenn sie biblische Objekte darstellen und zur Nachahmung der Heiligen ermuntern. Um erneut mit Jedin zu sprechen, liefert die christliche Kunst, im Sinne dieses Dekretes, mithin nicht nur Objekte der Frömmigkeit, sie ist zudem Gehilfin der kirchlichen Verkündigung.[13]

Im Konzilsdekret ist von der Volkskatechese die Rede, deren Ziel die Frömmigkeitsbeförderung, und zwar durch volkstümlich gehaltene Predigten, sein soll.[14]

War das Dekret mehr als eine Verurteilung oder konnte es gar eine Antwort auf die Reformation geben?5 Der Kaiser hätte gern gesehen, dass die Abweichler auf den rechten Pfad zurückkehren.[15] Hinzu trat die öfters gehörte Mahnung, das Konzil habe zu entscheiden, nicht zu erklären.[16] Tatsächlich legte es sich aber nur soweit fest, als dadurch eine häretische Deutung ausgeschlossen wurde. Eher lehnte und grenzte das Konzil ab, ohne sich dabei festzulegen.[17]

Das tridentinische Bilderdekret bringt laut Feld keine Weiterführung oder Entscheidung in irgendeiner Frage innerkatholischer Bildertheologie. Es suche zunächst die Abgrenzung gegen die Häretiker, ohne jemanden näher oder namentlich zu nennen.[18] Dem Dokument fehle eine binnenkatholische theologische Fundierung und sachliche Auseinandersetzung mit den Reformatoren.[19] Kuttner sieht den Ertrag dagegen weit positiver. Demnach diente dieses Dekret, so wie alles beschlossene, dem Endziel einer echten Erneuerung des christlichen Lebens.[20] Man begnügte sich nicht damit, Irrlehren zu verurteilen und verdammte nicht die Reformatoren als Person. Positiv wurde dargelegt, was der katholische Glaube zu jedem der strittigen Punkte des Dogmas besagt.[21]

Die Bedeutung der Trienter Entscheidung besteht darin, dass sie ein Dokument der höchsten Lehrautorität ist, die inhaltlich die überkommene Bildertheologie bestätigt.[22] Die Bilderfrage hielt zudem Einzug in das „Trienter Glaubensbekenntnis“ von 1564.[23] Die Bestätigungsbulle des Konzils legte eindeutig fest, dass einzig und allein der Papst zur authentischen Interpretation der Konzilsentscheidungen berechtigt ist.[24] Das Dekret hat die Form einer Anweisung an die Bischöfe und die übrigen Lehrer der Kirche, die Gläubigen in der von alters überlieferten Lehre und den rechten Gebrauch der Bilder zu unterweisen.10

4. Die Verhinderung von Missbräuchen bei der Bilderherstellung und –verehrung

4.1 Theoretische Bestimmungen

a) Grundsätzliches

Das Dekret über die Heiligen-, Reliquien- und Bilderverehrung sollte möglichst schnell in die kirchliche Praxis umgesetzt werden. Die nachfolgend dargestellten Bildtheorien waren unmittelbarer Ausfluss aus dem Dekret. Sie konkretisierten dessen Aussagen und machten sie für die alltägliche kirchliche Praxis verwendbar. Die Umsetzung der Konzilbeschlüsse in die Praxis der Kirche war dabei ein höchst komplexer Vorgang.

Zu keiner Zeit war es in der katholischen Kirche fraglich, dass die heiligen Bilder zu den ungeschriebenen apostolischen Traditionen gehören. Deshalb stand auch nie zur Debatte, auf ihre Verehrung zu verzichten. Laut Hecht gibt es deshalb auch keine grundsätzlichen Unterschiede zwischen vor- und nachtridentinischen Bildertraktaten bzw. Bilderverehrung.22 Im Mittelalter lag der Bilderkult in den Händen lokaler Träger. Nun wurde er Sache der gesamten Kirche, deren Identität daran hing.[25] Bei allen Bildertheologen ist zudem die kontroverstheologische und antireformatorische Ausrichtung in ihren Werken vorherrschend.[26] Die Abhandlungen richteten sich zumeist an einen Kreis von theologischen Fachleuten. Aber darüber hinaus gab es auch ein breites Interesse, da die Bilderfrage als ein zwischen den Konfessionen kontroverses Thema viele Menschen intensiv bewegte. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass letztendlich alle, die mit Bildern in Verbindung kamen, über den rechten Umgang belehrt werden sollten.[27]

Auf moraltheologischem Gebiet wandte man sich zunächst an die eigenen Gläubigen, ohne dabei den Grundsatz der Allgemeingültigkeit der aufgestellten Normen aufzugeben.[28] Alle Autoren bewegten sich in einem theologisch eng begrenzten Rahmen und verwendeten immer wieder dieselben Topoi.[29] Einen Zwang zur Bilderverehrung gab es nicht. Es wurde allerdings gefordert, die Möglichkeit und die Nützlichkeit der Bilderverehrung nicht zu leugnen. Hierauf bestand bereits das Konzil nachdrücklich und drohte den Gegnern dieser Lehre den Bannfluch an.[30]

Grundsätzlich wurde zwischen den äußeren und inneren Akten der Verehrung unterschieden. Diese spezifischen Frömmigkeitsübungen hatten sich unabhängig von den dogmatischen Theorien der Bildertheologen entwickelt. Auch diesen äußeren kirchlichen Kult galt es zu verteidigen.[31] Es handelte sich hierbei um die Wallfahrten, die Kniebeugen, den Kuss und vor allen die Kerzen, die man vor den Bildern als Zeichen der Verehrung anzündete.[32] Die Theoretiker hatten dabei immer wieder deutlich gemacht, dass selbst ein Brauch wie die Berührung von Bildern und Reliquien ohne die Annahme einer besonderen, diesen Gegenständen innewohnenden Kraft auskommt.[33]

b) Theoretische Ansätze bei Johannes Molanus, Robert Bellarmin, Gabriele Paleotti und Karl Borromeo

Johannes Molanus

Das Bildertraktat von Johannes Molanus[34] hatte bereits früh einen offiziösen Charakter erlangt. So hatte die Antwerpener Diözesansynode 1610 beschlossen, dass bei den Darstellungen sowie bei der Genehmigung von Bildern das zu beachten ist, was Molanus geschrieben hat. 1643 wurde er bei einer Entscheidung der römischen Ritenkongregation als Autorität erwähnt.[35] Molanus übte in seinem Werk harte Kritik an Bildern, die nach seiner Auffassung religiöse Inhalte falsch oder unchristlich darstellten, und gab Anweisungen zur korrekten, orthodoxen Wiedergabe. Ihm ging es einerseits darum, die im kirchlichen Gebrauch befindlichen Bilder gegenüber den Häretikern zu verteidigen und andererseits wollte er die christlichen Künstler in das sehr enge Korsett katholischer Orthodoxie und moralischer Schicklichkeit zwängen.[36] Molanus warnte davor, Bilder zu schaffen, die den Ungebildeten Anlass zu gefährlichem Irrtum geben könnten. Dieser könnte dann das Seelenheil der Betrachter in Gefahr bringen.[37] Über den Irrtum zu urteilen, behielt er dem Lehramt vor. Molanus sah aber in einem religiösen Kunstwerk das im Vergleich zur hohen Schultheologie minderwertigere Medium, um die ungebildeten Laien zu belehren.[38]

[...]


[1] S. Wohlmuth, Josef (Hg.): Dekrete der ökumenischen Konzilien. Band 3. Konzilien der Neuzeit, Paderborn (u. a.) 2002, S. 776.

[2] S. Hecht, Christian: Katholische Bildertheologie im Zeitalter von Gegenreformation und Barock. Studien zu Traktaten von Johannes Molanus, Gabriele Paleotti und anderen Autoren, Berlin 1997, S. 243.

[3] S. Wohlmuth (Hg.), a. a. O., S. 775.

[4] Eine ausführliche Darstellung der Rolle des Reiches bis zum Trienter Konzil findet sich bei Repgen, Konrad: Reich und Konzil (1521-1566), in: Prodi, Paolo/Reinhard, Wolfgang (Hg.): Das Konzil von Trient und die Moderne, Berlin 2001, S. 47 ff.

[5] S. Lortz, Joseph: Zur Zielsetzung des Konzils von Trient, in: Bäumer, Remigius (Hg.): Concilium Tridentinum, Darmstadt 1979, S. 53.

[6] Vgl. zur Haltung der Reformierten und Luthers: Belting, Hans: Bild und Kult. Eine Geschichte des Bildes vor dem Zeitalter der Kunst, München 1990, S. 510 ff.

[7] 1545 – 1547 erste Periode des Konzils, 1547 – 1549 Konzilverlegung nach Bologna, anschließend Unterbrechung, 1551 – 1552 zweite Periode des Konzils, ab 1552 erneute Unterbrechung und 1562 – 1563 dritte und letzte Periode des Konzils.

[8] S. Lortz, a. a. O., S. 52.

[9] Brückner, Wolfgang: Die Neuorganisation von Frömmigkeit des Kirchenvolkes, in: Prodi, Paolo/Reinhard, Wolfgang (Hg.): Das Konzil von Trient und die Moderne, Berlin 2001, S. 167.

[10] S. Feld, Helmut: Der Ikonoklasmus des Westens, Leiden u. a., S. 196.

[11] Das Dekret wurde ebenfalls am 3. Dezember 1563 angenommen.

[12] Der Ausdruck „Ikonoklasmus“ wurde im Bilderstreit des östlichen Christentums (8. - 9. Jh. n. Chr.) ausgebildet. Er bedeutet demnach im engeren Sinne das Verbot der Herstellung und Verehrung religiöser Bilder überhaupt oder nur bestimmter Bilder und Motive. Quelle: Cancik, Hubert/Gladigow, Burkhard/Kohl, Karl-Heinz (Hg.): Handbuch religionswissenschaftlicher Grundbegriffe. Band III, Stuttgart, Berlin, Köln 1993, S. 217 f.

[13] S. zu diesem gesamten Abschnitt: Jedin, Hubert: Geschichte des Konzils von Trient. Band IV. Dritte Tagungs­periode und Abschluß. Zweiter Halbband. Überwindung der Krise durch Morone, Schließung und Bestätigung, Freiburg, Basel, Wien 1975, S. 183.

[14] S. Brückner, a. a. O., S.167.

[15] S. Lortz, a. a. O., S. 54.

[16] Ebd., S. 65.

[17] Ebd., S. 66.

[18] S. Feld, a. a. O., S. 198.

[19] Ebd., S. 199.

[20] S. Kuttner, Stephan, Die Reform der Kirche und das Trienter Konzil, in: Bäumer, Remigius (Hg.): Concilium Tridentinum, Darmstadt 1979, S. 392.

[21] Ebd., S. 393.

[22] S. Hecht, a. a. O., S. 15.

[23] Ebd., S. 33 f. Dort als Zitat: „Ich bekenne fest, dass man die Bilder Christi und der allzeit jungfräulichen Gottesgebärerin sowie anderer Heiliger haben und beibehalten und ihnen die gebührende Ehre und Verehrung erweisen soll.“

[24] Ebd., S. 39.

[25] S. Belting, a. a. O., S. 539.

[26] S. Hecht, a. a. O., S. 19.

[27] Ebd., S. 22.

[28] Ebd., S. 30.

[29] Ebd., S. 31.

[30] Ebd., S. 220.

[31] Ebd., S. 231.

[32] Ebd., S. 232. Der actus interior ist dagegen ein geistiges Geschehen.

[33] Ebd., S. 235.

[34] De picturis et imaginibus sacris aus dem Jahr 1570. Molanus lebte von 1533 bis 1585.

[35] S. zu beiden Punkten: Hecht, a. a. O., S. 18.

[36] S. Feld, a. a. O., S. 208.

[37] S. Hecht, a. a. O., S. 177.

[38] S. Feld, a. a. O., S. 209.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Die Beschlüsse des Konzils von Trient und die Traktate Molanus’, Bellarmins, Paleottis und Borromeos zur Bilderverehrung
Untertitel
Erfolgreiche Bestimmungen zur Verhinderung von Missbräuchen bei der Bilderverehrung im ausgehenden 16. Jahrhundert?
Hochschule
FernUniversität Hagen  (Historisches Institut)
Note
2,7
Autor
Jahr
2010
Seiten
31
Katalognummer
V148304
ISBN (eBook)
9783640590254
ISBN (Buch)
9783640590308
Dateigröße
491 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Konzil von Trient, Bilderverehrung, Bellarmin, Paleotti, Borromeo, Traktat, Reformation
Arbeit zitieren
Wilfried Pott (Autor:in), 2010, Die Beschlüsse des Konzils von Trient und die Traktate Molanus’, Bellarmins, Paleottis und Borromeos zur Bilderverehrung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/148304

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