Swissair Grounding - Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Eine sachliche Diskussion


Seminararbeit, 2007

28 Seiten, Note: 5.5/6


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkurzungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

§1. Einleitung
1.1. Einfuhrung in denFall
1.2. Vorgehensweise

§2. Theoretische Grundlagen
2.1. DerOrganbegriff
2.2. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
a) Schaden
b) Widerrechtlichkeit
c) Adaquater Kausalzusammenhang
d) Verschulden
e) Haftungsausschluss oder -begrenzung
f) Verjahrung
g) Gerichtsstand
2.3. Haftung aus Obligationen

§3. Gutachten
3.1. Aktienrechtliche Verantwortlichkeit
3.2. Unerlaubte Handlung

§4. Schlussfolgerung

Anhang

Abkurzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

§1. Einleitung

„After the event even a fool is wise.

But it is not the hindsight of a fool; it is the foresight of the reasonable man which can determine responsibility"1

1.1. Einfuhrung in den Fall

Die hier vorliegende Arbeit beschaftigt sich mit dem Grounding2 einer Airline und den daraus entstehenden Anspruchen. Der Autor versetzt sich dabei in die Lage des Rechtsvertreters eines Swissair-Geschadigten3. Der Schaden des Mandanten betragt ungefahr eine Million Schweizer Franken. Der Mandant mochte nun wissen, wie seine Erfolgsaussichten im Falle einer Klage gegen den Verwaltungsratsprasi- denten aussehen.

Beim bereits abgeschlossenen strafrechtlichen Prozess wurde festgestellt, dass der Verwaltungsrat der Swissair das Grounding und den Niedergang der Swissair AG im Jahre 2001 fahrlassig verursacht hat, was strafrechtlich jedoch nicht relevant ist. Ziel dieser Arbeit ist es nun, ein Rechtsgutachten zu erstellen, in welchem die Rechtslage sauber und geordnet auf der Basis des vorstehenden Sachverhalts und insbesondere von ZGB/OR beurteilt wird. Vereinfachend wird davon ausgegangen, dass die Fahrlassigkeit auch im Zivilprozess als erwiesen gilt.

1.2. Vorgehensweise

Das Thema dieses Sachverhaltes ist topaktuell, da den meisten Schweizern der Niedergang der Swissair noch sehr gut in Erinnerung sein wird. Fur viele war die Swissair ein Stuck Schweiz und im Ausland bekannt als Symbol fur Zuverlassigkeit, Sicherheit und Qualitat. In Absprache mit dem Dozenten wurde jedoch festgehalten, dass der Sachverhalt vollig theoretisch abgehandelt wird. Somit verzichtet der Autor darauf, wirkliche Entscheidungen und Beschlusse des realen Swissair-Falles zu be- rucksichtigen und versucht den ganzen Fall rein sachlich zu diskutieren. Die Schwerpunkte sollen dabei auf der aktienrechtlichen Organverantwortlichkeit und auf Schadenersatzanspruchen aufgrund von Ausservertraglicher Haftung liegen. Im ersten Teil werden dabei die theoretischen Grundlagen aufgefuhrt und erlautert, um diese dann im zweiten Teil fallbezogen abhandeln zu konnen. Als Leitgedanke soll dabei das oben angefuhrte Zitat aus dem ,,Wagon Mound" - Entscheid dienen.

§2. Theoretische Grundlagen

2.1. Der Organbegriff

Das Schweizer Obligationenrecht unterscheidet vier verschiedene Organbegriffe, auf die in diesem Kapitel genauer eingegangen werden soil. Es sind dies die ge- setzlich vorgeschriebenen Organe, die fakultativen Organe, die formellen und die materiellen Organe.4

Die gesetzlich vorgeschriebenen Organe sind, wie es ihr Name schon sagt, Pflicht. Das OR schreibt im 3. Abschnitt des 26. Titels als Organe fur die AG zwingend die Generalversammlung (Art. 698-706b OR), den VR (Art. 707-726 OR) und die Revi- sionsstelle (Art. 727-731a OR)5 vor.

Daneben bestehen die fakultativen Organe, welche durch die Statuten oder das Or- ganisationsreglement geschaffen wurden. Darunter fallen beispielsweise Ausschus- se des Verwaltungsrates, oder Beirate. Diesen fakultativen Organen lassen sich je- doch keine Aufgaben ubertragen, welche nach dem Gesetz zwingend einem der drei in der Regel obligatorischen Organe zugewiesen sind. Vor allem bei grosseren Gesellschaften werden die Statuten regelmassig die in Art. 716b OR vorgesehene Ermachtigung des VR enthalten, die Geschaftsfuhrung bzw. die Vertretung an Dritte (Geschaftsleitung, Direktion) zu delegieren6. Aber auch hier mussen die vom Ge­setz zwingend einem Organ vorgegebenen Kompetenzen beachtet werden (Art. 698, 716a, 728ff. OR).7

Unter einem formellen Organ versteht man Personen oder Organe, welche von den dafur zustandigen Gremien gewahlt oder bestimmt worden sind. Die materiellen oder faktischen Organe hingegen sind Personen, welche die AG in massgebender Weise bei der Willensbildung beeinflussen, ohne jedoch eine formelle Bestellung zu haben. Die in der Schweiz von Lehre und Praxis unbestrittene funktionelle Betrach- tungsweise weist diesen Organen eine tatsachliche Organqualitat zu und stellt sie somit in rechtlicher Hinsicht den formell gewahlten Organen gleich.8

2.2. Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Die Zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates9 ist formell in den Arti- keln 752-761 OR10 und FusG 108 geregelt. Da in der vorliegenden Arbeit aus Sicht des Autors die Prospekt- (Art. 752 OR) und Grunderhaftung (Art. 753 OR) sowie die Haftung der Revisionsstelle (Art. 755 OR) nicht von Belang sind und die Arbeit sich auf ZGB/OR konzentrieren soil, wird der Schwerpunkt nachstehend vor allem auf die Verantwortlichkeit aus Organhaftung (Art. 754 OR und Art. 757 OR) gelegt.

a) Schaden

Voraussetzung jeder Verantwortlichkeit ist das Vorliegen eines Schadens. Kann kein Schaden festgestellt werden, dann sind Anspruche aufgrund von Verantwort­lichkeit schlichtweg ausgeschlossen, auch wenn das Organ rechtswidrig gehandelt hat.

,,Der Schaden, in Abgrenzung zur immateriellen Unbill11, ist wirtschaftlich betrachtet jede unfreiwillige und damit ungewollte Vermogenseinbusse, welche in einer Ver- minderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder im entgangenen Ge- winn bestehen kann.“12

Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwartigen Stand des Vermogens und dem Stand, der das Vermogen des Geschadigten ohne das schadigende Ereignis hatte und beinhaltet sowohl den positiven Verlust (damnum emergens), wie auch den entgangenen Gewinn (lucrum cessans)13

Man unterscheidet beim Schaden zwischen mittelbarem und unmittelbarem Scha­den. Es handelt sich um einen mittelbarem Schaden eines Gesellschaftsglaubigers, wenn sich der Schaden auf die Gesellschaft bezieht und der Glaubiger bzw. der Ak­tionar nur reflexartig geschadigt wird.14 Zum Beispiel wenn die Vermogenssubstanz der Gesellschaft durch fehlerhaftes Verhalten eines Organs geringer geworden ist15. Die fruhere Praxis des Bundesgerichtes ging von einem unmittelbaren Schaden aus, sofern sich das schadigende Verhalten direkt und ausschliesslich im Vermogen des Geschadigten auswirkte. Mit dem 1996 gefallten Entscheid in BGE 122 III 176, 190f.16 anderte das Bundesgericht seine Praxis und ruckte die Art der Pflichtverlet- zung in den Vordergrund. Laut BGE 127 III 377 meinte das Bundesgericht, dass es nicht darauf ankomme ,,in welcher Vermogensmasse der Schaden [...] eintritt". Vielmehr sollte „die Art der Pflichtverletzung, die dem ins Recht gefassten Organ vorgeworfen wird" massgebend sein.17

Dies wurde jedoch bedeuten, dass der Aktionar sowohl seinen Individualschaden als auch den Gesellschaftsschaden einklagen konnte. Das heisst er konnte gleich zweimal den gleichen Schaden einklagen. Um dies zu unterbinden, anderte das Bundesgericht seinen Entscheid wieder in den ursprunglichen Schadensbegriff.18 Zusammenfassend bedeutet dies, dass ein unmittelbarer Schaden vorliegt, sofern nur Aktionare und Glaubiger betroffen sind, die Gesellschaft selber jedoch nicht. Liegt ein solcher unmittelbarer Schaden vor, ist der betroffene Aktionar jederzeit be- fugt, einen Verantwortlichkeitsanspruch gemass Art. 754 OR geltend zu machen.

Im Falle einer mittelbaren Schadigung erleiden die Aktionare einen Schaden durch die Verminderung des Wertes ihrer Beteiligung und die Glaubiger mussen sich im Falle eines Konkurses mit einer ungenugenden Konkursdividende zufrieden geben. Dies bedeutet, dass sich ihr Schaden auf den unmittelbar von der Gesellschaft erlit- tenen Schaden bezieht.19 Das Bundesgericht geht seit BGE 117 II 432, 439 davon aus, dass der Glaubiger, welcher einen mittelbaren Schaden geltend macht, auf der Basis einer einheitlichen Grundlage aus dem Recht der Glaubigergesamtheit klagt. Daher muss vom Glaubiger20 der ganze Schaden eingeklagt werden, welcher das verantwortliche Organ der Gesellschaft zugefugt hat. Diese Rechtsprechung wurde mittlerweile bestatigt21 und hat zur Folge, dass sich fur die Berechnung des mittelba­ren Schadens die Differenz im Gesellschaftsvermogen als massgebend erweist.22 Ein wichtiger Unterschied zum unmittelbaren Schaden besteht darin, dass die Ak- tionare und Glaubiger den mittelbaren Schaden erst einklagen konnen, wenn die Konkursverwaltung ihre Forderungen abtritt.23

Desweiteren kann man den Schadensbegriff noch in direkten und in Reflexschaden unterteilen. Grundsatzlich ist nur derjenige berechtigt, Schadenersatz zu fordern, der selber direkt von einem unmittelbaren oder mittelbaren Schaden betroffen ist. Mit andern Worten bedeutet dies, Klageberechtigt ist nur, wer selbst an durch die Rechtsordnung geschutzten Rechtsgutern, z.B. seinem Vermogen, eine Schadi- gung erlitten hat.

Reflexschaden bedeutet, dass eine Person, die in einer Beziehung zum Direktge- schadigten steht, durch dasselbe schadigende Ereignis ebenfalls einen Schaden er- leidet. Diese Schadensart bietet im Unterschied zum direkten Schaden keine Grundlage fur einen Haftungsanspruch. Dies daher, da der Gesetzgeber damit ver- meiden will, dass ,,ein schadigendes Ereignis eine nicht abreissende Kette von Haftpflichtforderungen zur Folge hat“24.25

[...]


1 Aus dem Haftpflichtrecht, „The Wagon Mound"-Entscheidung, Weekly Law Reports 1961/2, S. 140, das Zitat soil dieser Arbeit als Leitgedanke dienen.

2 Grounding engl. fur Erdung, Startverbot erteilen. Wurde im Zusammenhang mit der Insolvenz der Swissair bekannt.

3 Nach telefonischer Absprache mit Dr. Simon Ulrich hat sich der Verfasser entschieden, den Begriff „Swissair- Geschadigter" als Aktionar aufzufassen.

4 Vgl. VON BUREN/STOFFEL/WEBER 4. Kapitel I.; BOCKLI §18 N 107; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL §19 N 1ff.; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER §16 N 576; BAUEN/BERNET N 558.

5 Die 2007 in Kraft getretene Gesetzesnovelle ermoglicht unter speziellen Voraussetzungen einen Verzicht auf die Revision (Art. 727a Abs. 2 OR). In diesen besonderen Situationen braucht es naturlicherweise auch keine Revisionsstelle. Das bedeutet somit, die Revisionsstelle ist nicht in jedem Fall zwingend ein Organ der AG. Vgl. VON BUREN/STOFFEL/WEBER N 450a.

6 Vgl. hinten §2 2.2 e) Haftungsausschliessende oder -beschrankende Grunde S. 17.

7 Vgl. BOCKLI §12; VON BUREN/STOFFEL/WEBER N 449 ff.; BAUEN/VENTURI 651 ff.

8 BGE 117 II 570, 571; ahnlich auch BGE 117 II 432, 441; VON BUREN/STOFFEL/WEBER N 449 ff.

9 Auf die Erwahnung aller anderen moglichen potentiellen Beklagten wird hier bewusst Verzichtet, da sich der Autor aufgrund der Rahmenbedingungen nur mit dem Sachverhalt der Fragestellung befassen will.

10 Vgl. FORSTMOSER.

11 FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL §36 N 59 sagen, dass eine immaterielle Unbill „in der Regel" nicht zu berucksichtigen sei. Dies bedeutet, dass das Verantwortlichkeitsrecht das allgemeine Haftpflichtrecht, genau- er OR 47 und 49 nicht ausschliesst, sofern deren Voraussetzungen erfullt sind.

12 REY N151.

13 Vgl. FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL §36 V.; BOCKLI §18 VIM.; NIKITINE S. 85 ff., REY N 345 ff.

14 GLANZMANN in BAKER & MCKENZIE S.35.

15 Der Ausnahmefall i.S.v. Art. 41 OR ware im Falle einer direkten widerrechtlichen Schadigung durch ein Or­ gan.

16 bestatigt in BGE 125 III 86, 88; 127 III 374, 377; 128 III 180, 182 ff.

17 Vgl. BOCKLI §18 VII.; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL § 36 V.; VON BUREN/STOFFEL/WEBER 7.Kapitel N 1232 ff.; NIKITINE S. 85 ff.; DRUEY in BAER, S. 11 ff.

18 Vgl. Von der CRONE/CARBONARA/HUNZIKER S. 10.; MEIER-HAYOZ/FOSTMOSER N 578; BGE 4C.122/2006 vom 27.06.2006 (eingeleitet durch BGE 131 III 306).

19 Vgl. BARTSCHI S.151 f., DRUEY in BAER S. 11 ff.

20 wie auch vom mittelbar geschadigten Aktionar.

21 BGE 122 III 166 ff.; 125 III 86 ff.; 129 III 129 ff.

22 Eingehender zum teilweise sehr umstrittenen Meinungsstand der Lehre BOCKLI, §18 N 287 ff.

23 Vgl. Art. 757 Abs. 2 OR; LIPS-RAUBER S.126.

24 KELLER/GABI zit. in REY, S.70 N 356.

25 BGE 131 III 306, genauer Glasl, Rz.4 f.

Ende der Leseprobe aus 28 Seiten

Details

Titel
Swissair Grounding - Zivilrechtliche Verantwortlichkeit
Untertitel
Eine sachliche Diskussion
Hochschule
Universität St. Gallen
Veranstaltung
Recht
Note
5.5/6
Autor
Jahr
2007
Seiten
28
Katalognummer
V155799
ISBN (eBook)
9783640709205
ISBN (Buch)
9783640709137
Dateigröße
511 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Swissair, Grounding, Verantwortlichkeitsklage
Arbeit zitieren
Patrick Weltert (Autor:in), 2007, Swissair Grounding - Zivilrechtliche Verantwortlichkeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/155799

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