Kunstfreiheit – schön und gut. Darauf können sich die Demokraten schnell einigen. Seit 60 Jahren wird durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG die Freiheit der Kunst vom Grundgesetz garantiert und diese Garantie ist noch nicht abgelaufen. Selbstverständlich soll die Kunst frei sein. Wie sieht es aber aus, wenn sich eine berühmte Persönlichkeit in einem Roman als Negativfigur wiedererkennt bzw. man sich selber von dem Autor als Vorbild in einem Roman als dargestellte fiktive Figur wiederfindet? Wenn man sich oder einen geliebten Menschen durch ein Kunstwerk öffentlich bloß gestellt sieht? Und schon ist sie dahin, die Vorstellung der absoluten Kunstfreiheit. Ist die Kunst dann immer noch frei oder wird die vorbehaltslos gewährleitete Kunstfreiheit doch irgendwie eingeschränkt?
Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof haben in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder Fälle zu entscheiden gehabt, in denen es um die Freiheitsgarantie der Kunst ging. Das reicht vom 1971 ergangenem Grundsatzurteil zum Schlüsselroman „Mephisto – Roman einer Karriere“, in dem ein Erbe das Andenken des berühmten Schauspielers Gustaf Gründgens geschmäht sah, bis zum vieldiskutierten Rechtsstreit um intime Offenbarungen in dem Buch „Esra“ von Maxim Biller. Nicht immer fielen die Urteile zu Gunsten der Kunstfreiheit aus. Die einen, die glaubten, sich in dem Roman wiedererkannt zu haben machten ihr Persönlichkeitsrecht geltend und im Gegenzug wurde von dem Autor bzw. dem Verleger die Kunstfreiheit entgegengehalten.
Es gibt sie eben nicht die ganz und gar unbeschränkte Freiheit der Kunst. Wenn sie mit anderen Grundrechten kollidiert, muss eine höchstrichterliche Abwägung vorgenommen werden, die selten einmütig ausfällt. In der Residenz des Rechts wurde die Kunstfreiheit nicht beschnitten, sondern höchstrichterlich mit Konturen versehen. Es gab in den vergangenen sechzig Jahren eine ganze Menge Bücher, Bilder, Theateraufführungen und Filme, die Anstoß und Missfallen erregt, die den Freiheitsraum der Kunst ausgelotet haben. Die Kunstfreiheit, wie sie in Art. 5 Abs. 3 GG steht, ist aus gutem Grund ein Grundrecht.
Inhaltsverzeichnis
A. Einführung
I. Problem zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht
II. Verlauf der Ermittlungen
B. Die beiden Leitentscheidungen: „Mephisto“ & „Esra“
I. „Mephisto“-Fall (BVerfGE 30, 173)
1. Sachverhalt
2. Die Eingriffsbefugnis des BVerfG
a) Mehrheitsvotum
b) Sondervotum
II. „Esra“-Fall (BVerfGE 119, 1 ff)
1. Sachverhalt
2. Die Eingriffsbefugnis des BVerfG
C. Die beiden Grundrechte
I. Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
II. Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 GG
1. Bedeutung der Kunst und ihre Aufgabe
2. Schutzbereich
a) Der verfassungsrechtliche Kunstbegriff
aa) „Mephisto“-Entscheidung
(1) Kritik in der Literatur / Literaturmeinung
(2) Reaktion des BVerfG auf die Kritik
(a) „Materielle“ Kunstbegriff
(b) „Formaler“ Kunstbegriff
(c) „Kommunikationstheoretischer“ Kunstbegriff
(3) Zusammenfassung
bb) „Esra“-Entscheidung
b) Der Geltungsbereich
aa) Der sachliche Geltungsbereich
(1) „Mephisto“-Entscheidung
(2) „Esra“-Entscheidung
bb) Der persönliche Geltungsbereich
(1) „Mephisto“-Entscheidung
(2) „Esra“-Entscheidung
3. Schranken der Kunstfreiheit
a) Die Vorbehaltlosigkeit der Gewährleistung
aa) „Mephisto“-Entscheidung
bb) „Esra“-Entscheidung
b) Verfassungsimmanente Schranken
aa) „Mephisto“-Entscheidung
bb) „Esra“-Entscheidung
c) Persönlichkeitsrecht als Schranke der Kunstfreiheit
aa) „Mephisto“-Beschluss
(1) Dauer des Persönlichkeitsrecht
(2) Lösungsmethoden der Spannungslage
(3) Sondervotum
(4) Kritik in der Literatur / Literaturmeinung
bb) „Esra“-Beschluss
(1) Mehrheitsmeinung des BVerfG
(2) Sondervotum
(a) Ansicht der Richter Hohmann-Dennhardt und Gaier
(b) Ansicht des Richters Hoffmann-Riem
(3) Kritik in der Literatur / Literaturmeinung
4. eigene Stellungnahme zu den beiden Leitentscheidungen
a) Kunstbegriff
aa) „Mephisto“-Beschluss
bb) „Esra“-Entscheidung
b) Schranken
aa) „Mephisto“-Beschluss
bb) „Esra“-Entscheidung
D. Schlussworte
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht das methodische Spannungsverhältnis zwischen der durch Art. 5 Abs. 3 GG garantierten Kunstfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet wird. Ziel ist es, anhand der Leitentscheidungen „Mephisto“ und „Esra“ aufzuzeigen, wie das Bundesverfassungsgericht die Kollision dieser Grundrechte löst und welche verfassungsrechtlichen Grenzen sich bei der künstlerischen Verarbeitung realer Persönlichkeiten ergeben.
- Analyse der Leitentscheidungen „Mephisto“ (BVerfGE 30, 173) und „Esra“ (BVerfGE 119, 1 ff).
- Darstellung der verfassungsrechtlichen Grundlagen und des Spannungsverhältnisses beider Grundrechte.
- Untersuchung von Kunstbegriff und Schranken der Kunstfreiheit im Kontext der Rechtsprechung.
- Kritische Würdigung der Lösungsansätze des BVerfG, insbesondere der sogenannten „Je-Desto-Formel“.
Auszug aus dem Buch
I. Problem zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht
Beide Grundrechte, die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG und das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, können durchaus nebeneinander bestehen und miteinander harmonieren, allerdings stehen sie grundsätzlich in einem methodischen Spannungsverhältnis.
Auf der einen Seite garantiert die Kunstfreiheit dem Autor literarische Themenwahlfreiheit und die freie der Themengestaltung; zudem verbietet es zugleich dem Staat, diesen Bereich speziellen künstlerischen Ermessens durch verbindliche Regeln oder Wertungen zu beschränken. Auf der anderen Seite schreibt das allgemeine Persönlichkeitsrecht dem einzelnen Menschen einen Achtungsanspruch zu und garantiert damit die Unverletzlichkeit der Menschenwürde. Da ein literarisches Kunstwerk auch auf der sozialen Ebene Wirkung entfalten und Gegebenheiten aus dem wirklichen Leben beinhalten kann, können diese beiden Grundrechte in Konflikt geraten.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Einführung: Die Einleitung beleuchtet die grundlegende Problematik der Kollision zwischen der vorbehaltslos gewährten Kunstfreiheit und dem Schutz der Persönlichkeit bei literarischen Schlüsselromanen.
B. Die beiden Leitentscheidungen: „Mephisto“ & „Esra“: Dieses Kapitel stellt die Sachverhalte und die verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäbe der beiden zentralen Urteile des Bundesverfassungsgerichts vor.
C. Die beiden Grundrechte: Hier werden das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die Kunstfreiheit (einschließlich ihrer Schutzbereiche und Schranken) systematisch analysiert und die Rechtsprechung zu den beiden Fällen detailliert diskutiert.
D. Schlussworte: Die Schlussbetrachtung fasst die Problematik zusammen und verdeutlicht, dass eine endgültige, universelle Lösung für die Abwägung zwischen Literatur und Persönlichkeitsschutz noch aussteht.
Schlüsselwörter
Kunstfreiheit, Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Mephisto-Entscheidung, Esra-Entscheidung, Bundesverfassungsgericht, Grundrechte, Kollision, Menschenwürde, Schlüsselroman, Kunstbegriff, Schranken der Kunstfreiheit, Je-Desto-Formel, Fiktionalität, Persönlichkeitsschutz, Literaturverbot.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundlegend?
Die Arbeit befasst sich mit der verfassungsrechtlichen Abwägung zwischen der Kunstfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wenn literarische Werke reale Personen als Vorbild nutzen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Im Fokus stehen die Definition des Kunstbegriffs, der sachliche und persönliche Schutzbereich der Kunstfreiheit sowie die Schranken, die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gesetzt werden.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die kritische Analyse der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in den Fällen „Mephisto“ und „Esra“ sowie die Bewertung der Methode zur Lösung von Grundrechtskonflikten.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Dogmatik, um die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anhand der Fachliteratur und der relevanten Verfassungsnormen zu interpretieren.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Vorstellung der Leitentscheidungen, die theoretische Herleitung der Grundrechte und eine tiefgehende kritische Analyse der vom Gericht entwickelten Kriterien.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Arbeit?
Wichtige Begriffe sind insbesondere das Persönlichkeitsrecht, der Kunstbegriff, die Je-Desto-Formel, die Fiktionalitätsvermutung und das Spannungsverhältnis zwischen Werkbereich und Wirkbereich.
Wie bewertet der Autor die „Je-Desto-Formel“?
Der Autor äußert sich kritisch zur „Je-Desto-Formel“ und sieht in ihr keine ausreichend klaren Beurteilungskriterien für die Schwere einer Grundrechtsverletzung.
Wie unterscheidet sich die Esra-Entscheidung von der Mephisto-Entscheidung?
Die Esra-Entscheidung führt die Debatte fort, wobei hier verstärkt die „Je-Desto-Formel“ und die Wechselbeziehung zwischen Fiktionalität und Erkennbarkeit im Vordergrund stehen.
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- Gülay Utanir (Author), 2009, Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht: Welche Grenzen zieht das Persönlichkeitsrecht der Kunst bei der "Verarbeitung" von Personen und Stoffen?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/153261