Die Umwelthaftungsrichtlinie beabsichtigt einen einheitlichen Ordnungsrahmen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden an Biodiversität, Gewässern und Boden zu vertretbaren Kosten für die Allgemeinheit und wurde in Österreich durch das Bundesumwelthaftungsgesetz in die Rechtsordnung transformiert. Die UH-RL greift auf das Haftungsregime des öffentlichen Rechts zurück und trägt dem Verursacherprinzip Rechnung: derjenige, welcher einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen herbeiführt, wird finanziell in die Verantwortung genommen. Potentielle und tatsächliche Schädiger haften gegenüber der Allgemeinheit bereits für die Schaffung einer Gefahrenlage, welche den Eintritt eines Umweltschadens hinreichend wahrscheinlich erscheinen lässt, wenn diese auf eine bestimmte Tätigkeit iSd Anhang III der UH-RL (bzw Anhang 1 Z 1 bis 11 des B-UHG) zurückzuführen ist. Solche Tätigkeiten sind – grob umschrieben – der Betrieb von Anlagen nach dem Anlagenrecht, die (Indirekt-)Einleitung iSd WRG 1959 iVm den Abwasseremissionsverordnungen oder die Nutzung des Wassers für Herstellungsverfahren oder als Transportweg zu verstehen. Nicht umfasst sind jene Tätigkeiten, welche nicht im Zusammenhang mit oder aus dem Anlass einer Tätigkeit iSd Anhang 1 Z 1 bis 11 des B-UHG stehen.
Diese Arbeit befasst sich mit den Instrumenten, die geeignet wären, als Deckungsvorsorge nach der Umwelthaftungsrichtlinie zu dienen. Außerdem werden die Kosten, welche bei Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten anfallen, dargestellt und die Kostentragung beleuchtet (österr. Rechtslage).
Inhaltsverzeichnis
A. Die Haftung nach der Umwelthaftungsrichtlinie und dem BundesumwelthaftungsG
B. Kostenersatz für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen nach der Umwelthaftungsrichtlinie und dem BundesumwelthaftungsG
Kosten für den Zweckaufwand
Kosten für den Amts- und Sachaufwand
Kosten für die verwaltungsinternen Tätigkeiten
C. Die Deckungsvorsorge
Instrumente zur Deckungsvorsorge
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit analysiert die Haftungs- und Kostentragungsregelungen der Umwelthaftungsrichtlinie (UH-RL) und des österreichischen Bundesumwelthaftungsgesetzes (B-UHG) mit einem besonderen Fokus auf die Instrumente der Deckungsvorsorge und die Abgrenzung von Kostenpositionen bei behördlichen Maßnahmen.
- Haftungsregime für Umweltschäden nach B-UHG und UH-RL
- Kostentragungspflichten und Abgrenzung von Zweck- sowie Amts- und Sachaufwand
- Möglichkeiten der behördlichen Ersatzvornahme bei Gefahr im Verzug
- Instrumente und Versicherbarkeit der Deckungsvorsorge
Auszug aus dem Buch
Instrumente zur Deckungsvorsorge
Grundsätzlich stehe ich einer Deckungsvorsorge selbstverständlich positiv gegenüber. Allerdings sehe ich – anders als Götzl/Weismann – die Bildung von Rückstellungen nicht als „angemessene Risikovorsorge“ an. Gem § 198 UGB werden Rückstellungen in der Bilanz für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet. Das sind solche, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind. Rückstellungen dienen als „Gewinnkorrektivum“, weil sie Aufwände, die in späteren Perioden anfallen, der Entstehungsperiode als Aufwand zuordnen. Anders als Rücklagen, welche aus dem Gewinn gebildet und geldwerte Mittel sind – werden Rückstellungen in der Bilanz nicht mit Geld unterlegt, sie verfügen also nicht über einen realen Deckungsfonds. Daher erachte ich sie nicht als ideale Form der Deckungsvorsorge. Aus meiner Tätigkeit in der Obersten Wasserrechtsbehörde ist mir nur ein einziges Unternehmen erinnerlich, welches in der Bilanz über viele Jahre eine Rückstellung für einen von ihm verursachten Ölunfall auswies und von der Betriebsprüfung nach einer gewissen Zeitdauer auf die Auflösung gedrängt wurde. Bei einer längeren Verweildauer solcher Rückstellungs-Positionen in der Bilanz kann es vorkommen, dass die Finanzverwaltung auf Auflösung der Rückstellung drängt und somit ein Ertrag aus der Auflösung von Rückstellungen entsteht, welcher den Gewinn erhöht.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Die Haftung nach der Umwelthaftungsrichtlinie und dem BundesumwelthaftungsG: Dieses Kapitel erläutert den Anwendungsbereich der Richtlinie und des B-UHG, beleuchtet das Verursacherprinzip sowie die subsidiäre Haftung von Liegenschaftseigentümern.
B. Kostenersatz für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen nach der Umwelthaftungsrichtlinie und dem BundesumwelthaftungsG: Hier werden die verschiedenen Kostenarten – insbesondere Zweckaufwand sowie Amts- und Sachaufwand – detailliert abgegrenzt und die Problematik der Kostentragung bei verwaltungsinternen Tätigkeiten analysiert.
C. Die Deckungsvorsorge: Das letzte Kapitel untersucht Instrumente zur Absicherung der Haftung, kritisiert die Eignung bilanzieller Rückstellungen und bewertet neue Versicherungsprodukte wie die USKV.
Schlüsselwörter
Umwelthaftung, B-UHG, Verursacherprinzip, Kostenersatz, Sanierung, Gefahr im Verzug, Deckungsvorsorge, Umweltschaden, Zweckaufwand, Amtssachaufwand, Rückstellungen, USKV, Umweltrisiko, Haftungsregime, Liegenschaftseigentümerhaftung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Ausgestaltung und praktischen Anwendung der Umwelthaftung in Österreich basierend auf der EU-Richtlinie und dem nationalen B-UHG.
Welche zentralen Themenfelder werden behandelt?
Die zentralen Felder sind die Haftung für Umweltschäden an Boden und Gewässern, die Kostentragungspflicht der Betreiber und die notwendigen Vorsorgemaßnahmen zur finanziellen Absicherung.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Ziel ist es, die Effektivität des Kostenersatzregimes zu prüfen und zu erörtern, ob die derzeitigen Instrumente der Deckungsvorsorge den Anforderungen an eine intakte Umwelt gerecht werden.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit nutzt die juristische Kommentierung, analysiert einschlägige Gesetzesmaterialien und bezieht betriebswirtschaftliche sowie verwaltungsrechtliche Prinzipien in die Argumentation ein.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in die Darstellung der Haftungsgrundlagen, die detaillierte Aufschlüsselung der Kostenarten bei Ersatzvornahmen und die kritische Auseinandersetzung mit der Deckungsvorsorge.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die wichtigsten Begriffe sind Umwelthaftung, B-UHG, Verursacherprinzip, Deckungsvorsorge und Kostenersatz.
Wie unterscheidet die Autorin zwischen Zweckaufwand und Amts- und Sachaufwand?
Zweckaufwand sind direkte, für Sanierungsschritte notwendige Ausgaben, während Amts- und Sachaufwand die Kosten der behördlichen Infrastruktur und des Personals umfassen.
Warum hält die Autorin bilanzielle Rückstellungen für unzureichend als Deckungsvorsorge?
Sie kritisiert, dass Rückstellungen in der Bilanz nicht mit realen Mitteln unterlegt sind und somit keinen echten Deckungsfonds bilden, der im Ernstfall sofort zur Verfügung steht.
Welche Rolle spielt das "Gefahr im Verzug"-Kriterium?
Es ermöglicht der Behörde ein rasches Einschreiten durch Dritte, wobei die Kosten vorfinanziert und später mittels Kostenersatzbescheid beim Betreiber eingefordert werden.
- Arbeit zitieren
- Tanja E. Lackner (Autor:in), 2010, Kostenersatz für Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen einschließlich Deckungsvorsorge, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/154735