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Eine zeitgemäße Denkfigur

Die bellum-iustum-Lehre als Hilfsnormensatz für humanitäre Interventionen

Titel: Eine zeitgemäße Denkfigur

Seminararbeit , 2009 , 20 Seiten

Autor:in: Benjamin Kasten (Autor:in)

Philosophie - Philosophie des 20. Jahrhunderts
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Zusammenfassung Leseprobe Details

„Ich frage mich, wenn wir innenpolitisch dieses Argument immer verwandt haben, […] warum verwenden wir es dann nicht, wenn Vertreibung, ethnische Kriegführung in Europa wieder Einzug halten und eine blutige Ernte mittlerweile zu verzeichnen ist. Ist das moralische Hochrüstung, ist das Overkill?“ Mag der Menschenrechtsschutz nicht das alleinige Motiv gewesen sein, das Fischer zu diesen Worten bewogen hat, so ist er doch das entscheidende Argument für die Rechtfertigung, des als humanitäre Intervention aufgefassten Luftkrieges zum Schutze der Kosovo-Albaner. Fischer überzeugte am Ende und konnte dies, weil die humanitäre Intervention von vielen Menschen als das Instrument für einen effektiveren Menschenrechtsschutz angesehen wird. Doch der Kosovo-Krieg war nur der vorläufige Höhepunkt einer verbissen geführten Debatte, in der zwei konfligierende Prinzipien aufeinander treffen: das sakrosankte Interventionsverbot und der Menschenrechtsschutz, der von einem zunehmend globalen Menschenrechtsbewusstsein angetrieben wird.
Diese Arbeit möchte einen Beitrag zu dieser Debatte leisten, indem sie zuallererst nachvollzieht, welche empirischen und normativen Prozesse das Phänomen humanitäre Intervention begründen und welche rechtsmoralischen Herausforderungen es mit sich bringt. In diesem Zusammenhang werden kurz die wesentlichen völkerrechtlichen Regelungen erörtert, um zu prüfen, ob die humanitäre Intervention mit der UN-Charta vereinbar ist. Im Speziellen soll auf die Praxis des UN-Sicherheitsrates eingegangen werden − es ist zu klären, inwieweit sich diese bezüglich des internationalen Menschenrechtsschutzes mit den Bedürfnissen der globalisierten und normativ sensibilisierten internationalen Gemeinschaft decken. Daran anschließend wird der Fokus auf die bellum-iustum-Lehre, die Lehre vom gerechten Krieg gerichtet. Es werden die Ursachen für die Renaissance der Denkfigur aus dem Problemfeld der humanitären Intervention abgeleitet und der Nutzen der Lehre als Hilfsnormensatz herausgearbeitet. Es soll im Wesentlichen bewiesen werden, dass die Denkfigur die völkerrechtliche Leestelle der humanitären Intervention überwinden und potentielle Intervenienten orientieren kann. Dazu werden im zweiten Teil der Arbeit die sechs klassischen Kriterien des ius ad bellum als Teilkategorie der bellum-iustum-Lehre angewendet, um zu prüfen, wann und nach welchen Gesichtspunkten eine humanitäre Intervention begonnen werden kann, damit sie als gerechtfertigt gelten darf.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Hauptteil

1. Teil: Problemfelder der humanitären Intervention

1.1 Die humanitäre Intervention – Folge einer doppelten Dynamik

1.2 Der rechtsmoralische Widerspruch der Vereinten Nationen

1.3 Die bellum-iustum-Lehre als Brückenkonstruktion

2. Teil: Die Kriterien der bellum-iustum-Lehre

2.1 Die bellum-iustum-Lehre und das ius ad bellum

2.2 Das causa-iusta-Kriterium

2.3 Das intentio-recto-Kriterium

2.4 Das Kriterium der Erfolgswahrscheinlichkeit

2.5 Das auctoritas-principis-Kriterium

2.6 Das Kriterium der Makroproportionalität

2.7 Das ultima-ratio-Kriterium

Zusammenfassung und Ausblick

Zielsetzung & Themen

Die Arbeit untersucht das Spannungsverhältnis zwischen dem völkerrechtlichen Interventionsverbot und der moralischen Verpflichtung zum Schutz der Menschenrechte. Ziel ist es, die bellum-iustum-Lehre (Lehre vom gerechten Krieg) als normativen Hilfsmaßstab zu bewerten, um humanitäre Interventionen in einem globalisierten, normativ sensiblen Kontext besser orientierbar und moralisch begründbar zu machen.

  • Die Transformation von zwischenstaatlichen zu innerstaatlichen Konflikten und die Folgen für die internationale Ordnung.
  • Die rechtliche Problematik der UN-Charta im Kontext humanitärer Interventionen.
  • Die Anwendung klassischer Kriterien des "ius ad bellum" auf moderne Interventionsszenarien.
  • Die kritische Auseinandersetzung mit der moralischen Legitimation und der völkerrechtlichen Legalität.

Auszug aus dem Buch

1.2 Der rechtsmoralische Widerspruch der Vereinten Nationen

Auf dem Hintergrund des angedeuteten Spannungsverhältnisses zwischen Völkerrecht und humanitärer Intervention erscheint es unumgänglich, die Problematik im Lichte der UN-Charta einer genaueren Betrachtung zu unterziehen. Es soll geprüft werden, ob der Konflikt möglicherweise völkerrechtlich begründet ist. Darauf rekurrierend, sollen kurz die wichtigsten völkerrechtlichen Regelungen nachvollzogen werden. Zunächst verbietet der Art. 2(4) UN-Charta umfassend jegliche zwischenstaatliche Anwendung oder Androhung militärischer wie nicht-militärischer Gewalt. Diesbezüglich finden sich in der vorherrschenden Auslegung des Völkerrechts zwei Ausnahmen. So ist es gemäß Art. 51 UN-Charta erlaubt, das naturgegebene Recht zur individuellen und kollektiven Selbstverteidigung gegen einen mit Waffengewalt geführten Angriff wahrzunehmen. Hinzu treten die Kapitel VII und VIII UN-Charta. Hiernach behält sich der UN-Sicherheitsrat vor, Maßnahmen zu ergreifen, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und wiederherzustellen. Er ist danach die einzige Instanz, die befugt ist, das staatliche Souveränitätsrecht gemäß Art. 2(4) UN-Charta anzutasten – unter anderem durch die Autorisierung regionaler Einrichtungen zur Anwendung militärischer Zwangsmaßnahmen. Allerdings wird die Durchführung humanitärer Interventionen in der UN-Charta nicht explizit als dritte Ausnahme vom Gewaltverbot aufgeführt. Jedoch ist sie keineswegs unvereinbar mit ihr. Im Gegenteil: Nach dem Ende des bipolaren Systems zählte die humanitäre Intervention einige Jahre lang – dank eines fragilen Konsenses im UN-Sicherheitsrat – zur völkerrechtlichen Praxis. Delbrück begründet dies mit einer „zeitweilig vom Sicherheitsrat verfolgte[n] weite[n] Auslegung des Begriffs der Friedensbedrohung“.

Zusammenfassung der Kapitel

Einleitung: Einführung in das Spannungsfeld zwischen Menschenrechtsschutz und Interventionsverbot sowie Vorstellung der Forschungsabsicht.

1. Teil: Problemfelder der humanitären Intervention: Analyse der veränderten Konfliktstrukturen und der daraus resultierenden völkerrechtlichen sowie rechtsmoralischen Dilemmata der UN.

2. Teil: Die Kriterien der bellum-iustum-Lehre: Systematische Anwendung und Prüfung der sechs klassischen Kriterien des ius ad bellum als Orientierungshilfe für humanitäre Interventionen.

Zusammenfassung und Ausblick: Fazit zur Eignung der bellum-iustum-Lehre als notwendige, aber nur subsidiäre Hilfskonstruktion zur Überbrückung aktueller Völkerrechtsdefizite.

Schlüsselwörter

Humanitäre Intervention, bellum-iustum-Lehre, Völkerrecht, UN-Charta, Menschenrechtsschutz, ius ad bellum, Souveränität, globale Sicherheit, Rechtsmoral, gerechter Krieg, Interventionsverbot, Friedensbedrohung.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit beschäftigt sich mit der moralischen und rechtlichen Legitimität humanitärer Interventionen in einer Zeit, in der Menschenrechte zunehmend globalen Schutz fordern, aber das Völkerrecht häufig an seine Grenzen stößt.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Zentral sind die Aspekte der staatlichen Souveränität, die Rolle des UN-Sicherheitsrats, die Evolution des Völkerrechts und die Anwendung ethischer Kriterien bei militärischen Einsätzen.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Das Ziel ist es, zu eruieren, ob die Lehre vom gerechten Krieg (bellum-iustum-Lehre) als normatives Gerüst dienen kann, um das Vakuum zwischen dem Verbot der Einmischung und der moralischen Pflicht zum Schutz von Menschenleben zu füllen.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine theoretisch-normative Analyse, die historische Begriffsbestimmungen (bellum-iustum) auf die aktuelle völkerrechtliche Praxis und rechtsmoralische Diskurse bezieht.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Im Hauptteil werden zunächst die strukturellen Probleme humanitärer Interventionen erörtert und anschließend die Kriterien (causa iusta, intentio recta, etc.) detailliert auf ihre Tauglichkeit als Interventionsmaßstab geprüft.

Welche Schlüsselbegriffe prägen die Arbeit?

Wichtige Begriffe sind unter anderem das Gewaltverbot der UN-Charta, die Differenz zwischen Legalität und Legitimität sowie die Kriterien der Proportionalität und der Erfolgsaussicht.

Warum wird die bellum-iustum-Lehre als "Brückenkonstruktion" bezeichnet?

Weil sie den aktuellen "Ist-Zustand" (völkerrechtliche Leerstelle) mit dem "Soll-Zustand" (effektiver Menschenrechtsschutz) verbinden soll, um Staaten eine ethische Orientierung zu geben.

Inwieweit spielt das "causa-iusta-Kriterium" eine Rolle für die Rechtfertigung?

Es ist das grundlegende Kriterium, das sicherstellt, dass ein Einsatz nur bei schwersten Menschenrechtsverletzungen, wie etwa Völkermord oder der akuten Gefährdung des Weltfriedens, in Erwägung gezogen wird.

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Details

Titel
Eine zeitgemäße Denkfigur
Untertitel
Die bellum-iustum-Lehre als Hilfsnormensatz für humanitäre Interventionen
Hochschule
Universität Leipzig
Autor
Benjamin Kasten (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2009
Seiten
20
Katalognummer
V154638
ISBN (eBook)
9783640678792
ISBN (Buch)
9783640681921
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Eine Denkfigur Hilfsnormensatz Interventionen
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Benjamin Kasten (Autor:in), 2009, Eine zeitgemäße Denkfigur, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/154638
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Leseprobe aus  20  Seiten
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