In Übernahme des Gemeinschaftsrechts kommt es per 01.01.2010 zu den größten Änderungen im österreichischen Umsatzsteuerrecht seit dem EU-Beitritt Österreichs im Jahr 1995.
Die umfangreichen Neuregelungen betreffen den Leistungsort, insbesondere bei sonstigen Leistungen, wo jetzt für die Bestimmung des Leistungsorts zu unterscheiden ist, ob sie an Unternehmer oder Konsumenten erbracht wurden, sowie eine Ausweitung der Besonderheiten des Reverse Charge.
Zudem gibt es Änderungen hinsichtlich der Meldepflicht bei grenzüberschreitenden Leistungen, sowie im Bereich der Vorsteuererstattung.
Die nachfolgende Arbeit soll einen Überblick über die konkreten
Änderungen und die entsprechenden Gesetzesgrundlagen geben.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
Kurzüberblick – die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
Unternehmerbegriff im Sinne des § 3 Abs 5 UStG
Leistungsort
Vorsteuererstattung
Die Änderungen im Detail
Reverse-Charge
Leistungsort – Sonstige Leistungen
Leistungen an Unternehmer (B2B)
Leistungen an Nichtunternehmer (B2C)
Künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtendde, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen – Änderungen 2011
Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (B2C) – Änderungen 2013
Telekommunikationsleistunge, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Mini-One-Stop-Shop – Änderungen 2015
Innergemeinschaftliches Vorsteuererstattungsverfahren
Neuerungen bei der Zusammenfassenden Meldung
Entstehung der Steuerschuld
Gültigkeit
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit gibt einen umfassenden Überblick über die tiefgreifenden Änderungen im österreichischen Umsatzsteuerrecht zum 01.01.2010, die durch die Übernahme des Gemeinschaftsrechts erforderlich wurden, und erläutert die entsprechenden Gesetzesgrundlagen sowie deren praktische Auswirkungen.
- Neuregelung der Leistungsortbestimmung (B2B vs. B2C)
- Ausweitung des Reverse-Charge-Systems
- Reform des innergemeinschaftlichen Vorsteuererstattungsverfahrens
- Anpassungen bei der Zusammenfassenden Meldung
- Übergang zum Bestimmungslandprinzip und Mini-One-Stop-Shop
Auszug aus dem Buch
Reverse-Charge
In Österreich sind die folgenden Änderungen zu beachten:
Das Reverse-Charge-System kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein ausländischer Unternehmer über eine feste Niederlassung im Inland verfügt, diese aber nicht an der Erbringung der Leistung beteiligt ist.
Zudem bringt die weitere Abgrenzung des Unternehmerbegriffs im Sinne des § 3 (5) UStG auch in dieser Beziehung Änderungen mit sich.
Ein Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger erfolgt, wenn ein ausländischer Unternehmer eine Lieferung oder Leistung an einen inländischen Unternehmer oder eine juristische Person öffentlichen Rechts erbringt (Ausnahme: Maut).
Wie auch einige andere EU-Mitgliedsstaaten überschreitet Österreich damit die Vorgabe des Gemeinschaftsrechts. Art. 196 MwStSyst-RL sieht den Übergang der Steuerschuld nur für Dienstleistungen verpflichtend vor, was in Österreich im Rahmen der B2B-Generalklausel gemäß § 3a Abs 6 UStG umgesetzt wurde. Eine darüber hinausgehende Anwendung des Reverse-Charge-Systems, wie sie Österreich, wie oben erwähnt, beschlossen hat, ist aber selbstverständlich zulässig.
Zu beachten ist, dass die Neuregelung die Anwendung der Reverse-Charge-Regelung für Bauleistungen, ebenso wie die sonstigen Anwendungsbereiche des § 19 Abs 1a – 1d UStG wie bisher unberührt lässt, wobei hierfür unbeachtlich ist, ob der Leistungserbringer inländischer oder ausländischer Unternehmer ist.
Zusammenfassung der Kapitel
Kurzüberblick – die wichtigsten Änderungen auf einen Blick: Zusammenfassende Darstellung der Erweiterung des Unternehmerbegriffs, der neuen Leistungsortregeln sowie Änderungen bei der Vorsteuererstattung.
Die Änderungen im Detail: Detaillierte Analyse der Ausweitung des Reverse-Charge-Systems, der B2B- und B2C-Leistungsortbestimmung, sowie spezifischer Neuregelungen zu Dienstleistungen, Vorsteuererstattung und Zusammenfassender Meldung.
Gültigkeit: Erläuterung des Zeitpunkts des Inkrafttretens und der Kriterien für die Bestimmung der Leistungserbringung bei verschiedenen Vertragsarten.
Schlüsselwörter
Umsatzsteuerpaket 2010, UStG, Reverse-Charge, Leistungsort, Vorsteuererstattung, Zusammenfassende Meldung, B2B, B2C, Unternehmerbegriff, Gemeinschaftsrecht, Vorsteuerabzug, UID-Nummer, Bestimmungslandprinzip, Mini-One-Stop-Shop, FinanzOnline
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit analysiert die umfangreichen Änderungen im österreichischen Umsatzsteuerrecht, die per 01.01.2010 aufgrund der Übernahme von EU-Gemeinschaftsrecht in Kraft getreten sind.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zu den Schwerpunkten gehören der neue Unternehmerbegriff, die Bestimmung des Leistungsortes, das Reverse-Charge-System sowie neue Verfahren zur Vorsteuererstattung und Zusammenfassenden Meldung.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Ziel ist es, einen strukturierten Überblick über die konkreten gesetzlichen Neuerungen und deren praktische Anwendung im österreichischen Steuerrecht zu geben.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt eine juristische Analyse der geltenden Gesetzesgrundlagen (UStG) und einschlägiger Richtlinien in Verbindung mit einer systematischen Darstellung der Änderungen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die detaillierte Betrachtung des Reverse-Charge-Systems, die Unterscheidung zwischen B2B- und B2C-Leistungen sowie die administrativen Prozesse der Vorsteuererstattung und Meldepflichten.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit ist durch Begriffe wie Umsatzsteuerpaket 2010, Leistungsort, Reverse-Charge, Vorsteuererstattung und Zusammenfassende Meldung geprägt.
Wann ist ein ausländischer Unternehmer im Sinne des UStG tätig?
Ein ausländischer Unternehmer gilt als solcher, wenn er in Österreich eine Betriebsstätte hat, die jedoch nicht an der Leistungserbringung beteiligt ist.
Was ist bei der Zusammenfassenden Meldung (ZM) neu?
Die ZM muss nun elektronisch über FinanzOnline eingereicht werden und umfasst neben innergemeinschaftlichen Lieferungen auch Dienstleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuerschuld trägt.
Wie wirkt sich die Neuregelung auf die Vorsteuererstattung aus?
Das Verfahren wurde weitgehend elektronisch gestaltet, wobei der Antrag über das Portal des Ansässigkeitsmitgliedstaates (in Österreich FinanzOnline) an den Erstattungsmitgliedstaat gerichtet werden muss.
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- Katharina Soder (Author), 2010, Die österreichische Umsatzsteuernovelle 2010, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/150373