Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Allgemeine Grundsätze
I. Bestimmtheitsgebot
1. Normenbestimmtheit
2. Normenklarheit
3. Verhältnis Normenklarheit und Normenbestimmtheit
4. Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe
II. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung alter Fassung
1. Zweck der Regelung
2. Inhalt der Regelung
a) Vertikaler Verlustausgleich
b) Horizontaler Verlustausgleich
3. Mindestbesteuerung
4. Zusammenspiel mit anderen Normen
C. Besonderheiten im Steuerrecht
I. Vorausberechenbarkeit
1. Spiegelbild zur Voraussehbarkeit
2. Adressatenproblematik
a) Subjektiver Ansatz
b) Objektiver Ansatz
c) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
3. Zusammenfassung und Diskussion
II. Steuerrecht als Eingriffsrecht
III. Besondere Anforderungen durch Artikel 103 Absatz 2 GG
IV. Komplexität des Steuerrechts
D. Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs
I. Sachverhalt
II. Entscheidung
III. Argumentation des Bundesfinanzhofs
1. Allgemeiner Teil
2. Adressatenproblematik
3. Normenklarheit
IV. Folgen des Vorlagebeschlusses
1. Prozessuale Folgen
2. Praktische Folgen
V. Würdigung des Vorlagebeschlusses
VI. Die Neuregelung des Verlustabzuges
E. Weitere Diskussionsbeispiele
I. Jahressteuergesetz
1. Neuregelung des Missbrauchstatbestandes
2. Neueinführung von Anzeigepflichten
II. Bereits bestehende Regelungen
III. Fazit
F. Vereinfachungstendenzen und Lösungsmöglichkeiten
I. Internationaler Vergleich
1. Österreich
2. Schweiz
3. Russland
4. USA
II. Übertragbarkeit auf Deutschland?
G. Gesamtschau und Ausblick
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Internetfundstellen
Monatsbericht des Bundesfinanzministeriums, Juli 2005
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_17844/DE/BMF__Startseite/Aktuelles/Monatsbericht__des__BMF/2005/07/050720agmb006,templateId=raw,property=publicationFile.pdf [17.3.2008]
Österreichische Gesetzestexte
http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=17&paid=2 [17.3.2008]
http://www.jusline.at/18_Sonderausgaben_EStG.html [17.3.2008]
http://www.jusline.at/24_Erhebung_der_Steuer_Prämien_für_Forschung_und_Bildung_und_Investitionen_Forschungsprämie_Bildungsprämie_befristete_Investitionszuwachsprämie_Lehrlingsausbildungsprämie_befristete_Sonderprämien_für_die_katastrophenbedingte_Ersatzbesch_KStG.html [17.3.2008]
Das Schweizer Steuersystem
http://portal.gr.ch/D/awt/wirtschaftsfoerderung/steuern/Seiten/ueberblicksteuersystem.aspx [19.3.2008]
Das Russische Steuersystem
http://www.russlandonline.ru/intern0102/morenews.php?iditem=5 [19.3.2008]
A. Einleitung
Mit Beschluss vom 6. September 2006[1] hat der Bundesfinanzhof die Vorschriften über die Mindestbesteuerung dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt, da der Senat der Ansicht war, dass die Vorschriften gegen den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz aus Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 4 Grundgesetz (GG) verstoßen. Insbesondere richten sich die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 2 Abs. 3 Sätze 2-8 EStG alte Fassung, die zusätzlich Verweisungen zu § 2b EStG a.F. und § 10d EStG a.F. enthalten. Bis heute hat das Bundesverfassungsgericht noch keine Steuernorm aufgrund eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot für verfassungswidrig gehalten. Dies könnte sich im vorliegenden Fall jedoch ändern, wie auch die zahlreichen zustimmenden Äußerungen in der Literatur zeigen.[2] Schon vor dem in Rede stehenden Vorlagebeschluss wurde geäußert, dass es bei der immer weiter steigenden Komplexität des Steuerrechts zu erwarten stehe, dass auch das Bundesverfassungsgericht in absehbarer Zeit seine Rechtsprechung ändern wird und erstmalig eine Steuernorm als Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz wertet.[3]
Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot besagt zusammengefasst, dass Normen für deren Adressaten so verständlich sein müssen, dass diese ihr Verhalten danach ausrichten können. Grundsätzlich gilt das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot auch im Bereich des Steuerrechts.[4] Nicht verkannt werden darf dabei aber, dass das Steuerrecht eine hoch komplexe Materie regelt. Trotz des von der Politik in letzter Zeit geäußerten Willens zur Vereinfachung der Steuerordnung nimmt die Komplexität aufgrund der steigenden Anzahl zu regelnder Lebenssachverhalte sogar noch zu.[5] Nicht selten wird daher der gegenwärtige Stand des Steuerrechts mit Schlagworten wie „Steuerchaos“ oder „Steuerdschungel“ beschrieben.[6] In der Literatur ist in letzter Zeit eine starke Zunahme von Stellungnahmen, die sich mit dem Bestimmtheitsgrundsatz im Steuerrecht beschäftigen, zu beobachten.[7] Es bleibt im Bezug auf das Steuerrecht zu klären, ob und gegebenenfalls wie besondere Anforderungen an die Bestimmtheit steuergesetzlicher Regelungen auszusehen haben. Zudem stellt die wachsende Komplexität des Steuerrechts für den Steuerpflichtigen ein ernstzunehmendes Problem dar, wenn er nicht mehr, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, erkennen kann, welche Steuerbelastung auf ihn zukommt.
Gegenstand dieser Arbeit ist es, Inhalt und Auswirkungen des Bestimmtheitsgrundsatzes mit seinen Besonderheiten im Steuerrecht darzustellen. Ausgehend von dem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs werden sodann weitere Steuernormen vorgestellt, die Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Debatte im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot sind. Die im Vorlagebeschluss entscheidende Norm des § 2 Abs. 3 EStG wurde inzwischen geändert, so dass auch eine kurze Befassung mit der neuen Fassung dieser Vorschrift erfolgt. Im letzten Teil der Arbeit schließlich sollen aus einem internationalen Vergleich des deutschen Steuerrechts mit anderen Steuerrechtsordnungen mögliche Alternativen dargestellt und Lösungsmodelle entwickelt werden.
B. Allgemeine Grundsätze
Zunächst ist es wichtig, die allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsätze sowie die mittlerweile außer Kraft getretenen Regelungen über die Mindestbesteuerung a.F. vorzustellen. Denn aufgrund ihres Verfassungsrangs gelten diese Grundsätze grundsätzlich auch im Steuerrecht.[8]
I. Bestimmtheitsgebot
Schon früh hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass unklare Gesetze wegen Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze nichtig sein können.[9] Diese Erkenntnis wurde sukzessive weiterentwickelt[10] unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auslegungsbedürftige Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe stets notwendig sind, weil ohne diese nicht die weite Vielfalt von praktischen Lebenssachverhalten erfasst werden könne.[11] Im Wesentlichen haben sich nunmehr aus dem Rechtsstaatgebot des Art. 20 Abs. 3 GG zwei Elemente herausgebildet, die mit den Begriffen Normenbestimmtheit und Normenklarheit umschrieben werden.
1. Normenbestimmtheit
Als Ausprägung des Vorbehalts des Gesetzes fordert das Bestimmtheitsgebot, dass jede Norm nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt ist, um den Eingriff für den Staatsbürger voraussehbar zu machen.[12] Das Bestimmtheitsgebot wurde vom Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hergeleitet und stetig weiterentwickelt.[13] Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Rechtsvorschriften so genau zu fassen, „wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist.“[14] Damit ist eine erste wichtige Präzisierung des Bestimmtheitsgebotes erreicht. Es ist daher auch anerkannt, dass sich der Gesetzgeber Generalklauseln oder unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen darf, um die verschiedenen Lebensbereiche hinreichend zu regeln.[15] Eine weitere wichtige Präzisierung ist die Forderung, dass eine Norm umso strengeren Anforderungen der Bestimmtheit unterliegt, je intensiver der mit der Norm verbundene Eingriff in die Grundrechte der Normadressaten ausfällt.[16] Hierdurch wird dem besonderen Interesse des Einzelnen am Schutz seiner Grundrechte Rechnung getragen. Nicht nur müssen die Normadressaten die Ausmaße eines möglichen Grundrechtseingriffs erkennen können, sondern vielmehr verlangt das Bestimmtheitsgebot eine inhaltliche Präzisierung, so dass sich die Normadressaten nach den Anforderungen richten können.[17] Der wesentlich aus dem rechtstaatlichen Gebot der Rechtssicherheit abgeleitete Grundsatz der Bestimmtheit[18] lässt sich im Grundsatz auf die Formel bringen, dass das Recht für den Rechtsanwender stets anwendbar bleiben muss, während es für den Normadressaten verständlich bleiben muss.
2. Normenklarheit
Einen in den Details etwas anderen, wenn auch schwer abgrenzbaren[19] Inhalt hat das eng mit dem Bestimmtheitsgebot verknüpfte Gebot der Normenklarheit.[20] Die Klarheit über den Bestand wirksamer staatlicher Rechtsakte wird als grundlegend angesehen.[21] Das Gebot der Normenklarheit verlangt, dass der Normadressat den Inhalt und die Anforderungen von Gesetzen auch ohne spezielle Rechtskenntnisse auf einfachem Wege feststellen können muss.[22] Um dem zu genügen, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gesetze verständlich[23], in sich widerspruchsfrei[24] und praktikabel[25] sein und dürfen ihren Regelungsgehalt nicht unnötig verschleiern.[26] Ob nun das Gebot der Normenklarheit dem Bestimmtheitsgrundsatz zugeordnet wird[27] oder als eigenständiger Grundsatz anerkannt wird[28], ändert letztlich nichts an der Feststellung, dass das Gebot der Normenklarheit zunehmend an Bedeutung gewinnt.[29] In einer jüngeren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts[30] wird noch einmal ausdrücklich betont, dass die Klarheit des Norminhalts und die Voraussehbarkeit der Ergebnisse der Normanwendung gesichert sein müssen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung[31] ist eine Entwicklung hin zu einer stärkeren Betonung des Gedankens der Normenklarheit gerade im Bereich des Steuerrechts zu erkennen.[32]
3. Verhältnis Normenklarheit und Normenbestimmtheit
Die Begriffe Normenbestimmtheit und Normenklarheit werden in der Literatur kumulativ als „allgemeines verfassungsrechtliches Bestimmtheits- und Normenklarheitsgebot“ bezeichnet.[33] Teilweise wird auch formuliert, dass das Gebot der Normenklarheit aus dem Bestimmtheitsgebot hervorgehe.[34] Beide Grundsätze finden ihren Ursprung im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgebot und zielen darauf ab, das Recht, so weit dies möglich ist, sowohl im Hinblick auf die Systematik als auch im Hinblick auf die inhaltliche und sprachliche Ausgestaltung von Normen einfach zu gestalten. Auch im relevanten Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs[35] wird zwar der Begriff der Normenklarheit verwendet, allerdings nicht in einer starren Abgrenzung zum Begriff der Bestimmtheit. Vielmehr werden die soeben dargestellten Merkmale der beiden Grundsätze kumulativ verwendet. Auch eine breite Meinung in der Literatur vermag die strikte Trennung zwischen Normenklarheit und Normenbestimmtheit nicht zu teilen oder setzt die Zusammengehörigkeit der beiden Gebote schlicht voraus.[36] Diese Vorgehensweise ist begrüßenswert, da eine kumulative Anwendung der Vorgaben von Bestimmtheit und Klarheit zu einer bestmöglichen Normenkontrolle und damit auch zu einem effektiverem Schutz des Normadressaten führt. Angeführt werden kann daher auch für beide Grundsätze gemeinsam die oben entwickelte Formel, dass das Recht für den Rechtsanwender anwendbar und gleichzeitig für den Normadressaten verständlich bleiben muss. Zu berücksichtigen ist sodann jedoch, dass Normenklarheit und Normenbestimmtheit ihrerseits möglicherweise in ein Spannungsverhältnis zur Verständlichkeit treten können. So kann eine gesteigerte Bestimmtheit und Klarheit bei der Formulierung eines Gesetzes sich negativ auf die Verständlichkeit der Norm auswirken.[37] Dennoch bleibt festzuhalten, dass grundsätzlich eine gesteigerte Klarheit auch zu einer besseren Verständlichkeit führen würde.
4. Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe
Die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist grundsätzlich zulässig, ebenfalls die Verwendung von generalklauselartigen Formulierungen.[38] Dabei muss jedoch die Zielrichtung und der Rahmen der Regelung erkennbar bleiben.[39] Denn eine Norm wird nicht schon dadurch verfassungswidrig, dass sie auslegungsbedürftig ist.[40] Vielmehr verstößt eine Norm erst dann gegen das Bestimmtheitsgebot, wenn sie nicht mehr auslegungsfähig ist,[41] also mit den anerkannten juristischen Auslegungsmethoden nicht mehr bestimmt werden kann.[42]
Kritisch schon zur Bezeichnung „unbestimmter Rechtsbegriff“ äußert sich namentlich Luttermann[43], der die Formulierung als solche für „widersinnig“ hält und daher eine völlige Beseitigung aller unbestimmter Rechtsbegriffe aus den Gesetzen fordert. Er will den Ausdruck „Begriff“ verstanden wissen als die klare Definition eines bestimmten Gegenstandes oder Sachverhalts durch ein Wort. Erst dadurch werde der bestimmte Gegenstand oder Sachverhalt begreifbar. Eine solche nichtbeliebige Definition und das Wort „unbestimmt“ schlössen sich jedoch denklogisch aus, so dass die Formulierung „unbestimmter Rechtsbegriff“ nicht haltbar sei.[44]
Diese semantische Exaktheit erweist sich als wenig hilfreich und nicht praktikabel. Die sprachliche Formulierung einer Zustandsbeschreibung zu kritisieren ändert nichts an dem Grundproblem der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen. Zudem ist durch die Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass es unbestimmte Rechtsbegriffe gibt und geben darf. Dies ist bis zu einem gewissen Maß auch notwendig, da die Mittel unserer Sprache beschränkt sind und nicht jeder Gehalt eines Wortes strikt objektiv bestimmt werden kann, sondern einer subjektiv geprägten Auslegung bedarf. Die Auslegung, die dem Inhalt des Begriffs am ehesten entspricht, wird sich im Wege der Meinungsbildung in der Literatur durchsetzen.
II. Die Regelungen zur Mindestbesteuerung alter Fassung
1. Zweck der Regelung
Nach den Vorstellungen des ersten Entwurfs für das Steuerentlastungsgesetz sollten zunächst gemäß § 2 Abs. 1 a EStG Einkünfte aus aktiver und Einkünfte aus passiver Tätigkeit unterschieden werden. § 2 Abs. 3 schränkte sodann die Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus passiver Tätigkeit mit Einkünften aus aktiver Tätigkeit ein.[45] Diese Unterscheidung wurde jedoch im Laufe des späteren Gesetzgebungsverfahrens wieder aufgegeben. Die Regelungen des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002[46] sollten sicherstellen, dass für jeden Steuerpflichtigen eine Mindestbesteuerung des Einkommens erreicht wird. Vor Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes konnten Verluste weitgehend[47] unbeschränkt mit Einkünften verrechnet werden. Dabei kam es nicht darauf an, aus welcher Einkunftsart die Verluste stammten. Dies führte jedoch dazu, dass viele Steuerpflichtige aufgrund der großzügigen Verrechnungsmöglichkeiten kaum noch Einkommensteuer bezahlen mussten. Im internationalen Vergleich waren zwar die Einkommensteuersätze in Deutschland hoch, die Erträge jedoch gering und gingen stetig zurück.[48] Insgesamt wurde mit der Neuregelung der Verlustausgleich zwischen den einzelnen Einkunftsarten auf 100.000 DM zuzüglich der Hälfte der verbliebenen positiven Einkünfte beschränkt.[49]
2. Inhalt der Regelung
Die Regelungen über die Mindestbesteuerung a.F. differenzieren zwischen dem vertikalen und dem horizontalen Verlustausgleich.
a) Vertikaler Verlustausgleich
Der vertikale Verlustausgleich bezeichnet die Verrechnung von positiven und negativen Einkünften verschiedener Einkunftsarten miteinander und wird auch als externer Verlustausgleich bezeichnet. Die Möglichkeit des Ausgleichs von Verlusten folgt aus dem objektiven Nettoprinzip, da die individuelle Leistungsfähigkeit nicht innerhalb einer Einkunftsart bestimmt werden kann, sondern die Bildung der Summe der Einkünfte voraussetzt.[50] Dieser Ausgleich zwischen den Einkunftsarten war durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 nur beschränkt möglich. So durften maximal 51.500 € der positiven Einkünfte mit negativen Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.[51] Über diese Grenze hinaus konnten Verluste aus anderen Einkunftsarten nur zur Hälfte gemindert werden,[52] was zu einer Mindestbesteuerung führte.[53]
b) Horizontaler Verlustausgleich
Der horizontale Verlustausgleich beschreibt die Verlustverrechnung mit Gewinnen aus der gleichen Einkunftsart und wird auch als interner Verlustausgleich bezeichnet. Er folgt ebenfalls unmittelbar aus dem objektiven Nettoprinzip.[54] Gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 EStG a.F. war der horizontale Verlustausgleich ohne jede Einschränkung möglich. Einzig Gewinne oder Verluste, die aus nicht steuerbaren oder steuerfreien Einkünften stammen, können die Bemessungsgrundlage nicht erhöhen oder senken und mithin nicht verrechnet werden. Unter anderen sogenannten Verlustausgleichsverboten ist insbesondere § 2a Abs. 1 EStG zu nennen, der für bestimmte negative ausländische Einkünfte gilt.[55]
3. Mindestbesteuerung
Aus der Beschränkung des vertikalen Verlustausgleiches folgt eine Mindestbesteuerung. Es soll vermieden werden, dass durch die Verrechnung mit Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten die Steuerbelastung auf null reduziert werden kann. Alle nach dem Vorwegausgleich noch vorhandenen positiven und negativen Einkünfte können dann nur zur Hälfte ausgeglichen werden. Im Zusammenspiel von vertikalem und horizontalem Verlustausgleich zeigt sich, dass die Hälfte der nach dem Vorwegausgleich verbleibenden positiven Einkünfte die Obergrenze für einen weiteren vertikalen Ausgleich bildet.[56] Ausweislich der Gesetzesbegründung zielt das Gesetz auch darauf ab, „eine Verbesserung von Wachstum und Beschäftigung, eine spürbare Entlastung der Arbeitnehmer und Familien, die Schaffung von mehr Steuergerechtigkeit und eine Vereinfachung des Steuerrechts“[57] zu erreichen. Die Regelungen über die Mindestbesteuerung weisen neben den Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit noch weitere verfassungsrechtliche Bedenken auf[58], die auch vom Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluss[59] angesprochen wurden. Allerdings lässt der Bundesfinanzhof es hierbei bewenden und konzentriert seine Ausführungen auf das Bestimmtheitsgebot.[60] Etwaige weitergehende verfassungsrechtliche Bedenken können im Rahmen dieser Arbeit nicht behandelt werden.[61]
4. Zusammenspiel mit anderen Normen
Die Komplexität der alten Regelungen über die Mindestbesteuerung zeigt sich auch in einem diffusen Zusammenspiel mit anderen Normen. So besteht weitgehende Einigkeit darüber, dass die speziellen Verlustausgleichsbeschränkungen, vor allem aus § 2a EStG, den Regelungen des § 2 Abs. 3 EStG a.F. vorgehen.[62] Unter europarechtlichen Gesichtspunkten wird die Nichtabziehbarkeit von Verlusten aus ausländischen Einkünften jedoch als problematisch angesehen.[63] Ungeklärt scheint hingegen das Zusammenspiel mit § 2b EStG, der die Ausgleichsfähigkeit mit Verlusten aus sogenannten Verlustzuweisungsgesellschaften verbietet.[64] Diese Unsicherheit setzt sich fort in der Verweisung auf § 10d EStG a.F., wonach Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums bis zu einem Betrag von zwei Millionen DM vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen sind. Die Tatsache, dass § 10d EStG a.F. im Wesentlichen die gleichen Probleme aufweist wie § 2 Abs. 3 EStG a.F.[65], hat insbesondere zur Folge, dass auch die Regelung des § 10d EStG a.F. mit dem Bestimmtheitsgebot nicht mehr vereinbar ist.[66] Insgesamt ergibt sich somit bezüglich des Zusammenwirkens von § 2 Abs. 3 EStG a.F. mit anderen Normen eine mangelnde Abstimmung und dadurch eine „nicht mehr hinnehmbare Verkomplizierung“[67] des Einkommensteuerrechts.
C. Besonderheiten im Steuerrecht
Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot weist im Steuerrecht einige Besonderheiten auf. Diese betreffen vor allem das Erfordernis der Vorausberechenbarkeit und sind dem Charakter des Steuerrechts als Eingriffsrecht, dem strafrechtlichen Bezug sowie der Komplexität des Steuerrechts geschuldet. Zwar ist auch im Steuerrecht die Verwendung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen nicht schlechthin verboten.[68] Trotz dieses Spielraumes sind Steuergesetze aber stets hinreichend zu bestimmen nach Gegenstand, Zweck und Ausmaß.[69] Der Zweck eines Gesetzes muss sich aus dem Gesetzestext in Verbindung mit den einschlägigen Gesetzesmaterialien ergeben.[70]
I. Vorausberechenbarkeit
1. Spiegelbild zur Voraussehbarkeit
Als entsprechende Voraussetzung zur Voraussehbarkeit hat die Rechtsprechung im Steuerrecht[71] das Erfordernis der möglichen Vorausberechnung entwickelt.[72] Danach müssen Steuergesetze so bestimmt sein, dass der Einzelne aus ihnen die auf ihn entfallende Steuerlast vorausberechnen kann. Dieses Gebot trägt im Grunde nur den Besonderheiten des Steuerrechts Rechnung. Denn das Steuerrecht ist wesentlich geprägt von Normen, die der Berechnung der steuerlichen Belastungen jedes Einzelnen dienen. Das Erfordernis der Vorausberechenbarkeit ist daher weniger als zusätzliches Erfordernis zu sehen, sondern vielmehr als eine spezielle Ausformung des Grundsatzes der Voraussehbarkeit für den Bereich des Steuerrechts.
2. Adressatenproblematik
Probleme ergeben sich hinsichtlich der Frage, für wen die Steuerlast vorauszuberechnen sein muss. Denn es liegt in der Natur des Rechts im Allgemeinen und des Steuerrechts im Speziellen, dass dieses nicht für jedermann ohne entsprechendes Vorwissen verständlich sein kann.[73] Es ist daher fraglich, ob als Maßstab für den Normadressaten die Sicht eines Laien oder eines Steuerfachmanns eingenommen werden soll. Hierzu werden verschiedene Ansätze vertreten.
[...]
[1] BStBl. II 2007, 167; Az.: XI R 26/04.
[2] Vgl. hierzu Kohlhaas, Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung a.F., in: DStR 2006, 2240; Hutter, Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung, in: BFH-PR 2007, 16; im Einzelnen zur Würdigung des Beschlusses sodann unter D. V., mit Hinweisen auf weitere Fundstellen.
[3] Vgl. Jehke, S. 24.
[4] Vgl. Hartmann/Walter, S. 106.
[5] Vgl. Birk, im Vorwort zur 10. Auflage seines Lehrbuchs Steuerrecht.
[6] So Tipke, StRO Band III, S. 1142; Isensee, Vom Beruf unserer Zeit nach Steuervereinfachung, in: StuW 1994, 3 (4); Tipke/Lang, § 4 Rn. 1 ff.
[7] Vgl. beispielsweise Spindler, Steuerrecht im Spannungsverhältnis zwischen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung, in Stbg 2006, 1-6; Luttermann, Normenklarheit im Steuerrecht und unbestimmte Rechtsbegriffe?, in: FR 2006, 18-22; Kohlhaas, Die Mindestbesteuerung a.F. – Sieben Jahre danach, in: BB 2006, 2381 ff.; Kirchhof, F., Verfassungsgerechte Besteuerung, in: StuW 2002, 185-200.
[8] Vgl. Hartmann/Walter, Auslegung von Steuergesetzen, S. 106.
[9] BVerfGE 1, 45.
[10] Vgl. BVerfGE 3, 243; 8, 326.
[11] BVerfGE 4, 357; 11, 237.
[12] Vgl. Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Art. 20 Rn. 85; BVerfGE 56, 1 (12); 108, 52
(75); 110, 33 (53 f.).
[13] BVerfGE 49, 168 (181); 59, 104 (114); 62, 169 (183).
[14] BVerfGE 93, 213 (238); 103, 332 (384).
[15] Vgl. stellvertretend Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Art. 20, Rn. 86, mit Verweisen auf weitere Belegstellen der Rechtsprechung.
[16] Vgl. Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 20 Rn. 291; Sachs, in: ders. (Hrsg.), Art. 20 Rn. 129; Degenhart, Rn. 167 ff.; BVerfGE 83, 130 (145).
[17] Sachs, in: ders. (Hrsg.), Art. 20 Rn. 126.
[18] So Schulze-Fielitz, in: Dreier, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 117.
[19] Sachs, in: ders. (Hrsg.), Art. 20 Rn. 126.
[20] Vgl. hierzu ausführlich Jehke, S. 178 ff.
[21] Sachs, in: ders. (Hrsg.), Art. 20 Rn. 123.
[22] Schulze-Fielitz, in: Dreier, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 129.
[23] BVerfGE 14, 13 (16); 17, 306 (314); 47, 239 (247).
[24] BVerfGE 1, 14 (45); 98, 106 (119); weitere Verweise in Sachs, ders. (Hrsg.), Art. 20 Rn. 125, Fn. 470.
[25] BVerfGE 25, 216 (226 f.).
[26] BVerfGE 17, 306 (318); ThürVerfGH ThürVBl 1998, 89 (90 f.); vgl. im Übrigen zum Ganzen Sachs, in: ders. (Hrsg.), Art. 20 Rn. 123-126.
[27] So Sachs, in: ders. (Hrsg.), Art. 20 Rn. 126; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 20 Rn. 289 ff.
[28] So Schulze-Fielitz, in: Dreier, Art. 20 (Rechtsstaat) Rn. 129.
[29] Vgl. zu den aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung des BVerfG Jehke, S. 203 ff.
[30] BVerfGE 108, 52.
[31] Vgl. auch zuvor schon BVerfGE 99, 216 speziell für das Steuerrecht.
[32] Vgl. Jehke, S. 205.
[33] Vgl. Vogel/Waldhoff, Rn. 488; Tipke, StRO Band I, S. 169; Kloepfer, Der Vorbehalt des Gesetzes im Wandel, in: JZ 1984, 685 (691).
[34] Vgl. Birk, § 2 B I 2, Rn. 145.
[35] BStBl. II 2007, 167.
[36] So Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, Art. 20 Rn. 84 ff.; Sachs, in: ders. (Hrsg.), Art 20 Rn. 126; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Art. 20 Rn. 63; Sommermann, in: Dreier, Art. 20 Rn. 289.
[37] Vgl. Vogel/Waldhoff, Rn. 486.
[38] So BVerfGE 21, 73 (79); Degenhart, § 4 V 2, Rn. 356.
[39] Vgl. Maurer, Staatsrecht, § 8, Rn. 47.
[40] Vgl. Sodan/Ziekow, § 7, Rn. 38.
[41] Vgl. Hey, S. 566.
[42] Vgl. Birk/Kulosa, Verfassungsrechtliche Aspekte des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002, in: FR 1999, S. 433 (435).
[43] Vgl. Luttermann, Normenklarheit im Steuerrecht und „unbestimmte“ Rechtsbegriffe?, in: FR 2006, S. 18 ff.
[44] Vgl. hierzu Luttermann, Normenklarheit im Steuerrecht und „unbestimmte“ Rechtsbegriffe?, in: FR 2006, S. 18 (20).
[45] Vgl. Stapperfend, Verluste im Einkommensteuerrecht, in: DStJG, Band 24, S. 331.
[46] Vom 24.3.1999, BGBl. I 1999, 402.
[47] Ausnahme: § 2a als Beschränkung des Verlustausgleichs bei negativen ausländischen Einkünften.
[48] Vgl. Stapperfend, Verluste im Einkommensteuerrecht, in: DStJG, Band 24, S. 330 f.
[49] Vgl. BT-Drucks. 14/442.
[50] Vgl. Birk, § 6 B II 1, Rn. 544.
[51] Vgl. Seeger, in: Schmidt, § 2 Rn. 63 (in der 23. Auflage 2004).
[52] Vgl. Kirchhof, in: ders. (Hrsg.), § 2 Rn. 87 (in der 3. Auflage 2003).
[53] Vgl. Kirchhof, in: ders. (Hrsg.), § 2 Rn. 84 (in der 3. Auflage 2003).
[54] Vgl. Birk, § 6 B II 1, Rn. 544.
[55] Vgl. hierzu Birk, § 6 B II 2, Rn. 554.
[56] Jäschke, in: Lademann/Söffing/Brockhoff, § 2 Rn. 302 (Stand: April 2000).
[57] BT-Drucks. 14/443, S. 2.
[58] Vgl. hierzu ausführlich Mönikes, Die Verlustverrechnungsbeschränkungen des Einkommensteuergesetzes im Lichte der Verfassung.
[59] BStBl. II 2007, 167; Az.: XI R 26/04.
[60] Vgl. unten D. III.
[61] Vgl.. hierzu aber ausführlich Seeger, in: Schmidt, § 2 Rn. 77 ff. (in der 23. Auflage 2004); Kirchhof, in: ders. (Hrsg.), § 2 Rn. 129 ff. (in der 3. Auflage 2003).
[62] Vgl. Stapperfend, Verluste im Einkommensteuerrecht, in: DStJG, Band 24, S. 373.
[63] Vgl. Weber-Grellet, § 27 Rn. 7.
[64] Vgl. hierzu nur Herzig/Briesemeister, Zusammenwirken verrechnungsbeschränkender Normen, in: DB 1999, 1470 ff.; Handzik, in: Littmann/Bitz/Pust, § 2b Rn. 8.
[65] So Stapperfend, Verluste im Einkommensteuerrecht, in: DStJG, Band 24, S. 376.
[66] Vgl. Hallerbach, in: Hermann/Heuer/Raupach, § 10d Anm. R. 9.
[67] Stapperfend, Verluste im Einkommensteuerrecht, in: DStJG, Band 24, S. 381.
[68] BVerfGE 78, 226.
[69] Vgl. Birk, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 4 Rn. 685; BVerfGE 56, 1 (12).
[70] Vgl. Scholtz, in: Koch/Scholtz, vor § 134, Rn. 10.
[71] Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, Art. 20 Rn. 62.
[72] Vgl. BVerfGE 19, 253 (267); 73, 388 (400).
[73] Vgl. Jehke, S. 140.