Marktinformationsverfahren (MIV) haben eine ambivalente Wirkung auf den Wettbewerb, weil sie ihn sowohl beschleunigen als auch dämpfen können. Namentlich MIV, die zur Verstärkung eines Preis-, Quotenkartells etc. eingesetzt werden, spielen in der Praxis eine große Rolle, bedürfen aber i.R. einer eigenständigen kartellrechtlichen Überprüfung, da in ihrem Hintergrund stehende Kartellabsprachen für Außenseiter oft nicht erkennbar sind.
Bei der Prüfung der kartellrechtlichen Zulässigkeit von Marktinformationsverfahren haben sich in der deutschen und europäischen Praxis unterschiedlichen Ansätze herausgebildet, die in einem Modell zusammengeführt werden können.
Der gemeinsame Ausgangspunkt der beiden Ansätze ist die Vorstellung von einer künstlichen Markttransparenz, die durch horizontale Informationsströme zwischen Konkurrenten entsteht und die natürliche Unsicherheit über aktuelles und zu erwartendes Verhalten der Marktteilnehmer beseitigt. Aus der künstlichen Markttransparenz können einerseits Intentionen der Teilnehmer abgeleitet werden, die auf eine willentliche Koordinierung ihres Marktverhaltens schließen lassen. Der Nachweis einer solchen Koordinierung steht in der Tradition der europäischen Rechtsanwendung. Die besonders in der deutschen Kartellrechtspraxis beheimatete Theorie vom Geheimwettbewerb leitet dagegen aus der künstlichen Markttransparenz bestimmte Reaktionen der Marktteilnehmer ab, die objektiv zu einem bewussten, wenn auch nicht aufeinanderbezogenen Parallelverhalten bzw. Verzicht auf Verhaltensoptionen führen.
Bei der Prüfung der kartellrechtlichen Zulässigkeit von MIV kommt es entscheidend darauf an, welche Eigenschaften eines MIV zur Herstellung einer wettbewerbsschädigenden Markttransparenz führen, wann ein MIV also „aus eigener Kraft“ eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken kann. Die vorliegende Arbeit kommt zum Ergebnis, daß sich solche Eigenschaften nicht pauschal festlegen lassen, vielmehr kommt es auf die wettbewerbliche Wirkung eines konkreten MIV unter konkreten Umständen des Einzelfalls an. Ein MIV kann daher eine Wettbewerbsbeschränkung allenfalls „bewirken“ und niemals „bezwecken“. Dieses Ergebnis reduziert zwar die Rechtssicherheit bei der Gesetzesanwendung, führt jedoch zu mehr Gerechtigkeit bei der kartellrechtlichen Beurteilung von MIV.
Da MIV neben negativen Effekten für den Wettbewerb auch gesamtwirtschaftlich positive Effekte haben können, ist dies im Rahmen ihrer eventueller Legalisierung zu berücksichtigen.
Inhaltsverzeichnis
A. Marktinformationsverfahren: Definition und Fragestellung
B. MIV im Kartellrecht
I. Qualifikation von MIV
II. Verhältnis zwischen MIV und Wettbewerb
1. Besondere Stellung konnexer MIV
2. Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung
a) horizontale Markttransparenz und Wettbewerb
aa) subjektive Verknüpfung
bb) objektive Verknüpfung
cc) Zusammenfassung
b) Markttransparenz und MIV
aa) Informationsgegenstand
(1) Begriffsbestimmung
(2) Informationsgegenstand in der Praxis
bb) Aggregationsgrad der Daten
c) Zusammenfassung
3. Bewirkte Wettbewerbsbeschränkung
4. Ergebnis
III. Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung
IV. Freistellung
C. Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit untersucht die kartellrechtliche Zulässigkeit von Marktinformationsverfahren (MIV) und analysiert, unter welchen Voraussetzungen der Austausch von Marktinformationen zwischen Wettbewerbern als Wettbewerbsbeschränkung zu werten ist und welche Kriterien für eine rechtliche Freistellung entscheidend sind.
- Qualifikation von Marktinformationsverfahren als kartellrechtlich relevante Vereinbarungen.
- Unterscheidung zwischen bezweckten und bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen.
- Bedeutung der Markttransparenz und der Theorie vom Geheimwettbewerb für die kartellrechtliche Bewertung.
- Rolle von Informationsgegenstand und Aggregationsgrad bei der Identifizierung von Wettbewerbsrisiken.
- Abwägung volkswirtschaftlicher Effizienzgewinne bei der Prüfung von Freistellungsmöglichkeiten.
Auszug aus dem Buch
A. Marktinformationsverfahren: Definition und Fragestellung
Gegenstand dieser Arbeit sind Prozesse des Austauschs von Marktinformationen zwischen Wettbewerbern auf einem Markt soweit sie in einer institutionalisierten Form stattfinden und damit als Marktinformationsverfahren (MIV) bezeichnet werden. Im einzelnen werden darunter Preismeldestellen, Angebotsmeldeverfahren, Absatz- und Kostenmeldeverfahren, Benchmarking, strategische Allianzen und – weiter-gehend – elektronische Marktplätze gefasst, die aufgrund der jederzeit verfügbaren Daten ebenfalls als Meldestellen für die Wettbewerber verstanden werden können.
Ökonomische Theorien und Marktbeobachtungen führen zur Erkenntnis, daß ein Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern sowohl fördernde als auch hemmende Wirkungen auf den Wettbewerb haben kann. Man spricht von einer Ambivalenz horizontaler Marktinformationen. Zum einen wirkt ein horizontaler Informationsfluß von einem Wettbewerber zum anderen als Verstärker von schon vorhandenen Tendenzen, weil er ein sowohl wettbewerborientiertes als auch gleichförmiges Verhalten erleichtert. So macht ein mit einem Preis- Mengen- oder Quotenkartell konnexes MIV die Überwachung wettbewerbsschädigender Vereinbarungen einfacher, es erhöht den Druck auf Kartellmitglieder, macht ihren Zusammenhalt fester. Zum anderen haben horizontale Informationsprozesse aber auch eine selbständige objektive Wirkung auf das Wettbewerbsverhalten der Marktteilnehmer. Schnelle Information ermöglicht es den Teilnehmern eines MIV, auf Veränderungen der Marktsituation schneller zu reagieren, ihre Reaktionsverbundenheit steigt und wirkt sich ebenfalls auf den Wettbewerb aus.
Es ist Aufgabe des zum Schutz des Wettbewerbs berufenen Kartellrechts, verschiedene Prozesse des horizontalen Informationsaustausches hinsichtlich ihrer Wirkungen auf den Wettbewerb zu differenzieren und Konsequenzen zu ziehen.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Marktinformationsverfahren: Definition und Fragestellung: Das Kapitel führt in den Begriff der Marktinformationsverfahren ein und beleuchtet die Ambivalenz des Informationsaustauschs zwischen Wettbewerbern sowie die daraus resultierende Herausforderung für das Kartellrecht.
B. MIV im Kartellrecht: Dieser Hauptteil analysiert die kartellrechtliche Einordnung von MIV, die Abgrenzung zwischen bezweckten und bewirkten Wettbewerbsbeschränkungen sowie die Bedeutung von Marktstruktur, Produktart und der Neutralität von Meldestellen.
C. Ergebnis: Das abschließende Kapitel fasst zusammen, dass eine umfassende Einzelfallabwägung unter Berücksichtigung verschiedener Situationsfaktoren notwendig ist, um eine gerechte Entscheidung über die Zulässigkeit oder Freistellung von MIV zu treffen.
Schlüsselwörter
Marktinformationsverfahren, MIV, Kartellrecht, Wettbewerbsbeschränkung, Markttransparenz, Geheimwettbewerb, Informationsaustausch, Preiskartell, wettbewerbliche Interdependenz, Kartellverbot, Freistellung, Aggregationsgrad, Unternehmensverhalten, Wettbewerbsaufsicht, Marktstruktur.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit institutionalisierte Systeme zum Austausch von Marktinformationen zwischen Wettbewerbern (Marktinformationsverfahren) mit dem Kartellverbot vereinbar sind.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind die kartellrechtliche Einordnung von MIV, die Theorie vom Geheimwettbewerb, die Unterscheidung zwischen identifizierenden und statistischen Verfahren sowie die Voraussetzungen für eine Freistellung vom Kartellverbot.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist es, Kriterien zu identifizieren, die eine Differenzierung zwischen zulässigen und wettbewerbsschädigenden MIV ermöglichen, um somit für die Praxis Entscheidungshilfen für die kartellrechtliche Beurteilung zu liefern.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Analyse, die ökonomische Theorien (wie das Modell des Geheimwettbewerbs) und die aktuelle Rechtsprechung von EU- und deutschen Kartellbehörden systematisch auswertet.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die Mechanismen analysiert, durch die MIV den Wettbewerb beeinflussen können, insbesondere durch die Schaffung künstlicher Markttransparenz und die dadurch bedingte Verringerung der Unsicherheit über das Verhalten von Konkurrenten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere Marktinformationsverfahren (MIV), Kartellrecht, Markttransparenz, Geheimwettbewerb, Wettbewerbsbeschränkung und Freistellung.
Welche Rolle spielt die Markttransparenz bei der Bewertung?
Künstliche Markttransparenz wird kritisch gesehen, da sie natürlichen Informationsrisiken entgegenwirkt und es Unternehmen erleichtern kann, ihre Handlungen zu koordinieren oder Parallelverhalten zu zeigen, was den Wettbewerb verzerrt.
Ist ein anonymes Informationssystem immer unbedenklich?
Nicht zwingend. Obwohl Anonymität ein Faktor für die Zulässigkeit ist, kann auch in einem anonymen System durch spezielle Datenkombinationen auf Einzelgeschäfte oder Marktakteure geschlossen werden, was eine wettbewerbsbeschränkende Wirkung haben kann.
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- Oleg Fedunov (Author), 2009, Kartellrechtliche Zulässigkeit von Marktinformationsverfahren, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/148346