Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
1.2. Gang der Untersuchung
2. Cash-flow-Steuer
3. Investitionsneutralität
3.1. Definition
3.2. Kapitalwert einer Inals Entscheidungsparameter
3.3. Bedingungen an ein investitionsneutrales Steuersystem
4. Kritische Würdigung der Investitionsneutralität im Cash-flow-Modell
5. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1. Problemstellung
Seit langer Zeit beschäftigen sich die betriebswirtschaftliche und die finanzwirtschaftliche Steuerlehre mit der Investitionsneutralität der Besteuerung und der Ausgestaltung investitionsneutraler Steuersysteme.[1]
Definitionsgemäß liegt die Investitionsneutralität dann vor, wenn die Einführung eines Steuersystems keine Auswirkung auf die Entscheidungen der Unternehmen zwischen den ihnen zur Auswahl stehenden Investitionsalternativen hat, sodass die Unternehmen auch nach der Besteuerung denselben Investitionsprojekt wählen.[2] Denn betriebswirtschaftlich gesehen sind für die Unternehmen nicht nur die Konsequenzen der Besteuerung für das realisierte Investitionsvolumen bedeutend. Vielmehr ist die durch die Einführung der Steuer verursachte Verzerrung der Wahl zwischen den unterschiedlichen Investitionsalternativen für die Unternehmen interessant.[3] Wenn die Vorteilhaftigkeit der Investitionen durch die Besteuerung beeinflusst wird oder sich die Rangfolge alternativer Investitionsprojekte aufgrund der Besteuerung verändert, dann ist eine Verzerrung gegeben.[4] Bei den Unternehmen würde die Verzerrung zu zusätzliche Kosten führen, sozusagen eine Zusatzlast („excess burden“) verursachen. Damit wird diejenige Einbuße an Wohlfahrt gemeint, die über die reine Zahllast hinausgeht und die durch die Änderung unternehmerischer Entscheidungen veranlasst wird.[5] Demzufolge sollte ein investitionsneutrales Steuersystem die Erreichung wirtschaftlicher Effizienz der Besteuerung unterstützen, um das Auftreten von Zusatzlasten zu vermeiden.
Ein Steuersystem kann die Investitionsneutralität nur dann garantieren, wenn es bestimmten Anforderungen genügt bzw. einige Voraussetzungen erfüllt.[6] Bei der Untersuchung theoretischer Steuersysteme auf die Investitionsneutralität sind in der Literatur insbesondere folgende Besteuerungssysteme in den Vordergrund gerückt: Besteuerung des ökonomischen Gewinns und die Cash-flow-Besteuerung.
1.2. Gang der Untersuchung
Die vorliegende Arbeit untersucht, ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen die Investitionsneutralität der Besteuerung in Form einer Cash-flow-Steuer gewährleistet werden kann. Dazu werden im ersten Schritt die Grundprinzipien sowie unterschiedliche Ausgestaltungen der Cash-flow-Steuer erörtert. Im nächsten Schritt wird der Begriff der Investitionsneutralität präzise definiert. Außerdem werden Bedingungen, die von einem investitionsneutralen Steuersystem erfüllt sein müssen, aufgezeigt und der Kapitalwert einer Investition als ein sinnvolles Entscheidungsparameter dargestellt. Im dritten Schritt wird anschließend die Investitionsneutralität im Cash-flow-Modell kritisch gewürdigt. Die Arbeit mündet schließlich in einem Fazit, indem die Ergebnisse zusammenfassend präsentiert werden.
2. Cash-flow-Steuer
Hin und wieder wird in der Steuerwissenschaft und der Finanzwissenschaft die Diskussion über alternative Konzeptionen der Unternehmensbesteuerung eröffnet. In den letzten Jahrzen- ten ist die Cash-flow-Steuer in den Mittelpunkt des Interesses gerückt. Dabei sollen die Zahlungssalden, also die Differenz zwischen Ein- und Auszahlungen, die als Zu- bzw. Abgänge an Geld und anderen Zahlungsmitteln zu verstehen sind, besteuert werden und nicht der Gewinn, also die Differenz von Erträgen und Aufwendungen.[7] Die Bemessungsgrundlage der Cash-flow-Steuer bilden demnach die Einzahlungsüberschüsse.
Desweiteren weist die Cash-flow-Steuer folgende Merkmale auf: Der Steuersubjekt einer Cash-flow-Steuer ist der Betrieb, sodass diese als Betriebs- oder Unternehmenssteuer, die als Objektsteuer konstruiert ist, bezeichnet werden kann.[8] Ferner sieht eine Cash-flow-Steuer eine so genannte „Sofortabschreibung“[9], also einen sofortigen Abzug aller im Rahmen von betrieblichen Investitionen anfallenden Zahlungen von der Bemessungsgrundlage, vor.[10] Somit wird durch die generelle „Sofortabschreibung“ der Investitionsauszahlungen im Zeitpunkt der Investitionsdurchführung die Gleichbehandlung von allen Investitionsarten erreicht.[11] Wenn große Erweiterungsinvestitionen vorgenommen werden, kann das dazu führen, dass die AusZahlungen einer Periode über ihren Einzahlungen liegen, so dass sich ein negativer Cash-flow ergibt. Dieser soll zum vollen unbeschränkten Verlustausgleich durch den Fiskus führen.[12] Demzufolge sind Erstattungen an das Unternehmen in der Höhe zu leisten, in der diese bei einem gleich hohen Einzahlungsüberschuss an den Fiskus zu entrichten gewesen wären. Durch die Gewährleistung des vollständigen und unmittelbaren Verlustausgleichs wird der Fiskus quasi zum Teilhaber an den Investitionen des steuerpflichtigen Unternehmens, wobei sein Beteiligungsanteil gleich dem Steuersatz ist.[13] Außerdem ist die Cash-flow-Steuer mit einem streng proportionalen Steuersatz zu erheben, was auf die Abwesenheit von direkter Progression hindeutet und aus Neutralitätsgründen notwendig ist.[14] Ein weiteres Merkmal der Cash-flow-Steuer ist die Steuerfreiheit der Zinsen.[15] Schließlich bewirkt die Cash-flow- Steuer, da sie sich im Gegensatz zur gewinnorientierten Unternehmensbesteuerung konsequent auf Zahlungsströme bezieht, eine steuerliche Belastung der Desinvestitionen und eine Entlastung der betrieblichen Investitionen.[16] Unter der Entlastung der Investition ist hier die effektive Freistellung sämtlicher mit der Investition zusammenhängenden Zahlungen von der Besteuerung zu verstehen. Außerdem verwendet die Cash-flow-Steuer den makroökonomi- sehen Investitionsbegriff, der „den Verzicht auf die gegenwärtige konsumtive Verwendung von Zahlungsmitteln und anderen Gütern zugunsten einer wirtschaftlichen Betätigung“ bezeichnet.[17]
Dieter Schneider bezeichnete die Cash-flow-Steuer daher als „Einnahmeüberschussrechnung mit Sofortabschreibung bei Steuerfreiheit von Zinsen“.[18]
In der Literatur sind unterschiedliche Formen der Cash-flow-Steuer bekannt. Der wesentliche Unterschied zwischen den verschiedenen Varianten besteht in der konkreten Ermittlung der Bemessungsgrundlage.[19]
Als Grundvariante der Cash-flow-Steuer gilt die R-Basis, die von Brown bereits im Jahr 1948 vorgeschlagen worden ist. Dieses Cash-flow-Modell ist so ausgestaltet, dass es sich nur auf realwirtschaftliche Zahlungsströme („real items'‘) bezieht. Dabei werden Sachinvestitionen unmittelbar zum Zeitpunkt ihres Zahlungsmittelabflusses von der Bemessungsgrundlage abgezogen („Sofortabschreibung“).[20]
[...]
[1] Vgl. König (1997), S. 42
[2] Vgl. Fn.1 und Cansier (2004), S. 93
[3] Vgl. Schreiber (2008), S. 555
[4] Vgl. Schreiber (2008), S. 556
[5] Vgl. Homburg (2007), S. 141-145
[6] Vgl. Kruschwitz/Schneider/Husmann (2003), S. 329
[7] Vgl. Bach (1999), S. 85
[8] Vgl. Bach (1999), S. 86
[9] Vgl. Schneider (1992), S. 711 f. Der Begriff der Sofortabschreibung ist zumindest bilanzrechtlich nicht korrekt.
[10] Vgl. Fn.8
[11] Vgl. Herzig (2004), S. 373
[12] Vgl. Bach (1999), S. 87
[13] Vgl. Bach (1999), S. 89
[14] Vgl. Fn.12 und Piller (1998), S. 36
[15] Vgl. Treisch (2000), S.371
[16] Vgl. Fn.12
[17] Vgl. Piller (1998), S. 35
[18] Vgl. Schneider (1992), S. 710
[19] Vgl. Piller (1998), S. 37
[20] Vgl. Bach (1999), S. 93 und Wagner/Schwinger (1991), S. 502 f.
- Arbeit zitieren
- Sergej Mertins (Autor:in), 2008, Investitionsneutralität der Besteuerung in Form einer Cash-Flow-Steuer, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/150599
Kostenlos Autor werden
Kommentare