Die Vergütung im Insolvenzverfahren


Hausarbeit (Hauptseminar), 2002

47 Seiten, Note: gut


Leseprobe


Index

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Problemdefinierung und Ziele der Arbeit

3 Vergütung im Insolvenzverfahren
3.1 Vergütung des Insolvenzverwalters
3.1.1 Zusammensetzung von Vergütung und Auslagen
3.1.2 Berechnungsgrundlage
3.1.3 Höhe der Vergütung
3.1.4 Zu- und Abschläge
3.1.4.1 Vergütungserhöhende Faktoren
3.1.4.2 Vergütungsreduzierende Faktoren
3.1.4.3 Umsatzsteuerliche Behandlung
3.2 Vergütung bei Einsatz besonderer Sachkunde
3.3 Vergütung bei Nachtragsverteilung und Insolvenzplanüberwachung
3.3.1 Vergütung des besonders bestellten Verwalters bei der Nachtragsverteilung
3.3.2 Vergütung bei der Insolvenzplanüberwachung
3.4 Vergütung des vorläufigen Verwalters
3.4.1 Berechnungsgrundlage
3.4.2 Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters als Sachverständiger
3.5 Vergütung des Sachwalters
3.6 Vergütung des Treuhänders nach § 313 InsO
3.7 Vergütung des Treuhänders nach § 293 InsO
3.8 Vergütung der Gläubigerausschussmitglieder

4 Bekanntmachung und Rechtsmittel

5 Pointierung

Literaturverzeichnis

Ehrenwörtliche Erklärung

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind eines der wichtigsten Faktoren für die erfolgreiche Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Diese Kosten setzen sich nach § 54 InsO aus den Gerichtskosten des Verfahrens sowie den Vergütungen und Auslagen für die Verfahrensbeteiligten zusammen. Um ihren gesetzlichen Aufgaben schon zu Beginn des Insolvenzverfahrens pflichtgemäß zu erfüllen, müssen die im konkreten Verfahren entstehenden Vergütungsansprüche der Beteiligten zutreffend ermittelt werden. Deshalb hat ein vom Gericht bestellter vorläufiger[1] Insolvenzverwalter nach § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO zu prüfen, ob das Schuldnervermögen in einem zu eröffnenden Verfahren die dort entstehenden Kosten decken wird. Auch der Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren muss laufend überprüfen, welche Gerichtskosten und Vergütungsansprüche voraussichtlich entstehen werden und ob diese von der voraussichtlich verfügbaren freien Masse noch gedeckt sind.

Wenn vor der Eröffnung festgestellt wird, dass das Schuldnervermögen nicht kostendeckend ist, wird der Insolvenzantrag mangels Masse nach § 26 InsO abgewiesen. Jedoch kann dies nach § 26 Abs. 1 S. 2 InsO verhindert werden, wenn ein ausreichender Vorschuss zur Verfügung gestellt wird oder die Kosten dem natürlichen mittellosen Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen nach den §§ 4a – 4d InsO gestundet werden.

2 Problemdefinierung und Ziele der Arbeit

In den nachfolgenden Punkten wird hauptsächlich auf die Vergütung und die Auslagen der Beteiligten nach der InsVV als Kosten des Insolvenzverfahrens eingegangen. Dabei soll klargestellt werden, dass die InsVV nicht erst bei Beendigung des Verfahrens Relevanz erfährt, sondern während der gesamten Abwicklung permanent von Bedeutung ist.

3 Vergütung im Insolvenzverfahren

Aufgrund der Ermächtigung der §§ 65, 73 Abs. 2 InsO hat das Bundesministerium der Justiz die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses, sowie weiterer Beteiligter in der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung, abgekürzt InsVV, und andere näher geregelt.

3.1 Vergütung des Insolvenzverwalters

§ 63 S.1 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter einen Anspruch auf Vergütung für die Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Diese werden auf Antrag des Insolvenzverwalters durch Beschluß des Insolvenzgerichts gem. § 64 Abs. 1 InsO i. V. m. § 8 Abs. 1 InsVV endgültig festgesetzt. „ ... [Dabei ist zu beachten, dass der Festsetzungsbeschluß erst] nach Abhaltung des Schlußtermins und nach den Entscheidungen über die Einwendungen gegen die Schlussrechnung [erfolgt]...“[2]

Um aber seine Berufsausübungsfreiheit nicht unmittelbar zu beeinträchtigen kann der Verwalter nach § 9 S. 1 InsVV einen Vorschuss aus der Insolvenzmasse auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, vorausgesetzt das Insolvenzgericht stimmt dieser Handlung zu.[3] Diese Zustimmung sollte aber gem. § 9 S. 2 InsVV erteilt werden, wenn das Verfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden. Mit dem Vorschussbeschluss, die ausschließlich an ihn zugestellt wird, erfolgt eine sog. „Vorwegbefriedigung“ des Verwalters.[4] [Das Landgericht Magdeburg entwickelte in seinem Beschluß folgenden Leitsatz:] „Die Entnahme und Bewilligung von Vorschüssen ist in der Regel ein angemessenes Mittel, um den Vergütungsanspruch des Verwalters hinreichend zu sichern. Bei der Bewilligung ist großzügig zu verfahren.“[5]

3.1.1 Zusammensetzung von Vergütung und Auslagen

§ 4 Abs. 1 S. 1 InsVV besagt, dass durch die Vergütung der allgemeine Aufwand bzw. die Geschäftskosten des Verwalters abgegolten werden. Darunter zählen Schreibgebühren, seine Bürokosten und allgemeine Vorhaltekosten wie die Gehälter von Angestellten, die im Rahmen ihrer laufenden Arbeiten auch in konkreten Insolvenzverfahren tätig werden. Des weiteren werden gem. § 4 Abs. 1 S. 2 InsVV die Gehälter solcher Angestellten abgegolten, die nur im Rahmen eines bestimmten Insolvenzverfahrens eingestellt worden sind. Soweit es sich nicht um höchstpersönliche Aufgaben des Verwalters handelt, kann dieser zur Erledigung besonderer Aufgaben im Rahmen der Verwaltung für die Masse Dritte heranziehen oder die Arbeitskräfte des Schuldners weiter beschäftigen.[6] Diese Vergütungsansprüche sind laufend aus der Masse zu entnehmen.[7]

Auch die Kosten einer Haftpflichtversicherung werden gem. § 4 Abs. 3 S. 1 InsVV mit der Vergütung abgegolten. Ist das Verfahren mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden oder handelt es sich um ein Großverfahren ungewöhnlichen Umfanges das ein besonderes Haftungsrisiko mit sich bringt, so wird der Verwalter eine angemessene zusätzliche Haftpflichtversicherung abschließen.[8] Diese Zusatzkosten fallen nicht unter die allgemeinen Geschäftskosten sondern sind nach § 4 Abs. 3 S. 2 InsVV als Auslagen zu erstatten.[9]

Darüber hinaus sind gem. § 4 Abs. 2 InsVV auch besondere (Un-)Kosten, die über den Rahmen der allgemeinen Geschäftskosten hinaus entstehen als Auslagen erstattungsfähig, sofern sie spezifiziert nachgewiesen werden.[10] Zu diesen Kosten zählen insbesondere Reisekosten, Telekommunikationskosten sowie Porti. Um die aufwendige Vorlage und Prüfung von Einzelbelegen zu ersparen, kann der Insolvenzverwalter anstelle des Nachweises der tatsächlich entstandenen Kosten eine Pauschalierung nach § 8 Abs. 3 in Anspruch nehmen. Im ersten Jahr beträgt der Satz 15% der gesetzlichen Nettovergütung, der sich aus § 26 S. 2 BRAGO ableiten läßt. Für die Folgejahre ist ein einheitlicher Satz von 10% vorgesehen. Der Höchstbetrag liegt allerdings bei 250 Euro je angefangenen Monat der Verwaltertätigkeit.

[...]


[1] vorläufiger „starker“ Insolvenzverwalter.

[2] Hess u. a. - Kommentar zur Insolvenzordnung mit EGInsO, 2001 - S. 23 Rn. 5 zu § 1 InsVV.

[3] vgl. Smid – Insolvenzordnung mit Insolvenzrechtlicher Vergütungsverordnung, 1999 – S. 416 Rn. 28 zu § 65 InsO.

[4] vgl. Haarmeyer u.a. – Vergütung in Insolvenzverfahren, 1999 – S. 165 Rn. 15 zu § 9 InsVV.

[5] LG Magdeburg ZIP 1995, 1372.

[6] vgl. Smid – Insolvenzordnung mit Insolvenzrechtlicher Vergütungsverordnung, 1999 – S. 412 Rn. 19 zu § 65 InsO.

[7] vgl. ebd.

[8] vgl. ebd. - S. 413 Rn. 21 zu § 65 InsO.

[9] vgl. ebd.

[10] vgl. ebd. – S. 413 Rn. 20 zu § 65 InsO.

Ende der Leseprobe aus 47 Seiten

Details

Titel
Die Vergütung im Insolvenzverfahren
Hochschule
Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden  (Fachbereich Wirtschaftsrecht)
Veranstaltung
Unternehmen und Sanierungsmanagement
Note
gut
Autor
Jahr
2002
Seiten
47
Katalognummer
V15666
ISBN (eBook)
9783638207218
ISBN (Buch)
9783656210764
Dateigröße
921 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Zuzüglich 9-seitigem Handout und 14 Folien im PDF-Format.
Schlagworte
Vergütung, Insolvenzverfahren, Unternehmen, Sanierungsmanagement
Arbeit zitieren
Sebnem-Isil Keskin (Autor:in), 2002, Die Vergütung im Insolvenzverfahren, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/15666

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