Die Abgeordneten des deutschen Bundstages werden nach Artikel 38 des Grundgesetzes in „ allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“ (Art. 38 GG) Es gilt der Grundsatz des freien Mandats. Die Abgeordneten sind somit die Vertreter des gesamten Volkes.
Ein Bundestagsabgeordneter besitzt viele Rechte, wie beispielsweise die Indemnität, die Immunität oder das Zeugnisverweigerungsrecht, welche alle auch im Grundgesetz verankert sind.
Indemnität schützt die Persönlichkeit des einzelnen Abgeordneten und bedeutet, dass sie wegen ihren Äußerungen oder ihrem Abstimmungsverhalten nicht belangt oder verfolgt werden können, auch nicht nach ihrer Amtzeit.
Immunität bedeutet, dass Abgeordnete für eventuelle Straftaten nur dann belangt werden dürfen, wenn dazu die Genehmigung vom Bundestag erteilt wurde. Die Immunität besteht nicht über das Mandatsende hinaus.
Das Zeugnisverweigerungsrecht beinhaltet das Schweigerecht über Personen und deren vertraulich zu behandelnde Aussagen.
Inhaltsverzeichnis
1.1. Der Bundestag
1.1.1 Organe/ Einrichtungen des BT
1.1.2 Aufgaben
1.2. Der Bundesrat
1.2.1. Aufgaben
1.3. Der Bundespräsident
1.4. Die Bundesregierung
1.5. Das Bundesverfassungsgericht
2. Systemvergleiche
2.1. Das parlamentarische Regierungssystem Großbritanniens
2.1.1 Grundstruktur
2.1.2 Gesetzgebungsprozess
2.1.3 weitere Regierungsorgane
2.2. Die parlamentarischen Regierungssysteme Italien und Deutschland
2.2.1 Grundstruktur des italienischen Regierungssystems
2.3. Das US- amerikanische Regierungssystem
2.3.1 System of Checks and Balances
2.3.2 Senat
2.4. Das Regierungssystem Frankreichs
2.4.1 Aufgaben des Präsidenten
2.4.2 Aufgaben des Premierministers
2.5. Das politische System der Schweiz
2.5.1 Merkmale der direkten Demokratie
2.6. Das politische System der DDR
2.6.1 Staatsorgane
2.7. Das politische System Kubas
2.8. Das Regierungssystem Japans
Literaturverzeichnis
1.1. Der Bundestag
Die Abgeordneten des deutschen Bundstages werden nach Artikel 38 des Grundgesetzes in „ allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“ (Art. 38 GG)
Es gilt der Grundsatz des freien Mandats. Die Abgeordneten sind somit die Vertreter des gesamten Volkes.
Ein Bundestagsabgeordneter besitzt viele Rechte, wie beispielsweise die Indemnität, die Immunität oder das Zeugnisverweigerungsrecht, welche alle auch im Grundgesetz verankert sind.
Indemnität schützt die Persönlichkeit des einzelnen Abgeordneten und bedeutet, dass sie wegen ihren Äußerungen oder ihrem Abstimmungsverhalten nicht belangt oder verfolgt werden können, auch nicht nach ihrer Amtzeit.
Immunität bedeutet, dass Abgeordnete für eventuelle Straftaten nur dann belangt werden dürfen, wenn dazu die Genehmigung vom Bundestag erteilt wurde. Die Immunität besteht nicht über das Mandatsende hinaus.
Das Zeugnisverweigerungsrecht beinhaltet das Schweigerecht über Personen und deren vertraulich zu behandelnde Aussagen.
1.1.1 Organe/ Einrichtungen des deutschen Bundestages und ihre Funktionen
Diäten sind die angemessenen und berufsbezogenen Einkünfte der Bundestagsabgeordneten.
Die angemessene Entlohnung richtet sich nach der Existenzgrundlage des jeweiligen Abgeordneten und deren Familienmitgliedern und muss der „Bedeutung des Amtes und der damit verbundenen Verantwortung und Belastung und des diesem Amt im Verfassungsgefüge zukommenden Ranges gerecht werden.“ (Pötzsch, S. 54) Zu dieser steuerpflichtigen Entschädigung erhalten alle Abgeordneten eine steuerfreie Kostenpauschale.
Fraktionen werden durch die Abgeordneten einer Partei im Parlament gebildet. Dazu ist eine Mindestzahl von fünf Prozent nötig, also etwa 34 Abgeordnete.
Ihre Aufgabe ist die Steuerung und Organisation der Arbeit im Parlament und verteilen ihre Sitze auf das Präsidium; auf den Ältestenrat und die Ausschüsse.
In den Ausschüssen wird nun die eigentliche Arbeit des Parlaments geleistet. Hier werden Gesetzesentwürfe und andere Initiativen diskutiert und formuliert, um sie dann später beim Plenum zur Beschlussfassung vorzulegen.
Es gibt zwei Arten von Ausschüssen: die ständigen und die nicht- ständigen Ausschüsse. Die ständigen bestehen über die gesamte Legislaturperiode hinweg, die nicht- ständigen nur in einem bestimmten Zeitraum, um eine besonders wichtige Aufgabe zu lösen, wie beispielsweise die Untersuchungsausschüsse.
Einige Ausschüsse sind mit bestimmten Aufgaben bestückt, die nicht an ein bestimmtes Fachressort gebunden sind. Dazu gehören der Petitionsausschuss und der Haushaltsausschuss.
Petitionen sind Bitten und Beschwerden der Bevölkerung und dürfen jederzeit der Volksvertretung vorgetragen werden. Bitten sind meistens Vorschläge zur Gesetzgebung, also Änderungen oder Aufhebungen von bestimmten Gesetzen. Der Petitionsausschuss hat das Recht, Mitglieder der Bundesregierung herbeizurufen und Einsicht in Akten von Behörden zu nehmen, sowie Sachverständige und Zeugen heranzuziehen, falls das notwendig ist. Durch sie werden dem Bundestag mögliche Fehler oder Lücken in der Gesetzgebung und/ oder in der Verwaltung aufgezeigt.
Das Bundestagsplenum allein ist wirklich in der Lage, rechtswirksame Beschlüsse zu fassen, allerdings auch nur, wenn mindestens die Hälfte aller Bundestagsmitglieder anwesend ist.
Bei wichtigen Entscheidungsfragen, wie die Wahl des Bundeskanzlers, ist eine absolute Stimmenmehrheit erforderlich, was heißt: eine Stimme mehr als die Hälfte der Abgeordneten. Um die Verfassung in ihrem Wesensgehalt zu verändern beziehungsweise zu erweitern ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
Die Sitzungen des Bundestages finden unter der Leitung des/ der Bundestagspräsidenten/- tin statt. Mit ihm/ ihr werden mehrere Vizepräsidenten gewählt; alle zusammen bilden das Präsidium. Der Bundstagspräsident ist oberster Dienstvorgesetzter der Bundesverwaltung und repräsentiert den Bundestag sowohl nach außen als auch nach innen. Außerdem besteht seine Aufgabe in der Leitung der Bundestagssitzungen.
Der Ältestenrat kümmert sich um die Tagesordnungen und die Redezeiten der Plenar-sitzungen und „ verständigt sich über die Besetzung der Ausschussvorsitze.“ (Pötzsch, S. 60). Der Ältestenrat besteht aus einem Präsidenten, dessen Vizepräsidenten und aus 23 weiteren Abgeordneten. Meistens sind diese Personen besonders erfahrene Abgeordnete.
1.1.2 Aufgaben des Bundestages
Der Bundestag verfügt über fünf wichtige Funktionen: die Gesetzgebungsfunktion, die Wahlfunktion, die Kontrollfunktion, die Willensbildungsfunktion und die Artikulations-funktion. Durch die Gesetzgebung wird der Bundestag auch als Legislativer Teil der Bundesregierung betrachtet. Die Wahlfunktion beinhaltet die Wahl des Bundeskanzlers und anderer wichtiger Staatsorgane. Kontrollfunktion heißt, dass der Bundestag die Aufgabe hat, die Regierung und die Verwaltungen zu kontrollieren und die wichtigsten „ politischen Themen zur Diskussion (zu) stellen und Lösungen und Alternativen an(zu)bieten.“ (Pötzsch, S. 60) In der Bundesrepublik Deutschland gibt es Bundesgesetze, die für den gesamten Staat gelten, und Landesgesetze, welche nur das jeweilige Bundesland betreffen. Landesrechte sind den Bundesrechten untergeordnet und dürfen ihnen nicht widersprechen. Damit sind die gleichwertigen Lebensverhältnisse im gesamten Bundesstaat gesichert. Dazu sollen die vom Volk vorgetragenen Äußerungen durch den Bundestag erläutert und diskutiert werden.
Die Wahl des Bundskanzlers ist im Artikel 63 des Grundgesetzes geregelt. Danach wird der Bundeskanzler auf Vorschlag des Bundespräsidenten gewählt. Bundeskanzler ist, wer die meisten Stimmen der Bundestagsabgeordneten auf sich vereinigt. Die beiden großen Parteien senden ihre Spitzenkandidaten aus, so dass schon vor der Wahl feststeht, welcher Kandidat bei einer entsprechenden Stimmenmehrheit Kanzler wird (2002 konkurrierten Kanzlerkandidat Edmund Stoiber und Bundeskanzler Gerhard Schröder um das Amt des Bundeskanzlers.)
Nach Artikel 67 des Grundgesetzes kann der Bundestag den Kanzler auch wieder abwählen, muss aber dazu mit absoluter Mehrheit einen neuen Nachfolger für ihn bestimmen können. So ist das Amt des Bundeskanzlers solange gesichert, bis sich im Bundestag eine neue Regierungsmehrheit zusammenfindet. Diese Bestimmung wird mit dem Begriff „ konstruk-tives Misstrauensvotum“ bezeichnet.
Wie schon erwähnt besitzt der Bundestag die Kontrollfunktion. In der parlamentarischen Demokratie Deutschlands nimmt allerdings die Opposition, nicht das ganze Parlament die Aufgabe der Regierungskontrolle wahr.
1.2. Der Bundesrat
Die Mitglieder des deutschen Bundesrates werden nach Artikel 51 des Grundgesetzes wie folgt gewählt: „Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen.“ Dadurch verfügen sie über eine demokratische Legitimation. Alle Bundesländer Deutschlands entsenden zwischen drei und sechs Mitglieder in den Bundesrat, so dass jedes Land mindestens drei Stimmen hat, Beschlüsse und Anordnungen können mit einer einfachen Mehrheit gefasst werden.
Die Mitglieder des Bundesrates werden nicht gewählt und haben auch keine Amtsperioden, sondern sie werden durch einen Mehrheitsbeschluss der jeweiligen Landesregierung bestimmt. Meist sind es Regierungschefs, Minister für Bundesangelegenheiten oder andere Fachminister, die für diese Aufgabe ernannt werden.
Als Präsident des Bundesrates wird jedes Jahr wieder ein neuer Regierungschef ( also nur ein Ministerpräsident oder ein Bürgermeister ) eines Bundeslandes gewählt und er gilt als Stellvertreter des Bundespräsidenten. Nach dem „ Königsteiner Abkommen“ von 1950 gilt folgende Regelung: Präsident des Bundesrates wird der Regierungschef des Landes mit der größten Bevölkerungszahl, im folgenden Jahr wird es der Regierungschef des Landes mit der nächstkleineren Bevölkerungszahl, wobei der erste Vizepräsident immer der Präsident des Vorjahres ist.
Die Mitglieder des Bundesrates unterscheiden sich in zwei wichtigen Punkten von denen des Bundestages: Sie sind in ihrer Stimmenabgabe weisungsgebunden und sie genießen weder das Recht der Immunität noch das der Indemnität, noch stehen ihnen die vermögensrechtlichen Ansprüche zu.
1.2.1 Aufgaben
Eine wichtige Aufgabe des Bundesrates besteht in der Mitwirkung an der Gesetzgebung des Bundes, auch wirkt er bei der Verwaltung des Bundes mit. Diese beiden Rechtsverordnungen sind im Grundgesetz geregelt (unter Artikel 80 und 83). Solche Rechtsverordnungen (wie beispielsweise die Straßenverkehrsordnung) werden nur aufgrund eines Gesetzes erlassen und bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, um damit die Gewissheit zu erlangen, dass diese Regelungen auch für das gesamte Bundesgebiet einheitlich gelten.
Der Bundesrat hat eine sehr bedeutende Kontrollfunktion gegenüber dem Bundestag und der Bundesregierung, denn er wacht darüber, dass „ die Gesetzgebung des Bundes nicht die Kompetenzen der Länder aushöhlt.“ (Pötzsch, S. 71) Somit bedürfen fast alle wichtigen Gesetze seiner Zustimmung.
1.3. Der Bundespräsident
Der Bundespräsident wird von der Bundesversammlung für fünf Jahre gewählt und kann einmal wieder gewählt werden. Die Bundsversammlung ist aus Mitgliedern des Bundestages und einer „ gleichen Anzahl von Delegierten, die von den Landesparlamenten entsprechend der Fraktionsstärke entsandt werden“ gebildet. (Pötzsch, S. 78)
Als Bundespräsident kann jeder Deutsche gewählt werden, der das 40. Lebensjahr vollendet hat. Bundespräsident ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen der Bundesversammlung auf sich vereinigt. Wenn ein Kandidat weder im ersten noch im zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, genügt im dritten Wahlgang die relative Mehrheit – als die Mehrheit der abgegeben Stimmen.
Der Bundespräsident hat die für ein Staatsoberhaupt üblichen Aufgaben: Repräsentation der Bundesrepublik sowohl nach innen (durch öffentliche Auftritte bei besonderen Veranstaltungen oder durch Halten einer Rede) als auch nach außen (beispielsweise durch Staatsbesuche). Des Weiteren ist er zuständig für die völkerrechtliche Vertretung, dazu gehören Vertragsunterzeichnungen mit anderen Staaten und Beglaubigungen über ausländische Abkommen.
Der Bundespräsident ist nach Artikel 82 des Grundgesetzes mit der Aufgabe der Unterzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und ihrer Unterzeichnung bestückt. Nach Artikel 64 des Grundgesetzes ist er verantwortlich für die Ernennung und Entlassung von Bundesministern sowie von Bundesrichtern, Bundesbeamten, Offizieren und Unteroffizieren (Artikel 60/1 GG). Nach Artikel 60/2 übt der Bundespräsident für den Bund das Begnadigungsrecht aus.
Seine Integrationsfunktion bedeutet, dass er das Gemeinsame repräsentiert. Er soll
„Vertrauen vermitteln, moralische Maßstäbe setzen, Ratschläge erteilen, in Kontroversen ausgleichend wirken und (...) Würde ausstrahlen.“ (Pötzsch, S. 81)
1.4. Die Bundesregierung
Die Bundesregierung setzt sich zusammen aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern. Beide zusammen bilden das Kabinett.
Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag des Bundespräsidenten vom Bundestag gewählt, die Bundesminister werden dagegen auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt. Der Bundeskanzler hat in der deutschen Regierung eine sehr herausragende Stellung (Kanzlerprinzip): Er ist das einzige Mitglied der Bundesregierung, welches vom Bundestag gewählt ist und somit über eine besondere demokratische Legitimation verfügt. Er allein kann den Antrag stellen, dass der Bundestag ihm das Vertrauen aussprechen soll, wird dieser Antrag abgelehnt, kann er Neuwahlen herbeiführen. Er kann allein durch das Misstrauensvotum gestürzt werden, wodurch auch alle anderen Minister ihr Amt verlieren. Der Kanzler hat das Recht, Minister zur Ernennung oder Entlassung vorzuschlagen (Artikel 64 Grundgesetz), während der Bundestag keinen Minister zwingen kann zurückzutreten.
Er bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die alleinige Verantwortung. Die Richtlinienkompetenz ist die wichtigste Befugnis des Kanzlers, da sie ihm die Führungsrolle beim Kabinett zuweist, d.h. er kann nicht durch eine Mehrheit im Kabinett überstimmt werden. Diesem gehören 17 Bundesminister an (16 Ressortminister und der Kanzleramtsminister).
Es gibt verschiedene Ministerien, wobei der Finanzminister eine herausragende Stellung genießt, denn er stellt den Haushaltsplan auf und koordiniert die Finanzforderungen aller anderen Ministerien. Ohne seine Zustimmung können keine Ausgaben getätigt werden.
Justiz- und Innenminister prüfen jedes der Gesetze auf seine Verfassungs- und Rechtsformlichkeit.
Das Ressortprinzip bedeutet, dass jeder Minister seinen Gesellschaftsbereich selbstständig und in eigener Verantwortung leitet. Das erfordert eine genaue Abgrenzung der einzelnen Ressorts und ist nicht immer möglich.
Das Kollegialprinzip bedeutet, dass alle Kabinettsmitglieder gleichberechtigt sind (kollegial), denn bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ministern entscheidet der Beschluss der Mehrheit. Das Kabinett hat in allen politischen Fragen eine Beratungsfunktion, kann aber trotzdem den Kanzler nicht überstimmen. Ein Minister hat die Pflicht, auch Entscheidungen, mit denen er nicht übereinstimmt und die trotzdem durch den Mehrheitsbeschluss gefasst wurden, angemessen zu vertreten.
1.5. Das Bundesverfassungsgericht
Das Bundesverfassungsgericht wacht darüber, dass die Verfassung und ihre Gesetzesinhalte von allen Institutionen befolgt und eingehalten werden. Es gilt als Hüter der Verfassung und kann in jeden Akt der legislativen und exekutiven Gewalt Einsicht verlangen und sie auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüfen. Es schützt besonders die Grundrechte des einzelnen Bürgers.
Eine weitere Aufgabe ist die rechtsverbindliche Interpretation des Grundgesetzes, da eine Verfassung stets nur allgemein gehalten ist und ständig neu ausgelegt und fortentwickelt werden muss.
Das Bundesverfassungsgericht genießt die höchste Stellung der judikativen Gewalt. „ Es ist das höchste Gericht des Bundes, die letzte Instanz für die Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit des politischen Lebens.“
Es ist befugt, sämtliche Entscheidungen anderer Gerichte aufzuheben, wenn sie sich als verfassungswidrig erweisen. Das Bundesverfassungsgericht wird nur auf Antrag einer Person oder Institution tätig, wie beispielsweise bei einer Verfassungsbeschwerde, welche nach Artikel 93/1 Nr.4a von jedermann erhoben werden kann.
Es besteht aus zwei Senaten mit jeweils acht Richtern. Durch einen Wahlausschuss des Bundestages (mit 12 Abgeordneten) werden jeweils vier der acht Senatoren gewählt, die jeweils restlichen vier von einem Wahlausschuss des Bundesrates. Gewählt ist, wer eine Zweidrittel- Stimmenmehrheit auf sich vereinigen kann.
Die Amtszeit der Richter beträgt 12 Jahre und geht höchstens bis zum 68. Lebensjahr. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
2.1. Das parlamentarische Regierungssystem Großbritanniens
Das Prinzip der ungeteilten Repräsentation der Volkssouveränität durch das Parlament ist in Großbritannien am stärksten ausgeprägt.
Es besteht eine hohe Chance auf einen Machtwechsel zwischen Regierung und Opposition; deshalb wird es auch oft „Westminster-Modell“ genannt.
Ein charakteristisches Merkmal Großbritanniens ist, dass eine geschriebene Verfassung fehlt. An ihrer Stelle treten Gerichtsentscheidungen und rechtlich bindende Konventionen, so dass klar wird: es gibt keine richtigen, allgemein gültigen Grundrechte.
Um Konflikte wie Parteienkonkurrenz und Mehrheitswahlen zu bewältigen, gibt es drei konstitutive Prinzipien bzw. Verfahren der britischen Regierung.
Träger der Regierungsmacht und damit „keiner Kontrolle durch ein anderes Verfassungsorgan unterworfen“ ist das Parlament somit ist es „kaum durch verfassungsrechtliche Regelungen eingeschränkt“. 1
Die ausführende Regierungsgewalt ist auf ein Kabinett übertragen worden, dessen Mitglieder von der Königin ernannt werden – immer nur auf Vorschlag des Premierministers, der im Kabinett an der Spitze steht.
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- Arbeit zitieren
- Diane Schmidt (Autor:in), Heiko Wulschner (Autor:in), 2003, Das System der Bundesrepublik Deutschland - Eine Analyse der Gewalten - Regierungssysteme im Vergleich, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15176
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