Der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - Parallelität und Divergenz zwischen Votum und Urteil im Jahre 2001


Diplomarbeit, 2003

138 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


I. Inhaltsverzeichnis

II. Abkürzungsverzeichnis

III. Einleitung

IV. Hauptteil
1. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
1.1. Entstehung des Gerichtshofes
1.2. Ursprung des Generalanwaltes
1.3. Numerische Entwicklung der Richter und Generalanwälte
1.4. Quellen des Gemeinschaftsrechts
2. Die Verfahrensarten vor dem Europäischen Gerichtshof
2.1. Vorabentscheidungsverfahren
2.2. Nichtigkeitsklage
2.3. Untätigkeitsklage
2.4. Vertragsverletzungsverfahren
2.5. Rechtsmittelverfahren
2.6. Schiedsverfahren
2.7. Sonstige Verfahrensarten
2.8. Die Sprachenregelung
3. Der Generalanwalt
3.1. Personalstruktur und Rechtsstellung
3.2. Ernennung der Richter und Generalanwälte
3.3. Aufgaben und Befugnisse des Generalanwaltes
3.4. Der Generalanwalt in der Verfahrensordnung des EuGH
3.5. Der Generalanwalt in der mündlichen Verhandlung
4. Die Dokumente der Rechtsprechung
4.1. Der Schlussantrag
4.1.1. Verfassen des Schlussantrages
4.1.2. Vortrag des Schlussantrages
4.1.3. Einreichung einer Stellungnahme zu dem Schlussantrag
4.2. Das Urteil
4.3. Methoden der Rechtsauslegung
5. Vergleich zwischen Schlussanträgen und Urteilen
5.1. Überblick über die Rechtsprechungstätigkeit
5.2. Analyse der Urteile und Schlussanträge
5.2.1. Hans Gevaert vs. Kommission
5.2.2. Isabel Martínez del Peral Cagigal vs. Kommission
5.2.3. PreussenElektra AG vs. Schleswag AG
5.2.4. The Queen vs. Minister of Agriculture, Fisheries and Food
5.2.5. Henning Veedfald vs. Århus Amtskommune
5.2.6. Kommission vs. Königreich der Niederlande
5.2.7. Beamter D und Königreich Schweden vs. Rat der EU
5.2.8. Kommission vs. Italienische Republik
5.2.9. Ordine degli Architetti delle Province di Milano vs.
Comune de Milano
5.2.10. The Queen vs. Secretary of State for the Home Department
5.2.11. Italienische Republik vs. Kommission
5.2.12. Commissioners of Customs & Excise vs. Cantor Fitzgerald Int.
5.2.13. Adria-Wien Pipeline GmbH vs. Finanzlandesdirektion Kärnten
5.2.14. Französische Republik vs. Kommission
5.2.15. Kommission vs. Italienische Republik
5.2.16. Griesmar vs. Ministre de l’Économie, des Finances
et de l’Industrie
5.2.17. Kommission vs. Französische Republik
5.2.18. Ingemar Nilsson vs. Länsrätten i Norrbottens län
5.3. Fazit
6. Selbstverständnis eines Generalanwaltes
6.1. Interview mit Generalanwalt Siegbert Alber
6.2. Retrospektive eines Generalanwaltes

V. Schlussworte

VI. Literaturverzeichnis

VII. Kommentare und Sammelbände

VIII. Zeitungsartikel

IX. Zeitschriftenverzeichnis

X. Rechtsquellen

XI. Anhang
A. Rapport officiel de la délégation francaise sur le Traité
B. Geburtsjahrgänge am EuGH im Jahre 2001
C. Ehemalige Generalanwälte am EuGH
D. Vergleich zwischen Votum des Generalanwaltes und
Urteil des Gerichtshofes im Jahre 2001 Autorisierung des Interviews mit Generalanwalt Siegbert Alber

XII. Eidesstattliche Erklärung

II. Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

III. Einleitung

Nicht Menschen, sondern Gesetze sollen den Staat beherrschen, forderte Platon vor nahezu zweieinhalbtausend Jahren. Dieses Prinzip lässt sich als Grundidee des heutigen Rechtsstaates bezeichnen. Alles, was der Staat tut, muss sich auf ein Gesetz, jedes Gesetz auf die Verfassung stützen können. Kennzeichnend für das Rechtsstaatsprinzip ist, dass unabhängige Gerichte darüber wachen, dass die Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleibt. Auf nationaler Ebene erfüllen die staatlichen Gerichtssysteme diese judikative Funktion, auf europäischer Ebene hat der sogenannte „Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften“ die „Monopolstellung“ bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts inne.

Das unter seine Judikatur fallende Recht der Europäischen Gemeinschaften genießt Vorrang vor jeglichem nationalen Recht und beansprucht unmittelbare Anwendbarkeit in allen Mitgliedstaaten. Einer der geistigen Väter der Europäischen Gemeinschaft, Jean Monnet, charakterisiert den Gerichtshof in seinen „Erinnerungen eines Europäers“ als eine „Jurisprudenz, in der Recht und wirtschaftliche Realität im Respekt vor dem Buchstaben und dem Geist des Vertrages im Gleichgewicht“[1] gehalten werden.

Günter Hirsch, deutscher Richter am EuGH von 1994 bis 2000, beschreibt den Gerichtshof treffend als eine „Institution, deren Macht man ahnt, ohne Genaueres zu wissen“.[2] Die vorliegende Diplomarbeit versucht dieses Bild zu präzisieren, in dem sie diese von Luxemburg aus wirkende Institution in einer schemenhaften Skizze genauer beleuchtet. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei der einzigartigen Funktion des Generalanwaltes.

Der Europäische Gerichtshof ist das oberste Gericht der Europäischen Union. Er ist die letzte Instanz für alle gemeinschaftsrechtlichen Kontroversen innerhalb der EU und setzt sich aktuell aus fünfzehn Richtern und acht Generalanwälten zusammen. Seine Aufgabe besteht sowohl in der Fortbildung als auch in der Wahrung des europäischen Rechts. Das Europarecht ist nicht immer eindeutig formuliert. Dies kann zum einen politisch so gewollt sein, zum anderen können unterschiedliche Auslegungen bedingt durch die Übersetzungen in elf europäische Amtssprachen entstehen.

Durch die dem Gerichtshof zugeschriebene integrationsfreundliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist die Rechtsnatur der Gemeinschaft in den letzten 50 Jahren entscheidend geprägt und gefestigt worden. Die Rechtsnatur der Gemeinschaft wurde mit dem Grundsatzurteil „Van Gend & Loos“ im Jahre 1963 durch den Gerichtshof als „neue Rechtsordnung des Völkerrechts [...], zu deren Gunsten die Staaten, wenn auch in begrenztem Rahmen, ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben“[3] definiert. Mit seinen Urteilen ist er vor allem als „Avantgarde“ einer Gleichberechtigung von Männern und Frauen bekannt, was in Deutschland jüngst mit dem „Urteil Kreil“ deutlich wurde.

Von seinem Wesen her ist der Europäische Gerichtshof dreierlei: Spruchkörper, Behörde und Institution. In erster Linie ist er ein Spruchkörper und besteht als solcher nur aus Richtern. Als Institution hat er Mitglieder mit eigener Rechtsstellung – die Richter und die Generalanwälte. Und als Behörde betrachtet besteht er aus Richtern, Generalanwälten, Beamten und sonstigen Bediensteten. Obwohl der Europäische Gerichtshof schon seit 1952 von Luxemburg aus wirkt, ist die Rolle der Generalanwälte in der Literatur nur skizzenhaft verarbeitet. Selbst die „Funktion der Generalanwälte ist in den meisten Mitgliedstaaten unbekannt“.[4]

Inspiriert durch diverse Presseartikel, die die Behauptung vertreten, der Gerichtshof folge in der Regel dem Entscheidungsvorschlag des Generalanwaltes, analysiert der Autor dieser Diplomarbeit, in wie vielen Fällen der Gerichtshof tatsächlich dem Schlussantrag gefolgt ist und wie oft er den Entscheidungsvorschlag des Generalanwaltes abgelehnt hat.

Die häufig in der Tagespresse artikulierte Bemerkung, der EuGH folge regelmäßig den Schlussanträgen seiner Generalanwälte, verschleiert der unzureichend mit der Materie vertrauten Öffentlichkeit die alleinige Verantwortung des Spruchkörpers für die Entscheidung des Gerichtshofes. Der Generalanwalt trägt keinerlei Verantwortung für das Urteil, sondern lediglich für seine im Schlussantrag niedergeschriebene subjektive Rechtsauffassung.

Ein Vergleich der Schlussanträge mit den daran anschließenden Urteilen ist bisher nur sporadisch unternommen worden. Demzufolge versucht diese Diplomarbeit einen Zusammenhang zwischen den Schlussanträgen und dem endgültigen Urteil des EuGH aufzuzeigen, empirisch Parallelen herauszuarbeiten und eventuelle Dissonanzen und Divergenzen zu hinterfragen.

Die Titulatur des Generalanwaltes mag verwirren. Er ist weder ein General, noch ein Anwalt, sondern ein unabhängiger Rechtsgutachter, der als „Ein-Mann-Instanz“ jeder dem Gerichtshof vorliegenden Rechtssache eine allumfassende rechtliche Prüfung zuteil werden lässt, bevor die Richter sich in Kammern oder auch im Plenum auf den obligatorischen Urteilstext einigen. Diese unabhängige, strukturell differente Doppelprüfung einer jeden Rechtssache legitimiert die Institution der Generalanwälte am EuGH, denn in 90 Prozent aller zu entscheidenden Fälle ist der EuGH die einzige Instanz.

Aus der Zieldefinition lässt sich die formale Struktur der Arbeit ableiten:

Das erste Kapitel rekonstruiert die Entstehung des Gerichtshofes von seinen Anfängen 1952 als Gerichtshof der EGKS bis hin zu seiner heutigen Gestalt als supranationales Gerichtssystem, bestehend aus dem Europäischen Gerichtshof und dem diesen beigeordneten Gericht erster Instanz - beide zuständig für die 15 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der dominante Einfluss des französischen Rechtskreises auf die Geburt des Gerichtshofes wird besonders bei der Einrichtung der Institution des Generalanwaltes deutlich, dessen Entwicklung vom Ursprung bis zum gegenwärtigen Stand der Dinge nachgezeichnet wird.

Im Sinne eines systematischen Aufbaus ist es unerlässlich, die Quellen des Gemeinschaftsrechts zu erforschen, bevor im zweiten Kapitel die unterschiedlichen Verfahrensarten vor dem EuGH erörtert werden. Nach einem Exkurs über die Sprachenregelung am Gerichtshof, die in naher Zukunft „babylonische Ausmaße“[5] anzunehmen scheint, schließen sich die Ausführungen zum Generalanwalt, dem Untersuchungsgegenstand dieser Diplomarbeit, an.

Seine Rechtsstellung, Aufgaben, Befugnisse und Funktionen werden im dritten Kapitel umfassend beleuchtet und Abgrenzungen zu den europäischen Richtern, denen die Generalanwälte zuarbeiten, vorgenommen.

Die dem Generalanwalt obliegende Amtspflicht, das Verfassen und Vortragen der Schlussanträge, wird ausführlich im vierten Kapitel beschrieben. Sodann werden die Schlussanträge den ergangenen Urteilen gegenübergestellt. Die verschiedenen Methoden der Rechtsauslegung erläutert das Ende des vierten Kapitels, unter besonderer Berücksichtigung der für das Europarecht spezifischen finalen Auslegungsmethode.

Ein ausführlicher Vergleich zwischen allen Urteilen des Jahres 2001 und den dazugehörigen Schlussanträgen findet sich im Anhang der Diplomarbeit. Hieraus erklärt sich der gewählte Untertitel für die vorliegende Arbeit: „Parallelität und Divergenz zwischen Votum und Urteil“.

Die Frage, ob und in welchem Ausmaß der Gerichtshof dem Schlussantrag des Generalanwaltes folgt, wird im fünften Kapitel beantwortet. Es wäre ein leichtes, die Parallelen zwischen Votum und Urteil heraus zu arbeiten und so befasst sich die qualitative Urteilsanalyse mit den Divergenzen, die im Jahre 2001 zwischen dem Plädoyer des Generalanwaltes und dem Urteil des Gerichtshofes hervorgetreten sind. Anhand von insgesamt 18 Rechtsstreitigkeiten wird versucht, die konstatierte Diskrepanz zwischen Votum und Urteil aufzuzeigen und sowohl unterschiedliche als auch identische Rechtsauffassungen zwischen Generalanwalt und Richtern heraus zu arbeiten.

Bedingt durch die mangelnde Aufarbeitung dieser „monokratischen Ein-Mann-Behörde“[6] in der Literatur, hat der Autor der Diplomarbeit während seines Forschungsaufenthaltes in Luxemburg ein Interview mit dem amtierenden deutschen Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, Herrn Siegbert Alber, geführt. Die Niederschrift dieses im April des Jahres 2002 stattgefundenen Gespräches bietet einen profunden Einblick in die Berufspraxis und Rechtsanschauung eines Generalanwaltes, wie er so weder in der Literatur, noch in den einschlägigen Fachzeitschriften zu finden ist. Diese Ausführungen im sechsten Kapitel werden dem Leser das Selbstverständnis eines Generalanwaltes verdeutlichen und rechtliche sowie persönliche Perspektiven dieses Amtes dokumentieren. Die Unterredung konfrontierte Alber zudem gezielt mit kritischen Stellungnahmen und forderte ihn zu einer subjektiven Einschätzung über die Zukunft der Institution des Gerichtshofes und der Europäischen Gemeinschaften auf. Abgerundet wird die Arbeit mit dem prägnanten Schlusswort eines ehemaligen Generalanwaltes, der retrospektiv seine Position innerhalb des Gerichtshofes charakterisiert.

Im Anhang findet sich neben einer Übersicht, die das Durchschnittsalter am Gerichtshof verdeutlicht auch eine Auflistung aller ehemaligen Generalanwälte am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dessen Entstehung im nun folgenden ersten Kapitel erläutert wird.

IV. Hauptteil

1. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

1.1. Entstehung des Gerichtshofes

Der Vertrag über die Gründung einer Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wurde am 18. April 1951 in Paris unterzeichnet und trat am 25. Juli 1952 in Kraft.[7] In diesem Vertrag werden die Hohe Behörde, die Gemeinsame Versammlung, der Besondere Ministerrat sowie der Gerichtshof als die vier Organe der Europäischen Gemeinschaft aufgezählt.[8] Dem Gerichtshof, der am 4. Dezember 1952 seine Tätigkeit aufgenommen hat, wird die Rolle eines „Rechtsprechungsorgans“[9] zuerkannt. Die Vertreter aus den Regierungen der Gründerstaaten der EGKS – dies waren Frankreich, Italien, die Niederlande, Belgien, Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland – ernannten am 1. und 2. Dezember 1952 die Richter des Gerichtshofes und bestimmten Luxemburg als dessen „vorläufigen Sitz“.[10]

Die 1957 gegründete Europäische Wirtschaftgemeinschaft[11] sowie die Europäische Atomgemeinschaft[12] weisen eine der EGKS ähnliche Struktur auf und sollten vertragsgemäß auch über einen eigenen Gerichtshof verfügen[13], doch diese einzelnen Gerichtshöfe wurden nie eingerichtet. Stattdessen bestimmten die am 25. März 1957 in Rom unterzeichneten Verträge in Art. 3 und Art. 4 des „Abkommens über gemeinsame Organe für die europäischen Gemeinschaften“[14], dass „die Zuständigkeiten, die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft dem Gerichtshof übertragen, [...] unter den in diesen Verträgen vorgesehenen Bedingungen durch einen einzigen Gerichtshof ausgeübt“[15] werden. Dieser Gerichtshof trat an Stelle des Gerichtshofes der EKGS und übernahm auch dessen Funktionen und Zuständigkeiten entsprechend den Bestimmungen.[16] Der so formierte Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nahm am 7. Oktober 1958 seine Arbeit auf - einem Datum, das bis heute den Beginn eines neuen Gerichtsjahres am EuGH kennzeichnet. Sitz des Gerichtshofes und des 1989 errichteten Gerichts erster Instanz ist Luxemburg[17], die Stadt „im geographischen Herzen der Europäischen Union“.[18]

1.2. Ursprung des Generalanwaltes

Im Vertragstext über die Gründung der EGKS existiert noch kein Artikel über den Generalanwalt, obwohl er auf Initiative der französischen Verhandlungspartner schon in die Struktur eingegliedert war. Schuld daran ist die „hastige redaktionelle Bearbeitung“[19] der Vertragstexte, so dass der Generalanwalt erstmals in dem „Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes“[20] vom 18. April 1951 Erwähnung findet und dieses Protokoll 1953 durch eine Verfahrensordnung präzisiert wurde.[21] Entsprechend dem Zusatzprotokoll, das nach Art. 45 des EGKS–Vertrages die Satzung des Gerichtshofes festlegt, wurden dem Gerichtshof neben einem Kanzler auch zwei Generalanwälte zur Unterstützung zur Seite gestellt. Ursprünglich mussten weder Richter noch Generalanwälte qualifizierte Juristen sein, um so „auch hervorragenden Persönlichkeiten des Wirtschaftslebens Zugang zum Gerichtshof zu eröffnen“.[22] Frankreich und Deutschland als die beiden großen Vertragsstaaten stellten mit Maurice Lagrange und Karl Roemer die ersten Generalanwälte der Geschichte – beide erfahrene Persönlichkeiten der Jurisprudenz.

Vorbild für die Einrichtung der Institution eines Generalanwaltes, „die bei internationalen Gerichten unbekannt und zudem lediglich in einem Vertragsstaat [Frankreich, Anm. des Autors] in Analogie vorhanden war“[23], ist der „commissaire du gouvernement“ am Conseil d’État, dem französischen Verwaltungsgericht. Der dominierende Einfluss des französischen Verwaltungsrechts – besonders bei der Einsetzung eines Generalanwaltes - geht aus dem „Rapport officiel de la délégation française sur le Traité“ aus dem Jahre 1951 hervor:

„Diese Einrichtung, auch wenn die Benennung noch unklar ist und Anlass zu Missverständnissen geben könnte, entspricht der des ‚commissaires du gouvernement’ vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten in Frankreich und insbesonders vor der Gerichtsbarkeit des Conseil d’État. Jeder schätzt sowohl das hohe Maß an Unabhängigkeit, dass diese Regierungskommissare am Conseil d’État traditionell besitzen, als auch die wichtige Rolle, die diese Beamten bei der Weiterentwicklung der Rechtsprechung spielen. Ebenso wird durch die Veröffentlichung ihrer Schlussanträge ein Mitwirken an der Lehrmeinung garantiert. Nach fester Überzeugung wird eine solche Einrichtung am neuen Gerichtshof die gleichen vorteilhaften Effekte erzielen, so dass auch unsere Vertragspartner von den Früchten einer im Wesentlichen französischen Erfahrung profitieren werden“.[24]

Diese bewährte Einrichtung – in Frankreich schon „durch Verordnung vom 12.3.1831 ins Leben gerufen“[25] - wurde nicht einfach „schematisch übernommen, sondern im Hinblick auf die Rechtsnatur der Gemeinschaft abgewandelt“.[26] Der erste französische Generalanwalt Maurice Lagrange, dem „die geistige Urheberschaft für die Errichtung des Amts eines Generalanwaltes beim Gerichtshof“[27] zugerechnet wird, beschrieb 1979 retrospektiv, dass bei der Schaffung des Gerichtshofes Vorstellungen deutscher und italienischer Verfassungsgerichtsbarkeit sowie die Tradition des französischen Conseil d’État „eine glückliche Ehe“[28] eingingen.

Ein weiterer Grund für die Schaffung dieser Institution geht auf die Vorarbeiten des EGKS-Vertrages zurück: Da den Richtern verboten wurde ihre abweichende Meinung („dissenting opinion“[29]) zur Kenntnis zu bringen, wurde durch den unabhängigen Generalanwalt ein Gegenstück zu diesem Verbot eingerichtet.[30] Auch wenn der Gerichtshof den Ausführungen des Generalanwaltes nicht oder nicht in allen Punkten folgt, so stellen sie doch „ein so wertvolles Material dar, daß der Gerichtshof mit Recht beschlossen hat, sie in seiner Entscheidungssammlung jeweils im Anschluß an das Urteil mit zu veröffentlichen“.[31] Folgt der Gerichtshof nicht dem Schlussplädoyer des Generalanwaltes, geraten somit auch abweichende Meinungen in Form der Schlussanträge in die öffentliche Diskussion.[32]

1.3. Numerische Entwicklung der Richter und Generalanwälte

Am Gerichtshof der EGKS waren von 1952 an sieben Richter tätig, unterstützt von zwei Generalanwälten und einem Kanzler. Auch nach den Römischen Verträgen, die am 1. Januar 1958 in Kraft traten und die Europäische Gemeinschaft (EG) gründeten, wurde die Zahl der Richter und Generalanwälte gleich belassen. Berücksichtigt man den großen Aufgabenbereich, entstanden durch die Funktionen, die dem Gerichtshof durch jeden der drei Verträge nun übertragen wurden, waren „sieben Richter eine geringe Zahl“.[33]

Problematisch war die Bestimmung der sieben Richtern aus den sechs Mitgliedstaaten. Da bei einer Stimmengleichheit dem Präsidenten kein Stichentscheid zusteht, muss die Zahl der Richter immer ungerade sein. Noch „bei den Vertragsverhandlungen [der EGKS, Anm. des Autors] ging man davon aus, daß die siebente Richterstelle mit dem Angehörigen eines an der Gemeinschaft nicht beteiligten Staates zu besetzen sei [..., um ...] dadurch das neutrale Element im Gerichtshof zu stärken“.[34] Dies wurde jedoch nicht verwirklicht und jedes Mitgliedsland stellte einen Richter, die Niederländer besetzten zwei Richterstellen.[35]

Da bei Vertragsabschluss 1957 „nicht abzuschätzen war, in welchem Ausmaß der Gerichtshof in Zukunft in Anspruch genommen werden würde“[36], räumte man diesem vertraglich die Möglichkeit ein, durch Antrag beim Rat die Zahl der Richter und Generalanwälte zu erhöhen.[37] Im Gemeinschaftsvertrag ist diese Art der Vertragsänderung als eine der „vereinzelten Fälle autonomer Änderungsbefugnisse“[38] des Gerichtshofes vorgesehen und wurde 1972 erstmals angewendet.

Als mit Wirkung vom 1. Januar 1973 das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark der Europäischen Gemeinschaft beitraten[39], wurde gemäß Art. 18 der Beitrittsakte die Zahl der Generalanwälte auf drei erhöht. Die den Beitrittsdokumenten angehangene Schlussakte beinhaltete eine „Gemeinsame Erklärung betreffend den Gerichtshof“[40], nach welcher „der Rat auf Antrag des Gerichtshofs die Zahl der Generalanwälte auf vier erhöhen könnte“.[41] Der geplante Beitritt Norwegens, das ebenfalls 1972 an den Beitrittsverhandlungen teilgenommen hatte, scheiterte am 25. September 1972 an einer „Volksabstimmung, in welcher sich 53,49 % der norwegischen Bevölkerung gegen einen Beitritt ihres Landes zur EG ausgesprochen hatten“.[42] Demnach ergänzten nur drei statt vier neuer Richter das Kollegium und es fehlte „an der für die sichere Majoritätsbildung notwendigen ungeraden Zahl“.[43] Auf Antrag des Gerichtshofes[44] erhöhte der Europäische Rat am 1. Januar 1973 die Zahl der Richter auf neun und die der Generalanwälte auf vier[45] und „Alberto Trabucchi, einer der beiden italienischen Richter, [wechselte] von der Richterbank zu den Generalanwälten“.[46]

In den folgenden Jahren ist die Zahl der anhängigen Rechtssachen am Gerichtshof immer rascher angestiegen: „In den Jahren von 1962 bis 1985 hat sich die Anzahl der Verfahren versiebenfacht, während sich die Zahl der Mitglieder des Gerichtshofs in demselben Zeitraum kaum verdoppelt hat“.[47] Um dieser „Verfahrensflut“[48] am Gerichtshof Rechnung zu tragen, richtete dieser schon 1978 ein Memorandum an den Rat, „zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Hauses die Zahl der Mitglieder des GH auf 17 Richter und 9 GA zu erhöhen“.[49] Der Rat reagierte allerdings erst, nachdem Griechenland am 1. Januar 1981 zehntes Mitglied der Europäischen Gemeinschaft wurde. Mit Beschluss vom 30. März 1981 erhöht sich die Anzahl der Richter auf elf und die der Generalanwälte auf fünf.[50] Im Vergleich zu dem drei Jahre zuvor gestellten Memorandum wurde der Gerichtshof in seinen Forderungen enttäuscht und auch nach den Beitritten Spaniens und Portugals zum 1. Januar 1986 wurden die geforderten Zahlen nicht erreicht: Dreizehn Richter und sechs Generalanwälte saßen sich seitdem im Gerichtshof gegenüber.[51] Die dreizehnte Richterstelle, die sich im Turnus aus den größeren Mitgliedstaaten Deutschland, Frankreich, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich rekrutierte, wurde besetzt, um bei Plenarentscheidungen eine Pattsituation zu vermeiden, die bei einer geraden Anzahl von Richtern möglich gewesen wäre.

Auf Grund der immer größer werdenden Arbeitsbelastung des Europäischen Gerichtshofes hat der Rat am 24. Oktober 1988 dem Gerichtshof ein „Gericht erster Instanz“ beigeordnet, das „von der Organstellung des Gerichtshofes mitumfaßt“[52] wird. Dieses nahm am 1. November 1989 seine Arbeit auf und entlastet den Gerichtshof seither vor allem bei Rechtsfragen, die „sehr ermittlungsaufwendige und teilweise rechtlich sehr spezifische Streitigkeiten“[53] betreffen. Es ist erstinstanzlich für „alle Klagen Privater zuständig“.[54]

Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht (EUV) heißt die Gemeinschaft seit dem 1. November 1993 Europäische Union (EU), die rechtlich aber weiterhin aus den drei Gemeinschaften EG (früher EWG), EGKS und EAG besteht. Die Europäische Union wird bildlich in einem „Drei-Säulen-Modell“ dargestellt.[55] Die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes war im EUV auf die „erste Säule“ und somit auf das Europäische Gemeinschaftsrecht beschränkt.[56] Im Bereich der zweiten und dritten Säule, also bei Fragen nach der „Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik“[57] und der „polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen“[58] blieb der EuGH ohne Kompetenzen.

Andererseits steigerte der Vertrag von Maastricht auch die „Macht des Gerichtshofes“[59], denn seither kann der EuGH bei Nichtbeachtung seiner Urteile die Zahlung eines Pauschalbetrages oder eines Zwangsgeldes verhängen.[60]

Nach erfolgreichen Beitrittsverhandlungen, Vertragsabschlüssen und Volksabstimmungen traten Österreich, Finnland und Schweden zum 1. Januar 1995 der Europäischen Union bei. Die Zahl der Richter erhöhte sich auf fünfzehn – pro Mitgliedsland eine Richterstelle – und die der Generalanwälte wurde auf acht festgesetzt. Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 6. Oktober 2000 wurde zusätzlich ein neunter Generalanwalt ernannt.[61] Diese Sonderregelung wurde eingeführt, da nach dem Beitritt der drei Länder mit jeweils einem Richter die Gesamtzahl der Richter bei sechzehn gelegen hätte. Die Satzung schreibt jedoch vor, dass „der Gerichtshof [...] nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden“[62] kann. Daher wechselte (ähnlich wie 1973) der gerade erst ernannte Italiener Antonio Mario La Pergola von den Richtern zu den Generalanwälten.[63] Aktuell liegt die Zahl der Richter bei fünfzehn, die der Generalanwälte bei acht.

Der Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997, in Kraft getreten am 1. Mai 1999, modifizierte den Vertrag von Maastricht und erweiterte die Zuständigkeit des EuGH im Bereich der sogenannten „dritten Säule“. Die Zuständigkeiten erstrecken sich nun auf die durch Art. 35 EUV festgelegten Gebiete und erweitern erstmalig seine Befugnisse im Bereich der GASP.[64] Es besteht „derzeit keine unumschränkte Zuständigkeit des EuGH“[65] in diesem Bereich, aber die Mitgliedstaaten können optional und individuell Kompetenzen im Rahmen des Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof abtreten.[66]

1.4. Quellen des Gemeinschaftsrechts

In Art. 7 EGV wird der Gerichtshof – neben dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof – als Gemeinschaftsorgan benannt, das „nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse“ handelt. Die Grundaufgaben des Gerichtshofes ergeben sich aus Art. 2 EGV, die Tätigkeitsgebiete aus Art. 3 und 4 EGV. Den in Art. 2 EGV aufgezählten Zielbestimmungen der Gemeinschaft steht „Verfassungsrang zu, d.h. sie [sind] vorrangig gegenüber allen sonstigen Handlungsermächtigungen“[67] des Vertrages zu sehen. In den Kommentaren zum Europäischen Gemeinschaftsvertrag werden diese Ziele mit dem „Magischen Viereck“ der Wirtschaftspolitik[68] verglichen, nach denen Preisstabilität, stetiges Wirtschaftswachstum, Vollbeschäftigung und ein außenwirtschaftliches Gleichgewicht anzustreben sind.[69] Als Mittel zur Zielverwirklichung dienen die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes, die Wirtschafts- und Währungsunion sowie die Durchführung der in Art. 3 und 4 EGV genannten „Nahziele“[70] der Gemeinschaft.

Ähnlich wie beim „Magischen Viereck“ der Wirtschaftspolitik lassen sich auch die genannten Ziele des EG-Vertrages „nicht gleichzeitig mit gleicher Intensität verfolgen“[71], so dass es zu Zielkonflikten kommt, deren Lösung letztendlich „den EuGH wiederholt beschäftigt“.[72] Denn dieser hat zur Förderung der Aufgaben der Gemeinschaft eine „Pflicht zum Tätigwerden“[73], um seinen „Rechtsschutzauftrag in der EG“[74] zu erfüllen.

Der Gerichtshof nimmt „die alleinige und ausschließliche Judikativfunktion“[75] innerhalb der Gemeinschaft wahr und sichert nach Art. 220 EGV die „Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung dieses Vertrags“. Der Gerichtshof hat das Auslegungsmonopol über die drei Gründungsverträge der Gemeinschaft inne und beansprucht „eine allgemeine Zuständigkeit zur Füllung von Lücken im Rechtsschutzsystem des Vertrages“.[76] Die Gründungsverträge zählen einschließlich der diesen „Verträgen beigefügten Anhänge, Anlagen und Protokolle“[77] zu den konstituierenden Verträgen des Gemeinschaftsrechts. Zu diesem primären Gemeinschaftsrecht zählen auch die beiden Fusionsverträge von 1957 und 1965[78], die Einheitliche Europäische Akte von 1986, die Beitrittsverträge, der Vertrag von Maastricht über die Europäische Union (EUV) vom 7. Februar 1992[79] sowie der Vertrag von Amsterdam aus dem Jahre 1997, der am 1. Mai 1999 in Kraft getreten ist.

Ebenfalls unter die Aufsicht des EuGH fällt das sekundäre Gemeinschaftsrecht:[80] Es umfasst das nach Maßgabe primärrechtlicher Verfahrensregeln von den Organen geschaffene Recht und wird daher auch als „abgeleitetes Recht“[81] bezeichnet. Hierzu zählen Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen sowie die unverbindlichen Empfehlungen und Stellungnahmen.[82] Beim Erlass von Sekundärrecht handelt jedes Organ „nach Maßgabe der ihm in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse“[83]. Eine generelle Rechtsetzungsbefugnis, wie sie souveränen Staaten völkerrechtlich zusteht, haben die Gemeinschaftsorgane nicht. Daher muss jeder Rechtserlass auf einer konkreten Rechtsetzungskompetenz im EGV beruhen, was als das „Prinzip der enumerativen Einzelermächtigung“[84] bezeichnet wird.

Die dritte Rechtsquelle wird durch die völkerrechtlichen Abkommen der EU erschlossen. Nach Art. 281 EGV besitzt die Gemeinschaft Rechtspersönlichkeit und ist somit Völkerrechtssubjekt. Als solches kann die Gemeinschaft völkerrechtliche Abkommen mit anderen internationalen Organisationen und Nichtmitgliedstaaten der Gemeinschaft, sogenannten „Drittländern“, schließen.[85] Solche vertragliche Beziehungen, Assoziierungs- und Kooperationsabkommen betreffen zumeist „umfassende Kooperationen auf handelspolitischem, industriellem, sozialpolitischem oder technischem Gebiet bis [hin] zu Abkommen über den Handel mit einzelnen Produkten“.[86] Geschlossene und ratifizierte Abkommen dieser Art sind sowohl für die Gemeinschaftsorgane als auch für die Mitgliedstaaten verbindlich.[87] Wird die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit dem EG-Vertrag von Rat, Kommission oder einem Mitgliedstaat in Frage gestellt, so hat der Gerichtshof ein Gutachten anzufertigen.[88]

Eine weitere Quelle des Gemeinschaftsrechts stellen die allgemeinen Rechtsgrundsätze dar. Sie gelten als „wesentliches Fundament der Gemeinschaft, auf das diese so wenig wie jede andere Rechtsordnung verzichten“[89] können, denn durch sie werden „die elementaren Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit zum Ausdruck“[90] gebracht. Bezugspunkt der allgemeinen Rechtsgrundsätze, zu denen auch die Grundrechte gehören[91], sind die mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen, welche dem Gerichtshof als „Rechts erkenntnis quelle“[92] dienen. Hier ist es ausreichend, „wenn ein Grundsatz so oder ähnlich in der Mehrzahl der nationalen Rechtsordnungen bekannt und anerkannt ist“.[93] Die Anerkennung und Herausbildung allgemeiner Rechtsgrundsätze innerhalb des Gemeinschaftsrechts obliegt dem EuGH, der durch seine Rechtsprechung die „vorhandenen Lücken [innerhalb des Gemeinschaftsrechts] geschlossen oder das bestehende Recht durch Auslegung im Sinne des Gerechtigkeitsprinzips fortentwickelt“[94] hat.

Seine Grundaufgabe zur Wahrung des Rechts „umfaßt mithin auch die Sicherung der Integration, soweit dies mit den Funktionen und Zuständigkeiten der Judicative [ sic! ] vereinbar ist“.[95] Durch die Ausarbeitung übergeordneter Rechtsgrundsätze trägt der Gerichtshof wesentlich dazu bei, eine „kohärente und effektive Rechtsordnung der Gemeinschaft zu entwickeln und zu sichern“.[96]

Zu den ungeschriebenen rechtsstaatlichen Rechtsgrundsätzen zählen unter anderem die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Vertrauensschutzes, des rechtlichen Gehörs, des Diskriminierungsverbots sowie der Grundsatz von Treu und Glauben (insbesondere die Verwirkung), der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, das Prinzip der Rechtssicherheit und das Verbot der Rückwirkung von Strafgesetzen, das Recht auf Akteneinsicht sowie der Grundsatz der Vertraulichkeit der Rechtsberatung.[97]

In diese Kategorie des ungeschriebenen Gemeinschaftsrechts „ist sowohl auf primär- als auch auf sekundärrechtlicher Ebene das Europäische Gewohnheitsrecht zu zählen“.[98] Unter Gewohnheitsrecht versteht man das durch beständige Übung (consuetudo longa) und allgemeine Rechtsüberzeugung (opinio iuris) entstandene Recht[99], das primäres oder sekundäres Recht ergänzt oder ändert. Im Gemeinschaftsrecht spielt das Gewohnheitsrecht allerdings „nur [eine] untergeordnete Rolle“[100], weswegen sich der Gerichtshof bisher jedenfalls „in keinem einzigen Fall auf Gewohnheitsrecht berufen“[101] hat. Die Erwähnung des Gewohnheitsrechts geht auf die „völkerrechtlich geprägte Überzeugung [zurück,] keine Rechtsordnung komme ohne Gewohnheitsrecht aus“.[102] Im Gemeinschaftsrecht wird die zwingende Notwendigkeit der Schaffung von europäischem Gewohnheitsrecht jedoch im Allgemeinen bezweifelt.[103]

Die dynamischste Rechtsquelle des Gemeinschaftsrechts stellt das Richterrecht dar, welches „die rechtsfortbildende und –schöpfende Funktion des Gerichtshofes der Gemeinschaften über die der bloßen Rechtsandwendung hinaus“[104] bezeichnet. Die Befugnis „zur richterlichen Rechtsfortbildung, welcher das Gemeinschaftsrecht wegen seiner Lückenhaftigkeit in hohem Maße bedarf“[105], erhält der EuGH durch Art. 234 EGV. Auch nach den Vertragsergänzungen von Maastricht und Amsterdam sind die Gemeinschaftsverträge „immer noch rudimentär und ausfüllungsbedürftig“.[106]

Mit seinen verbindlichen Entscheidungen über das europäische Gemeinschaftsrecht liefert der EuGH zugleich Richtlinien für zukünftige Entscheidungen nationaler Gerichte, denn alle Urteile des Gerichtshofes schaffen letztlich Präzedenzfälle und werden Bestandteil der Rechtsprechung jedes Mitgliedstaates der Europäischen Union.

2. Die Verfahrensarten vor dem Europäischen Gerichtshof

Die Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften lassen sich allgemein in Vorabentscheidungsverfahren und direkte Klagen unterteilen.

2.1. Vorabentscheidungsverfahren

Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens entscheidet der Gerichtshof auf Antrag nationaler Gerichte, wie das Gemeinschaftsrecht, „dem Vorrang vor dem nationalen Recht zukommt“[107], letztverbindlich auszulegen ist. Er entscheidet über die Auslegung des Vertrags, über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Gemeinschaftsorgane und der EZB sowie über die Auslegung der Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen, soweit diese Satzungen dies vorsehen.[108] Der Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts hat sich aus den wegweisenden Urteilen „van Gend & Loos“[109] sowie „Costa vs. ENEL“[110] aus den Jahren 1963 bzw. 1964 ergeben. Diese beiden Urteile werden mittlerweile als eine „Rechtsgrundlage der Gemeinschaft“[111] anerkannt, die „den Auftakt zum Aufbau einer supranationalen Rechtsordnung bildeten“.[112]

Vorlageberechtigte und vorlagepflichtige Nationalgerichte verweisen Fälle, die einen unklaren Punkt innerhalb des europäischen Rechts betreffen, zur Klärung an den EuGH, um nicht die „gemeinschaftseinheitliche Auslegung und Gültigkeitsbeurteilung“[113] der Verträge durch divergierende Entscheidungen zu gefährden. Die formlos eingereichte Vorlagefrage „soll klar und eindeutig sein und darf keinesfalls auf die Anwendung oder Gültigkeit des innerstaatlichen Rechts gerichtet sein“[114], denn dies würde „das auf dem Prinzip der Subsidiarität beruhende Modell der richterlichen Gewalt in der Gemeinschaft“[115] diskreditieren.

Ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, ist zur Anrufung des EuGH verpflichtet.[116] Sieht z.B. ein letztinstanzliches deutsches Gericht von der Vorlage ab, obwohl „vernünftiger Zweifel an der Bedeutung einer Bestimmung des Gemeinschaftsrechts“[117] besteht, verletzt es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts Art. 101 des deutschen Grundgesetzes, da der EuGH in diesem Zusammenhang „gesetzlicher Richter“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist.[118] Die Nichtanrufung des EuGH kann in einem solchen Fall mit einer Verfassungsbeschwerde gerügt werden.[119]

Probleme treten häufig bei der Frage auf, wann ein letztinstanzliches Gericht und somit eine Vorlagepflicht vorliegt. Die Literatur unterscheidet zwischen zwei Betrachtungsweisen, der konkreten und der abstrakten Ansicht: Nach der konkreten Ansicht ist die Rechtsmittelmöglichkeit im konkreten Fall entscheidend, die abstrakte Betrachtungsweise sieht nur die hierarchisch obersten nationalen Gerichte als letztinstanzliche Gerichte an.[120]

Ein weiteres Problem in diesem Bereich löste der EuGH im „Photo-Frost-Urteil“:[121] Demnach sind auch letztinstanzliche Gerichte, die einen Gemeinschaftsrechtsakt nicht anwenden wollen, weil sie ihn für nichtig halten, auf Grund des „Verwerfungsmonopols des EuGH“[122] zur Vorlage verpflichtet. Nationale Gerichte haben eine Prüfungs kompetenz hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen; eine Verwerfungs kompetenz steht dagegen allein dem EuGH zu, denn die „authentische Interpretation des Gemeinschaftsrechts obliegt nach dem Vertrag vorbehaltlos dem EuGH“.[123]

Das Vorabentscheidungsersuchen, welches mittlerweile die Verfahrensart mit den meisten Urteilen repräsentiert[124], stellt ein „Instrument der Kooperation zwischen den zwei Komponenten der richterlichen Gewalt in der Gemeinschaft dar“[125], denn es ermöglicht eine institutionelle Verzahnung zwischen dem Europäischen Gerichtshof und den mitgliedstaatlichen Gerichten. Prof. Dr. Günter Hirsch, deutscher Richter am EuGH von 1994 bis 2000, bezeichnet das Vorabentscheidungsverfahren als den Bereich des Vertrags, „in dem der Gerichtshof in einen fruchtbaren Dialog mit den nationalen Gerichten eintritt“.[126] Der aktuelle Präsident des Gerichtshofes, Gil Carlos Rodríguez Iglesias[127], charakterisiert das Vorabentscheidungsverfahren „als ‚Eckpfeiler’ des Gerichtssystems der Gemeinschaft“.[128] Nur beide gemeinsam, die nationalen Gerichte und der Europäische Gerichtshof, können den Ausbau der europäischen Rechtsgemeinschaft bewirken.

Das Verfahren vor dem nationalen Gericht wird „für den gesamten Zeitraum ab Beginn des Vorabentscheidungsverfahren bis zum Urteil des EuGH ausgesetzt“.[129] Als mögliche Streithelfer bzw. Drittbeteiligte sind die Kommission, der Rat, das Europäische Parlament, sowie alle Mitgliedstaaten zugelassen, denen die Vorlagefrage „in der Originalfassung zusammen mit einer Übersetzung in der Amtssprache des Empfängerstaats übermittelt“[130] wird. Innerhalb von zwei Monaten haben sie die Möglichkeit Schriftsätze einzureichen oder schriftliche Erklärungen zu den zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen abzugeben.[131] Die Kommission ist als „Hüterin des Vertrages“[132] immer mit Stellungnahmen vertreten, der Rat und das Europäische Parlament nur selten und die Mitgliedstaaten beteiligen sich je nach Bedeutung der Rechtsprobleme durch entsprechende Schriftsätze an dem Verfahren.[133] Vorabentscheidungsverfahren werden als nicht-streitige Inzidentverfahren bezeichnet, „in dem die Parteien keine Initiativrechte, sondern nur Gelegenheit zur Äußerung haben“.[134]

Die vom Gerichtshof in diesem „Zwischenverfahren“[135] getroffene Entscheidung schafft „Rechtssicherheit“[136] für das vorlegende Gericht und ist für dieses bindend. Alle weiteren Gerichte, die in der gleichen Rechtssache zu entscheiden haben, sind durch die faktische „Präjudizwirkung“[137] des Vorabentscheidungsurteils daran gebunden. Die Gerichte sind jedoch befugt, den „EuGH erneut anzurufen, um eine weitergehende Klärung, etwa der Reichweite oder der zeitlichen Wirkung einer Ungültigkeitserklärung, herbeizuführen“.[138] Eine erneute Anrufung ist ebenfalls möglich, wenn „neue Gesichtspunkte [emporsteigen], die den Gerichtshof veranlassen könnten, eine Frage, über die er bereits entschieden hat, anders zu beantworten“.[139] Die Feststellung einer Vertragsverletzung durch Organe oder Mitgliedstaaten kann im Rahmen dieses Verfahrens nicht getroffen werden.[140] Das Vorabentscheidungsverfahren stellt also einen ausgelagerten Zwischenstreit im Rahmen einer nationalen Rechtskontroverse dar.

Wird durch den Gerichtshof – nach einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von 22 Monaten[141] - die Ungültigkeit einer Organhandlung festgestellt, so entfaltet das Urteil eine „umfassende erga omnes-Wirkung“[142], d.h. die Bindungswirkung des Urteils geht über das Ausgangsverfahren hinaus. Im Ergebnis führt dies zu einer weitgehenden Annäherung an die Nichtigerklärung im Sinne des Art. 231 EGV.[143]

2.2. Nichtigkeitsklage

Mit der Nichtigkeitsklage (auch Anfechtungs- oder Aufhebungsklage genannt) können Handlungen, die vom Rat, der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsam, oder von der EZB erlassen worden sind, auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden.[144] Unter Berufung auf die Rechtsgemeinschaft der EU, die dem Vorrang und dem Vorbehalt des Gesetzes verpflichtet ist, können alle Maßnahmen der Organe, die unmittelbare und verbindliche Außenwirkungen haben, einer solchen Rechtmäßigkeitskontrolle vor dem Gerichtshof unterzogen werden.[145]

Privilegiert klageberechtigt sind die Mitgliedstaaten („Staatennichtigkeits-klage“[146]) sowie der Rat und die Kommission („Organnichtigkeitsklage“[147]).
Das Europäische Parlament, der Rechnungshof und die EZB sind nur insoweit klagebefugt, als sie die Verletzung eigener Rechte geltend machen.[148] Natürliche und juristische Personen, die eine unmittelbare und individuelle Betroffenheit nachweisen können, sind zur „Individualnichtigkeitsklage“[149] gegen von der Gemeinschaft erlassene Entscheidungen oder auch Verordnungen, die „den Charakter einer Einzelfallregelung“[150] haben, berechtigt.[151] Funktionell ist hier im ersten Rechtszug allerdings das Gericht erster Instanz zuständig.

Hält der Gerichtshof die Klage für zulässig und begründet, so wird die angefochtene Handlung – nach einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von 23 Monaten[152] - für nichtig erklärt und nach Art. 231 EGV rechtsgestaltend aufgehoben. Die ausgesprochene Nichtigkeitserklärung wirkt ex tunc und erga omnes, also mit rückwirkender Kraft und allgemeiner Wirkung.[153]

2.3. Untätigkeitsklage

Die Untätigkeitsklage nach Art. 232 EGV ist gut mit der Nichtigkeitsklage zu vergleichen, nur dass „die Nichtigkeitsklage auf ein Tun gerichtet ist, die Untätigkeitsklage – wie schon ihr Name sagt – auf ein Unterlassen“.[154] Die aktive und passive Parteifähigkeit ist identisch mit den Anforderungen an die Nichtigkeitsklage, jedoch ist im Rahmen der Untätigkeitsklage ein Vorverfahren durchzuführen, in dem das in Frage stehende Organ zuvor aufgefordert werden muss, tätig zu werden.[155] Ist die Klage zulässig und begründet, so trifft der Gerichtshof mit seinem abschließenden Urteil „die Feststellung der objektiven Verletzung einer gemeinschaftsrechtlichen Handlungspflicht“.[156]

Das beklagte Organ hat die Verpflichtung, „die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen“.[157] Der EuGH ist allerdings „nicht befugt, in seinem Urteil eine Verpflichtung zum Erlaß der erforderlichen Maßnahmen auszusprechen“.[158]

Da es für natürliche oder juristische Personen sehr schwer nachweisbar ist, dass es ein Gemeinschaftsorgan pflichtwidrig unterlassen hat, einen an sie gerichteten Rechtsakt zu erlassen, ist „die Untätigkeitsklage für Private praktisch ohne Bedeutung“.[159] Insgesamt gesehen machen Untätigkeitsklagen nur einen verschwindend geringen Prozentsatz der vor dem EuGH entschiedenen Verfahren aus.[160]

[...]


[1] Monnet, Jean: Erinnerungen eines Europäers. Mit einem Vorwort von Helmut Schmidt, Baden-Baden 1988, S. 486.

[2] Hirsch, Günter: Der Europäische Gerichtshof – Das unbekannte Wesen. Vortrag in Karlsruhe am 10. März 1997, in: Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe (Hrsg.): Schriftenreihe, Heft 229, Heidelberg 1997, S. 1.

[3] Rs. C-26/62, Slg. 1963, S. 1, Urteil vom 5. Februar 1963.

[4] Hakenberg, Waltraud/ Stix-Hackl, Christine: Handbuch zum Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof, Wien 1996, S. 23.

[5] Vgl. Busse, Christian: Braucht Europa einen Kern? Zur gegenwärtigen Diskussion um die Zukunft der europäischen Integration, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Beilage 47 zur Wochenzeitung Das Parlament, 17. November 2000, S. 8.

[6] Diese Beschreibung stammt von dem ehemaligen deutschen Generalanwalt, Carl Otto Lenz, und ist so in einem Vortrag „aus der Praxis des Generalanwalts“ wiederzufinden: Lenz, Carl Otto: Aus der Praxis des Generalanwalts am EuGH. Vortrag im Europa-Kolleg Hamburg am 22. November 1985, in: Schwarze, Jürgen (Hrsg.): Vorträge und Berichte aus dem Institut für Integrationsforschung der Stiftung Europa-Kolleg Hamburg, Baden-Baden 1986, S. 8.

[7] EGKS-Vertrag veröffentlicht im BGBl., Teil II, Nr. 7, 06. Mai 1952, S. 447–504.

[8] Vgl. Art. 7 EGKS-Vertrag von 1952.

[9] Bächle, Hans-Ulrich: Die Rechtsstellung der Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, in: Schriften zum öffentlichen Recht, Bd. 6, Berlin 1961, S. 11.

[10] Bächle, Rechtsstellung, S. 11.

[11] EWG-Vertrag veröffentlicht im BGBl., Teil II, Nr. 23, 19. August 1957, S. 766-963.

[12] EAG-Vertrag veröffentlicht im BGBl., Teil II, Nr. 23, 19. August 1957, S. 1014-1155.

[13] Vgl. Art. 4 Abs. 1 EWGV und Art. 3 Abs. 1 EAGV.

[14] Veröffentlicht im BGBl., Teil II, Nr. 23, 19. August 1957, S. 1156-1165.

[15] Art. 3 Satz 1 AbkGemOrg.

[16] Vgl. Art. 4 Abs. 1 AbkGemOrg. EGKS-Vertragsänderungen in Art. 4 Abs. 2 AbkGemOrg.

[17] Vgl. Protokoll zum EU-Vertrag über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol, vom 2. Oktober 1997, Art. 1 lit. d.

[18] Sander, Gerald G.: Der Europäische Gerichtshof als Förderer und Hüter der Integration. Eine Darstellung anhand seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf die einzelnen Dimensionen des Einigungsprozesses, in: Oppermann, Thomas (Hrsg.): Tübinger Schriften zum internationalen und europäischen Recht, Bd. 44, Berlin 1998, S. 20.

[19] Pichler, Otfried: Der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, in: Schweitzer, Michael (Hrsg.): Europarecht, Studien und Materialien, Bd. 3, Frankfurt am Main 1983, S. 31.

[20] Veröffentlicht im BGBl. 1952, Teil II, S. 482–488.

[21] Vgl. Pichler, Generalanwalt, S. 31.

[22] Schlochauer, Hans-Jürgen: Die Gerichtsbarkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, in: Ders. et al. (Hrsg.): Archiv des Völkerrechts, Bd. 3, Tübingen 1951/52, S. 389.

[23] Pichler, Generalanwalt, S. 34.

[24] Eigene Übersetzung nach: Lagrange, Maurice: La Cour de Justice de la Communauté Européenne du charbon et de l’acier, S. 420-421, in: Berlia, Georges/ Waline, Marcel (Hrsg.): Revue du droit public et de la science politique en France et a l’étranger, Soixantiènne Année, Nr. 1, Paris 1954. Original im Anhang dieser Diplomarbeit, Abschnitt A.

[25] Reischl, Gerhard: Die Funktion der Generalanwälte in der Europäischen Rechtsprechung, in: Schwarze, Jürgen (Hrsg.): Der Europäische Gerichtshof als Verfassungsgericht und Rechtsschutzinstanz. Referate und Diskussionsberichte der Tagung des Arbeitskreises Europäische Integration e.V. in Hamburg vom 2. bis 4. Juni 1983, in: Ders./ Arbeitskreis Europäische Integration (Hrsg.): Schriftenreihe des Arbeitskreises Europäische Integration e.V., Bd. 20, Baden-Baden 1983, S. 21.

[26] Schlochauer, Gerichtsbarkeit, S. 388.

[27] Nachruf des EuGH-Präsidenten Lord Mackenzie Stuart vom 3. Oktober 1986 auf Maurice Lagrange, der von 1952 bis 1958 beim Gerichtshof der EGKS und sodann bis 1964 beim Gerichtshof des Europäischen Gemeinschaften das Amt eines Generalanwaltes bekleidete. Zit. nach: Borgsmidt, Kirsten: Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof und einige vergleichbare Institutionen, EuR 2/1987, S. 162.

[28] Zit. nach: Oppermann, Thomas: Europarecht. Ein Studienbuch, München 1991, Rn. 330,
S. 131.

[29] Rasmussen, Hjalte: On law and policy in the European Court of Justice. A comparative study in judical policymaking, Dordrecht/Boston/Lancaster 1986, S. 53.

[30] Vgl. Brandt, Kerstin: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) – Aufbau, Funktionen und Befugnisse, JuS 4/1994, S. 302.

[31] Bächle, Rechtsstellung, S. 14.

[32] Vgl. Kap. 6, Interview mit GA Alber, Frage 26.

[33] Bächle, Rechtsstellung, S. 13.

[34] Schlochauer, Gerichtsbarkeit, S. 389.

[35] Vgl. Bächle, Rechtsstellung, S. 13.

[36] Gaissert, Celia Isabel: Der Generalanwalt – eine unabdingbare Institution am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften? Zum Divergieren von Votum und Urteil in der Rechtsfindung des Europäischen Gerichtshofes, in: Europäische Hochschulschriften, Reihe 2, Rechtswissenschaft, Bd. 658, Frankfurt am Main 1987 (zugl. Diss., Univ., Bonn 1986), S. 10.

[37] Vgl. Gründungsverträge von 1957: Art. 137 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 3 EAGV; Art. 165 Abs. 4 und Art. 166 Abs. 3 EWGV; Art. 32 Abs. 4 und Art. 32a Abs. 3 EGKSV.

[38] Nicolaysen, Gert: Europäisches Gemeinschaftsrecht, Berlin/Köln/Mainz/Stuttgart 1979, S. 44.

[39] Vgl. Borchardt, Klaus-Dieter: Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union, Heidelberg 1996, S. 16.

[40] ABl. vom 27. März 1972, S. 194.

[41] Gaissert, Generalanwalt, S. 10.

[42] Borchardt, Grundlagen, S. 16.

[43] Gaissert, Generalanwalt, S. 11.

[44] Gem. Art. 166 Satz 3 EWGV, entspricht heute Art. 222 Abs. 3 EGV.

[45] Vgl. ABl. Nr. L 2, S. 29.

[46] Gaissert, Generalanwalt, S. 11.

[47] Ohne Verfasser: Errichtung eines Gerichts erster Instanz beim Europäischen Gerichtshof. Verfahrensflut auch in Luxemburg. Besetzung und Zuständigkeiten, DRiZ 11/1988, S. 432.

[48] Ibid.

[49] Bull. EG 1978, Nr. 7/8 2.3.3., zit. nach Gaissert, Generalanwalt, S. 11.

[50] Vgl. ABl. Nr. L 100, S. 21.

[51] Vgl. Gaissert, Generalanwalt, S. 11. Faktisch nehmen Richter und Generalanwalt jedoch auf einer gemeinsamen Richterbank Platz; eine räumliche Trennung existiert nicht.

[52] Hirsch, Gerichtshof, S. 1.

[53] Brandt, Kerstin: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) – Aufbau, Funktionen und Befugnisse, JuS 4/1994, S. 304.

[54] Hakenberg, Waltraud: Rechtsstellung und Tätigkeit des Europäischen Gerichtshofes, MittdtschPatAnw 9/10/1997, S. 330.

[55] Vgl. Schweitzer, Michael: Staatsrecht III. Staatsrecht, Völkerrecht, Europarecht, 7. Aufl., in: Schwerpunkte, Bd. 15, Heidelberg 2000, Rn. 16, S. 7-9.

[56] Vgl. Art. 8-10 EUV i.V.m. Art. 35 EUV und Art. 46 EUV.

[57] GASP, vgl. Art. 11-28 EUV.

[58] PJZS, vgl. Art. 29-45 EUV.

[59] Thiele, Willi: Das Gerichtssystem der Europäischen Union, DÖD 11/1995, S. 245.

[60] Vgl. Art. 228 EGV.

[61] Vgl. Art. 222 Abs. 1 Satz 2 EGV.

[62] Art. 15 Satz 1 EuGH-Satzung.

[63] Richter am Gerichtshof vom 7. Oktober bis 31. Dezember 1994; Generalanwalt vom 1. Januar 1995 bis 14. Dezember 1999; Richter am Gerichtshof seit 15. Dezember 1999.

[64] Vgl. Art. 46 EUV.

[65] Barth, Christian/ Memminger, Gerhard: Die Europäische Union nach Amsterdam. Dokumentation und Einführungen, in: Bayerische Landeszentrale für politische Bildungsarbeit (Hrsg.): Zeitfragen. Informationen, Meinungen, Dokumente, München 1998, S. 15. Vgl. auch Art. 35 Abs. 5 EUV: „Der Gerichtshof ist nicht zuständig für [...]“.

[66] Vgl. Art. 35 Abs. 2 EUV: „Jeder Mitgliedstaat kann durch eine bei der Unterzeichnung des Vertrags von Amsterdam oder zu jedem späteren Zeitpunkt abgegebene Erklärung die Zuständigkeit des Gerichtshofs für Vorabentscheidungen nach Absatz 1 anerkennen“.

[67] Grabitz, Eberhard: Kommentar zum EWG–Vertrag, Bd. 1, München 1992, Art. 2 EWGV,
Rn. 1, S. 4.

[68] Vgl. Art. 1 StabG, erlassen auf der Grundlage von Art. 109 Abs. 2 GG.

[69] Vgl. Hatje, Armin, Bearbeitung von Artikel 2 bis 4 EGV, in: Schwarze, Jürgen (Hrsg.): EU–Kommentar, Baden-Baden 2000, Art. 2 EGV, Rn. 10-31, S. 240-244. Vgl. auch Grabitz, EWGV-Kommentar, Bd. 1, Art. 2 EWGV, Rn. 2-19, S. 4-9.

[70] Hatje, in: Schwarze, EU-Kommentar, Art. 2 EGV, Rn. 26, S. 243.

[71] Ibid., Art. 2 EGV, Rn. 22, S. 242.

[72] Ibid.

[73] Vgl. Grabitz, EWGV-Kommentar, Bd. 1, Art. 4 EWGV, Rn. 2, S. 16.

[74] Schwarze, EU-Kommentar, Art. 220 EGV, Rn. 1, S. 1881.

[75] Hakenberg, Waltraud: Rechtsstellung und Tätigkeit des Europäischen Gerichtshofes, MittdtschPatAnw 9/10/1997, S. 329.

[76] Beutler, Bengt et al.: Die Europäische Union. Rechtsordnung und Politik, 4. Aufl., Baden-Baden 1993, S. 150.

[77] Borchardt, Grundlagen, S. 32. Vgl. auch Art. 311 EGV.

[78] Beide wurden durch Art. 9 EUV aufgehoben.

[79] Vgl. Grunwald, Jürgen: Die EG als Rechtsgemeinschaft, Kap. 3, in: Röttinger, Moritz/ Weyringer, Claudia (Hrsg.): Handbuch der europäischen Integration. Strategie – Struktur – Politik der Europäischen Union, 2. Aufl., Wien 1996, S. 45.

[80] Vgl. Borries, Reimer von (Hrsg.): Europarecht von A-Z, Vom Gemeinsamen Markt zur Europäischen Union, München 1982, S. 218.

[81] Koenig, Christian/ Haratsch, Andreas: Europarecht, 3. Aufl., Tübingen 2000, Rn. 225, S. 80.

[82] Vgl. Art. 249 EGV.

[83] Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EGV.

[84] Emmert, Frank: Europarecht, in: Windthorst, Kay (Hrsg.): Studium Jura, München 1996,
S. 125.

[85] Vgl. Borchardt, Grundlagen, S. 35. Vgl. Art. 133 EGV, Art. 300 EGV und Art. 310 EGV.

[86] Borchardt, Grundlagen, S. 35.

[87] Vgl. Art. 300 Abs. 7 EGV.

[88] Gem. Art. 300 Abs. 6 EGV.

[89] GA Roemer, zit. nach Lecheler, Helmut: Der Europäische Gerichtshof und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, in: Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 177, Berlin 1971, S. 46, Fn. 36.

[90] Borchardt, Grundlagen, S. 37.

[91] Gem. Art. 6 Abs. 2 EUV. Vgl. auch Charta der Grundrechte der EU, die am 7. Dezember 2000 vom Europäischen Rat in Nizza feierlich proklamiert wurde, bisher jedoch unverbindlich ist. Vgl. dazu Kap. 6, Interview mit GA Alber, Frage 21.

[92] Koenig, Europarecht, Rn. 237, S. 83.

[93] Emmert, Europarecht, S. 134.

[94] Borchardt, Grundlagen, S. 37.

[95] Nicolaysen, Gert: Der Gerichtshof. Funktion und Bewährung der Judikative, EuR 4/1972,
S. 379.

[96] Hirsch, Gerichtshof, S. 8.

[97] Vgl. Koenig, Europarecht, Rn. 239, S. 85-86. Vgl. auch Borchardt, Grundlagen, S. 38, sowie Borries, Europarecht, S. 27-28.

[98] Koenig, Europarecht, Rn. 234, S. 82.

[99] Vgl. Borchardt, Grundlagen, S. 38.

[100] Borchardt, Klaus-Dieter: Die rechtlichen Grundlagen der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsquellen, Rechtshandlungen, Rechtsetzung, Kap. 4, in: Röttinger, Handbuch, S. 83.

[101] Emmert, Europarecht, S. 134.

[102] Ibid.

[103] Vgl. ibid. Vgl. auch Borchardt, Grundlagen, S. 38-39, sowie Schweitzer, Staatsrecht,
Rn. 45-49, S. 17-19.

[104] Schweitzer, Michael/ Hummer, Waldemar: Europarecht. Das Recht der Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EWG, EAG) – mit Schwerpunkt EWG, 3. Aufl., Frankfurt am Main 1990, S. 52.

[105] Koenig, Europarecht, Rn. 311, S. 110.

[106] Everling, Ulrich: Richterliche Rechtsfortbildung in der Europäischen Gemeinschaft,
JZ 5/2000, S. 220.

[107] Magiera, Siegfried/ Betz, Ramona: Europäischer Gerichtshof, in: Weidenfeld, Werner/ Wessels, Wolfgang (Hrsg.): Europa von A bis Z. Taschenbuch der europäischen Integration, 8. Aufl., Bonn 2002, S. 182.

[108] Vgl. Art. 234 EGV.

[109] Rs. C-26/62, Slg. 1963, S. 1, Urteil vom 5. Februar 1963.

[110] Rs. C-6/64, Slg. 1964, S. 1141, Urteil vom 15. Juli 1964.

[111] Lenz, Carl Otto: Ausbau der Europäischen Rechtsgemeinschaft, Gefahr für unsere Rechtsordnung? In: Schriften der Juristischen Gesellschaft Mittelfranken zu Nürnberg e.V. (Hrsg.), Heft 1, Regensburg 1991, S. 11.

[112] Schultz, Elmar: Die relative Autonomie des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften. Rechtsprechung vor und nach Maastricht. Eine neo-institutionalistische Analyse, in: Nomos Universitätsschriften, Politik, Bd. 103, Baden-Baden 1999 (zugl. Diss., Univ., Berlin 1999),
S. 138.

[113] Koenig, Europarecht, Rn. 377, S. 136.

[114] Hakenberg, Handbuch, S. 111.

[115] Iglesias, Gil Carlos Rodríguez: Der Europäische Gerichtshof und die Gerichte der Mitgliedstaaten. Komponenten der Richterlichen Gewalt in der Europäischen Union. Vortrag in Karlsruhe am 20. März 2000, in: Juristische Studiengesellschaft Karlsruhe (Hrsg.): Schriftenreihe, Heft 243, Heidelberg 2000, S. 23.

[116] Vgl. Art. 234 Abs. 3 EGV.

[117] Pescatore, Pierre: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Eine Information für Juristen, in: Amt für amtliche Veröffentlichungen (Hrsg.): Nachdruck eines Aufsatzes der Encyclopaedia of Public International Law, Luxemburg 1984, S. 16.

[118] Vgl. Solange II-Beschluss, BVerfGE 73, S. 339ff. Vgl. auch Ukrow, Jörg: Richterliche Rechtsfortbildung durch den EuGH. Dargestellt am Beispiel der Erweiterung des Rechtsschutzes des Marktbürgers im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes und der Staatshaftung, in: Ress, Georg/ Stein, Torsten (Hrsg.): Schriften des Europa-Instituts der Universität des Saarlandes, Rechtswissenschaft, Bd. 2, Saarbrücken/Baden-Baden 1995
(zugl. Diss., Univ., Saarbrücken 1994), S. 65.

[119] Schweitzer, Staatsrecht, Rn. 530, S. 180-181. Vgl. auch Borchardt, Grundlagen, S. 193.

[120] Vgl. Brandt, Kerstin: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) – Aufbau, Funktionen und Befugnisse, JuS 4/1994, S. 303-304.

Vgl. auch Koenig, Europarecht, Rn. 378-382, S. 137-139.

[121] Rs. C-314/85, Photo-Frost vs. Hauptzollamt Lübeck-Ost, Slg. 1987, S. 4199, S. 4230ff, Urteil vom 22. Oktober 1987.

[122] Klinke, Ulrich: Der Gerichtshof in der EU, ZEuP 1995, S. 787.

[123] Hirsch, Günter: Europäischer Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht. Kooperation oder Konfrontation? NJW 38/1996, S. 2466.

[124] Siehe hierzu: Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (Hrsg.): Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Jahresberichte 1999-2001, Überblick über die Tätigkeit des Gerichtshofes und des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Luxemburg 2000-2002:

Jahresbericht 1999, S. 239: 136 Urteile zu Vorabendsch. von insgesamt 235 Urteilen (58 %);
Jahresbericht 2000, S. 255: 152 Urteile zu Vorabentsch. von insgesamt 273 Urteilen (56 %);
Jahresbericht 2001, S. 257: 113 Urteile zu Vorabentsch. von insgesamt 244 Urteilen (46 %).

[125] Iglesias, Gerichtshof, S. 3.

[126] Hirsch, Gerichtshof, S. 7.

[127] Richter am Gerichtshof seit 31. Januar 1986, Präsident des Gerichtshofes seit 7. Oktober 1994.

[128] Iglesias, Gerichtshof, S. 28.

[129] Hakenberg, Handbuch, S. 110.

[130] Art. 104 § 1 Satz 1 EuGH-VerfO.

[131] Vgl. Art. 103 § 3 EuGH-VerfO.

[132] Gilsdorf, Peter: Der Rechtsschutz vor dem EuGH aus der Sicht der Kommission, in: Schwarze, Referate, S. 163.

[133] Vgl. Hakenberg, Handbuch, S. 52.

[134] Rs. C-364/93, SAT vs. Fluggesellschaft, Slg. I-1994, S. 3, Rn. 9.

[135] Koenig, Europarecht, Rn. 377, S. 136.

[136] Iglesias, Gerichtshof, S. 8.

[137] Borchardt, Grundlagen, S. 193.

[138] Koenig, Europarecht, Rn. 383, S. 139.

[139] Winterfeld, Achim von: Der Rechtsschutz vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, ZAP 1/1994, S. 42.

[140] Vgl. Iglesias, Gerichtshof, S. 9.

[141] Vgl. Jahresbericht 2001, S. 265.

[142] Koenig, Europarecht, Rn. 383, S. 139.

[143] Vgl. ibid.

[144] Vgl. Art. 230 Abs. 1 EGV.

[145] Vgl. Emmert, Europarecht, S. 242.

[146] Koenig, Europarecht, Rn. 341, S. 121.

[147] Ibid. Vgl. auch Art. 230 Abs. 2 EGV.

[148] Vgl. Art. 230 Abs. 3 EGV.

[149] Koenig, Europarecht, Rn. 341, S. 121.

[150] Hakenberg, Handbuch, S. 40.

[151] Vgl. Art. 230 Abs. 4 EGV.

[152] Vgl. Jahresbericht 2001, S. 265.

[153] Vgl. Koenig, Europarecht, Rn. 355, S. 126.

[154] Hakenberg, Handbuch, S. 45.

[155] Vgl. Art. 232 Abs. 2 EGV.

[156] Koenig, Europarecht, Rn. 366, S. 130.

[157] Art. 233 Abs. 1 EGV.

[158] Borchardt, Grundlagen, S. 185.

[159] Hakenberg, Handbuch, S. 46.

[160] Vgl. ibid., S. 45.

Ende der Leseprobe aus 138 Seiten

Details

Titel
Der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - Parallelität und Divergenz zwischen Votum und Urteil im Jahre 2001
Hochschule
Universität der Bundeswehr München, Neubiberg  (Institut für Internationale Politik, Sicherheitspolitik, Wehr- und Völkerrecht)
Veranstaltung
Urteilsanalyse - EuGH
Note
1,5
Autor
Jahr
2003
Seiten
138
Katalognummer
V15619
ISBN (eBook)
9783638206792
ISBN (Buch)
9783638815918
Dateigröße
891 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Information zur Zusammensetzung der Endnote: Erstkorrektor 1,7 - Zweitkorrektor 1,3 - Endnote 1,5
Schlagworte
Generalanwalt, Gerichtshof, Europäischen, Gemeinschaften, Parallelität, Divergenz, Votum, Urteil, Jahre, Urteilsanalyse, EuGH
Arbeit zitieren
Diplom-Staatswissenschaftler (univ.) Sascha Hissler (Autor:in), 2003, Der Generalanwalt beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - Parallelität und Divergenz zwischen Votum und Urteil im Jahre 2001, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15619

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