Weibliche Migration aus Drittstaaten

Mechanismen der internen Schließung


Seminararbeit, 2006

19 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


INHALT

1. Vorwort

2. Einführung

3. Globalisierung, Nationalstaatlichkeit und Migration
3.1. StaatsbürgerInnenrechte
3.2. Zugehörigkeit und Nationalstaat

4. Migration und Arbeit
4.1. Zur Internen Schließung des Arbeitsmarkts anhand des Beispiels Österreichs
4.2. Globalisierung von Arbeit und Migration

5. Anomische Spannungen in der Zielgesellschaft
5.1. Ethnisierte Zuschreibungen

6. Schlussbemerkungen

7. Literatur

1. Vorwort

Dies ist eine Seminararbeit zum Seminar „Migration und Geschlecht“ bei Professorin Inowlocki. In Rahmen des Seminars hielt ich ein Referat zum Artikel „Secure borders and safe haven ad the gendered politics of belonging“ von Yuval- David, Anthias und Kofman. Die Beschäftigung mit dem Text bildet den „roten Faden“ der Arbeit, die an einigen Stellen grundsätzlichere Themen, wie jenes des Konzepts von StaatsbürgerInnenschaft, welche ebenfalls im Seminar besprochen wurden, aufgreift. Mir war es auch wichtig die internen Schließungsmechanismen, hinsichtlich der österreichischen Gesetzeslage in Bezug auf Drittstaatenangehörige, zu erörtern. Der Fokus des bearbeiteten Artikels liegt auf der Betrachtung der britischen geschlechtsspezifischen Migrationspolitik und Politik der „Zugehörigkeit“. Die Autorinnen untersuchen die Migrationsdebatte und die Konstruktion von Grenzen in Europa, die geschlechtspezifischen Implikationen der Einwanderungspolitik und die geschlechtsspezifische Natur der Konstruktion von „gesicherten“ Grenzen im britischen Weißbuch. In diesem differenztheoretischen Kontext bewegt sich die Analyse der Autorinnen, in dem sie die gegenwärtige geschlechtsspezifische britische Migrations- und Gemeinschaftspolitik näher betrachten. Diese britische Perspektive werde ich allerdings aus meiner Betrachtung weitgehend ausklammern. Anstatt dessen werde ich die verschiedenen Aspekte weiblicher Migration, besonders der Arbeitsmigration, und deren geschlechtsspezifische Implikationen näher betrachten. Weiters gehe ich auf die anomischen Spannungen in den Zielgesellschaften eingehen, denn der Spannungsabbau in den Auswanderungsländern ist mit einem Spannungsaufbau in den Einwanderungsländern verbunden

2. Einführung

Die Kategorien Gender1 und Migration2 sind heute zentrale gesellschaftliche Merkmale. Obgleich Migration lange Zeit als vornehmlich männliche Erscheinung betrachtet wurde, zeichnen die Fakten ein deutlich anderes Bild: über die Hälfte der MigrantInnen, und drei Viertel der Flüchtlinge3, sind weiblich. MigrantInnen wandern aus Gesellschaften mit höheren Spannungen in Gesellschaften mit niedrigeren Spannungen ab. Durch ihr Geschlecht befinden sich Frauen (in den Herkunftsebenso wie in den Zielländern) aber in charakteristischen Arbeits- und Lebensumständen, die von jenen der Männer differieren. Soziale Suppression von Frauen ist weltweit Grundelement patriachaler Gesellschaftssysteme. Dies wird zum Teil durch die Trennung in Privat- und öffentliche Sphäre ermöglicht, denn (sexuelle) Gewalt, Zwangsheirat, Zwangsabtreibung oder Beschneidung werden privatisiert und entziehen sich somit der „Staatsgewalt“ [Vgl. Seppelt 2004a].

Selbst Zwangsmigration geschieht unter stark geschlechtsspezifischen Aspekten: Durch häufigen Analphabetismus, Armut und „sozial-weibliche Verantwortlichkeit“ (wie Kinder- und Altenbetreuung) wird ihnen das Verlassen der Herkunftsgesellschaft und die Aufnahme in den Zielgesellschaften häufig erschwert. Außerdem werden „durch den Zwang zum Nachweis staatlicher, politischer Verfolgung nur Tätigkeiten, die der „typisch männlichen“ Rolle entsprechen als politische Aktivität wahrgenommen; „typisch weibliches“ Engagement hingegen wird dem privaten Bereich zugeordnet. […] geschlechtsspezifische Verfolgung als Asylgrund [wird bislang nicht anerkannt] [S. Seppelt 2004a].

3. Globalisierung, Nationalstaatlichkeit und Migration

In nationalstaatlich organisierten und gleichzeitig global orientierten Gesellschaften wird Migration reguliert. Die Einwanderungspolitik agiert durch ihre Praxen des Ein- und Ausschlusses als erste Instanz zur Selektion der EinwandererInnen. Yuval- David Anthias und Kofman machen einen Wandel der EU-Migrationsdebatte aus, in der das Thema zu einem der öffentlichen Sicherheit und Stabilität wurde, welche angeblich von kriminellen und terroristischen EinwandererInnen gefährdet werden. Seit dem 11. September 2001 intensivierte sich die Kriminalisierung von MigrantInnen und AsylwerberInnen, welche angeblich die europäischen Werte der europäischen Gesellschaften bedrohen. Diese vermeintliche Gefahr gestattete es in Großbritannien die Menschenrechte zeitweise außer Kraft zu setzen und rechtfertigte die Gefangennahme vieler EinwandererInnen. Sie betrachten diese Art der Thematisierung als Teil der Legitimation einer technokratischen und politischen Überwachung der Gesellschaft und der zunehmenden militärischen „Regulierung“ von Migration. [Vgl. Yuval- David u.a. 2005].

3.1. StaatsbürgerInnenrechte

Ein, meiner Ansicht nach angebrachter, Ansatz innerhalb der Migrationsforschung ist die kritische Auseinandersetzung mit den Konzepten von Staat, StaatsbürgerInnenschaft und BürgerInnenrechten, welche die Handlungsfähigkeit der MigrantInnen maßgeblich bestimmen. Dies erfordert zunächst eine Auseinandersetzung mit den philosophischen und ideologischen Ursprüngen dieser gesellschaftlichen Konzepte.

Der Begriff der „Menschrechte“ nahm bei Thomas von Aquin seinen Anfang. Dieses Naturrecht steht über dem Staatsrecht. Das im Inneren des Menschen liegende Rechtsgefühl entscheidet über Rechtmäßigkeiten [Nach Aquin 1949 Vgl. Aquin 1995]. Subjektive natürliche Rechte treten in der politischen Theorie John Lockes auf den Plan. Aus ihm leitete er das natürliche Recht auf Eigentum ab. Zum Zwecke des Eigentumsschutzes wurde der Staat gegründet. Lockes Staat sollte das friedliche und gerechte Zusammenleben freier BürgerInnen ermöglichen. Im Staat sollten nur Gesetze herrschen, aber nicht Menschen [Nach Locke 1683 Vgl. Anstay 2003]. Der Staat, so Kant, soll die größtmögliche individuelle Freiheit verbinden mit der genauesten Bestimmung und Sicherung der Grenzen dieser Freiheit, damit sie mit der Freiheit anderer bestehen könne. Friedliches Zusammenleben sei nur durch Zwang gegenüber dem einzelnen zu verwirklichen. Der bürgerliche Rechtsstaat ist bei Kant „ein Gehege“, innerhalb dessen auch die „asozialen“ Eigenschaften „die beste Wirkung“ zeigen [Nach Kant 1784 Vgl. Kant 1993]. Als schwierigstes Problem sieht Kant die Entwicklung zu einer umfassend das Recht verwaltenden bürgerlichen Gesellschaft. Nach Kant können nur wirtschaftlich Selbstständige, also Eigentümer eigener Produktionsmittel auch Staatsbürger sein. Nur sie sind bei ihm auch Aktivbürger, nicht jedoch der Gehilfe bei einem Geschäftsmann oder bei einem Arbeiter, die Dienerschaft, der Unmündige und Frauen [Nach Kant 1795 Vgl. Kant 1924]. Für Kant gibt deshalb keine Bürgerin, da diese zum „Besitztum“ des Bürgers zählt, der „sein eigener Herr sei, […] irgendein Eigentum habe, welches ihn ernährt, […] dass er Niemandem […] diene“ [S. Kant 1922: 198].

Die StaatsbrügerInnenschaft soll die rechtliche Gleichstellung und umfassende Mitgliedschaft innerhalb einer Gesellschaft gewährleisten. Das Ideal des „Staatsbürgers“ ist jedoch von Anfang an ein männliches: das eines besitzenden Mannes der in der Lage ist seine Existenz selbst zu gewährleisten. Frauen wird in diesem Konzept nicht die Möglichkeit gegeben Bürgerinnen zu werden, da die Möglichkeit auf Existenz sicherndes „Eigentum“ per Definition ausblendet wird. Doch die Zeiten haben sich geändert, denn auch wenn in vielen Staaten und Teilsegmenten Frauen noch immer „BürgerInnen zweiter Klasse“ zu sein scheinen, so ist die „Entrechtlichung“ von MigrantInnen umfassender: Durch Migration verlieren Menschen ihre StaatsbürgerInnenschaft und somit auch ihre BürgerInnenrechte. MigrantInnen sind rechtlich und politisch keine BürgerInnen der Gesellschaft, sondern nur Mitglieder in einzelnen sozialen Teilsystemen. Dies ermöglicht die personelle Segmentierung der Bevölkerung in In- und AusländerInnen.

3.2. Zugehörigkeit und Nationalstaat

Zugehörigkeit konstituiert sich aus der Einschätzung der eigenen sozialen Stellung, die durch persönliche Erfahrungen mit Ausgrenzungen gewonnen wird. Vorstellungen über Zugehörigkeit produzieren eine „natürliche“ Gemeinschaft und fungieren als ausschließende Grenzen für „Andere“. Dem entsprechend besteht Zugehörigkeit auch aus der Dimension der Mitgliedschaft in verschiedenen sozialen Bündnissen. Grenzen sind starke Symbole für die Konstruktion von Gemeinschaft, sie trennen die Welt in Konzepte von „UNS“ und „DENEN“ und sind Ausdruck der Legitimität und des Souverän eines Staates. [Vgl. Yuval-David u. a. 2005]. Das Konzept der Zugehörigkeit kann auch in enger Verbindung mit nationalstaatlichen Grenzen stehen. Das Phänomen des Nationalismus ist komplex und schwierig. Der Begriff des Nationalismus ist verschwommen und vieldeutig [Vgl. Anderson 1993]. Zudem ist es durchaus umstritten, seit wann es Nationalismus als politisch- ideologisches Phänomen überhaupt gibt. Der Mainstream der Forschung legt die Entstehung von Nationalismus in die Zeit der revolutionären Ereignisse der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts. Die „Straffung des staatlichen Betriebs im Machtstaat nach innen und nach außen“ erfolgte von allem Anfang unter nationalistischen Auspizien [Vgl. Fenske 1987: 474]. Weitere wichtige Voraussetzungen waren zudem die Erfindung und Verbreitung des Buchdrucks, der Aufstieg nationaler Volkssprachen als Schriftsprachen, der Niedergang des Lateinischen und das Wachstum des Kapitalismus sowie der gesellschaftlichen Mittelklassen usw. Traditionellem Patriotismus war moderner Nationalismus insofern überlegen, als er Menschen mobilisieren konnte, weil ein auch emotionales Wechselverhältnis von Ansprüchen des Einzelnen an die Nation und der Nation an den Einzelnen bestand. Zudem war er auch durch eine „offensive Haltung“ gegenüber der Außenwelt charakterisiert [Vgl. Winkler 1985: 475].

In diesem Zusammenhang ist die Vorraussetzung des Spracherwerbs und der Verwendung der Landessprache auch zuhause zur Einwanderung nach Großbritannien eine Praxis der Exklusion deren kultureller Vergangenheit, Sozialisation und Sprache aus der Mehrheitsgesellschaft. Neuere Gesetze verlangen sogar einen schriftlichen Nachweis der Sprachkompetenzen. Die Politik des „sozialen Zusammenhalts“ birgt die Gefahr Minderheiten dazu zu zwingen kulturelle Werte der Mehrheit zu übernehmen und „Fremde“ als die Ursache sozialer politischer „Entfremdung“ der Mehrheit zu konstruieren [Vgl. Yuval- David u. a. 2005].

4. Migration und Arbeit

In den letzten Jahren tat sich eine zunehmende Kluft zwischen den politischen und wirtschaftlichen Interessen in Bezug auf die Einwanderung in die EU auf. Während die Regierungen versuchen die Einwanderung zu verhindern ist die Wirtschaft auf deren Arbeitskraft angewiesen. Zwar sind immer mehr Gesellschaften in dieser Zeit der Globalisierung bereit, ihre Mitglieder aus der Kontrolle der Sesshaftigkeit zu entlassen und gestatten diesen ein Mehr an Mobilität. Andererseits gibt es auf der Seite der Zuwanderungsgesellschaften mehr beziehungsweise neue Formen der Kontrolle, beispielsweise verschärfte Asylgesetzgebung. Frau/Man könnte auch sagen, „wenn Gesellschaften Wanderungen schon nicht verhindern können oder wollen […] so soll dieses Geschehen zumindest soweit wie möglich unter Kontrolle bleiben. Das gleiche gilt selbstverständlich auch für die Seite der potentiellen Einwanderungsgesellschaften, die sich durch komplizierte Systeme von Einwanderungsgesetzen und -bestimmungen vor einem unerwünschten Spannungstransfer zu schützen versuchen und deshalb ebenfalls das Wanderungsgeschehen vollumfänglich zu kontrollieren trachten“ [S. Hoffmann- Nowotny 1988: 37]. Von der Wirtschaft werden sowohl höher als auch weniger Qualifizierte benötigt. Häufig handelt es sich bei den weniger Qualifizierten um illegale MigrantInnen, die ohne Arbeitsgenehmigung weit unter dem Mindestgehalt entlohnt werden. Vor diesen versuchen sich die Staaten zu „verschließen“, während höher Qualifizierte gerne aufgenommen werden: Dass 2002 in Großbritannien ins Leben gerufene „Highly Skilled“- Programm beispielsweise erlaubt es vor allem jenen, die hoch qualifiziert (und meist männlich) sind sich dauerhaft nieder zu lassen. [Vgl. Yuval- David u.a. 2005].

4.1. Zur Internen Schlie ß ung des Arbeitsmarkts anhand des Beispiels Ö sterreichs

Obwohl die Politik europäischer Demokratien auch heute noch auf dem Prinzip der Menschenrechte beruht, sind in der Realität die Mitglieder einer Gesellschaft in verschiedenen gesellschaftlichen Teilsystemen differentiell positioniert, abhängig von Klasse, Geschlecht, Ethnizität4, Aufenthaltstitel usw.. Der Nationalstaat5 bleibt praktisch verantwortlich dafür, dass diese Rechte umgesetzt werden. Die StaatsbürgerInnenschaft dient oft als Instrument der sozialen Schließung von Nationalstaaten. Eine externe Schließung verhindert den Zugang zum Territorium, eine interne den Zugang zu Funktionssystemen (wie dem Arbeitsmarkt) [Vgl. Holz 2000].

Das Fremdengesetzt 1997 regelt die Voraussetzungen für die Einreise und das Aufenthaltsrecht nicht- österreichischer StaatsbürgerInnen. Es besagt, dass grundsätzlich nur Personen mit einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Zweck unter den Voraussetzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine Beschäftigungsbewilligung erhalten. SchülerInnen und StudentInnen mit einer Aufenthaltserlaubnis sowie Personen mit Niederlassungsbewilligung für einen privaten Aufenthalt dürfen nicht arbeiten.

Ausländischen Arbeitskräften wird nur dann Zutritt zum österreichischen Arbeitsmarkt zugestanden, wenn sie schon einen Arbeitsplatz nachweisen können. Auf diese Weise wird der aktive (durch Anwerbung der Einzelkapitale) wie auch der passive (durch autonome Migration aufgrund des ökonomischen Gefälles) Import ausländischer Arbeitskräfte verhindert. Die im Fremdengesetz hergestellte Rechtssicherheit für die Bürokratie schlägt sich im Normalzustand als relativ freies Ermessen der unteren Verwaltungsbehörden nieder.

[...]


1 „Die Geschlechter“ sind verschieden. Es gibt soziale Unterschiede, die nicht biologisch determiniert werden können. Das gesellschaftliche Verhalten (Verhaltenspotenziale/Bedürfnisse) ist ausschlaggebend. Das soziale Geschlecht, Gender, ist ein soziales Konstrukt. Was beide Geschlechter voneinander unterscheidet ist eng mit der patriarchalen Gesellschaftsstruktur verbunden (hierarchisches Geschlechterverhältnis).

2 Migration wird verstanden als Übergang eines Individuums von einer Gesellschaft zu einer anderen.

3 Der Begriff Flüchtling bezeichnet den Status einer Asylwerberin (ZwangsmigrantInnen, die aus der Herkunftsgesellschaft fliehen da sie dort verfolgt werden), die von der Aufnahmegesellschaft als Flüchtling anerkannt wird.

4 Ethnizität meint die Verbundenheit einer Gruppe von Menschen aufgrund der Gemeinsamkeit von Kultur, Geschichte und aktueller Erfahrungen, in Besitz eines gemeinsamen Identitäts- und Zusammengehörigkeitsgefühl.

5 Die Nation wird als ethnisches Kollektiv begriffen, dass ein ethnisches Gemeinschaftsbewusstsein teilt und politisch in der Form des Nationalstaates organisiert ist. Der Nationalstaat ist demnach eine politische Organisationsform, in welcher der Anspruch von politischer Staatsbürgerlichkeit und ethnischer Zugehörigkeit gestellt wird.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Weibliche Migration aus Drittstaaten
Untertitel
Mechanismen der internen Schließung
Hochschule
Universität Wien
Note
1,0
Autor
Jahr
2006
Seiten
19
Katalognummer
V153879
ISBN (eBook)
9783640660704
ISBN (Buch)
9783640661060
Dateigröße
477 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Migration, England, EU, Schließung, Migrantinnen, Staatsbürgerschaft
Arbeit zitieren
Mag.a Lena Rheindorf (Autor:in), 2006, Weibliche Migration aus Drittstaaten, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/153879

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