Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS und der Neuregelung durch BilMoG


Diplomarbeit, 2009

115 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Gang der Untersuchung

2 Grundkonzeption von Sicherungsstrategien
2.1 Risikobegriff und abzusichernde Risiken
2.2 Hedging
2.3 Hedge Accounting

3 Grundlegende Merkmale und Zielsetzungen der IFRS

4 Grundsatze der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS
4.1 Notwendigkeit der Regelungen zum Hedge Accounting
4.2 Komponenten einer Sicherungsbeziehung nach IAS
4.2.1 Anforderungen an die gesicherten Grundgeschafte
4.2.1.1 Zulassige Grundgeschafte
4.2.1.2 Ungeeignete Grundgeschafte
4.2.2 Anforderungen des IAS 39 an Sicherungsinstrumente
4.2.2.1 Zulassige Sicherungsinstrumente
4.2.2.2 Ungeeignete Sicherungsinstrumente
4.3 Formale Anforderungen an das Hedge Accounting
4.3.1 Ein Uberblick
4.3.2 Designation und Dokumentation des Sicherungszusammenhangs
4.3.3 Effektivitatsmessung einer Sicherungsbeziehung
4.3.3.1 Hochwirksame Sicherungsbeziehung
4.3.3.2 Der retrospektive Effektivitatstest
4.3.3.2.1 Dollar Offset-Methode
4.3.3.2.2 Regressionsanalyse
4.3.3.2.3 Varianzreduktionsmethode
4.3.3.3 Methoden zur prospektiven Effektivitatsmessung
4.3.3.3.1 Critical Term Match
4.3.3.3.2 Historischer Abgleich
4.3.3.3.3 Value at Risk-Vergleich
4.3.3.3.4 Sensitivitatsanalyse
4.3.4 Hohe Eintrittswahrscheinlichkeit der zukunftigen Transaktionen

5 Verschiedene Formen des Hedge Accounting nach IAS
5.1 Fair Value Hedge Accounting
5.1.1 Grundkonzeption des Fair Value Hedges
5.1.2 Bilanzierung von Fair Value Hedge Accounting
5.1.2.1 Laufende Bilanzierung des Fair Value Hedges
5.1.2.2 Ein Fallbeispiel zum Fair Value Hedge Accounting
5.1.2.3 Beendigung des Fair Value Hedge Accounting
5.2 CashFlow Hedge Accounting
5.2.1 Grundkonzeption der Cash Flow Hedges
5.2.2 Bilanzielle Abbildung des Cash Flow Hedge Accounting
5.2.2.1 Laufende Bilanzierung der Cash Flow Hedges
5.2.2.2 Fallbeispiel zum Cash Flow Hedge Accounting
5.2.2.3 Beendigung des Cash Flow Hedge Accouting
5.3 Bilanzierung von Hedges of a Net Investment in a Foreign Operation

6 Ausweisvorschriften und Angabepflichten zum nach IFRS

7 Bewertungseinheiten nach der Neuregelung durch BilMoG
7.1 GoB als Grundlage bilanzieller Behandlung
7.2 Zielsetzung des BilMoG
7.3 Gesetzliche Verankerung von Bewertungseinheiten nach BilMoG
7.4 Die Bilanzierung von Bewertungseinheiten
7.4.1 Zulassige Bewertungseinheiten
7.4.2 Voraussetzungen fur die Bildung von Bewertungseinheiten
7.4.2.1 Anforderungen an Bestandteile einer Bewertungseinheit
7.4.2.1.1 Zulassige Grundgeschafte
7.4.2.1.2 Kreis der Sicherungsinstrumente
7.4.2.2 Durchhalteabsicht
7.4.2.3 Nachweis der Wirksamkeit einer Bewertungseinheit
7.4.2.4 Dokumentationsvorschriften

8 Rechtsfolgen der Bildung von Bewertungseinheiten
8.1 Anwendungsvorschriften
8.2 Ein Fallbeispiel: Bewertungseinheiten gemati BilMoG
8.3 Angabepflichten im Jahresabschluss

9 Erstanwendung, Ubergangsvorschriften und steuerliche Folgen

10 Thesenformige Zusammenfassung

Anhangsverzeichnis

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Systematisierung von Hedging-Strategien

Abb. 2 Die Folgebewertung der Finanzinstrumente nach IAS 39

Abb. 3 Arten der Sicherungsbeziehungen gem. IAS 39

Abb. 4 Methoden zur Ermittlung der Effektivitat

Abb. 5 Bewertung und Erfolgsausweis des Fair Value Hedges

Abb. 6 Kernanliegen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitiiiig

1.1 Problemstellung

Im Rahmen ihrer Geschaftstatigkeit sind die Unternehmen verschiedenen internen sowie externen Risikofaktoren ausgesetzt. Auch zunehmende Volatility auf den Wertpapier-, Geld- und Devisenmarkten stellt eine Herausforderung fur das Risikomanagement,[1] indem die Risiken erkannt, bewertet und gesteuert werden. Zur Absicherung der offenen Risikopositionen werden meistens Derivate eingesetzt. Die zunehmende Anwendung der derivativen Finanzprodukte zur Absicherung (Hedging) beschrankt sich nicht nur auf die Unternehmen der Kreditwirtschaft, sondern ist auch der Regelfall bei Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen geworden.[2] Dies fuhrt auch zu wachsenden Problemen in der Rechnungslegung.

Die Bilanzierung und Bewertung derivativer Finanzinstrumente wird oft als eines der kompliziertesten Gebiete der Rechnungslegung bezeichnet und demzufolge intensiv diskutiert.[3] Im Zentrum dieser Diskussionen stehen auch immer wieder die Hedge Accounting-Vorschriften. Sie sollen dazu dienen, dass die im Rahmen des Risikomanagements, meistens mit Hilfe von Derivaten, gebildeten Absicherungszusammenhange auch entsprechend der tatsachlichen wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens im Jahresabschluss abgebildet werden konnen. Bei der Anwendung der auBerhalb Sicherungszusammenhange geltender Vorschriften: des sogenannten Mixed Model-Ansatzes nach IFRS, nach dem die Finanzinstrumente entweder zu fortgefuhrten Anschaffungskosten, zum beizulegenden Zeitwert oder zu Anschaffungskosten bewertet werden; und Einzelbewertungsgrundsatzes gemaB HGB, ist oft risikoadaquate Abbildung der Hedges nicht moglich.[4] Dies macht besondere Vorschriften erforderlich.

Im Gegensatz zum deutschen Recht bestehen nach IFRS detaillierte Vorschriften zur bilanziellen Abbildung von Derivaten und Sicherungsstrategien, die in IAS 39 kodiflziert sind.[5] Mit dem Bilanzrechtsmodemisierungsgesetz, das am 29. Mai 2009 in Kraft getreten ist, holt der Gesetzgeber dies nach und lasst die Bildung von Bewertungseinheiten im § 254 HGB n. F. unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich zu. Allerdings wird es vielmehr die Festschreibung der bisher gangigen Praxis angesehen, da die praktische Vorgehensweise bei der Bildung von Bewertungseinheiten von Unternehmen langst praktiziert wurde.

1.2 Gang der Untersuchung

Mit der vorliegenden Arbeit wird das Ziel verfolgt, fundierte theoretische Uberlegungen uber die Anwendung der bestehenden bzw. neu eingefuhrten Regeln der IFRS und des Handelsrechts zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen im Jahresabschluss von Unternehmen aufgrund vom aktuellen Literaturstand herauszuarbeiten. Um dieses Ziel zu erreichen ist es sinvoll, zunachst die Grundkonzeptionen der Sicherungszusammenhange, wie Risiko, Hedging und Hedge Accounting abzugrenzen und zu systematisieren.

Im Kapitel 3 wird auf die grundlegenden Merkmale und Zielsetzungen der International Financial Reporting Standards eingegangen. Im weiteren Verlauf (Kapitel 4) wird die Notwendigkeit der Regelungen zum Hedge Accounting verdeutlicht und die Anforderungen, durch die Klassifizierung als zulassig und ungeeignet, an die Komponenten einer Sicherungsbeziehung dargestellt und durch Praxisbeispiele veranschaulicht. Der Gliederungspunkt 4.3 diskutiert dann die formalen Anforderungen des IAS 39 an die Sicherungsbeziehung, da ohne kumulative Erfullung derer, die Anwendung der Regelungen zum Hedge Accounting fur Rechnungslegungszwecke unzulassig ist.

Im Anschluss an diese Darstellungen werden im Kapitel 5 zunachst die derzeit bestehenden IFRS Vorschriften zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen dargestellt, wobei auf die drei Arten der Sicherungsbeziehungen - Fair Value Hedges, Cash Flow Hedges und Hedges of a Net Investment in a Foreign Operation - ausfuhrlich eingegangen und zum Veranschaulichen Fallbeispiele gegeben werden.

Kapitel 6 erlautert dann die Ausweisvorschriften und Angabepflichten der IFRS, bevor zur Neuregelung der Bildung von Bewertungseinheiten im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ubergegangen wird.

Analog zur Vorgehensweise bei der Darstellung der IFRS-Vorschriften, wird hier zunachst anhand Kapitel 7 auf Grundlagen bilanzieller Behandlung nach dem deutschen Handelsrecht eingegangen. Der besondere Blick wird hierbei auf die Diskussionen und erkannte Problematik wahrend des Gesetzgebungsverfahrens und neue Interpretation der Vorschriften des HGB durch BilMoG geworfen, die Neuregelung des § 254 HGB n. F. (Bildung der Bewertungseinheiten) und die damit verbundenen Anforderungen betreffen.

Kapitel 8 beschreibt dann die Rechtsfolgen der Bildung von Bewertungseinheiten, wobei auf die Einfrierungs- und Durchbuchungsmethode unter Gliederungspunkt

8.3 eingegangen wird und anschlieBend die Angabepflichten im Jahresabschluss durch die Neuregelung kurz erlautert werden. Bevor die zusammenfassenden Ergebnisse dieser Arbeit im Kapitel 10 prasentiert werden, wird noch auf die Ubergangsregelung, Erstanwendung und steuerliche Folgen des BilMoG, soweit sie § 254 HGB n. F. betreffen, eingegangen

2 Grundkonzeption von Sicherungsstrategien

2.1 Risikobegriff und abzusichernde Risiken

Der Begriff „Risiko“ wird entscheidungstheoretisch und finanzwirtschaftlich abgegrenzt. In der statistischen Entscheidungstheorie differenziert man zwischen Entscheidungen unter Risiken und solchen unter Unsicherheit. Von Unsicherheit wird gesprochen, wenn keine statistischen oder nur subjektive Wahrscheinlichkeiten vorliegen. „Risiko“ im entscheidungstheoretischen Sinn ist ein Unterfall der Unsicherheit, wenn sich bestimmten Umweltzustanden subjektive oder objektive Wahrscheinlichkeiten zuordnen lassen. Wenn sich uberhaupt keine Wahrscheinlichkeitsaussagen treffen lassen, findet der Terminus „Ungewissheit“ Verwendung.[6]

In der Finanzwirtschaft wird „Risiko“ in der allgemeinsten Form als jede Abweichung von einem erwarteten Ereignis definiert und bezeichnet messbare Unsicherheit. Diese Schwankungen werden als Volatilitat bezeichnet und durch die Streuungsparameter Varianz oder Standardabweichung gemessen. Die Abweichungen von dem Erwartungswert konnen entweder vorteilhaft oder nachteilig sein. Positive Abweichungen nennt man „Chance“, negative - „Risiko“, somit stehen Chance und Risiko in einer komplementaren Beziehung.[7]

Unternehmen sind im Rahmen ihrer Geschaftstatigkeit einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt: Markt-, Kredit-, Liquiditats- und operativen Risiken. Je nach Risikoverstandnis besteht das Risiko in einer Anderung der zukunftigen Zahlungen (Cash Flow-Risiko), in Marktveranderungen von Positionen (Fair Value-Risiko) oder auch in der Volatilitat des Eigenkapitals aus der Wahrungsumrechnung bei der Konsolidierung von Tochteruntemehmen aus Fremdwahrungsgebieten (Translationsrisiko).[8] Im weiteren Verlauf dieses Abschnitts werden die oben genannten Risiken unter Berucksichtigung derer Entstehungsursachen erlautert.

1. Markt- oder Preisrisiko beinhaltet die mogliche Verschlechterung der Vermogens-, Finanz- und Ertragslage eines Untemehmens infolge von aus Sicht des Untemehmens ungunstigen Veranderungen der Marktparameter, wie Zins-, Wechselkurs- und Guterpreisschwankungen.[9] Da der mit Abstand groBte Teil betrieblicher Sicherungsaktivitaten auf die Eliminierung von Marktrisiken entfallt, werden nachfolgend die wesentlichen Auspragungen dieser Risikoart beschrieben:

- Zinsanderungsrisiken bedeuten nachteilige Entwicklungen fur die Vermogens-, Finanz- und Ertragslage des Untemehmens infolge von gesamtmarktbezogenen Veranderungen von Zinssatzen. Ursache hierfur liegt meistens in Veranderungen der Zinsstrukturkurve. Sie konnen sowohl auf die Bilanz als auch auf die GuV wirken. Die Art der Auswirkung hangt davon ab, ob dem Geschaft eine feste oder eine variable Verzinsung zugrunde liegt. Bei fester Nominalverzinsung besteht ein Marktwertrisiko (Fair Value-Risiko), das heiBt konkret, steigt der Marktzins (Rendite) uber den vereinbarten Nominalzins, entstehen bei Aktiva unrealisierte Marktwertverluste und bei Passiva dementsprechend unrealisierte Gewinne, die sich bei Verkauf oder Abwicklung realisieren. Bei variabler Verzinsung schlagen sich die Chancen und Risiken in veranderten Cash Flows nieder (Cash Flow-Risiko). Solange es sich um kunftige Cash Flows handelt, sind die Fair Value-Anderungen unrealisiert und realisieren sich entweder mit den Zinszahlungen bis zur Abwicklung oder bei einem Verkauf. Wird das variable Zinsanderungsrisiko z. B. mittels eines Zinsswaps in ein Festsatzrisiko transformiert, wird das Cash Flow- Risiko zu einem Marktwertrisiko.[10]

- Als Wahrungsrisiko wird die Gefahr einer Verschlechterung der Vermogens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens aufgrund von Schwankungen des Austauschverhaltnisses zweier Wahrungen bezeichnet. Wahrungsrisiken beruhren Positionen, die auf fremde Wahrung lauten. Es wird zwischen Transaktions-, Translations- sowie dem okonomischen Risiko unterschieden. Transaktions- oder Umtauschrisiken lassen sich auf zeitliche Inkongruenzen bei Aktiv- und Passivpositionen in fremder Wahrung und die daraus abgeleiteten Zahlungsstrome zuruckfuhren. Eine Deckungslucke zwischen Vermogens- und Schuldwerten einer Wahrung, wenn sich der Devisenkassakurs nachteilig entwickelt, bezeichnet man als (Wechsel-)Kursrisiko. Gleichen sich Vermogens- und Schuldpositionen in einer Wahrung zwar betragsmaBig aus, unterscheiden sie sich aber in der Laufzeit, spricht man von einem Swapsatzrisiko. Es besteht darin, dass sich der Abstand (Spread) zwischen Devisenkassa- und -terminkurs verandert. Als Translations- oder Umrechnungsrisiko wird die Gefahr bezeichnet, dass sich unrealisierte Kursverluste bei der Umrechnung von Fremdwahrungspositionen in die funktionale Wahrung eines Unternehmens am Abschlussstichtag ergeben. Es hangt maBgeblich von der bei der Umrechnung verwendeten Methode ab. Das okonomische Risiko schlieBlich besteht in der Modifikation zukunftig erwarteter Zahlungsstrome infolge einer Veranderung der Wechselkursparitaten. Im Gegensatz zu den beiden vorstehenden Teilrisiken wirkt das okonomische Risiko nicht nur auf bereits bestehende, sondern auch auf antizipierte Positionen. Es besitzt damit einen Einfluss auf die Wettbewerbsfahigkeit eines Unternehmens.[11]

- Weitere Marktrisiken, wie Aktienkurs- und Warenpreisrisiken spielen fur einige Unternehmen eine wichtige Rolle. Das Risiko besteht hierbei in Schwankungen der Aktienkurse, Rohstoff-, Edelmetall- oder anderweitiger Warenpreise, die die Vermogens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens negativ beeinflussen konnen. Als Unterfalle des Preisrisikos lassen sich Spread- (Preisunterschiede fur dasselbe Gut auf raumlich oder zeitlich getrennten Markten) und Volatilitatsrisiken (die Gefahr, dass sich die Preis- oder Kursbewegungen der Basis vergroBern) unterscheiden. Es ist bei bedingten Termingeschaften von besonderer Bedeutung, weil bei steigender Volatility eine Ausubung der Option wahrscheinlicher wird.[12]

2. Kredit- oder Adressenausfallrisken bezeichnen die Moglichkeit eines teilweisen oder ganzlichen Wertverlustes einer Position infolge eines Ausfalls oder einer Veranderung in der Bonitat bzw. Credit Spread[13] eines Kontrahenten. Im derivativen Geschaft besteht das Kreditrisiko z. B. darin, dass ein positiver Marktwert in einer Derivateposition bei Ausfall des Vertragspartners verloren geht, weil die dann offene Position u. U. zu ungunstigeren Bedingungen neu am Markt eingedeckt werden muss. Das Ausfallrisiko besteht dabei - anders als bei originaren Finanzinstrumenten

- nicht in Hohe des Nominalvolumens, sondem in der Differenz aus vereinbarten und aktuellen Konditionen, multipliziert mit dem Nominalvolumen. Ein Ausfallrisiko besteht praktisch nur bei OTC gehandelten Derivaten. Bei borsengehandelten Termingeschaften ist das Risiko allenfalls theoretisch vorhanden, weil die Clearingstelle fur die Erfullungjeder Abwicklungsseite einsteht.[14]

3. Das Liquiditatsrisiko entsteht dadurch, dass Zahlungseingange und Zahlungsausgange zeitlich auseinander fallen. Bei originaren Finanzinstrumente entstehen Liquiditatsrisiken aus einer bewusst oder unbewusst eingegangenen Fristentransformation: Vermogenswerte werden

- bspw. zur Erzielung von Zusatzertragen - fristeninkongruent refinanziert, so dass in Hohe der Differenz eine Deckungslucke (Refinanzierungsrisiko) besteht.[15]

4. Operative oder Betriebsrisiken haben ihre Ursache in personellen, systemischen sowie aufbau- und ablauforganisatorischen Faktoren. Sie konnen z. B. durch menschliches Versagen, wie z. B. Fehleingaben bei der Erfassung von Geschaften, menschliches Fehlverhalten („dolose Handlungen“), wie z. B. eine Missachtung vorgegebener Risikolimite oder fehlerhafte Systeme und Programme, z. B. infolge einer fehlerhaften Modellierung bei der Programmierung von Bewertungsalgorithmen, sowie durch ein unzureichendes Risikomanagement z. B. in der Uberwachung der Proszesse entstehen. Der ARBEITSKREIS FINANZIERUNGSRECHNUNG der Schmalenbach-Gesellschaft weist in einer Studie darauf hin, dass die Mehrzahl spektakularer Ausfalle bei Finanzinstrumenten auf operative Risiken zuruckzufuhren ist.[16]

Die im leistungswirtschaftlichen Bereich oder im finanzwirtschaftlichen Bereich

(Kapitalanlage- oder FinanzierungsmaBnahmen) vom Unternehmen ubernommene Risiken, konnen unter Verwendung von (derivativen) Finanzinstrumenten wirksam an Dritte ubertragen werden. Im nachfolgenden Kapitel wird die Moglichkeit der Absicherung einer Risikoposition durch Aufbau einer wertmaBig gegenlaufigen Position - Hedging - beschrieben.

2.2 Hedging

Als Hedging wird die Absicherung von Vermogens- oder Schuldpositionen sowie erwarteter Zahlungszu- und -abflusse gegen Wert(Preis)- und Zinsanderungs- sowie Wahrungsrisiken bezeichnet.[17] Hierbei versuchen Unternehmen, die aus Marktpreisanderungen ergebenden Wertanderungen oder durch Veranderungen der Zahlungstrome einer oder mehrerer abzusichemden Positionen (Grundgeschafte, Hedged Items) durch ein oder mehrere wertmaBig gegenlaufige Positionen (Sicherungsinstrumente, Hedging Instruments) vollstandig oder teilweise zu kompensieren. Ein aus dem Grundgeschaft eventuell entstehender Verlust, kann dabei durch einen (annahemd) entsprechend hohen Gewinn aus dem Sicherungsinstrument kompensiert werden.[18] Hierbei bilden Grundgeschaft und Sicherungsinstrument eine Einheit, die als Sicherungsgeschaft,

Sicherungsbeziehung oder Hedge bezeichnet wird. Dabei ist diese Einheit weder vertraglich, noch gesetzlich fixiert und kann theoretisch jederzeit gebildet oder aufgelost werden.[19] Diese konnen zur Absicherung guterwirtschaftlicher oder finanzwirtschaftlicher Grundgeschafte (guterwirtschaftliche oder finanzwirtschaftliche Sicherungsbeziehung) eingesetzt werden.[20] Hauptziel des Hedging ist es, die Risikoposition des bilanzierenden Unternehmens zu begrenzen. Damit ist Hedging eine Form der Risikobegrenzung, die andererseits auch dazu fuhren kann, dass die Chancen einer positiven Wertentwicklung beschrankt, oder sogar ausgeschlossen werden konnen.[21]

Im folgenden wird naher auf die Hedging-Strategien eingegangen, mit dem Fokus auf die Unterteilung der Hedging-Strategien nach der Anzahl der zu sichemden Geschafte. Dies soil der Verstandlichkeit im weiteren Verlauf dieser Arbeit dienen. In der Literatur werden folgende Hedging-Strategien unterschieden:

- nach der Anzahl der zu sichernden Geschafte: in Mikro, Portfolio und Makro Hedge,
- nach der Identitat der Basis: in Pure und Cross Hedging,
- nach der Frequenz der Sicherungsaktivitat: in statische und dynamische Hedgesund
- nach dem Begrundungszeitpunkt der Sicherungsbeziehung: in Cash und antizipativen Hedge[22]

Als Mikro Hedge wird die Absicherung genau eines Grundgeschaftes durch ein[23] oder mehrere[24] Gegengeschafte bezeichnet. Eine Sicherungsbeziehung qualifiziert sich als Mikro-Hedge, wenn sowohl Grundgeschaft als auch Sicherungsinstrument existieren, das Sicherungsgeschaft zur Absicherung des moglichen Risikos aus dem Grundgeschaft geeignet ist und das Sicherungsgeschaft dem abzusichemden Grundgeschaft durch das bilanzierende Unternehmen zugeordnet sowie die Sicherungsbeziehung ausreichend dokumentiert wird. Mit einem Mikro-Hedging lassen sich zukunftige Geschaftskonditionen bereits heute fixieren. Der Vorteil des Mikro-Hedging ist, dass das Risiko aus dem Grundgeschaft genau bestimmt werden kann und dementsprechend das Sicherungsinstrument exakt angepasst wird. Allerdings ist die Absicherung aller Einzelgeschafte mit hohen Transaktionskosten verbunden und kann manchmal uberflussig sein, wenn sich die Risiken der bestehenden Grundgeschafte bereits teilweise ausgleichen.[25]

Als Makro-Hedge wird dagegen die Absicherung des Nettorisikos aus zwei oder mehreren verschieden- oder gleichartigen[26] Grundgeschaften durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente bezuglich eines Risikofaktors (z. B. Marktpreis- oder Zinsrisiken) bezeichnet.[27] Im Makro-Hedge zusammengefasste Einzelpositionen konnen verschiedene Struktur und Laufzeitkongruenz aufweisen. Im Falle eines Makro-Hedges werden die strengen Voraussetzungen des Mikro- Hedges nicht erfullt, eine eindeutige Zuordnung von Sicherungsgeschaften zu Grundgeschaften ist aufgrund der Zusammenfassung von sich gegenseitig beeinflussenden Einzelpositionen unmoglich.[28] Auch die exakte begriffliche Abgrenzung eines Makro-Hedges ist in der Literatur umstritten; so kann unter einem Makro-Hedge auch die globale Zuordnung samtlicher Risikopositionen eines Unternehmens oder die Gesamtrisikoposition einer Bank bspw. in Euro bewertet zu gegenlaufigen Sicherungsinstrumenten verstanden werden, sog. Globalabsicherung.[29]

Auch im Falle des Portfolio-Hedges ist eine eindeutige Zuordnung von Grundgeschaft und Sicherungsinstrument unmoglich, da hier auch das Gesamtrisiko eines Portfolios abgesichert wird. Hierbei werden allerdings - anders als beim Mikro-Hedge - gleichartige oder ahnliche Grundgeschafte in Gruppen zusammengefasst und gemeinsam bezuglich des gleichen Risikofaktors durch ein oder mehrere Sicherungsgeschafte abgesichert. Das Portfolio-Hedging wird in den meisten Fallen zur Absicherung gegen Zins- und Kursrisiken verwendet.[30] Schwarz benutzt die Begriffe Makro- und Portfolio-Hedge synonym, da es sich in beiden Fallen um eine Absicherung einer „Gruppe“, eines „Portfolios“ handelt. Hierbei liefert er eine etwas abweichende Definition des Portfolio-Hedges und fuhrt des Weiteren aus, das ein Portfolio als „eine homogene Gruppe von Finanzinstrumenten“ ist, „die zum Zwecke der gemeinsamen Verwaltung zusammengefasst wurden“. Ziel solcher Portfolio-Bildung sei es, aus dem Handel von Finanzinstrumenten Gewinne zu erzielen und die Gruppenbildung kann nach verschiedenen Kriterien, wie z.B. nach Produktarten, nach wesentlichen Risikofaktoren oder nach der organisatorischen Verantwortung, erfolgen. Als primarer Zweck solcher Portfolios nennt Schwarz nicht die Risikoabsicherung, sondern ein effizientes Management der Handelsbestande (insbesondere bei Kreditinstituten).[31]

In Bezug auf das verwendete Sicherungsinstrument unterscheidet man zwischen Pure und Cross Hedging. Liegt das gleiche Basiswert beim Grundgeschaft und Sicherungsinstrument vor, so spricht man von einem Pure Hedge. Wird z. B. Eine auf USD lautende Forderung uber ein USD-Devisentermingeschaft[32] oder eine festverzinsliche Anleihe des Bundes uber einen Bund-Future[33] abgesichert, liegt Pure Hedge vor. Wenn sich die Basiswerte (Risikofaktoren) beim Grundgeschaft und Sicherungsinstrument unterscheiden, findet der Ausdruck Cross Hedging Verwendung. Der Cross Hedge kommt primar dort zur Anwendung, wo fur ein bestimmtes Grundgeschaft kein passendes Sicherungsinstrument verfugbar ist, bzw. wo der Aufwand (Kosten) fur ein Pure Hedge zu hoch ausfallen. Andererseits gibt es auf alien Finanzmarkten groBere Vielzahl an Basiswerten (z. B. Wechselkurse, Zinssatze, Aktien) als Absicherungsinstrumente, so dass ein Pure Hedge oft gar nicht moglich ist. Pure Hedging findet oft bei Absicherungen im Zinsbereich Anwendung, weil der Marktwert zinstragender Titel einer Vielzahl von Einflussfaktoren unterliegt, die i. d. R. bei der Absicherung nicht vollstandig kompensiert werden konnen, z. B. Bonitat des Schuldners,Betrag, (Rest-)Laufzeit des Finanzinstruments.[34]

Wenn eine Sicherungsbeziehung nach ihrer Designation uber die gesamte Laufzeit nicht verandert wird[35], wird dies als statisches Hedging definiert. Meistens ist ein solches Vorgehen nur im Zusammenhang mit einem Mikro-Hedging moglich, wenn es gelingt, ein Sicherungsgeschaft zu finden, das bei jeder Veranderung des abgesicherten Marktpreises eine im Vergleich zum Grundgeschaft moglichst betragsmaBig identische Wertanderung aufweist.[36] Beim dynamischen Hedging werden dagegen die Absicherungspositionen standig angepasst[37] (z. B. wenn zusatzliche Sicherungsgeschafte abgeschlossen werden, wenn sich das Risiko des

Grundgeschafts im Laufe der Zeit andert). Dies ist fur Portfolio- und Makro- Hedging typisch.[38] [39]

Bei Absicherung geplanter, zukunftig erwarteter Positionen bereits vor ihrem zivilrechtlichen Abschluss spricht man von mtizipativem Hedging.[1],[9] Es handelt sich hierbei um die Absicherung gegen einen Opportunitatsverlust[40] und keinen tatsachlichen Verlust. Erfolgt der spatere Anschluss der Kassaposition zu Konditionen, die schlechter sind als die ursprunglich abgesicherten Konditionen, so werden diese vergleichsweise schlechteren Konditionen durch den Gewinn aus dem abgeschlossenen Sicherungsgeschaft ausgeglichen. Ein Sonderfall des antizipativen Hedging ist die Absicherung einer Stillhalterposition im Optionsgeschaft. Hier besteht eine Verpflichtung des Stillhalters zur Lieferung oder Abnahme, aber die tatsachliche Durchfuhrung ist nicht sicher, so kann der Stillhalter den Optionsgegenstand als antizipatives Hedging anschaffen und halten, um sich vor eventuellen Kursrisiken zu schutzen.[41] [42] Die nachfolgende Abbildung soil die Systematisierung der Hedging-Strategien veranschaulichen:

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Abb. 1: Systematisierung von Hedging-Strategieni[2]

2.3 Hedge Accounting

Die kompensatorische Abbildung einer Sicherungsbeziehung in der Buchfuhrung wird als Hedge Accounting bezeichnet. Dies ist von dem wirtschaftlichen Konzept einer Absicherung im Rahmen der Risikosteuerung - Hedging - zu unterscheiden.[43] Bilanziell fuhrt die Darstellung von Sicherungsbeziehungen aufgrund der Zuordnung der Finanzinstrumente einer bestimmten Kategorie im Rechnungslegungssystem (sog. Mixed Attribute Model) in vielen Fallen zu wirtschaftlich nicht begrundbaren Ergebnisschwankungen, da fur die enzelnen Kategorien unterschiedliche Ansatz- und Bewertungsvorschrifen gelten.[44] Die Bewertungsklassen der Finanzinstrumente lassen sich in der folgenden Abbildung systematisieren:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 2 Die Folgebewertung der Finanzinstrumente nach IAS 39[45]

Z. B Kredite und begebene Schuldverschreibungen werden regelmaBig zu fortgefuhrten Anschaffungskosten bewertet, somit wirken sich die Anderungen der Marktzinssatze nicht auf ihren Buchwert aus. Zinsswaps sind dagegen als Derivate erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten,[46] was bedeutet, dass Anderungen der Marktzinssatze als (unrealisierte) Ertrage bzw. Aufwendungen erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung verbucht werden. Wird ein Zinsswap (Sicherungsinstrument) und ein Kredit (gesichertes Grundgeschaft) als Sicherungszusammenhang abgebildet, vorausgesetzt er erfullt die Vorschriften des IAS 39, so kann durch die gebildete „Hedge-Accounting-Beziehung“ eine zinsinduzierte Buchwertanpassung des Grundgeschafts eine gegenlaufige Ergebnisentwicklung zwischen Kredit und Swap abgebildet werden.[47] Zur Losung dieser Problematik werden die bestehenden Ansatz- und Bewertungsvorschriften teilweise auBer Kraft gesetzt bzw. um bestimmte Regeln erweitert (Hedge Accounting i. e. S.). Dieses erfolgt mit dem Ziel, die Erfolgswirkungen von Grund- und Sicherungsgeschaft in derselben Periode zu erfassen und so zu einer risikoadaquaten Abbildung der Sicherungsbeziehung zu gelangen.[48]

Mit Hilfe des Hedge Accounting sollen bestehende Rechnungslegungsanomalien aufgrund des Mixed Model beseitigt werden, um die sachgerechte Darstellung einer Sicherungsbeziehung zu gewahrleisten. Allerdings bedeutet dies nicht zwangslaufig, dass samtliche Hedges auch bilanziell abgebildet werden. Die Anwendung der Regeln des Hedge Accounting ist nicht verpflichtend sondern ein Bewertungswahlrecht: Die Regeln stellen keine Anforderungen an das Risikomanagement eines Untemehmens und das Hedging. Es geht hier um sachgerechte Abbildung der Sicherungsbeziehungen. Zur Notwendigkeit der Regelungen zum Hedge Accounting wird ausfuhrlich im Abschnitt 4.1 ausgefuhrt.[49]

3 Grundlegende Merkmale und Zielsetzungen der IFRS

Die konzeptionelle Ausgestaltung der IFRS unterscheidet sich grundlegend von der des HGB (zu HGB siehe Kapitel 7.1 dieser Arbeit). Wahrend HGB sich durch vergleichbar geringe Anzahl an Normen auszeichnet, bieten die IFRS fur eine Vielzahl von Problemen detaillierte Vorschriften (sog. Rule-Based-Accounting). IASB auBert sich im Framework zu den Zwecken der Rechnungelegung nach IFRS. Hier wird das Ziel hervorgehoben, den Adressaten Informationen uber die

Vermogens-, Finanz- und Ertragslage sowie derer Veranderungen eines Untermehmens zu geben, sog. True and Fair View. Diese Informationen sind dem Adressatenkreis bei ihren wirtschaftlichen Entscheidungen nutzlich. Zu den genannten Informationen gehoren vor Allem Angaben uber die wirtschaftlichen Ressourcen, uber die ein Unternehmen verfugt, uber Vermogens- und Kapitalstruktur, Liquiditat und Solvenz des Unternehmens sowie uber seine Anpassungsfahigkeit an veranderte Umweltbedingungen. Betont wird, dass der Jahresabschluss auf den Daten basiert, auf denen auch Management seine Planungen, Entscheidungen und Kontrollaktivitaten grundet.

Aus dem Ziel entscheidungsnutzliche Informationen dem Adressaten durch den Jahresabschluss zu vermitteln, werden in IFRS bestimmte qualitative Anforderungen an den Abschluss gestellt. Sie sollen dazu beitragen, ein den tatsachlichen Verhaltnissen entsprechendes Bild der Vermogens-, Finanz- und Ertragslage darzustellen. Folgende Anforderungen werden gestellt:

- Verstandlichkeit, wobei bei dem Adressaten ein angemessenes Wissen uber geschaftliche und wirtschaftliche Tatigkeit sowie Rechnungslegung vorausgesetzt wird.

- Relevanz: es sollen fur die okonomische Entscheidungsfindung relevante Informationen vermittelt werden, was im engen Zusammenhang mit der Nutzlichkeit steht.

- Es sind nur verlassliche Informationen nutzlich, wobei Verlasslichkeit durch Sekundargrundsatze konkretisiert wird. Dazu zahlt z. B. der Grundsatz glaubwurdiger Darstellung - der tatsachlich zutreffende Darstellung der Geschaftsvorfalle fordert, - oder die wirtschaftliche Betrachtungsweise fur die Behandlung eines Sachverhalts im Abschluss, die nicht immer mit der juristischen Sichtweise deckungsgleich sein muss. Des Weiteren wird der Grundsatz der Neutralist, der objektive Informationen voraussetzt, der Grundsatz der Vorsicht als allgemeine Schatzregel, die eine vemunftige und realistische Darstellung der Ereignisse gewahrleisten soil. Wesentliche Unterschiede zu dem auch im HGB geforderten Vorsichtsprinzip bestehen hier nicht. Des Weiteren sind die Informationen nur nutzlich, wenn sie vollstandig sind - Vollstandigkeitsgrundsatz.

- Zu den Primargrundsatzen zahlt auch der Grundsatz der Vergleichbarkeit, der die Vergleichbarkeit des Abschlusses mit einem anderen Unternehmen aber auch mit Vorperioden fordert.

Die Primargrundsatze werden durch mehrere Nebenbedingungen, wie z. B.

zeitnahe Berichtserstattung, Abwagung von Nutzen und Kosten usw. gestutzt.[50]

4 Grundsatze der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS

4.1 Notwendigkeit der Regelungen zum Hedge Accounting

Einer der wichtigsten und umstrittensten Aspekte des IAS 39 ist die Einfuhrung bindender Regelungen zum Hedge-Accounting.[51] IAS 39 beinhaltet ausfuhrliche Regelungen zur bilanziellen Abbildung von Sicherungszusammenhangen, sofern die Voraussetzungen fur die Anwendung der Hedge Accounting Regelungen erfullt sind.[52] (Siehe zu den Voraussetzungen Gliederungspunkte 4.2 sowie 4.3ff.) Die Notwendigkeit spezieller Regelungen zur bilanziellen Abbildung von Hedge Accounting ergibt sich aus Ansatz- und Bewertungsunterschieden zwischen Grundgeschaften und Sicherungsinstrumenten (sog. Mixed Attribute Model). Wahrend Derivate gem. IAS 39 zum Fair Value zu bewerten sind, ist fur die Grundgeschafte (mit Ausnahme der Kategorie Held for Trading) eine andere Bewertung vorgeschrieben:

- erfolgsneutrale Bewertung zum Fair Value fur verauBerbare Werte,
- Bewertung zu fortgefuhrten Anschaffungskosten fur Falligkeitswerte sowie Darlehen und Forderungen,
- auBerbilanzielle Behandlung fur schwebende nicht-finanzielle Geschafte und erwartete Transaktionen. (Siehe zur Kategorisierung auch die Darstellung unter Gliederungspunkt 2.3)[53]

Die Sondervorschriften gem. IAS 39 greifen nicht in den Bilanzansatz der Finanzderivate ein. Diese sind in jedem Fall mit dem Fair Value zu bilanzieren, passivisch im Falle eines negativen Fair Value (drohender Verlust), aktivisch bei einem positiven Fair Value (erwarteter Gewinn). Die Existenz eines Sicherungszusammenhangs beruhrt daher nie den Bilanzansatz oder die Bewertung der Derivate, hat jedoch Auswirkungen auf die Erfassung von Wertanderungen des Derivats (erfolgsneutral oder in der GuV) und die

Berucksichtigung von Wertanderungen des Grundgeschafts.[54] Ohne diese Regelungen wurden die Erfolgsstrome des Sicherungsinstruments in die GuV flieBen, ohne dass gegenlaufige Erfolgswirkungen aus dem Grundgeschaft kompensierend wirken wurden. Die Sicherungsbeziehung wurde aus Sicht des Risikomanagements als geschlossene, bilanziell aber unzutreffend als offene Position abgebildet. In einem solchen Fall wurde z. B. ein Deri vat, das zur Sicherung eines gewahrten Kredits (Kategorie Loans and Receivables) abgeschlossen wurde, ohne Wertkompensation durch den zu fortgefuhrten Anschaffungskosten (At Amortised Cost) bewerteten Kredit als alleinstehendes Derivat in der Kategorie Held for Trading erfolgswirksam zum Fair Value bewertet. Auch wurden Anderungen von Marktfaktoren, - wie z. B. des Wahrungskurses - im Fall eines noch nicht erfullten und damit noch nicht bilanzierten Kaufvertrags, nicht erfolgswirksam erfasst. Gleiches gilt fur erwartete Transaktionen, deren Eintritt bei Fortfuhrung der Geschaftstatigkeit hochwahrscheinlich ist (antizipative Hedges).

Ansatzunterschied bei der Absicherung einer festen Verpflichtung ohne Hedge Accounting soil anhand des nachfolgenden Beispiels verdeutlicht werden:

Das Unternehmen XY hat im November 2008 einen Vertrag uber den Kauf einer Maschine zum Preis von 2 Mio. USD geschlossen. Die Maschine soil im Februar 2009 geliefert werden. Der Zahlungstermin istMarz 2009.

Beim vorliegenden Kaufvertrag handelt es sich um ein schwebendes Geschaft, das grundsatzlich nicht bilanziert wird. Unternehmen XY sichert den bei Vertragsabschluss geltenden Devisenkurs von 1,24EUR/USD mit einem Devisentermingeschaft ab, welches als Derivat zwingend der Kategorie Held for Trading zuzuordnen ist.

Fur den Fall, dass sich zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2008 der Kurs auf 1,17 EUR/USD geandert hat, ergibt sich eine negative Marktwertanderung fur das Devisentermingeschaft. Wahrend diese Marktwertanderung erfolgswirksam zu erfassen ist, wird die gegenlaufige Verringerung der zukunftigen Zahlungsverpflichtung aus dem Grundgeschaft nicht abgebildet. Betrachtet man hingegen beide Geschafte, kompensieren sich die Wertveranderungen aus dem Derivat und dem Grundgeschaft. Eine isolierte Anwendung der Abbildungsregeln fuhrt somit zu einer unzutreffenden Darstellung der Lage des Unternehmens.[55]

Nach IAS 39 werden folgende drei Hedge Accounting-Grundmodelle unterschieden: Fair Value Hedge, Cash Flow Hedge und Hedge of a Net Investment in a Foreign Operation.[56] Das lasst sich wie folgt darstellen:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 3 Arten der Sicherungsbeziehungen gem. IAS 39[57]

Fair Value-Hedges und Cash-Flow-Hedges unterscheiden sich grundsatzlich in der Art des abzusichemden Risikos. Wahrend bei einem Fair Value-Hedge der Marktwert des Grundgeschafts ganz oder teilweise abgesichert wird, dient ein Cash Flow-Hedge der Absicherung kunftiger Zahlungsstrome. Der Hedge of a Net Investment in a Foreign Operation stellt einen Sonderfall des Cash Flow Hedge dar.[58] Siehe zu den Grundkonzeptionen der hier genannten Arten von Hedges sowie derer bilanziellen Abbildung Gliederungspunkt 5ff.

Die Vorschriften des IAS 39 fur die Bilanzierung von Finanzinstrumenten auBerhalb von Sicherungszusammenhangen sind nicht geeignet Sicherungszusammenhange adaquat zu erfassen. IAS 39 enthalt deshalb besondere Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen, wobei im Mittelpunkt der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IAS 39 die zeitgleiche Erfassung von sich kompensierenden Ertragen und Aufwendungen aus dem Sicherungsinstrument und dem gesicherten Grundgeschaft in der Gewinn- und Verlustrechnung steht.[59] Keine Notwendigkeit fur das Hedge Accounting besteht in den Fallen, wenn fur Grundgeschaft und Sicherungsinstrument gleiche Bewertungsregeln gelten, insbesondere in den Fallen, wenn Grundgeschaft als Handelswert klassifiziert ist oder gewillkurt ist (Fair Value Option) und mit einem Derivat als Sicherungsinstrument abgesichert wird. Durch eine Abbildung nach den Regelungen des Hedge Accounting werden die in einem dokumentierten wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Geschafte (Grundgeschafte und Sicherungsinstrumente) in der gleichen Periode erfolgswirksam.[60]

4.2 Komponenten einer Sicherungsbeziehung nach IAS 39

4.2.1 Anforderungen an die gesicherten Grundgeschafte

4.2.1.1 Zulassige Grundgeschafte

Als gesicherte Grundgeschafte (hedged items) kommen gemaB IAS 39.78

- bilanzierte Vermogensgegenstande und Schulden (mit Ausnahme von Derivaten und Anteilen an verbundenen oder assoziierten Unternehmen[61] ), z. B. Fremdwahrungsforderungen und -verbindlichkeiten, Aktien oder Anleihen, aber auch nicht-finanzielle Vermogenswerte, wie z. B. Vorrate,
- noch nicht in der Bilanz ausgewiesene schwebende Geschafte, z. B. ein bereits vertraglich fixierter kunftiger Kauf einer Maschine in einer Fremdwahrung,
- erwartete und mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretende Transaktionen ohne rechtliche Verpflichtung, z. B. ein mit hinreichender Sicherheit geplanter Kauf einer Maschine in USD, kunftig erwarteter Verkauf von Produkten, kunftig erwarteter Kauf von Rohstoffen,[62]
- oder eine Nettoinvestition in einen auslandischen Geschaftsbetrieb, z.B. die Aufnahme eines Kredits in USD zur Finanzierung einer amerikanischen Tochtergesellschaft, deren funktionale Wahrung USD ist

in Betracht, durch die das Unternehmen dem Risiko einer Anderung des Fair Value oder der kunftigen Cash Flows ausgesetzt ist und die als gesichert designiert[63] werden.[64]

Der Sicherungsgegenstand kann entweder in einem einzelnen Grundgeschaft oder in einer zusammengefassten Position (Portfolio) bestehen, somit ermoglicht IAS 39.78 auch die Absicherung von Gruppen von Vermogensgegenstanden oder Schulden, schwebenden Geschaften oder erwarteten Transaktionen, wenn sie vergleichbares Risikoprofil aufweisen[65] und die Anderungen des Fair Value der einzelnen Posten in etwa proportional zu Wertveranderungen des gesamten Portfolios verlaufen.[66] IAS 39 definiert den Begriff „annahernd proportional“ nicht. Bei Veranderungen von 9% bis 11% ist davon auszugehen, dass eine annahernd proportionale Anderung vorliegt, wahrend es bei Veranderungen von 7% bis 13% zuruckgewiesen wird. Die Bildung von Portfolien gleichartiger Grundgeschafte ist jedoch nicht identisch mit der international bisher ublichen Bildung von Makro-Bewertungseinheiten. Beim Portfolio Hedge wird zwischen den Portfolios, bei denen die zusammengefassten Grundgeschafte jeweils nur von einer Seite der Bilanz stammen (Portfolio von ausschlieBlich Vermogensgegenstanden oder ausschlieBlich Verbindlichkeiten), und Portfolios, bei denen gesicherte Grundgeschafte eine Netto-Position ist, unterschieden. Obwohl Makro Hedging - insbesondere im Finanzdienstleitungsbereich - eine verbreitete Methodik des Risikomanagements darstellt, wird durch IAS 39.84 die Designation einer Netto-Position als Grundgeschaft explizit untersagt. Als Alternative ist gem. IAS 39.AG101 die Absicherung als Portfolio Hedge oder ggf. Mikro Hedge moglich.[67]

Wie bereits oben erwahnt, qualifizieren Aktien- und Indexportfolien nicht als zu sichernde Grundgeschafte, z. B. ein Aktienportfolio, welches dem DAX 30 nachgebildet ist, kann nicht mit einem Optionsgeschaft auf den DAX 30 abgesichert werden, da sich in kunftigen Perioden die Wertanderung der einzelnen Aktien nicht proportional zur Wertanderung des DAX 30 verhalten wird.[68] Auch konnen Long und Short Positionen nicht demselben Portfolio zugeordnet werden, weil die Absicherung von Nettopositionen unzulassig ist.[69]

Des Weiteren qualifizieren nur mit Dritten kontrahierte Transaktionen als Grundgeschaft, konzerninteme Geschafte durfen nur insoweit als Sicherungsgegenstand designiert werden, wenn es sich um monetare Fremdwahrungspositionen handelt, das ihnen zugrunde liegende Wahrungsrisiko abgesichert werden soil und aus der Anwendung von IAS 21 Konsolidierungsdifferenzen resultieren.[70] Wenn ein Untemehmen mit der funktionalen Wahrung Euro eine konzemtinterne Forderung oder Verbindlichkeit aus Transaktionen mit einem anderen Konzemuntemehmen in USD mit einem kombinierten Zins-/Wahrungsswap sowohl gegen das Wahrungs- als auch gegen das Zinsrisiko absichern will, ist IAS 39.80 anzuwenden, da in diesem Fall ein monetarer Posten im Sinne von IAS 21 vorliegt, der gegen das Wahrungsrisiko gesichert wird und die Umrechnungsdifferenzen werden nach IAS 21 nicht vollstandig eliminiert. Bei der Absicherung desselben Postens nur gegen das Zinsrisiko ist IAS 39.80 nicht anzuwenden.[71]

Ebenso konnen Teile von finanziellen Vermogenswerten und Schulden im Rahmen von Fair Value Hedges oder Cash Flow Hedges berucksichtigt werden, so ist die Absicherung eines prozentualen Anteils eines Grundgeschafts moglich, z.B. eine festverzinsliche Fremdwahrungsanleihe in einer Sicherungsbeziehung gegen ihr vollstandiges Zinsrisiko und in einer anderen Sicherungsbeziehung gegen die Halfte ihres Fremdwahrungsrisikos abzusichern. Damit kann gem. IAS 39.81 z. B. auch ein identifizierbarer und einzeln bewertbarer Teil des Zinsrisikos eines zinstragenden Vermogenswertes oder einer zinstragender Verbindlichkeit wie beispielsweise der risikolose Zinssatz oder Benchmark wie LIBOR oder EURIBOR als gesichertes Risiko bestimmt werden. Das gleiche gilt auch fur mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete zukunftige Transaktionen und feste Verpflichtungen.[72] Auch die Absicherung uber eine Teilperiode der restlichen Laufzeit ist moglich. Voraussetzung hierfur ist jedoch dass die Wirksamkeit der Hedge-Beziehung ermittelt werden kann.[73]

Grundgeschafte konnen entweder ganz oder aber mit Blick auf verschiedene Risiken gesichert werden.[74] Zentrale Voraussetzung hierfur ist, dass die Effektivitat der Sicherung verlasslich ermittelt werden kann. Sofem diese Bedingung erfullt ist, konnen bei Grundgeschaften, die Financial Instruments darstellen, auch unterschiedliche (Teil-)Risiken abgesichert werden. Zu diesen unterschiedlichen Risiken zahlen Wahrungsrisiken, Zinsrisiken und Kreditrisiken bzw. die Einflusse dieser Risikoarten auf den betrachteten Zahlungsstrom. Die Absicherung von Held to Maturity Investments ist gem. IAS 39.79 nur gegen Wahrungs- bzw. Ausfallrisiken moglich, da sie bis zur Endfalligkeit gehalten werden und somit keinem Zinsanderungsrisiko und daraus resultierenden Realisierungen von zwischenzeitlich geltenden Marktwerten ausgesetzt sind. Allerdings greift das Verbot der Designation der Held to Maturity Investments im Hinblick auf Zinsanderungsrisiken nur bei bereits bilanzierten Finanzinstrumenten. Ein geplanter Kauf von finanziellen Vermogenswerten, wie z. B. einer festverzinslicher Anleihe, die bei der Anschaffung als Held to Maturity kategorisiert werden soil, kann als Grundgeschaft eines Cash Flow Hedge designiert werden, da eine Kategorisierung als Held to Maturity erst im Zugangszeitpunkt vorzunehmen ist.[75]

Sofern es sich bei dem Grundgeschaft jedoch um nicht finanzielle Vermogenswerte und Verbindlichkeiten handelt, sieht IAS 39.82 vor, dass entweder nur das Wahrungsrisiko oder die gesamte Veranderung der Fair Value oder des Cash Flow abgesichert werden kann, eine weitere Aufspaltung muss unterbleiben.[76] Z. B. die Absicherung eines Vorratspostens, wie Papiervorrat, ist nur gegen das Wahrungsrisiko oder, dass er insgesamt als Grundgeschaft angesehen wird moglich: darin enthaltene einzelne (anteilige) Rohstoffe, wie Zellstoff oder Altpapier konnen nicht als Grundgeschafte designiert werden. In diesem Fall ist es insbesondere fur die Effektivitatsmessung von Bedeutung, wie hoch der Anted des Zellstoffs oder des Altpapiers an den Gesamtkosten des Papiers ist, da die Effektivitat durch den Vergleich der Veranderung des Zellstoffpreises bzw. Altpapierpreises mit der Veranderung des Fair Value des Papiers insgesamt ermittelt wird. Der IASB nennt als Grund hierfur, die Schwierigkeiten bei der Isolierung und Bewertung der in Bezug auf spezifische Risiken (ausgenommen Wahrungsrisiko) zurechenbaren anteiligen Veranderungen der Cash Flows bzw. der Fair Values.[77]

4.2.1.2 Ungeeignete Grundgeschafte

Wie bereits teilweise bei der Beschreibung der zulassigen Grundgeschafte im Rahmen des Hedge Accounting erlautert, sieht IAS 39 folgende Verbote bei der Designation als Grundgeschaft. Bis zur Endfalligkeit gehaltene Finanzinvestitionen konnen keine gesicherten Grundgeschafte in Bezug auf Zins- oder Kundigungsrisiken darstellen, da diese Einstufung die Absicht des Unternehmens widerspiegelt, zinsinduzierte Wertanderungen des Finanzinstruments nicht zu realisieren.[78]

Allgemeine Geschaftsrisiken, wie bspw. die Veralterung von Sachgutern oder das Risiko einer staatlichen Enteignung von Gegenstanden, konnen nicht als Grundgeschafte bestimmt werden, da derartige Risiken nicht verlasslich bestimmbar sind. Aus diesem Grund kann auch eine feste Verpflichtung zum Erwerb eines anderen Unternehmens keinen Sicherungsgegenstand darstellen.[79]

Nach der Equity-Methode bilanzierte und vollkonsolidierte Unternehmensanteile konnen kein Grundgeschaft im Rahmen eines Fair Value Hedges sein, da der auf das bilanzierende Unternehmen entfallende Teil des Periodenergebnisses des assoziierten Unternehmens erfolgswirksam erfasst wird und nicht die Fair Value- Anderungen der Finanzinvestition. Aus dem gleichen Grund kann auch ein Anted an einem vollkonsolidierten Tochteruntemehmen kein Grundgeschaft im Rahmen eines Fair Value Hedge Accounting sein. Anders ist es bei der Absicherung einer Nettoinvestition in einen auslandischen Geschaftsbetrieb, da es sich hierbei um die Absicherung eines Wahrungsrisikos handelt und nicht um einen Fair Value Hedge in Bezug auf Anderungen des Investitionswerts.[80]

Nicht-finanzielle Posten konnen nur in ihrer Gesamtheit oder gegen Wahrungsrisiken abgesichert und als Grundgeschaft designiert werden. Dies resultiert daraus, dass die Absicherung einzelner Risiken, ausgenommen der Wahrungsrisiken, daran scheitert, dass Veranderungen der Cashflows oder des Fair Values des Grundgeschafts durch die einzelnen Risiken nicht verlasslich bestimmbar sind.[81] Das explizite Verbot der Sicherung einzelner Risikokomponenten nicht-finanzieller Posten (mit Ausnahme von Wahrungsrisiken) erweist sich insbesondere bei der Sicherung von Waren- bzw. Rohstoffpreisrisiken als problematisch. In vielen Fallen kann hier das Preisrisiko veredelter oder verarbeiteter Waren nur mit Derivaten auf Rohstoffe in Standardqualitat abgesichert werden. Die Fluggesellschaften sichern so z. B. das Risiko schwankender Kerosinpreise uber Termingeschafte in Rohol. Auch die Qualitat der geplanten Kaufe von Rohstoffen steht oft noch nicht fest, da z. B. bei Getreide dies von der Ernte abhangt.[82]

Derivate sind als gesicherte Grundgeschafte nicht zulassig, da sie stets der Kategorie Held for Trading zugeordnet sind und somit die Fair Value- Anderungen unmittelbar in das Periodenergebnis flieBen. Eine Ausnahme stellen erworbene Optionen dar, die als Grundgeschafte bei Fair Value Hedges designiert werden konnen, wenn es sich um eingebettete Derivate eines zusammengesetzten Instruments handelt.[83] Finanzielle Vermogenswerte und flnanzielle Verbindlichkeiten der Kategorie at Fair Value through Profit or Loss, deren Zeitwertanderungen bereits im Periodenergebnis erfasst werden, konnen nicht als Grundgeschafte im Sinne des Fair Value Hedge Accounting designiert werden. Wenn diesen Positionen Derivate gegenuber stehen, ist der kompensatorische Effekt bereits erfolgswirksam erfasst worden, da Derivate grundsatzlich als Held for Trading kategorisiert sind. Unklar ist, ob die Finanzinstrumente der Kategorie at Fair Value through Profit or Loss als Grundgeschafte bei Cash Flow Hedges designiert werden konnen. Kuhn S. und Scharpf P. bejahen diese Moglichkeit und liefem ein Beispiel: Untemehmen erwirbt eine variabel verzinsliche Schuldverschreibung mit der Handelsabsicht, halt diese jedoch spater entgegen der ursprunglichen Absicht bis zur Endfalligkeit und sichert sich gegen das Risiko variabler Zinszahlungen. Da IAS 39.50 eine Umklassifizierung von Finanzinstrumenten der Kategorie Held for Trading in eine andere Bewertungskategorie (z. B. Available for Sale) nicht zulasst und eine Designation als Cash Flow Hedge in IAS 39 nicht verboten ist, sollte dies grundsatzlich moglich sein.[84]

Die eigenen Eigenkapitalinstrumente des bilanzierenden Untemehmens und darauf gerichtete erwartete Transaktionen konnen wegen fehlender Erfolgsauswirkungen nicht als Grundgeschafte im Sinne des Hedge Accounting designiert werden.[85]

4.2.2 Anforderungen des IAS 39 an Sicherungsinstrumente

4.2.2.1 Zulassige Sicherungsinstrumente

Fur den Einsatz als Sicherungsinstrumente kommen grundsatzlich nur derivative Finanzinstrumente in Betracht[86], deren Fair Value verlasslich bestimmbar ist[87], die die Defmitionskriterien des IAS 39.9 erfullen und bei denen eine exteme Partei[88] involviert ist. Geschriebene (verkaufte) Optionen werden explizit von dem Einsatz als Sicherungsgeschafte ausgeschlossen, da die moglichen Verluste daraus wesentlich hoher ausfallen konnen als die potenziellen Gewinne aus dem entsprechenden Grundgeschaft.[89] Eine Ausnahme zur Designation geschriebener Optionen als Hedginginstrument besteht dann, wenn sie der Absicherung gekaufter Optionen dienen.[90] Auch die Designation derivativer Finanzinstrumente, deren Underlying ein nicht gehandeltes Eigenkapitalinstrument ist, als Sicherungsinstrument unzulassig[91], weil die Fair Value Ermittlung des nicht notierten Eigenkapitalinstruments und somit auch des damit verbundenen Derivats nicht verlasslich ermittelbar ist.[92] GemaB IAS 39.72 konnen originare Finanzinstrumente und zu fortgefuhrten Anschaffungskosten bewertete Held to Maturity Investments lediglich ausnahmsweise eingesetzt werden, wenn es sich um Absicherung eines Wahrungsrisikos handelt, was in Ubereinstimmung mit IAS 21 steht. Nicht moglich ist aber die gleichzeitige Absicherung von Zins- und Wahrugsrisiken durch ein originares Finanzinstrument.[93]

Nachfolgendes Beispiel zur Absicherung des Fair Value-Risikos einer Fremdwahrungsanleihe soil einen Fall der Designation eines Sicherungsintruments beschreiben:

Ein Unternehmen, dessen funktionale Wahrung EUR ist, hat ein festverzinsliches Fremdkapitalinstrument uber 5 Mio. USD mit einer Laufzeit von 5 Jahren emittiert. Daruber hinaus hat es auf der Aktivseite eine festverzinsliche Anleihe uber 5 Mio. USD mit einer Laufzeit von 5 Jahren bilanziert, die nach IAS 39 als Available for Sale klassifiziert ist.

Hierbei stellt sich die Frage, ob das Unternehmen seine USD-Verbindlichkeit als Sicherungsinstrument zur Absicherung gegen das gesamte Fair Value-Risiko (Zins-, Wahrungs- und Kreditrisiko) seiner gehaltenen USD-Anleihe designieren kann?

Nein. IAS 39.72 schreibt vor, dass ein nicht-derivatives Instrument nur als Sicherungsinstrument zur Absicherung eines Wahrungsrisikos verwendet werden kann. Die USD-Anleihe unterliegt jedoch einem Fair Value-Risiko aufgrund eines Zins-, Wahrungs- und Kreditrisikos.

Kann die USD-Verbindlichkeit alternativ als Sicherungsinstrument zur Absicherung der Wahrungsinduzierten Komponente des Fair Value oder Cash- Flow-Risikos designiert werden?

Ja. Allerdings ist die Anwendung der Vorschriften zum Hedge Accounting in diesem Fall nicht erforderlich, da die fortgefuhrten Anschaffungskosten sowohl des Sicherungsinstruments als auch des Grundgeschafts bereits nach IAS 21 unmittelbar erfolgswirksam zum Stichtagskurs bewertet werden. Die Auswirkung auf das Periodenergebnis ist unabhangig davon, ob das Unternehmen die Beziehung als Fair Value oder als Cash-Flow-Hedge designiert, identisch. Gewinne oder Verluste aus dem nicht-derivativen Sicherungsinstrument, das zur Absicherung des Cash-Flow eingesetzt wird, werden unmittelbar in der GuV erfasst, um mit den Ergebnissen aus der nach IAS 21 vorzunehmenden Umrechnung des gesicherten Grundgeschafts im Periodenergebnis ubereinzustimmen.[94]

Auch muss das Sicherungsinstrument nicht zum Zweck der Absicherung beschafft worden sein, sondern es kann ein Derivat aus der Kategorie Held for Trading als Sicherungsinstrument designiert werden. Im Zeitpunkt der Designation als Sicherungsinstrument ist das bisher als Handelsderivat kategorisierte Instrument erfolgswirksam zu bewerten. Lediglich die nach der Designation eintretenden Anderungen des Fair Values des Derivats werden nach den Regeln des Hedge Accounting abgebildet, was faktisch einem zu aktuellen Marktkonditionen abgeschlossenen Derivat entspricht.[95]

GemaB IAS 39.75 ist es auch moglich, nur einen Teil des zur Absicherung eingesetzten Geschaftes als Sicherungsinstrument zu klassifizieren. In diesem Fall wird der andere Teil unverandert dem Handelsbestand zugeordnet und

[...]


[1] Vgl. ARBEITSKREIS „FINANZIERUNGSRECHNUNG“ DER SCHMALENBACH- GESELLSCHAFT FUR BETRIEBSWIRTSCHAFT e. V., S. 35

[2] Vgl. hierzu Nguyen T. (2007), S. 299

[3] Vgl. Low E./Blaschke S. (2005), S. 1728

[4] Vgl. hierzu auch Schwarz C. (2006), S. 2; Baetge J./Niemayer K. (2003), S. 235

[5] Vgl. Barckow A. (2004), S. 2-3

[6] Vgl. Barckow A. (2004), S. 18-19; sowie Scheffler J.(1994), S. 4

[7] Vgl. Schetfler J. (1994), S. 4; sowie Barckow A. (2004), S. 19

[8] Das Translationsrisiko hat in der Regel keine direkten oder indirekten Zahlungsauswirkungen und beeinflusst nicht den finanziellen Uberschuss des Konzems; vgl. hierzu auch Kuhn S./ ScharpfP. (2006), S. 351

[9] Vgl. Rudolph B. (1995), S. 19; Schetfler J. (1994), S. 9; Barckow A. (2004), S. 20

[10] Vgl. hierzuKuhn S./Scharpf P. (2006), S. 352; Barckow A. (2004), S. 20-21; sowie Schetfler J.

(1994), S. 13-16

[11] Vgl. hierzuKuhnS./ScharpfP. (2006), S. 351-352; BarckowA. (2004), S. 21-22; Scheffler J. (1994), S. 10-11

[12] Vgl. Barckow A. (2004), S. 22

[13] Als (Credit) Spread wird die Zinsdifferenz zwischen der Rendite einer risikolosen Anlage und jener eines Risikobehafteten Finanzinstruments bezeichnet. Er hangt v. a.von der Bonitat des Schuldners, der Laufzeit und der Liquiditat der Anlage, dem allgemeinen Marktzinsnivau sowie der Risikoneigung der Investoren ab; vgl. Barckow A. (2004), S. 22-23

[14] Vgl. Barckow A. (2004), S. 22-23

[15] Vgl. Scheffler J (1994), S. 7; sowie Barckow A. (2004), S. 23-24

[16] Vgl. Barckow A. (2004), S. 24

[17] Vgl. hierzuHeuser J./Theile C. (2007), S. 382

[18] Vgl. auch Nguyen T. (2007), S.300; Schetfler J. (1994), S. 39; Freiberg! (2007), S. 83

[19] Vgl. auch Barckow A. (2004), Seite 25

[20] Vgl. Nguyen T. (2007), S. 300

[21] Vgl. auch Schetfler (1994), S. 506, sowie Kuhn S./Scharpf P. (2006), S. 351; Ruhnke K. (2005), S. 506

[22] Vgl. Barckow A. (2004), S. 26

[23] Vgl. Scheffler J. (1994), S. 57; sowie Schwarz C. (2006), S. 32

[24] in der Literatur herrscht keine Einigkeit daruber, ob Mikro Hedge als 1:1- oder als eine l:n- Beziehung zwischen Grundgeschaft und Sicherungsinstrument zu verstehen ist. Vgl. Barckow A. (2004), S. 26

[25] Vgl. hierzu SchefflerJ. (1994), S. 57; Schwarz C. (2006), S. 32

[26] Zu „verschiedenartig“ vgl. Barckow A. (2004), S. 27; Scharpf spricht hier von „gleichartigen Grundgeschaften^, die der „gleichen Risikoart“ ausgesetzt sind; vgl. Scharpf P./Luz G. (2000), S. 310

[27] Vgl. Nguyen T. (2007), S. 300

[28] Hierzu Scheffler J. (1994), S. 57; sowie Schwarz C. (2006), S. 32

[29] Vgl. hierzu Barckow A. (2004), S. 27

[30] Vgl. Barckow A. (2004), S. 27

[31] Vgl. hierzu Schwarz C. (2006), S. 36

[32] Vgl. Barckow A. (2004), S. 28; sowie Schwarz C. (2006), S. 40

[33] Vgl. Scheffler J. (1994), S. 58

[34] Vgl. Scheffler J. (1994), S. 58-59

[35] Schwarz spricht hier von „hedge and forgef‘-Strategie

[36] Schwarz C. (2006), S. 41

[37] „hedge andwatch“-Schwarz C. (2006), S.41

[38] Vgl. hierzuBarckow A. (2004), S. 28-29; sowie Schwarz C. (2006), S. 41

[39] Vgl. Barckow A. (2004), S. 29

[40] Die Differenz zwischen dem bestmoglichen und dem erreichten Erfolg

[41] Vgl. Scheffler J. (1994), S. 59-60; sowie Schwarz C. (2006), S. 42

[42] i. A. an Schwarz C. (2006), S. 43

[43] Vgl. Low E./Lorenz K. (2005), S. 165

[44] Vgl. auch Jamin W./Krankowsky M. (2003), S. 502-503

[45] Vgl. Schwarz C. (2006), S. 211

[46] IAS 39.71 ff

[47] Vgl. Low E./Lorenz K. (2005), S. 166

[48] Vgl. zu Begriffsabgrenzung auch Barckow A. (2004), S. 29; Ruhnke K. (2005), S. 507

[49] Vgl. Ludenbach N./Hotfmann W.-D. (2008), S.1599; Barckow A. (2004), S. 32

[50] Vgl. hierzu auch Schwarz C. (2006), S. 86-99

[51] Vgl. PrahlR./Naumann T. (2000), S. 140-141

[52] Vgl. hierzuKuhn S./ScharpfP. (2006), S. 354

[53] Vgl. Ludenbach N./Hoffmann W.-D. (2008), S.1597-1598; Kuhn S./ScharpfP. (2006), S. 352­353; Kuhn S. (2007), S. 238

[54] Vgl. Ludenbach N./Hoffmann W.-D. (2008), S. 1503

[55] In AnlehnnganKuhn S./ScharpfP. (2006), S. 354

[56] Die drei Sicherungskategorien lassen sich noch in Unterkategorien unterteilen: Fair Value Hedge in: Mikro-, Makro- und Portfolio Fair Value Hedge zur Absicherung gegen Zinsanderungsrisiken; Cash Flow Hedges in: Mikro- und Makro-Cash-Flow-Hedges.

[57] Vgl. Low E./Lorenz K. (2005), S. 167

[58] Vgl. Prahl R./Naumann T. (2000), S. 142; Low E./Lorenz K. (2005), S. 167

[59] Vgl. Baetge J./Niemayer K. (2003), S. 252

[60] Vgl. Prahl R./Naumann T. (2000), S. 141; Freiberg J. (2007a), S. 56; Kuhn S./Scharpf P. (2006), S. 353; PritzerM./Zeimes M. (2007), S. 182; Barckow A. (2004), S. 30

[61] HierzuNguyenT. (2007), S. 301

[62] Vgl. Nguyen T. (2007), S. 301; sowie Baetge J./Niemayer K. (2003), S. 241

[63] IAS 39.9; IAS 39.78-84; IAS 39.AG98-AG101

[64] Vgl. Nguyen T. (2007), S. 301; hierzu auch Kuhn S./Scharpf P. (2006), S. 354-355, 377; Ludenbach N./Hoffmann W.-D. (2008), S. 1604

[65] Vgl. Prahl R./Naumann T. (2000), S. 143; sowie Heuser J./Theile C. (2007), S. 388

[66] IAS 39.83; hierzu auch Barckow A. (2004), S. 210-211; Badge J./Niemayer K. (2003), S. 241­242; Ludenbach N./Holfmann W.-D. (2008), S. 1604-1605

[67] Ludenbach N./Hoffmann W.-D. (2008), S. 1606

[68] Vgl. hierzu Nguyen T. (2007), S. 302; sowie Heuser J./Theile C. (2007), S. 389; Kuhn S./ Scharpf P. (2006), S. 388

[69] Vgl. Barckow A. (2004), S. 211

[70] IAS 39.80

[71] Hierzu ausfuhrlich Kuhn S./Scharpf P. (2006), S. 391-392; Ludenbach N./Hoffmann W.-D. (2008), S.1607

[72] Vgl. hierzu Nguyen T. (2007), S. 302; Barckow A. (2004), S. 211; sowie Kuhn S./Scharpf P. (2006), S. 379-380

[73] Vgl. Nguyen T. (2007), S. 302 und PrahlR./Naumann T. (2000), S. 144; LudenbachhN./ Hoffmann W.-D. (2008), S. 1605

[74] Vgl. Heuser J./Theile C. (2007), S. 389; z.B. bei einer Anleihe kann nur der risikolose Zins als Cash Flow Hedge gegen kunftige Zinsanderungen abgesichert werden

[75] IAS 39.IG F.2.10; hierzu auch Kuhn S./ScharpfP. (2006), S. 378; Kuhn S. (2007), S. 242

[76] Vgl. hierzu Prahl R./Naumann T. (2000), S. 144-145, sowie Heuser J./Theile C. (2007), S. 389 Kuhn S./Scharpf (2006), S. 377; Ludenbach N./Hoffmann W.-D (2008), S.1605; d.h. alle Risiken waren in diesem Fall als abgesichert zu bestimmen; diese Alternative durfte in der Praxis kaum vorkommen

[77] Siehe IAS 39.82; IAS 39.AG100; IAS 39.IG 6.5; hierzu auch Kuhn S./Scharpf P. (2006), S. 384; Kuhn S. (2007), S. 244

[78] IAS 39.79; jedoch konnen bis zur Endfalligkeit gehaltene Finanzinvestitionen Grundgeschafte in Bezug auf Wahrungs - oder Ausfallrisiken darstellen.

[79] IAS 39.AG98; wobei davon die damit verbundenen Wahrungsrisiken ausgenommen sind.

[80] IAS 39.AG99; die Absicherung der Wahrungsrisiken bei einer Nettoinvestition in einen auslandischen Geschaftsbetrieb sind hiervon ausgenommen.

[81] IAS 39.82; vgl. zu diesem Abschnitt auch Kuhn S./Scharpf P. (2006) S. 377; Kuhn. S. (2007), S. 244; Nguyen T.(2007), S. 302

[82] HierzuausfuhrlichKuhnS./ScharpfP. (2006), S. 385

[83] IAS 39.IGF.2.1

[84] Vgl. hierzuKuhn S./ScharpfP. (2006), S. 378

[85] IAS 39.86 i. V m. IAS 39.IG F.2.7; vgl. zu nicht zulassigen Grundgeschaften auch Kuhn S. (2007), S. 244-245

[86] IAS 39.72

[87] IAS39.AG96; hierzu auch Kuhn S./ScharpfP. (2006), S. 358

[88] IAS 39.73

[89] Vgl. Prahl R./Naumann T. (2000), S.145, sowie Heuser J./Theile C. (2007), S. 390; Freiberg J. (2007), S. 83

[90] IAS 39.72

[91] IAS39.AG96

[92] So auch Nguyen T.(2007), S. 301; sowie Kuhn S./Scharpf P. (2006), S. 358

[93] IAS 39.IG F.1.1; sowie IAS 39.IG F.1.2; vgl. zu diesem Absatz auch Ludenbach N./Hoffmann W.-D. (2008), S. 1599; Kuhn S. (2007), S. 240

[94] Bsp. aus Kuhn S./ScharpfP. (2006), S. 365

[95] Vgl. Nguyen T. (2007), S. 301; Prahl R./Naumann T. (2000),S. 145; Baetge J./Niemayer K. (2003), S. 240-241; hierzuauch KuhnS./ScharpfP. (2006), S. 354, 358

Ende der Leseprobe aus 115 Seiten

Details

Titel
Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS und der Neuregelung durch BilMoG
Hochschule
Frankfurt University of Applied Sciences, ehem. Fachhochschule Frankfurt am Main
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
115
Katalognummer
V149389
ISBN (eBook)
9783668756939
ISBN (Buch)
9783668756946
Dateigröße
1083 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Hedge Accounting, Bilabzierung, IFRS, BilMoG
Arbeit zitieren
Jurgita Bilotaite (Autor:in), 2009, Die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nach IFRS und der Neuregelung durch BilMoG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149389

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