Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht: Welche Grenzen zieht das Persönlichkeitsrecht der Kunst bei der "Verarbeitung" von Personen und Stoffen?

Medienrecht, Kunstfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Mephisto-Fall, Esra-Fall, BVerfG


Examensarbeit, 2009

73 Seiten, Note: 10 Punkte

Gülay Utanir (Autor:in)


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung
I. Problem zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht
II. Verlauf der Ermittlungen

B. Die beiden Leitentscheidungen: „Mephisto“ & „Esra“
I. „Mephisto“-Fall (BVerfGE 30, 173)
1. Sachverhalt
2. Die Eingriffsbefugnis des BVerfG
a) Mehrheitsvotum
b) Sondervotum
II. „Esra“-Fall (BVerfGE 119, 1 ff)
1. Sachverhalt
2. Die Eingriffsbefugnis des BVerfG

C. Die beiden Grundrechte
I. Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
II. Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG
1. Bedeutung der Kunst und ihre Aufgabe
2. Schutzbereich
a) Der verfassungsrechtliche Kunstbegriff14 aa)„Mephisto“-Entscheidung
(1) Kritik in der Literatur / Literaturmeinung
(2) Reaktion des BVerfG auf die Kritik
(a) „Materieller“ Kunstbegriff
(b) „Formaler“ Kunstbegriff
(c) „Kommunikationstheoretischer“ Kunstbegriff
(3) Zusammenfassung20 bb) „Esra“-Entscheidung
b) Der Geltungsbereich20 aa) Der sachliche Geltungsbereich
(1) „Mephisto“-Entscheidung
(2) „Esra“-Entscheidung22 bb) Der persönliche Geltungsbereich
(1) „Mephisto“-Entscheidung
(2) „Esra“-Entscheidung
3. Schranken der Kunstfreiheit
a) Die Vorbehaltlosigkeit der Gewährleistung
aa) „Mephisto“-Entscheidung
bb) „Esra“-Entscheidung
b) Verfassungsimmanente Schranken
aa) „Mephisto“-Entscheidung
bb) „Esra“-Entscheidung
c) Persönlichkeitsrecht als Schranke der Kunstfreiheit32 aa) „Mephisto“-Beschluss
(1) Dauer des Persönlichkeitsrecht
(2) Lösungsmethoden der Spannungslage
(3) Sondervotum
(4) Kritik in der Literatur / Literaturmeinung41 bb) „Esra“-Beschluss
(1) Mehrheitsmeinung des BVerfG
(2) Sondervotum
(a) Ansicht der Richter Hohmann-Dennhardt und Gaier
(b) Ansicht des Richters Hoffmann-Riem
(3) Kritik in der Literatur / Literaturmeinung
4. eigene Stellungnahme zu den beiden Leitentscheidungen
a) Kunstbegriff
aa) „Mephisto“-Beschluss
bb) „Esra“-Entscheidung
b) Schranken
aa) „Mephisto“-Beschluss
bb) „Esra“-Entscheidung
D. Schlussworte

Literaturverzeichnis :

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Abkürzungsverzeichnis

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A. Einführung

Kunstfreiheit - schön und gut. Darauf können sich die Demokraten schnell einigen. Seit 60 Jahren wird durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG die Freiheit der Kunst vom Grundgesetz garantiert und diese Garantie ist noch nicht abgelaufen. Selbstverständlich soll die Kunst frei sein. Wie sieht es aber aus, wenn sich eine berühmte Persönlichkeit in einem Roman als Negativfigur wiedererkennt bzw. man sich selber von dem Autor als Vorbild in einem Roman als dargestellte fiktive Figur wiederfindet? Wenn man sich oder einen geliebten Menschen durch ein Kunstwerk öffentlich bloß gestellt sieht? Und schon ist sie dahin, die Vorstellung der absoluten Kunstfreiheit. Ist die Kunst dann immer noch frei oder wird die vorbehaltslos gewährleitete Kunstfreiheit doch irgendwie eingeschränkt?

Bundesverfassungsgericht1 und Bundesgerichtshof2 haben in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder Fälle zu entscheiden gehabt, in denen es um die Freiheitsgarantie der Kunst ging. Das reicht vom 1971 ergangenem Grundsatzurteil zum Schlüsselroman „Mephisto - Roman einer Karriere“, in dem ein Erbe das Andenken des berühmten Schauspielers Gustaf Gründgens geschmäht sah, bis zum vieldiskutierten Rechtsstreit um intime Offenbarungen in dem Buch „Esra“ von Maxim Biller. Nicht immer fielen die Urteile zu Gunsten der Kunstfreiheit aus. Die einen, die glaubten, sich in dem Roman wiedererkannt zu haben machten ihr Persönlichkeitsrecht geltend und im Gegenzug wurde von dem Autor bzw. dem Verleger die Kunstfreiheit entgegengehalten.

Es gibt sie eben nicht die ganz und gar unbeschränkte Freiheit der Kunst. Wenn sie mit anderen Grundrechten kollidiert, muss eine höchstrichterliche Abwägung vorgenommen werden, die selten einmütig ausfällt. In der Residenz des Rechts wurde die Kunstfreiheit nicht beschnitten, sondern höchstrichterlich mit Konturen versehen. Es gab in den vergangenen sechzig Jahren eine ganze Menge Bücher, Bilder, Theateraufführungen und Filme, die Anstoß und Missfallen erregt, die den Freiheitsraum der Kunst ausgelotet haben. Die Kunstfreiheit, wie sie in Art. 5 Abs. 3 GG steht, ist aus gutem Grund ein Grundrecht.3

I. Problem zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

Beide Grundrechte, die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, können durchaus nebeneinander bestehen und miteinander harmonieren, allerdings stehen sie grundsätzlich in einem methodischen Spannungsverhältnis.

Auf der einen Seite garantiert die Kunstfreiheit dem Autor literarische Themenwahlfreiheit und die freie der Themengestaltung; zudem verbietet es zugleich dem Staat, diesen Bereich speziellen künstlerischen Ermessens durch verbindliche Regeln oder Wertungen zu beschränken. Auf der anderen Seite schreibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem einzelnen Menschen einen Achtungsanspruch zu und garantiert damit die Unverletzlichkeit der Menschenwürde.4Da ein literarisches Kunstwerk auch auf der sozialen Ebene Wirkung entfalten und Gegebenheiten aus dem wirklichen Leben beinhalten kann, können diese beiden Grundrechte in Konflikt geraten.5

II. Verlauf der Ermittlungen

Um auf das o.g. Problem zwischen der Kunstfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht eingehen zu können, wird im weiteren Verlauf kurz auf die beiden Leitentscheidungen des BVerfG „Mephisto“ und „Esra“ eingegangen, daraufhin das allgemeine Persönlichkeitsrecht kurz dargestellt und sodann die Kunstfreiheit ausführlich dargelegt. Während der ausführlichen Darlegung der Kunstfreiheit wird gleichzeitig auf die Frage eingegangen, welche Grenzen das Persönlichkeitsrecht der Kunst bei der „Verarbeitung“ von Personen und Stoffen ziehe und die dazu gehörigen Rechtsauffassungen aus Rechtsprechung und Literatur erörtert und dabei insbesondere Bezug zu den beiden o.g. Entscheidungen des BVerfG genommen.6

B. Die beiden Leitentscheidungen: „Mephisto“ & „Esra“

I. „Mephisto“-Fall (BVerfGE 30, 173)

Im Jahre 1971 legte die Nymphenburger Verlagshandlung gegen die zuvor von Peter Gorski, dem Alleinerben des verstorbenen Schauspielers und Intendanten Gustav Gründgens, erwirkten vorinstanzlichen Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg und des BGH Verfassungsbeschwerde ein.7 Durch die Urteile wurde die Vervielfältigung, die Vertreibung und die Veröffentlichung des Romans „Mephisto - Roman einer Karriere“8 von Klaus Mann verboten, da sein Inhalt Gründgens in seiner Ehre, seinem Ansehen und seiner sozialen Geltung verletze und sein Andenken gröblich verunglimpfe.9

Der Erste Senat des Karlsruher Gerichts hat die Verfassungsbeschwerde mit einer 3:3-Stimmengleichheit zurückgewiesen, was de facto einem bis heute gültigen Verbot des Romans in der Bundesrepublik gleichkommt.

Der Verleger sah in diesem Verbot u.a. eine Verletzung der Kunstfreiheit, da die durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützte Eigenständigkeit der künstlerischen Aussage des Werks es verbiete, den Roman aufzuspalten in ein Gebilde dichterischer Phantasie einerseits und einer Abbildung oder Dokumentation der Wirklichkeit andererseits.10Der Adoptivsohn hielt dem entgegen, es legen mit der Veröffentlichung des Romans ein Missbrauch der Kunstfreiheit und mithin eine Persönlichkeitsverletzung vor.

In dieser Entscheidung hat das BVerfG zum ersten Mal versucht, die Kunstfreiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 GG zu definieren, indem es zunächst ihren Geltungsbereich und danach ihre Schranken festgestellt hat. Erst dann könnten sich die Richter mit dem Hauptproblem befassen, nämlich der Kollision zwischen der Kunstfreiheitsgarantie und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter.11

1. Sachverhalt

Der Roman von Klaus Mann, „Mephisto - Roman einer Karriere“, wurde 1936 im Exil veröffentlicht, nachdem er 1933 aus dem nationalsozialistischen Deutschland auswanderte.

„Mephisto“ ist ein außergewöhnlich vielschichtiges Portr t eines Karrieristen, welcher den Aufstieg des Schauspielers Hendrik Höfgen schildert, der im Grunde kein schlechter Mensch ist und sich hin und wieder für Freunde einsetzt. Allerdings hat sein Charakterbild auch eine andere Seite. Er wird als talentierter Opportunist aus kleinbürgerlichem Milieu mit perversen sexuellen Neigungen, als zynisch-rücksichtloser Mitläufer der nationalsozialitischen Machthaber und als Rückversicherer dargestellt. Der maßlose Ehrgeiz der Romanfigur verleitet ihn dazu, potentielle Förderer verlogen zu umschmeicheln, seine politischen Ideale zu verraten und seine Grundsätze zu verleugnen. Er gibt jede seiner menschlichen und ethischen Bildung auf, um im Pakt mit den führenden Nationalsozialisten eine künstlerische Karriere zu machen und sich mit ihnen zu arrangieren.

In dem Roman werden die psychischen, geistigen und soziologischen Voraussetzungen aufgezeigt, welche diesen Werdegang ermöglichen.

Der Romanfigur des Hendrik Höfgen diente der Schauspieler und Generalintendant des preußischen Staatstheaters Gustav Gründgens, mit dem Klaus Mann befreundet und durch seine Schwester verschwägert gewesen war als Vorbild.

Es werden in dem Roman hinsichtlich der Figur des Hendrik Höfgen etliche Einzelheiten geschildert - unter anderem das äußere Erscheinungsbild, die Mitwirkung in Theaterstücken, deren zeitliche Reihenfolge, der Aufstieg zum preußischen Staatsrat und zum Generalintendanten des preußischen Staatstheaters - welche mit dem Vorbild es Gustav Gründgens übereinstimmen. Auch Personen aus dem Umfeld des Gustav Gründgens sind in dem Roman wieder zu erkennen.

2. Die Eingriffsbefugnis des BVerfG

a) Mehrheitsvotum

Es muss zunächst festgestellt werden, wie weit die Prüfungskompetenz des BVerfG reicht, wenn es um die Frage geht, ob die Gerichtsentscheidung die Kunstfreiheit verletze.

Auch in Verfahren, in denen die Verletzung der Kunstfreiheit gerügt wird, überprüft das BVerfG grundsätzlich nicht, ob die Entscheidung der Vorinstanzen einfachrechtliche richtig sind oder nicht. Soweit es jedoch um die Ausstrahlung von Grundrechten auf die Anwendung einfachen Rechts geht, hat es allerdings die Grenzen seiner Eingriffsbefugnisse daran ausgerichtet, mit welcher Intensität die fachgerichtlichen Entscheidung die Sphäre des Betroffenen trifft. Darum werden die Entscheidungen, die eine strafrechtliche Sanktion enthalten, einer strengeren Kontrolle des BVerfG unterworfen. Bloße Zivilrechtliche Sanktionen, wie hier die Verurteilung zu einem Unterlassen, erfordern eine nicht so weitgehende verfassungsrechtliche Prüfung. Hierbei prüft das BVerfG dann lediglich, ob die angefochtenen Entscheidungen auf einer unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des in Anspruch genommenen Grundrechts beruhen. Aus diesem Grund ist es wichtig festzustellen, wie das BVerfG Art. 5 Abs. 3 GG interpretiert, worauf im weiteren Verlauf eingegangen wird.1213

Zunächst stellt das BVerfG fest, dass das OLG und der BGH den kunstspezifischen Gerichtspunkten ausreichende Rechnung getragen hätten, wobei richtigerweise eingehend erörtert worden sei, dass das negativ dargestellte Persönlichkeitsbild des Hendrik Höfgen nicht derart objektiviert genug sei, um eine unabhängige Romanfigur darstellen zu können, welches sich vom „Urbild“ des Gustav Gründgens abhebe und bestätigte mithin die Entscheidungen der Vorinstanzen.14

b) Sondervotum

Das Gericht war sich jedoch hinsichtlich der Eingriffsbefugnis des BVerfG nicht ganz einig, denn entgegen dem Mehrheitsvotum vertrat der Richter Dr. Stein in seinem Sondervotum die Ansicht, dass sich die Eingriffsbefugnis des BVerfG nicht nur auf die Überprüfung beschränke, ob die Gerichte den Einfluss der Grundrechte überhaupt verkannt, ihn berücksichtigt und das allgemeine Willkürverbot beachtet hätten. Das BVerfG hätte vielmehr auch die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlichen Kunstfreiheitgarantie auf der Grundlage der konkreten Umstände des vorliegenden Sachverhalts überprüfen müssen. Das BVerfG erfülle lediglich seine ihm von Verfassungswegen übertragene Aufgabe, über die Beachtung und Anerkennung der Verfassungsnormen durch die rechtsprechende Gewalt zu wachen, wenn es den Schutzbereich der Grundrechte in ihrer Auswirkung auf die Privatrechtsordnung für den zu entscheidenden Fall ermittle.15 16

II. „Esra“-Fall (BVerfGE 119, 1 ff)

Der Roman „Esra“ von Maxim Biller erschien 2003 erstmalig im Kiepenheuer & Witsch Verlag. Die frühere Geliebte des Autors Maxim Biller, die glaubte sich in dem Roman wiedererkannt zu haben und ihre Mutter, klagten gegen die Veröffentlichung des Romans.17 Mit Beschluss des Landgerichts München, des OLG München und des BGH, die eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bejahten, wurde die Veröffentlichung, Auslieferung und Verbreitung des Romans „Esra“ untersagt. Daraufhin legte der Kiepenheuer & Witsch Verlag am 01. September 2005 gegen die vorinstanzlichen Urteile des LG München18, des OLG München19und des BGH20

Verfassungsbeschwerde ein. Der Verlag fühlte sich in ihrem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG verletzt, da nach deren Ansicht eine falsche Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht stattgefunden habe.21

Das BVerfG bestätigte im Oktober 2007 zum zweiten Mal in seine Geschichte das „Gesamtverbot“ eines Romans. 1971 wurde zuvor der Roman „Mephisto“ von Klaus Mann verboten worden.22

1. Sachverhalt

In dem Roman wird das problematische Liebesverhältnis zwischen dem Ich-Erzähler Adam und der Titelfigur Esra geschildert, welches durch wiederholte Rückblenden und zahlreichen Einzelheiten bis ins intimste Detail wiedergegeben wird, wobei an mehreren Stellen die intimen Details bis ins sexuelle Geschehen zwischen Adam und Esra übergehen.23 Hierbei sind in dem Roman deutliche Parallelen zu realen Personen zu ziehen - unter anderem gewonnene Nobelpreise und zeitliche Abfolgen von bestimmten Ereignissen. So haben sich die Hauptfiguren des Romans unter denselben Umständen kennengelernt, wie auch Maxim Biller und seine frühere Geliebte.24 Die Romanfigur als auch die wirkliche Geliebte haben im Alter von 17 Jahren geheiratet und dabei den Freund und Trauzeugen ihres Mannes, Maxim Biller bzw. Adam, kennengelernt.25 Zudem hat die Titelfigur Esra als Schauspielerin, wie auch die ehemalige Geliebte Billers, den Bundesfilmpreis gewonnen. Darüberhinaus stimmen Arbeitsplatz - Grafikbüro an der Münchener Freiheit - und die Dauer der Liebesbeziehung von ungefähr eineinhalb Jahren im Roman und in der Wirklichkeit überein.26 Ferner hat Esra, wie auch die reale Person, eine schwerkranke Tochter aus einer früheren gescheiterten Ehe.

Die Romanfigur Esra wird als eine vom Willen ihrer Mutter Lale anhängige und unselbständige Frau dargestellt, deren Beziehung zum Schriftsteller durch fortdauernden Wechsel von Zuneigung und Ablehnung gekennzeichnet ist. Das Scheitern der Liebe zwischen Adam und Esra wird auf die Charakterschwäche und die Unfähigkeit Esras zurückgeführt, sich von der Beziehung zu ihrer herrschsüchtigen Mutter, ihrer schwerkranken Tochter und dem Vater ihrer Tochter zu trennen.

Auch zwischen der Mutter von Esra (Lale) und der Mutter in der Wirklichkeit sind deutliche und markante Übereinstimmungen zu erkennen - unter anderem die Zahl ihrer Ehen und Kinder, Wohn- und Handlungsorte. Beide haben übereinstimmend im Roman sowie in der Realität den alternativen Nobelpreis für den Kampf gegen den Goldabbau in der Türkei erhalten und sind Hotelbesitzerin an der Ägäischen Küste in der Türkei.

Ihr wird die wesentliche Verantwortung für das Scheitern der Beziehung zwischen Adam und Esra zugeschrieben. Sie wird im Roman deutlich negativ, als eine depressive, psychisch kranke Alkoholikerin dargestellt, deren Tyrannei ihre Tochter Esra und die Familie ausgesetzt sind.

2. Die Eingriffsbefugnis des BVerfG

Zu ihrer Prüfungskompetenz führte das BVerfG in der „Esra“- Entscheidung aus, dass durch ein Gesamtverbot eines Romans besonders stark in die Kunstfreiheitsgarantie eingegriffen würde und vertrat die Auffassung, dass es aus diesem Grund nicht ausreichend sei, ihre Überprüfung lediglich auf die Frage zu beschränken, ob die angegriffenen Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung des Art. 5

Abs. 3 S. 1 GG, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Vielmehr müsse das Gericht anhand konkreter Umstände des vorliegenden Sachverhalts, die Vereinbarkeit der angegriffenen Entscheidungen mit der verfassungsrechtlich garantierten Kunstfreiheit überprüfen.

C. Die beiden Grundrechte

I. Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG

Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG folgt das sog. allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches so im Wortlaut des Grundgesetzes nicht erwähnt und durch das Zusammenwirken des „Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“ aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. der „W rde des Menschen“ aus Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird.

Sie ist als spezielles Grundrecht zum einen staatsgerichtetes Abwehrrecht und kann zugleich auch Schutzpflichten des Staates und Leistungsrechte begründen . Ferner hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritt- bzw. Horizontalwirkung27und ist zu unterscheiden von der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, welches ein allgemeines Grundrecht darstellt und stets von den speziellen Grundrechten verdrängt wird (Subsidiarität).28 Die Verbindung von Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 1 Abs. 1 GG bedeutet nicht, dass hier zwei Grundrechte kumulativ zur Anwendung kommen.29 Vielmehr ergibt sich das allgemeine Persönlichkeitsrecht als subjektives Recht aus Art. 2 Abs. 1 GG und bei der Bestimmung von Inhalt und Gewährleistungsumfang dieses Grundrechts ist Art. 1 Abs. 1 GG als Interpretationsrichtlinie zu beachten.30

Zudem wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch durch einfachgesetzliche Normen geschützt, sodass zivilrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche beispielsweise, die aufgrund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts herrühren, durch §§ 823, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches als „sonstiges Recht“ geltend gemacht werden können.31 Mit der Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB ist somit über den äußeren Schutz von Leben, Körper, Gesundheit und Freiheit des Menschen hinaus auch die innere, geistige Persönlichkeit des Einzelnen geschützt worden.32

Weitere Formen des Persönlichkeitsschutzes finden sich in den 33 strafrechtlichen Bestimmungen34 zum Ehrenschutz gemäß den §§ 185 ff35(i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) sowie im Kunsturhebergesetz.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt als unbenanntes Freiheitsrecht die speziellen, „benannten“ Freiheitsrechte. Zweck dieses Rechts ist es, vor dem Hintergrund der Menschenwürde, die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen.36Ihr Schutzbereich ist daher nicht abschließend bestimmbar, sondern gerade für bisher unbekannte Strafgesetzbuch.

Persönlichkeitsgefahren offen. Es hat eine Verbindung zu Art. 1 Abs. 1 GG, da es wie die Menschenwürde den Einzelnen weniger mit seinem Verhalten als vielmehr in seiner Qualität als Subjekt schützt. Die verschiedenen Ausformungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, die die Rechtsprechung des BVerfG hervorgebracht hat, gelten auch nicht verschiedenen Lebensbereichen, sondern verschiedenen Entfaltungsweisen des Subjekts.37

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat im Zuge der Rechtsentwicklung und in der umfangreichen Judikatur des BVerfG dadurch an Konturen gewonnen, dass verschiedene Schutzzonen differenziert und entwickelt wurden.38 Es lassen sich drei große Bereiche unterscheiden, zu dem das Recht der Selbstbewahrung, das Recht der Selbstbestimmung und das Recht der Selbstdarstellung zählen.39

Das Selbstbewahrungsrecht, welches die enge persönliche Lebenssphäre des Einzelnen schützt, verleiht dem einzelnen Bürger die Befugnis, sich zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich alleine zu bleiben. Der Einzelne hat generell das grundsätzliche Recht, in seiner Privatsphäre in Ruhe gelassen zu werden.40Zum Selbstbewahrungsrecht hat das BVerfG die sog. Sphärentheorie entwickelt. Danach sind die Anforderungen an die Rechtfertigung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht umso höher, je näher der Eingriff in dessen Kern herankommt. Es kann in verschiedene Sphären - namentlich die Intim-, die Privat-, und die Sozialsphäre - eingegriffen werden.41Dabei gehört die Intimsphäre (innerste Sphäre) zum unantastbaren Kernbereich der privaten Lebensgestaltung und darf deshalb nicht beeinträchtigt werden. In die Privat- oder Geheimsphäre soll, unter besonders strenger Wahrung und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, die Möglichkeit der Einschränkung bestehen, während sich Eingriffe in eine äußere Sphäre - die Sozialsphäre - anhand „normalen“

Kriterien für Eingriffe in die Handlungsfreiheit rechtfertigen lassen.42

Durch das Selbstbestimmungsrecht wird einem das Recht gewährt und garantiert, selbst zu bestimmen und gegebenenfalls herauszufinden, wer er ist.43 Aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgt allgemein die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden.44Schließlich gewährt das Recht der Selbstdarstellung jedem die Möglichkeit, sich vor herabsetzenden, verfälschenden, entstellenden oder unerbetenen Darstellungen in der Öffentlichkeit schützen zu können. So hat der Grundrechtsträger das Recht, das Ob und Wie der Selbstdarstellung in der Öffentlichkeit zu bestimmen.45Sie ist dadurch geschützt, dass Informationen, die sich auf die Privatsphäre beziehen, grundsätzlich nicht ohne Weiteres der Öffentlichkeit oder staatlichem Zugriff preisgegeben werden dürfen.46Dazu zählen im Besonderen das Recht am eigenen Bild und am eigenen Wort, das Recht auf Gegendarstellung im angemessenen Umfang, der Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung sowie der Schutz der persönlichen Ehre.47

Unter Recht am eigenen Bild versteht die Rechtsprechung die Befugnis, grundsätzlich selbst über die bildliche Darstellung der eigenen Person anderen gegenüber zu bestimmen.48 Dem korrespondiert das Recht am eigenen Wort, mithin die Befugnis, selbst und allein zu bestimmen, wer sein - in einem privaten Gespräch geäußertes - Wort aufnehmen soll, sowie ob und von wem die auf einem Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf.49Zudem beinhalten die Rechte am eigenen Bild und am eigenen Wort das Recht auf Gegendarstellung, sodass derjenige, der in den Medien dargestellt wird, die rechtlich gesicherte Möglichkeit hat, dieser Darbietung mit seiner Gegendarstellung entgegenzutreten. Das Recht, nicht zur Selbstbezichtigung gezwungen zu werden, schützt zudem vor jeglicher Demütigung.50Letztlich umschließt das Recht der Selbstdarstellung den Schutz der persönlichen Ehre mit Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf die Erscheinung des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken.51

II. Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG

1. Bedeutung der Kunst und ihre Aufgabe

Die in Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG geschützte Kunstfreiheit ist von fundamentaler Bedeutung für die geistig-kommunikative Persönlichkeitsentfaltung des Einzelnen. Sie hat ihren Ursprung in der Weimarer Zeit, in Art. 142 Weimarer Reichsverfassung, in der die Kunst, in einer der heutigen Textfassung sehr ähnlichen Formulierung, für frei erklärt wird.52 Sinn und Aufgabe der Kunstfreiheit besteht darin, die auf Eigengesetzlichkeiten der Kunst beruhenden, von ästhetischen Rücksichten bestimmten Prozesse, Verhaltensweisen und Entscheidungen von jeglicher Ingerenz öffentlicher Gewalt freizuhalten, sodass die Entscheidungsfreiheit ber die „Richtigkeit“53 seiner Haltung gegen ber der Wirklichkeit zunächst nur dem Künstler selbst gebührt.54Freiheit der Kunst bedeutet damit schöpferische Entfaltungsfreiheit des Menschen zunächst um seiner selbst willen.55Die Kunstfreiheitsgarantie enthält eine das Verhältnis Kunst-Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm und zugleich für den Grundrechtsträger ein individuelles Freiheitsrecht. Die Gewährleistung betrifft sowohl den Bereich der künstlerischen Betätigung (Werkbereich) als auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks (Wirkbereich).56Werkbereich und Wirkbereich bilden für das BVerfG eine unauflösbare Einheit.57 Als Unterscheidungskriterien scheiden „gut“ oder „schlecht“, „wertvoll“ oder „wertlos“, „schön“ oder „h sslich“, „richtig“ oder „falsch“ und hnliche Bewertungsmuster aus.58 Diese Unterscheidungskriterien würden andernfalls unausweichlich zu einem staatlichen Kunstrichtertum führen, dessen Aufgabe die Entscheidung über Kunst und Nichtkunst wäre, die dem Staat jedoch nicht zusteht.59

2. Schutzbereich

Dem Wesen der Kunst widerspricht es eigentlich, den Begriff der Kunst zu definieren. Eine Definition ist aber für die Rechtsanwendung unerlässlich,60denn die Bestimmung des Schutzbereichs setzt eine Bestimmung des Kunstbegriffs voraus, die den Verfassungsinterpreten aber selbst nicht zusteht.61

a) Der verfassungsrechtliche Kunstbegriff

Die Bemühungen in Rechtsprechung und Schrifttum die Kunst begrifflich darzulegen oder diese zu bestimmen werfen erhebliche Probleme auf, denn der Begriff der Kunst leidet unter der Schwierigkeit oder sogar der Unmöglichkeit seiner Definition.62Ein Definitionsversuch kann deshalb schon nicht gelingen, weil Kunst auf einen essentialistischen Missverständnis beruht, wonach die zahlreichen, historisch gewachsenen Manifestationen von Kunstwerken über mindestens eine gemeinsame Eigenschaft verfügen; tatsächlich sind die heterogenen, empirisch anerkannten Zweige der Kunst zwar durch Ähnlichkeiten, die ineinander übergreifen und kreuzen, verwandt, eine durchgehend gemeinsame Eigenschaft lässt sich jedoch nicht finden.63Die Einordnung der Kunstfreiheit als dem einzelnen Bürger gegen den Staat zustehendes Recht führt jedoch zwangsläufig zum Versuch einer Definition des verfassungsrechtlichen Kunstbegriffs, um die gegenständlichen Grenzen dieser Anspruchsgrundlage zu ermitteln.64Zudem ist zu beachten, dass, um staatliches Kunstrichtertum auszuschließen, eine weite Definition des Kunstbegriffs geboten ist.65

aa) „Mephisto“-Entscheidung

In dem „Mephisto“-Beschluss wurde erstmals seitens des BVerfG der Versuch unternommen, den Begriff der Kunst zu definieren66und entwickelte dabei zunächst einen materiellen Kunstbegriff67und führte hierzu aus, dass „das Wesentliche der künstlerischen Betätigung die freie schöpferische Gestaltung sei, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht würden.68Alle künstlerische Tätigkeit sei ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen seien. Beim künstlerischen Schaffen würden Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammenwirken; es sei primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers“.6970Obwohl sich die Prozessbeteiligten und die kompetenten Sachverständigen darüber einig waren, dass der Roman von Klaus Mann eindeutig zum Kunstbereich gehörte, nutzte das Gericht die Gelegenheit, um eine Definition für Kunst festzustellen.

(1) Kritik in der Literatur / Literaturmeinung

Diese Definition in der „Mephisto“-Entscheidung, die zu materiellen und wertbezogenen Maßstäben greift, hatte jedoch eine große theoretische Bedeutung und löste in der Literatur große Kritik aus.

Zunächst sah ein Teil der Literatur in dieser Begriffsdefinition eine Unterwerfung der Kunst unter das Bestimmungsrecht des Staates, in welchem Fall die Kunst dann aufgehoben sei, da sie überhaupt nicht staatlich zu definieren sei. Nach dieser Ansicht stand demnach die Begriffsbestimmung im Widerspruch zu den damals vertretenen Auffassungen der Literatur, dass eine Definition der Kunst verboten oder sogar unmöglich sei. Knies geht vom „Telos“ der Kunstfreiheit und dem Verbot staatlichen Kunstrichtertums aus und leitet aus diesem einen Kunstbegriff vornehmlich „technisch­formaler“ Art ab, ber dessen qualitativen Gehalt keine juristisch- definitorische Aussage möglich oder statthaft sei, sodass nach Meinung von Knies Art. 5 Abs. 3 GG ein Definitionsverbot enthalte.71

Dieser Ansicht sei jedoch nicht zuzustimmen, denn Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG statuiere kein Definitionsverbot,72 sondern vielmehr ein Definitionsgebot, da schon der grundrechtliche Auftrag zum rechtlichen Schutz der Kunst als solcher auch deren rechtliche Bestimmung bzw. Bestimmbarkeit fordere.73

Nach einer anderen Ansicht74wurde weiter kritisiert, dass die vom BVerfG gebildete Definition die Grenzen eines neutralen Wertbegriffs überschreite, indem sie sich vornehmlich am idealistischen Kunstverständnis der Ästhetik orientiere. (Das BVerfG hat in seiner Definition von Intuition, Phantasie, Kunstverstand gesprochen, was von einigen Autoren als « nicht wertneutral » verstanden worden ist).75

Weiter wurde nach einer weiteren Ansicht76eingeräumt, dass es zwar als Vorteil angesehen werde,77 dass der Definitionsversuch des BVerfG das erst zu bestimmende - nämlich die Kunst - nicht schon in die Bestimmungselemente aufnehme, wie es bei manche anderen Definitionsversuchen der Fall sei, jedoch wurde hierzu kritisch eingewandt,78 ob es nicht zu viele Elemente enthalte und dadurch der Begriff der Kunst zu eng gefasst sei,79 wodurch wiederum Phänomene ausgeschlossen würden, die sowohl nach dem Selbstverständnis des Künstlers als auch nach allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und nach dem Urteil der Sachverständigen als Kunstschaffen oder Kunstwerk angesehen werden müssen.80

(2) Reaktion des BVerfG auf die Kritik

Das BVerfG hat die Kritik an dieser Begriffsdefinition wahrgenommen und sich in einer späteren Rechtsprechung, mit abweichenden Lösungsansätzen auseinandergesetzt.81 In der Entscheidung zum „Anachronistischen Zug“ aus dem Jahre 1984 hat das Gericht sich erneut mit dem verfassungsrechtlichen Kunstbegriff befasst und dabei eingeräumt, dass es unmöglich sei, den Begriff der Kunst generell zu definieren.82

Wegen der erkannten Unmöglichkeit einer generellen Begriffsbestimmung auf der einen Seite, der verfassungsrechtlichen Pflicht, die Freiheit der Kunst zu schützen, auf der anderen Seite bleibt deshalb als Definition nur der Ausweg auf die Bestimmung des Schutzbereichs im Einzelfall, für welche das BVerfG in derselben Entscheidung einige Ansätze festgestellt hat.83 Die Konsequenz dieser Neigung wertender Definition des Kunstbegriffs ist, dass bei verfassungsrechtlichen Beurteilungen nur die Unterscheidung zwischen Kunst und Nichtkunst erlaubt ist. Damit ist folglich gemeint, dass eine Inhaltskontrolle des vorliegenden Werkes, also eine Differenzierung zwischen „guter“ und „schlechter“ Kunst dem Richter nicht gestattet ist.84

Wie oben bereits erwähnt, ist es dem Staat verwehrt, sich als Kunstrichter aufzuspielen. Dennoch entwickelte das BVerfG verschiedene tragfähige Ansätze bzw.85 Kunstbegriffe, um den Kunstbegriff greifbarer zu machen und zudem zu verdeutlichen, was sie sch tzt und was nicht. Es wurde der „materielle“, der „formale“ und der sog. „offene“ Kunstbegriff entwickelt. Diese Kunstbegriffe können nebeneinander angewandt werden und können sich gegenseitig ergänzen. Es ist wohlgemerkt keine Definition von Kunst, sondern lediglich der Versuch, den Begriff der Kunst mit Konturen zu versehen und ein bisschen Klarheit zu schaffen. Das BVerfG hat jedoch offen gelassen, welchem der drei Formeln es folgt.86

(a) „Materieller“ Kunstbegriff

Das BVerfG verweist zunächst auf die in der „Mephisto“- Entscheidung entwickelte materiale, wertbezogene Begriffsbestimmung, wonach das wesentliche der künstlerischen Betätigung in der freien, schöpferischen Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zur unmittelbaren Anschauung gebracht wird, zu sehen sei.87Dieser materiale, wertbezogene Kunstbegriff ist unzweifelhaft zu unpräzise und stellt eher eine Beschreibung als eine Definition dar.

[...]


1Im Folgenden als BVerfG abgekürzt.

2 Im Folgenden als BGH abgekürzt.

3Kastner, NJW 1982, S. 601.

4 Kastner, NJW 1982, S. 601.

5Kastner, NJW 1982, S. 601.

6 BVerfG, 1 BvR 435/68 vom 24.02.1971.

7 Im Folgenden als OLG abgekürzt.

8Urteil vom 10. März 1966.

9Urteil vom 20. März 1968.

10 Henschel, NJW 1990, S. 1938.

11Henschel, NJW 1990, S. 1938.

12 Bethge in: Sachs, GG, Art. 5, Rn. 190.

13 Henschel, NJW 1990, S. 1944.

14 BVerfG, 1 BvR 435/68 vom 24.02.1971, Abs.-Nr. 69.

15 BVerfG, 1 BvR 435/68 vom 24.02.1971, Abs.-Nr. 73.

16 BVerfG, 1 BvR 1783/05 vom 13.6.2007.

17 Im Folgenden als LG abgekürzt.

18 Urteil vom 25. Oktober 2003

19 Urteil vom 06. April 2004

20 Urteil vom 21. Juni 2004

21 BVerfG, 1 BvR 1783/05 vom 13.06.2007, Abs.-Nr. 66.

22 Sodan in: Sodan, GG, Art. 2, Rn. 5.

23 Vgl. Epping, Kap. 13, Rn. 601.

24 Vgl. Hufen, Staatsrecht II, § 11, Rn. 2.

25 Vgl. Kunig in: von Münch / Kunig, GG Kommentar, Art. 2, Rn. 40.

26 Vgl. Murswiek in: Sachs, GG, Art. 2, Rn. 59.

27 Vgl. Jarass / Pieroth, Art. 2, Rn. 1.

28 Vgl. Murswiek in: Sachs, GG, Art. 2, Rn. 63.

29 Im Folgenden als BGB abgekürzt.

30 Vgl. Sodan / Ziekow, § 27, Rn. 6.

31 Vgl. Murswiek in: Sachs, GG, Art. 2, Rn. 61.

32 Vgl. Kunig in: von Münch / Kunig, GG Kommentar, Art. 2, Rn. 40.

33 Im Folgenden als StGB abgekürzt.

34 Im Folgenden als KUG abgekürzt.

35 Vgl. Hillgruber in: Umbach / Clemens, GG Kommentar, Art. 2, Rn. 45.

36 Sodan in: Sodan, GG, Art. 2, Rn. 5.

37 Vgl. Pieroth / Schlink, § 8, Rn. 373.

38 Vgl. Pieroth / Schlink, § 8, Rn. 373.

39 Vgl. Murswiek, in: Sachs, GG, Art. 2, Rn. 69.

40 Murswiek in: Sachs, GG, Art. 2, Rn. 70.

41 Vgl. AK-GG-Podlech, Art. 2 Abs. 1, Rn. 35.

42 Vgl. Murswiek in: Sachs, GG, Art. 2, Rn. 104.

43 Vgl. Hillgruber in: Umbach / Clemens, GG Kommentar, Art. 2, Rn. 79.

44 Hillgruber in: Umbach / Clemens, GG Kommentar, Art. 2, Rn. 51.

45 Vgl. Sodan in: Sodan, GG, Art. 2, Rn. 6.

46 Murswiek in: Sachs, GG, Art. 2, Rn. 71.

47 Sodan / Ziekow, § 27, Rn. 6.

48 Vgl. Dreier in: H. Dreier, GG Kommentar, Art. 2, Rn. 72.

49 Vgl. Hillgruber in: Umbach / Clemens, GG Kommentar, Art. 2, Rn. 66.

50 Vgl. Kunig in: von Münch / Kunig, GG Kommentar, Art. 2, Rn. 35.

51 Vgl. Pieroth / Schlink, § 8, Rn. 377.

52 Vgl. Sodan in: Sodan, GG, Art. 5, Rn. 36.

53 Vgl. Epping, Kap. 6, Rn. 257.

54 Ladeur/Gostomzyk, NJW 2005, S. 566.

55 Pernice in: H. Dreier, GG Kommentar, Art. 5, Rn. 13.

56 Kannengießer in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, Art. 5, Rn. 27.

57 Hufen, Staatsrecht II, § 33, Rn. 13.

58 Bethge in: Sachs, GG, Art. 5, Rn. 187.

59 Vgl. Hufen, Staatsrecht II, § 33, Rn. 16.

60 Vgl. Jarass / Pieroth, Art. 5, Rn. 106.

61 Hufen, Staatsrecht II, § 33, Rn. 4.

62 Vgl. Pieroth / Schlink, § 14, Rn. 610.

63 Vgl. Zöbeley in: Umbach / Clemens, GG Kommentar, Art. 5, Rn. 230.

64 Henschel, NJW 1990, S. 1938.

65 Vgl. Jarass / Pieroth, Art. 5, Rn. 106.

66 Vgl. Starck in: v. Mangoldt / Klein / Starck, GG, Art. 5, Rn. 302.

67 Vgl. Sodan in: Sodan, GG, Art. 5, Rn. 37.

68 Vgl. Epping, Kap. 6, Rn. 262.

69 Vgl. Hufen, Staatsrecht II, § 33, Rn. 7.

70 BVerfG, 1 BvR 435/68 vom 24.02.1971, Abs.-Nr. 51.

71 Im Folgenden: Knies, Schranken d. Kunstfreiheit, S. 217.

72 Vgl. Scholz in: Maunz-Dürig, Art 5 III, Rn. 25.

73 Im Folgenden: Starck in: v. Mangoldt / Klein / Starck, GG, Art. 5, Rn. 298.

74 Im Folgendem: Isensee, Wer definiert die Freiheitsrechte, S. 27.

75 Scholz in: Maunz-Dürig, Art 5 III, Rn. 28.

76 Im Folgenden: Denninger, in: Isensee / Kirchhof, § 146, Rn. 7.

77 Vgl. Wendt in: von Münch / Kunig, GG Kommentar, Art. 5, Rn. 89.

78 BVerfGE 67, 213 [224 f.].

79 Henschel, NJW 1990, S. 1938.

80 Henschel, NJW 1990, S. 1938.

81 Vgl. Scholz in: Maunz-Dürig, Art 5 III, Rn. 39.

82 Vgl. Scholz in: Maunz-Dürig, Art 5 III, Rn. 38.

83 Zöbeley, NJW 1985, S. 255.

84 Dierksmeier, JZ 2000, S. 886.

85 Wendt in: von Münch / Kunig, GG Kommentar, Art. 5, Rn. 90.

86 BVerfGE 30, 173 [188 f.].

87 Vgl. Manssen, § 18, Rn. 392.

Ende der Leseprobe aus 73 Seiten

Details

Titel
Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht: Welche Grenzen zieht das Persönlichkeitsrecht der Kunst bei der "Verarbeitung" von Personen und Stoffen?
Untertitel
Medienrecht, Kunstfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht, Mephisto-Fall, Esra-Fall, BVerfG
Hochschule
Universität Bremen
Veranstaltung
Demokratie, Menschenrechte und Grundfreiheiten (Schwerpunkt)
Note
10 Punkte
Autor
Jahr
2009
Seiten
73
Katalognummer
V153261
ISBN (eBook)
9783640655557
ISBN (Buch)
9783640656240
Dateigröße
958 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Hausarbeit ist die Prüfungsvorleistung zu meiner Examenshausarbeit. Fragestellung: Stellen Sie die Rechtsauffassungen aus Rechtsprechung und Literatur, insbesondere die ›ratio decidendi‹ von BVerfG „Mephisto“ und „Esra“, dar und nehmen Sie dazu Stellung.
Schlagworte
Kunstfreiheit, Persönlichkeitsrecht, Welche, Grenzen, Persönlichkeitsrecht, Kunst, Verarbeitung, Personen, Stoffen, Medienrecht, Kunstfreiheit, Persönlichkeitsrecht, Mephisto-Fall, Esra-Fall, BVerfG, Punkte
Arbeit zitieren
Gülay Utanir (Autor:in), 2009, Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht: Welche Grenzen zieht das Persönlichkeitsrecht der Kunst bei der "Verarbeitung" von Personen und Stoffen?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/153261

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