Auswirkungen der Änderungen zur Umklassifizierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 auf Gewinn und Eigenkapital

Eine empirische Untersuchung europäischer Finanzinstitute


Diplomarbeit, 2009

148 Seiten, Note: 2.2


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung

2 Grundzüge der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39
2.1 Begriffsbestimmung, Ansatz und Bewertung
2.2 Bewertungsmaßstäbe zur Folgebewertung
2.2.1 Fortgeführte Anschaffungskosten
2.2.2 Fair Value
2.3 Klassifizierung zwecks Folgebewertung
2.3.1 Fair Value through Profit or Loss
2.3.1.1 Held for Trading
2.3.1.2 Designated to Fair Value through Profit or Loss
2.3.2 Held to Maturity
2.3.3 Loans and Receivables
2.3.4 Available for Sale
2.4 Ursprüngliche Umklassifizierungsoptionen

3 Ergänzung der Umklassifizierungsoptionen von Finanzinstrumenten
3.1 Konzeptionelle Darstellung der neuen Umklassifizierungsoptionen
3.1.1 Umklassifizierung aus Held for Trading
3.1.2 Umklassifizierung aus Available for Sale
3.2 Publizitätspflichten nach IFRS 7.12A
3.3 Kritische Würdigung der Neuregelungen

4 Empirische Analyse der Umklassifizierungseffekte bei europäischen Finanzinstituten
4.1 Grundgesamtheit, Betrachtungszeitraum und Untersuchungsmethodik
4.2 Umsetzung der neuen Umklassifizierungsoptionen in der Praxis
4.2.1 Anwendungshäufigkeit
4.2.2 Erfüllung der Publizitätspflichten nach IFRS 7.12A
4.2.3 Gesamtbuchwertsumme umklassifizierter Finanzinstrumente
4.2.4 Summe verhinderter Verluste durch Umklassifizierung
4.3 Auswirkungen auf Gewinn und Eigenkapital
4.3.1 Effekt auf das Comprehensive Income
4.3.1.1 Erfolgswirksamer Effekt auf das Ergebnis vor Steuern
4.3.1.2 Erfolgsneutraler Effekt auf das Other Comprehensive Income
4.3.2 Gesamteffekt auf das Eigenkapital
4.4 Auswirkungen auf ausgewählte Kennzahlen
4.4.1 Eigenkapitalquote
4.4.2 Eigenkapitalrendite vor Steuern
4.4.3 Gesamtkapitalrendite vor Steuern

5 Kritische Würdigung und Zusammenfassung

Anhang

Literatur- und Quellenverzeichnis

Verzeichnis der Geschäftsberichte

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abb. 2.1:Kategorien von Finanzinstrumenten und deren Folgeregelungen

Abb. 2.2:Fair Value-Hierarchieverfahren

Abb. 2.3:Klassifizierung von Finanzinstrumenten und deren

Folgebewertung

Abb. 2.4:Umklassifizierungsoptionen finanzieller Vermögenswerte vor

Regeländerungen

Abb. 3.1:Umklassifizierungsoptionen finanzieller Vermögenswerte nach Regeländerungen

Abb. 3.2:Umklassifizierung aus Held for Trading

Abb. 3.3:Umklassifizierung aus Available for Sale

Tabellenverzeichnis

Tab. 4.1: Empirische Grundgesamtheit auf Basis der Forbes-Liste

Tab. 4.2: Gesamtdatenblatt zur empirischen Datenerhebung

Tab. 4.3: Anwendungshäufigkeit der Neuregelungen

Tab. 4.4: Relative Anwendungshäufigkeit der Neuregelungen

Tab. 4.5: Erfüllung der Publizitätspflichten nach IFRS 7.12A

Tab. 4.6: Buchwertsummen aller umklassifizierten Finanzinstrumente

für das GJ 2008 und 1.HJ 2009 nach Kategorien

Tab. 4.7: Buchwertsummen aller umklassifizierten Finanzinstrumente

für das GJ 2008 und 1.HJ 2009 nach Finanzinstitut

Tab. 4.8: Diagramm zu den Buchwertsummen aller umklassifizierten Finanzinstrumente für das GJ 2008 und 1.HJ 2009

Tab. 4.9: Summe verhinderter erfolgsneutraler/ergebniswirksamer

Verluste durch Umklassifizierungen

Tab. 4.10: Diagramm zur Summe verhinderter erfolgsneutraler/ ergebniswirksamer Verluste durch Umklassifizierungen

Tab. 4.11: Effekt auf das CI im GJ 2008 (1)

Tab. 4.12: Effekt auf das CI im GJ 2008 (2)

Tab. 4.13: Diagramm zum absoluten Effekt auf das CI im GJ 2008

Tab. 4.14: Diagramm zum relativen Effekt auf das CI im GJ 2008

Tab. 4.15: Diagramm zum Effekt auf das CI im GJ 2008

Tab. 4.16: Effekt auf das CI im 1.HJ 2009 (1)

Tab. 4.17: Effekt auf das CI im 1.HJ 2009 (2)

Tab. 4.18: Diagramm zum absoluten Effekt auf das CI im 1.HJ 2009

Tab. 4.19: Diagramm zum relativen Effekt auf das CI im 1.HJ 2009

Tab. 4.20: Diagramm zum Effekt auf das CI im 1.HJ 2009

Tab. 4.21: Effekt auf das Ergebnis vor Steuern im GJ 2008 (1)

Tab. 4.22: Effekt auf das Ergebnis vor Steuern im GJ 2008 (2)

Tab. 4.23: Diagramm zum Effekt auf das Ergebnis vor Steuern im GJ 2008

Tab. 4.24: Effekt auf das Ergebnis vor Steuern im 1.HJ 2009 (1)

Tab. 4.25: Effekt auf das Ergebnis vor Steuern im 1.HJ 2009 (2)

Tab. 4.26: Diagramm zum Effekt auf das Ergebnis vor Steuern im 1.HJ 2009

Tab. 4.27: Effekt auf das OCI im GJ 2008 (1)

Tab. 4.28: Effekt auf das OCI im GJ 2008 (2)

Tab. 4.29: Diagramm zum Effekt auf das OCI im GJ 2008

Tab. 4.30: Effekt auf das OCI im 1.HJ 2009 (1)

Tab. 4.31: Effekt auf das OCI im 1.HJ 2009 (2)

Tab. 4.32: Diagramm zum Effekt auf das OCI im 1.HJ 2009

Tab. 4.33: Effekt auf das Eigenkapital im GJ 2008 (1)

Tab. 4.34: Effekt auf das Eigenkapital im GJ 2008 (2)

Tab. 4.35: Diagramm zum absoluten Effekt auf das Eigenkapital im GJ 2008

Tab. 4.36: Diagramm zum relativen Effekt auf das Eigenkapital im GJ 2008

Tab. 4.37: Diagramm zum Effekt auf das Eigenkapital im GJ 2008

Tab. 4.38: Effekt auf das Eigenkapital im 1.HJ 2009 (1)

Tab. 4.39: Effekt auf das Eigenkapital im 1.HJ 2009 (2)

Tab. 4.40: Diagramm zum absoluten Effekt auf das Eigenkapital im 1.HJ 2009

Tab. 4.41: Diagramm zum relativen Effekt auf das Eigenkapital im 1.HJ 2009

Tab. 4.42: Diagramm zum Effekt auf das Eigenkapital im 1.HJ 2009

Tab. 4.43: Effekt auf die Eigenkapitalquote im GJ 2008 (1)

Tab. 4.44: Effekt auf die Eigenkapitalquote im GJ 2008 (2)

Tab. 4.45: Diagramm zum Effekt auf die Eigenkapitalquote im GJ 2008

Tab. 4.46: Effekt auf die Eigenkapitalquote im 1.HJ 2009 (1)

Tab. 4.47: Effekt auf die Eigenkapitalquote im 1.HJ 2009 (2)

Tab. 4.48: Diagramm zum Effekt auf die Eigenkapitalquote im 1.HJ 2009

Tab. 4.49: Effekt auf den RoE vor Steuern im GJ 2008 (1)

Tab. 4.50: Effekt auf den RoE vor Steuern im GJ 2008 (2)

Tab. 4.51: Diagramm zum Effekt auf den RoE vor Steuern im GJ 2008

Tab. 4.52: Effekt auf den RoE vor Steuern im 1.HJ 2009 (1)

Tab. 4.53: Effekt auf den RoE vor Steuern im 1.HJ 2009 (2)

Tab. 4.54: Diagramm zum Effekt auf den RoE vor Steuern im 1.HJ 2009 ..

Tab. 4.55: Effekt auf den RoA vor Steuern im GJ 2008 (1)

Tab. 4.56: Effekt auf den RoA vor Steuern im GJ 2008 (2)

Tab. 4.57: Diagramm zum Effekt auf den RoA vor Steuern im GJ 2008

Tab. 4.58: Effekt auf den RoA vor Steuern im 1.HJ 2009 (1)

Tab. 4.59: Effekt auf den RoA vor Steuern im 1.HJ 2009 (2)

Tab. 4.60: Diagramm zum Effekt auf den RoA vor Steuern im 1.HJ 2009...

1 Einleitung

Um die Ursachen für die vorgenommenen Änderungen an IAS 39 bezüglich einer erweiterten Umklassifizierung[1] von Finanzinstrumenten zu verstehen, gilt es zunächst einleitende Worte zu den dazu führenden Umständen im Rahmen der Finanzkrise zu verlieren. Eine zu expansive Geld- und damit Niedrigzins- politik nach dem Platzen der Dotcom-Blase im Jahre 2000 verleitete die Fi- nanzmarktakteure dazu mit einem sehr hohen Leverage zu operieren.[2] Nach- dem die Politik in den USA zugleich hinreichende Regulierungsmaßnahmen verabschiedet hatte, um den Immobilienbesitz stark auszuweiten, war der Weg für eine exzessive Kreditvergabe[3] geebnet. Da es stets regulatorisch vorge- schriebene Bilanzrelationen zu beachten gilt und der eigene Leverage schnell an seine Grenzen stieß, verbreitete sich zunehmend das sog. Originate-and- Distribute-Model. [4] Die dahinter stehende Intention war, die Kreditforderungen nicht in der eigenen Bilanz zu führen, sondern entweder in speziell dafür vor- gesehene Zweckgesellschaften[5] oder direkt an Investoren zu transferieren. Die- se Kredittransferierung[6] wurde durch immer komplexer werdende Verbrie- fungsinstrumente[7] realisiert. Eine möglichst hohe Fungibilität und somit flä- chendeckende Allokation der Kreditrisiken wurde mit Hilfe einer raffinierten Tranchierung[1] erreicht. Die Bündelung eines regelmäßig kleinen Anteils hoch- riskanter Subprime-Kreditforderungen zusammen mit erstklassigen Kreditfor- derungen zu einem Pool führte schließlich zu einem erstklassigen Rating[2] für den Gesamtpool. Zwar resultiert aus dieser Tranchierung ein positiver Risiko- diversifikationseffekt, so dass für gut geratete Tranchen Käufer im regulierten und für weniger gut geratete Tranchen Käufer im unregulierten Markt[3] auf- findbar waren, allerdings ging ein - durch eine in praxi Mehrfachtranchierung - fataler Informationsverlust einher.[4] Als sich ab dem Jahre 2007 infolge des Konjunkturzyklusses die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verschlechter- ten und die Ausfallraten der Subprime-Kredite anstiegen, wurden die Investi- tionen in Verbriefungsinstrumente reduziert. Die sehr kurzfristig angelegte Refinanzierung der Zweckgesellschaften blieb infolgedessen aus und die inlie- genden Assets mussten notverkauft werden.[5] Daraufhin gerieten die Preise für Verbriefungstitel enorm unter Druck; der zuvor aufgeblähte Verbriefungsmo- loch kam ins Wanken und immer mehr Finanzinstitute mussten staatlich ge- stützt werden.

Am 15. September 2008 versetzte die mit mehr als 600 Mrd. Dollar bisher größte Bankinsolvenz der Investmentbank Lehman Brothers die globale Finanzwelt in Panik.[6] Die Ungewissheit über die Solvenz des Vertragspartners und die so geschürte Angst selbst von einer Insolvenz betroffen zu sein, führte zu einem folgenschweren Vertrauensverlust zwischen den Kreditinstituten.[7] In der Folge schränkten diese die gegenseitige Kreditvergabe so stark ein, dass der sog. Interbankenmarkt nahezu austrocknete. Nur das orchestrierte Intervenieren der Notenbanken in ihrer Eigenschaft als Lender of Last Resort konnte das globale Finanzsystem vor einer Implosion bewahren.[1]

Die im Zuge der Lehman-Insolvenz „ unter Generalverdacht[2] in Sippenhaft genommenen Verbriefungsinstrumente erlitten nun – beschleunigt durch mediales kolportieren - einen völligen Reputationsverlust. Verbriefungstran- saktionen zeichnen sich für gewöhnlich dadurch aus, dass sie außerbörslich als sog. Over-the-Counter -Geschäfte getätigt werden.[3] Zwar gibt es für den Markt von ABS und MBS über externe Anbieter öffentlich notierte Preise[4] (für CDO’s trifft das nicht regelmäßig zu), jedoch sind diese im Rahmen der Zwangsliquidationen massiv gesunken und der Markt wurde illiquide.[5] Mit dem Wegfall des aktiven Marktes[6] für Verbriefungstitel (später sogar auch für sog. Plain-Vanilla-Anleihen [7]) entfiel für die Unternehmen teilweise die Mög- lichkeit einer sog. Mark-to-Market -Bewertung und stellte diese seit 2007 zu- nehmend vor die Herausforderung einen Wert anhand gängiger Bewertungsme- thoden zu ermitteln (sog. Mark-to-Model -Bewertung[8] ). Die Bilanzierung der Verbriefungstitel nach Marktwerten entfernte sich zunehmend vom ökonomi- schen Wertgehalt (sog. Fundamentalwert). Der einhergehende Preisverfall lös- te zunehmend Abschreibungsbedarf aus; die Eigenkapitalquote schrumpfte, worauf aufsichtsrechtliche Bestimmungen wiederum Zwangsliquidationen er- zeugten. Es bildete sich eine verhängnisvolle Abwärtsspirale.[9]

Innerhalb dieser Eskalierungsdramatik geriet die Rechnungslegung verstärkt in den Fokus der Kritik.[1] Insbesondere erreichte das Thema um den Fair Va- lue - der als zentrales Bewertungskalkül der IFRS u.a. zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten in IAS 39 zum Einsatz kommt - eine neue Brisanz. Der Fair Value wird erneut als prozyklischer Krisenbeschleuniger[2] mit „ katalyti- scher Wirkung[3] und gar als „ Schurke[4] in der einschlägigen Fachliteratur tor- pediert. Der unbestreitbare Vorwurf lautet, dass sich bei einer Bewertung der Assets zum Fair Value das Eigenkapital in konjunkturellen Boomphasen mit hochaktiven Märkten buchungstechnisch erhöht und danach in Bustphasen mit weniger liquiden Märkten wieder verringert.[5] Da Banken für gewöhnlich eine geringe Eigenkapitalquote aufweisen, kann dieses „ Atmen “ des Eigenkapitals in hochvolatilen Konjunkturphasen schnell zur Erosion des Eigenkapitals führen. Die nötigen Zwangsanpassungen aufgrund aufsichtsrechtlicher Restrik- tionen können dann schnell zur Kreditklemme und sogar zum Ausfall großer Adressen führen.[6]

Um dem Verfall der Verbriefungstitel sowie dem damit verknüpften Ab- schmelzen des Eigenkapitals zu begegnen und so die Finanzinstitute zu stabi- lisieren, veröffentlichte das IASB nolens volens auf politischen Druck der EU[7] am 13. Oktober 2008 die Amendments to IAS 39 & IFRS [7] „Reclassification of Financial Assets“.[8] Dabei wurde sogar erstmals auf den obligatorischen Due Process – eine angemessene Konsultationsfrist für Rechnungslegungsinteres- sierte - verzichtet, den Bieker[9] als „ heilige Kuh “ des IASB betitelt. Bereits am 15. Oktober hat die Europäische Kommission die Änderungen mit der Verord- nung (EG) 1004/2008 in europäisches Recht übernommen.[1] Die Änderungen ermöglichen IFRS-Anwendern nun eine Umklassifizierung aus einer ergebnis- wirksam bzw. ergebnisneutral zum Fair Value bewerteten Kategorie in eine von Marktvolatilitäten weniger tangierte Kategorie der fortgeführten Anschaf- fungskosten.[2] Derartige Umklassifizierungen waren nach US-GAAP unter au- ßergewöhnlichen Umständen bereits erlaubt und stellten speziell für europä- ische Finanzinstitute einen erheblichen Wettbewerbsnachteil dar.[3]

Die vorliegende Arbeit greift die Frage nach den Auswirkungen dieser Ände- rungen zur Umklassifizierung von Finanzinstrumenten auf den Gewinn und das Eigenkapital der bedeutendsten europäischen Finanzinstitute für das Jahr 2008 und das erste Halbjahr 2009 auf. Kapitel 2 und 3 bilden zur Beantwortung die- ser Frage zunächst das theoretische Fundament der Arbeit. In Kapitel 2 wer- den zum Einstieg in die Thematik zunächst die Grundlagen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 dargestellt. Es wird speziell die Klassifi- zierung von Finanzinstrumenten erörtert, welche maßgeblich für die Folgebe- wertung und somit für die Verwendung eines der beiden unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe ist. Darauf aufbauend erfolgt in Kapitel 3 eine konzeptio- nelle Darstellung der Neuregelungen zur Umklassifizierung von Finanzinstru- menten. Dazu sollen zunächst die neuen Umklassifzierungsmöglichkeiten um- fassend erläutert und kritisch gewürdigt werden, um anschließend eine Hypo- these über deren Wirkung und Sinnhaftigkeit in der Praxis zu diskutieren. Ka- pitel 4 bildet schließlich den empirischen Teil der Arbeit. Mit Hilfe von pro- forma-Rechnungen[4] wird analysiert, inwiefern die Erweiterung der Umklassifi- zierungsoptionen tatsächlich dazu beigetragen haben Abschreibungen zu ver- hindern, um einer existenzgefährdenden Erosion des Eigenkapitals entgegen- zuwirken. In Kapitel [5] folgen eine kritische Würdigung der aus der empiri- schen Analyse abgeleiteten Ergebnisse sowie eine thesenförmige Zusammen- fassung der Arbeit und ein gewagter Ausblick anhand aktuell erkennbarer Ten- denzen.

2 Grundzüge der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39

Die Bilanzen von Finanzinstituten enthalten für gewöhnlich in erster Linie Finanzinstrumente. Demnach sind die essentiellen IFRS-Standards für die Rechnungslegung der IAS 39 „ Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung “ und der IFRS 7 „ Finanzinstrumente: Angaben “. Darüber hinaus beinhaltet IAS 32

Finanzinstrumente: Darstellung “ zahlreiche Definitionen und regelt insbe- sondere die Eigen- und Fremdkapitalabgrenzung.[1]

Das Primärziel der Bilanzierung nach dem Normensystem der IFRS liegt in der Vermittlung entscheidungsrelevanter Informationen anhand einer möglichst zutreffenden Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage.[2] Diese Informationsfunktion wird mit Rücksicht auf eine gewisse Balance (sog. trade- off) zwischen den im Framework determinierten qualitativen Grundsätzen der Verständlichkeit, Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit anvisiert.[3] Um ihrem deklarierten Ziel gerecht zu werden, sind in den IFRS verschiedene Be- wertungsmaßstäbe kodifiziert. Im Framework selbst werden historische Kosten sowie der Tages-, Veräußerungs - und Barwert definiert.[4] Ausdrücklich werden in IAS 39.9 des Weiteren die fortgeführten Anschaffungskosten und der fair value [5] aufgeführt. Insbesondere durch die Nutzung des Fair Value als Wert- maßstab wird vom IASB eine markt- und zeit-, also realitätsnahe Bilanzierung angestrebt.[6]

2.1 Begriffsbestimmung, Ansatz und Bewertung

Ein Finanzinstrument ist nach IAS 32.11 ein vertraglich fixiertes Arrange- ment aus dem synchron bei einem Unternehmen (besser: „ Vertragspartei “) ein finanzieller Vermögenswert und bei einem anderen Unternehmen eine finanzielle Verbindlichkeit oder ein Eigenkapitalinstrument entsteht.[1] Finan- zielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten können nach IAS 39.4b sowohl nicht-derivative (sog. originäre) als auch derivative Finanzin- strumente sein (s. Abb.2.1).[2] Zusammenfassend ist ein Finanzinstrument „ jede Vertragsform, die ohne Produktions- und Absatzprozess direkt oder indirekt zum Zu- oder Abfluss von flüssigen Mitteln oder Eigenkapitaltiteln führt “.[3]

Der Erstansatz eines Finanzinstruments hat nach IAS 39.14 genau dann zu erfolgen, wenn eine, wie oben erläuterte, vertragliche Abmachung[4] zwischen Vertragsparteien geschlossen und das Unternehmen eine an den Regelungen des Finanzinstruments beteiligte Vertragspartei wird. Für den genauen Ansatz- zeitpunkt besteht ein Wahlrecht zwischen dem Handelstag (trade date) und dem Erfüllungstag (settlement date), welches innerhalb derselben Bewertungs- kategorie[5] stetig anzuwenden ist.[6]

Die Erstbewertung erfolgt nach IAS 39.43 und IAS 39.AG64 grds. zum Fair Value. Die beste Evidenz für einen Fair Value bei Zugang eines Finanzinstru- ments wird i.d.R. am präzisesten durch die Anschaffungskosten und ggf.[7] zzgl. der direkt zurechenbaren Anschaffungsnebenkosten repräsentiert.[1] Diese Ver- fahrensweise prononciert, dass der Fair Value – wie vom IASB in IAS 39.AG20 bekräftigt[2] - als das zentrale Bewertungs postulat von Finanzin- strumenten innerhalb des IAS 39 manifestiert ist. Ein Fair Value determiniert definitionsgemäß jenen Betrag, zu dem zwischen sachverständigen, vetragswil- ligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern ein Vermögenswert getauscht oder eine Schuld beglichen werden könnte.[3] Prinzipiell kann ein Fair Value bei Existenz eines aktiven Marktes einen Marktwert für ein Finanzin- strument repräsentieren, muss aber nicht.[4] Allerdings ist die Existenz eines ak- tiven Marktes nicht immer gegeben, weshalb der Fair Value auch ein, anhand subjektiver aber möglichst marktnaher Daten, über Bewertungsverfahren eruierter Verkehrs- bzw. Nutzungswert sein kann.[5] In Anbetracht des Themas ist die Verinnerlichung dieser Differenzierung deshalb relevant, weil sich die Märkte zahlreicher Verbriefungstitel, wie oben skizziert, dahingehend verän- derten, dass sich einst aktive Märkte unerwartet zu inaktiven Märkten trans- formierten. Da gem. IAS 39.AG69 zudem stets die Prämisse der Unterneh- mensfortführung (going concern) zugrunde gelegt wird, ist ein Fair Value in- soweit restringiert, dass für diesen niemals Beträge aus Zwangsliquidationen, erzwungenen Geschäften sowie Notverkäufen in Betracht kommen.[6] Auch die- se Beschränkungen sind insofern bedeutend, da es bei den zuvor zum Fair Va- lue bewerteten Verbriefungstiteln aufgrund von Liquiditätsengpässen zu genau diesen Notverkäufen und Zwangsliquidationen von Assets der SIV’s bzw. Conduits kam.

2.2 Bewertungsmaßstäbe zur Folgebewertung

Maßgeblich für die Folgebewertung von Finanzinstrumenten (im Folgenden sollen i.e.S. nur finanzielle Vermögenswerte betrachtet werden)[1] ist die Zuordnung zu einer der in IAS 39.9 aufgeführten vier Kategorien.[2] Diese Klas- sifizierung hat stets bei Zugang eines Finanzinstruments zu erfolgen. Die Zu- ordnung zu einer Kategorie ist an objektive Kriterien der produktspezifischen Eigenschaften sowie an subjektive Kriterien der unternehmensspezifischen Zweckbestimmung gekoppelt und darf für jedes Finanzinstrument individuell vorgenommen werden.[3] Die kategorieabhängige Folgebewertung erfolgt ent- weder zum Fair Value oder zu fortgeführten Anschaffungskosten.[4] Beide Be- wertungsmaßstäbe unterscheiden sich grundlegend in der Wertermittlung; die Anwendung jener zur Erzielung möglichst entscheidungsrelevanter Abschluss- informationen wird als sog. mixed-model -Bewertung bezeichnet.[5]

2.2.1 Fortgeführte Anschaffungskosten

Die fortgeführten Anschaffungskosten sind der Betrag, der sich aus den urs- prünglichen Anschaffungskosten, abzgl. Tilgungen, zzgl. oder abzgl. der kumu- lierten Amortisierung von Agien oder Disagien mittels Effektivzinsmethode,

sowie abzgl. etwaiger außerplanmäßiger Abschreibungen für Wertberichtigun- gen oder Uneinbringlichkeiten (Impairments) ergibt.[6] Die Anwendung der Ef- fektivzinsmethode als zentrales Element zur Ermittlung der fortgeführten An- schaffungskosten dient der systematischen „ Erfassung der Wertänderungen, die aus dem bloßen Verstreichen von Zeit resultieren[7]. Die Ermittlung erfolgt meist in zwei Schritten mittels Tabellenkalkulationsprogramm. Zuerst wird der Effektivzinssatz bestimmt und unter dessen Verwendung nachfolgend die fortgeführten Anschaffungskosten. Formal lautet die Gleichung zur Ermittlung des Effektivzinssatzes:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Der Effektivzins r reflektiert die interne Rendite, bei deren Anwendung der Kapitalwert C 0 den Wert Null annimmt. Er wird berechnet, indem der Saldo aus den Anschaffungskosten AK 0 und die Summe aller diskontierten künftigen Zahlungen CFi für jede Periode i bis zum Fälligkeitszeitpunkt n, mit Null gleichgesetzt und nach r aufgelöst wird. Schließlich werden über die Anschaf- fungsauszahlung, die effektiven Zinsen und die tatsächlichen Zahlungseingän- ge, die fortgeführten Anschaffungskosten zu jedem Stichtag (von 0 bis n, mit dem Laufindex i) berechnet, um in der jeweiligen Periode den gegenwärtigen Nettobuchwert ablesen zu können.[1]

Eine Wertminderung liegt vor, wenn der voraussichtlich erzielbare Betrag un- ter dem Buchwert liegt. Der voraussichtlich neue erzielbare Betrag ist darauf- hin mit dem ursprünglichen Effektivzins über die Restlaufzeit zu diskontieren, um den Wertminderungsaufwand über diesen Zeitraum zu verteilen (sog. un- winding).[2] Die Differenz zum Buchwert ist erfolgswirksam über die GuV oder in einem Wertberichtigungskonto[3] zu erfassen.[4] Spätere Wertaufholungen dürfen die stichtagsbezogenen fortgeführten Anschaffungskosten, die sich ohne vorherige Wertminderung ergeben hätten, nicht überschreiten und sind er- folgswirksam über die GuV oder im Wertberichtigungskonto zu erfassen.[5]

2.2.2 Fair Value

Zur Ermittlung des Fair Value gilt nach IAS 39.48 die Fair Value-Konzeption in IAS 39.AG69-AG82. Darin wird ein sukzessives Hierarchie-Verfahren ver- wendet, das aus zwei Ebenen besteht (s. Abb. 2.2).[1] Diese beiden Ebenen un- terscheiden sich maßgeblich in der Marktaktivität. Nach IAS 39.AG71-AG73 werden notierte Preise auf einem aktiven Markt als erste Ebene deklariert (mark to market).[2] IAS 39.AG74-79 empfehlen bei einem inaktiven Markt auf der zweiten Ebene eine Ableitung des Fair Value anhand anerkannter Bewer- tungsverfahren vorzunehmen (mark to model).[3] Wie Abbildung 2.3 zu entneh- men ist, sind in beiden Ebenen fünf Stufen [4] integriert, die dirigistisch erläutern, auf welche Art und Weise der Fair Value konkret zu ermitteln ist.[5] Zunächst gilt es aber zu klären, wann ein aktiver Markt vorliegt und ab wann von einem inaktiven Markt auszugehen ist, bevor die fünfstufige (TopDown) Hierarchie skizziert wird.

Die Existenz eines aktiven Marktes ist in zweierlei Hinsicht bedeutsam: Bei der Ermittlung des Fair Value und der Klassifizierung von Finanzinstrumen- ten.[6] Ein öffentlich notierter Preis an einem aktiven Markt gilt apodiktisch als Nonplusultra für einen Fair Value.[7] Allerdings findet sich eine Definition des „aktiven Marktes“ weder in IAS 32.11 noch in IAS 39.9, so dass auf die Stan- dards IAS 36.6, IAS 38.8 und IAS 41.8 zurückgegriffen werden muss.[8] Ein aktiver Markt muss demnach die kumulativen Vorraussetzungen erfüllen, dass die gehandelten Produkte homogen, jederzeit vertragswillige Käufer bzw. Ver- käufer auffindbar und die Preise öffentlich verfügbar sind. IAS 39.AG71 präzi- siert darüber hinaus die Anforderungen an einen aktiven Markt im speziellen für Finanzinstrumente. Für ein Finanzinstrument liegt demzufolge ein aktiver Markt vor, wenn notierte Preise leicht und regelmäßig von einer Börse, einem Händler oder Broker, einer Branchengruppe, einer Preis-Service-Agentur[1] (z.B. Reuters, Bloomberg oder Markit) oder einer Aufsichtsbehörde verfügbar sind und diese Preise tatsächliche und sich regelmäßig ereignende Markttransaktio- nen wie unter unabhängigen Dritten darstellen.[2] Das bilanzierende Unterneh- men muss sich dabei immer auf den vorteilhaftesten Markt beziehen zu dem es unmittelbaren Zugang hat. Ein Anwendungsbeispiel aus dem Bankbereich wä- re der Abschluss von Derivategeschäften mit Kunden in einem „Retail“[3] -Markt und der parallele Abschluss gegenläufiger Positionen zu vorteilhafteren Kondi- tionen im Interbankenmarkt.[4]

Seit Ausbruch der Subprime-Krise sind zahlreiche Interpretationshilfen veröf- fentlicht worden, unter welchen Umständen von einem inaktiven Markt aus- zugehen und ein Fair Value abzuleiten ist. Das IASB Expertengremium EAP bekräftigt in seiner Stellungnahme die Konformität der IFRS-Vorschriften zu denen der US-GAAP und reagiert damit auf ein FASB-Positionspapier vom 10. Oktober 2008.[5] Dennoch führt das EAP an, dass es per se keine trennscharfe Abgrenzung zwischen aktiven und inaktiven Märkten gibt.[6] Der Primat notier- ter Preise ist stets zu beachten (selbst im Falle der angeführten Verbriefungsti- tel für die ggf. „sehr wenige“[7] (Markt-)Transaktionen stattfanden), es sei denn, das Unternehmen kann die notierten Preise aus individueller Sicht als Zwangs- liquidationen bzw. Notverkäufe abqualifizieren. Der Preis ist dann vom bilan- zierenden Unternehmen entsprechend anzupassen.[8] Sollte das Handelsvolumen respektive die Marktliquidität einmal relativ gering sein, so ist laut IDW stets im Einzelfall zu prüfen, ob der Markt als aktiv zu deklarieren ist.[1] Ein aktiver Markt liegt laut IDW genau dann nicht mehr vor, wenn sich Käufer bzw. Ver- käufer „ vollständig und längerfristig[2] aus einem Markt zurückziehen und keine Marktliquidität mehr feststellbar ist.[3] Wann genau von einem inaktiven Markt oder Notverkäufen auszugehen ist, unterliegt jedoch letztlich immer einem gewissen Interpretationsspielraum.[4] Bei Überreaktionen bzw. Übertrei- bungen der Marktteilnehmer kommen Preiskorrekturen hingegen niemals in- frage.[5] Als Exempel für die Komplexität zur Abgrenzung von Notverkäufen darf ein Ende Juli 2008 getätigter Verkauf von Merrill Lynch gewertet werden, bei welchem für CDO’s ein Preis von 22 Cent je USD erzielt wurde.[6]

Das fünfstufige Fair Value-Hierarchieverfahren beginnt mit IAS 39.AG71. Demnach ist der Fair Value ein notierter Preis auf einem aktiven Markt, der anhand einer Transaktion desselben Instruments am Abschlussstichtag zu marktüblichen Bedingungen[7] feststellbar ist (Stufe 1).[8] Falls am Abschluss- stichtag keine (Markt-)Transaktionen stattfanden oder es sich um einen „en- gen“ Markt[9] handelt, muss das bilanzierende Unternehmen in sine dubio auf Preisfeststellungen von Transaktionen kurz vor dem Stichtag Bezug neh- men (Stufe 2). Im Falle wesentlicher Änderungen der wirtschaftlichen Rah- mendaten sind diese Preise ggf. unter Berücksichtigung der Wertänderungen ähnlicher Finanzinstrumente oder durch sog. Mapping [10] anhand etablierter ces (z.B. ABX-Indices) anzupassen.[11] Bei der Verwendung von ABX-Indices zur Bewertung von Verbriefungstiteln ist zu beachten, dass eine Bewertung nicht mit unmittelbarem Bezug zum Index abgeleitet werden darf. Da sich die Verbriefungsinstrumente üblicherweise auf eine bestimmte Tranche beziehen sind bei einer Verwendung der Indices das Jahr der Kreditgewährung sowie das tranchenbezogene Rating der verbrieften Kredite zu berücksichtigen.[1] Die Verteilung der Cash Flows erfolgt meist nach dem Wasserfall- bzw. Subordi- nationsprinzip. Die oberste Tranche wird komplett bedient, bevor die jeweils nachgelagerte Tranche ausgezahlt wird.[2] Es kommt i.d.R. nicht zum prozentua- len- sondern zum Totalausfall, während sich das Risikoprofil im Falle eines Ausfalls über die nachgelagerten Tranchen verschiebt.[3]

Liegt nach sorgfältiger Prüfung kein aktiver Markt vor, ist gem. IAS 39.AG74 auf anerkannte Bewertungsmethoden zurückzugreifen.[4] Das ambitionierte Ziel besteht darin einen Transaktionspreis (i.S.d. realistischen Fair Value) möglichst so präzise abzuschätzen, wie er sich zwischen unabhängigen Vertragspartnern unter „normalen“[5] Geschäftsbedingungen ergeben hätte.[6] Zuerst ist nach IAS 39.AG75 die Möglichkeit zu prüfen, einen Wert aus jüngsten Transaktionen desselben Finanzinstruments zwischen sachverständigen, vertragswilligen und unabhängigen Geschäftspartnern ableiten zu können (Stufe 3).[7] Andern- falls ist der Vergleich mit einem im Wesentlichen identischen Finanzin- strument vorzunehmen, was im Falle hochkomplexer und individueller Pro- duktgestaltungen schwierig sein dürfte (Stufe 4).[8] Sind die vorstehenden Ver- gleiche nicht valide, muss als ultima ratio ein Bewertungsverfahren (Bar- wertverfahren oder Optionspreismodell) verwendet werden, das ggf. erhebliche Ermessensspielräume gewährt (Stufe 5).[9] In diesem Kontext sind so viele marktnahe Inputfaktoren wie möglich und nur so viele unternehmensspezifi- sche Inputfaktoren wie nötig zu verwenden.[10]

2.3 Klassifizierung zwecks Folgebewertung

Nach Einführung der zentralen Bewertungsmaßstäbe für Finanzinstrumente und der damit korrespondierenden Definition des aktiven Marktes, soll nach- folgend eine synoptische Darstellung der vier Klassifizierungskategorien von Finanzinstrumenten (i.e.S. finanzieller Vermögenswerte) gegeben werden. In IAS 39.9 sind explizit die Kategorien Fair Value through Profit or Loss (FVtPL), Held to Maturity (HtM), Loans and Receivables (LaR) und Available for Sale (AfS) aufgeführt. Eine zusammenfassende Darstellung findet sich in Abbildung 2.3 im Anhang. Im Rahmen der Arbeit ist es essentiell zu verstehen, welche Kriterien ein Finanzinstrument für die Zuordnung in eine Kategorie erfüllen muss, wie die kategorieabhängige Folgebewertung sich auf das Perio- denergebnis und das sog. Other Comprehensive Income (OCI) auswirkt und welche Optionen zum Wechsel des Bewertungsmaßstabs durch Umklassifizie- rungen vor der Ergänzung der Umklassifizierungsregeln bestanden haben.

2.3.1 Fair Value through Profit or Loss

Die Kategorie FVtPL gliedert sich in zwei Unterkategorien: Held for Trading

(HfT) und Designated to Fair Value through Profit or Loss.

2.3.1.1 Held for Trading

Eine Klassifizierung als HfT ist genau dann zwingend vorzunehmen, wenn ein Finanzinstrument mit einer kurzfristigen Wiederveräußerungsabsicht erworben wurde oder das Finanzinstrument Teil eines Portfolios gemeinsam gemanagter Finanzinstrumente ist, für das Hinweise auf eine kurzfristige Gewinnerzie- lungsabsicht besteht.1 Generell denkbar ist dies durch Spekulation (Trading) oder durch Nutzung von Preisdifferenzen (Arbitragieren).2 Aus diesem Grunde sind zu Spekulationszwecken erworbene derivative Finanzinstrumente als HfT zu klassifizieren, die folglich nicht Bestandteil einer Sicherungsbeziehung (hedge accounting) sind. Definitionsgemäß muss ein derivatives Finanzinstru- ment drei Eigenschaften kumulativ erfüllen: Die Wertentwicklung ist unabläs- sig an die Wertentwicklung eines sog. Basisobjekts gekoppelt; der Halter muss das Basisobjekt aber nicht selbst besitzen, sondern kann während der Laufzeit mit relativ geringem monetärem Einsatz an der Wertentwicklung partizipieren, wobei das Instrument zu einem späteren Zeitpunkt beglichen wird.[1] Ferner müssen aus sog. strukturierten Finanzinstrumenten [2] die eingebetteten derivati- ven Finanzinstrumente herausgetrennt und als HfT klassifiziert werden, vor- ausgesetzt sie sind separat handelbar und selbstständig übertragbar, nicht eng mit den Merkmalen und Risiken des Basisobjekts verbunden und erfüllen bei isolierter Betrachtung die Eigenschaften eines Derivats.[3] Auch im Rahmen der Verbriefungstitel stellt sich die Frage zur Abtrennungspflicht eines Derivats. Dabei ist zwischen Cash-Strukturen und synthetischen Strukturen zu differen- zieren. Bei Cash-Strukturen befinden sich die originären Forderungen im Be- sitz der emittierenden Zweckgesellschaft (z.B. CDO’s), während bei syntheti- schen Strukturen ein Originator (i.d.R. ein Kreditinstitut) lediglich die Kreditri- siken auf eine Zweckgesellschaft überträgt, diese aber nicht im Besitz der ori- ginären Forderungen ist (z.B. CDS).[4] Cash-Strukturen unterliegen regelmäßig keiner Trennungspflicht; indessen sind synthetische Strukturen stets separat zu bilanzieren.[5] Die Klassifizierung als HfT ist zentral vom subjektiven Kriterium einer unternehmensspezifischen Zweckbestimmung der kurzfristigen Halteab- sicht abhängig. Dabei wird irreversible auf die Absicht des Unternehmens zum Zugangszeitpunkt abgestellt; eine faktische spätere Umsetzung bzw. Startegie- änderung ist nicht von Bedeutung.[6] Sollte zwischenzeitlich also eine längere Haltedauer präferiert werden, ist nach IAS 39.50 keine Umklassifizierung in eine entsprechende Kategorie gestattet. Die Folgebewertung von Finanzin- strumenten der Kategorie HfT erfolgt stets erfolgswirksam zum Fair Value. Der Name offenbart bereits, dass alle Wertänderungen in der GuV erfasst wer- den und unmittelbar auf das Periodenergebnis durchschlagen.

2.3.1.2 Designated to Fair Value through Profit or Loss

Neben der klassischen Wandelschuldverschreibung mit einer Schuldverschrei- bung als Basisvertrag und einer Option zur Umwandlung in Aktien als eingebettetes Derivat, gibt es Unmengen exotischer Varianten strukturierter Finanzinstrumente.[1] Das Separieren eines Derivats kann sich im Einzelfall als sehr diffiziles Unterfangen herausstellen. In Anbetracht dessen hat jedes Un- ternehmen in den folgenden drei Sonderfällen das Wahlrecht – international als sog. Fair Value-Option [2] (FVO) bekannt - sämtliche Finanzinstrumente er- folgswirksam zum Fair Value zu designieren:[3] (1) zur Komplexitätsreduktion der Bewertung strukturierter Produkte mit mindestens einem trennungs- pflichtigen derivativen Finanzinstrument, (2) zur Beseitigung oder wesentlicher Verringerung von Bewertungs- bzw. Ergebnisinkongruenzen (accounting mismatch [4]), oder (3) bei Management und Performancemessung eines Portfo- lios von Finanzinstrumenten auf Fair Value-Basis gem. einer dokumentierten Risikomanagement- oder Anlagestrategie (Fair Value-Steuerung).[5] Eine Klassifizierung mittels FVO kann beim späteren Wegfall der Bedingungen zur Designation oder einer Änderung der Absichten nicht annulliert werden.

2.3.2 Held to Maturity

Nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte mit den objektiven Kriterien fes- ter oder bestimmbarer Zahlungen, einer festen Laufzeit und regelmäßiger Notiz auf einem aktiven Markt [1] sowie dem subjektiven Kriterium der Absicht diese während der gesamten Laufzeit bis zur Endfälligkeit halten zu wollen und zu können, dürfen als HtM klassifiziert werden.[2] Zudem besteht fakultativ die Möglichkeit finanzielle Vermögenswerte als FVtPL oder als AfS zu designie- ren. Sollte aus irgendwelchen Gründen das subjektive Kriterium für mehr als einen geringfügigen Betrag verletzt werden, erfolgt nach IAS 39.51 eine Zwangsumbuchung für alle HtM klassifizierten Finanzinstrumente in die Kate- gorie AfS.[3] Zudem dürfen in den zwei Folgeperioden (Sperrfrist) keine Finanz- instrumente mehr als HtM klassifiziert werden (sog. tainting-rule).[4] Zur Fol- gebewertung der Kategorie HtM werden die fortgeführten Anschaffungskos- ten angewendet.[5] Die periodisch errechneten effektiven Zinsen sind nach IAS 39.56 erfolgswirksam im Zinsergebnis in der GuV zu erfassen.

2.3.3 Loans and Receivables

In die Kategorie LaR sind nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte zu klassifizieren, die als notwendige Bedingungen feste oder bestimmbare Zah- lungen aufweisen und nicht auf einem aktiven Markt notiert sind. Als hinrei- chende Bedingungen darf keine kurzfristige Veräußerungsabsicht bestehen und bei Erstansatz der betreffenden Finanzinstrumente darf weder die FVO noch eine Designation als AfS erfolgt sein. Die Folgebewertung erfolgt zu fortge- führten Anschaffungskosten.

2.3.4 Available for Sale

Die ambivalente Bezeichnung „ Available for Sale “ suggeriert zwar ein Berei- thalten zum Verkauf, richtigerweise ist die Kategorie AfS jedoch eine Art „Auffangposten“ für alle übrigen Finanzinstrumente, die bisher nicht in eine der vorherigen Kategorien subsumiert werden konnten.[1] Außerdem wird für alle Finanzinstrumente – welche der Definition HtM oder LaR genügen – das Wahlrecht eingeräumt, diese als AfS zu klassifizieren.[2] Lediglich Eigenkapital- titel, die nicht auf einem aktiven Markt notieren und deren Fair Value nicht verlässlich bestimmbar ist, werden zu Anschaffungskosten bewertet.[3] Ansons- ten erfolgt die Folgebewertung der Kategorie AfS erfolgsneutral zum Fair Value. Marktwertänderungen aufgrund gewöhnlicher Kursvolatilitäten (i.S.d. Differenz aus fortgeführten Anschaffungskosten und dem Fair Value) werden in einer Neubewertungsrücklage unter Berücksichtigung latenter Steuern direkt im Eigenkapital erfasst und tangieren demnach nicht die GuV.[4] Bei Wertminderungen ist zwischen vorübergehenden Wertminderungen, welche als Marktwertänderungen erfolgsneutral erfasst werden, und dauerhaf- ten Wertminderungen (sog. Impairments), welche erfolgswirksam erfasst wer- den, zu differenzieren.[5] Wertminderungen werden zuerst mit einer evtl. korres- pondierenden positiven Rücklage verrechnet, bevor der Restbetrag erfolgs- wirksam in der GuV erfasst wird. Bei Veräußerung werden schließlich evtl. angehäufte Beträge in der Rücklage erfolgswirksam in die GuV umgebucht (sog. recycling).[6] Um den Fair Value für Schuldinstrumente, wie die im Zent- rum stehenden Verbriefungstitel, zu bestimmen, kann auch auf den durch die Effektivzinsmethode ermittelten erzielbaren Betrag zurückgegriffen werden.[7]

2.4 Ursprüngliche Umklassifizierungsoptionen

Um nicht durch willkürliches Wechseln der Bewertungsmaßstäbe aktiv Bilanz- politik betreiben zu können, waren vor Änderung der Umklassifizierungsregeln im Oktober 2008 lediglich Umklassifizierungen von HtM zu AfS und vice ver- sa zulässig (s. Abb. 2.4 im Anhang).[8] Eine Umklassifizierung aus HtM zu AfS ist nur in Ausnahmetatbeständen gem IAS 39.AG20 zulässig, andernfalls er- folgt die oben beschriebene Zwangsumbuchung mit einer einhergehenden Sperrfrist. Der umgekehrte Fall einer Umklassifizierung von AfS zu HtM ist zulässig, falls die Absicht und Fähigkeit besteht, die Finanzinstrumente bis zur

Endfälligkeit zu halten oder zur Rückklassifizierung nach Ablauf der Sperrfrist. Als fortgeführte Anschaffungskosten fungiert dann ad hoc der Buchwert.[1]

3 Ergänzung der Umklassifizierungsoptionen von Finanzin- strumenten

Mit Veröffentlichung der Ergänzungen (Amendments) zur Umklassifizie- rung von Finanzinstrumenten am 13. Oktober 2008 gewährte das IASB im Lichte der prekären Marktsituation die Option zur „ Fahnenflucht“ - weg von der Fair Value-Bewertung hin zu den fortgeführten Anschaffungskosten. Spe- ziell betroffen sind die Ursprungskategorien HfT und AfS.[2] Gleichzeitig wurde damit „ ein Schlussstrich unter die zu Beginn der Kreditkrise ausgerufene Suche nach dem fair value von Finanzinstrumenten in illiquiden Märkten gezogen[3].

Mit Verzicht auf den obligatorischen Due-Process wurden die Ergänzungen bereits am 15. Oktober 2008 in EU-Recht übernommen.[4] Das IASB beugte sich damit dem politischen Druck aus der EU und begründete diese partielle Abkehr mit den „ rare circumstances of the current credit crisis[5]. In der Fach- literatur herrscht indessen kein Konsens. So wird die Vorgehensweise des IASB einerseits als „ sensationell[6] und andererseits als „ Tabubuch[7] betitelt. Bieker[8] spricht sogar von einem Glaubwürdigkeitsverlust durch derartige „ Schnellschüsse “; ein Ausbleiben des Due Process bürge stets die Gefahr von Nachbesserungen. Dennoch encouragiert er dem IASB sich dem politischen Druck gebeugt zu haben, um nicht „ das Heft aus der Hand geben zu müssen “.

Aufgrund von Unklarheiten über die Möglichkeit zur retrospektiven Anwen- dung der Neuregelungen, publizierte das IASB am 27. November 2008 eine korrigierte Lesart der Ergänzungen zur Umklassifizierung unter dem Na- men: Amendments to IAS 39 & IFRS 7 „Reclassification of Financial Assets – Effective Date and Transition“[1]. Entgegen der Erstfassung wurde klargestellt, dass für Finanzinstrumente, die ab dem 1. November 2008 umklassifiziert werden, eine prospektive Anwendbarkeit gilt. Erst am 9. September 2009 wurde dieser Nachtrag in EU-Recht übernommen.[2]

In diesem Abschnitt sollen die erweiterten Umklassifizierungsoptionen gem. der Ergänzungen des IAS 39.50 und IAS 39.AG8 sowie das Einfügen der Pa- ragraphen 50B bis 50F und 103G, zunächst en detail konzeptionell erläutert werden. Es wird aufgezeigt unter welchen Umständen es zulässig ist, in be- stimmte Zielkategorien umzuklassifizieren, und welche Implikationen sich für die Folgebewertung ergeben. Daraufhin werden die zusätzlichen Publizitäts- pflichten nach IFRS 7.12 und IFRS 7.12A ausführlich dargestellt, welche bei Gebrauch der neuen Umklassifizierungsoptionen für jedes bilanzierende Un- ternehmen verbindlich darzulegen sind. Im Anschluss folgt eine kritische Wür- digung der Neuregelungen.

3.1 Konzeptionelle Darstellung der neuen Umklassifizierungsoptio- nen

Das Novum der erweiterten Umklassifizierungsoptionen besteht darin, dass nicht-derivative Finanzinstrumente, welche beim Zugang nicht freiwillig durch die FVO als FVtPL designiert wurden, unter bestimmten Bedingungen aus den Kategorien HfT oder AfS (jeweils erfolgswirksam und erfolgsneutral zum Fair Value folgebewertet!) in andere Kategorien umklassifiziert werden dürfen.[3] Eine Anwendung der Neuregelungen war bis zum 31. Oktober 2008 wahlweise retrospektiv zum 1. Juli 2008 zulässig, so dass die Neuregelungen sich ab dem dritten Quartal 2008 auf die Abschlüsse der Unternehmen auswir- ken konnten. Bei einer Umklassifizierung innerhalb des Zeitraumes 15. bis 31. Oktober 2008 durfte sich jedes Unternehmen somit auf den Fair Value und etwaige Umstände1 zum 1. Juli 2008 berufen und dementsprechend bilanzie- ren. Umklassifizierungen ab dem [1]. November sind dagegen nur prospektiv zulässig und werden jeweils am Tag der Umklassifizierung wirksam.[2] Aus der HfT-Kategorie darf nunmehr in AfS (erfolgsneutrale Fair Value- Bewertung) oder in HtM respektive LaR (Bewertung zu fortgeführten An- schaffungskosten) umklassifiziert werden. Aus der AfS-Kategorie darf nun in LaR umklassifiziert werden. Infolgedessen ist es durch die Neuregelungen de facto möglich der „ Zeitwertfalle “, wie Gilgenberg/Weiss[3] den Umstand plaka- tiv bezeichnen, zu entkommen. Eine Umklassifizierung in die Kategorie HfT ist nach wie vor untersagt.[4] Natürlich sind die bisherigen Umklassifizierung- soptionen nicht obsolet; die Neuregelungen stellen lediglich eine Erweiterung dar. In Abbildung 3.1 werden die Neuregelungen zur Umklassifizierung den Altregelungen farblich akzentuiert gegenübergestellt, um eine Impression über den Umfang der neuen Optionen zu erhalten.

3.1.1 Umklassifizierung aus Held for Trading

Nach IAS 39.50(a) und (b) dürfen - um es noch einmal deutlich hervorzuheben - weder derivative finanzielle Vermögenswerte noch jegliche Finanzinstrumen- te, die durch die FVO in die Kategorie Designated to FVtPL designiert wurden, umklassifiziert werden. Nach IAS 39.50(c) dürfen nur nicht-derivative finan- zielle Vermögenswerte aus HfT, die zwar mit der Intention einer kurzfristigen Veräußerung erworben wurden, diese kurzfristige Veräußerungsabsicht

aber nicht mehr länger besteht, umklassifiziert werden; vorausgesetzt die Bedingungen in den Paragraphen 50B bis 50D sind erfüllt.[5] Eine schematische Darstellung des Prüfungsablaufs zur Umklassifizierung aus HfT gibt Abbil- dung 3.2 im Anhang.

Die erste Möglichkeit einen nicht-derivativen finanziellen Vermögenswert gem. IAS 50D von HfT in LaR umzuklassifizieren ist gegeben, wenn dieser bei Erstansatz[1] die Definition der Kategorie LaR erfüllt hätte, allerdings auf- grund der kurzfristigen Veräußerungsabsicht beim Zugang als HfT klassifiziert wurde. Es müssen folglich feste oder bestimmbare Zahlungen vorliegen und für das Finanzinstrument darf kein aktiver Markt bestehen. Weiterhin muss maßgeblich die Absicht und Fähigkeit bestehen den finanziellen Vermögens- wert auf absehbare Zeit („foreseeable future“ [2] ) oder bis zur Endfälligkeit zu halten.[3] Nach Barz/Weigel/Eckes[4] und dem IDW[5] dürfen ABS-Titel im Regel- fall als LaR klassifiziert werden, wenn feste oder bestimmbare Zahlungen vor- liegen, da nach Emission der ABS-Titel der Handel oft deutlich nachlasse und somit nicht über die gesamte Laufzeit hinweg ein aktiver Markt bestünde. Ge- meint sind jedoch nur die oben skizzierten Cash-Strukturen.[6] Denn Eckes/Weigel[7] und der IDW[8] ergänzen an anderer Stelle, dass synthetische Strukturen hingegen nur dann als LaR klassifiziert werden dürfen, wenn im zugrunde liegenden Referenzpool nur Kredite und Forderungen aber keine De- rivate enthalten seien. Zudem geben sie an, dass die Eigenkapitaltranche[9] eines Pools mit „Wasserfallzahlung“ i.d.R. nicht als LaR klassifiziert werden dürfe, da feste oder bestimmbare Zahlungen nicht quantifizierbar seien.[1]

Die Folgebewertung der in LaR umklassifizierten Finanzinstrumente erfolgt kategoriegemäß zu fortgeführten Anschaffungskosten. Als „ neue “ Anschaf- fungskosten fungiert der Fair Value des umklassifizierten Finanzinstruments zum Zeitpunkt der Umklassifizierung.[2] Alle bisher erfolgswirksam über die GuV erfassten Wertänderungen dürfen nicht rückgängig gemacht werden.[3] Im Zeitpunkt der Umklassifizierung selbst ergeben sich deshalb keinerlei Ergeb- niswirkungen. Der bestehende Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag und dem Fair Value zum Zeitpunkt der Umklassifizierung wird anhand der Effektivzinsmethode pro rata temporis erfolgswirksam über die Restlaufzeit bzw. voraussichtliche Haltedauer aufgelöst, sofern dieser nicht aus Impairments resultiert.[4] Der indirekte Effekt und zugleich große Vorteil beim Wechsel des Bewertungsmaßstabs besteht darin, dass der risikoadäquate Zins der zur Fair Value-Ermittlung verwendet wird, immens vom internen Zins auf Basis der ursprünglichen Zahlungen abweichen kann.[5] Die Begründung liegt in der Ermittlungsweise des jeweiligen Diskontierungszinses: Beim DCF- Verfahren müssen im Diskontierungszins (risikoadäquater Zins) aktuelle Auf- schläge für Marktrisiken, wie Komplexitätsrisiken aufgrund von Intransparen- zen, Illiquiditätsrisiken des Marktes etc., einbezogen werden, während beim ursprünglichen Effektivzins (interner Zins) nur Adressenausfall- bzw. Bonitäts- risiken, also eine Schätzung der voraussichtlichen Zahlungsausfälle, berück- sichtigt wird.[6] Der Effektivzins dient zur Kalibrierung[7] der erwarteten Cash Flows, nur bei tatsächlichem Ausfall von Zahlungen tritt gem. incurred loss model ein Impairment ein; fallende Marktpreise werden dagegen nicht als Im- pairment berücksichtigt.[1] Im umgekehrten Fall eines sog. reversal of Impair- me nt ist gem. IAS 39.65 keine Anpassung des Effektivzinses sondern eine er- folgswirksame Wertaufholung vorzunehmen.[2] Angesichts der Risikoaufschläge durch die Finanzkrise dürfte der risikoadäquate Zins regelmäßig höher gewe- sen sein als der interne Zins.[3]

Sollte der betrachtete finanzielle Vermögenswert jedoch nicht die Definition der Kategorie LaR erfüllen, besteht eine zweite Möglichkeit nicht-derivative finanzielle Vermögenswerte aus der Kategorie HfT umzuklassifizieren. Zur Disposition stehen weiterhin nur nicht-derivative Finanzinstrumente, deren kurzfristige Veräußerungsabsicht zugunsten einer längeren Halteabsicht revi- diert wurde. Ein finanzieller Vermögenswert darf dann beim Vorliegen seltener Umstände („rare circumstances“) in die Kategorie HtM oder zumindest AfS umklassifiziert werden.[4] Das Vorherrschen von „ seltenen Umständen ist mit zunehmender Dauer kritischer zu hinterfragen[5] ; eine präzise zeitliche Ein- grenzung gibt das IASB nicht vor. Für Finanzinstrumente, die nach dem Ein- tritt seltener Umstände erworben wurden, ist eine Umklassifizierung grds. un- tersagt.[6] Um aus der Kategorie HfT in HtM (optional auch in AfS) umklassi- fizieren zu dürfen, muss zum Zeitpunkt der Umklassifizierung die Definition für HtM erfüllt sein.[7] Demnach müssen feste oder bestimmbare Zahlungen und eine feste Endfälligkeit vorliegen sowie die Absicht und Fähigkeit bestehen, den finanziellen Vermögenswert bis zur Endfälligkeit zu halten.[8] Ist dies nicht der Fall, darf nur aus HfT in AfS umklassifiziert werden.

Die Folgebewertung der in HtM umklassifizierten Finanzinstrumente ist äqui- valent zur Kategorie LaR. Sie erfolgt über die Restlaufzeit zu fortgeführten Anschaffungskosten, so dass erneut ein Wechsel des Bewertungsmaßstabs vor- liegt. Nach IAS 39.50C repräsentiert der Fair Value die „ neuen “ fortgeführten Anschaffungskosten und bereits in der GuV erfasste Wertänderungen dürfen ebenfalls nicht rückgängig gemacht werden. Bei einer Umklassifizierung von HfT zu AfS wird eine erfolgswirksame Fair Value-Bewertung in eine erfolg- neutrale „ entschärft “. Konsequenterweise fungiert der Fair Value ebenfalls als „ neue Anschaffungskosten “;[1] kategoriespezifisch werden (gewöhnliche) Wert- änderungen fortan in der Neubewertungsrücklage registriert und dauerhafte Wertminderungen als Impairment erfolgswirksam in der GuV erfasst.

3.1.2 Umklassifizierung aus Available for Sale

Auch die erfolgsneutral zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumente der Ka- tegorie AfS sind von den Ergänzungen der Umklassifizierungsoptionen betrof- fen, so dass seit Oktober 2008 unter bestimmten Umständen in die Kategorie LaR sowie weiterhin in die Kategorie HtM umklassifiziert werden darf. Eine zusammenfassende Darstellung des Prüfungsablaufs einer Umklassifizierung aus der Kategorie AfS vermittelt Abbildung 3.3 im Anhang.

Eine Umklassifizierung nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte aus der Kategorie Afs in LaR erfordert als notwendige Bedingung gem. IAS 39.50E, dass die Definition für LaR am Tag der Umklassifizierung erfüllt ist (der be- trachtete finanzielle Vermögenswert darf zuvor jedoch nicht freiwillig(!) in die Kategorie AfS designiert worden sein).[2] Liegen einem nicht-marktnotierten finanziellen Vermögenswert dementsprechend feste oder bestimmbare Zahlun- gen zugrunde, ist eine Umklassifizierung bei Erfüllung der hinreichenden Be- dingung, dass die Absicht und Fähigkeit besteht, den finanziellen Vermögens- wert auf absehbare Zeit oder bis zur Endfälligkeit zu halten, stets erlaubt.[3]

Im Rahmen der Folgebewertung wird ein Wechsel des Bewertungsmaßstabs von erfolgsneutral zum Fair Value zu fortgeführten Anschaffungskosten voll- zogen. Der Fair Value zum Umklassifizierungszeitpunkt fungiert als „ neue “ fortgeführte Anschaffungskosten.[1] In der Folge ist zu differenzieren, ob eine feste Laufzeit vorliegt oder nicht: Hat das Finanzinstrument eine feste Laufzeit, so ist die in der Neubewertungsrücklage erfasste Wertänderung sukzessive über die Restlaufzeit unter Anwendung der Effektivzinsmethode erfolgswirk- sam zu amortisieren. Dies gilt ebenso für den Unterschiedsbetrag zwischen den „ neuen “ fortgeführten Anschaffungskosten und dem endfälligen Rückzah- lungsbetrag.[2] Besteht hingegen keine feste Laufzeit, ist die in der Neubewertungsrücklage erfasste Wertänderung dort zu belassen und erst im Falle einer Veräußerung erfolgswirksam in der GuV zu erfassen.[3]

3.2 Publizitätspflichten nach IFRS 7.12A

Eine Inanspruchnahme der neuen Umklassifizierungsoptionen hat das IASB an umfangreiche Publizitätspflichten gekoppelt. Zu diesem Zwecke wurden durch die Amendments der IFRS 7.12 ergänzt und IFRS 7.12A(a)-(f) sowie IFRS 7.44E hinzugefügt.[4] Zuerst sind die Gründe für vorgenommene Umklassifi- zierungen anzuführen.[5] Darauf ist gem. IFRS 7.12A(a) der umkategorisierte Betrag - also der Fair Value zum jeweiligen Umklassifizierungszeitpunkt - für jede Kategorie anzugeben; sowohl der Abgangsbetrag aus der Ursprungskate- gorie als auch der Zugangsbetrag der Zielkategorie sind zu konkretisieren. Weiterhin sind für jede Berichtsperiode bis zur Ausbuchung die Buchwerte und Fair Values aller finanziellen Vermögenswerte auszuweisen, welche in der aktuellen und den früheren Perioden umklassifiziert wurden.[6] Falls in Ver- bindung mit IAS 39.50B umklassifiziert wurde, sind gem. IFRS 7.12A(c) spe- zifizierende Angaben zu den rare circumstances zu machen. Für die aktuelle und die vorangegangene Periode sind die ergebniswirksam in der GuV oder die erfolgsneutral in der Neubewertungsrücklage respektive OCI erfassten Gewin- ne oder Verluste aufgeschlüsselt darzulegen.[1] Ab der Periode der Umklassifi- zierung sind für jede weitere Periode bis zur Ausbuchung der finanziellen Vermögenswerte die Gewinne oder Verluste, welche ergebniswirksam in der GuV oder erfolgsneutral direkt im Eigenkapital erfasst worden wären, falls ceteris paribus keine Umklassifizierung stattgefunden hätte sowie die tatsäch- lich ergebniswirksam in der GuV erfassten Gewinne anzugeben.[2] Schließlich sind gem. IFRS 7.12(f) der Effektivzinssatz und die erwarteten Cash-Flow-Rückflüsse der finanziellen Vermögenswerte anzugeben, die zum Umklassifizierungszeitpunkt geschätzt wurden.

3.3 Kritische Würdigung der Neuregelungen

Die – wenn auch durch politischen Druck – im Oktober 2008 dringlich herbei- geführte Entschärfung einer Fair Value-Folgebewertung gewisser Finanzin- strumente war Wind auf die Mühlen vieler Fair Value-Kritiker und führte zur Renaissance von Kassandrarufen in der Fachliteratur.[3] Die Kritik ist zum Teil berechtigt, führt eine Fair Value-Bewertung doch in Aufschwungphasen zu „ schnellen “ Gewinnen und verschärft Verluste in Abschwungphasen.[4] Fraglich ist nur, ob der Bewertungsmaßstab Fair Value selbst oder die Umsetzung der Fair Value-Bewertung durch die Bilanzersteller bzw. Bilanzprüfer Schuld an den extremen Volatilitäten hat. Der Fair Value bildet „ ungeschminkte “ Markt- werte ab, im „panischen“ Zustand der Baisse wie im „euphorischen“ Zustand der Hausse, beides Formen einer Überreaktion. Allerdings werden Gewinne von den Unternehmen im Aufschwung unverzüglich vereinnahmt, während Verluste - in Form von Impairments - bei rezessiven Tendenzen nicht unver- züglich erfasst, sondern möglichst lange hinausgezögert werden. Die Notwen- digkeit zur Modifikation der Umklassifizierungsregeln findet sich nicht in der Fair Value Bewertung selbst, sondern eher darin, dass zahlreiche regulatorische (z.B. Basel II) oder vertragliche (z.B. Managementvergütungen) Konsequenzen aus IFRS-Abschlüssen abgeleitet werden.[1] Primärziel der IFRS ist die reine Informationsvermittlung über die wirtschaftliche Lage; sie wurden nicht als Ausgangsgröße für anknüpfende Regelwerke wie Basel II konzipiert. Zwar versucht die Bankenaufsicht diesem Missstand anhand sog. prudential filter zu begegnen, ob eine prozentuale Berücksichtigung bestimmter Bilanzpositionen als Kernkapital die Volatilität allerdings eindämmt, bleibt abzuwarten.[2] Ferner ist es grotesk, dass ein Unternehmen die bilanzielle Zukunft eines Finanzin- struments unabänderlich und auf nahezu orthodoxe Weise beim Zugang be- siegeln muss. Die Strategie kann sich aufgrund nicht antizipierbarer exogener Einflüsse[3] in der Zukunft ändern, so dass eine flexible Anpassung der Strategie unabdingbar ist. Das Ziel des IASB, flexible Markt- bzw. Geschäftsvorgänge anhand starrer Bilanzregeln abbilden zu wollen, ist ein Widerspruch in sich.[4] Im Sinne einer sachgerechten Abbildung der Strategie im Periodenabschluss ist eine Umwidmung von Finanzinstrumenten sinnvoll, sollte jedoch an strenge umfangreiche Publizitätspflichten geknüpft werden, so dass vor allem die Er- gebniseffekte stets nachvollziehbar sind. Ein großer Nachteil ist jedoch die Gefahr extremer Bilanzpolitik, so dass die Vermögens- und Finanzlage nicht zutreffend abgebildet wird.

Im Wesentlichen dürften Banken und Finanzdienstleister mit hohen Volumina von Finanzinstrumenten von den Neuregelungen betroffen sein. Eine abschlie- ßende Lösung zu den am Markt herrschenden Problemen, wie illiquiden Märk- ten oder durch Notverkäufe verursachte unrealistische Marktpreise, die wegen des Primats notierter Preise stets verwendet und angepasst werden müssen, leisten die neuen Umklassifizierungsregeln nicht. Alle Kategorien sind in letz- ter Instanz von der Regelung eines Impairments betroffen. Sollten Anzeichen für eine dauerhafte Wertminderung vorliegen, muss ergebniswirksam abge- schrieben werden. Der Vorteil beim Wechsel des Bewertungsmaßstabs liegt allenfalls im konzeptionellen Unterschied des risikoadäquaten- und des inter- nen Zinses. Beim Wechsel zu fortgeführten Anschaffungskosten werden nur noch Bonitätsrisiken berücksichtigt; Marktrisiken werden ausgeblendet. Ob durch einen Maßstabwechsel eine Annäherung an den Fundamentalwert er- folgt, bleibt fragwürdig; dass sich die Bilanzwerte auf diese Weise aber noch weiter von ihrer Stichtagsrealität entfernen, steht fest. Im Prinzip werden auf absehbare Zeit stille Lasten gelegt mit dem inhärenten Zweckoptimismus, dass sich diese stillen Lasten im Zuge einer Markterholung neutralisieren. Fraglich ist, ob die „ Immunisierung[1] des Ergebnisses gegen Fair Value-Schwankungen i.S.d. IFRS-Zielkriterien ist, also der trade-off gewahrt wird. Die neuen Um- klassifizierungsoptionen ermöglichen den Unternehmen durch mehr implizite Wahlrechte einen größeren Spielraum für Bilanzpolitik.[2] Einerseits darf eine Fair Value-Bewertung für notleidende Finanzinstrumente ausgesetzt werden, andererseits werden Finanzinstrumente, die im Zuge der Konjunkturerholung wieder an Wert zulegen, regelkonform zum Fair Value bewertet. Eine Erhö- hung der Wahlrechte führt im Umkehrschluss daher eher zu einer Minderung der Vergleichbarkeit von Bilanzwerten, so dass resümiert betrachtet nicht von einer höheren Relevanz der Werte ausgegangen werden kann.

Die marktstabilisierende Wirkung der Neuregelungen ist derzeit unbestritten. Rückblickend waren die neuen Umklassifizierungsoptionen für die Regulato- ren äußerst vorteilhaft. Der „ schwarze Peter“ wurde indessen den Investoren zugeschoben, die aufgrund der „ verschleiernden “ Wirkung eines Maßstab- wechsels umso mehr Zeit für eine Bilanzanalyse einplanen müssen, um sich ein umfassendes Bild über die Umklassifizierungesauswirkungen zu verschaffen. Es ist wahrscheinlich, dass die Neuregelungen von den Finanzinstituten maß- geblich dazu verwendet wurden, um den beschriebenen vorteilhaften Bewer- tungsmaßstabwechsel zu realisieren, um einerseits ergebniswirksame Effekte durch eine Fair Value-Bewertung komplett einzudämmen und damit anderseits eventuelle Impairments niedriger ausfallen. Dabei wird die Frage aufgeworfen, in welchem Maße die Neuregelungen in der Praxis zur Anwendung kamen und welcher Effekt infolgedessen auf den Periodengesamterfolg und das Eigenkapi- tal der bedeutensten europäischen Finanzinstitute resultiert. Dieser Frage wird im folgenden empirischen Teil der Arbeit nachgegangen.

[...]


[1] Die Begriffe „ Umklassifizierung “, „ Umgliederung “ (offizielle EU-Übersetzung), „ Umwid- mung “, „ Reklassifizierung “ und „ Umkategorisierung “ werden fortan synonym verwendet.

[2] Vgl. weiterführend zu den Ursachen und der Entwicklung der Subprime-Krise Sachver- ständigenrat (2007), S. 89-162 sowie zusammenfassend Rudolph (2008), S. 713-726, Ryan

(2008), S. 1618-1623 und Paul (2008), S. 4-9.

[3] Unter anderem an Schuldner des sog. Subprime-Segments, die aufgrund fehlender Sicherhei- ten auch als NINJA-Loans (No Income, No Job (and) Assets) bezeichnet werden; dazu Wagner (2008), S. 164.

[4] Vgl. grundlegend Rudolph (2008), S. 715 sowie ausführlich zur Informationsasymmetrie

und Intransparenz durch dieses Model Beck/Wienert (2009), S. 255.

[5] Vgl. zur Möglichkeit der außerbilanziellen Verwendung von Zweckgesellschaften mittels Liquiditätsfazilitäten Gerdes/Wolz (2009), S. 266-269; Dobler/Kuhner (2009), S. 27-29 und mit grafischer Illustration Schön/Cortez (2009), S. 13-16 sowie zur kurzfristigen Fristen-

transformation durch ABCP mittels sog. SIV’s respektive Conduits Paul (2008), S. 5 und Boulkab/Marxfeld/Wagner (2008), S. 497-504.

[6] Vgl. grundlegend zum Verbriefungsprozess und dessen zentraler Rolle als Epizentrum der Finanzkrise Rudolph (2008), S. 713-729.

[7] Im Wesentlichen sind in diesem Zusammenhang Residential Mortage Backed Securities (RMBS), Commercial Mortage Backed Securities (CMBS), Asset Backed Securities (ABS),

Collaterized Debt Obligations (CDO), Credit Default Swaps (CDS), Asset Backed Commer- cial Papers (ABCP) und vergleichbare Wertpapiere zu nennen.

[1] Vgl. zur Strukturierung von Kreditforderungen im Zusammenhang mit der Subprime- Krise Syring/Thelen-Pischke (2008), S. 906-908.

[2] Vgl. zur Rolle der Ratingagenturen Fendel/Frenkel (2009), S. 81; Paul (2008), S. 5-6.

[3] Bspw. Hedgefonds.

[4] Vgl. Syring/Thelen-Pischke (2008), S. 21; Rudolph (2008), S. 719 sowie die ironische Ana- logie mit einem metaphorischen Überraschungsei Bieg (2008), S. 13.

[5] Vgl. Schildbach (2008b), S. 314-316.

[6] Vgl. stellvertretend für viele ähnliche Meldungen Handelsblatt (2008).

[7] Vgl. Fendel/Frenkel (2009), S. 81.

[1] Vgl. Sachverständigenrat (2008), S. 117, sowie grundlegend zum volkswirtschaftlichen Geld- kreislauf Beck/Wienert (2009), S. 251-252.

[2] Bechthold/Papenfuß (2008), S. 10.

[3] Vgl. IDW (2007), S. 5.

[4] Vgl. bspw. Markit’s Indices ABX.HE-AAA und ABX.HE-BBB in Ryan (2008), S. 1621- 1622 sowie Baetge/Brembt/Brüggemann (2008), S. 1006-1007.

[5] Zwangs/Notverkäufe

[6] Vgl. stellvertretend IDW (2007), S. 1; die Bezeichnungen „ liquider “ und „ aktiver “ wie „ illi- quider “ und „ inaktiver “ Markt werden synonym verwendet.

[7] Vgl. Goldschmidt/Weigel (2009), S. 92.

[8] Vgl. Baetge (2009), S. 14 und „die fünfstufige Fair Value-Hierarchie “ in Abschnitt 2.2.

[9] Vgl. Zeitler (2009a), S. 9; Paul (2008), S. 8 sowie zum sog. Deleveraging (durch Kreditaus-

fälle sinkt die GK-Rendite und zugleich steigen die FK-Zinsen durch höhere Risiken am Markt) Sachverständigenrat (2009), S. 127.

[1] Vgl. speziell zur Kritik an der Bilanzierung von Zweckgesellschaften und Finanzinstru- menten Dobler/Kuhner (2009), S. 27-31.

[2] Vgl. Paul/Brütting (2005), S. 563-567.

[3] Petersen/Zwirner (2009), S. 65; Zwirner (2009), S. 354.

[4] Lüdenbach/Freiberg (2009), S. 370.

[5] Vgl. bspw. Schildbach (2008a), S. 2382; Bieg et al. (2008), S. 2551 sowie darauf erwidernd Böcking/Flick (2009), S. 187.

[6] Vgl. m.w.N. Paul/Brütting (2005), S. 564.

[7] Vgl. Heuser/Theile (2009), S. 322, Rz. 1803.

[8] Vgl. EU Press-Release (2008a), S. 1-2.

[9] Vgl. Bieker (2008), S. 398.

[1] Vgl. Europäische Kommission (2008), S. 1.

[2] Vgl. Bieker (2008), S. 394.

[3] Vgl. IASB Press-Release (2008a), S. 1.

[4] Durch sog. „ Als-ob-Rechnungen “ wird der fiktive Fall ohne eine Anwendung der neuen Um- klassifizierungsregeln simuliert.

[1] Vgl. Löw/Lorenz (2005), S. 429.

[2] Vgl. IASB Framework, Par. 12.

[3] Vgl. ebenda, Par. 25-42 und ausführlich Wagenhofer (2009), S. 125-134.

[4] Vgl. IASB Framework, Par. 100 (a)-(d) sowie zusammenfassend Studer (2005), S. 58-59.

[5] Obwohl der Fair Value den favorisierten Wertmaßstab des IASB repräsentiert, fehlt eine Implementierung ins Rahmenkonzept oder eine Erfassung der Wertkonzeption in einem se- paraten Standard, dazu ausführlich Kußmaul/Weiler (2009), S. 168.

[6] Vgl. Beyer (2008), S. 31.

[1] Vgl. mit tabellarischer Aufführung finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten Barz/Eckes/Weigel (2008a), S. 283-284; die Verwendung der Begriffe „ Vertrag “ zwischen

Unternehmen “ wird als Übersetzung der IFRS bei Lüdenbach (2009), § 28, Rz. 7 kritisch betrachtet; der Begriff „ Unternehmen “ wird sodann bei Pellens et. al. (2008), S. 535-536 durch „ Vertragspartei “ gem. IAS 39.14 substituiert.

[2] Vgl. Heuser/Theile (2009), S. 322, Rz. 1802 sowie ausführlich zu Derivaten

Schmidt/Pittroff/Klingels (2007), S. 7-15.

[3] Pellens et. al. (2008a), S. 536.

[4] Nach IAS 32.13 handelt es sich bei einem „ Vertrag “, um eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien, die nicht zwangsweise der Schriftform bedarf aber auf dem Rechtsweg durchsetzbare wirtschaftliche Folgen haben kann.

[5] Vgl. zu den Bewertungskategorien Abschnitt 2.2.

[6] Vgl. zusammenfassend Löw/Lorenz (2005), S. 443.

[7] Bei erfolgswirksam zum Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten werden laut IAS 39.43 keine direkten Anschaffungsnebenkosten angesetzt; mehr zu dieser Bewertungskategorie folgt in Abschnitt 2.2.1.

[1] Sollte dennoch einmal ein Unterschiedsbetrag zwischen „ Anschaffungskosten “ und „ Fair Value “ entstehen wird dieser als „ Day one Profit or Loss“ erfolgswirksam erfasst. Lüden- bach (2009), § 28, Rz. 105 nennt bspw. Arbitragegewinne durch die Nutzung zwei verschie- dener Märkte als denkbare Entstehung von Unterschiedsbeträgen.

[2] Als Bewertungsmaßstab sei der Fair Value grds. den fortgeführten Anschaffungskosten vor- zuziehen, es sei denn es handele sich um Finanzinvestitionen, die bis zur Endfälligkeit gehal-

ten werden sollen. Die Ergebnisvolatilität würde bei einer Fair Value-Bewertung in diesem Fall unnötig ansteigen und so die Relevanz des Periodenergebnisses mindern.

[3] So IAS 39.9.

[4] Fälschlicherweise wird der fair value oftmals mit dem Begriff „ Marktwert “ gleichgesetzt; vgl. Studer (2005), S. 137.

[5] Vgl. Sprißler/Hacker (2005), S. 396 sowie mehr zur Fair-Value-Konzeption und dem im- manenten mehrstufigen Ermittlungsverfahren in diesem Abschnitt 2.2.

[6] Vgl. Beyer (2008), S. 32 und Scharpf (2001), S. 154.

[1] Vgl. zur Abgrenzung Abb. 2.1. n

[2] So IAS 39.AG4D.

[3] Vgl. Löw/Lorenz (2005), S. 476; zur sinnvollen Aufteilung in subjektive und objektive Krite- rien vgl. Heuser/Theile (2009), S. 331-335i=,1Rz. 1822-1841.

[4] En detail wird der jeweilige Bewertungsmaßstab der Kategorien in den Abschnitten 2.2.1 bis

[2].2.4 erörtert.

[5] Vgl. Sprißler/Hacker (2005), S. 394-395 und Baetge (2009), S. 16.

[6] Vgl. analog IAS 39.9 und Barz/Eckes/Weigel (2008a), S. 291.

[7] Pellens et. al. (2008), S. 553.

[1] Vgl. Lüdenbach (2009), § 28 und Rz. 106 und Beyer (2008), S. 38 sowie mit Bespielen zur letztendlichen Ermittlung der fortgeführten Anschaffungskosten anhand des Effektivzinses Pellens et. al. (2008), S. 553-556.

[2] Vgl. IAS 39.63; Pellens et. al. (2008), S. 559-560; Beyer (2008), S. 64-65.

[3] In der Bilanz als „ Risikovorsorge “ ausgewiesen. Vgl. Barz/Eckes/Weigel (2008), S. 906-908.

[4] Vgl. Schmidt/Pittroff/Klingels (2007), S. 51.

[5] Vgl. Lüdenbach (2009), § 28, Rz. 125.

[1] Vgl. Eckes/Flick (2008), S. 459.

[2] Vgl. IDW (2007), S. 5.

[3] Vgl. ebenda.

[4] Nach den jüngsten Änderungen zu IFRS 7 „ Finanzinstrumente: Angaben “ soll allerdings gem IFRS 7.27 neu eine tabellarische Darstellung für jede Klasse von Finanzinstrumenten anhand
der dreistufigen Fair Value-Hierarchie aus dem SFAS 157 erfolgen. Pauschaliert betrach- tet bilden nach IFRS die Stufen 1 und 2 die erste Stufe, die Stufen 3 und 4 die zweite Stufe und Stufe 5 die dritte Stufe (s. Abb. 2.2). Vgl. Butzlaff/Gehrer/Meyer (2009), S. 263 und IDW ERS HFA 24 n.F. (2009), S. 11.

[5] Vgl. mit tabellarischer Darstellung Brinkmann/Leibfried/Zimmermann (2008), S. 336.

[6] Vg. Henkel/Eller (2009a), S. 280.

[7] Vgl. IAS 39.AG71.

[8] Vgl. Bischoff (2008), S. 40.

[1] Dabei ist strikt zu differenzieren zwischen „ verbindlichen An- und Verkaufspreisen “ bei bspw. Market Makern und „ indikativen Preisen “ bei bspw. Preis-Service-Agenturen, da die- sen keine notwendige Verbindlichkeit und keine Markttransaktionen zugrunde liegen; vgl. dazu Brinkmann/Leibfried/Zimmermann (2008), S. 337.

[2] Vgl. auch Goldschmidt/Weigel (2009), S. 194 und IDW (2007), S. 2.

[3] Im Allgemeinen auch als „ Massenmarkt “ bekannt, wo nicht der Kunde im Zentrum des Inter- esses steht, sondern der Absatz an die Masse.

[4] Vgl. Lüdenbach (2009), § 28, Rz. 105.

[5] Vgl. IASB EAP (2008) i.V.m. FASB Staff Position (2008).

[6] Vgl. IASB EAP (2008), S. 10, Rz. 17; konträr zu dieser Aussage spricht Charlie McCreevy, EU-Kommissar für den Binnenmarkt, in einer Presseerklärung vom 5. November 2008 von einer „ Klarstellung “ i.S.v. mehr Klarheit. Vgl. EU Press-Release (2008b), S. 1.

[7] Eine quantitative Eingrenzung bleibt der IDW (2007), S. 2 schuldig und belässt einen gewis- sen Interpretationsspielraum beim bilanzierenden Unternehmen.

[8] Vgl. RIC (2007), S. 10, Rz. 29.

[1] Vgl. IDW (2007), S. 2; Krumnow et. al. (2004), Teil B, Kap. V, IAS 39, Tz. 226.

[2] Auch hier fehlt eine quantitative Maßgabe.

[3] Vgl. IDW (2007), S. 3.

[4] Vgl. Bieker (2008), S. 397.

[5] Vgl. ebenda, S. 11, Rz. 34.

[6] Vgl. stellvertretend für viele ähnliche Meldungen Manager-Magazin (2008).

[7] Die Formulierung „ marktübliche Bedingungen “ soll Zwangs- und Notverkäufe zu unüblichen Preisen ausgrenzen.

[8] Vgl. IASB EAP (2008), S. 16, Rz. 37.

[9] Vgl. RIC (2007), S. 10, Rz. 32.

[10] Vgl. Baetge/Brembt/Brüggemann (2009), S. 1006.

[11] Vgl. RIC (2007), S. 10, Rz. 33.

[1] Vgl. ebenda, S. 13-14, Rz.40 sowie IDW (2007), S. 5.

[2] Vgl. Rudolph (2008), S. 19-20.

[3] Vgl. RIC (2007), S. 6, Rz. 15.

[4] Vgl. IASB EAP (2008), S. 10, Rz. 19 sowie IDW (2007), S. 5-6.

[5] Auch hier dient die Formulierung der Abgrenzung zu erzwungenen Geschäften und Notver- käufen. Vgl. IDW (2007), S. 6.

[6] Vgl. IAS 39.AG75 und Eckes/Flick (2008), S. 460.

[7] Vgl. ebenda.

[8] Vgl. IDW (2007), S. 6.

[9] Vgl. ausführlich Baetge (2009), S. 17-23 und Goldschmidt/Weigel (2009), S. 196-202; zum

Ermessensspielraum vgl. Ochsner (2009), S. 415.

[10] Vgl. IAS 39.48 i.V.m. IAS 39.AG75.

[1] Vgl. Barz/Eckes/Weigel (2008a), S. 298.

[2] Vgl. Heuser/Theile (2009), S. 334, Rz. 1833.

[1] Vgl. Bier/Lopatta (2008), S. 305 und Pellens et. al. (2008), S. 536.

[2] Bei strukturierten Finanzinstrumenten - in IAS 39 auch als hybrid oder combined instruments

bezeichnet - handelt es sich um rechtlich untrennbare Kombinationen aus einem nicht- derivativen Basisvertrag und einem oder mehrere derivative Finanzinstrumente. Vgl. aus- führlich Bier/Lopatta (2008), S. 304-314.

[3] Vgl. IAS 39.11 sowie Lüdenbach (2009), § 28, Rz. 167.

[4] Vgl. Koch (2008), S. 35-36.

[5] Vgl. IDW (2007), S. 4.

[6] Vgl. Barz/Eckes/Weigel (2008a), S. 298.

[1] Vgl. Lüdenbach (2009), § 28, Rz. 165.

[2] Vgl. IAS 39.11A.

[3] Vgl. Pellens et. al. (2008), S. 543.

[4] Beispielsweise können bestimmte Sicherungsbeziehungen bei nachweisbarer ökonomischer Beziehung bzw. perfekt negativer Korrelation sachgerecht bilanziert werden, ohne die stren- gen Vorschriften des Hedge Accounting zu erfüllen. Vgl. dazu Kuhn/Scharpf (2005), S. 214.

[5] Vgl. IAS 39.11A i.V.m. IAS 39.9(b) und Barz/Eckes/Weigel (2008b), S. 911 sowie mit um- fangreichen Anwendungsbeispielen zu den drei Sonderfällen dies. (2008a), S. 300-309.

[1] Die Notiz auf einem aktiven Markt folgt aus dem Umkehrschluss, dass ein Finanzinstrument nicht die Definition von Loans and Receivables (LaR) erfüllen darf; bei der Definition von LaR wird nämlich explizit auf die Fehlende Notiz auf einem aktiven Markt hingewiesen.

Vgl. IAS 39.9 und Beyer (2008), S. 62.

[2] Vgl. IAS 39.9 i.V.m. IAS 39.AG16-AG25 und Heuser/Theile (2009), S. 332, Rz. 1827.

[3] Vgl. Beyer (2008), S. 62-63.

[4] Vgl. Barz/Eckes/Weigel (2008a), S. 290-291 sowie Henkel/Eller (2009b), S. 351.

[5] Vgl. IAS 39.46(b).

[1] Vgl. Krumnow et. al (2004), S. 1480, Rz. 90.

[2] Vgl. Pellens et. al. (2008), S. 546.

[3] Vgl. Kuhn/Scharpf (2006), S.270.

[4] Vgl. Lüdenbach (2009), § 28, Rz. 150 sowie IAS 39.55(b).

[5] Vgl. m.w.N. Heuser/Theile (2009), S. 356-357, Rz. 1894-1898.

[6] Vgl. Kuhn/Scharpf (2006), S. 277.

[7] Vgl. Pellens et. al. (2008), S. 556.

[1] Vgl. Krumnow et. al (2004), S. 1483, Rz. 103.

[2] Vgl. IASB (2008a).

[3] Lüdenbach/Freiberg (2009), S. 370.

[4] Vgl. Europäische Kommission (2008).

[5] IASB Press-Release (2008a), S. 1.

[6] Lüdenbach/Freiberg (2009), S. 374.

[7] Teitler-Feinberg (2008), S. 550.

[8] Vgl. Bieker, (2008), S. 398-399.

[1] Vgl. IASB (2008b).

[2] Vgl. Europäische Kommission (2009).

[3] So IAS 39.IN8A.

[1] Bspw. inaktive Märkte.

[2] Vgl. IAS 39.103G; Gilgenberg/Weiss (2008), S. 2063; IASB (2008b), S. 4.

[3] Vgl. Gilgenberg/Weiss (2009), S. 182.

[4] Vgl. IAS 39.50rev.

[5] Vgl. analog IAS 39.50(c).

[1] Die Formulierung in IAS 39.50D stellt zwar auf den „ Erstansatz “ (initial recognition) ab; nach Gilgenberg/Weiss (2008), S. 2064 wird unter Fachleuten allerdings auf die Verhältnisse ab dem 1. Juli 2008 abgestellt, also dem Beginn einer erstmals möglichen Umklassifizierung. So auch IDW ERS HFA 26 (2008), S. 3, Tz. 15.

[2] Der ambivalente Begriff „ absehbare Zeit (foreseeable future) “ wird in IAS 39 nicht näher definiert. Unternehmensindividuell sollte die „ absehbare Zeit “ zumindest länger sein als die

kurzfristige Haltedauer “; vgl. IDW ERS HFA 26 (2008), S. 4, Tz. 21.

[3] Vgl. IAS 39.50D.

[4] Vgl. Barz/Eckes/Weigel (2008b), S. 893.

[5] Vgl. IDW (2007), S. 3.

[6] Vgl. Wagner (2008), S. 166.

[7] Vgl. m.w.N. Eckes/Weigel (2009), S. 375.

[8] Vgl. IDW ERS HFA 26 (2008), S. 4, Tz. 20.

[9] Gemeint ist die die unterste Tranche eines Pools; Ein solcher gliedert sich in Senior (AAA bis A), Mezzanine (BBB bis B), Junior (ohne Rating) und letztlich Equity Tranche. Vgl. auch Rudolph (2008), S. 719.

[9] Gemeint ist die die unterste Tranche eines Pools; Ein solcher gliedert sich in Senior (AAA bis A), Mezzanine (BBB bis B), Junior (ohne Rating) und letztlich Equity Tranche. Vgl. auch Rudolph (2008), S. 719.

[1] Vgl. Eckes/Weigel (2009), S. 375.

[2] Vgl. IAS 39.50F und Petersen/Zwirner (2009), S. 68.

[3] So IAS 39.50F und Bieker (2008), S. 395.

[4] Vgl. Gilgenberg/Weiss (2009), S. 184 und IAS 39.AG8.

[5] Vgl. Schildbach (2008), S. 2384.

[6] Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2008), S. 386-387; IDW (2007), S. 9; Heuser/Theile (2009),

S. 341, Rz. 1849.

[7] Zur Adjustierung des Effektivzinses vgl. IAS 39.AG8.

[1] Vgl. IAS 39.63 und IAS 39.60 sowie m.w.N. Lüdenbach/Freiberg (2008), S. 374.

[2] Vgl. Eckes/Weigel (2009), S. 377.

[3] So auch Schildbach (2008), S. 2385.

[4] Vgl. IAS 39.50B i.V.m. IAS 39.BC104D. Vom IASB wird die Finanzmarktkrise am Tag der Standardänderung, dem 13. Oktober 2008, explizit als „ rare circumstances “ eingeordnet.

Diese außergewöhnlichen Umstände sind gem. IAS 39.BC104D auf ein „ single event “ zu- rückzuführen, welches höchstunwahrscheinlich nicht erneut „ in the near term “ stattfindet.

[5] Eckes/Weigel (2009), S. 374.

[6] Vgl. IDW ERS HFA 26 (2008), S. 3, Tz. 11.

[7] Vgl. ebenda.

[8] So IAS 39.9.

[1] So IAS 39.50C.

[2] Vgl. IAS 39.50E i.V.m IAS 39.9.

[3] Vgl. ebenda.

[1] Vgl. IAS 39.50F und Heuser/Theile (2009), S. 341, Rz. 1849.

[2] Vgl. IAS 39.50F i.V.m. IAS 39.54(a).

[3] Vgl. IAS 39.50F i.V.m. IAS 39.54(b); Lüdenbach (2009), § 28, Rz. 183;

Lüdenbach/Freiberg (2008), S. 388.

[4] Vgl. IASB (2008a).

[5] Vgl. IFRS 7.12.

[6] So IFRS 7.12A(b).

[1] Vgl. IFRS 7.12A(d) und Eckes/Weigel (2009), S. 377.

[2] Vgl. ebenda sowie IFRS 7.12A(e).

[3] So konnte bspw. die Implementierung einer vollwertigen Zeitwertbewertung für Finanzin- strumente ins HGB durch das BilMoG verhindert werden. Vgl. Bieg et. al. (2008) i.V.m. Handelsblatt (2009).

[4] Vgl. Schildbach (2008), S. 2385 sowie eine Studie von Barth (1953), S. 76, welche zum Er- gebnis hat, dass bei einer früheren Anwendung des Fair Value im deutschen Bilanzrecht um 1870 die Unternehmen dazu geneigt waren nicht realisierte oder sogar nur erhoffte Gewinne
schnellstmöglich zu verbuchen, um diese als Dividende auszuschütten.

[1] Vgl. Pellens/Crasselt/Sellhorn (2009), S. 109.

[2] Vgl. m.w.N. Pellens/Crasselt/Sellhorn (2009), S. 109.

[3] Bspw. durch Kriege, jede Art von Krisen sowie durch den gewöhnlichen Konjunkturzyklus.

[4] Vgl. Strutz/Schieber (2008), S. 52.

[1] Bieker (2008), S. 399.

[2] Vgl. IAS 39.BC104B.

Ende der Leseprobe aus 148 Seiten

Details

Titel
Auswirkungen der Änderungen zur Umklassifizierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 auf Gewinn und Eigenkapital
Untertitel
Eine empirische Untersuchung europäischer Finanzinstitute
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum
Note
2.2
Autor
Jahr
2009
Seiten
148
Katalognummer
V149544
ISBN (eBook)
9783640678587
ISBN (Buch)
9783640679720
Dateigröße
1480 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Umklassifizierung, Reklassifizierung, IAS 39, Finanzinstrumente, Auswirkungen, Effekte, Gewinn, Ergebnis, Eigenkapital, Bilanz, Finanzinstitute, Banken, IFRS, Finanzkrise, Fair Value, IAS, Bilanzanalyse
Arbeit zitieren
Pascal Hansen (Autor:in), 2009, Auswirkungen der Änderungen zur Umklassifizierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 auf Gewinn und Eigenkapital, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149544

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