Das GmbH - Gesetz nach MoMiG

Ist die GmbH / UG (haftungsbeschränkt) im europäischen Vergleich attraktiver geworden?


Projektarbeit, 2009

25 Seiten, Note: 1,8


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Historie der Reform

3 Aufbau europaischer Gesellschaften
3.1 GmbH / UG (haftungsbeschrankt)
3.1.1 Kapitalaufbringung und -erhaltung
3.1.2 Erwerb und Ubertragung von Geschaftsanteilen
3.1 Private Company Limited by Shares
3.1.1 Kapitalaufbringung und -erhaltung
3.1.2 Erwerb und Ubertragung von Geschaftsanteilen
3.2 SPE (Europaische Privatgesellschaft)
3.2.1 Kapitalaufbringung und -erhaltung
3.2.2 Erwerb und Ubertragung von Geschaftsanteilen

4 Eignung der Gesellschaften in der Praxis

5 Fazit

Literaturverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Beschaftigt man sich erstmals mit einem neuen Thema kommt oftmals die Frage auf, wofur das einzelne Rechtsgebiet benotigt wird. Dies wird nach kurzem Uberlegen im Handels- und Gesellschaftsrecht schnell deutlich, denn viele Ablaufe und Pflichten, aber auch Rechte sind durch das Gesellschaftsrecht geregelt. Angefangen vom BGB bis hin zu den Gesetzen einzelner Rechtsformen (z.B. GmbH => GmbHG) findet man Regeln, die beachtet werden mussen.

Mehrere Personen schlieRen sich zusammen, um gemeinsame Zwecke und Ziele zu verfolgen. Nimmt man an, dass es keine rechtliche Regelung gabe, wurde man feststellen, dass kleine Gruppen evtl. durch Diskussionen und Rucksichtnahme handlungsfahig blieben. Es mussten sich aber alle Mitglieder sehr stark bemuhen, damit Handlungsfahigkeit erreicht wurde. GroRe Gruppen konnten nicht existieren, da keiner wusste, wer was wann zu machen hatte und die Belange der Einzelnen, die jeder Einzelne vertreten haben mochte, nicht vertreten werden konnten. Nicht nur das Handeln innerhalb der Gesellschaft ware sehr schwierig, auch Handelspartner hatten wenig Vertrauen, da bezuglich der AuRenwirkung unklar bliebe, an wen man sich z.B. bei Reklamationen und bei Haftungsfallen wenden musste.

Wird nun aber ein gesetzlicher Rahmen festgelegt, der bestimmt, dass die Mehrheit bei einer Versammlung entscheidet, dass ein Geschaftsfuhrer die Gesellschaft vertritt, dass eine Einlage in einer bestimmten Hohe zu leisten ist usw. ist die Wahrscheinlichkeit groRer, dass das Arbeiten in der Gesellschaft zielgerichteter und problemloser von Statten geht.

Des Weiteren konnen durch den gesetzlichen Rahmen anderen Wirtschaftssubjekten wichtige Informationen uber den Handelspartner gegeben werden. So ist bei einer GmbH als Handelspartner jedermann klar, dass mindestens ein Gezeichnetes Kapital in Hohe von € 25.000,00 in die Gesellschaft eingezahlt ist. Somit sind mogliche Haftungsfalle bis zu diesem Betrag abgedeckt.[1] Somit ware der Verwaltungsaufwand fur den Marktteilnehmer gigantisch, wenn man davon ausgehen wurde, dass es keine vorgegebenen Rechtsformen geben wurde. Jedes Wirtschaftssubjekt musste sich vor Abschluss eines Vertrages mit dem Gesellschaftsvertrag des Handelspartners auseinander setzen, um Risiken fur sich und seine eigene Gesellschaft auszuschlieRen. Nicht zuletzt hatte der Staat groRe Probleme, die Wirtschaftssubjekte zu besteuern.

Es ist offensichtlich, dass Wirtschaften ohne das Handels- und Gesellschaftsrecht aufwandiger und schwieriger ware; kurzum, das Handeln und Wirtschaften wird durch die Rechtssicherheit vereinfacht.

Mittlerweile ist es moglich, in Deutschland nicht nur die deutschen Rechtsformen zu wahlen, sondern auch andere europaische, wie z.B. die Private Company Limited aus GroRbritannien.[2] Hierdurch wird deutlich, dass die Wahl der Rechtsform immer bedeutungsvoller und beratungsintensiver wird. Durch das am 28.10.2008 im Bundesgesetzblatt[3] veroffentlichte MoMiG hat sich die Auswahl noch einmal vergroRert. Ziel ist es, dem Unternehmer eine Alternative zu den auslandischen Gesellschaften zu bieten.[4]

Somit ist die uberragende Bedeutung des Gesellschaftsrechts fur die Wirtschaft und fur das wirtschaftliche Miteinander unbestritten.[5]

Im Folgenden wird die Gesetzesreform vorgestellt und ein Vergleich durchgefuhrt um herauszustellen, ob die im Jahr 2007 festgelegten Ziele im Jahre 2008 mit der Reform verwirklicht worden sind.

2 Historie der Reform

Mit ca. 1.000.000 GmbHs ist dies die am haufigsten gewahlte Rechtsform von Unternehmen in Deutschland.[6] Gefahrdet wurde die „Pole Postion" durch die vom EuGH am 30.09.2003 getroffene Entscheidung, dass auch andere europaische Rechtsformen gewahlt werden konnen.[7] Dies wurde schon von zahlreichen Unternehmern genutzt, sodass bis 2008 ca. 46.000 englische Private Company Limiteds gegrundet wurden.[8] Nun wurde auch dem Gesetzgeber deutlich, dass er die GmbH nach mehr als 100 Jahren erstmals grundlegend reformieren muss. Der erste Gesetzesentwurf, der schon zum 01.01.2006 das GmbH-Recht andern sollte, wurde durch die vorgezogenen Bundestagswahlen verschoben. In der 16. Legislaturperiode wurde im Koalitionsvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen, sodass am 29.05.2006 der neue Referentenentwurf des „Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekampfung von Missbrauchen - kurz MoMiG" vorgestellt wurde. Dieser Entwurf ging weit uber den ersten Anderungsversuch hinaus. Das Kabinett uberraschte die Fachwelt nach einjahriger Prufung erneut. Der Regierungsentwurf des MoMiG beinhaltete viel tiefer gehende Anderungen als der Referentenentwurf; es wurde eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschrankt) mit in den neuen Regelkatalog aufgenommen.[9]

Nach mehreren teilweise kritischen Stellungsnahmen wurde der Regierungsentwurf (nach verschiedenen Anderungen) am 26.06.2008 im Bundestag verabschiedet und konnte nach Zusage des Bundesrats am 01.11.2008 in Kraft treten.[10]

3 Aufbau europaischer Gesellschaften

3.1 GmbH / UG (haftungsbeschrankt)

Es sei erwahnt, dass bis auf die in § 5a GmbHG genannten Besonderheiten alle Regelungen des GmbHG auch fur die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschrankt) gelten.[11]

3.1.1 Kapitalaufbringung und -erhaltung

Bei der Grundung einer GmbH besteht die sogenannte Einlagepflicht, die nach wie vor ein Mindeststammkapital in Hohe von € 25.000,00 vorschreibt. Dieser Betrag muss von den einzelnen GeseNschaftern in die Gesellschaft eingelegt werden. Vorteilhaft gegenuber der fruheren Regel ist nun, dass die Geschaftsanteile nur noch durch volle Euro teilbar sein mussen und nicht wie vorher durch € 50,00. Gleichzeitig konnen die Gesellschafter mehrere Geschaftsanteile ubernehmen, deren Nennbetrage unterschiedlich hoch sein durfen, deren Summe jedoch mit dem Stammkapital ubereinstimmen muss.[12]

Vorteil dieser Regelung ist, dass die einzelnen Geschaftsanteile prinzipiell leichter ubertragen werden konnen. Die fruhere Regelung hatte nach allgemeiner Auffassung, abgesichert durch mehrere BGH-Urteile den Zweck, die Ubertragung der einzelnen Anteile auf andere Gesellschafter zu erschweren.[13] Nach Meinung des Verfassers war dies so geregelt, um die Stetigkeit des Unternehmens zu gewahrleisten. Gleichzeitig folgt aus § 5 Abs. 3 S. 2 GmbHG, dass bei einer Kapitalerhohung oder -verringerung zwingend die Nennbetrage der Geschaftsanteile angepasst werden mussen. Eine GmbH mit einem Stammkapital von € 25.000,00, welche sich, z.B. nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters und dem Einziehen seines Geschaftsanteils, aus zwei Geschaftsanteilen zu je € 10.000,00 zusammensetzte, wird es in Zukunft nicht mehr geben.[14]

Die Einlage in Hohe der einzelnen Geschaftsanteile konnen die Gesellschafter uber verschiedene Wege einbringen:

Nach neuem Recht kann eine Bareinlage von den Gesellschaftern erbracht werden, die bei Anmeldung der Gesellschaft dem Geschaftsfuhrer zur freien Verfugung stehen muss. Bei erheblichen Zweifeln konnen Nachweise vom Gericht verlangt werden.[15] Des Weiteren kann das Kapital durch eine (verdeckte) Sacheinlage aufgebracht werden. Erst ab 2008 gibt es in § 19 Abs. 4 S. 1 GmbHG eine Legaldefinition der verdeckten Sacheinlage.

Der Gesellschafter wird durch das Einbringen eines Gegenstandes nicht von der Einlagepflicht (Bareinlage) befreit.[16] Ein

Gesellschaftsvertrag, der eine solche Sacheinlage vorsieht, ist durch MoMiG nicht mehr ungultig![17]

Die neue Regelung sieht vor, dass der Wert des Wirtschaftsgutes bei der Anmeldung, der Eintragung in das HR oder im Zeitpunkt der Uberlassung an die Gesellschaft auf die zu leistende Bareinlage angerechnet wird. Das Risiko eines Wertverfalls des Vermogensgegenstandes und die Beweislast tragt jedoch der Gesellschafter. Der sich ergebende Differenzbetrag zwischen dem Wert der Sacheinlage und der Hohe der zu leistenden Bareinlage muss dann bar erbracht werden.[18]

Eine weitere Moglichkeit der Kapitalaufbringung ist das „Hin- und Herzahlen" von Geld. Dabei zahlen die Gesellschafter Geld in die neu gegrundete GmbH ein. Kurze Zeit spater wird dieses Geld an eine Cashpool-Gesellschaft (oder in fruheren Fallen an die Gesellschafter) uberwiesen. Bilanziell gesehen handelt es sich hierbei um einen Aktivtausch. Das Bargeld (Kasse/Bank) wird zu einer Darlehensforderung. Bis zur Neuregelung des GmbHG galt diese Moglichkeit als unzulassig.[19]

MoMiG regelt diese Situation neu. Sie ist als unproblematisch zu betrachten, wenn der Anspruch an die Cashpool-Gesellschaft vollwertig ist und jederzeit fallig, bzw. durch fristlose Kundigung fallig werden kann. Eine solche Konstellation muss bei der Anmeldung der GmbH angegeben werden.[20]

Bei Betrachtung der Rechtsfolgen der oben beschriebenen Falle der verdeckten Sacheinlage und des „Hin- und Her - Zahlens" fallt auf, dass es ein Ungleichgewicht gibt. 1st beim „Hin- und Her - Zahlen" der Ruckgewahrungsanspruch nicht vollwertig, so besteht die volle Einlagepflicht. Bei der verdeckten Sacheinlage wird lediglich der Differenzbetrag von der Gesellschaft gefordert. Haack/Campos Nave sehen hier eine ungerechtfertigte Benachteiligung des „Hin- und Her - Zahlens", da es sich wirtschaftlich gesehen um gleiche Falle handele.[21]

Anders als bei der GmbH muss bei der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschrankt) das Stammkapital nur € 1,00 pro Gesellschafter betragen. Gleichzeitig darf das Stammkapital die Grenze von € 24.999,00 nicht uberschreiten, da es sich ansonsten um eine GmbH handelt, was grundsatzlich als Ziel der Regierung bei dieser Gesetzesanderung angesehen werden kann. Die Anmeldung der UG (haftungsbeschrankt) darf erst erfolgen, wenn das Stammkapital voll eingezahlt ist; Sacheinlagen sind nicht gestattet.[22] Gleichzeitig muss bei einer UG (haftungsbeschrankt) eine gesetzliche Rucklage gebildet werden. Dies soll dazu fuhren, dass durch eine formelle Kapitalerhohung der Status einer regularen GmbH erreicht wird. Aus dem jahrlichen Uberschuss (vermindert um einen moglichen Verlustvortrag der Vorjahre) muss ein Viertel in die besagte Rucklage eingestellt werden. Sie darf nur fur eine Erhohung des Stammkapitals, zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages (nicht gedeckt durch einen Jahresuberschuss aus dem Vorjahr) und fur den Ausgleich eines Verlustvortrages aus dem Vorjahr (nicht gedeckt durch einen Jahresuberschuss) verwendet werden.[23]

[...]


[1] Zur Vereinfachung sind Sonderregeln, andere Wirtschaftspartner und damit andere mogliche Verbindlichkeiten auRer Betracht gelassen.

[2] Vgl. „Inspire Art": RS. C 167/01

[3] Vgl. BGBl 2008 S. 2026

[4] Vgl. BT Drucks 16/6140 vom 25.07.2007

[5] Vgl. Klunzinger, E. (2009), Seite VI

[6] Vgl. Haack, H. / Campos Nave J. (2008), Seite 5

[7] Vgl. FuRnote 2; „Inspire Act": RS. C 167/01

[8] Vgl. Haack, H. / Campos Nave J. (2008), Seite 5

[9] Vgl. Wissmann, M. (2009), Seite 19/20

[10] Vgl BGBl I 2008, Seite 2026

[11] Vgl. Miras. A. (2008), Seite 3

[12] § 5 Abs. 2-3 GmbHG n.F.

[13] Vgl. BGH - Urteil vom 19.04.1999, II ZR 365/97

[14] Vgl. Wissmann, M. (2009), Seite 29

[15] § 8 Abs. 2 GmbHG n.F.

[16] § 19 Abs. 4 GmbHG n.F.

[17] § 19 Abs. 4 S. 2 GmbHG n.F.

[18] Vgl. Wissmann, M. (2009), Seite 33; § 19 Abs. 4 S.3 GmbHG n.F.

[19] Vgl. BGH - Urteil vom 16.01.2006, II ZR 76/04

[20] § 19.Abs. 5 i.V.m. § 8 GmbHG n.F.

[21] Vgl. Haack, H./Campos Nave, J. (2008), Seite 25

[22] Vgl. §§ 5a Abs. 1, 2, 5 GmbHG n.F. und „Die Steuerfachangestellten", Ausgabe Dezember 2008, Seite 9

[23] Vgl. § 5a Abs. 3 GmbHG n.F.

Ende der Leseprobe aus 25 Seiten

Details

Titel
Das GmbH - Gesetz nach MoMiG
Untertitel
Ist die GmbH / UG (haftungsbeschränkt) im europäischen Vergleich attraktiver geworden?
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart  (Steuern und Prüfungswesen)
Note
1,8
Autor
Jahr
2009
Seiten
25
Katalognummer
V149931
ISBN (eBook)
9783640608706
ISBN (Buch)
9783640608959
Dateigröße
473 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
"Gelungener Versuch des theoretischen Bezugsrahmens in der Einleitung + eigene Schlussfolgerungen" (Bemerkung des begleitenden Professors
Schlagworte
GmbH, MoMiG, Gesetz, Das, Sex, XXX, nach, Sebastian, Dackscheid, Stuttgart, Grin, Das GmbH-Gesetz nach MoMiG, Waxweiler, Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Arbeit zitieren
Sebastian Dackscheid (Autor:in), 2009, Das GmbH - Gesetz nach MoMiG , München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/149931

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Das GmbH - Gesetz nach MoMiG



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden