Abtreibung - der Wert des menschlichen Lebens


Hausarbeit (Hauptseminar), 2006

15 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1) Einleitung

2) Der Schutz des menschlichen Lebens
2.1) Der Beginn menschlichen Lebens
2.2) Strafrechtliche Bestimmungen

3) Der Wert des menschlichen Lebens
3.1) Die theologische Position
3.1.1) Ethische Überlegungen zum Strafrecht aus evangelisch- theologischer Sicht
3.1.2) Die konservativ theologische Sicht
3.2) Die ethische Position Peter Singers
3.2.1) Der Wert des fötalen Lebens
3.2.2) Das potenzielle Leben eines menschliches Wesens

4) Schlussbemerkung

5) Literaturverzeichnis

1) Einleitung

Obwohl erst ab dem 19. Jahrhundert die katholische Kirche und viele Rechtssysteme der Auffassung sind, dass „Abtreibung von der Empfängnis an eine Form der Tötung sei“[1], zeigt die Vergangenheit, dass dem nicht immer so war. So hat die jüdische Religion z.B. nie gelehrt, dass Abtreibung gleichbedeutend mit Mord sei. Auch Jesus sprach nie von Abtreibung. Und Liberale verwiesen lange Zeit auf Thomas v. Aquin, der die Ansicht vertrat, dass ein Fötus bzw. Embryo formlos und träge sei; erst wenn die Mutter es im Leib spürt, hat die Seele im Embryo Einzug gehalten. Der Schwangerschaftsabbruch vor dem Seeleneinzug galt damals als Geburtenkontrolle und nicht als Tötung. Die heutige Auffassung der Konservativen wird vor allem durch die „Heiligkeit des menschlichen Lebens“ begründet. Auch wird der Schwangerschaftsabbruch mit dem Tötungsverbot des christlichen 5. Gebotes „Du sollst nicht töten“ gleichgesetzt. Mit dem Hippokratischen Eid schwören Ärzte keine Abtreibungen durchzuführen. Die Richtlinien der Ärztegesellschaften sprechen sich unter anderem auch für das prinzipielle Tötungsverbot aus, welches eine deontologische Ethik begründet[2]. Bis in die 60er Jahre stimmten die christlichen Lehren, das angloamerikanische Recht, die öffentliche Meinung und die medizinische Ethik darin überein, dass Abtreibung gleichbedeutend mit Tötung ist. Bis 1967 war die Abtreibung außer in Dänemark und Schweden verboten. Danach erlaubte Großbritannien den Abbruch bis zum sechsten Monat. Nach und nach wurde der Schwangerschaftsabbruch in den restlichen europäischen Ländern (mit der Ausnahme Irland) legalisiert. Doch bis heute ist das Thema Abtreibung mit eines der moralisch und ethisch am heftigsten umstrittensten Themen, da die Entwicklung des menschlichen Lebens an sich ein stufenweiser Prozess ist, und damit nicht genau festgelegt werden kann, wann das menschliche Leben tatsächlich beginnt.

Ich werde daher im folgenden Kapitel einige spezifische Entwicklungen des menschlichen Fötus aufzeigen um damit die Schwierigkeit um die Frage nach dem Beginn des menschlichen Lebens zu veranschaulichen. Des Weiteren werde ich kurz die Meinesserachtens wichtigsten strafrechtlichen Bestimmungen des §218 des StGB vorstellen, um die Rechtsgrundlage einer Frau bei einem Schwangerschaftsabbruch zu verdeutlichen.

Der Schwerpunkt dieser Hausarbeit wird jedoch das Betrachten des Wertes des menschlichen Lebens sein. Dabei werde ich zunächst auf die theologische Position eingehen, wobei einige ethische Überlegungen aus evangelisch- theologischer Sicht bezüglich des Strafrechts aufgewiesen werden. Dabei soll auch verdeutlicht werden, wie Schwangerschaftsabbrüche über das Gesetz hinaus verhindert werden können. Des Weiteren werde ich mich mit der konservativ katholisch- theologischen Position beschäftigen um aufzuweisen, wie sich die Kirche in der Abtreibungsdiskussion auf das Grundgesetz stützt und wie sie das Tötungsverbot durch die Bibel begründet. Dabei soll das Recht auf Leben ab der Empfängnis verdeutlicht dargestellt werden. Neben dieser theologischen Position werde ich die ethische Position Peter Singers darlegen, um seine Sicht über den Wert des fötalen Lebens anhand seiner Kategorienunterscheidung des menschlichen Lebens zu veranschaulichen. Dabei werde ich auch auf die Leidensfähigkeit eines menschlichen Wesens eingehen. Des Weiteren werde ich Singers Sicht über das potenzielle Leben eines menschlichen Wesens betrachten um herauszustellen, dass sowohl Föten, als auch Neugeborene, nicht denselben Anspruch wie eine Person besitzen und daher abgetrieben bzw. getötet werden können.

In einer anschließenden Schlussbemerkung möchte ich zusammenfassend auf die theologische und die ethische Position eingehen und abschließend die Frage nach dem Wert des fötalen Lebens reflektieren.

2) Der Schutz des menschlichen Lebens

2.1) Der Beginn menschlichen Lebens

Obwohl das sich entwickelnde Kind im Leib der Mutter in den ersten Monaten der Schwangerschaft noch nicht bemerkbar macht, und daher oft als „vormenschliches Wesen (…), seelenloser Zellklumpen (…) auf einer Entwicklungsstufe tierähnlicher Art“[3] gesehen wird, entwickelt sich der Embryo vom Tag der Befruchtung an in ein spezifisches menschliches Wesen. Dies geschieht durch den intensiven Nahrungsaustausch mit der Mutter. Dabei kann sich der Zellhaufen, aus welchem sich der Fötus entwickelt, bis zu 14 Tagen nach der Befruchtung teilen, so dass beispielsweise Zwillinge entstehen können. Diese Unteilbarkeit ist für einige Ethiker verbunden mit dem Personenbegriff und gilt als entscheidendes Merkmal für den Beginn menschlichen Lebens. Dabei entsteht als erstes anatomisches Detail die Corda dorsalis (spätere Wirbelsäule). Nach 28 Tagen besitzt der Embryo bereits Gehirn- und Rückenmarksnerven, und etwa 58 Tage nach der Befruchtung sind die Neuronen unteilbar. Daher setzen wiederum einige Ethiker den Beginn des menschlichen Lebens auf den Anfang des embryonalen „Gehirnlebens“[4] an. Dennoch ist der Beginn der menschlichen Hirntätigkeit nicht genau feststellbar. Nach dem Abschluss des zweiten Monats der Schwangerschaft sind beim Embryo alle Organe vorhanden, welche sich nun im Laufe der Zeit weiterentwickeln. Im dritten Monat sind alle kindlichen Proportionen vorgezeichnet und das ungeborene Kind reagiert auf zahlreiche Reize sowie auf nachweisliche Gefühlsempfindungen. Schon ab dieser Schwangerschaftsperiode wird das Kind für sein späteres Leben geprägt. Wissenschaftlich und philosophisch betrachtet entsteht menschliches Leben durch die Verschmelzung von Ei- und Samenzelle, da die naturgemäße Existenz jedes menschlichen Lebewesens jenes Verschmelzungsprodukt[5] ist, welches sich durch vielfache Zellteilungen entwickelt und somit ein gewaltiges Entwicklungspotential in sich trägt. Da auch „die Überlebensfähigkeit des Verschmelzungsproduktes (…) nicht mehr mit jener der einzelnen Ei- bzw. Samenzelle verglichen werden“[6] kann, wird genau hier der Beginn menschlichen Lebens angesetzt. Dabei ist die befruchtete Eizelle ein „artspezifisches, menschliches Leben“[7], so dass, obwohl das Leben des Embryos von der Mutter abhängt, der Embryo ein eigenes Leben schon vor der Geburt besitzt, da seit der Empfängnis eine eigenes Leben da ist.

2.2) Strafrechtliche Bestimmungen

Der Abbruch einer Schwangerschaft ist in Deutschland rechtswidrig, gilt aber unter bestimmten Bedingungen als nicht strafbar. Hierbei werden die strafrechtlichen Bestimmungen eines Schwangerschaftsabbruchs mit den §§ 218/ 219 des StGB geregelt. Dabei besagt §218, dass „(1) wer eine Schwangerschaft abbricht, (…) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft“[8] wird.

Dabei ist die Schwangere nicht nach Satz 1 (§218) strafbar, wenn „die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen, der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen ( d.h. 14 Wochen gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Regelblutung, H. F.) vergangen sind“[9]. Auch ist eine Abtreibung bis zur zwölften Schwangerschaftswoche dann rechtskonform, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Schwangerschaft Folge einer Vergewaltigung (bzw. vergleichbaren Sexualstraftat) oder eines aus dieser Zeit besonderen Bedrängnisses ist[10]. Auch ist der mit Einwilligung der Schwangeren und von einem Arzt durchgeführte Schwangerschaftsabbruch bis zur Geburt dann nicht rechtswidrig, wenn „der Abbruch der Schwangerschaft unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann“[11]. Die deutsche Rechtslage sieht weiterhin vor, dass, wenn eine Abtreibung nach Beratung zwischen der 12. und 22. Woche vorgenommen wurde, die Mutter selbst straffrei bleibt, der Arzt hingegen strafbar handelt[12].

3) Der Wert des menschlichen Lebens

Schon Hippokrates ließ seine Schüler einen Eid schwören, dass einer Frau kein Mittel zur Vernichtung keimenden Lebens gegeben werden dürfe. Diese Forderung, ungeborenes menschliches Leben nicht anzutasten, ist also wesentlich älter als das Christentum. Und auch heute sind sich Ärzte weltweit einig, dass, wie auch im Grundgesetz verankert ist, das menschliche Leben unantastbar ist. Dabei lautet der oberste moralische Grundsatz „Ich will höchste Achtung vor dem menschlichen Leben von dem Zeitpunkt der Empfängnis an bewahren“[13]. Im Folgenden werde ich daher die theologische Position und die ethische Position P. Singers aufweisen, um den Unterschied über die Auffassung des Beginns des menschlichen Lebens und dessen Wert darzustellen.

[...]


[1] Singer 1998, S. 91

[2] Vgl. Thomas, S. 197

[3] Arbeitshilfen 48, S. 17

[4] Vgl. Graf, S. 75

[5] gemeint ist das Verschmelzungsprodukt von Ei- und Samenzelle

[6] Graf, S. 79

[7] Arbeitshilfen 48, S. 5

[8] http:// dejure.org/gesetze/StGB/218.html

[9] http:// dejure.org/gesetze/StGB/218a.html

[10] Vgl. Ebenda, § 218a Abs.3

[11] http:// dejure.org/gesetze/StGB/218a.htm

[12] Vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Abtreibung

[13] Arbeitshilfen 48, S. 6

Ende der Leseprobe aus 15 Seiten

Details

Titel
Abtreibung - der Wert des menschlichen Lebens
Hochschule
Technische Universität Dresden  (Institut für Philosophie)
Veranstaltung
Moral an den Grenzen menschlichen Lebens. Schauplätze der Medizinethik
Note
1,5
Autor
Jahr
2006
Seiten
15
Katalognummer
V149814
ISBN (eBook)
9783640607204
ISBN (Buch)
9783640607402
Dateigröße
411 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Lehramt Philosophie, (Medizin-)Ethik, Werte&Moral, Schutz&Wert menschlichen Lebens
Arbeit zitieren
Hannah Frenzel (Autor:in), 2006, Abtreibung - der Wert des menschlichen Lebens, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149814

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