Die Forschungsfrage dieser Arbeit lautet: Wie wird der unmittelbare Zwang angewandt und durchgeführt? Untersucht werden dabei die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der gesetzlichen Grundlagen der Bundesländer Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Anwendung des unmittelbaren Zwangs.
Das Polizei - und Ordnungsrecht als Eingriffsrecht ist Ländersache. Die Polizei, als Behörde des Staates (Exekutive), hat allein die Befugnis, physischen Zwang zur Durchsetzung des Rechtes gegenüber Herrschafts-unterworfenen auszuüben. Sie übt nach Art. 20 Abs. 2 GG die Staatsgewalt in Form der Polizeigewalt aus. Hierbei geht es darum, "die Unverbrüchlichkeit des Rechts sicherzustellen". Einerseits sollen die Rechte und Rechtsgüter geschützt, andererseits die Gleichheit aller vor dem Gesetz gewahrt werden.
Das Recht der Polizei, den unmittelbaren Zwang auszuüben, ergibt sich aus den Verwaltungsvollstreckungs - und Polizeigesetzen der einzelnen Länder sowie aus dem Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG). Darin werden der Befugnisumfang und dessen Einschränkungen geregelt. Präzise gesagt regeln diese Gesetze die Art und Weise der Zwangsanwendung.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Hinführung zu themenrelevanten Begriffen und Rechtsgrundlagen
2.1 Rechtsgrundlagen
2.2 Zwangsmittel
2.3 Unmittelbarer Zwang
2.4 Abgrenzung zur Ersatzvornahme
2.5 Anwendung unmittelbaren Zwangs
2.6 Vorbehalt des Gesetzes
2.7 Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
3. Rechtsvergleich
3.1 Hypothese und Untersuchungsgang
3.2 Die Verfahrensarten des unmittelbaren Zwangs
3.2.1 Gestrecktes Verfahren
3.2.2 Sofortiger Vollzug
3.2.3 Sachsen-Anhalt
3.2.4 Baden-Württemberg
3.3 Abgrenzung der Ersatzvornahme
3.3.1 Abgrenzung der Ersatzvornahme zum unmittelbarer Zwang gegen Sachen
3.3.2 Abgrenzung der Ersatzvornahme zur unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme
3.4 Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Bundesländer
4. Zusammenfassung und Fazit
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit untersucht die gesetzlichen Grundlagen und die praktische Durchführung des unmittelbaren Zwangs als Verwaltungsvollstreckungsmittel. Ziel ist es, in einer vergleichenden Analyse die Regelungen der Bundesländer Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg gegenüberzustellen und Gemeinsamkeiten sowie Unterschiede in den Verfahrensarten und Befugnissen zu identifizieren.
- Vergleich der Rechtsgrundlagen von Verwaltungszwang und unmittelbarem Zwang
- Analyse des gestreckten Verfahrens und seiner Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
- Gegenüberstellung des sofortigen Vollzugs im Rechtsvergleich
- Klärung der Abgrenzung zwischen Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang
- Untersuchung der organisationsrechtlichen Unterschiede (Einheits- vs. Trennungssystem)
Auszug aus dem Buch
3.2.1 Gestrecktes Verfahren
Die zwangsweise Durchsetzung einer Polizeiverfügung vollzieht sich in mehreren Schritten.
Zunächst muss ein wirksamer, inhaltlich vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegen, der einen Bürger seitens einer Behörde zu einer Geldleistung, einer sonstigen Handlung, einer Duldung oder Unterlassung verpflichtet (§ 1 LVwVG BW, § 53 Abs. 1 SOG LSA).
Vollstreckungsfähige Grundverwaltungsakte werden auch ‘befehlende Verwaltungsakte’ genannt. Feststellenden, rechtsgestaltenden oder begünstigenden Verwaltungsakten mangelt es an der Vollstreckungsfähigkeit, da diese nicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sind und demnach nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden können.
Die Aufforderung durch einen Verwaltungsakt, beispielsweise in Gestalt eines Halteverbotsschildes, stellt ein Gebot zur Vornahme einer Handlung dar (KFZ an einer anderen Stelle abstellen).
Den Bezirksschornsteinfeger in sein Haus zu lassen und zu ‘dulden’, stellt ein Gebot zur Duldung eines Geschehens oder eines Zustands dar (Duldungsverfügung).
Ein Gebot des Unterlassens, beispielsweise nachts das Musizieren zu unterlassen, ist ein Verbot eines unzulässigen Verhaltens (Unterlassungsverfügung).
Zusammenfassung der Kapitel
1. Einleitung: Diese Einleitung führt in die organisatorischen Unterschiede zwischen dem Trennungssystem (Sachsen-Anhalt) und dem Einheitssystem (Baden-Württemberg) im Polizeirecht ein und definiert die Forschungsfrage bezüglich der Anwendung des unmittelbaren Zwangs.
2. Hinführung zu themenrelevanten Begriffen und Rechtsgrundlagen: Das Kapitel erläutert die zentralen Begriffe, wie Rechtsgrundlagen der Verwaltungsvollstreckung, Zwangsmittel und die Legaldefinitionen von öffentlicher Sicherheit und Ordnung.
3. Rechtsvergleich: Hier erfolgt die methodische Gegenüberstellung der Verfahrensarten wie dem gestreckten Verfahren und dem sofortigen Vollzug sowie die Abgrenzung zur Ersatzvornahme zwischen den beiden Bundesländern.
4. Zusammenfassung und Fazit: Das Fazit resümiert, dass trotz grundlegender Gemeinsamkeiten signifikante Unterschiede, insbesondere hinsichtlich der Rechtsfigur des sofortigen Vollzugs und begrifflicher Zuständigkeiten, bestehen.
Schlüsselwörter
unmittelbarer Zwang, Verwaltungsvollstreckung, gestrecktes Verfahren, sofortiger Vollzug, Ersatzvornahme, Polizeigesetz, Rechtsvergleich, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Verfügung, Verhältnismäßigkeit, Zwangsmittel, Gefahrenabwehr, Verwaltungsakt, Remonstration
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit?
Die Arbeit befasst sich mit der Anwendung und Durchführung des unmittelbaren Zwangs als behördliches Zwangsmittel zur Durchsetzung von Verwaltungsentscheidungen.
Was sind die zentralen Themenfelder der Analyse?
Im Zentrum stehen die rechtlichen Voraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung, die verschiedenen Zwangsmittel sowie die Verfahrensabläufe in Abhängigkeit von den Landesgesetzen.
Welches primäre Forschungsziel verfolgt die Untersuchung?
Das Ziel ist ein Rechtsvergleich der Bundesländer Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs aufzuzeigen.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Die Autorin verwendet die sekundärempirische Methode in Form einer Sekundäranalyse, um vorhandene Daten und Rechtsbestimmungen vergleichend auszuwerten.
Was deckt der theoretische Hauptteil inhaltlich ab?
Der Hauptteil behandelt die Voraussetzungen für Verwaltungsakte, Androhungen, Festsetzungen und die Abgrenzung zu anderen Instrumenten wie der Ersatzvornahme.
Durch welche Schlüsselbegriffe ist die Arbeit geprägt?
Die Arbeit ist zentral durch Begriffe wie unmittelbarer Zwang, Verwaltungsvollstreckung, gestrecktes Verfahren und polizeiliche Generalklausel charakterisiert.
Wie unterscheidet sich Sachsen-Anhalt von Baden-Württemberg beim Zwangsvollzug?
Ein wesentlicher Unterschied liegt in der Existenz der Rechtsfigur des "sofortigen Vollzugs", die in Sachsen-Anhalt möglich ist, während sie in Baden-Württemberg fehlt.
Warum ist die Abgrenzung zwischen Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang so wichtig?
Die Abgrenzung ist entscheidend, da sie unterschiedliche Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen hat; die Praxis zeigt, dass die Trennungslinien oft verschwimmen und die Behördenzuständigkeiten leicht falsch ausgelegt werden können.
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- Anonym (Autor), 2020, Wie wird der unmittelbare Zwang angewandt und durchgeführt? Eine vergleichende Untersuchung der gesetzlichen Grundlagen Sachsen-Anhalts und Baden-Württembergs, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1548515