Gang der Darstellung
Die Arbeit beginnt mit der Darstellung des Römischen bzw. Gemeinen Rechts
hinsichtlich der Pflichten des Verkäufers. Danach geht die Arbeit auf die Entwicklungen bis zu Beginn des 19. Jhdt. ein, also auf die Zeit, in der Grundlagen
für die Entwicklung der wissenschaftlichen Diskussion der Rechtslehre des 19. Jhdt.
entstanden sind. So werden an dieser Stelle auch die geschichtlichen Hintergründe,
wie die Epoche der Aufklärung, die „historische Schule“ und das Naturrecht erläutert,
die für die Rechtsentwicklung von großer Bedeutung waren. Dabei wird insbesondere
den herausragenden Persönlichkeiten dieser Epochen Beachtung geschenkt, die
maßgeblich die Rechtslage zur ETVPfl. beeinflusst haben. Im Hauptteil erfolgt die
Darstellung der ETVpfl. in der Rechtslehre des 19. Jahrhunderts, insbesondere im
ALR und seine Entwicklung bis zum BGB von 1900. Hierbei werden auch der
Erwerb einer fremden Sache, die Doppelkontraktion und Leistungsstörungen
behandelt. Dabei erfolgt jeweils die Illustration der Rechtsbeziehungen und
verschiedenen Wirkungen des Eigentumsübergangs inter partes und gegenüber
Dritten, auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Gläubigern des veräußernden oder
erwerbenden Teils.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Hauptteil
I. Das Gemeine Recht
1. Die Rezeption römischen Rechts in den deutschen Gebieten
2. Die Pflichten des Verkäufers im Römischen Recht
2.1. Der Eigentumsbegriff im römischen/gemeinen Recht
2.2. Die Pflichten des Verkäufers
2.3. Voraussetzungen der Erhebung des Eviktionsanspruchs
2.4. Inhalt des Eviktionsanspruchs
2.5. Gefahrübergang bei Veräußerung einer Sache
2.6. Der Verkauf einer fremden Sache
II. Fortgeltung des gemeinen Rechts und seine Entwicklung bis zum 19. Jhdt
1. Einfluss des Römischen (gemeinen) Rechts im 18./ 19. Jahrhundert
2. Entwicklung der Rechtslehren des 19. Jahrhunderts, Persönlichkeiten
2.1. Das Naturrecht
2.2. Historische Schule
3. Die Auffassungen des Pandektenrechts zu den Verkäuferpflichten
3.1. Der Eigentumsbegriff im Wandel vom römischen Recht zum 19. Jhdt
3.2. Die Pflichten des Verkäufers nach den Pandekten
3.3. Beurteilung des Pandektenrechts bzgl. der Eigentumsverschaffungspflicht
3.4. Die Lehre über die Eigentumsverschaffungspflicht von Christian WolffS
III. Die Rechtslehre des 19. Jhdt. und dessen wichtigste Kodifikationen
1. Rechtslage in den deutschen Gebieten im 19. Jahrhundert
2. Die Kodifizierung des ALR
2.1. Der Geltungsbereich des ALR von 1794 bis zu seiner Ablösung durch das BGB
2.1.1. Geltungsbereich bei Inkrafttreten 1794
2.1.2. Die Fremdherrschaft Napoleons und der Tilsiter Frieden
2.1.3. Kritik am ALR
2.2. ALR Systematik und soziale Beschränkungen
2.2.1. Der Charakter des ALR
2.2.2. Systematik des ALR
2.2.3. Ständeordnung im ALR
3. Die Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers im ALR
3.1. Der Eigentumsbegriff im ALR
3.2. Die Reglungen des ALR zur Eigentumsverschaffungspflicht
3.3. Das schuldrechtliche Erwerbsgeschäft - der Kaufvertrag
3.4. Der Eigentumserwerb und das Jus ad rem
3.5. Die Ausgestaltung der Eviktionsleistung (§ 136 I 11) im ALR
a) Übergabe
Leistungsstörungen im ALR
1. Verzug beim Kaufvertrag
2. Unmöglichkeit der Erfüllung
3. Die Schlechtleistung
4. Sonstige Leistungsstörungen
b) Eviktionsleistung
Arten der Eviktionsleistung
(1) Eviktion gegen die Ansprüche Dritter
(2) Evitkion wegen onera rei
(3) Wegen fehlender Eigenschaften
(4) wegen fehlender Quantität
3.4. Gutgläubiger Erwerb im ALR (Verträge über fremde Sachen)
3.5. Abschluss mehrerer schuldrechtlicher Verträge über dieselbe Sache
3.6. Eigentumsverschaffung unter einer Bedingung
4. Das ALR Recht der Eigentumsverschaffung im Rechtsvergleich
5. Die Reformgesetze (insbesondere das Eigentumserwerbsgesetz von 1872)
IV. 19. Jhdt. bis zum Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches 1900
1. Kodifikationsstreit Thibaut - Savigny
2. Die Entstehung des BGB und seine Einflüsse
3. Absolute Geltung des BGB (Geltungsbereich)
4. Beurteilung des BGB
5. Der Einfluss Otto von Gierkes
V. Das Bürgerliche Gesetzbuch von 1900
1. Materielle Beurteilung des Entwurfs zum BGB
2. Die Eigentumsverschaffungspflicht im BGB
2.1. Eigentum und Eigentumsverschaffungspflicht
2.2. Sach- und Rechtsmängelhaftung im Wandel der Zeit
2.3. Genuskauf im BGB
2.4. Eigentumsverschaffungspflicht bei beweglichen Sachen
2.5. Eigentumsverschaffungspflicht bei Grundstücken
2.6. Eigentumsverschaffungspflicht beim Kauf von Rechten
2.7. Die Eigentumsverschaffungspflicht unter einer Bedingung
2.8. Der Eigentumsverschaffungswille des Verkäufers beim Barkauf
3. Das Abstraktions- und Trennungsprinzip - „der große Grundsatz“
3.1 Durchbrechungen des Traditionsprinzips
3.2. Beurteilung des „Großen Grundsatzes“ für die Kaufvertragsparteien
C. Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
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A. Einleitung
„Es ist eigentlich verwunderlich, dass in einem wirtschaftlich so wichtigen Falle wie der Sachübereignung, der Theorie besonders viele Schwierigkeiten begegnet sind. Fast zu allen Zeiten hat deren Dogmatik geschwankt und ist von einer Ansicht in die nächste übergegangen.“[1]
Während es uns heute außer Frage erscheint, dass wir automatisch zum Eigentümer der Sache werden, die wir kaufen, war dem in der Vergangenheit überhaupt nicht so. Im Römischen Recht bestand keinerlei Eigentumsverschaffungspflicht (ETVpfl.). Der Verkäufer schuldete dem Käufer lediglich das ungestörte „Haben“ und den Genuss der Sache.[2] Später regte sich zunehmend Kritik an diesem System und so kam es, dass in der wohl wichtigsten Kodifikation des 18./19. Jahrhunderts, dem „allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten“ (ALR) von 1794, erstmals eine Pflicht des Verkäufers zur Eigentumsverschaffung geregelt wurde. Zur Eigentumsverschaffung war zusätzlich zum Kaufvertrag (titulus) der „modus aquierendi“, eine äußere Handlung, wodurch das Eigentum übergeben wird, erforderlich. Sowohl im römischen Recht, als auch im ALR, hatte der Käufer nach Erwerb der Sache nur einen sog. „Eviktionsanspruch“, kraft dessen er sich der Ansprüche Dritter auf die Sache erwehren konnte, jedoch nicht die Rechte eines vollwertigen Eigentümers, wie wir sie heute voraussetzen. Mit in Kraft treten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) 1900 wird neben dem Verpflichtungsgeschäft die zusätzliche Verschaffung des Eigentums mittels der Übergabe und der Einigung in einem dinglichen Vertrag gefordert, um den Käufer zum Eigentümer der Kaufsache werden zu lassen. Die ETVpfl. ist in § 433 I BGB geregelt und vollzieht sich nach den §§ 929 ff. bzw. 873, 925 ff. BGB nach den Grundsätzen des Trennungs- und Abstraktionsprinzips.
Gang der Darstellung
Die Arbeit beginnt mit der Darstellung des Römischen bzw. Gemeinen Rechts hinsichtlich der Pflichten des Verkäufers. Danach geht die Arbeit auf die Entwicklungen bis zu Beginn des 19. Jhdt. ein, also auf die Zeit, in der Grundlagen für die Entwicklung der wissenschaftlichen Diskussion der Rechtslehre des 19. Jhdt. entstanden sind. So werden an dieser Stelle auch die geschichtlichen Hintergründe, wie die Epoche der Aufklärung, die „historische Schule“ und das Naturrecht erläutert, die für die Rechtsentwicklung von großer Bedeutung waren. Dabei wird insbesondere den herausragenden Persönlichkeiten dieser Epochen Beachtung geschenkt, die maßgeblich die Rechtslage zur ETVPfl. beeinflusst haben. Im Hauptteil erfolgt die Darstellung der ETVpfl. in der Rechtslehre des 19. Jahrhunderts, insbesondere im ALR und seine Entwicklung bis zum BGB von 1900. Hierbei werden auch der Erwerb einer fremden Sache, die Doppelkontraktion und Leistungsstörungen behandelt. Dabei erfolgt jeweils die Illustration der Rechtsbeziehungen und verschiedenen Wirkungen des Eigentumsübergangs inter partes und gegenüber Dritten, auch gegenüber Rechtsnachfolgern und Gläubigern des veräußernden oder erwerbenden Teils.
B. Hauptteil
I. Das Gemeine Recht
1. Die Rezeption römischem Rechts in den deutschen Gebieten
Als „Rezeption“ bezeichnet man die „Aufnahme fremden Rechts.“ Eine solche findet viele Beispiele in der Geschichte. Sie war jedoch nirgendwo so gewaltig an Umfang und Wirkung, wie die Übernahme der fremden Rechte in Deutschland am Übergang vom Mittelalter bis zur Neuzeit. Hier wurden das römische, das kanonische[3] sowie das lombardische Lehnsrecht übernommen. Gewohnheit und Gerichtsgebrauch schufen im den damaligen deutschen Gebieten das gemeine Recht, vorzugsweise dadurch, dass sie römische Rechtssätze rezipierten, dem deutschen Geiste gemäß gestalteten und antike und römische Rechtsideen mit germanischen und modernen verbanden. Das römische Recht wurde überall in ganz Europa gelehrt, es war allen Teilen gemein, daher der Name „gemeines Recht“.[4]
Die „Neuzeit“ begann mit dem Vordringen der Kulturerneuerung aus Italien, mit der Renaissance, dem Humanismus und den frühen Anregungen zur Reformation. Unterstützt wurde dieser Umschwung durch die Endeckung bisher ungekannter Weltteile, dem Aufschwung des Handels sowie dem Emporkommen der Geldwirtschaft.[5] Von Italien aus ging auch die Rezeption des römischen Rechts in Deutschland voran. Diese Übernahme entsprach dem Gedanken der Wiederbelebung eines antiken Geisteselements und dem Gesamtbild der geistigen Revolution jener Epoche.[6] Der Kaiser sah sich als „Römischer“ und als den Rechtsnachfolger der Cäsaren an. Entsprechend bildete sich die Meinung, das Rechtsbuch Justinians[7] habe als deutsches Kaisergesetz für Deutschland Geltung. So wurde das römische Recht (und mit ihm das corpus iuris canonici und die libri feudorom) des Reichs gemeines Recht.[8] Gemeines Recht galt jedoch nur dort, wo partikulare andere Rechte, wie Land-, Stadt- und Gemeinderecht nicht vorhanden waren, bzw. keine Geltung hatten. Demgemäß galt der Grundsatz: „Landrecht bricht gemeines Recht“.[9] Zur Beurteilung der Rezeption des römischen Rechts gibt es zwei gegensätzliche Ansätze: zum einen den, der Romanisten (Erforscher, Lehrer und Freunde des römischen Rechts), welche sie als „Bereicherung und Veredelung des deutschen Rechts“ feiern und für die die wieder gefundenen Pandekten die „glückhafte Auffindung eines unerschöpflichen Schatzes“ darstellt.
Gegensätzlich ist die Meinung der Germanisten (Erforscher, Lehrer und Freunde des deutschen Rechts), welche „in Trauer auf das vom römischen Recht verdrängte deutsche Recht blicken“. Beiden Ansichten haben richtige, wichtige Punkte, die einander ergänzen müssen. Dennoch bezeichnet Sternberg rückblickend den Umfang und die Art der Rezeption, wie sie gekommen ist, als eine „alle Deiche überspülende Sturmflut“, die in diesem Maße keine Notwendigkeit war. „Es brauchte des römischen Rechts nicht. Unserem Volke wäre eine großer verhängnisvoller aufreibender Geisteskampf erspart geblieben, hätte die Rechtsentwicklung sich in nationalen Gleisen vollzogen.“[10]
Dernburg[11], als Romanist, sah hingegen später, zu Beginn des 20. Jahrhunderts voraus, dass das römische Recht noch in weiter Zukunft beim internationalen Handel von hoher Bedeutung sein werde, insbesondere sah er es als „das Verbindungsglied zwischen den immer stärker mit einander Handel treibenden Völkern des europäischen Kulturkreises“.[12] Unzweifelhaft hat das römische Recht als Basis der nationalen Rechte der einzelnen Staaten gedient und so für gemeinsame Werte und Rechtsinstitute mit nicht allzu großen Differenzen gesorgt. Wer hätte damals gedacht, dass so ein „Gemeines Recht“ tatsächlich in Form des EU - Rechts existieren würde, welches im Jahre 1957 „…in dem festen Willen, die Grundlagen für einen immer engeren Zusammenschluss der europäischen Völker zu schaffen…“[13] erstmals verabschiedet wurde?
2. Die Pflichten des Verkäufers im römischen Recht
2.1. Der Eigentumsbegriff im römischen/gemeinen Recht
Eine ETVpfl. des Verkäufers, so wie sie uns heute bekannt ist, gab es nicht. Dies liegt zum einen an dem anderen Verständnis des Eigentumsbegriffs, der nachfolgend untersucht werden soll. Das Eigentum im römischen Recht „dominium“ war sehr individualistisch und kannte grundsätzlich keine Schranken.[14] Von Eichler wird es daher als „unumschränkte Willkürherrschaft“ bezeichnet.[15] Auch unterschied das römische Recht nicht zwischen Liegenschaften und Fahrnis - dem Eigentümer stand bei beidem die gleiche Machtfülle zu. Für Mobilien wie Immobilien galten stets die gleichen Übereignungsformen: in der älteren Zeit die mancipatio und iniurecessio, dazu für res nec mancipi die traditio, die allmählich die beiden anderen Formen verdrängte (dazu später).[16] Dies steht im Gegensatz zum späteren Germanischen Recht, dass traditionell zwischen den beiden Rechtsobjekten unterschied.[17] Auch kennt das germanische Recht von Anfang an das Erfordernis der Übergabe, auch wenn für Fahrnis und Liegenschaften verschiedene Abwandlungen galten. So konnte es von der Übergabe bei Fahrnis absehen, wenn der Erwerber ohnehin schon im Besitz der Sache war (sog. brevi manu traditio)[18], auch dazu später mehr. Es gilt zu beachten, dass die Römer nur Eigentum an stofflich greifbaren Sachkörpern geläufig war.[19] Einen erweiterten Sachbegriff, wie ihn das BGB und auch das ALR kannten, gab es nicht.[20] Eine Einteilung in Eigentumserwerbsarten, in originären und derivativen Erwerb einer Sache, wie im BGB war den Römern ebenso unbekannt.[21]
2.2. Die Pflichten des Verkäufers im römischen Recht
Nach der damals herrschenden Meinung schuldete der Verkäufer dem Käufer nicht die Verschaffung des Eigentums an der Sache: „Qui vendit necesse non habet fundum emtoris facere, ut cogitur qui fundum stipulanti spopondit.“[22] Sondern er schuldet nur das „Haben“, das „Emtori rem habere licere“[23], also nur die Einräumung und Erhaltung des ungestörten Besitzes,[24] sowie den Genuss der Sache.[25] Der Käufer schuldet die Abnahme der Kaufsache und die Zahlung des Kaufpreises.[26] Der Besitz der Sache war vom Verkäufer in der Weise geschuldet, dass er von allen faktischen oder rechtlichen Eingriffsbefugnissen des Verkäufers oder Dritter frei ist (vacuam possessionem tradi). Eine fingierte Tradition durch symbolische Handlung (wie die Eintragung ins Grundbuch heute) ist dem römischen Recht im Unterschied zum Deutschen Recht unbekannt.[27] Überdies muss der Verkäufer bei Mängeln nur ut habere rem liceat emtori ex venditione verschaffen.[28]
Der Verkäufer haftete nur im Falle der „Eviktion“[29], auch „Eviktionsprinzip“ genannt. Unter Eviktion versteht man die Entwertung einer Sache dadurch, dass sie dem Käufer durch einen Dritten entzogen wird.[30] Der Eviktionsanspruch umfasst die Haftung für das Interesse, für Sachmängel auch ohne Verschulden auf Wandelung oder Minderung. Ein Genuskauf war allerdings bei mangelhafter Lieferung nicht erfüllt.[31] Die Haftung des Verkäufers auf Entwertung begründet sich daraus, dass er den Käufer in eine rechtlich mangelhafte Lage versetzt hat, die dazu führt, dass diesem der Besitz der Sache entzogen wird.[32]
Das Eigentum erwirbt der Käufer, wenn der Verkäufer Eigentümer ist, von diesem an res mancipi durch die mancipatio, bzw. durch die in iure cessio, die Abtretung vor Gericht. Im Übrigen verschafft der Kauf selbst als causa traditionis mit dem Vollzug der traditio dem Käufer Eigentum vom verkaufenden Eigentümer. Darüber hinaus hatte der Käufer jedoch keinen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums, wie ihn das BGB kennt.
2.3. Voraussetzungen der Erhebung des Eviktionsanspruches
Das Fehlen des Anspruchs auf Eigentumsverschaffung lässt sich mit der Grundverschiedenheit des habere licere - Haftungssystems und dem heutigen Haftungssystem für mangelnde Rechtsverschaffung erklären. Im römischen Recht kann der Käufer, solange er im ungestörten Besitz ist, nicht deshalb gegen den Verkäufer vorgehen, weil er nicht Eigentümer geworden ist. Erst wenn ihm die Sache von einem Dritten evinziert, d.h. im Prozesswege erfolgreich abgestritten worden ist und der Käufer damit den Besitz aufgrund eines „besseren“ Rechts an den Dritten verloren hat, kann er sich an den Verkäufer wenden.[33] Also erst dann, wenn er das „habere licere“ verloren hat oder darin beeinträchtigt wird.[34] Wie der Käufer den Besitz verliert, ist gleichgültig. Auch darauf, welche Art das Recht hat, durch welches dem Käufer der Besitz entzogen worden ist, kommt es nicht an. Ebenso ist der Eviktionsanspruch gegeben, wenn dem Käufer die ganze Sache, nur ein Teil, oder auch nur Zubehör entzogen wurde.[35] Die Eviktion wird jedenfalls als gegeben angesehen, wenn der Käufer den Besitz der Kaufsache aufgrund eines rechtskräftigen Urteils verliert. Eine litis denuntiatio, also die Streitverkündung[36] an den Verkäufer ist nach herrschender Meinung keine „absolute Notwendigkeit“ für die Erhebung des Eviktionsanspruches. Allerdings muss der Käufer beweisen, dass der Verkäufer den Verlust des Prozesses gegen den evinzierenden[37] Dritten nicht habe abwenden können.[38] Jedoch kann der Verkäufer dann den Gegenbeweis führen, dass das richterliche Urteil ungerecht oder infolge nachlässiger Prozessführung des Käufers gefällt worden sei. Gegen die absolute Notwendigkeit der „Denuntiation“ durch den Käufer spricht auch, dass dieser nicht einmal die Pflicht hat, sich am Prozess zu beteiligen und daher die Streitverkündung mittels eines Schriftsatzes auch nicht von ihm verlangt werden kann.[39] Die Konstatierung der Eviktion durch ein Urteil ist keine Voraussetzung der Erhebung des Eviktionsanspruches.[40] Die im älteren gemeinen Recht angenommene Lehre, dass der Verkäufer primär verpflichtet sei, die Verteidigung des Rechts des Käufers im Prozess mit dem evinzierenden Dritten zu übernehmen (Defensionspflicht), wird im jüngeren römischen Recht nicht mehr angenommen.[41] Als weitere Eviktionsvoraussetzung muss der Rechtsmangel seinen Grund in der mangelhaften Verschaffung durch den Verkäufer haben. Dies ist nicht so, wenn der Käufer selbst schuld daran ist, dass der Rechtsmangel nicht behoben wurde. In diesem Fall wird der Verkäufer frei.[42] Wird die Sache nicht dem Käufer, sondern einem Dritten entzogen, besteht der Eviktionsanspruch fort, wenn der Käufer an dem Behalten des Dritten ein Interesse hat.[43] Der Verkäufer haftet hingegen nicht, wenn der Käufer die Sache aus einem anderen Grund als wegen Rechtsmangels (wenn dieser auch bestand) verloren hat. So etwa nicht bei Untergang, durch Verfügung der Staatsgewalt oder bei gewaltsamer Wegnahme durch einen anderen als den Verkäufer.[44] Die Eviktionshaftung im römischen Recht ist demnach eine Haftung für den Bestand des ungestörten Besitzes, nicht für den, rechtsmängelfreien Eigentums, wie im ALR.[45]
2.4. Der Inhalt des Eviktionsanspruchs
Laut Windscheid sei die Eviktion nichts anderes als ein Anspruch auf Erfüllung bzw. Leistung des Interesses wegen Nichterfüllung. Durch die Entwertung werde demnach kein neuer Anspruch begründet, sondern nur betont, dass der dem Käufer aus dem Kaufvertrag erwachsende Anspruch unerfüllt sei.[46] Sie umfasst die Leistung des Interesses, welches der Käufer daran hat, dass es zu keiner Entwertung kommt. Es bestimmt sich nach der Zeit der Entwertung, abzüglich dessen, was der Käufer mit der Sache gewonnen hat. Wird ein Teil entwertet (sog. Partial - Eviktion, dazu später mehr), bestimmt sich der Anspruch nach dem Wert dieses besonderen Teils.[47]
2.5. Der Gefahrübergang bei Veräußerung einer Sache
Die Gefahr (periculum) des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung der Sache geht im römischen Recht beim Spezieskauf bereits mit Vertragsschluss über, bei Genuskauf mit der Konzentration auf eine bestimmte Menge.[48] Allerdings war es sehr strittig, wann diese Konzentration eintrat: mit der Aussonderung, deren Anzeige an den Käufer oder mit der Absendung. Hierbei wird die Vorschrift über die laesio enormis[49] angewendet.[50] Abgesehen von der laesio enormis war der Käufer jedoch wenig geschützt. Er musste das Kaufgeld zahlen, selbst wenn nach Abschluss der Vertrages die Kaufsache zufällig unterging oder sich verschlechterte.[51]
2.6. Der Verkauf einer fremden Sache
Wenn der Übereignende nicht Eigentümer der Sache war, konnte er auch kein Eigentum übertragen: „nemo plus juris transferre potest quam ipse habet“[52]. Ein solcher Vertrag war ungültig. Da jedoch das deutsche Recht keine Eigentumsklage kannte, konnte der wirkliche Eigentümer die Sache vom Nichtberechtigten nicht herausverlangen (dieser wurde jedoch auch nicht Eigentümer der Sache). Dies war nur ausnahmsweise für gestohlene Sachen möglich. Hatte der Eigentümer die Sache freiwillig herausgegeben, war er auf den obligatorischen Rückgabeanspruch gegen seinen Vertragspartner beschränkt. Dies wurde mit den Grundsätzen „Hand wahre Hand“ und „Wo du deinen Glauben gelassen hast, sollst du ihn auch suchen“ verdeutlicht. Später kam es zu einer Einschränkung dieser Prinzipien durch die Anerkennung der römischen „rei vindicatio“. Der Dritterwerber war demnach nur noch im Falle des gutgläubigen Erwerbs (hier konnte das Eigentum erworben werden) geschützt.[53]
II. Fortgeltung des gemeinen Rechts und seine Entwicklung bis zum 19. Jhdt.
1. Einfluss des Römischen (gemeinen) Rechts im 18./ 19. Jahrhundert
Das Kaufrecht der Zivilgesetzbücher des 19. Jhdts. ist in vielen Punkten vom römischen Recht, bzw. der Pandektistik bestimmt worden. Es hat aber auch nicht unbedeutende Änderungen gegeben.[54] So wurden die Regeln des Gemeinen Rechts gemäß den Maximen der Aufklärung[55] einer Prüfung unterzogen, denn sie mussten den Gesetzen der Vernunft entsprechen. Reinhardt erblickt in den Kodifikationsbestrebungen des 18. Jhdts. sogar „das eigentliche Werk der Aufklärung“.[56] Zudem erließen nicht wenige Staaten eigene nationale Gesetze, was dazu führte, dass das gemeine Recht immer seltener zur Grundlage ihrer Rechtspraxis gemacht wurde.[57] So entstand auch das ALR für Preußen.
2. Entwicklung der Rechtslehren des 19. Jahrhunderts, Persönlichkeiten
2.1. Das Naturrecht
Die Rechtswissenschaft des 18. Jahrhunderts wurde überwiegend durch die naturrechtliche Schule bestimmt. Dem Begriff des Naturrechts lag die Überzeugung zugrunde, dass jeder Mensch „von Natur aus“ (also nicht durch Konvention) mit unveräußerlichen Rechten ausgestattet sei - unabhängig von Geschlecht, Alter, Ort, Staatszugehörigkeit oder der Zeit und der Staatsform, in der er lebt. Dazu gehören das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit sowie das Recht auf persönliche Freiheit. Die Naturrechte werden demnach als vor- und überstaatliche „ewige“ Rechte angesehen.[58]
2.2. Die historische Schule
Noch vor Beginn des 19. Jahrhunderts tritt dem Naturrecht die „historische Schule“[59] entgegen und gewann die Herrschaft, ohne jedoch den naturrechtlichen Gedanken völlig zu verdrängen.[60] Von diesen zwei Strömungen wurden die Kodifikationen des 18. und 19. Jahrhunderts maßgeblich beeinflusst. Die naturrechtliche Schule hat jedoch laut Dernburg für die Erforschung des positiven Rechts wenig geleistet. Wichtige Figur in diesem Zusammenhang in Deutschland war Christian Thomasius[61]. Zu Beginn des 19. Jahrhunderts folgte Friedrich Karl von Savigny (1779 - 1861), der als „Bannerträger der historischen Schule gilt.“[62] Von da an lehrte man, dass das Recht nicht aus der subjektiven Vernunft des einzelnen entspringt, sondern Produkt der Geschichte und Ausdruck des Volksgeistes ist. Daher sei es aus sich selbst heraus zu erläutern, indem man auf seine historischen Wurzeln zurückgeht, speziell auf das römische Recht. Kodifikationen brächen diese Verbindung mit der Vergangenheit und könnten daher sogar schädlich sein.[63] Auch Savignys’ Schüler Georg Friedrich Puchta (1798 - 1846) war Vertreter dieser Lehre und setzte seine volle Kraft in die Erforschung des römischen Rechts.[64] Auf Savigny gründete sich so die Schule der Neuromanistik, die die sog. „Nachrezeption“ einleitete. Sie hatte sich zum Ziel gesetzt, in Form des Usus modernus pandectarum[65] dem Rechtsleben gerecht zu werden.[66] Zwar war der Einfluss der naturrechtlichen Schule zurückgedrängt, jedoch nicht ganz aufgegeben. So machte er sich vorzugsweise in der Gesetzgebung geltend.[67] Zwar sah man ein, dass der „feste Grund des Rechts in seiner Geschichte lag“ jedoch verlangte auch das Recht „die Anpassung an die Wandlungen der menschlichen Dinge.“ Dies könne sich nicht durch Gewohnheit und Wissenschaft allein vollziehen, sondern bedarf der Hilfe der Gesetzgebung, die das Angemessene und Zweckmäßige feststellt.[68] Die historische Rechtschule empfand sich selbst als „Überwinderin des Naturrechts“ und hat die Gegnerschaft bezüglich ihres Erbes, dem rechtswissenschaftlichen Positivismus, betont.[69] Trotzdem ist nicht zu übersehen, dass es zwischen ihr und dem Naturrecht nicht wenige Zusammenhänge gibt.[70] Die romanistische Wissenschaft in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts suchte sich von der Einseitigkeit der historischen Schule freizumachen. So wurde ein Mittelweg angestrebt aus der Tatsache heraus, dass das Gegebene nicht unbeachtet gelassen werden darf, dies aber stetig nach den Anforderungen der Vernunft weitergebildet werden muss.
3. Die Auffassungen des Pandektenrechts zu den Verkäuferpflichten
3.1. Der Eigentumsbegriff im Wandel vom römischen Recht zum 19. Jhdt.
Das Recht nach der Rezeption kennt die Einteilung in das Ober- und Untereigentum, wie sie auch im ALR niedergelegt wurde.[71] Es erfolgt außerdem die Unterscheidung zwischen verschiedenen Arten von Eigentum, zum Beispiel zwischen Eigentum, dass zum Hausverband[72] gehört, wie die Ernte zum Grundstück und persönlichen Gegenständen, zum Beispiel Schmuck, der als Totenteil mit ins Grab gegeben wurde und so zur individuellen Verfügung vorgesehen war. Schon immer gab es im germanischen Recht die Unterscheidung zwischen Fahrnis und Liegenschaft.[73] Überdies erfolgte die Gliederung des Eigentums in Geld, Schmuck, Waffe, Schatz, Kleidung und Kostbarkeit. Insbesondere der Gedanke des gesonderten Fahrniseigentums hat sich in der frühkapitalistischen Verkehrwirtschaft der Städte schnell herausgebildet. So findet die italienische Jurisprudenz mit Bartolus[74] zuerst eine allgemeine Formel. Später wird die Bindungsfreiheit durch den merkantilen Absolutismus abgeschwächt. 1789 wird die „Heiligkeit“ des Eigentums der Schlachtruf der Bourgeoisie.[75] Noch heute ist in Art. 544 Code Civil (1804) niedergelegt: „La propriété est le droit de jouir et disposer des choses de la manière la plus absolue, pourvu qu’on n’en fasse pas un usage prohibé par les lois ou par les règlements.“ So auch Teil I, 2, § 8 des ALR und heute fast wortgetreu § 903 BGB.
Im Naturrecht ist das Eigentum „die Individualsphäre die, durch freie Okkupation des Individuums gekennzeichnet“ ist. Die Einschränkung dieser Sphäre ist nur durch Selbstunterwerfung durch Vertrag möglich. Nach französischem Recht dieser Zeit war die Entziehung des Grundeigentums dem Gesetz vorbehalten, während vorher das System der Enteignung durch königliche Verordnung herrschte.[76] Heute ist dieser Gesetzesvorbehalt in Art. 14 Abs. 1 und 2 GG der deutschen Verfassung niedergelegt. Erst das 19. Jahrhundert vollendete die kapitalistische Wirtschaftsordnung.[77] In dieser Zeit kämpften Simonde De Sismondi (1773-1842) und John Stuart Mills (1806 - 1873) für die Agrarreform. Für die Abschaffung des Eigentums setzten sich hingegen der Amerikaner Henry George und Karl Marx ein. Der erste in antibürgerlichen, der zweite in bürgerlichem Sinne.[78] So forderte der Marxismus[79] die Vergemeinschaftung aller Produktionsmittel[80], worauf aber nicht näher eingegangen werden soll.
Kennzeichnend ist, dass sich sowohl die naturrechtliche, als auch die historische Schule im 19. Jhdt. über den Eigentumsbegriff einig waren: „Jeder Mensch“ so sagt Bauer in seinem Lehrbuch des Naturrechts[81], „ist nämlich befugt, seinen unabhängigen Wirkungskreis gegen alle anderen zu verschließen.“ Nicht anders ist der Ansatz Savignys: „Um uns aber das Wesen des Eigentums klar zu machen, müssen wir von folgender allgemeiner Betrachtung ausgehen. Jeder Mensch hat den Beruf zur Herrschaft über die unfreye Natur. Denselben Beruf muss er ebenso in jedem anderen Menschen anerkennen, und aus dieser gegenseitigen Anerkennung entsteht, bei räumlicher Berührung der Individuen ein Bedürfnis zur Ausgleichung.“ So haben die beiden großen, grundverwandten Strömungen den Eigentumsbegriff geschaffen, der der liberalen Rechtswirklichkeit des 19. Jahrhunderts entsprach.[82]
3.2 Die Pflichten des Verkäufers nach den Pandekten
Wie schon im römischen Recht war nach Pandektenrecht bezüglich des Wesens des Kaufvertrags folgendes geregelt: „Der Kauf ist der Consensual - Contract, vermöge dessen jemand einem andern irgendeine körperliche oder unkörperliche, gegenwärtige oder zukünftige Sache, gegen einen bestimmten oder bestimmbaren Preis zu überlassen verspricht, jedoch nicht namentlich unter der Versicherung, dass das Eigenthum der Sache dem Käufer gegeben werden solle, weil dann das Geschäft die Grenzen des Kaufs überschreitet, und in ein anderes Geschäft übergeht.“[83] Die Eigentumsverschaffung sahen die römischen Juristen mithin als dem Kaufvertrag so fremdartig an, dass sie, wenn die Parteien ausdrücklich vereinbart hatten, das Eigentum an der Sache solle übergehen, die Ansicht vertraten, dass damit kein Kaufvertrag, sondern ein ganz anderes Geschäft gemeint sein sollte.[84] Dieses Verständnis erklärt sich aus dem Unterschied der res manicipi und res nec mancipi. Die Römer vertraten die Ansicht, dass wenn res mancipi verkauft wurden, solche nur tradiert zu werden brauchten, wenn aber Mancipation ausdrücklich verabredet war, an ein anderes Geschäft gedacht worden sei. Diese Auslegung fiel erst mit der Justitianischen Zeit weg, dennoch galt weiterhin fort, dass der Verkäufer nicht notwendigerweise Eigentum verschaffen müsse und der Käufer vielmehr erst die Eviktion abwarten müsse, um den Nachweis des Eigentums führen zu können.[85]
Die Pflichten aus dem Kaufvertrag war wie folgt formuliert: „Aus dem Kauf entstehen für beide Teile die allgemeinen Wirkungen der Verträge, insbesondere aber folgende Verpflichtungen: Der Verkäufer ist verbunden, dem Käufer, wenn dieser zur Erfüllung seiner Obliegenheiten bereit ist, das Versprochene zu überliefern, also das Object dinglicher Rechte zu tradiren, und persönliche Rechte zu cediren, auch dabei die Zubehörungen abzuliefern, dem Käufer die gehörige Beschreibung des Objects zu geben, und wegen der Eviktion zu caviren.“[86] Es konnten alle (un-)beweglichen, körperlichen und nichtkörperlichen, eigene und auch fremde Sachen verkauft werden.[87] Die Mancipatio und die in jure cessio fallen im 19. Jahrhundert weg. An ihre Stelle tritt allgemein die traditio.[88]
Da das Pandektenrecht fast unverändert das römische Recht wiedergibt, wird eine Pflicht zur Eigentumsverschaffung bis ins 18. Jahrhundert hinein zwar diskutiert, jedoch nicht gesetzlich umgesetzt. Erst mit Bernhard Windscheid und Ernst Eck regt sich verstärkt Kritik am römischen System und Änderungs- und Anpassungsvorschläge, vor allem von Christian Wolff, werden laut. Diese sollen nachfolgend diskutiert werden.
3.3. Beurteilung des Pandektenrechts bezüglich der Eigentumsverschaffungspflicht
Wie bereits gesehen, trug im römischen Recht nach Abschluss des Kaufvertrages der Käufer die Gefahr, auch wenn die Sache noch im Besitz des Verkäufers war.[89] Diese Beschränkung der Leistungspflicht des Verkäufers ist von manchen Autoren, insbesondere von Bernhardt Windscheid (1817 -1892)[90], als Widerspruch empfunden worden, da nach dem Willen der Parteien der Kaufvertrag auf die Verschaffung des Rechts gerichtet sei. Das ALR hat die römische Regelung nicht übernommen und sich hingegen an die ältere deutsche Rechtsanschauung gehalten und demnach „bei freiwilligen Verkäufen Gefahr und Schade dem Verkäufer zur Last“ gelegt, § 95 I 11 ALR. Diesem Weg folgte später auch das BGB.[91] Warum die Pflichten des Verkäufers im antiken römischen Recht so geregelt waren, fand man erst durch neuere rechtsgeschichtliche Erforschung des römischen Rechts, die Pandektenwissenschaft heraus, mit der sich Windscheid insbesondere beschäftigte. In seinen Pandekten vertrat er so später die Anschauung, dass eine Verpflichtung des Verkäufers besteht, dem Käufer das Recht an der verkauften Sache zu übertragen.[92] Damit folgt er Ernst Eck, der diese neue These 1874 entwickelt hatte: „Allein wie wenig damit [mit der bloßen Sicherung des habere licere] doch für die berechtigten Interessen des Käufers gesorgt, und wie sehr ein Anspruch desselben auf Eigenthumsgewährung auch gegen den bonae fidei venditor rei alienae in der Billigkeit begründet war, konnte auch den Römern nicht verborgen bleiben.“[93] Und auch in der Deutschen Praxis und Literatur bestand schon im 17. Jahrhundert die Tendenz, die Verpflichtung des Verkäufers auf die Gewährung des Eigentums an der Kaufsache zu erstrecken.[94] Auch alle neueren Gesetzbücher des 18. Jahrhunderts forderten die Eigentumsverschaffung.[95]
[...]
[1] Felgentraeger, Der Einfluss Savignys…, S. 1
[2] Windscheid, Pandekten II, § 389
[3] Das Kanonische Recht bezeichnet das Recht der katholischen Kirche, niedergeschrieben im „Corpus Juris Canonici“
[4] Dernburg, Römisches Recht, S. 1
[5] Sternberg, Einführung in die Rechtswissenschaft I, S. 83-84
[6] Nach der Blütezeit des römischen Rechts, insbesondere zur Zeit der Völkerwanderung war dessen Studium fast erloschen und wesentliche Teile vergessen. Seine Hauptquelle, die Pandekten, waren verschollen und wurden erst im 11. Jahrhundert wieder gefunden. vgl. Sternberg, Einführung in die Rechtswissenschaft I, S. 84
[7] Recht, das unter Kaiser Justinian I. (527-65) galt: die so genannten „Pandekten“ (von griech./lat. pandectae - "Allumfassendes"), auch Digesten (von lat. digesta - "Geordnetes"), welche in den Jahren 530-33 zusammengestellte Auszüge aus den Schriften der klassischen Juristen umfassen. Die Pandekten wurden 533 in Konstantinopel als Gesetzbuch verkündet. Vgl. Tilch, Deutsches Rechtslexikon, S. 991
[8] Sternberg, Einführung in die Rechtswissenschaft I, S. 88
[9] Dernburg, Römisches Recht, S. 2
[10] Sternberg, Einführung in die Rechtswissenschaft I, S. 89
[11] Heinrich Dernburg (1829 - 1907), war deutscher Jusrist und bedeutender Vertreter der Pandektenwissenschaft
[12] Dernburg, Römisches Recht, S. 3
[13] Präambel des Vertrages über die europäische Gemeinschaft (EGV) vom 25. März 1957
[14] Gierke, Sachenrecht, S. 68
[15] Eichler, Wandlungen des Eigentumsbegriffs, S. 49
[16] Schreuer, Deutsches Privatrecht, S. 167
[17] Eichler, Wandlungen des Eigentumsbegriffs, S. 53
[18] auch „Übereignung kurzer Hand“; Schreuer, Deutsches Privatrecht, S. 167
[19] Eichler, Wandlungen des Eigentumsbegriffs, S. 67
[20] Schon das altdeutsche Recht kannte das Eigentum nicht nur an körperlichen, sondern auch an unkörperlichen Sachen, weil es „kein an die Augenfälligkeit gebundenes Recht sei, sondern überall dort anwendbar sei, wo das entsprechende Herrschaftsrecht (die Gewere) an der Sache stattfindet. Vgl. Eichler, Wandlungen des Eigentumsbegriffs, S. 68
[21] Dernburg, Römisches Recht, S. 341
[22] Windscheid, Pandekten, S. 652 Rn. 5
[23] Planck, Bürgerliches Gesetzbuch, 2. Band Vertragliche Schuldverhältnisse, S. 332, Zuweilen auch: „uti frui habere possidereque licere“
[24] Staudinger, Kommentar zum BGB, § 440 Rn 4
[25] Windscheid, Pandekten II, § 389
[26] Coing, Europäisches Privatrecht I, S. 475
[27] Süß, Das Traditionsprinzip, Atavismus des Sachenrechts, S. 146
[28] Bornemann, Darstellung des Preußischen Zivilrechts, Band 3, S. 12
[29] Eviktion: lat. für: „Sicherstellung“ die Besitzentziehung auf juristischem Weg
[30] Kaser, Römisches Privatrecht, § 41 III, V
[31] Coing, Europäisches Privatrecht I, S. 475
[32] Windscheid, Pandekten, S. 670, 671
[33] Kaser, Römisches Privatrecht, § 41 III, Rn 17
[34] Kaser, Römisches Privatrecht, § 41 V, Rn 25
[35] Windscheid, Pandekten II, § 391, S. 674 - 676
[36] Heute § 72 ZPO.
[37] evinzieren: lat. „evincere“ für: „gänzlich überwinden, durchsetzen“: den Besitz entziehen, entwerten
[38] Windscheid hält nicht einmal diese Verpflichtung des Verkäufers für gerechtfertigt, da durch die Unterlassung der Anzeige nichts konstatiert wird, was auf den Ausgang des Prozesses irgendeinen Einfluss hätte oder gar auf Nachlässigkeit des Käufers schließen lässt. Wer sich dennoch auf einen solchen Kausalzusammenhang beruft (Verkäufer), trägt die Beweislast. Vgl. Windscheid, Pandekten II, § 391, S. 673, Fn. 12
[39] Windscheid, Pandekten II, § 391, S. 673, Fn. 11, 12
[40] Windscheid, Pandekten II, § 391, S. 672
[41] Coing, Europäisches Privatrecht I, S. 476
[42] Windscheid, Pandekten II, § 391, S. 674
[43] So z. B. wenn der Käufer die Sache seinerseits weiterveräußert hat. Windscheid, Pandekten II, § 391, S. 676
[44] Windscheid, Pandekten II, § 391, S. 672
[45] Kaser, Römisches Privatrecht, § 41 III Rn 17
[46] Windscheid, Pandekten II, § 391, S. 676, Fn. 32
[47] Windscheid, Pandekten II, § 391, S. 677
[48] vgl. Übersicht bei Windscheid, Pandekten II, § 390 Fn. 8
[49] Die Laesio enormis (lat., wörtlich: erhebliche Schädigung), deutsch auch „Verkürzung über die Hälfte“, ist ein Rechtsinstitut mit Ursprung im römischen Recht. Erhält bei einem entgeltlichen Geschäft eine Partei weniger als die Hälfte dessen, was sie der anderen Partei gibt, kann sie den Vertrag aufheben. Es wird der gemeine Wert der Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses herangezogen. Im heutigen deutschen Recht gibt es das Institut der laesio enormis nicht, der BGH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass solche Verträge nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig sind.
[50] vgl. Windscheid, Pandekten II, § 389-396
[51] Hucko, Der Kauf im ALR, S. 102
[52] Lat.: „Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat.“
[53] Planitz, Grundzüge des deutschen Privatrechts, S. 119
[54] Coing, Europäische Privatrechtsgeschichte I, S. 53
[55] Das Zeitalter der Aufklärung (insbesondere 18./19. Jhdt.) ist besonders durch das Bestreben geprägt, das Denken mit den Mitteln der Vernunft von althergebrachten, starren und überholten Vorstellungen, Vorurteilen und Ideologien zu befreien und Akzeptanz für neu erlangtes Wissen zu schaffen. Die Aufklärung hinterfragt die allein auf dem Glauben an Autoritäten beruhenden Denkweisen kritisch. Es wird gefordert, sich „seines eigenen Verstandes zu bedienen“ (Kant).
[56] Reinhardt, Einführung in die Rechtswissenschaft, S. 286-287
[57] Bis zur französischen Revolution waren die kontinentaleuropäischen Staaten durch den Ius Commune (Römisch- kanonisches Recht) verbunden. Im 19. Jhdt. hörte diese übernationale Rechtswissenschaft auf und es erfolgte eine Nationalisierung des Rechts. Vgl. Coing, Europäisches Privatrecht I, S. 24
[58] Brockhaus, Fachlexikon Recht, S. 922 - 923
[59] Die historische Schule vertrat die Ansicht, dass der Gegenstand der Rechtswissenschaft durch die Geschichtlichkeit des gegenwärtigen Rechts vorweg bestimmt ist. Demnach habe sich das Recht und seine Auslegung allein an seinem historischen Hintergrund zu orientieren. Vgl. Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, S. 353. Die historische Rechtschule stößt freilich an ihre Grenzen, wenn neue, noch nie zuvor da gewesene Sacherhalte zu regeln sind.
[60] Dernburg, Römisches Recht, S. 25
[61] Christian Thomasius (geb. 1655, gest. 1728) war deutscher Jurist und Philosoph, wichtigstes Werk: Lehrbuch des Naturrechts (1687)
[62] So Dernburg in Römisches Recht, S. 26 anders Wieacker, der Savigny eher der deutschen (Weimarer) Klassik zuordnet, vgl. Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, S. 363
[63] Zum berühmten Streit der beiden Rechtsgelehrten von Savigny und Thibaut später
[64] Dernburg, Römisches Recht, S. 27
[65] Usus Modernus: („moderner Gebrauch der Pandekten“) ist die europaweite Wissenschaft und Praxis des geltenden römisch-kanonischen Rechts zwischen 1500 und 1800; auf Deutschland bezogenen ist es eine Epoche in der deutschen Rechtsentwicklung während des 17. und 18. Jahrhunderts. Der Name dieser Epoche entstammt dem Titel des Werks Specimen usus moderni pandectarum (1690-92) von Samuel Stryk, einem Hauptvertreter dieser Stilrichtung. Vgl. Coing, Europäische Privatrechtsgeschichte I, § 1, S. 4
[66] Schreuer, Deutsches Privatrecht, S. 7
[67] Dernburg, Römisches Recht, S. 27
[68] Dernburg, Römisches Recht, S. 27
[69] Wieacker, Privatrechtsgeschichte der Neuzeit, S. 373
[70] Coing, Europäisches Privatrecht I, S. 44
[71] Wieacker, Wandlungen der Eigentumsverschaffung, S. 18
[72] Bindung des Eigentums aufgrund des Hausverbandes, das so genannte „Pecunia familia“ (Familienvermögen).
[73] Wieacker, Wandlungen der Eigentumsverschaffung, S. 15
[74] Bartolus: italienischer Rechtslehrer des 14. Jahrhunderts
[75] 1789 begann die Französische Revolution; vgl. Eichler, Wandlungen des Eigentumsbegriffs, S. 31
[76] Wieacker, Wandlungen der Eigentumsverschaffung, S. 16
[77] Wieacker, Wandlungen der Eigentumsverschaffung, S. 16
[78] Negro, Das Eigentum, S. 91, 92
[79] Die Lehre geht auf Karl Marx (1818-1883) und Friedrich Engels (1820-1895) zurück. Deren Hauptwerk ist „Das Kommunistische Manifest“ (Originalausgabe 1848).
[80] Wieacker, Wandlungen der Eigentumsverschaffung, S. 20
[81] Bauer, Lehrbuch des Naturrechts, 1808, § 133 (zitiert nach Wieacker, Wandlungen der Eigentumsverschaffung, S. 15)
[82] Wieacker, Wandlungen der Eigentumsverschaffung, S. 18
[83] Thibaut, System des Pandektenrechts, 2. Band, § 507
[84] Koch, Recht der Forderungen, S. 751
[85] Koch, Recht der Forderungen, S. 750
[86] Thibaut, System des Pandektenrechts, § 510
[87] Windscheid, Pandekten, S. 627
[88] Koch, Recht der Forderungen, S. 751; Die Traditio ist eine nach außen hin erkennbare Handlung, die in einigen Rechtsordnungen zur Eigentumsübertragung erfordert wird. Dazu mehr an späterer Stelle.
[89] Dahn, Deutsches Privatrecht, S. 154
[90] Hauptwerke Windscheids sind „die Lehre von der Voraussetzung“ und die „Pandekten“ (1862), welche innerhalb kürzester Zeit die bedeutendste Autorität für die Rechtspraxis wurde.
[91] Hucko, Der Kauf im ALR, S. 102
[92] Windscheid, Pandekten II, § 389 Fn. 3 und 8a
[93] Eck, Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährung des Eigentums…, S. 28
[94] Eck, Die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährung des Eigentums…, S. 39
[95] so in § 1 I 11 ALR, das hessische BGB in Art. 1 und 7 (Abteilung IV, Buch 2), Bayrisches BGB (Teil 2, Buch 2, Art 264)
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