Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
I. Der Einfluss der Medien auf unser tägliches Leben
II. Literaturbericht
III. Gewaltenteilung und Medienfunktion
III.1. Das Prinzip der Gewaltenteilung
III.2. Medienfunktionen
IV. Chancen und Risiken – Charakterisierung einer schwierigen Beziehung
IV.1. Starke Medien für eine starke Demokratie
IV.1.1. Grundgesetzliche Grenzen der Einschränkbarkeit bei Presse- bzw. Meinungsfreiheit
IV.1.2. Medien als „Wachhunde“ für eine funktionierende Demokratie
IV.1.3. Positive Auswirkungen freier Medien
V.1. Desinformation, politische Inszenierung, Mediokratie – Massenmedien als Bedrohung für die Demokratie
V.1.1. Fehlende demokratische Legitimierung
V.1.2. Das stumpfe Schwert Selbstverpflichtung
V.1.3. Mediatisierung der Politik und Instrumentalisierung der Medien durch die Politik
V.1.4. Konzentrationstendenzen und die Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit
V.1.5. Boulevardisierung
VI. Freiheit oder Kontrolle? – Die zukünftige Stellung der Massenmedien in der Demokratie
VII. Literaturverzeichnis
1) Monographien
2) Aufsätze aus Sammelbänden
3) Publikationen aus dem Internet
I. Der Einfluss der Medien auf unser tägliches Leben
Eine Langzeitstudie, die im Auftrag von ARD und ZDF das Ausmaß des Medienkonsums der deutschen Bevölkerung untersucht hat, ist im Jahr 2005 zu einem erstaunlichen Ergebnis gekommen: Der Durchschnittsdeutsche nutzt die Massenmedien Tag für Tag zehn Stunden lang.[1] Ebenfalls beachtlich fällt dabei die Steigerungsrate von beinahe 18% aus, die der Medienkonsum im Vergleich zum Jahr 2000 erfahren hat.[2]
Will man zu einer realistischen Abschätzung des Einflusses gelangen, den die Medien auf die Gesellschaft haben, muss man jedoch neben der reinen Konsumdauer einen weiteren Aspekt beachten. Dieser betrifft die Art und Weise, wie Medieninhalte konkret vom Menschen aufgenommen werden und welche Wirkung sie hierbei auf den Rezipienten haben. Die Meinungen über die Wirkung, die die modernen Massenmedien bei den Konsumenten ihrer Inhalte hervorrufen, gehen in der Fachwelt jedoch weit auseinander und es ist wohl auch in Zukunft mit Kontroversen auf diesem Gebiet zu rechnen. Drei wesentliche Phasen lassen sich nach Hans-Bernd Brosius bei der Betrachtung der Folgen von medial vermittelten Inhalten unterscheiden.[3] Unter dem Eindruck panikartiger Reaktionen der Zuhörer des Radiohörspiels „Krieg der Welten“ und den aus der Propagandaforschung gewonnenen Erkenntnissen ist zu Beginn des 20. Jahrhunderts eine starke Medienwirkung nach dem Reiz-Reaktionsschema angenommen worden.[4] Nach einer Übergangsphase, welche von ca. 1940 bis 1970 dauerte und in der den Medien lediglich die Fähigkeit zugebilligt wurde, gefasste Meinungen der Rezipienten zu verstärken, kommt es seit 1970 zu einer stark ausdifferenzierten Einordnung medialer Wirkungszusammenhänge.[5] Selbst wenn eine nur schwache Medienwirkung zu Grunde gelegt wird, lässt sich allein schon wegen der Masse der konsumierten Inhalte sagen, dass diese für den Rezipienten keinesfalls folgenlos bleiben können. Im komplexen Wechselspiel zwischen Massenmedien und Gesellschaft darf aber auch eine weitere wichtige Ebene nicht unerwähnt bleiben. Wie nämlich die Bezeichnung „Medienkonzern“ schon erkennen lässt, nehmen die Massenmedien neben ihrer Rolle als Informationsorgan in der Gesellschaft noch eine weitere gesellschaftsrelevante Funktion war.
Die Produzenten medialer Inhalte sind Unternehmen, die ein Produkt verkaufen, also somit auch Arbeitgeber und Steuerzahler im Staat. Das Produkt, welches Medien verkaufen ist jedoch ein Besonderes. Das führt dazu, dass bei der Untersuchung des Zusammenspiels von Politik, Gesellschaft und Medien das Feld zwischen Wirtschafts- und Politikwissenschaft keine klaren Abgrenzungen aufweist. Einen Aspekt außer Acht lassen bedeutet aber meist, das Problem nicht im nötigen Umfang benennen zu können.
Trotz der notwendigen Vielschichtigkeit einer Analyse des so umrissenen Spannungsfeldes, lässt sich die Problematik des Sachverhalts bereits an dieser Stelle knapp verdeutlichen: Was muss der Staat bzw. was müssen wir Bürger als seine Glieder tun, um ein Mediensystem zu erhalten, welches den Interessen aller Mitglieder der Gesellschaft gerecht wird? Die folgende Arbeit soll hierzu einen Beitrag in Form der Analyse des status quo und möglicher Optionen für eine zukünftige Gestaltung liefern.
II. Literaturbericht
Die Auswahl der Literatur erfolgte in zwei Etappen. Zunächst wurde das System der Gewaltenteilung mit Hilfe des eine grundlegende Übersicht bietenden Werkes „Gewaltenteilung und Parteien im Wandel“ von Winfried Steffani näher betrachtet. Zusätzlich wurde auch „Vom Gesetzesstaat zum Richterstaat“ von René Marcic, welches sich mit den Auswirkungen der gesellschaftlichen Veränderungsprozesse auf die von der Verfassung vorgegebenen, demokratischen Prinzipien beschäftigt, herangezogen. Dieser Teil der Recherche erfuhr seinen Abschluss mit der Untersuchung der vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Vorgaben zum Thema Gewaltenteilung, die sich in der Entscheidung BVerfGE 2, 1-12f. finden. Dabei wurde auf die im Internet verfügbare, graphisch anschaulich aufgearbeitete Version der TU Dresden zurückgegriffen.
Anschließend wurden ausgehend von den Grundsatzwerken zur Situation der deutschen Medienlandschaft „Massenmedien in Deutschland“ von Hermann Meyn, „Medienlandschaft Deutschland“ Wolfram Schrag und „Die 4. Gewalt“ von Wolfgang Bergsdorfer, sowie aus der wirtschaftlichen Perspektive mit „Medienökonomik“ von Gerald Hosp die basalen Funktionsweisen der Medien beleuchtet. Dieser zweite Teil der Arbeit wurde vervollständigt durch Auswertungen von: „Mediokratie“ des Autors Thomas Meyer; „Politik und Medien – Medien und Politik“, herausgegeben von Peter Filzmeier, Matthias Karmasin und Cornelia Klepp, sowie Artikel von Frank Brettschneider, Bernhard Schreyer Bernhard und Manfred Schwarzmeier. Die für das Thema relevanten Artikel des Grundgesetzes wurden ebenfalls dem Internet entnommen.
III. Gewaltenteilung und Medienfunktion
III.1. Das Prinzip der Gewaltenteilung
Deutschland ist ein Staat mit einer freiheitlich demokratischen Grundordnung.[6] Dieses fundamentale Prinzip findet seine Erwähnung sowohl in Art. 18, als auch in Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.[7] Eine konkrete, positive Ausformulierung dieser Rechtsordnung findet sich in der Entscheidung BVerfGE 2, 1-12 f. des Bundesverfassungsgerichts.[8] Es lässt sich daraus ableiten, dass sowohl die Verfasser des Grundgesetzes, als auch die Richter des Bundesverfassungsgerichts davon ausgegangen sind, dass nur die Teilung staatlicher Gewalten den in den Grundrechten formulierten Prinzipien gerecht werden kann. Die Wurzeln eines solchen Gewaltenteilungsprinzips gehen dabei auf den französischen Philosophen Montesquieu zurück, der in seinem 1748 erschienen Werk „De l'esprit des lois“ erstmals eine konkrete Trennung der drei Staatsgewalten einfordert.[9] Ausgehend von dieser Beschreibung hat sich die demokratische Idee untrennbar mit einer Machtbeschränkung durch das Mittel der Machtteilung verbunden.[10] Die Zunahme der Komplexität des Staatsgebildes hat dabei ihre Entsprechung in einem Aufbrechen der zunächst starren Gewaltenteilung in Exekutive, Legislative und Judikative gefunden.[11] René Marcic schlägt in diesem Sinne in seinem bereits 1957 erschienenen Buch „Vom Gesetzesstaat zum Richterstaat“ eine Angleichung der „Legalverfassung“ an die „Realverfassung“ vor, die sich nicht weiter nur an den ursprünglichen Verfassungstexten, sondern vielmehr an einem „Vorwärts zur Wirklichkeit!“ und einem „Passen wir die Verfassungsnorm der Verfassungswirklichkeit an!“, orientiert.[12] Dabei muss nach seinem Dafürhalten die von der normativen Kraft des Faktischen angestoßene Verschiebung staatlicher Gewalt äußerst kritisch gesehen werden. Gelingt eine feste Einbindung der neu entstandenen „Vierten Gewalt“ - wozu er ausdrücklich auch die Presse zählt- nicht, droht Marcic zufolge die Demokratie in eine „[…] Atmosphäre der Rechtsneutralität und Verfassungsindifferenz […]“ abzugleiten.[13]
Doch welche Rolle kommt der so genannten „Vierten Gewalt“, die in der Folge auf die Betrachtung der Massenmedien beschränkt bleiben soll, im Staat wirklich zu? Welche Chancen und Risiken ergeben sich dabei vor allem aus der, das alltägliche Leben der Bürger immer stärker durchdringenden Gegenwart von Rundfunk, Fernsehen, Zeitungen, usw.? Welche Mechanismen gilt es dabei zu beachten?
Diese Fragen sollen in der folgenden Arbeit beantwortet werden. Dabei wird zunächst ein Überblick über die wichtigsten Funktionen, die Medien in einem demokratischen Staat im Idealfall erfüllen, gegeben. Anschließend werden daraus die Argumente abgeleitet, welche für eine starke Rolle dieser einseitigen Mittel zur Massenkommunikation im Sinne einer, den drei übrigen Staatsgewalten ähnelnden Rolle als vierte Gewalt sprechen.[14] Fürderhin werden die Probleme im Zusammenhang mit der Rolle der Medien thematisiert, auf die eine demokratische Massengesellschaft stoßen kann bzw. stößt, wenn sie sich der Logik unterwirft nach welcher sowohl staatliche als auch private Medienanstalten bzw. –Konzerne arbeiten. Den Abschluss bildet ein Fazit-Ziehen, in dem der Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Realisierung eines für eine „gesunde“ Demokratie so essentiellen Mediensystems im Idealfall erfolgen könnte.
III.2. Medienfunktionen
Auch wenn die Bedeutung der Medien für die moderne Demokratie und den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat –nicht zuletzt wegen der weiter oben bereits thematisierten Konsumdauer des Durchschnittsbürgers- außer Frage steht, sollte man sich vor Beginn einer Untersuchung die konkreten Funktionen vor Augen führen, die den Medien in solch einer Ordnung zukommen. Die Aufgaben der Massenmedien finden sich nicht direkt im Grundgesetz und müssen, vergleichbar dem Prinzip bei der Angleichung der Legal- an die Realverfassung, aus der Praxis abgeleitet werden. Zu diesem Zweck ist es sinnvoll, auf die Demokratiedefinition von Ralf Dahrendorf zurückzugreifen, der jene Staatsform als „Regierung durch Konflikt“ bezeichnet hat.[15] Das Ziel der rationalen Konfliktlösung vorausgesetzt, stellt sich die Rolle des Mediensystems wie folgt dar:
Den Massenmedien kommt im parlamentarischen System als erstes eine Bildungsfunktion zu.[16] Bildung wird in dem Kontext nicht als ein „Anhängsel des Bildungswesens“ gesehen, sondern basiert auf einem Verfügbar-Machen von Kenntnissen und Wissen.[17] Ihre Relevanz für das demokratische System „[…] erhält die Bildungsaufgabe der Massenmedien dadurch, daß sie den politischen Informationsstand einer Gesellschaft insgesamt erhöhen und dem Einzelnen die Möglichkeit geben [kann], sich im aktuellen Bereich ein politisches Tageswissen zu schaffen.“[18] Eng verknüpft mit der Bildungsfunktion ist die Erfüllung des Bedürfnisses nach einer Bereitstellung von zeitnahen Informationen, welches komplexe Massengesellschaften aufweisen.[19] Darunter fallen sowohl für die Wirtschaft relevante Datenübermittlungen, wie zum Beispiel der Stand des Aktienindexes, aber auch die Übermittlung von politischen Informationen wie Presseerklärungen oder Bundestagsreden. Beide letztgenannten Funktionen haben gemein, dass der Informationsfluss mit der Zwischenstation der Massenmedien von der am Prozess des Austausches beteiligten Partei mit einem relativen Informationsüberschuss zu derjenigen mit einem Mangel an Informationen gerichtet ist. Dadurch unterscheidet sich das bisher charakterisierte mediale System nur durch die fehlende starke Kontrolle bei der Weitergabe von Informationen von dem in autoritären Staaten geprägten Bild der Medien als „Transmissionsriemen“.[20] Alleinstellungsmerkmale der Medienkonzeption im freiheitlich demokratischen System sind also die Möglichkeit zur quasi unzensierten Artikulation, sowie die Kritik- und Kontrollfunktion. Unzensierte Artikulation meint dabei das Fehlen sowohl einer politischen, als auch einer ökonomisch bedingten Einengung der medialen Inhalte zu Gunsten eines bestimmten Interessenlagers. Von der Umsetzung dieser Chancengleichheit der konkurrierenden Meinungen hängt in der Folge ab, in wieweit die Massenmedien die Aufgabe der Kritik und Kontrolle politischer und gesellschaftlicher Kräfte erfüllen können.[21]
An der Stelle erfolgt nun die Verzahnung des Mediensystems mit den Mechanismen der demokratischen Ordnung, da jene zu ihrer glaubwürdigen Etablierung die Herstellung von Öffentlichkeit bedingt. Eine solche äußert sich konkret durch Reduktion von Komplexität, welche allen Mitgliedern dieses Rechtssytems dessen innere Wirkprinzipien und Zusammenhänge offen legt und so die zentripetalen Kräfte der Rechtsordnung stärkt. Die dadurch erreichte Sozialisation der Rezipienten in Bezug auf die demokratischen Grundprinzipien und das rechtsstaatliche Miteinander zeichnet sich besonders durch die Akzeptanz inhaltlicher Pluralität aus, welche den von Dahrendorf herausgearbeiteten, konfliktiven Charakter der Demokratie auf einen friedlichen Widerstreit der Meinungen beschränkt. Damit schließt sich ein Kreislauf aus Wirkung und Bedingung. Die zunächst in den Grundgesetzen garantierten Freiheiten, von denen auch das Mediensystem profitiert bzw. die es zu seiner reibungslosen Funktionsfähigkeit zunächst bedingt, verlangen unter dem Gesichtspunkt einer objektiv befriedigenden Umsetzung eine ihren Inhalten angemessenen Sozialisation des Bürgers.
In der folgenden Grafik sollen die Zusammenhänge zwischen den als mediale Grundfunktionen zu bezeichnenden Aufgaben, sowie dem über den Weg der Öffentlichkeitsherstellung erreichten Kernbereich der Sozialisation verdeutlicht werden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Grafik: Eigene Darstellung
IV. Chancen und Risiken – Charakterisierung einer schwierigen Beziehung
IV.1. Starke Medien für eine starke Demokratie
IV.1.1. Grundgesetzliche Grenzen der Einschränkbarkeit bei Presse- bzw. Meinungsfreiheit
Den Eckpfeiler einer freien Medienlandschaft stellt in Deutschland das Grundgesetz dar. Art. 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik garantiert jedem Bürger die freie Äußerung seiner Meinung.[22] Dieses Recht bleibt nicht auf den Privatbereich beschränkt, sondern gilt ausdrücklich auch für die Verbreitung der Meinung in Schrift und Bild. Darüber hinaus finden sich in selbigem Artikel die explizite Erwähnung der Pressefreiheit, sowie eine Absage an die Zensur wieder. Bei jeder Diskussion um eine – wie auch immer geartete- Einbindung der Vierten Gewalt im Allgemeinen und hier der Medien im Speziellen, muss man sich der Bedeutung dieses Artikels gewahr sein. So ist es weder wünschenswert, noch vom Grundgesetz gedeckt, wenn aus der Richtung der drei offiziellen Staatsgewalten der Versuch unternommen würde, auf konkrete Einzelfälle Einfluss zu nehmen, die medial verarbeitet werden. Die Realisierung eines der Einschränkbarkeit dienlichen Gesetzesrahmens ist bei Beachtung der grundgesetzlichen Regelungen nur sehr begrenzt möglich. Was bleibt ist also die Durchsetzung der ebenfalls im Grundgesetz aufgeführten Grenzen der Meinungsfreiheit. Darunter fallen die Vorschriften allgemeiner Gesetze, die Bestimmungen zum Schutz der Jugend und das Recht der persönlichen Ehre.[23]
Ein Grenzfall ist das Wechselspiel zwischen Auskunftspflicht und Zeugnisverweigerungsrecht von Politikern und Behörden.[24] Hier gilt es genau abzuwägen zwischen den Interessen der Allgemeinheit und den Partikularinteressen einzelner Stellen, an denen der Informationsüberschuss verwaltet wird. Durchbrochen werden kann dabei ein Übermaß an Informationszurückhaltung von offizieller Seite durch den so genannten „Investigativen Journalismus“, welcher sich durch eine meist langwierige, „detektivische Recherche“ auszeichnet, an deren Ende im Idealfall eine Aufsehen erregende Enthüllung steht.[25] Der Hauptunterschied zwischen den Massenmedien im freiheitlich demokratischen System einerseits und in autoritären Staaten andererseits liegt in der Stelle begründet, an der eine potentielle Einschränkung des Informationsflusses stattfindet. Während in autoritären Regimes eine Kontrolle bei der Weitergabe und Veröffentlichung von Nachrichten oftmals bereits an der Quelle erfolgt, zeichnen sich die Medien in demokratischen Rechtsordnungen durch eine maximal nachgeordnete Einschränkung etwa aufgrund der oben genannten Grenzen der Meinungsfreiheit aus.
[...]
[1] vgl.: http://www.media.nrw.de/media2/site/index.php?id=73&tx_ttnews%5Btt_ news%5D=506
52&cHash=08e53bea0d, 05.10.2009, 10.36 Uhr
[2] ebda.
[3] vgl.: Bernhard Schreyer /Manfred Schwarzmeier, S. 144
[4] vgl.: Frank Brettschneider, S. 330
[5] vgl.: Bernhard Schreyer /Manfred Schwarzmeier, S. 145
[6] vgl.: http://www1.bpb.de/wissen/07403964499523816036687609136772,0,0,Freiheitlichdemokratische
_Grundordnung.html, 05.10.2009, 12.52 Uhr
[7] vgl.: http://dejure.org/gesetze/GG/18.html bzw. http://dejure.org/gesetze/GG/21.html, 05.10.2009, 12.58
Uhr
[8] http://www.tu-dresden.de/jfoeffl4/Materialien/RepVerfR/FDGO.pdf, 05.10.2009, 12:56 Uhr
[9] vgl.: Winfried Steffani, 37f.
[10] ebda.
[11] ebda.
[12] René Marcic, S. 396
[13] ebda.
[14] vgl.: Bernhard Schreyer /Manfred Schwarzmeier, S 141
[15] vgl.: Hermann Meyn, S. 31
[16] vgl.: Bernhard Schreyer /Manfred Schwarzmeier, S 143
[17] vgl.: Wolfgang Bergsdorf, S. 76 f.
[18] ebda.
[19] vgl.: Wolfgang Bergsdorf, S. 79f.
[20] vgl.: Bernhard Schreyer /Manfred Schwarzmeier, S. 140
[21] vgl.: Wolfgang Bergsdorf, S. 86 f.
[22] vgl.: http://dejure.org/gesetze/GG/5.html, 05.10.2009, 12.58 Uhr
[23] vgl.: Hermann Meyn, S. 59
[24] vgl.: Hermann Meyn, S. 52 f.
[25] vgl.: Wolfram Schrag, S. 164