Die internationale Rechnungslegung im Spiegel der Finanzkrise


Diplomarbeit, 2009

105 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Problemstellung

2. Die Entstehung der Finanzkrise und damit zusammenhängende Problemfelder
2.1. Entwicklungen im US-amerikanischen Hypothekenmarkt
2.1.1. Die makroökonomischen Rahmenbedingungen in der USA vor der Finanzkrise
2.1.2. Der Subprime Hypothekenmarkt - Definition und Überblick
2.2. Die Verbriefung von Krediten
2.2.1. Der Verbriefungsprozess von Hypotheken und deren Hauptakteure
2.2.2. Klassifizierung der Asset Backed Securities
2.3. Von der Subprime-Krise zur internationalen Finanzkrise
2.3.1. Die Explosion der Immobilienblase
2.3.2. Der Zusammenbruch des Interbankenmarkts

3. Der Beitrag von IAS 27 und SIC-12 zur Finanzkrise - Versäumte Konsolidierung von Zweckgesellschaften?
3.1. Probleme bei der Nicht-Konsolidierung von Zweckgesellschaften
3.2. Ziele und Anreize bei der Gründung von Zweckgesellschaften
3.2.1. Umgehung der bankenaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalregelungen nach Basel I&II
3.2.2. Reduzierung der Refinanzierungskosten
3.3. Untersuchung der Konsolidierungspflicht von SPEs nach IAS 27
3.3.1. Das Control-Konzept nach IFRS - Voting-Rights-Approach
3.3.2. Überprüfung der Konsolidierungspflicht von Zweckgesellschaften anhand der Tatbestandsmerkmale der Beherrschung nach IAS 27.13
3.4. Untersuchung der Konsolidierungspflicht von SPEs nach SIC-12
3.4.1. Wirtschaftliche Betrachtungsweise - Risk- and Rewards-Approach
3.4.2. Überprüfung der Konsolidierungspflicht von Zweckgesellschaften anhand der Indizien von SIC-12.10
3.4.2.1. Nutzen aus der Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft
3.4.2.2. Durchsetzbarkeit der Entscheidungsmacht
3.4.2.3. Chancen- und Risiko-Verteilung
3.5. Kritische Würdigung der verbleibenden Probleme des SIC-
3.6. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
3.7. Standardentwurf ED 10 - Verbesserung der Konsolidierungsproblematik durch Neuregelung der Beherrschungsdefinition?
3.7.1. Anwendungsbereich des ED 10
3.7.2. Das neue Beherrschungskonzept
3.7.3. Strukturierte Einheiten - Neukonzeption der Indizien für Control
3.7.4. Zusammenfassung und Ausblick zur künftigen Entwicklung der Konsolidierungsproblematik von Zweckgesellschaften

4. Der Fair Value im Belastungstest der Finanzkrise
4.1. Die Fair Value-Problematik - Konzept und Anwendungsbereiche
4.2. Die Fair Value-Bewertung bei Finanzinstrumenten nach IAS 39
4.2.1. Finanzinstrumente - Begriff, Bewertung und Klassifizierung
4.2.2. Financial assets at fair value through profit or loss (FVTPL)
4.2.2.1. Financial instruments held for trading (HfT)
4.2.2.2. Designated financial instruments (Fair value option) (FVO) .
4.2.3. Financial instruments held to maturity (HtM)
4.2.4. Loans and receivables (LaR)
4.2.5. Available for sale financial assets (AfS)
4.2.6. Zusammenfassende Ergänzungen
4.3. Die Fair Value-Bewertungshierarchie nach IAS
4.3.1. Stufe 1 und 2 - Mark-to-Market - Aktiver Markt vs. Inaktiver Markt
4.3.2. Stufe 3 und 4
4.3.3. Bewertungsmodelle - Mark-to-Model (MtM)
4.3.4. Schlussfolgerungen
4.4. Alternative und Lösungsansatz zur Fair Value-Problematik
4.4.1. Fair Value vs. Anschaffungskosten
4.4.2. Neuregelung des IAS 39.50 zur Reklassifizierung von Finanzinstrumenten

5. Thesenförmige Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Auswirkungen der Neuregelung von IAS 39.50 auf die GuV und die Neubewertungsrücklage

Abbildung 2: S&P Case-Shiller Immobilienpreisindex

Abbildung 3: Leitzins der US-amerikanischen Notenbank

Abbildung 4: Vergleich von Immobilien-, Vebraucher- und Preisindex

Abbildung 5: Klassische Bank-Kundenbeziehung bei der Hypothekenvergabe

Abbildung 6: Anteil der verbrieften Subprime-Hypotheken

Abbildung 7: Übersicht über den Verbriefungsprozess von Krediten

Abbildung 8: Tranchierungsprozess der Asset Backed Securities

Abbildung 9: Übersicht der Asset Backed Securities

Abbildung 10: Ausgefallene Hypotheken nach Segmenten

Abbildung 11: Die Zweckgesellschaften deutscher Banken

Abbildung 12: Verhältnis zwischen Liquiditätsfazilitäten und Eigenkapital

Abbildung 13:Die Fair Value-Bewertung in den IFRS Standards

Abbildung 14: Wertberichtigungen bis Februar 2009

Abbildung 15: Klassifizierung der Finanzinstrumente nach erstmaligem Ansatz

Abbildung 16: Fair Value-Bewertungshierarchie nach IAS 39.AG71- 79

Abbildung 17: Neuregelung der Klassifizierungsmöglichkeiten

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Problemstellung

Ein bedeutendes Ziel eines jeden amerikanischen Bürgers ist es den „American Dream“ zu verwirklichen, das sich in dem Besitz einer eigenen Immobilie wieder- spiegelt. Die amerikanische Regierung bemühte sich daher die Finanzierung für Ei- gentumshäuser zu fördern und zu erleichtern. Die mit Staatsmitteln gesponserten privaten Agenturen Fannie Mae, Freddie Mac und die staatliche Agentur Ginnie Mae erhielten daher den Auftrag, die hypothekenbesicherten Wertpapiere von hypothe- kenvergebenden Banken und Instituten anzukaufen, damit die kreditvergebenden Banken jederzeit über Liquidität verfügen und sich somit günstig refinanzieren konn- ten. Um die Zahl der Hausbesitzer zu steigern, wurden innovative Finanzprodukte entwickelt, die unter anderem flexible Zinszahlungen voraussahen, um die Zinsbelas- tung der Kreditnehmer zu Beginn der Zahlungen zu schonen. Mit dem Ziel der wei- teren Steigerung der Eigenheimbesitzer, wurde die Kreditvergabepraxis von den Banken und Instituten allmählich aufgeweicht, bis sogenannte Subprime-Hypotheken an bonitätsschwache Schuldner vergeben wurden, bei der die Schuldner zum Teil keine Einkommensnachweise vorlegen mussten. Zur Refinanzierung der Hypotheken haben die Banken die Forderungen zusammengefasst und diese in Zweckgesellschaf- ten ausgelagert, die typischerweise nicht in der Konzernbilanz konsolidiert wurden. Durch innovative Verbriefungstechniken erhielten diese mit Suprime-Hypotheken besicherten Wertpapiere, trotz der niedrigen Bonität der hinterlegten Forderungen, die besten Investment Grades von den Ratingagenturen. Üblicherweise wurden diese Wertpapiere tranchiert. Neben den erwähnten staatlich gestützten Agenturen wurden die verbrieften Forderungen an weltweite Investoren weiterverkauft unter anderem auch an weitere Zweckgesellschaften, die die einzelnen Tranchen weiter verbrieft haben. Als die Zinsen plötzlich anstiegen, haben sich auch die Zahlungsausfälle vor allem aus dem Subprime-Hypotheken-Segment schlagartig erhöht. Die Märkte, in denen solche Wertpapiere gehandelt wurden, wurden allmählich illiquide. Die Folge war eine Subprime-Krise die durch die globale Vermarktung der Subprime- Wertpapiere schließlich in einer weltweiten Finanzkrise mündete und somit auch der Handel in ursprünglich gesunden Märkten zum Erliegen kam.

Die Regierungen, zahlreiche Politiker, Aufsichtsbehörden und auch die Banken selbst fragten sich, wie es soweit kommen konnte. Auf der Suche nach dem Schuldi- gen, wurden oftmals die Bilanzierungsvorschriften kritisiert, die für die aktuelle Entwicklung verantwortlich gemacht wurden.

Ziel der vorliegenden Arbeit ist es, der Frage nachzugehen, in wieweit die internatio- nalen Rechnungslegungsstandards die Finanzkrise beeinflusst haben oder sogar für dessen Ausbruch zu verantworten sind. Aufgrund der gebotenen Kürze, konzentriert sich die Analyse im Zusammenhang mit der Finanzkrise auf die zwei wichtigsten Standards IAS 27 und IAS 39, die als wesentlich zu Beantwortung dieser Frage iden- tifiziert wurden. Zu Beginn des Kapitels 2 erfolgt eine Darstellung der wesentlichen makroökonomischen Faktoren die vor der Finanzkrise geherrscht haben. Anschlie- ßend werden die wichtigsten Akteure, die eine Rolle in der Finanzkrise gespielt ha- ben erläutert. Weiterhin erfolgt ein Überblick über die verbrieften Wertpapiere. Der Schluss des Kapitels 2 wird durch den Zusammenbruch des Interbankenmarkts mar- kiert. Kapitel 3 kennzeichnet das erste Hauptkapitel dieser Arbeit. Sie beschäftigt sich mit der Frage, ob die Zweckgesellschaften aufgrund ihrer Eigenschaften und der Beziehungen zu ihren Gründern in den Konzernabschluss des jeweiligen Unterneh- mens einzubeziehen gewesen wären. Dazu findet eine Untersuchung der Konsolidie- rungspflicht nach IAS 27 und SIC-12 statt. Kapitel 3 konzentriert sich insbesondere auf die Chancen und Risiken, die aus der Zweckgesellschaft resultieren. Beendet wird das dritte Kapitel mit einer kritischen Würdigung und einen Ausblick für die zukünftige Entwicklung der Konsolidierungspflicht von Zweckgesellschaften. In Kapitel 4 wird das zweite Hauptthema dieser Arbeit aufgegriffen. Es wird untersucht ob die Fair Value-Bewertung als Verursacher der Finanzkrise anzusehen ist. Das vierte Kapitel beginnt mit der Definition des Fair Value-Begriffs. Anschließend wer- den die 4 Kategorien von IAS 39 dargestellt, die eine besondere Rolle bei der Fair Value-Bewertung von Finanzinstrumenten spielen. Weiterhin erfolgt eine Darstel- lung der Fair Value-Bewertungshierarchie und der Abgrenzung eines aktiven Markts von einem inaktiven Markt. Das Kapitel 4 wird dann mit den Schlussfolgerungen, die sich aus den vorangegangenen Unterkapiteln ableiten und der anschließenden weiteren Diskussion um die Fair Value-Bewertung abgeschlossen. Im fünften und letzten Kapitel werden die wichtigsten Erkenntnisse der Arbeit thesenförmig zusam- mengefasst.

2. Die Entstehung der Finanzkrise und damit zusammenhän- gende Problemfelder

2.1. Entwicklungen im US-amerikanischen Hypothekenmarkt

2.1.1. Die makroökonomischen Rahmenbedingungen in der USA vor der Finanzkrise

Der Ausgangspunkt für die Entwicklung der Finanzkrise reicht bis in die jüngste Vergangenheit zurück. Dazu haben viele Faktoren beigetragen. Speziell in den USA konnte man beobachten, dass die Preise für Immobilien seit 1991 jedes Jahr stetig anstiegen1. Selbst die Rezession, in der sich die USA 2001 befand, hinderten die Häuserpreise nicht daran, weiter in die Höhe zu schießen2. Zusätzlich wurde durch die massive Zinssenkung der Federal Reserve in der Greenspan-Ära3, am Ende des New Economy Booms, sehr viel Liquidität in die Wirtschaft gepumpt4. Der Leitzins sank im Zeitraum Mai 2000 bis Juli 2003 von 6,5% auf 1%5. Eine weitere Zunahme der Liquidität resultierte aus den massiven Kapitalzuflüssen in die USA6. Der da- durch entstandene Liquiditätsüberschuss hat den Häuserboom weiter vorangetrie- ben7. Der Häuserboom wiederum, führte dazu, dass die anhaltende Nachfrage nach Eigentumshäusern, deren Preise weiter ankurbelte8. So betrugen die Preissteigerun- gen von 2001 - 2006 zwischen 50 - 200%9. Im Vergleich dazu hat sich das verfügba- re Einkommen der US-amerikanischen Haushalte sowie die Inflation weitaus weni- ger stark erhöht10.

2.1.2. Der Subprime Hypothekenmarkt - Definition und Überblick

Der Begriff „Subprime11 “ steht im zentralen Zusammenhang mit der Finanzkrise. Der Subprime-Markt wird in vielen wissenschaftlichen Aufsätzen als Ausgangspunkt der Finanzkrise gesehen12. Dieser Markt umfasst solche Immobiliendarlehen, die an bonitätsschwache Schuldner vergeben wurden und damit per Definition eine erhöhte Ausfallwahrscheinlichkeit 13 bzw. einen sehr hohen Quotienten aus Wertbeleihung und Einkommen besitzen14. Subprime-Hypotheken sind keine Innovation des 21. Jahrhunderts. Der Ursprung wird in den 90er Jahren vermutet15. Allerdings unter- scheiden sich die gegenwärtigen Subprime-Schuldner wesentlich aus Sicht der 90er Jahre. Anfänglich war die beliehene Kreditsumme gering bzw. Subprime-Schuldner wurden als Geringverdiener verstanden. Die Jahre nach 2000 sind dagegen durch Kunden geprägt, die normalerweise nicht kreditwürdig gewesen wären16. Durch eine aggressive Kreditvergabepraxis der Banken in den USA, die bis in das Jahr 2007 reichte17, wurden die Kreditwürdigkeitsprüfungen erheblich aufgeweicht. Das Ein- kommen der Kreditnehmer wurde nur sehr mangelhaft dokumentiert. Dies ging sogar so weit, dass überhaupt keine Sicherheiten und eventuelle Einkommensnachweise vorgelegt werden mussten18. Bezeichnungen wie „No-Doc, Low-Doc“ und „NIN- JA19 “ spiegeln den Zeitgeist der damaligen Vergabepraxis wieder20.

Im Subprime-Markt existieren unterschiedliche Darlehenstypen. Üblicherweise be- stehen sie aus einem Hybrid-Darlehen, das zu Beginn der Laufzeit fixe Zinszahlun- gen vorsieht und anschließend variable Zinsen, für die Restlaufzeit vereinbart. Bei- spielhaft sind hier 2/28- und 3/27-Hypotheken zu nennen. Diese haben eine Laufzeit von 30 Jahren und besitzen in den ersten 2 bzw. 3 Jahren niedrige festverzinsliche Zinssätze, auch bekannt als sog. „teaser rates“. Indessen ist der variable Zinssatz (3 bzw. 6 Monate) in der Restlaufzeit an ein Index, wie z.B. dem LIBOR + einer fixen Marge gebunden21.

2.2. Die Verbriefung von Krediten

2.2.1. Der Verbriefungsprozess von Hypotheken und deren Hauptakteure

Vereinfacht dargestellt, ist eine Hypothek durch die Beziehung zwischen der kredit- vergebenden Bank und dem Kreditnehmer gekennzeichnet. Die Bank vergibt Hypo- theken, empfängt die Zahlungen und führt eine Zwangsversteigerung im Fall einer Insolvenz des Kreditnehmers aus22. Mit der zunehmenden Anzahl der Subprime- Hypotheken, begann auch die Verbriefung dieser Darlehen, mittels „Pooling“- Verfahren. Beim Verbriefungsprozess werden individuelle illiquide23 Hypotheken in Finanzprodukte transformiert und an Investoren verkauft. Es handelt sich um die Umwandlung nicht-handelbarer Forderungen in handelbare Wertpapiere24. Die Ver- briefung von Krediten ist nicht neu. Die ersten hypothekarisch besicherten Verbrie- fungen begannen in den 1970er Jahren in den USA mit Hilfe der Ginnie Mae Agen- tur25. Jedoch bestand die beunruhigende Innovation, bei der Verbriefung von Subprime-Krediten darin, dass deren per se verstärkten Ausfallrisiken, der Zugang zu internationalen Kapitalmärkten ermöglicht wurde26. Mit einer Quote von über 80% ist die Verbriefung von Subprime-Hypotheken 2006 im Vergleich zu 2001 (50%) erheblich angestiegen27.

Am Verbriefungsprozess sind zahlreiche Marktteilnehmer involviert. Der ganze Pro- zess erstreckt sich vom ersten Glied der Kette, dem Originator bis hin zum Investor und durchläuft dabei mehrere Zweckgesellschaften bzw. Conduits und Ratingagentu- ren als Zwischenstationen28. Der Originator initiiert den Verbriefungsprozess durch den Forderungsverkauf29. Originatoren sind Banken wie z.B. Geschäfts- und Hypo- thekenbanken30, die Kredite bzw. Hypotheken verleihen und diese Forderungen als Aktiva (Assets) bilanzieren31. Sie fassen die Forderungen aus den Hypotheken zu- sammen bzw. übertragen diese in ein Forderungspool32. Anschließend wird ein For- derungsportfolio, bei einer Verbriefungstransaktion an eine eigens, von einem Spon- sor, für diesen Zweck gegründete Special Purpose Entity (SPE)33 veräußert34. Der Sponsor ist für die administrative Verwaltung der SPE zuständig35. Grundsätzlich erfolgt der Forderungsabtritt auf zwei Arten. Bei einer „True sale“- Transaktion findet ein realer Forderungsverkauf vom Originator an die SPE statt. Dagegen werden bei einer synthetischen Verbriefung, lediglich die Ausfallrisiken aus den Forderungen, mittels Kreditderivaten, wie z.B. Credit Default Swaps (CDS) versichert und übertragen. Die Forderungen werden in diesem Fall weiterhin beim Originator bilanziert36. Die SPE refinanziert den Forderungsankauf, mit der Emission von revolvierenden Asset Backed Securities (ABS) am Kapitalmarkt37. Der Origina- tor und Sponsor sind an möglichst hohen Verkaufspreisen bzw. Emissionseinnahmen interessiert. Daher werden die ABS, zum Erzielen eines individuellen Ratings und damit auch einer differenzierten Risikostruktur, in mehrere Tranchen strukturiert. Die Tranchen werden, auch bekannt als das Wasserfallprinzip, in nachfolgender Rangfolge bedient38. Zusammen mit dem Diversifikationseffekt, das durch Forde- rungs-Pooling entsteht, lassen sich so Finanzprodukte mit zunehmender Ausfall- wahrscheinlichkeit, von der senior tranche bis hin zu equity tranche (first loss pie- ce)39 bilden. Durch das geschickte Tranchieren erhielten die subprime-besicherten Wertpapiere, trotzt der hohen Ausfallgefahr, das bestmögliche Rating, AAA40. Hier wird auch die zentrale Rolle der Ratingagenturen sichtbar, da ohne ihr Rating, die ABS am Kapitalmarkt nicht hätten platziert werden können41. Die equity tranche wird i.d.R. nicht geratet. Um auch diese am Kapitalmarkt platzieren zu können, wer- den Credit Enhancements (CE) zugesichert oder die equity tranche verbleibt von vornherein beim Originator. Die CEs dienen allg. dem Zweck, das Rating der ABS zu verbessern und beinhalten i.A., Rückkaufgarantien beim Erreichen einer bestimm- ten Forderungsausfallquote sowie Kreditlinien für SPEs bei Liquiditätsengpässen42. Auch der Sponsor kann, neben der Strukturierung der ABS, als Liquidity-Proivder agieren43. Die letzte Gruppe bilden v.a. institutionelle Anleger, die trotz strenger Qualitätsregulierungen in relativ riskante ABS investieren konnten, da diesen ABS erstklassige Ratings bescheinigt wurden44.

2.2.2. Klassifizierung der Asset Backed Securities

ABS sind mit Vermögen (Assets) gedeckte (backed) Wertpapiere (Securities)45, die sich in drei große Kategorien, den Mortgage Backed Securities (MBS), Collateralized Debt Obligations (CDO) und den ABS i.e.S., gliedern lassen46. Letzte- re. sind Forderungsverbriefungen, wie z.B. von Kreditkartenforderungen oder Auto- mobil- und Konsumentenkredite47. MBS sind hypothekarisch besicherte Wertpapie- re. Diese werden in die zwei Unterkategorien, Commercial (CMBS) und Residential (RMBS) Backed Securities unterteilt. CMBS sind verbriefte Forderungen und Grundschulden gegen gewerbliche Kunden. Das gilt analog für RMBS, mit dem Un- terschied, dass es sich hier um Hypotheken privater Kunden handelt48. Bei den CDOs handelt es sich um verbriefte ABS, also die Verbriefung bereits verbriefter Forde- rungen jeglicher Art. Es können z.B. MBS und ABS i.e.S. zusammen als CDO ver- brieft werden. Es sind jegliche Kombinationen denkbar. Je nach Art der Besicherung, unterscheidet man zwischen Collateralized Bond (CBO) bzw. Loan Obligations (CLO). CBOs bezeichnen CDOs, denen Wertpapiere in Form von Anleihen zugrun- de liegen. CLOs sind, wie der Name andeutet, durch ein Kreditportfolio unterlegt49. Es existieren noch komplexere Produkte, wie im Fall von CDO², dessen Underlying, CDO Tranchen selbst bilden50.

2.3. Von der Subprime-Krise zur internationalen Finanzkrise

2.3.1. Die Explosion der Immobilienblase

Im 2. Halbjahr 2004 begann der Leitzins von 1% in den USA kontinuierlich zu stei- gen, bis der Höhepunkt bei 5,25%, Mitte 2006 erreicht wurde. Mit dem Zinsanstieg ging auch eine erhöhte Ausfallrate der Hypotheken Hand in Hand. US-amerikanische Haushalte standen plötzlich hohen Zinsbelastungen gegenüber, da die Zinsen an den gestiegenen Leitzins angepasst wurden51. Die erhöhte Ausfallrate machte sich Ende 2006 bemerkbar. Besonders hoch, sind die Ausfälle bei den variabel verzinsten Subprime-Hypotheken gewesen, die 2008 ein neues Höchstniveau erreichten52. Die vermehrten Ausfälle führten zu erhöhten Zwangsversteigerungen, bis der Subprime- Markt, Mitte 2007 zum Erliegen kam. Es kam zu einem Preisverfall auf dem Häu- sermarkt. Die Illusion von immer weiter steigenden Preisen, nahm damit ein Ende53.

2.3.2. Der Zusammenbruch des Interbankenmarkts

Die Subprime-Krise war anfangs nur eine lokale Krise. Durch den internationalen Handel der Kreditrisiken zwischen institutionellen Investoren, entstand eine interna- tionale Finanzkrise54. Die Ausfallraten im Subprime-Markt pflanzten sich weiter fort und führten zu einem völligen Akzeptanzverfall von subprime-besicherten ABS, das sich in der negativen Entwicklung des ABX Indices55 manifestierte56. Ratingagentu- ren reagierten mit massiven Downgradings für ABS-Produkte, das deren Preisverfall, auf Grund negativer Signale, zusätzlich verstärkte57. Für viele Zweckgesellschaften wurde die kurzfristige, revolvierende Refinanzierung immer schwieriger, da sich keine Käufer mehr für die ABS-Produkte fanden. Als Folge, mussten die Zweckge- sellschaften, Garantien und Kreditlinien in Anspruch nehmen. Dadurch gerieten die Banken selbst in eine Schieflage58. Die Deutsche Industriebank (IKB) und die Sach- sen LB sind hierzulande prominente Beispiele. Die IKB hatte der Rhineland Funding Capital eine Kreditlinie von 8,1 Mio. € zugesagt, die dann kurzfristig fällig wurde. Die IKB geriet daraufhin selbst in eine finanzielle Notlage und musste von einem Bankenkonsortium unterstützt werden59. Ähnlich verhielt es sich bei der Sachsen LB, für die eine Kreditlinie von 17,3 Mio. € an die Tochter Ormond Quay, von der Spar- kassen-Finanzgruppe übernommen wurde60. Die Krise eskalierte 2008, endgültig mit der Insolvenz der Investmentbank, Lehman Brothers. Trotz der Bedeutung und Grö- ße für den Hedgefond-Markt wurde sie nicht gerettet61. Durch den exzessiven Handel der verbrieften Kreditrisiken, wussten die Banken untereinander nicht mehr, wer von den faulen Wertpapieren betroffen war und bei welchen Banken sich die Risiken kumuliert hatten. Getrieben durch die Angst der Banken, das gleiche Schicksal der Lehman Brothers zu teilen, kam dadurch der Interbankenmarkt zum Erliegen62.

3. Der Beitrag von IAS 27 und SIC-12 zur Finanzkrise - Ver- säumte Konsolidierung von Zweckgesellschaften?

3.1. Probleme bei der Nicht-Konsolidierung von Zweckgesellschaften

Die aktuelle Wirtschaftskrise hat sehr viele Opfer unter den Unternehmen gefordert. Renommierte Banken wie die BayernLB, die WestLB, Dresdner Bank und die be- reits erwähnte IKB und Sachsen LB kamen durch gewährte Liquiditätslinien an ihre Zweckgesellschaften in finanzielle Bedrängnis63. Dies sind nur ein einige beispiel- haft genannten Banken aus einer langen Liste. Nicht nur deutsche Banken haben sich als Liquidity-Provider engagiert. Auch Branchenriesen wie z.B. die Citigroup und die Bank of America haben in großem Maße, Garantien zugesagt und mussten daher die ABS-Produkte auf die eigene Bilanz übernehmen64. Demnach handelt es sich bei nicht-konsolidierten SPEs im Prinzip um potentielle nicht-konsolidierte Risiken. Die Adressaten der IFRS-Abschlüsse sind aufgrund der intransparenten Risikopublizität der Gefahr ausgesetzt, falsche Entscheidungen zu treffen. Die Folge sind unter ande- rem, gerichtliche Prozesse der Betroffenen gegen die Verantwortlichen wie im Fall von HSBC, Citigroup und anderen Finanzinstituten65.

Ein weiteres Beispiel soll diese Problematik verdeutlichen. Die Ratingagentur, Stan- dard & Poor‘s hat ihre Empfehlung bzgl. der State Street Bank Aktien von „Buy“ auf „Hold“ herabgestuft66. Auslöser dieser Aktion, ist die Tatsache, dass die State Street Bank, vier nicht-konsolidierte SPEs administriert und entsprechende CEs bereitge- stellt hatte. Die Herabstufung spiegelt die Besorgnis der Investoren über eine mögli- che Risikobelastung durch die Inanspruchnahme der CEs seitens der SPEs wieder. Im Zuge der Finanzkrise hat auch die SEC Untersuchungen gegen die betroffenen Unternehmen eingeleitet, ob eine entsprechende Konsolidierung der SPEs erfolgen hätte müssen67. Hierzu appellierte die SEC auch mit einem Brief an die entsprechen- den Unternehmen, die Einbeziehung der SPEs in die Konzernbilanz noch einmal zu überdenken68. Analog gilt es in den nachfolgenden Seiten zu untersuchen, ob eine Konsolidierung der SPEs von vornherein erfolgen musste.

3.2. Ziele und Anreize bei der Gründung von Zweckgesellschaften

3.2.1. Umgehung der bankenaufsichtsrechtlichen Eigenkapitalregelungen nach Basel I&II

Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht erließ 1988 Richtlinien für die Eigenkapi- talausstattung von Banken, die in Basel I dokumentiert sind und in Basel II erweitert wurden. Nach Basel I, berechnet sich die Mindesteigenkapitalquote durch die Multi- plikation der Kredithöhe mit einem Prozentsatz von 8%69. Das Volumen der risiko- behafteten Aktiva einer Bank darf somit maximal das 12,5-fache des vorhandenen Eigenkapitals betragen. Es existiert also eine Volumenbegrenzung bei der Vergabe von Krediten70.

In Basel II wird die Kredithöhe, neben der 8%, zusätzlich mit einem Risikogewicht multipliziert, das von der Bonität des Kreditnehmers abhängt71. Eigenkapital ist i.d.R. teuer und knapp. Mit der Kreditverbriefung und Auslagerung der Forderungen auf die Zweckgesellschaft72, zielten die Banken auf eine Verbesserung der Eigenka- pitalquote ab. Mit der frei werdenden Liquidität konnten so weitere Risiken einge- gangen werden und das Kreditgeschäft konnte erweitert werden73. Überhaupt hat sich der Einstieg der Banken in das spekulative Geschäft des amerikanischen Hypothe- kenmarkts74 erst durch die Gründung von SPEs erheblich erleichtert. Durch die ge- schickte Konstruktion als Trust, waren die SPEs nicht mehr an die Bankenaufsicht gebunden75. Zweckgesellschaften konnten auf diese Weise mit nur sehr wenig Ei- genkapital unterlegt werden, so dass die eigenen Eigenkapitalreserven verschont76 blieben bzw. auch Banken mit relativ wenig Eigenkapital in das Geschäft einsteigen konnten. Begünstigt wurde dies mit der Tatsache, dass die bereitgestellten Credit Enhancements an die Zweckgesellschaften, deren Laufzeit weniger als 1 Jahr betrug, nach Basel I nicht mit Eigenkapital unterlegt werden mussten77. Üblicherweise wur- den diese Kreditlinien mit Laufzeiten bis zu 364 Tagen abgeschlossen78.

3.2.2. Reduzierung der Refinanzierungskosten

Aus der Perspektive des Originators, dienen Zweckgesellschaften auch als ein wich- tiges Instrument der Refinanzierung79. Durch die Forderungsveräußerung im Rahmen einer „True-Sale“ Transaktion erhält der Originator, von der Zweckgesellschaft einen Erlös. Die SPE erzielt wiederum durch Verbriefung vieler verschiedener Forderun- gen und deren Tranchierung, eine weitere Risikodiversifikation80. Durch den rechtli- chen Übergang der Forderungen vom Originator an die SPE, ist der Forderungsver- kauf insolvenzfern. Das Ausfallrisiko der Forderungen ist somit vom Originator ent- koppelt81. Zusammen mit den Zusagen von CEs, kann die Bonität der Zweckgesell- schaft oft besser bewertet werden82, als die des Originators und die Emissionsein- nahmen der Zweckgesellschaft sind daher, bei einem guten Rating höher83.

Dies hat für die Bank in doppelter Hinsicht einen positiven Effekt. Zum einem steigt damit auch der Erlös des Originators, die dazu verwendet werden können, Verbind- lichkeiten zurückzuzahlen. Zum anderen erhöht sich, durch die Reduzierung der Verbindlichkeiten die Kreditwürdigkeit der Bank84. Infolgedessen, reduzieren sich mit Hilfe höherer Ratings, die Zinsaufschläge, auf das auszuleihende Kapital. Durch den Einsatz von SPEs, kann die Refinanzierung daher günstiger werden85. Als zu- sätzliche Einnahmequelle, erhält die Bank Servicegebühren von den SPEs, für die Unterstützung und Beratung bei der Strukturierung und Platzierung von ABC - Produkten86.

3.3. Untersuchung der Konsolidierungspflicht von SPEs nach IAS 27

3.3.1. Das Control-Konzept nach IFRS - Voting-Rights-Approach

Die Konsolidierungspflicht eines Unternehmens, ein anderes Unternehmen in den Konsolidierungskreis und damit in den Konzernabschluss einzubeziehen, ergibt sich nach den internationalen Rechnungslegungsnormen (IFRS), durch die Entstehung eines Mutter-Tochter-Verhältnisses zwischen den betroffenen Unternehmen (IAS 27.9). Maßgeblich für die Begründung eines Mutter-Tochter-Verhältnisses nach IFRS, ist ausschließlich das Control-Konzept87. Das Control-Konzept bezieht sich auf die Beherrschungsmöglichkeit eines Unternehmens, verstanden als „die Möglichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen“ (IAS 27.4)88. IAS 27 setzt die Beherrschungsmöglichkeit (Control) am Voting-Rights-Approach (Stimmrechte-Ansatz) fest, das in den Tatbestandsmerkmalen des IAS 27.13 zur Geltung kommt89.

3.3.2. Überprüfung der Konsolidierungspflicht von Zweckgesellschaften anhand der Tatbestandsmerkmale der Beherrschung nach IAS 27.13

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat in IAS 27.13 Tatbe- standsmerkmale aufgelistet, die zu einer Beherrschungsmöglichkeit und somit zu einer Control-Vermutung führen90. Nach IAS 27.13 liegt eine widerlegbare Beherr- schungsvermutung vor, wenn sich mehr als 50% der Stimmrechte eines Tochterun- ternehmens direkt oder indirekt im Besitz der Muttergesellschaft befinden91. Dem- nach ist der Verzicht auf die Stimmrechtsmehrheit für die Nicht-Konsolidierung von SPEs eine unerlässliche Voraussetzung92. Das Eigen- und Fremdkapital der SPE wird in den meisten Fällen von mehreren Banken und Investoren bereitgestellt93, so dass der Sponsor oft mit sehr geringem Eigenkapital vertreten ist bzw. sich überhaupt nicht mit Eigenkapital an der SPE beteiligt94. Die einzelnen involvierten Kapitalge- ber unterlegen die Zweckgesellschaft ganz bewusst mit niedrigem Eigenkapital, da- mit für keine Partei eine Stimmrechtsmehrheit aus der Kapitalbeteiligung resultiert95. Zum Vergleich betrug das Eigenkapital der konzernfremden Gesellscha fter an der Zweckgesellschaft, in den wenigsten Fällen mehr als 3% an dessen Gesamtkapital96. Demnach umgeht der Sponsor aufgrund fehlender Stimmrechtsmehrheit die Konso- lidierung der SPE97.

Gleichwohl kann trotz fehlender Stimmrechtsmehrheit (Anteil der Stimmen ≤ 50%) und gleichzeitigem Vorliegen einer der Merkmale aus dem Kriterienkatalog IAS 27.13(a)-(d) ein de facto (unwiderlegbarer) beherrschender Einfluss vorliegen98. Control liegt also nach IAS 27.13(a) auch dann vor, wenn ein Unternehmen laut Vertrag mit anderen Eigentümern, „über mehr als die Hälfte der Stimmrechte“ verfügt. Ganz offensichtlich wird der Gründer der SPE, einen solchen Vertrag nicht freiwillig abschließen, wenn er bewusst auf eine Konsolidierung verzichten möchte, um z.B. wichtige Bilanzkennzahlen zu verbessern99.

Das nächste Kriterium für einen beherrschenden Einfluss, bezieht sich auf die Mög- lichkeit, die Finanz- und Geschäftspolitik eines Unternehmens, kraft Satzung oder Vereinbarung zu bestimmen (IAS 27.13(b)). Im Angesicht der Tatsache, dass eine Zweckgesellschaft naturgemäß einen vordefinierten, eng begrenzten und damit a priori bekannten Zweck verfolgt100, wird es nicht nötig sein, auf dessen Geschäfts- oder Finanzpolitik Einfluss zu nehmen. Dies findet einen verstärkten Ausdruck darin, dass SPEs „über keine eigene strategische, taktische oder operative Geschäftspolitik verfügen“101. Diese Art von Entscheidungen, die von vornherein durch den vorbe- stimmten Zweck obsolet sind, versetzten die SPE auf Autopilot102. Analog zum ers- ten Kriterium wird der Sponsor auch hier auf eine entsprechende Vereinbarung ver- zichten, da er zur gegenteiligen Handlung keinen Anreiz besitzt, wenn er die Ge- schäftstätigkeit der SPE folglich durch einen Autopilotmechanismus kontrollieren kann103.

Auch die letzten zwei Kriterien, die Bestimmung der mehrheitlichen Mitglieder des Aufsichts- bzw. Geschäftsorgane (IAS 27.13(c)) und gleichermaßen der mehrheitli- chen Stimmrechte bei den Sitzungen dieser Gremien (IAS 27.13(d)) führen im We- sentlichen durch einen möglichen aktiven Eingriff in die Geschäftsführung, zu einem beherrschenden Einfluss104. Diese Kriterien werden im Fall einer bewusst gewollten Nicht-Konsolidierung ebenfalls vom Sponsor umgangen, da die Kontrolle bedingt durch den Autopilotmechanismus, keinen Eingriff in die Geschäftspolitik der Zweckgesellschaften bedarf.

Zusammenfassend stellt sich heraus, dass die Control-Vermutungen des IAS 27 auf- grund der speziellen Gestaltungsmöglichkeiten der SPEs (asymmetrische Stimm- rechts- und Kapitalbeteiligung), an der Konsolidierungspflicht dieser Vehikel vorbei- laufen, da IAS 27 in diesem Fall keine hinreichenden Indizien105 für ein Mutter- Tochter-Verhältnis, bezogen auf SPEs beinhaltet. Daher hat das Standing Interpreta- tions Committee (SIC), der Vorgänger des heutigen International Financial Repor- ting Interpretations Committee (IFRIC), 1998, SIC-12 als Auslegungshilfe für IAS 27 verabschiedet, das sich bei der Konsolidierungsfrage ausschließlich auf Zweckgesellschaften konzentriert106.

3.4. Untersuchung der Konsolidierungspflicht von SPEs nach SIC-12

3.4.1. Wirtschaftliche Betrachtungsweise - Risk- and Rewards-Approach

Im Unterschied zum IAS 27 Standard, schlägt die Interpretation SIC-12 beim Be- herrschungskriterium einen anderen Weg ein. Ausgangspunkt der SIC-12 Interpreta- tion, ist der Risk- and Rewards-Approach (Chancen-Risiko-Ansatz), das bezüglich der Konsolidierungspflicht auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abzielt (SIC- 12.8)107. Der Frage nach, ob eine Zweckgesellschaft von einem Unternehmen beherrscht (Control) wird, ist in diesem Zusammenhang anhand der faktischen „Verteilung der Chancen und Risiken“108 zu beurteilen, das den Kern des Risk- and RewardAnsatzes darstellt109. Nach der rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise, kann in diesem Fall, eine Konsolidierungspflicht durch eine Beherrschung auch ohne Kapitalbeteiligung entstehen (SIC-12.9), da Unternehmen hier im Stande sind, trotz fehlender Stimmrechte Entscheidungen des Unternehmens zu lenken, um daraus Nutzen zu ziehen (SIC-12.3)110. Der nachfolgende Abschnitt befasst sich daher mit dem Indizienkatalog des SIC-12, anhand dessen überprüft werden soll, ob eine Beherrschung vorliegt, um eine Konsolidierungspflicht abzuleiten.

3.4.2. Überprüfung der Konsolidierungspflicht von Zweckgesellschaften anhand der Indizien von SIC-12.10

3.4.2.1.Nutzen aus der Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft

Die Auslegungshilfe SIC-12, soll den Entscheidungsträgern bei der Konsolidierungs- frage von Zweckgesellschaften (SIC-12.5), Hinweise für das Vorliegen einer Beherr- schung, anhand einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise liefern. SIC-12 enthält ne- ben den Kriterien, wann eine SPE vorliegt (SIC-12.1), ein Indizienkatalog (SIC- 12.10), der die Umstände des IAS 27.13 erweitert, die zu einer Konsolidierungs- pflicht führen111. Der erste Hinweis des SIC-12.10, bezieht sich auf die Führung der Geschäftstätigkeit der Zweckgesellschaft zum Vorteil der Muttergesellschaft, so dass ihr dadurch ein Nutzen entsteht (SIC-12.10(a)). Der Anhang (a) von SIC-12 enthält hierzu Beispiele. So ist z.B. eine SPE, in der Funktion als Anlagevehikel mit dem Ziel der Kapitalbeschaffung für den Initiator der SPE, ein solcher Fall, in der eine Control-Vermutung vorliegen könnte (SIC-12 Anhang (a))112. Auch der Erhalt von Provisionserträgen und das Bereitstellen einer Refinanzierungsplattform für Origina- toren durch den Sponsor, entspricht der Auslegung in SIC-12.10(a)113 Im einfachsten Fall, in der ein Originator zugleich der Sponsor der Zweckgesellschaft ist, entspricht diese Konstellation zweifelsfrei dem Inhalt des SIC-12.10(a). Problematisch wird es aber wenn der Sponsor und der Originator in der Einheit auseinanderfallen. So wer- den in der Praxis die Kriterien des SIC-12.10(a) gleich von mehreren Parteien erfüllt, wodurch eine eindeutige Aussage, auf welchen alleinigen Beteiligten die Ausrich- tung der Geschäftstätigkeit erfolgt, regelmäßig nicht beantwortet werden kann114. Dies zeigt sich auch darin, dass SPEs häufig zellular aufgebaut sind und daher dem Interessensausgleich mehrerer beteiligter Unternehmen dienen115.

3.4.2.2.Durchsetzbarkeit der Entscheidungsmacht

Bedeutsamer für eine Konsolidierungspflicht ist neben den anderen verbleibenden Indizien116, das zweite Indiz des SIC.12.10, „die Entscheidungsmacht, die Mehrheit des Nutzens aus der Geschäftstätigkeit der SPE zu ziehen“ (SIC-12.10(b))117. Insbe- sondere gilt SIC-12.10(b) auch dann als erfüllt, wenn diese Entscheidungsmacht von dem Initiator an einen Autopiloten delegiert wurde118. Der Anhang von SIC-12 ver- deutlicht das Prinzip vom Autopilotmechanismus, mit dessen Hilfe auch Entschei- dungen, die erst nach der Gründung der SPE entstehen, zur Entscheidungsmacht hin- zuzuzählen sind (SIC-12 Anhang (b)). Weiterhin erfolgt eine beispielhafte Auflis- tung der möglichen Befugnisse, die eine Entscheidungsmacht kennzeichnen, wie z.B. die Berechtigung des Initiators, die SPE mit einseitigem Recht aufzulösen oder deren Satzung zu ändern. Dazu zählt auch die Entscheidungsmöglichkeit, eine Abänderung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung durch andere zu verhindern (SIC-12 Anhang (b))119.

In Anbetracht dieser Kriterien, spielt nicht die Frage der Durchsetzung der Entschei- dungsmacht eine Rolle, da dies durch die Einrichtung eines Autopiloten bereits ein- deutig erfasst wird, sondern von Bedeutung ist, welche Partei mehrheitlich Nutzen aus der SPE bezieht120. Die Konsolidierungsfrage ist hier eine Frage der zurechenba- ren Gewichtung der durchsetzungsfähigen Entscheidungsmacht der Parteien auf die SPE121. Das wird am folgenden Beispiel deutlich, in der jeder Gesellschafter, der eine 25,1%-Beteiligung verfügt, die Möglichkeit besitzt, bei Satzungsänderungen, die eine 75% Mehrheit erfordern, die Änderung zu blockieren122. Zudem spricht viel dafür, dass nach SIC-12.10(b), die Entscheidungsmacht dem Sponsor zuzuordnen ist, da der Autopilot typischerweise vom Sponsor eingerichtet wird. Dadurch werden die eigentlichen Hauptnutznießer wie z.B. die Originatoren von diesem Indikator nicht erfasst123.

3.4.2.3.Chancen- und Risiko-Verteilung

Die letzten beiden Indizien beziehen sich auf die Chancen- (SIC-12.10(c)) und Risi- ko-Verteilung (SIC-12.10(d)) und sind damit für die Konsolidierungsfrage in Zwei- felsfällen ausschlaggebender, da die anderen Indizien häufig zu unbefriedigenden Ergebnissen führen124. Das dritte Indiz des SIC-12.10 nimmt Bezug auf das Recht eines Unternehmens, den mehrheitlichen Nutzen aus der Zweckgesellschaft zu be- ziehen unter der Berücksichtigung, dass das Unternehmen dabei eventuell entstehen- den Risiken aus der Geschäftstätigkeit der SPE ausgesetzt sein kann (SIC.12.10(c))125. Nutzen ist in Form von zukünftigen Cashflows, Erträgen, Liquida- tionserlösen aus der SPE und sonstigen ökonomischen Vorteilen zu verstehen (SIC- 12 Anhang (c)). Unter der Mehrheit des Nutzens ist laut IDW in Anlehnung an IAS 27 gemeint, dass eine Partei die absolute Mehrheit des Nutzens (mehr als 50%) besitzt. Eine relative Mehrheit ist nicht hinreichend126.

Diese Betrachtungsweise gilt in Analogie auch für das vierte Indiz, mit dem Unter- schied, dass die absolute Mehrheit hier auf die Risiken abgestellt wird. Demnach liegt eine Beherrschung vor, wenn das Unternehmen mehrheitlich die Rest- und Ei- gentumsrisiken der SPE oder ihren Vermögenswerten übernimmt, um aus der Ge- schäftstätigkeit der SPE Nutzen zu ziehen (SIC-12.10(d)127. Dies sind typische Risi- ken, die aus Credit Enhancements entstehen (SIC-12 Anhang (d)). Unternehmen be- sitzen in der Praxis häufig eine asymmetrische Chancen-Risiko-Verteilung (CRV) in der eine Partei bezogen auf SPEs, mehrheitlich den Risiken ausgesetzt ist, während einer anderen Partei der Nutzen zusteht128. Dagegen geht der Standardsetter bei sei- nen Überlegungen in SIC-12 von einer symmetrischen CRV aus129. Die folgenden Beispiele verdeutlichen die Problembereiche. Wenn nur eine Partei CEs bereitstellt, wie es häufig beim Originator der Fall ist, trägt er absolut gesehen, die Mehrheit der Risiken. Dagegen fällt die Beurteilung schwieriger aus, wenn zu- sätzliche Parteien involviert sind, wie es in zellular aufgebauten SPEs mit mehreren Originatoren üblich ist. Das gleiche gilt auch für den Fall der Sponsoren, die zusätz- lich neben dem Originator, auch an den CEs beteiligt sind130. ABS-Produkte werden mehrmals tranchiert, so dass die Gefahr einer inkorrekten Risikoeinschätzung erhöht ist und der Sponsor (wenn auch durch mögliche Informationsdefizite begründet) folglich, quantitativ gesehen mehr Risiko als Nutzen in Kauf nimmt131. Im Zusam- menhang der letztgenannten Indizien ist allerdings noch die Frage zu klären, welche Methoden zur Analyse (Qualifizierung) und Bewertung (Quantifizierung) herange- zogen werden sollen, um das meistbegünstigte Unternehmen in Bezug auf das Risiko und den Nutzen ausfindig zu machen, da SIC-12 hierzu keine Hinweise enthält132. Mögliche Antworten liefert FIN 46R, das vom amerikanischen FASB verabschiedete Pendant zu SIC-12. Zur Bestimmung des Meistbegünstigten im Hinblick auf Risiko und Nutzen, werden die erwarteten Verluste bzw. Gewinne herangezogen (FIN 46R.2b), zu deren Ermittlung die erwarteten Cashflows mit Wahrscheinlichkeiten gewichtet, auf den Barwert diskontiert werden (FIN 46R, Footnote 24)133. Im Fall einer asymmetrischen CRV hingegen, soll die Partei die das mehrheitliche Risiko trägt, die SPE konsolidieren (FIN 46R.14)134. Dies wird auch im Anhang betont, in der das FASB das Risiko als das wichtigere Kriterium erachtet (FIN 46R.E3). Lüdenbach stuft das Risiko ebenfalls als bedeutsameren Indikator ein. Seine Ein- schätzung leitet er durch die analoge Anwendung der Bestimmungen aus den Sta n- dards IAS 17, 18 und 39 ab und bezieht dabei FIN 46R.14 in seine Überlegungen mit ein135.

Dobler / Kuhner kritisieren diese Auffassung und bringen dem entgegen, dass der Risk- and Rewards-Ansatz in den IFRS nicht einheitlich gesichert ist136 und daher eine analoge Anwendung nicht in Frage kommt. Zudem sei der Rückgriff auf FIN 46 R.14 nicht gerechtfertigt, da sich FIN 46R (regelungsbasiert) schon aus konzeptio- neller Sicht137 von SIC-12 (prinzipienbasiert) unterscheidet138. Diese Sichtweise ist im Konsens mit den Verlautbarungen des IDW, die ausdrücklich betonen, dass für IFRS Abschlüsse ausschließlich die IFRS Vorschriften anzuwenden sind139. Dennoch sieht Lüdenbach mit dem Rückgriff auf FIN 46R, den Hinweis des IDWs nicht als verletzt, da der Hinweis des IDWs abstrakter Natur ist und keine rechnerischen An- haltspunkte für die Ermittlung der Risiken und Chancen enthält140.

Küting/Gattung dagegen ziehen in Betracht, dass dem Indikator Nutzen in Grenzfä l- len eine höhere Gewichtung zugeteilt werden sollte141, da IAS 27.4 nur Bezug auf den Nutzen nimmt und den Risikofaktor unerwähnt lässt.

Dobler/Kuhner argumentieren, dass aber gerade SIC-12 eine Spezialregel darstellt und daher den Vorrang besitzt142. Da es SIC-12 hierzu einer Vorgabe mangelt, er- scheint es in solchen Fällen sinnvoll, den verlässlicher messbaren Indikator bei der Beurteilung zu bevorzugen143. Das IDW empfiehlt die Konsolidierungspflicht an jedem Abschlussstichtag auf geänderte Vertragsverhältnisse hin zu überprüfen, da neue Risiken bzw. Parteien hinzugekommen sein könnten und sich die Risikostruktur insgesamt geändert haben könnte. Insbesondere wird die Verlängerung der Kreditli- nien als aktives Handeln interpretiert, wodurch die Konsolidierungspflicht neu zu beurteilen ist144.

3.5. Kritische Würdigung der verbleibenden Probleme des SIC-12

SIC-12 verfolgt einen prinzipienorientierten Regelungsansatz. Im Fokus steht die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Quantifizierte Schwellenwerte fehlen gänzlich, daher bleibt nur noch die, nicht ganz von subjektiven Urteilen freie, qualitative Beur- teilung der Konsolidierungsfrage übrig145. Bei der Konsolidierungsfrage kommt es nicht darauf an, dass alle Indizien des SIC-12.10 kumulativ erfüllt sein müssen. Umgekehrt bedeutet dies, dass theoretisch auch ein einziger Indikator ausreicht, um eine Konsolidierungspflicht zu bejahen146. Allgemein fällt auf, dass die Tatbestände des SIC-12 sehr ungenau und vage ausgestaltet sind, wenn auch vom Standardsetter bewusst gewollt um möglichst viele Gestaltungsmöglichkeiten von SPEs abzudecken147. Allerdings liefert SIC-12 keine Hinweise auf die Gewichtung der Indizien , was wiederum eine subjektive Auslegung fördert148.

Die vorherrschende Literatur reduziert SIC-12 in den meisten Fällen auf die mehr oder weniger objektivierte Chancen- und Risiko-Verteilung149, womit die restlichen Indizien aufgrund fehlender Objektivierung für die Konsolidierungsfrage kaum zu gebrauchen sind und insbesondere für Außenstehende die Nachvollziehbarkeit der Indizienwirkung sehr erschwert wird150. Vielmehr ist in jedem Einzelfall das Ge- samtbild151 aller relevanten Faktoren zu betrachten(SIC-12.9), das letztendlich in einer Detaildiskussion mündet152. Insgesamt ergeben sich durch die Gesamtwürdi- gung aller Faktoren Ermessensspielräume, die sich am deutlichsten in der Chancen- Risiko-Verteilung zeigen153. Komplizierter wird die Sachlage dadurch, wenn der Nutzen oder das Risiko im Zusammenhang mit der SPE nicht eindeutig quantifizier- bar ist. In dem Fall, dass die SPE z.B. keine Gewinnausschüttung vornimmt oder sonstige direkte Vorteile generiert, trifft das auf den Nutzenindikator zu. Das gilt auch, wenn Risiken dahingehend diversifiziert wurden, dass keine mehr existieren bzw. diese sehr gering sind154.

Dieser Problematik schließen sich Findeisen/Ro ß an und gehen sogar soweit zu be- haupten, dass SIC-12, eher die Unsicherheit bei der Abgrenzung des Konsolidie- rungskreises erhöht. Die Autoren argumentieren vor allem damit, dass SIC-12 durch die offene Formulierung teilweise zu paradoxen Ergebnissen führt. So müsste nach dem Anhang von SIC-12 „die bloße Unterstützung„155 einer SPE dazu führen, dass jede Zweckgesellschaft zu konsolidieren ist, da die Beziehung zu Zweckgesellschaf- ten gerade dadurch charakterisiert ist. Dies würde aber insoweit zu einem Wider- spruch führen, da es für SIC-12 dann keine Berechtigung gäbe, andere Indikatoren aufzulisten oder gar einen Anhang mit Beispielen aufzustellen156. Diese Unsicherhei- ten spiegeln sich in der Praxis auch bei Wirtschaftsprüfern wieder157. Bilanzierende Unternehmen werden daher in Zweifelsfällen solche Spielräume nutzen, um bewusst der Konsolidierungspflicht zu entgehen, zumal die Konsolidierungspflicht vom be- richterstattenden Unternehmen besser eingeschätzt werden kann als von Externen158. Kustner dagegen, begrüßt die SIC-12 Interpretation, da es den, mit formalen Kriteri- en dominierten IAS 27, um qualitative Kriterien ergänzt und dadurch die Möglich- keit besteht, dass insgesamt mehr konsolidierungspflichtige SPEs erfasst werden159. Objektiv gesehen, ist davon auszugehen, dass in den meisten Fällen die Sponsoren und Originatoren, eigentlich die Zweckgesellschaften zu konsolidieren haben, da sie die Mehrheit der Risiken und Chancen tragen bzw. das Restwertrisiko letztendlich tragen160. Die Tatsache, dass es in vielen Fällen trotzdem nicht erfolgt ist, zeugt da- von, dass seitens der Unternehmen eine sehr großzügig ausgedehnte Auslegung der Regeln stattgefunden hat.

Dobler/Kuhner argumentieren, dass nicht die Vorschriften des SIC-12 daran schuld sind, dass im Zusammenhang der Subprime-Krise die Nicht-Konsolidierung begüns- tigt wurde, sondern dass eher die Durchsetzbarkeit von SIC-12, neben den ausge- nutzten Ermessensspielräumen, die Hauptursache dieser Entwicklung ist. Denn eine wirtschaftliche Betrachtungsweise soll gerade auch dann eine Konsolidierungspflicht nicht ausschließen, wenn unter Betrachtung der Gesamtverhältnisse, einzelne Indika- toren dagegen sprechen161. Trotzdessen fordert die Literatur eine stärkere Konkreti- sierung von SIC-12, um Anreizen der Nicht-Konsolidierung entgegenzuhandeln. Ein möglicher Ansatzpunkt wäre die Anwendung der widerlegbaren Control-Vermutung von IAS 27 auf SIC-12. Demnach müsste ein Unternehmen z.B. bei der Gewährung von Credit Enhancements, wie es z.B. bei breitgestellten Kreditlinien der Fall ist, nachweisen, dass die Mehrheit der Risiken nicht übernommen wurde, um eine Beherrschung zu widerlegen162. Allerdings könnte dieser Ansatz schon daran scheitern, dass eine geringe Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme der CEs als ein solcher Nachweis dienen könnte und das wiederum das Problem der Ermessensentscheidungen im neuen Gewand auftauchen lassen würde163.

Der Ansatz von Hoffmann/Lüdenbach ist weit aus restriktiver und fordert eine gänz- liche Trennung von den ermessensbehafteten Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Eine Beherrschung von SPE würde sich demnach, allein durch die Übernahme von CEs in letzter Instanz folgern lassen164. Eine solche Regelung würde, zumindest im Fall der Übernahme von Garantieverpflichtungen und ähnlichem, freilich eine Begrenzung der Ermessensspielräume bedeuten. Daraus ließe sich dann allerdings eine von sub- jektivem Ermessen befreite kausale Beherrschungsannahme folgern, die sich zu Gunsten einer einheitlich geregelten Konsolidierungspflicht positiv auswirken wür- de.

3.6. Zusammenfassung und Schlussfolgerung

Die aus den vorherigen Abschnitten aufgeführten Probleme, zeigen eine klare Mit- schuld der IFRS Konsolidierungsvorschriften an der Finanzkrise. Dafür, spricht die Existenz von Unsicherheiten und Ermessensspielräume bei der Konsolidierung von SPEs nach IAS 27 und SIC-12, die gezielt zur Nicht-Konsolidierung von SPEs ge- nutzt werden können und auch zum Teil bewusst genutzt wurden. Durch die Entfer- nung des risikobehafteten Vermögens aus den eigenen Bilanzen und dessen Übertra- gung auf nicht-konsolidierte Zweckgesellschaften, hat sich das risikobehaftete Ver- mögen der Banken teilweise nur „virtuell“ reduziert. Denn mit der Gewährung von Credit Enhancements, sind erhebliche potentielle Risiken bei den entsprechenden Banken verblieben. In dieser falschen Annahme konnten durch die frei gewordenen Risikopositionen, weitere Risiken eingegangen werden. Die Liquidity-Provider sind dabei von einer geringen Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ausgegangen, was sich irrtümlicherweise als falsch erwiesen hat. Die Nicht-Konsolidierung der SPEs hat die Informationsdefizite, die sowieso schon durch das Tranchieren der ABS Produkte bestanden, weiter verschärft. Institutionelle Investoren und auch Liquidity- Provider waren sich dadurch oftmals nicht bewusst, in welchem Maße Risiken eingegangen wurden165. Die „off balance“ geführten Zweckgesellschaften, waren dadurch auch der Bankenaufsicht entzogen.

[...]


1 Vgl. Blanchard, Working Paper 01-09 2008, S. 5 - 6; siehe Abbildung 2.

2 Vgl. McCarthy/Peach, FRBN Economic Policy Review 2004, S. 1.

3 Vgl. Leibfried/Zimmermann, DST, S. 989.

4 Vgl. o.V., Immobilien & Finanzierung 2007, S.536; Pape/Schlecker, FB 2009, S. 39.

5 Vgl. Beck/Wienert, WiSt 2009, S. 254; siehe Abbildung 3.

6 Vgl. Blanchard, Working Paper 09-01 2008, S. 5; Klein, ZfgK 2008, S. 81.

7 Vgl. Belke, WiSt 2007, S. 545.

8 Vgl. Rudolph, Zfbf 2008, S. 716; Rieg/Scheuermann, BRZ 2009, S. 5.

9 Vgl Gerdes/Wolz, FB 2009, S. 264; Pape/Ulrich, FB 2009, S. 40; Hausner, WiSt 2009, S. 40.

10 Vgl. Klein, ZfgK 2008, S. 81 f.; siehe Abbildung 4.

11 Der Ausdruck Subprime setzt sich aus sub und prime zusammen und bedeutet in etwa zweitklassig, unterhalb des Standards.

12 Vgl. Heise, Wirtschaftsdienst 2008, S. 716; Hausner, WiSt 2009, S. 40; Wagner, IRZ 2008, S. 163; Cerveny/Frese, ZfgK 2008, S. 154.

13 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 24; Gorton, Working Paper 14358 2008, S. 3.

14 Vgl. Sabry/Schopflocher, Working Paper Part I of A 2007, S. 2; Rudolph, Zfbf 2008, S. 717.

15 Vgl. Gerardi/Shapiro/Willen, Working Paper No. 07-15 2008, S. 6; Kiff/Mills, Working Paper WP/07/188 2007, S. 4; Mayer/Pence/Sherlund, JEP 2009, S.28.

16 Vgl. Burghof/Prothmann, Wirtschaftsdienst 2008, S. 703.

17 Vgl. Wagner, IRZ 2008, S. 164.

18 Vgl. Schön/Cortez, IRZ 2009. S. 11; Wagner, IRZ 2008, S. 164; Mayer/Pence/Sherlung, JEP 2009, S. 29; Weber, Neue Strategien und Geschäftsfelder für den deutschen Bankenmarkt, 2008, S. 6; Neubäumer, Wirtschaftsdienst 2008, S. 732.

19 Doc steht für Documentation; NINJA steht für, No Income, No Job and No Asset

20 Vgl. Wagner, IRZ 2008, S. 164; Weber, Neue Strategien und Geschäftsfelder für den deutschen Bankenmarkt, 2008, S. 7; Fendel/Valendar, WiSt 2009, S. 79.

21 Vgl. Sabry/Schopflocher, Working Paper Part I of A 2007, S. 3; Neubäumer, Wirtschaftsdienst 2008, S. 736; Fendel/Vallendar, WiSt 2009. S. 79.

22 Vgl. Sabry/Schopflocher, Working Paper Part I of A 2007, S. 4; siehe Abbildung 5.

23 Vgl. Mayer/Pence/Scherlund, JEP 2009, S. 29; Jobst, Workin Paper Nr. 96 2002, S. 2.

24 Vgl. Sabry/Schopflocher, Working Paper Part I of A 2007, S. 4; Fendel/Vallendar, WiSt 2009, S. 80; Beck/Wienert, WiSt 2009, S. 255.

25 Vgl. App/Klein, KoR 2006, S. 487; Rudolph et al., Kreditrisikotransfer, 2007, S. 37 f.; Ginnie Mae steht für eine beliebte Bezeichnung der Goverment National Mortgage Association.

26 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg, 2009, S. 25;

27 Vgl. Gorton, Working Paper 14358 2008, S. 20; Abbildung 6.

28 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 25; Sabry/Schopflocher, Working Paper Part I of A 2007, S. 5; Bartmann/Buhl/Hertel, Informatik-Spektrum 2009, S. 127 - 128; siehe Abbildung 7.

29 Vgl. Bartmann/Buhl/Hertel, Informatik-Spektrum 2009, S. 127; Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 25; Weber, Neue Strategien und Geschäftsfelder für den deutschen Bankenmarkt, 2008, S. 7.

30 Vgl. Weber, Neue Strategien und Geschäftsfelder für den deutschen Bankenmarkt, 2008, S. 7; Kalotay/Fu, Special Report, 2009, S. 40; Sabry/Schopflicher, Working Paper Part I of A, S. 5.

31 Vgl. Jäger/Voigtländer, IW-Trends 2008, S. 1.

32 Vgl. Jäger/Voigtländer IW-Trends 2008, S. 2; DeMarzo, RFS 2005, S. 2;

33 Synonyme: Special Purpose Vehicle (SPV), Special Purpose Entity (SPE), Variable Interest Entity (VIE), Conduit, Off Balance Sheet Entity, Off Balance Sheet Vehicle, Objektgesellschaft.

34 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 25; Beatge/Bremt/Brüggemann, WPg 2008, S. 1002; Flick, Der Konzern 2009, S. 105; Köhler/Strauch, WPg 2008, S. 189 - 190.

35 Vgl. Findeisen/Roß, DB 1999, S. 1077; Boulkab/Marxfeld/Wagner, IRZ 2008, S: 499.

36 Vgl. App/Klein, KoR 2006, S. 487; Flick, Der Konzern 2009, S. 105.

37 Vgl. Baetge/Brembt/Brüggemann, WPg 2008, S. 1002; Mujkanovic, StuB 2008, S. 136.

38 Vgl. Baetge/Brembt/Brüggemann, WPg 2008, S. 1002; Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 25.

39 Auch first loss position genannt, da sie das größte Ausfallrisiko birgt; siehe Abbildung 8.

40 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 5; Bartmann/Buhl/Hertel, Informatik-Spektrum 2009, S. 130.

41 Vgl. Crouhy/Jarrow/Turnbull, Credit Crisis 07, 2008; S. 9; Schön/Cortez, IRZ 2009, S. 12.

42 Vgl. Franke/Weber, Zfbf 2007, S. 100; Boulkab/Marxfeld/Wagner, IRZ 2008, S. 499 - 500.

43 Vgl. Boulkab/Marxfeld/Wagner, IRZ 2008, S. 499; Crouhy/Jarrow/Turnbull, Credit Crisi 07, 2008, S. 39; Schildbach, Subprime Hypothekenkrise 2008, S. 314.

44 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 25; Behr, Wirtschaftsdienst 2008, S. 628.

45 Vgl. Findeisen/Roß, DB 1999, S. 1077; Jobst, Working Paper Nr. 121 2003, S. 1 f.; s. Abbildung 9.

46 Vgl. Kerl/Grunert , WiSt 2008, S. 326; Schmittat, Asset Backed Securities, 2007, S. 16 - 17

47 Vgl. Klein, ZfgK 2008, S. 82; Kerl/Grunert, WiSt 2008, S. 326; App/Klein, KoR 2006, S. 488.

48 Vgl. Lehnert/Passmore/Sherlund, JREFE 2007, S. 344; Beatge/Brembt/Brüggemann, WPg 2009, S. 1003; App/Klein, KoR 2006, S. 488; Schmittat, Asset Backed Securities, 2007, S. 16 - 17.

49 Fabozzi/Mann, Fixed Income Securities, 2005, S. 669; Pilny, Rating, 2005, S. 443.

50 Vgl. Gregoriou/Ali, Credit Derivatives, 2008, S. 362.

51 Vgl. Pezutto, Working Paper 12 2008, S. 1; Blomert, Die Immobilienkrise, 2008, S. 130.

52 Vgl. Tatom, Working Paper 2008-WP-10 2008, S. 3 f.; siehe Abbildung 10.

53 Vgl. Fendel/Vallendar, WiSt 2008, S. 81; Calomiris/Longhofer/Miles, Housing Crisis 2008, S. 1.

54 Vgl. Mendales, Collateral Explosive Devices, 2009, S. 13.

55 Der ABX Index, spiegelt die Marktentwicklung von Asset Backed Securities wieder.

56 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 26; Pape/Schlecker, FB 2009, S. 41 - 42.

57 Vgl. Sy, Working Paper WP/09/129 2009, S. 3; Pape/Schlecker, FB 2009, S. 41.

58 Vgl. Pech, Die Finanzmarktkrise, 2008, S. 66 - 67; Welfens, Wirtschaftsdienst 2007, S. 648.

59 Vgl. Vollmer, WiSt 2007, S. 485; Pfingsten, Wirtschaftsdienst 2007, S. 639.

60 Vgl. Vollmer, WiSt 2007, S. 485; Berg, Finanzkrisen, 2009, S. 234

61 Vgl. Berg, Finanzkrisen, 2009, S. 240; Münchau, Finanzkrise, 2008, S. 1.

62 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 26 f.; Münchau, Finanzkrise, 2008, S. 1.

63 Vgl. Fehr, FAZ Kreditkrise, 2007; Köhler/Landgraf, HB Finanzkrise, 2007; siehe auch: WestLB, Geschäftsbericht, 2007, S. 4; BayernLB, Geschäftsbericht, 2007, S. 10. Dresdner Bank, Geschäftsbericht, 2008, S. 93; siehe Abbildung 11.

64 Vgl. Buiter, FT Kreditlinie, 2007; Fehr, FAZ ABCP-Programme, 2009; siehe Abbildung 12.

65 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 27; Johnston et al., N.C. Banking Inst. 2008, S. 132 - 136.

66 Vgl. Spence, MarketWatch Due Diligence, 2007.

67 Vgl. Bansal/Wutkowski/Chasan, Reuters SEC Probing, 2007; Kopecki/Palmeri, BW SEC, 2007.

68 Vgl. Bansal/Wutkowski/Chasan, Reuters SEC Probing, 2007; Kopecki/Palmeri, BW SEC, 2007.

69 Vgl. Hess, Private Equity, 2007, S. 61; Huelmann, Eigenkapitalvereinbarung, 2004, S. 2.

70 Vgl. Hess, Private Equity, 2007, S. 61; Busse, Finanzwirtschaft, 2003 S. 264.

71 Vgl. Anderegg, Geldtheorie, 2007, S. 340 - 341.

72 Vgl. Geschäftsbericht, Hypo Real Estate Group, 2008, S. 99.

73 Vgl. Zoeger/Möller, KoR 2009, S. 310; App/Klein, KoR 2006, S. 489 - 490. Vgl. Ruhkamp/Mußler/Fehr, FAZ Zweckgesellschaften, 2007.

74 Vgl. Ruhkamp/Mußler/Fehr, FAZ Zweckgesellschaften, 2007.

75 Vgl. App/Klein, KoR 2006, S. 490; Beatge/Brembt/Brüggemann, WPg 2008, S. 1002.

76 Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, DB 2007, S. 2218.

77 Vgl. Vollmer, WiSt 2007, S. 485; Welfens, Wirtschaftsdienst 2007, S. 648 - 649.

78 Vgl. Schmittat, Asset Backed Securities, 2007, S. 23.

79 Vgl. Flick, Der Konzern 2009, S. 104; App/Klein, KoR 2006, S. 489.

80 Vgl. DeMarzo, RFS 2005, S. 1; Johnston et al., N.C. Banking Inst. 2008, S. 129.

81 Vgl. Emse, Verbriefungen, 2005, S. 76; Boulkab/Marxfeld/Wagner, IRZ 2008, S. 501.

82 Vgl. Deutsche Bank, Geschäftsbericht, 2008, S. 35.

83 Vgl. App/Klein, KoR 2006, S. 489; Schultz/Krause, Asset Backed Securities, 2006, S. 584.

84 Vgl. App/Klein, KoR 2006, S. 490; Becker, Finanzwirtschaft, 2007, S. 235.

85 Vgl. Rosenbaum, Rating-Agenturen, 2009, S. 16; Franke/Weber, Zfbf 2007, S. 96.

86 Vgl. CAQ, Consolidation, 2007, S. 1; Rudolph, Zfbf 2008, S. 721.

87 Vgl. Köhler/Strauch, WPg 2008, S. 191; Küting/Weber, Konzernabschluss, 2008, S. 99.

88 Vgl. Pellens/Fulbier/Gassen, IFRS, 2006, S. 133.

89 Vgl. Blaschke/Schildbach, Rechnungslegung, 2005, S. 388; KPMG, SPE, 2009.

90 Vgl. Wagenhofer, IAS/IFRS, 2009, S. 392; Köhler/Strauch, WPg 2008, S. 191.

91 Vgl. Pellens/Fulbier/Gassen, IFRS, 2006, S. 135.

92 Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, DB 2007, S. 2218.

93 Vgl. Schäfer/Kuhnle, Zweckgesellschaften, 2006, S. 33; IKB, Geschäftsbericht, 2008, S. 102.

94 Vgl. PWC, IFRS für Banken, 2008, S. 1413.

95 Vgl. Schäfer/Kuhnle, Zweckgesellschaften, 2006, S. 27.

96 Vgl. Melcher/Pentner, DB 2003, S. 514.

97 Vgl. Kustner, KoR 2004, S. 309; Schön/Cortez, IRZ 2009, S. 14;

98 Vgl. Schön/Cortez, IRZ 2009, S. 14; Vgl. Pellens/Fulbier/Gassen, IFRS, 2006, S. 137 - 138.

99 Vgl. Küting/Weber, Konzernabschluss, 2008, S. 108.

100 Vgl. Pellens/Fulbier/Gassen, IFRS, 2006, S. 139; Wagenhofer, IAS/IFRS, 2009, S. 394.

101 Melcher/Pentner, DB 2003, S. 514.

102 Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, DB 2007, S. 2218; Pellens/Fulbier/Gassen, IFRS, 2006, S. 139.

103 Vgl. Gerdes/Wolz, FB 2009, S. 268.

104 Vgl. Küting/Gattung, KoR 2007, S. 397.

105 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 27; Köhler/Strauch, WPg 2008, S. 191; PwC, Verbriefung, 2008, S. 1; Küting/Gattung, KoR 2007, S. 397; Busse von Colbe et al. IFRS, 2006, S. 126.

106 Vgl. Pellens/Fulbier/Gassen, IFRS, 2006, S. 139; Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 27.

107 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 28; Köhler/Strauch, WPg 2008, S. 191.

108 Kustner, KoR 2004, S. 314.

109 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 28.

110 Vgl. Auerbach/Klotzbach, KoR 2009, S. 452; Küting/Weber, Konzernabschluss, 2008, S. 109.

111 Vgl. Küting/Weber, Konzernabschluss, 2008, S. 109; Küting/Gattung, KoR 2007, S. 397

112 Vgl. Küting/Gattung, KoR 2007, S. 400.

113 Vgl. Boulkab/Marxfeld/Wagner, IRZ 2008, S. 502.

114 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 28; Boulkab/Marxfeld/Wagner, IRZ 2008, S. 502.

115 Vgl. KPMG, SPE, 2009; IDW, RS HFA 2, 2005, Tz. 65; PwC, SPE, 2008, S. 3;

116 Vgl. Schruff/Rothenburger, WPg 2002, S. 762.

117 Vgl. Schäfer/Kuhnle, Zweckgesellschaften, 2006, S. 64.

118 Vgl. IDW, RS HFA 2, 2005, Tz. 62.

119 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 28; Küting/Gattung, KoR 2007, S. 401.

120 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 28; Kustner, KoR 2004, S. 314.

121 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 28.

122 Vgl. Lüdenbach, IFRS-Kommentar, 2009, S. 1813.

123 Vgl. Boulkab/Marxfeld/Wagner, IRZ 2008, S. 502; Kustner, KoR 2004, S. 314.

124 Vgl. Schön/Cortez, IRZ 2009, S. 14; IDW, Positionspapier, 2007, S. 11.

125 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 28; Schäfer/Kuhnle, Zweckgesellschaften, 2006, S. 65.

126 Vgl. IDW, RS HFA 2, 2005, Tz. 67.

127 Vgl. Küting/Gattung, KoR 2007, S. 404; Schäfer/Kuhnle, Zweckgesellschaften, 2006, S. 65.

128 Vgl. Küting/Gattung, KoR 2007, S. 404 - 405.

129 Vgl. IDW, RS HFA 2, 2005, Tz. 68.

130 Vgl. Boulkab/Marxfeld/Wagner, IRZ 2008, S. 503.

131 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 28; Küting/Gattung, KoR 2007, S. 405.

132 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 28; Gerdes/Wolz, FB 2009, S. 269;

133 Vgl. Müller/Overbeck/Bührer, BB 2005, S. 28.

134 Vgl. Müller/Overbeck/Bührer, BB 2005, S. 28.

135 Vgl. Lüdenbach, IFRS-Kommentar 2009, S. 1814 - 1815.

136 Vgl. IDW, RS HFA 2, 2005, Tz. 69.

137 Vgl. Müller/Overbeck/Bührer, BB 2005, S. 26.

138 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 28.

139 Vgl. IDW, RS HFA 2, 2005, Tz. 50.

140 Vgl. Lüdenbach, IFRS-Kommentar, 2007, S. 1820.

141 Vgl. Küting/Gattung, KoR 2007, S. 405.

142 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 28.

143 Vgl. Küting/Gattung, KoR 2007, S. 405.

144 Vgl. IDW, Positionspapier, 2007, S. 10 - 11.

145 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 27; Schäfer/Kuhnle, Zweckgesellschaften, 2006, S. 66; Mül- ler/Overbeck/Bührer, BB 2005, S. 28.

146 Vgl. Küting/Weber, Konzernabschluss, 2008, S. 109.

147 Vgl. Küting/Gattung, KoR 2007, S. 408; Findeisen/Roß, DB 1999, S. 2226.

148 Vgl. Blaschke/Schildbach, Rechnungslegung, 2005, S. 398; Kustner, KoR 2004, S. 313.

149 Vgl. Lüdenbach, IFRS-Kommentar 2009, S. 1814; Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 28; Schön/Cortez, IRZ 2009, S. 14; Küting/Gattung, KoR 2007, S. 408.

150 Vgl. Kustner, KoR 2004, S. 314.

151 Vgl. IDW, RS HFA 9, 2007, Tz. 160; IDW, RS HFA 2, 2005, Tz. 65.

152 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 29;

153 Vgl. Küting/Gattung, KoR 2007, S. 408; Boulkab/Marxfeld/Wagner, IRZ 2008, S. 504

154 Vgl. Kustner, KoR 2004, S. 314.

155 Findeisen/Roß, DB 1999, S. 2226.

156 Vgl. Findeisen/Roß, DB 1999, S. 2226 - 2227.

157 Vgl. Zülch/Burghardt, PiR 2009, S. 80. 158 Vgl. Kustner, KoR 2004, S. 314.

159 Vgl. Kustner, KoR 2004, S. 314.

160 Vgl. Boulkab/Marxfeld/Wagner, IRZ 2008, S. 504; IDW, RS HFA 9, 2007, Tz. 163; Schruff/Rothenburger, KoR 2002, S. 762.

161 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 29.

162 Vgl. Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 33; Gerdes/Wolz, FB 2009, S. 269.

163 Vgl. Gerdes/Wolz, FB 2009, S. 269.

164 Vgl. Hoffmann/Lüdenbach, DB 2007, S. 2219; Dobler/Kuhner, WPg 2009, S. 29.

165 Vgl. Schön/Cortez, IRZ 2009, S. 17.

Ende der Leseprobe aus 105 Seiten

Details

Titel
Die internationale Rechnungslegung im Spiegel der Finanzkrise
Hochschule
Universität Hohenheim  (Steuerlehre und Prüfungswesen)
Note
1,7
Autor
Jahr
2009
Seiten
105
Katalognummer
V154542
ISBN (eBook)
9783640670932
ISBN (Buch)
9783640671076
Dateigröße
2883 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Special Purpose Vehicle, SPV, Special Purpose Entity, SPE, Asset Backed Securities, ABS, collateralized debt obligations, CDO, mortgage backed securities, MBS, Fair Value, Financial Crisis, IAS 27, IAS 39, Financial Instruments, SIC-12, Immobilienblase, Subprime, Subprime-Krise, Suprime Crisis, Hypothekenkredite, Subprime-Hypotheken, Mutter-Tochter-Unternehmen, Control, IFRS, International Financial Crisis, Konsolidierung, Zweckgesellschaften, Verbriefungsprozess, Nicht-Konsolidierung, Risk- and Rewards-Approach, Chancen und Risiken, Beherrschung, Fair Value Bewertung, Finanzinstrumente, Mark to Market, Bewertungsmodelle, Mark to Model, Anschaffungskosten, Fair Value Vergleich, BilMoG, US-GAAP
Arbeit zitieren
Sit Balci (Autor:in), 2009, Die internationale Rechnungslegung im Spiegel der Finanzkrise, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/154542

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