Konvergenz des Enforcement der Rechnungslegung in Europa

Eine kritische Gegenüberstellung deutscher und europäischer Normen


Seminararbeit, 2010

20 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Das Enforcement von Rechnungslegung in Europa
2.1 Notwendigkeit von Enforcement
2.2 Erfordernis eines europäischen Enforcement-Systems
2.3 Enforcement auf europäischer Ebene
2.3.1 Committee of European Securities Regulators (CESR)
2.3.2 Vorgaben und Gremien des CESR
2.3.2.1 CESR Standard No. 1
2.3.2.2 CESR Standard No. 2
2.3.2.3 European Enforcers Coordination Sessions
2.3.2.4 Effizienz der Vorgaben und Gremien

3 Vergleich nationaler Enforcement-Systeme in Europa
3.1 Organisationsform
3.2 Aufgabenfeld
3.3 Arbeitsmethoden
3.4 Durchsetzungs- und Sanktionskompetenzen

4 Fazit

Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsanweisungen und anderer

Rechnungslegungsnormen

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Zahlreiche Unternehmensskandale im In- und Ausland (z.B. Flowtex1, Worldcom2 etc.) erschütterten zu Beginn des letzten Jahrzehnts die Kapitalmärkte und führten zu einem Rückgang des Vertrauens in den Informationsgehalt der Rechnungslegungsdaten.3 Ein Vertrauensverlust in die Rechnungslegungsinformationen von Unternehmen führt unmittelbar zu einer Schwächung der Kapitalmärkte und mindert somit die Stabilität, das Wachstum und den Wohlstand der Volkswirtschaften.4 Neben transparenten Rechnungslegungsstandards dient auch ein harmonisiertes Enforcement, also das Durchsetzen einer einheitlichen Auslegung und Anwendung von Rechnungslegungs- standards durch eine unabhängige Aufsicht,5 dazu, das Vertrauen der Anleger in die Kapitalmärkte zu stärken.6

Diese Arbeit soll aufzeigen, welche Elemente auf europäischer Ebene bereits bestehen, um Rechnungslegungsstandards einheitlich zu interpretieren und durchzusetzen. Ferner wird die Notwendigkeit einer Angleichung des Enforcements in den europäischen Staaten anhand eines Vergleichs intereuropäischer Enforcement-Strukturen diskutiert. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse und gibt einen Ausblick auf die zukünftige Entwicklung.

2 Das Enforcement von Rechnungslegung in Europa

2.1 Notwendigkeit von Enforcement

Im Juli 2002 wurde die einheitliche Anwendung von International Accounting Standards / International Financial Reporting Standards (IAS/IFRS) für Konzern- abschlüsse kapitalmarktorientierter Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union

(EU) ab dem Jahre 2005 durch die sogenannte IAS-Verordnung7 vorgeschrieben.8 Primäres Ziel war es, mit den IAS/IFRS ein einheitliches Rechnungslegungsregelwerk innerhalb der Europäischen Union zu etablieren und somit die Vergleichbarkeit der Abschlüsse zu verbessern. Um eine Vergleichbarkeit zu gewährleisten, ist es jedoch unabdingbar, dass die Rechnungslegungsstandards klar definiert sind, einheitlich ausgelegt und zeitnah umgesetzt werden. Darüber hinaus sind gesetzliche Prüfungen der Abschlüsse, Berichte und Prospekte sowie Aufsichtsinstanzen mit wirksamen Sanktionsmöglichkeiten unabdingbar.9

Einem so ausgestalteten Enforcement wird eine Präventiv- und Korrektivwirkung zugeschrieben.10 Präventiv soll es gewährleisten, dass schon bei der Anwendung von IAS/IFRS materielle Fehler oder Unterlassungen vermieden werden. Korrektiv wirkt es, indem eine nicht konforme Rechnungslegung aufgedeckt, berichtigt und ggf. sanktioniert werden soll.11

2.2 Erfordernis eines europäischen Enforcement-Systems

Mit der Einführung von IAS/IFRS als europäische Rechnungslegungsstandards hat die EU-Kommission gleichzeitig auch die Notwendigkeit erkannt, ein europäisches Enforcement-System einzurichten, um das Vertrauen in die Kapitalmärkte wieder zu stärken und die Integration eines europäischen Kapitalmarkts voranzutreiben.12 Neben Gründen zur Verbesserung der Rechnungslegung erfolgte dieser Schritt auch, um europäische Unternehmen im Wettbewerb auf den globalen Kapitalmärkten, insbesondere dem US-amerikanischen, nicht zu benachteiligen,13 da die US- amerikanische Securities and Exchange Commission (SEC) bis November 200714 IAS/IFRS-Abschlüsse für die Zulassung am US-amerikanischen Kapitalmarkt nicht anerkannte, weil u.a. ein strenges Enforcement ein maßgebliches Zulassungskriterium für die SEC ist.15 Daher waren europäische Unternehmen bis dahin gezwungen, entweder einen zweiten Abschluss nach den United States Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) oder eine Überleitungsrechnung auf die US-GAAP zu erstellen, was wiederum eine Möglichkeit der Einflussnahme für die SEC darstellte.16

Mit der Schaffung eines europäischen Enforcement-Systems sollte verhindert werden, dass die SEC maßgeblichen Einfluss auf die Auslegung und somit auch auf die Weiterentwicklung von IAS/IFRS nehmen konnte.17

Es bestand die Gefahr, dass die SEC aufgrund fehlender Regulierung durch eine europäische Aufsichtsbehörde bei auftretenden Regelungslücken versuchen würde, ihre eigenen Vorgaben einzubringen und europäische Rechnungslegungsstandards in Konformität zu den von ihr regulierten US-GAAP auszulegen.18 Dies hätte zu Problemen führen können, wenn die von der SEC ausgelegten IAS/IFRS nicht mit der durch die EU-Modernisierungs-Richtline19 veränderten EU-Rechnungslegungsricht- linien konform sind.20

2.3 Enforcement auf europäischer Ebene

2.3.1 Committee of European Securities Regulators (CESR)

Aufgrund der zum Zeitpunkt der IAS-Verordnung bestehenden nationalen Unterschiede in der Corporate Governance sowie im rechtlichen und wirtschaftlichen Umfeld, erschien die Durchsetzung der IFRS durch eine einzige Enforcement-Institution als nicht realisierbar.21 Im Zuge der IAS-Verordnung hat die EU-Kommission die Durchsetzung der Rechnungslegungsstandards an die Mitgliedsstaaten delegiert und das Committee of European Securities Regulators (CESR) mit der Erarbeitung eines Konzepts für die Durchsetzung beauftragt.22 Das CESR setzt sich aus den Vertretern der nationalen Wertpapieraufsichtsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten sowie Nicht-EU- Mitgliedsstaaten aus dem Europäischen Wirtschaftsraum zusammen.23 Neben einer beratenden Funktion für die EU-Kommission übernimmt das CESR durch ihre permanente Arbeitsgruppe CESR-Fin im Rahmen des Subcommittee of Enforcement (SCE)24 ebenso die Aufgabe, die Tätigkeiten der nationalen Aufsichtsbehörden als nationale Enforcement-Institutionen zu koordinieren sowie dafür notwendige Standards und Leitlinien zu entwickeln und auszulegen.25

Das CESR, als Zusammenschluss nationaler Wertpapieraufsichtsbehörden, stellt keine Rechtspersönlichkeit dar, weshalb es über keine eigene Durchsetzungskompetenz verfügt.26 Die von ihr an die Mitgliedsstaaten und die EU-Kommission ausgegebenen Standards, Empfehlungen und Leitlinien haben keine rechtliche Bindung und sind von den Mitgliedern nur auf einer freiwilligen Basis in deren nationale Regulierung zu implementieren.27 Um diese fehlende rechtliche Bindungswirkung zu mindern, erhebt das CESR mit dem eigens dafür geschaffenen Review Panel sogenannte Peer Reviews um zu ermitteln, welche Beschlüsse in den Mitgliedsstaaten bereits umgesetzt wurden bzw. wo Abweichungen vorhanden sind. Die veröffentlichten Ergebnisse der Peer Reviews sollen zudem den gemeinschaftlichen Druck auf einzelne Mitgliedsländer zur Umsetzung der getroffenen Beschlüsse erhöhen.28

2.3.2 Vorgaben und Gremien des CESR

Das CESR hat im Laufe der Zeit mehrere prinzipienbasierte Standards und Leitlinien veröffentlicht, die das Enforcement in den Mitgliedsstaaten vereinheitlichen sollen.

2.3.2.1 CESR Standard No. 1

Im März 2003 wurde der Standard No. 1 „Enforcement of Standards on Financial Information“29 herausgegeben, der anhand von 21 Prinzipien Vorgaben in Bezug auf den Aufbau, die Arbeitsweise und Kompetenz der nationalen Aufsichtsinstitutionen der Mitgliedsstaaten macht.30

Nach Ansicht des CESR ist der Zweck des Enforcements, Investoren zu schützen und das Vertrauen in die Kapitalmärkte zu stärken, indem zur Transparenz entscheidungsrelevanter Informationen eines Investors beigetragen wird. Ebenso trägt Enforcement dazu bei, dass es zu einer einheitlichen Anwendung von IFRS auf den in der EU regulierten Kapitalmärkten kommt.31

Die Durchsetzung der Rechnungslegungsstandards soll mittels Überwachung ihrer Einhaltung und dem Ergreifen von geeigneten Maßnahmen bei Aufdeckung von Verstößen erfolgen.32 Das Enforcement soll aufgrund von Unterschieden in der Gesetzgebung zur Corporate Governance und in der Unternehmensregulierung auf nationaler Ebene stattfinden, jedoch auf vereinheitlichten Konzepten basieren und mit vergleichbaren Methoden arbeiten. Ebenso erkennt das CESR an, dass bereits verschiedene Enforcement-Systeme in den einzelnen Mitgliedsstaaten installiert sind.33 Die Mitgliedsstaaten haben bei der Ausgestaltung der Organisationsform die Wahl, ob sie das Enforcement bei einer staatlichen Aufsichtsbehörde, als direktes CESR-Mitglied, ansiedeln oder ob sie eine privatrechtliche Organisation zwischenschalten, die wiederum von einer staatlichen Behörde beaufsichtigt wird.34 Ungeachtet der Organisationform, soll die Arbeit der jeweiligen Enforcement-Institutionen im Einklang mit den CESR-Standards stehen.35 Die Einrichtungen sollen ferner unabhängig und ausgestattet mit den notwendigen Mitteln und Kompetenzen gewährleisten, dass eine ordentliche Verfahrensweise errichtet und implementiert wird.36

Im Rahmen des Enforcements sollen sowohl alle Berichte i.S.v. Jahres- und Zwischenabschlüssen, die auf Einzel- und auf Konzernbasis erstellt wurden, als auch Prospekte und vergleichbare Dokumente, die von kapitalmarktorientierten Unternehmen herausgegeben wurden, geprüft werden.37

Im Normalfall soll das Enforcement ex-post durchgeführt werden. Lediglich Prospekte werden im Regelfall ex-ante geprüft.38 Mit dieser Direktive erkennt das CESR an, dass einige nationale Enforcer bereits ein Pre-Clearance, also das Klären von komplizierten Rechnungslegungsfragen mit der Aufsichtsinstitution vor Aufstellung der Berichte, erlauben.39

[...]


1 Vgl. Herkendell (2007), S. 94-95.

2 Vgl. Peemöller und Hofmann (2005), S. 39-43.

3 Vgl. Köhler und Marten (2008), S. 118.

4 Vgl. Klaffke (2002), S. 7.

5 Vgl. Köhler und Marten (2008), S. 118.

6 Vgl. Berger (2009), S. 599; vgl. Deutsche Börse AG (Hrsg.) (2006), S. 5.

7 Verordnung (EG) Nr. 1606/2002.

8 Vgl. Kottke (2004), S. 4.

9 Vgl. Kommission der europäischen Gemeinschaften (Hrsg.) (2000), S. 10.

10 Vgl. Lohwasser (2006), S. 30.

11 Vgl. Fédération des Experts Comptables Européens (Hrsg.) (2002), S. 5.

12 Vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, Rz. 16 und Rz. 4-5.

13 Vgl. Schaub (2004), S. 618.

14 Vgl. Dobler und Günther (2008), S. 810; vgl. Securities and Exchange Commission (2007). Am 15.11.2007 gab die SEC bekannt, dass sie zukünftig IFRS-Abschlüsse ausländischer Unternehmen für die Börsenzulassung in den USA akzeptiert, soweit das Geschäftsjahr des Abschlusses nach dem 15.11.2007 endet und es sich bei den angewandten IAS/IFRS um solche handelt, wie sie vom International Accounting Standards Board (IASB) in englischer Sprache verfasst werden.

15 Vgl. Wiedmann (2004), S. 75.

16 Vgl. Lohwasser (2006), S. 117.

17 Vgl. Böcking (2003), S. 693-694.

18 Vgl. Schildbach (2004), S. 165.

19 Vgl. Richtlinie 2003/51/EG.

20 Vgl. Böcking (2003), S. 694.

21 Vgl. Fédération des Experts Comptables Européens (Hrsg.) (2002), S. 41.

22 Vgl. D’Arcy (2004), S. 123, vgl. Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, Rz. 16.

23 Vgl. Committee of European Securities Regulators (Hrsg.) (2008), S. 2.

24 Vgl. Committee of European Securities Regulators (Hrsg.) (2006), S. 1.

25 Vgl. Lohwasser (2006), S. 77-78; vgl. Najderek (2009), S. 134.

26 Vgl. Berger (2009), S. 603.

27 Vgl. Committee of European Securities Regulators (Hrsg.) (2008), S. 3, Rz. 4.3 a).

28 Vgl. Committee of European Securities Regulators (Hrsg.) (2007), S. 2; vgl. Lohwasser (2006), S. 78.

29 Committee of European Securities Regulators (Hrsg.) (2003).

30 Vgl. Wüstemann und Kierzek (2006), S. 18.

31 Vgl. Committee of European Securities Regulators (Hrsg.) (2003), S. 4, Prin. 1.

32 Vgl. Committee of European Securities Regulators (Hrsg.) (2003), S. 4, Prin. 2.

33 Vgl. Committee of European Securities Regulators (Hrsg.) (2003), S. 5.

34 Vgl. Committee of European Securities Regulators (Hrsg.) (2003), S. 5, Prin. 3 und 4.

35 Vgl. Committee of European Securities Regulators (Hrsg.) (2003), S. 5, Prin. 5.

36 Vgl. Committee of European Securities Regulators (Hrsg.) (2003), S. 5, Prin. 6-8.

37 Vgl. Committee of European Securities Regulators (Hrsg.) (2003), S. 6, Prin. 9 und 10.

38 Vgl. Committee of European Securities Regulators (Hrsg.) (2003), S. 7, Prin. 11 und 12.

39 Vgl. Berger (2009), S. 610.

Ende der Leseprobe aus 20 Seiten

Details

Titel
Konvergenz des Enforcement der Rechnungslegung in Europa
Untertitel
Eine kritische Gegenüberstellung deutscher und europäischer Normen
Hochschule
Ruhr-Universität Bochum
Note
1,3
Autor
Jahr
2010
Seiten
20
Katalognummer
V157187
ISBN (eBook)
9783640703678
ISBN (Buch)
9783640704200
Dateigröße
527 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Accounting, Enforcement, Rechnungslegung, IFRS, CESR, DPR, IAS, IASB, FRRP, FSA, HGB, BaFin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung, EECS, European Enforcers Coordination Sessions, FRC, International Accounting Standards, SEC, US-GAAP, Rechnungslegungstandards, Durchsetzung, WpHG, Corporate Governance, Committee of European Securities Regulators, European Securities and Markets Authority, ESMA, Europa, EU
Arbeit zitieren
Christoph Gand (Autor:in), 2010, Konvergenz des Enforcement der Rechnungslegung in Europa, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/157187

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