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Die Regelung der Culpa in contrahendo in der Rom II-VO im Vergleich zum gegenwärtigen deutschen internationalen Privatrecht

Titel: Die Regelung der Culpa in contrahendo in der Rom II-VO im Vergleich zum gegenwärtigen deutschen internationalen Privatrecht

Seminararbeit , 2009 , 38 Seiten , Note: 13 Punkte

Autor:in: Philip J. S. Fendt (Autor:in)

Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung
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Zusammenfassung Leseprobe Details

Diese Arbeit stellt eine Vergleichsarbeit dar. In ihr wird eine Gegen-überstellung der unterschiedlichen Regelungen der culpa in contrahendo – im gegenwärtigen deutschen Internationalen Privatrecht und der am 11.01.2009 in Kraft tretenden Verordnung EG Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht – vorgenommen, wobei das Hauptaugenmerk der Bearbeitung auf der rechtsinstitutionellen Qualifikation in den einzelnen Rechtsquellen liegt. In Ausführung der unterschiedlichen Lösungsansätze soll die aktuell bestehende Qualifikationsproblematik im IPR beleuchtet und diskutiert werden. Dabei wird auch ein kurzer zivilprozessualer Ausblick gegeben, um die unterschiedliche Qualifikation im bestehenden IZPR zu skizzieren. Die Untersuchung der Qualifikationsproblematik soll nachfolgend Aufschluss über die Entwicklung der Regelung in der ROM II–VO geben und den Nutzen dieser europäischen Neuordnung darlegen. Ausgangspunkt der Arbeit ist zunächst ein kurzer Überblick über die Ausgestaltung der culpa in contrahendo im nationalen deutschen Sachrecht gefolgt von Ausführungen über die Behandlung im IPR/IZPR und in der 2009 folgenden ROM II–Verordnung. Dabei wird die Relevanz der richtigen Qualifikation und Einordnung dieses Rechtsinstitutes verdeutlicht.

Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

I. Einleitung

II. Entwicklung u. Bedeutung der culpa in contrahendo im materiellen dt. Recht

1. Entstehung der culpa in contrahendo

2. Anwendungsbereich, Funktion und Einordnung der c.i.c.

3. Fallgruppen der culpa in contrahendo

4. Die culpa in contrahendo in anderen europäischen Rechtsordnungen

III. Die culpa in contrahendo im IPR und IZPR

1. Qualifikation der culpa in contrahendo im deutschen IPR

a) Einheitlich vertragliche Qualifikation

b) Differenzierende Qualifikation

c) Fazit

d) Eigene Stellungnahme

2. Qualifikation der culpa in contrahendo im IZPR

a) EuGVVO

aa) Autonome Auslegung des Vertragsbegriffs

bb) Qualifikation der c.i.c. in der EuGVVO

b) Deutsche Zivilprozessordnung

c) Fazit

3. Gesamtfazit zur culpa in contrahendo im IPR und IZVR

IV. Die culpa in contrahendo unter der Rom II–VO

1. Qualifikation vorvertraglicher Ansprüche unter Geltung der ROM I – und ROM II – Verordnungen

a) Der Begriff des „Verschuldens bei Vertragsverhandlungen“ im europäischen Kollisionsrecht

b) Ergebnis zur Qualifikation vorvertraglicher Ansprüche

2. Das spezielle Anknüpfungssystem der ROM II–VO

a) Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Art. 12 und der Artt. 4 ff

b) Die einzelne Anknüpfung

3. Fazit zur culpa in contrahendo in der ROM II–VO

V. Gesamtfazit der Arbeit

VI. Ausblick und noch offene Fragen

Zielsetzung & Themen

Diese Seminararbeit untersucht die rechtliche Einordnung und kollisionsrechtliche Qualifikation des Rechtsinstituts der culpa in contrahendo im deutschen Internationalen Privatrecht (IPR) sowie deren Veränderung durch die europäischen Verordnungen, insbesondere die Rom II-Verordnung. Zentral ist dabei die Forschungsfrage, wie das vorvertragliche Verschulden europarechtlich zu behandeln ist und inwieweit die neue Regelung zu mehr Rechtsklarheit führt.

  • Entwicklung und Dogmatik der culpa in contrahendo im deutschen Sachrecht.
  • Kollisionsrechtliche Qualifikationsproblematik im deutschen IPR und IZPR.
  • Einfluss der EuGVVO auf die prozessuale Behandlung vorvertraglicher Haftung.
  • Anknüpfung vorvertraglicher Ansprüche unter der Rom II-Verordnung.

Auszug aus dem Buch

3. Fallgruppen der culpa in contrahendo

Die culpa in contrahendo deckt ein weites Feld völlig heterogener Sachverhalte ab, die, kritisch betrachtet, nur die Gemeinsamkeit des sich zeitlich vor dem intendierten Vertragschluss befindlichen Fehlverhaltens haben. Zur genaueren Erfassung des Phänomens ist daher die Bildung von Fallgruppen notwendig. Nur somit lassen sich der Rechtsfigur klare Konturen verleihen und ihre Ausuferung zu einer vagen Billigkeitsklausel vermeiden. Unabhängig von der Kodifizierung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gibt es fünf, von Rechtsprechung und Lehre entwickelte, anerkannte Fallgruppen, die unter die entsprechenden Varianten der Absätze 2 und 3 des § 311 BGB zu subsumieren sind. Dazu zählt der Abbruch von Vertragsverhandlungen, das Herbeiführen eines unwirksamen Vertrages, das Herbeiführung eines nicht erwartungsgemäßen Vertrages (Verletzung von Informations- und Aufklärungspflichten), die Verletzung von Integritätsinteressen und die Dritthaftung. Wesentliches Unterscheidungsmerkmal der einzelnen Fallgruppen ist die Nähe zum Vertragschluss und die damit verbundene zivilrechtliche Einordnungstendenz.

Zusammenfassung der Kapitel

I. Einleitung: Diese Arbeit stellt eine Vergleichsarbeit dar, die die Regelungen der culpa in contrahendo im aktuellen deutschen IPR der neuen Rom II-Verordnung gegenüberstellt.

II. Entwicklung u. Bedeutung der culpa in contrahendo im materiellen dt. Recht: Das Kapitel beleuchtet die Entstehung, den Anwendungsbereich und die verschiedenen Fallgruppen der Haftung für vorvertragliches Verschulden im deutschen Zivilrecht.

III. Die culpa in contrahendo im IPR und IZPR: Hier wird die schwierige Qualifikation der c.i.c. im internationalen Privat- und Zivilprozessrecht analysiert, einschließlich der Problematik des Vertragsbegriffs.

IV. Die culpa in contrahendo unter der Rom II–VO: Dieses Kapitel analysiert die Neuregelung der Anknüpfung vorvertraglicher Ansprüche und die Systematik der Rom II-Verordnung.

V. Gesamtfazit der Arbeit: Das Fazit zieht den Schluss, dass Deutschland mit seiner traditionell vertraglichen Einordnung eine Sonderrolle einnimmt, die jedoch durch die europäische Harmonisierung in Richtung deliktischer Anknüpfung aufgebrochen wird.

VI. Ausblick und noch offene Fragen: Der Ausblick diskutiert die verbleibenden Unsicherheiten bei der autonomen Auslegung der neuen Verordnungen und den Bedarf an weiterer Präzisierung durch den EuGH.

Schlüsselwörter

culpa in contrahendo, Internationales Privatrecht, Rom II-Verordnung, vorvertragliches Verschulden, Qualifikation, Kollisionsrecht, Vertragsbegriff, EuGVVO, Dritthaftung, Rechtsklarheit, Schadensersatz, Vertragsverhandlungen, Anknüpfung, Deliktsrecht, Integrationsinteresse.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?

Die Arbeit analysiert die kollisionsrechtliche Einordnung der Haftung bei vorvertraglichem Verschulden (culpa in contrahendo) und deren Neuregelung durch die Rom II-Verordnung.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die zentralen Themen sind das deutsche Zivilrecht, das internationale Privatrecht (IPR), das Zivilprozessrecht (IZPR) sowie das europäische Kollisionsrecht.

Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?

Ziel ist es, die Qualifikationsproblematik der c.i.c. aufzuzeigen und zu erläutern, wie die Rom II-Verordnung zu einer einheitlicheren Behandlung im europäischen Raum beitragen soll.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine Rechtsvergleichung zwischen dem deutschen materiellen Recht, der bestehenden IPR-Praxis und dem neuen europäischen Verordnungsrecht.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil analysiert zunächst die deutsche Dogmatik, danach die Qualifikationsprobleme im IPR und IZPR, gefolgt von einer detaillierten Untersuchung der Rom II-Verordnung.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit lässt sich primär über die Begriffe culpa in contrahendo, Internationales Privatrecht, Rom II-Verordnung und kollisionsrechtliche Qualifikation definieren.

Welchen Einfluss hatte das Tacconi-Urteil des EuGH auf diese Untersuchung?

Das Tacconi-Urteil war wegweisend für die Qualifikation der c.i.c. als unerlaubte Handlung im europäischen Prozessrecht und diente als wichtiger Orientierungspunkt für die Analyse der Rom II-VO.

Wie unterscheidet sich die Anknüpfung nach der Rom II-Verordnung vom bisherigen deutschen IPR?

Während das deutsche IPR die c.i.c. meist als vertraglich qualifiziert, erzwingt die Rom II-VO eine deliktische Einordnung, was zu einer Abkehr von der bisherigen deutschen Rechtspraxis führt.

Ende der Leseprobe aus 38 Seiten  - nach oben

Details

Titel
Die Regelung der Culpa in contrahendo in der Rom II-VO im Vergleich zum gegenwärtigen deutschen internationalen Privatrecht
Hochschule
Universität Hamburg  (Seminar für ausländisches und internationales Privat- und Prozessrecht)
Note
13 Punkte
Autor
Philip J. S. Fendt (Autor:in)
Erscheinungsjahr
2009
Seiten
38
Katalognummer
V157413
ISBN (eBook)
9783640697700
ISBN (Buch)
9783640697816
Sprache
Deutsch
Schlagworte
culpa in contrahendo c.i.c. Rom II-VO Rom II Verordnung IPR IZPR
Produktsicherheit
GRIN Publishing GmbH
Arbeit zitieren
Philip J. S. Fendt (Autor:in), 2009, Die Regelung der Culpa in contrahendo in der Rom II-VO im Vergleich zum gegenwärtigen deutschen internationalen Privatrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/157413
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Leseprobe aus  38  Seiten
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