Arbeit ist ein wichtiger Bestandteil der gesellschaftlichen Entwicklung und des Alltags. In der Politik, Wirtschaft, sowie den Wissenschaften ist das Thema der Arbeitszeit oft Gegenstand der Diskussion bzw. der Untersuchung. Besonders in den Medien kommen immer wieder die Maßnahmen vor Unternehmen versuchen die Flexibilisierung der Arbeitszeit und die Produktivität zu steigern. Gleichzeitig wird auf der anderen Seite geforscht und diskutiert wie man am Besten bessere Arbeitsbedingungen fördern kann um die negativen Auswirkungen von Überarbeitung zu vermeiden. Doch ob hier eine Übereinstimmung möglich ist, ist fraglich. Jeder Mensch, der in der Arbeitswelt schon mal beschäftigt war oder ist, kennt den Begriff der „Überstunden.“ Oft werden unter Kollegen Arbeitsinformationen über die Arbeitswoche ausgetauscht, wobei auch das Thema der Überstunden erwähnt wird. Manche beschweren sich über zu viele Überstunden, während andere versuchen damit zu prahlen. Es ist allgemein bekannt, dass es Überstunden gibt, doch was sind Überstunden genau? Wie werden Überstunden geleistet und warum? Gibt es allgemeine Regeln bzw. Grenzen? Werden sie vergütet und wie? Diese Arbeit soll einen Einblick in die Arbeitszeit und Überstundenrelation des heutigen Standpunktes ermöglichen. Es wird eine rechtliche und soziologische Betrachtung der Überstunden dargestellt, in dem es die oben genannten Fragen zu beantwortet beabsichtigt und einen tieferen Einblick in die Problematik der Theorie und Praxisdurchsetzung erörtert. Einleitend wird auf die Arbeitszeit, Normalarbeitszeit und die Funktion des Arbeitszeitgesetzes eingegangen um einen Überblick und die Relation zwischen diesen Ereignissen und Überstunden zu finden. In diesem Zusammenhang werden Definition des Begriffs Überstunden und dessen Abgrenzung behandelt. Darauf folgend wird der rechtliche Umfang der Überstunden dargestellt: die Leistung, Verpflichtungen, Vergütung, Grenzen und Konsequenzen. Darauf erfolgt ein Einblick in die Praxis und die möglichen negativen Auswirkung von Überarbeitung durch Überstunden anhand des Beispiels des Burnout-Syndroms. Abschließend wird im Zusammenhang mit den Auswirkungen und mit dem Phänomen der Überstunden ein kurzes soziologisch betrachtetes Fazit geboten.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Arbeitszeit und Normalarbeitszeit im Arbeitszeitgesetz
2.1. Das Arbeitszeitgesetz
2.2. Arbeitszeit
2.3. Normalarbeitszeit
3. Überstunden
3.1. Definitionen und Abgrenzung von Mehrarbeit und Überstunden
3.2. Die Leistung von Überstunden
3.2.1. Verpflichtung zur Überstundeleistung aufgrund des Gesetzes
3.2.2. Überstundenverpflichtung aufgrund des Kollektivvertrages
3.2.3. Überstundenverpflichtung durch Betriebsvereinbarung
3.2.4. Überstundenverpflichtung aufgrund des Arbeitsvertrages
3.2.5. Die Leistung von Überstunden aufgrund der Treuepflicht
3.3. Die Überstundenvergütung
3.4. Schranken, Höchstgrenzen und Verbote der Überstundeleistung
3.5. Konsequenzen der Missachtung von Überstundenvorschriften
4. Überstunden in der Praxis
4.1. Ursachen und Beobachtungen von Überstunden
4.2. Auswirkungen von Überstunden auf den Arbeitnehmer
5. Quellenverzeichnis
1. Einleitung
Arbeit ist ein wichtiger Bestandteil der gesellschaftlichen Entwicklung und des Alltags. In der Politik, Wirtschaft, sowie den Wissenschaften ist das Thema der Arbeitszeit oft Gegenstand der Diskussion bzw. der Untersuchung. Besonders in den Medien kommen immer wieder die Maßnahmen vor Unternehmen versuchen die Flexibilisierung der Arbeitszeit und die Produktivität zu steigern. Gleichzeitig wird auf der anderen Seite geforscht und diskutiert wie man am Besten bessere Arbeitsbedingungen fördern kann um die negativen Auswirkungen von Überarbeitung zu vermeiden. Doch ob hier eine Übereinstimmung möglich ist, ist fraglich.
Jeder Mensch, der in der Arbeitswelt schon mal beschäftigt war oder ist, kennt den Begriff der „Überstunden.“ Oft werden unter Kollegen Arbeitsinformationen über die Arbeitswoche ausgetauscht, wobei auch das Thema der Überstunden erwähnt wird. Manche beschweren sich über zu viele Überstunden, während andere versuchen damit zu prahlen. Es ist allgemein bekannt, dass es Überstunden gibt, doch was sind Überstunden genau? Wie werden Überstunden geleistet und warum? Gibt es allgemeine Regeln bzw. Grenzen? Werden sie vergütet und wie?
Diese Arbeit soll einen Einblick in die Arbeitszeit und Überstundenrelation des heutigen Standpunktes ermöglichen. Es wird eine rechtliche und soziologische Betrachtung der Überstunden dargestellt, in dem es die oben genannten Fragen zu beantwortet beabsichtigt und einen tieferen Einblick in die Problematik der Theorie und Praxisdurchsetzung erörtert. Einleitend wird auf die Arbeitszeit, Normalarbeitszeit und die Funktion des Arbeitszeitgesetzes eingegangen um einen Überblick und die Relation zwischen diesen Ereignissen und Überstunden zu finden. In diesem Zusammenhang werden Definition des Begriffs Überstunden und dessen Abgrenzung behandelt. Darauf folgend wird der rechtliche Umfang der Überstunden dargestellt: die Leistung, Verpflichtungen, Vergütung, Grenzen und Konsequenzen. Darauf erfolgt ein Einblick in die Praxis und die möglichen negativen Auswirkung von Überarbeitung durch Überstunden anhand des Beispiels des Burnout- Syndroms. Abschließend wird im Zusammenhang mit den Auswirkungen und mit dem Phänomen der Überstunden ein kurzes soziologisch betrachtetes Fazit geboten.
2. Arbeitszeit und Normalarbeitszeit im Arbeitszeitgesetz
Der Begriff „Überstunden“ ist eine Zusammensetzungen aus den Worten „Stunden“ und „über.“ Geht man nach der Logik der Zusammensetzung des Wortes um den Begriff zu definieren, dann ist automatisch erkennbar, dass Überstunden über die „normalen“ Stunden hinausgehen. Doch stellt sich die Frage: was genau sind die normalen Stunden der Arbeit bzw. eine Normalarbeitszeit? Gibt es eine geregelte Arbeitszeit? Was ist der Zweck der Regelung von Arbeitszeit? Gibt es einen Unterschied zwischen Mehrarbeit und Überstunden? Warum? Diese Fragen sind in Österreich im Arbeitszeitgesetz geregelt. Die Vorschriften dieses Gesetzes müssen von jedem Arbeitgeber eingehalten werden (Ausnahmen spezifiziert das Gesetz). Dieses Gesetz spielt in Österreich eine wichtige Rolle, da es mehrere Punkte regelt, die dem Schutz des Arbeitnehmers, besonders was die Regelung seiner Arbeitszeit angeht, dienen.
2.1 Das Arbeitszeitgesetz
Es war wichtig das Arbeitszeitgesetz (AZG) einzuführen und eine bestimmte Regelung über die Arbeitsstunden der Arbeitnehmer festzulegen, da Arbeitnehmer (AN) eine gewisse Abhängigkeit gegenüber ihren Arbeitgeber (AG) haben und sich deswegen gegen Überarbeitung und „Ausbeutung“ nicht oder nur schwer wehren konnten. So leideten viele Arbeitnehmer mit ihrer körperlichen und seelischen Gesundheit aufgrund der schwereren körperlichen Last, wegen zu langer Arbeitszeit bedingt war bis zum 19 Jh. Besonders in den Fabriken bzw. in der Industrie generell, herrschten unzumutbare Arbeitszeitbedingungen. Der Durchschnitt eines Fabrikarbeiters betrug im Jahre 1910 in Österreich 66 Stunden pro Woche, wobei die Maschinenindustrie mit durchschnittlich 73 Stunden pro Woche, die Stein-, Ton- und Glasindustrie mit durchschnittlich 98 Stunden pro Woche und die chemische Industrie mit 100 Stunden pro Woche führten (vgl. Arbeitsstatistische Amt im Handelsministerium, 1910, S. 5).
Durch das AZG hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit bekommen sich vor den „stärkeren“ Arbeitgeber rechtlich zu schützen. Dies war und bleibt der Hauptzweck des Arbeitszeitgesetzes.
Das Arbeitszeitgesetz in der heutigen österreichischen Fassung regelt die Arbeitszeit aller Arbeitnehmer und Lehrlinge die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen:
1. Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtungen von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind.
2. Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984
3. Arbeitnehmer des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996
4. Arbeitnehmer Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes
5. Arbeitnehmer der Hausbereuung und des Hausbesorgergesetzes
6. Lehr- und Erziehungskräfte an Unterrichts- und Erziehungsanstalten, wenn sie nicht unter Z 1 fallen.
7. Leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind.
8. Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes
9. Dienstnehmer, die unter das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz fallen.
Das Arbeitszeitgesetz klärt die Definitionen der Arbeitszeit, Normalarbeitszeit, Mehrarbeit, Überarbeit, Wochen- und Tagesarbeitszeit; zu diesen legt es bestimmte Grenzen fest. Weiteres regelt das AZG die Vergütung der Mehrarbeit und Überstunden, sowie die Festlegung von gesetzliche Ruhepausen und Schutzregelungen für besonders schwere Arbeiten. Bei Verstoß dieser Regelungen, beinhaltet dieses Gesetz besondere Strafbestimmungen die zu Lasten des Arbeitgebers fallen (Mesch/ Schwarz/ Stemberger, 1987, S. 59).
Zwar hat der Arbeitgeber immer noch die Möglichkeit die Arbeitszeit des Arbeitnehmers stark zu „strecken“ bzw. auszudehnen, doch darf die gesetzlich festgelegte Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht mehr überschritten werden (vgl. Pernestetter, 2007, S. 2).
Die aktuelle Fassung des Gesetzes hat nicht nur den Schutz der körperlichen Gesundheit des Arbeitnehmers zum Zweck, sondern auch seine psychische Gesundheit, indem es seine privaten bzw. Freizeitsinteressen respektiert.
2.2. Arbeitszeit
Zur Bestimmung der Begriffsdefinition „Normalarbeitszeit“ oder „Überstunden“, ist es zunächst wichtig zu erörtern was Arbeitszeit ist.
Im §2 Abs. 1 Z. 1 AZG ist die Arbeitszeit als „die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen“ geregelt, die vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde. Die Arbeitszeit ist also eine vertraglich festgelegte bzw. vereinbarte Zeit in der ein Arbeitnehmer seine Arbeit ausführt oder dem Arbeitgeber zur Verfügung steht. Unter Ruhepausen versteht das Gesetz „Unterbrechungen der Arbeitszeit zum Zweck der Erholung des Arbeitnehmers“ (Schwarz/Löschnigg, 2001, S. 465). In dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nicht mit Arbeit belastet werden und muss mindestens eine halbe Stunde betragen, wenn die Arbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt (§11 AZG).
Nach §2 Abs. 2 AZG ist Arbeitszeit auch „die Zeit, während der ein im übrigen Betrieb Beschäftigter in seiner eigenen Wohnung oder Werkstätte oder sonst außerhalb des Betriebs beschäftigt wird. Werden Arbeitnehmer von mehreren Arbeitgebern beschäftigt, so dürfen die einzelnen Beschäftigungen zusammen die gesetzliche Höchstgrenze der Arbeitszeit nicht überschreiten.“
Der Absatz 2 regelt den Umfang der Arbeitszeit und beschränkt die Inanspruchnahme der Arbeitskraft des Arbeitnehmers. Es besagt, dass die Arbeit und Arbeitszeit nicht an eine bestimmte Arbeit oder Arbeitsort, z.B. einem Büro, geknüpft sein muss, sondern die gesamte Zeit umfasst in der die Arbeit von einem Arbeitnehmer getätigt wird. Das heißt, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich noch in einem anderen Betrieb beschäftigt ist, so muss die Arbeitszeit gesamt betrachtet werden und darf die gesetzlich vorgegebene Arbeitszeit nicht überschreiten. Dies soll den Arbeitnehmer vor Überarbeitung schützen, da durch diese Regelung der Arbeitgeber die Arbeitskraft des Arbeitnehmers nicht maßlos in Anspruch nehmen darf. Weiteres soll so verhindert werden, dass dem Arbeitnehmer Arbeit für zu Hause mitgegeben wird, ohne dass es als Arbeitszeit gerechnet wird bzw. dies den Arbeitnehmer überlastet (vgl. König, 2002, S. 13-14).
Weiteres werden die Begriffe der Tagesarbeitszeit, die Arbeitszeit, die innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden vollbracht werden, und die Wochenarbeitszeit, die als die Arbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag ausgeführt wird, in § 2 Abs. 1 Z 1 AZG definiert. Dies ist für die Höchstgrenzen von Bedeutung, da es hier Unterscheidung bezüglich der Überschreitung der Tages-, sowie der Wochenarbeitszeit gibt.
2.3. Normalarbeitszeit
Die Normalarbeitszeit darf nach §3 AZG nicht mehr als 40 Stunden pro Woche bzw. 8 Stunden pro Tag betragen, jedoch dürfen diese nach Vereinbarung anders gestaltet werden. Das bedeutet, dass im Normalfall die Normalarbeitszeit eine 40 Stunden-Woche bzw. einen 8 Stunden-Tag beträgt, jedoch im Gesetz gibt es eine Reihe von Ausnahmen für die Sonderregelungen gelten.
Nach Vereinbarung kann die Normalarbeitszeit anders gestaltet bzw. verteilt werden, wenn dies das Gesetz erlaubt. Diese Abweichung oder Andersgestaltung der normalen Arbeitszeitgestaltung dient dazu um die Bedürfnisse in der Praxis zu erfüllen. In diesen Fällen liegt keine Überstundenvergütung vor, da es als bloße Umverteilung der Arbeitszeit gesehen wird. Die Reihe von Ausnahmen der Sonderregelungen bezüglich der Verteilung der Arbeitsstunden sind in §4 AZG geregelt.
Weitere Ausnahmen, in der die Grundnorm des §3 AZG der Normalarbeitszeit nicht zur Anwendung kommt, sind folgende Fälle:
- Die Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit durch Kollektivertrag, Betriebsvereinbarung oder Individualvereinbarung
- Bei Schichtarbeit - hier darf die Normalarbeitszeit bis zu 12 Stunden am Tag und in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt werden (§4a AZG);
- Bei der gleitenden Arbeitszeit, wo bis auf 10 Stunden pro Tag verlängert werden darf und der Dekadenarbeit, die bis zu 9 Stunden täglich betragen darf (§4b - c);
- Verlängerung bei Arbeitsbereitschaft (bis zu 60 Stunden wöchentlich bzw. 12 Stunden täglich);
- Bei Beschäftigten von Kraftfahrzeuglenkern (vgl. König, 2002, S.17; Pernestetter, 2007, S. 3-4).
Die Lage und das Ausmaß der Normalarbeitszeit muss zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden; keiner der beiden Parteien kann dies einseitig gestalten oder ändern (§19c AZG). Die Vereinbarungen über Lage und der Ausmaß der Normalarbeitszeit müssen konkret sein bzw. für den AN vorhersehbar sein.
Diese Regel unterliegt jedoch einer Ausnahme - der Arbeitgeber darf die Normalarbeitszeit ändern wenn:
1. dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen sachlich gerechtfertigt ist,
2. dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche mindestens zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird,
3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers dieser Einteilung nicht entgegenstehen, und
4. keine andere Vereinbarung entgegensteht.
Es darf von der Mitteilung von 2 Wochen im Voraus abgewichen werden, wenn dies in unvorhersehbaren Fällen zur Verhinderung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erforderlich ist und andere Maßnahmen nicht zumutbar sind. Zusätzlich können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung abweichende Regelungen getroffen werden.
Die Normalarbeitszeit darf nach den oben genannten Regelungen zwar im Einzelnen verschieden gestaltet und vereinbart werden, jedoch wurden zusätzliche Höchstgrenzen noch mal im Gesetz festgelegt.
3. Überstunden
3.1 Definitionen und Abgrenzungen von Mehrarbeit und Überstunden
Häufig gestellte Fragen
Was ist das Hauptthema des Textes?
Der Text behandelt umfassend das Thema Arbeitszeit und Überstunden im österreichischen Arbeitsrecht. Er bietet einen Einblick in die gesetzlichen Regelungen, die praktische Anwendung von Überstunden und deren Auswirkungen auf Arbeitnehmer.
Was ist der Zweck des Arbeitszeitgesetzes (AZG)?
Das AZG dient primär dem Schutz der Arbeitnehmer vor Überarbeitung und Ausbeutung. Es regelt die Arbeitszeit, um die körperliche und psychische Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten und ihre privaten Interessen zu respektieren.
Was versteht man unter Arbeitszeit im Sinne des AZG?
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen, die vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart wurde. Es umfasst auch die Zeit, in der ein Arbeitnehmer außerhalb des Betriebs arbeitet.
Was ist Normalarbeitszeit und wie ist sie im AZG geregelt?
Die Normalarbeitszeit beträgt in der Regel 40 Stunden pro Woche bzw. 8 Stunden pro Tag. Diese kann jedoch nach Vereinbarung anders gestaltet werden, wobei das AZG eine Reihe von Ausnahmen für Sonderregelungen vorsieht.
Welche Ausnahmen von der Normalarbeitszeit gibt es?
Ausnahmen von der Normalarbeitszeit sind beispielsweise Schichtarbeit, gleitende Arbeitszeit, Dekadenarbeit, Arbeitsbereitschaft und Sonderregelungen für Kraftfahrzeuglenker. Auch Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen oder Individualvereinbarungen können abweichende Regelungen treffen.
Dürfen Arbeitgeber die Normalarbeitszeit einseitig ändern?
Nein, grundsätzlich nicht. Die Lage und das Ausmaß der Normalarbeitszeit müssen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Der Arbeitgeber darf die Normalarbeitszeit nur unter bestimmten Bedingungen ändern, beispielsweise wenn dies aus objektiven Gründen sachlich gerechtfertigt ist und dem Arbeitnehmer die Änderung rechtzeitig mitgeteilt wird.
Was sind Überstunden?
Der Text beginnt die Definition von Überstunden anzudeuten, indem er darauf hinweist, dass der Begriff sich aus "Stunden" und "über" zusammensetzt und dass dies impliziert, dass Überstunden über die "normalen" Stunden hinausgehen. Eine definitive Definition folgt aber noch im Text.
Welche Begriffe werden oft synonym zu "Überstunden" verwendet, obwohl sie unterschiedliche Bedeutungen haben können?
Begriffe wie Überarbeit, Mehrarbeit und Überzeitarbeit werden oft fälschlicherweise als Synonyme für "Überstunden" verwendet.
- Arbeit zitieren
- Lorence Salas Kastilio (Autor:in), 2008, Relation von Arbeitszeit und Überstunden. Leistung, Verpflichtungen, Vergütung, Grenzen und Konsequenzen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/148997