Das Verbot der Folter ist eines der Menschenrechte, die universell und ausnahmslos gelten. Heutzutage werden alle Formen von körperlicher und psychischer Misshandlung auf der Grundlage internationaler Menschenrechtsabkommen weltweit geächtet. Trotzdem ist die Folter noch immer eine weitverbreitete Praxis.
Im rechtshistorischen Sinne war die Folter als „peinliche Frage“ jedoch ein ab dem 14 Jahrhundert rechtlich geregelter und protokollierter Verfahrensschritt des frühneuzeitlichen Strafprozesses. Wurde sie zuvor noch weitgehend willkürlich angewendet, so lässt sich in der herrschaftlichen Gesetzgebung der Frühen Neuzeit eine Tendenz zur stärkeren Reglementierung erkennen. Als zentraler Baustein für die Neugestaltung der Rechtsverhältnisse in Europa hat vor allem die Constitutio Criminalis Carolina dazu beigetragen, das Strafrecht zu vereinheitlichen. In Österreich wurde unter Maria Theresia ebenso der Versuch unternommen, die zahlreichen Halsgerichtsordnungen zusammenzubringen und in ein allgemeingültiges Strafgesetzbuch zu transformieren. Die Constitutio Criminalis Theresiana sollte die damals üblichen Foltermethoden verbindlich regeln und beschränken, um einen Missbrauch durch richterliche Willkür zu verhindern.
Beide Strafprozessordnungen werden in der vorliegenden Arbeit hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Regulierung der frühneuzeitlichen Folterpraxis miteinander verglichen. Es wird die Frage beantwortet, in welchem Ausmaß das Folterverfahren bereits in der Carolina durch entsprechende Vorschriften restringiert wurde und inwieweit diese Bestimmungen dann in der Theresiana eine weitere Ausdifferenzierung und Modifizierung erfahren haben. Das Hauptaugenmerk liegt insbesondere darauf, ob und wie der Folteransatz durch die Theresiana problematisiert wird. Im Rahmen dieser Analyse werden Parallelen und Unterschiede zwischen beiden Gesetzbüchern entlang drei konkreter Vergleichsdimensionen herausgearbeitet: Wie wird die Notwendigkeit der Folter innerhalb des strafrechtlichen Rahmens legitimiert, welche Bedingungen mussten für die Folterung erfüllt sein und welche Klauseln weisen auf eine Reglementierung der Folterpraxis hin?
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Die Rechtsgeschichte der Folter bis zur Frühen Neuzeit
3. Die „peinliche Befragung“ als frühneuzeitliches Beweisverfahren
3.1 Die Constitutio Criminalis Carolina von 1532
3.2 Die Constitutio Criminalis Theresiana von 1768
4. Das Folterverfahren der Carolina und der Theresiana im Vergleich
4.1 Strafrechtliche Prinzipien und Notwendigkeit der Folter
4.2 Voraussetzungen für die Folteranwendung
4.3 Reglementierung der Folterpraxis
5. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die vorliegende Arbeit vergleicht die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 und die Constitutio Criminalis Theresiana von 1768 hinsichtlich ihrer Bedeutung für die rechtliche Regulierung der Folterpraxis in der Frühen Neuzeit. Ziel ist es, die Entwicklung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für das Beweisverfahren zu analysieren und zu bewerten, inwieweit die spätere Theresiana den Folteransatz ihrer Vorgängerin problematisiert und modifiziert hat.
- Rechtshistorische Grundlagen der Folter als „peinliche Befragung“
- Strafrechtliche Legitimationsbasis und Notwendigkeit der Folter
- Vergleich der prozessualen Voraussetzungen für die Folteranwendung
- Analyse der Reglementierung und Normierung der Folterpraxis
Auszug aus dem Buch
4.3 Reglementierung der Folterpraxis
Die vorhergehenden Ausführungen haben gezeigt, dass sich die strafrechtlichen Bestimmungen sowie die Indizienlehre der Carolina und der Theresiana in ihren Grundzügen ähneln und eindeutig aufeinander Bezug nehmen. Im Folgenden gilt es abschließend zu erörtern, welche Restriktionen beide Strafprozessordnungen in Bezug auf die Folterpraxis aufweisen und inwieweit vor allem die Theresiana den Folteransatz – so wie er in der Carolina festgeschrieben ist – problematisiert und weiterentwickelt.
Im strafrechtlichen Verfahren der Frühen Neuzeit wurden nicht nur die Zeugenaussagen protokolliert, sondern auch der gesamte Vorgang während der Tortur einschließlich des Folterverhörs. Ziel war dabei nicht nur, ein bloßes Geständnis zu erlangen, sondern von der verdächtigten Person den wirklichen Tathergang und die Umstände der Tat zu erfahren sowie deren Täterschaft zu bestätigen. Die Carolina gab für diesen Zweck bestimmte Fragestücke vor, die „zu erfarung der warheyt dienstlich“ sein sollten. So waren etwa Suggestivfragen und geschlossene Entscheidungsfragen, die sich nur mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten ließen, verboten. Auf Grundlage dieser Bestimmungen lässt sich durchaus im Sinne einer Fortschrittlichkeit des frühneuzeitlichen Folterverfahrens gegenüber dem des Mittelalters argumentieren, dass der Folterprozess darauf ausgerichtet war, durch die Vermeidung nicht zielführender Fragen dem oder der Gefolterten unnötiges Leid zu ersparen.
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einführung: Darstellung der rechtshistorischen Relevanz der Folter als "peinliche Befragung" sowie der Forschungsfrage zur Vergleichbarkeit der beiden ausgewählten Strafprozessordnungen.
2. Die Rechtsgeschichte der Folter bis zur Frühen Neuzeit: Kontextualisierung des Übergangs vom archaischen zum komplexen Rechtssystem sowie die Etablierung des Inquisitionsverfahrens mit dem Geständnis als "Königin der Beweise".
3. Die „peinliche Befragung“ als frühneuzeitliches Beweisverfahren: Erläuterung der Entstehungsgeschichte und der historischen Ausgangslage für die Carolina und die Theresiana.
3.1 Die Constitutio Criminalis Carolina von 1532: Analyse der Carolina als erstes großes, vereinheitlichendes Strafgesetzbuch, das vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Krisen entstand.
3.2 Die Constitutio Criminalis Theresiana von 1768: Betrachtung der Theresiana als absolutistisches Gesetzeswerk, das auf Rechtsvereinheitlichung zielte, dabei aber teilweise als rückständig eingestuft wird.
4. Das Folterverfahren der Carolina und der Theresiana im Vergleich: Einleitung des unmittelbaren Vergleichs der beiden Quellendokumente anhand der Kriterien Legitimationsbasis, Anwendungsbedingungen und Reglementierung.
4.1 Strafrechtliche Prinzipien und Notwendigkeit der Folter: Untersuchung der unterschiedlichen Strafzwecke wie "Gerechtigkeit" und "Gemeinnutz" in der Carolina gegenüber transzendenten und präventiven Ansätzen der Theresiana.
4.2 Voraussetzungen für die Folteranwendung: Gegenüberstellung der Indizienlehre beider Werke und der strengen materiellen Anforderungen, die für eine Zulassung der Folter erfüllt sein mussten.
4.3 Reglementierung der Folterpraxis: Analyse der prozessualen Vorschriften, wie das Verbot von Suggestivfragen und die detaillierte Festlegung von Foltermethoden, zur Begrenzung richterlicher Willkür.
5. Fazit: Zusammenfassende Bewertung der rechtshistorischen Bedeutung beider Strafordnungen, die zwar die Folterpraxis disziplinierten, jedoch keine grundsätzliche Abschaffung des Folteransatzes bewirkten.
Schlüsselwörter
Rechtsgeschichte, Folter, peinliche Befragung, Constitutio Criminalis Carolina, Constitutio Criminalis Theresiana, Strafrecht, Strafprozessrecht, Inquisitionsverfahren, Beweisrecht, Indizienlehre, Menschenrechte, Rechtsvereinheitlichung, Frühe Neuzeit, Rechtspflege, Geständnis
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit untersucht die historische Anwendung der Folter als juristisches Beweisverfahren in der Frühen Neuzeit durch den Vergleich zweier bedeutender Gesetzbücher.
Welches sind die zentralen Themenfelder?
Die zentralen Themen sind das frühneuzeitliche Strafrecht, die Entwicklung der "peinlichen Befragung" sowie die vergleichende Analyse der Carolina und der Theresiana.
Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?
Ziel ist es herauszufinden, in welchem Maße die Carolina die Folterpraxis normierte und inwieweit die Theresiana diese Vorschriften weiterentwickelte oder problematiserte.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine rechtsgeschichtliche Quellenanalyse und stellt die beiden Gesetzestexte anhand von drei definierten Vergleichsdimensionen gegenüber.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden die strafrechtliche Legitimation, die Voraussetzungen für die Anordnung der Folter sowie die spezifischen Reglementierungen zur Durchführung des Verhörs detailliert analysiert.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den prägenden Begriffen gehören insbesondere die "peinliche Befragung", das Inquisitionsverfahren, rechtliche Reglementierung, Indizienlehre und die Begriffe Carolina sowie Theresiana.
Warum wird das Geständnis in diesen Schriften als "Königin der Beweise" bezeichnet?
Weil im inquisitorischen Strafverfahren das vollkommene Geständnis die höchste Stufe der Beweishierarchie darstellte und somit das einzige Mittel war, um eine Verurteilung ohne objektive Zeugen zu rechtfertigen.
Worin unterschied sich das Strafverständnis der beiden verglichenen Gesetze?
Während die Carolina stark auf "Gerechtigkeit" und "Gemeinnutz" fokussierte, verfolgte die Theresiana neben dem Vergeltungsgedanken auch bereits explizit spezial- und generalpräventive Zwecke bei der Straffindung.
Wurde die Folter durch diese Gesetze tatsächlich abgeschafft?
Nein. Beide Gesetze dienten nicht der Abschaffung, sondern der Regulierung und Begrenzung der Folterpraxis, um richterliche Willkür und den Missbrauch des Zwangsmittels zu verhindern.
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- Anonym (Autor:in), 2022, Über die Folter im frühneuzeitlichen Strafprozess, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1499006