Der Kronzeuge ist ein Zeuge der Anklage im Strafprozess. Er ist selbst Mittäter bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat, oder wird wegen anderer ähnlicher Straftaten strafrechtlich belangt. Obwohl der Kronzeuge sich schuldig und theoretisch strafbar gemacht hat, wird ihm zugesichert, dass er nicht angeklagt, milder bestraft, oder von Strafe völlig verschont wird, wenn er auf Seiten der Staatsanwaltschaft als Belastungszeuge auftritt.
Die letzte gesetzliche „große“ Kronzeugenregelung lief 1999 auf Drängen der Fraktion Bündnis 90 / die Grünen aus.
Aktuell existieren die „kleinen“ Kronzeugenregelungen der §§ 129 VI Nr. 2, 261 StGB; §§ 31, 31a BTMG, die kooperationsbereiten Straftätern im Bereich der Betäubungsmitteldelikte und der organisierten Kriminalität Strafmilderung und Straffreiheit in Aussicht stellen.
Auch § 46 II StGB kommt in seiner praxisüblichen Anwendung einer Kronzeugenregelung schon sehr nahe.
Des Weiteren hat das Bundeskabinett kürzlich eine neue allgemeine Kronzeugenregelung verabschiedet, die in Gestalt einer Strafzumessungsregelung noch im Frühjahr 2008 in das StGB einfließen soll. Nach diesem Gesetzesentwurf soll es künftig nicht mehr erforderlich sein, dass die Tat des potenziellen Kronzeugen in Verbindung mit den Vergehen oder Verbrechen steht, auf welches sich die Aussagen des Kronzeugen beziehen.
Ob dagegen der im anglo-amerikanischen Bereich übliche und ursprünglich auch aus diesem System stammende Prozessvorteil des Kronzeugen, ganz straffrei auszugehen, positiv zu bewerten ist, erscheint im Hinblick auf das deutsche Straf- und Strafprozessrecht sowie auf verfassungsrechtlicher Ebene höchst fraglich.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
1. Der Kronzeuge
2. Fokus
II. Hauptteil
1. Strafprozessrechtsdogmatische Bedenken
a) Das Legalitätsprinzip
b) Das Fair-trial-Prinzip
c) Das Schuldprinzip
d) Umgehung der StPO
2. Verfassungsrechtliche Bedenken
a) Verletzung des Rechtsstaatsprinzips
b) Art. 3 I GG
3. Strafrechtspolitische Bedenken
a) Manko an Beweiswert und Glaubwürdigkeit
b) General- und Spezialprävention
c) Ausreichende Mittel vorhanden
d) Verstoß gegen Moral und Ethik
III. Ergebnis
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht kritisch die Vereinbarkeit von Kronzeugenregelungen mit den zentralen Prinzipien des deutschen Strafprozessrechts sowie verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dabei steht insbesondere die Frage im Fokus, ob die angestrebte Effizienzsteigerung der Strafverfolgung den Verlust an Rechtsstaatlichkeit und die Gefährdung der Waffengleichheit rechtfertigen kann.
- Strafprozessrechtsdogmatische Vereinbarkeit und das Legalitätsprinzip
- Wahrung der Waffengleichheit und des Fair-trial-Prinzips
- Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Ungleichbehandlung vor dem Gesetz
- Strafrechtspolitische Analyse von Beweiswert und Generalprävention
- Ethische und moralische Implikationen der staatlichen Kooperation mit Kriminellen
Auszug aus dem Buch
1. Der Kronzeuge
Der Kronzeuge ist ein Zeuge der Anklage im Strafprozess. Er ist selbst Mittäter bei der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftat, oder wird wegen anderer ähnlicher Straftaten strafrechtlich belangt. Obwohl der Kronzeuge sich schuldig und theoretisch strafbar gemacht hat, wird ihm zugesichert, dass er nicht angeklagt, milder bestraft, oder von Strafe völlig verschont wird, wenn er auf Seiten der Staatsanwaltschaft als Belastungszeuge auftritt.
Die letzte gesetzliche „große“ Kronzeugenregelung lief 1999 auf Drängen der Fraktion Bündnis 90 / die Grünen aus. Aktuell existieren die „kleinen“ Kronzeugenregelungen der §§ 129 VI Nr. 2, 261 StGB; §§ 31, 31a BTMG, die kooperationsbereiten Straftätern im Bereich der Betäubungsmitteldelikte und der organisierten Kriminalität Strafmilderung und Straffreiheit in Aussicht stellen.
Auch § 46 II StGB kommt in seiner praxisüblichen Anwendung einer Kronzeugenregelung schon sehr nahe. Des Weiteren hat das Bundeskabinett kürzlich eine neue allgemeine Kronzeugenregelung verabschiedet, die in Gestalt einer Strafzumessungsregelung noch im Frühjahr 2008 in das StGB einfließen soll. Nach diesem Gesetzentwurf soll es künftig nicht mehr erforderlich sein, dass die Tat des potenziellen Kronzeugen in Verbindung mit dem Vergehen oder Verbrechen steht, auf welches sich die Aussagen des Kronzeugen beziehen.
Dieser kurze faktische Überblick mag hier soweit reichen. Da die gesamte Diskussion in diesem Bereich eine starke emotionale Note innehat, ist weiterhin kurz zu verdeutlichen, was den Kronzeugen für jeden von uns ausmacht. Die Figur des Kronzeugen ist uns von Kindesbeinen an vertraut. Bei dem Wort „Kronzeuge“ keimt in uns sofort der Reiz des Fremdartigen und Geheimnisvollen auf.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Definiert den Begriff des Kronzeugen und ordnet seine Rolle sowie die aktuelle rechtliche Lage in Deutschland ein.
II. Hauptteil: Analysiert detailliert die strafprozessualen, verfassungsrechtlichen und strafrechtspolitischen Bedenken gegenüber Kronzeugenregelungen.
III. Ergebnis: Fasst die Contra-Argumentation zusammen und kommt zu dem Schluss, dass Kronzeugenregelungen nicht mit dem deutschen Rechtssystem vereinbar sind.
Schlüsselwörter
Kronzeuge, Strafprozessrecht, Legalitätsprinzip, Fair-trial-Prinzip, Waffengleichheit, Strafmilderung, Rechtsstaatsprinzip, Strafrechtspolitik, Generalprävention, Glaubwürdigkeit, Beweiswert, Strafverfolgung, Verfassungsrecht, StPO, Kriminalitätsbekämpfung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der kritischen Auseinandersetzung der Kronzeugenregelung im deutschen Strafprozessrecht.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Die Themenfelder umfassen die Strafprozessdogmatik, verfassungsrechtliche Anforderungen sowie strafrechtspolitische Auswirkungen.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es aufzuzeigen, dass die Kronzeugenregelung fundamentale Rechtsprinzipien wie das Legalitäts- und Fair-trial-Prinzip verletzt.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es handelt sich um eine rechtsdogmatische Analyse auf Basis von Gesetzestexten, aktueller Rechtsprechung und fachwissenschaftlicher Literatur.
Was wird im Hauptteil analysiert?
Der Hauptteil gliedert sich in drei Abschnitte, die strafprozessuale, verfassungsrechtliche und strafrechtspolitische Bedenken detailliert untersuchen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den Kernbegriffen zählen Kronzeuge, Rechtsstaatsprinzip, Waffengleichheit, Strafmilderung und Strafverfolgungseffizienz.
Wie steht die Arbeit zur Effizienz der Strafverfolgung?
Die Arbeit argumentiert, dass das Argument der Effizienzsteigerung trügerisch ist und die hohen Kosten sowie die Gefahr der Falschaussage in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen.
Welche moralischen Bedenken werden angeführt?
Der Autor hinterfragt die Ethik staatlichen Handelns, wenn der Staat mit Schwerstkriminellen paktiert, um andere Täter zu überführen.
Wie wird das Art. 3 I GG im Kontext der Kronzeugenregelung bewertet?
Die Arbeit sieht hier eine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung zwischen kooperativen Kronzeugen und unkooperativen Angeklagten gegeben.
Welche Schlussfolgerung zieht der Autor?
Der Autor schließt, dass Kronzeugenregelungen den Prinzipien des deutschen Rechtssystems widersprechen und eine Rückkehr zu dogmatischen Standards notwendig ist.
- Quote paper
- Maximilian Hallberg (Author), 2007, Die Kronzeugenregelung und die ihr entgegenstehenden strafrechtlichen Prinzipien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149509