Wenn bisher der Inhaber von Urheberrechten in seinen Rechten verletzt wurde und er zur Durchsetzung dieser eine Auskunft von Dritten einholen musste, war dies bislang nicht gesetzlich, sondern nur im Rahmen des Gewohnheitsrechts geregelt. Wenn die angestrebte Auskunft zudem nur unter Verwendung von Verkehrsdaten i. S. v. § 3 Nr. 30 TKG erlangt werden konnte, musste der Rechteinhaber zunächst einen Umweg über das strafrechtliche Verfahren nehmen, um durch Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft die notwendigen Auskünfte zu erlangen. Damit waren die praktisch hoch relevanten Bereiche der Internetpiraterie und der Auskunftsbegehren gegen Internet-Provider nur unzureichend geregelt.
Um diesen Mangel abzustellen hat der Gesetzgeber mit dem GeistEigVerbG nun in § 101 UrhG erstmals einen Auskunftsanspruch über Dritte normiert und führte in diesem Zusammenhang zugleich ein gesondertes Verfahren zur Verkehrsdatenauskunft ein. Die damit einhergehenden Änderungen sind Gegenstand dieser Arbeit.
Inhaltsverzeichnis
B. Der Auskunftsanspruch über Dritte nach § 101 UrhG
I. Drittauskunft (§ 101 Abs. 2 UrhG)
1. Zweck und systematische Stellung
2. Berechtigte und Verpflichtete des Drittauskunftsanspruchs
3. Offensichtliche Rechtsverletzung und Klageerhebung
4. Gewerbliches Ausmaß
5. Zeugnisverweigerungsrecht der Verpflichteten
6. Verhältnismäßigkeit (§ 101 Abs. 4 UrhG)
7. Einstweilige Verfügung (§ 101 Abs. 7 UrhG)
8. Umfang des Anspruchs (§ 101 Abs. 3 UrhG)
9. Zwischenbewertung zur Drittauskunft
II. Verkehrsdatenauskunft (§ 101 Abs. 9 UrhG)
1. Verfahren
2. Zuständigkeit
3. Beschwerderecht
4. Problemfelder der Verkehrsdatenauskunft
5. Zwischenbewertung zur Verkehrsdatenauskunft
C. Fazit
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht die gesetzlichen Rahmenbedingungen und die praktische Anwendung des Auskunftsanspruchs gegenüber Dritten nach § 101 UrhG, um Urheberrechtsverletzungen im Bereich der Internetpiraterie effektiv verfolgen zu können. Dabei steht die Frage im Vordergrund, wie der Ausgleich zwischen dem Schutz geistigen Eigentums und den Persönlichkeitsrechten der betroffenen Nutzer gewahrt bleibt.
- Systematik und Voraussetzungen des Drittauskunftsanspruchs nach § 101 UrhG
- Die Rolle des "gewerblichen Ausmaßes" als Tatbestandsmerkmal in der Rechtsprechung
- Verfahrensablauf der Verkehrsdatenauskunft nach § 101 Abs. 9 UrhG
- Spannungsfeld zwischen Urheberrechtsschutz und Fernmeldegeheimnis
Auszug aus dem Buch
4. Gewerbliches Ausmaß
Mit dem GeistEigVerbG wurde der bis dahin im Urheberrecht unbekannte Begriff des gewerblichen Ausmaßes eingeführt, welches in Bezug auf den Drittauskunftsanspruch für die in § 101 Abs. 2 Nr. 1-4 UrhG genannten Personen erforderlich ist.
Entsprechend der Zielsetzung des GeistEigVerbG insbesondere einen Auskunftsanspruch gegenüber Internet-Providern zu schaffen, ist das gewerbliche Ausmaß, vor allem im Online-Bereich in Zusammenhang mit Filesharing und Downloadplattformen, umstrittener Gegenstand der aktuellen Rechtsprechung. Dabei dokumentieren die derzeit vorliegenden Entscheidungen der ersten und zweiten Instanz eine erhebliche Unsicherheit in der Anwendung des § 101 UrhG.
Im Folgenden soll nun zunächst die Intention des Gesetzgebers ergründet werden, um anschließend die Ausfüllung des Begriffs durch die Rechtsprechung vor diesem Hintergrund zu betrachten.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Drittauskunft (§ 101 Abs. 2 UrhG): Dieses Kapitel analysiert den Zweck, die Anspruchsberechtigten sowie die spezifischen Voraussetzungen für Auskunftsansprüche gegenüber Dritten, inklusive der Problematiken um das gewerbliche Ausmaß und die einstweilige Verfügung.
II. Verkehrsdatenauskunft (§ 101 Abs. 9 UrhG): Das Kapitel erläutert das gesonderte Verfahren zur Erlangung von Verkehrsdaten zur Identifizierung von Verletzern und diskutiert die verfassungsrechtlichen sowie datenschutzrechtlichen Herausforderungen in diesem Kontext.
C. Fazit: Das Fazit bewertet die Effektivität der Neuregelungen und identifiziert den fortbestehenden Bedarf an einer besseren Abstimmung zwischen Urheberrecht und TKG, um die Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen zu optimieren.
Schlüsselwörter
§ 101 UrhG, Drittauskunft, Verkehrsdatenauskunft, gewerbliches Ausmaß, Internetpiraterie, Filesharing, Enforcement-RL, Urheberrechtsverletzung, Access-Provider, Fernmeldegeheimnis, Störerhaftung, geistiges Eigentum, Auskunftsanspruch, GeistEigVerbG, Beweismittel.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Seminararbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der gesetzlichen Einführung und Auslegung des Auskunftsanspruchs gegen Dritte gemäß § 101 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Im Mittelpunkt stehen die Voraussetzungen für Drittauskünfte, das Kriterium des gewerblichen Ausmaßes und das gesonderte Verfahren zur Verkehrsdatenauskunft bei Internet-Providern.
Welches primäre Ziel verfolgt der Autor?
Ziel ist es, die systematische Einordnung der Norm zu erläutern und aufzuzeigen, wie die uneinheitliche Auslegung durch die Gerichte zu einer Rechtsunsicherheit führt.
Welche wissenschaftliche Methode liegt der Arbeit zugrunde?
Die Arbeit basiert auf einer juristischen Analyse von Gesetzesmaterialien, der zugrunde liegenden EU-Richtlinien (Enforcement-RL) sowie einer Auswertung der einschlägigen erst- und zweitinstanzlichen Rechtsprechung.
Welche inhaltlichen Schwerpunkte setzt der Hauptteil?
Der Hauptteil behandelt die Abgrenzung zu anderen Auskunftsansprüchen, die Definition des "gewerblichen Ausmaßes" anhand von Fallbeispielen und die prozessualen Hürden bei der Verkehrsdatenauskunft.
Welche Schlüsselwörter kennzeichnen die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind unter anderem Drittauskunft, Verkehrsdatenauskunft, gewerbliches Ausmaß, Internetpiraterie und Störerhaftung.
Warum ist das "gewerbliche Ausmaß" für Nutzer so entscheidend?
Dieses Kriterium entscheidet darüber, ob ein privater Downloader ausnahmsweise selbst auskunftspflichtig gegenüber dem Rechteinhaber wird, wenn seine Nutzung das private Maß überschreitet.
Welche Rolle spielt die richterliche Anordnung bei Verkehrsdaten?
Die richterliche Anordnung ist zwingend vorgeschaltet, um dem Fernmeldegeheimnis Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Datenerhebung zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen verhältnismäßig bleibt.
Wie beurteilt der Autor den aktuellen Stand der Rechtsprechung?
Der Autor konstatiert eine erhebliche Rechtsunsicherheit und ein Auseinanderklaffen zwischen dem Wortlaut des Gesetzes und der sehr unterschiedlichen Handhabung in der gerichtlichen Praxis.
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- Diplom-Betriebswirt (FH) Josef Partenhauser (Author), 2010, Der Auskunftsanspruch über Dritte nach § 101 UrhG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/152718