Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Bundeskanzleramt
3 Merkmale des Bundeskanzleramtes in Deutschland
3.1 Funktionen
3.2 Struktur und Aufbau
3.3 Stellung des Bundeskanzlers
4 Definition der Koordination mit Beispiel
5 Fazit
6 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
In dieser Hausarbeit geht es um das Bundeskanzleramt, dessen Definition, Funktionen strukturelle Aufbau. Im historischen Kontext war die Reichskanzlei, welche zu Zeiten der Weimarer Republik nicht nur Sitz des Reichskanzlers, sondern auch „Geschäftsführer der gesamten Reichsregierung“ (Busse 1994: 19) war, ein indirekter Vorgänger des heutigen Kanzleramtes in Berlin. Diesem Beispiel entsprechend wurde 1948 eine Direktorialkanzlei mit Sitz in Frankfurt/Main von den westlichen Alliierten gebildet (vgl. Busse 1994: 22). Sie war „Verwaltungsorgan des Vorsitzers und des gesamten Verwaltungsrates“ (Busse 1994: 22). Als direkter Vorgänger des Berliner Bundeskanzleramtes kann nun der am 5. November 1949 eingerichtete Amtssitz des Bundeskanzlers - das Palais Schaumburg - in Bonn angesehen werden (vgl. Busse 1994: 30). Kurz zuvor wurde Konrad Adenauer am 15. September 1949 zum Bundeskanzler gewählt. Sechzig Jahre später kann man mit Recht behaupten, dass das Bundeskanzleramt in Berlin angekommen ist.
Es soll der Frage nachgegangen werden, ob es möglich ist, dass das Bundeskanzleramt seine Aufgaben erfüllen kann und inwieweit schafft es das Bundeskanzleramt alles zu koordinieren. Weiterhin gehen ich der Frage nach, welche Prinzipien bzw. Fähigkeiten im Bundeskanzleramt herrschen und die Stellung des Bundeskanzlers reflektieren. Nachfolgend werde ich auf die Koordination im Bundeskanzleramt eingehen. Am Ende werde ich die Ergebnisse der Arbeit zusammenfassen und ein Fazit ziehen.
2 Bundeskanzleramt
Das Bundeskanzleramt hat verschiedene Definitionen, die nach den Funktionen und Aufgaben von verschiedenen Autoren wiedergeben worden sind.
„Das Bundeskanzleramt ist [.] das Drehkreuz des Kanzler-, Ressort-, Kollegial-, Partei- und Koalitionsprinzips. Es ist im Verhältnis zum Kabinett ein Sekretariat der Bundesregierung, stellt aber gegenüber den Ressorts kein Überministerium dar. Das Bundeskanzleramt hat kein Weisungsrecht gegenüber den Fachministerien. Und: Das Bundeskanzleramt ist kein Sonderministerium“ (Korte 2007 S. 205). Im Verhältnis zum Bundestag und zum Bundesrat hat das Bundeskanzleramt die gleichberechtigte Kompetenz der Einbringung von Gesetzesentwürfen gemäß Art. 76 GG. Das Bundeskanzleramt ist zuständig, für diese Gesetzesentwürfe der Bundesregierung. Für das Bundeskanzleramt lassen sich zwei Sonderaufgabenfelder im Umfeld der Außenpolitik benennen, die Zuständigkeit für den Bundesnachrichtendienst, als Geheimer Nachrichtendienst und bis 1990 auch das operative Geschäft der Deutschlandpolitik (Vgl. Weidenfeld/Korte 2007 S.205).
3 Merkmale des Bundeskanzleramtes in Deutschland
3.1 Funktionen
Die Funktionen und „die Aufgabenbereiche des Bundeskanzleramtes sind im Grundgesetz nicht eigens erwähnt“ (Müller S.5).
Das Bundeskanzleramt hat die Funktion, den Bundeskanzler zu unterstützen. Für den Bundeskanzler werden Informationen gesammelt, gefiltert, komprimiert und zusammengefasst. Es ist zu prüfen, wenn ein Ressort Informationen an das Bundeskanzleramt übermittelt, ob dieses zu verändern oder zu ergänzen ist. Es stimmt sich mit anderen Instituten ab, wegen der kommunikativen Komponente.
Darauf zu achten gilt, wenn die Ressourcen in einen anderen Zuständigkeitsbereich fallen, sollte das Bundeskanzleramt alles nötige dafür tun, dass es in diesen Bereich übergeht. Verantwortlich für die Sekretariatsgeschäfte ist die Bundesregierung nach §7 GOBReg.
„Die Funktionen des Bundeskanzleramtes sind: Information, Koordination, Lenkung und Gestaltung, sie gelten auch als Aufgaben, haben in Abhängigkeit von den verschiedenen Bundeskanzlern und Regierungskonstellationen eine unterschiedliche starke Ausprägung“.(Müller S.5)
Das Bundeskanzleramt ist auch zuständig, die Arbeiten der Bundesministerien zu koordinieren und die Gesamtplanung und Koordinierung der Landesverteidigung zu besorgen. Neutrale Funktion hat das Bundeskanzleramt gegenüber den Bundesministerien und ausgerichteten Aufgaben der Bundesregierung. Wenn alle Ministerien beteiligt sind, ist das Bundeskanzleramt zuständig für die Vermittlung der Kompromiss- und Konsensfindung. Nach „§2 GOBRer und der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (§§19, 52 GGO) auf die Einheitlichkeit der Maßnahmen der Bundesregierung hinzuwirken, und zwar zu einem möglichst frühen Zeitpunkt“.( Busse 2005, S. 56)
Sollte keine Einigung zustande kommt, besitzt der Bundeskanzler die Richtlinienkompetenz und kann eine Entscheidung treffen, diese dann durchgeführt wird.
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