Demokratische Legitimation von Richterrecht am Beispiel des EuGH


Hausarbeit, 2010

24 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Richterrecht
2.1. Richterrecht Definition
2.2. Richterrecht beim EuGH

3. Legitimation aus demokratietheoretischer Sicht
3.1. Definition des Begriffes der Legitimation
3.2. Demokratietheoretische Grundlagen für Kriterien der Legitimation von Richterrecht

4. Die demokratische Legitimation des unionseuropäischen Richterrechts
4.1. Möglichkeit des öffentlichen Diskurses
4.2. Personelle demokratische Legitimationskette
4.3. Reversibilität
4.4. Rechtssicherheit

5. Zusammenfassende Wertung

I. Literaturverzeichnis: Wissenschaftliche Sekundärquellen

II. Primärquellen

1. Einleitung

Ob bzw. inwieweit die Europäische Union demokratisch legitimiert ist, stellt eine vieldiskutierte, unter unterschiedlichsten Gesichtspunkten beleuchtete und auf Grund ihrer großen Bedeutung für Millionen von Menschen äußerst wichtige Frage dar, die es in all ihren Einzelheiten zu behandeln lohnt. Trotz der unterschiedlichen Positionen zu diesem Thema herrscht weitgehende Einigkeit darüber, dass es ein europäisches Demokratiedefizit, in welchem Ausmaß sei dahin gestellt, gibt (vgl. Dingwerth et al. 2010: 80; Blauberger 2010: 52). Besonders harsch wird Kritik bisweilen am Europäischen Gerichtshof formuliert, die in der Forderung der „Zerstörung“ des EuGH kumuliert (vgl. Frenz 2010: 669).

Hintergrund der Kritik ist die politische Rolle des EuGH als „Motor der Integration“, der maßgeblich an der Gestaltung der EU beteiligt ist (vgl. Dobler 2008: 510, 524; Frenz 2010: 666). Seinen Einfluss übt der EuGH aus, indem er Gesetze nicht nur auslegt, sondern selbst normsetzend wirkt. Dieses durch die Urteile des EuGH entstehende Richterrecht wird in der politikwissenschaftlichen Literatur vergleichsweise wenig beachtet (vgl. Schmidt 2008: 102).

Besonders die Frage nach der Legitimität solcher normsetzender Akte wird vor allem in der juristischen Diskussion gestellt (vgl. z. B. Dobler 2008; Bydlinski 1985). So es in der politikwissenschaftlichen Literatur doch Abwägungen über die demokratische Legitimität des Richterrechts gibt, basieren diese entweder auf der Gleichsetzung von Legitimität und Folgebereitschaft (vgl. z. B. Gibson/Caldeira 1998) oder, bei einer normativeren Herangehensweise, bleiben sie ohne klare Definition, welches denn die Kriterien für die Legitimation des von Richtern geschaffenen Rechts überhaupt sein könnten (vgl. z. B. Scharpf 2009). Sich über diese Kriterien im Klaren zu sein, ist notwendig zur Beurteilung der Praxis am EuGH, denn die Existenz von Richterrecht an sich kann, wie noch gezeigt werden wird, noch nicht als demokratisch unlegitimiert angesehen werden. Richterrecht ist auch kein europäisches Spezifikum, sondern auf Grund der Unmöglichkeit, alle möglichen Spezialfälle zu determinieren sowie ein Gesetz von 100%iger Präzision zu schaffen, kaum vermeidbar.[1]

Der Versuch, anhand allgemeiner demokratietheoretischer Überlegungen Legitimationskriterien für Richterrecht herauszuarbeiten, soll nun in dieser Arbeit in Angriff genommen werden. Auf dieser Basis ist es dann möglich, das Richterrecht des EuGH auf seine demokratische Legitimität hin zu überprüfen. Anknüpfungspunkt für die zu Grunde liegenden normativen Theorien sollen allerdings nicht philosophische Axiome sein, sondern die Demokratietheorien, auf denen das europäische Demokratieverständnis aufgebaut ist. Insofern wird auch zu der Frage der Legitimität im Sinne von Folgebereitschaft ein Bogen geschlagen, da diese vor allem dann zu erwarten ist, wenn ein Gericht als legitim betrachtet wird (vgl. Scharpf 2009: 245). Die Leitfrage soll also lauten: Ist das Richterrecht des Europäischen Gerichtshofs[2] demokratisch legitimiert?

Zur Beantwortung wird sowohl auf Sekundärliteratur als auch auf Primärquellen wie Gesetzestexte und Ratsbeschlüsse zurückgegriffen. Zunächst wird dabei näher auf das Richterrecht eingegangen (2.). Dies geschieht, indem der präzise Gebrauch des Begriffs für die vorliegende Untersuchung spezifiziert wird (2.1.), worauf eine Untersuchung folgt, inwieweit die beschriebene Art der Normsetzung beim EuGH ausgeprägt ist (2.2.). Im dritten Abschnitt soll geklärt werden, was unter „demokratischer Legitimität“ zu verstehen sein soll (3.). Hierfür wird zunächst der Begriff der Legitimität beleuchtet (3.1.), woraufhin eine Darstellung des der Arbeit zu Grunde liegenden Demokratiebegriffs folgt (3.2.). Auf dieser Basis können dann die Kriterien herausgearbeitet werden, nach welchen die demokratische Legitimität von Richterrecht bemessen wird (3.3.).

Im vierten Teil (4.) werden Theorie und Praxis des Europäischen Gerichtshofs anhand der zuvor erarbeiteten Kriterien untersucht. Dies geschieht zunächst bezüglich der Möglichkeit des öffentlichen Diskurses (4.1.), dann der demokratischen Legitimationskette (4.2.), der potenziellen Reversibilität (4.3.) und schließlich der Rechtssicherheit (4.4). Die Arbeit schließt mit einer zusammenfassenden Wertung der Ergebnisse (5.).

2. Richterrecht

Die der Arbeit zu Grunde liegende Fragestellung ist lediglich von Interesse, wenn Richterrecht auf europäischer Ebene überhaupt eine relevante Rolle spielt. Um zu klären, ob dies der Fall ist, muss zunächst der Begriff des „Richterrechts“ für die folgende Benutzung definiert werden. Darauf aufbauend ist es dann möglich, kurz darzustellen, welches Ausmaß das Richterrecht des Europäischen Gerichtshofes annimmt.

2.1. Richterrecht Definition

Der Begriff des Richterrechts ist wissenschaftlich umstritten und schwer abgrenzbar (vgl. Schulze/Seif 2003: 4; Walter 2009: 367). Es ist das Ergebnis richterlicher Rechtsfortbildung (vgl. Walter 2009: 367), womit allerdings lediglich die Problematik der Definition auf diesen Gegenstand umgewälzt wird. Für den sich hier stellenden Zweck soll gelten, dass die bloße Rechtsauslegung die von rechtswissenschaftlichen Methoden geleitete Ermittlung des Sinngehaltes einer Norm im Rahmen des üblichen Wortlautes bedeutet. Rechtsfortbildung hingegen geht über den üblichen Wortlaut hinaus und wirkt selbst normschaffend. Dies kann gesetzesergänzend geschehen, wenn es Lücken oder Ungenauigkeiten in einem Gesetz gibt – denn ein Richter hat die Pflicht, die ihm vorgelegten Fälle zu entscheiden (vgl. Hirsch 2003: 16; Schmidt 2004: 61) – oder in gesetzesübersteigender Weise, also entgegen den Wortlaut des Gesetzes (vgl. Walter 2009: 367; Neuner 2005: 1). Der zweite Fall kann beispielsweise eintreten, wenn eine Entscheidung nach dem Wortlaut des Gesetzes als unbillig, unsozial oder unzeitgemäß gewertet wird (vgl. Walter 2009: 41 f.).

Diese Erklärung lässt eine neue Frage offen: Was bedeutet „üblicher Wortlaut“? Hier allerdings würde eine Diskussion zu sehr in die juristische Methodik abdriften. Klar sollte aber sein, dass eine genaue Abgrenzung zwischen Auslegung und Fortbildung des Rechts nicht möglich ist, da die Übergänge fließend sind und die Fortbildung des Rechts gewissermaßen lediglich die Rechtsauslegung fortsetzt (vgl. Voßkuhle/Sydow 2002: 678; Hirsch 2003: 11; Walter 2009: 367; Azizi 2007: 103).

Entscheidend für diese Arbeit sind die unterschiedlichen Folgen der beiden Urteilsfindungsmethoden. Hat es eine Rechtsfortbildung gegeben, ist die Entscheidung der Richter faktisch nicht nur für die von dem vorliegenden Urteil betroffenen Parteien relevant, sondern führt darüber hinaus zu von Richtern geschaffener abstrakt-genereller Normsetzung. Diese ist allerdings lediglich informell und so im Allgemeinen leichter als die formale Gesetzgebung zu revidieren (vgl. Gärditz 2008: 393). Bezug nimmt sie beispielsweise auf allgemeine Rechtsnormen (vgl. Müller 1986: 77).

Ein entscheidender Unterschied zwischen Richterrecht und Gesetzesrecht liegt in der Möglichkeit der Rückwirkung. Während es eine solche beim Gesetzesrecht nicht gibt, liegt das Geschehen, über das geurteilt wird, ja immer in der Vergangenheit, wenn also im Moment des Urteils Richterrecht entsteht, hat diese neue Norm quasi Rückwirkung (vgl. Hirsch 2003: 9).

2.2. Richterrecht beim EuGH

Über die Existenz von Richterrecht, das durch den EuGH geschaffen wurde, und dessen großen Einfluss auf die Europäische Union besteht kaum Zweifel. Sein Engagement in der Rechtsfortbildung wird für gewöhnlich als intensiv beschrieben (vgl. Dobler 2008: 510; Alter 2009: 3-5; Frenz 2010: 659 f.). Als Beleg für diese These besonders gut geeignete, weil in ihren Folgen weitreichende, Beispiele für vom EuGH geschaffenes Richterrecht sind die Ausformung der Grundfreiheiten von einem Diskriminierungs- zu einem Beschränkungsverbot, die Entwicklung von Grundrechten und des Vorranges des Gemeinschaftsrechts gegenüber mitgliedsstaatlichem Recht (vgl. Schulze/Seif 2003: 1 f.; Schmidt 2004: 58). Generell – und besonders im Bereich der Wirtschaftspolitik – fördern die Normen der EuGH-Richter die europäische Intergration (vgl. Dingwerth et al. 2010: 93; Costa 2003: 740; Schmidt 2004: 58).

Zur Begründung seiner vom Wortlaut der Verträge und des Sekundärrechts abweichenden Entscheidungen beruft sich der EuGH auf allgemeine Rechtsgrundsätze, Vergleichung der mitgliedsstaatlichen Rechtsordnungen, Elemente des Völkerrechts sowie auf „weithin anerkannte juristische Argumentationsweisen“ (vgl. Schulze/Seif 2003: 1; Dobler 2008: 517, Everling 1990: 168). Die Lücken oder Unklarheiten oder sonstigen Gründe für eine Normschaffung stellt er dabei nicht immer explizit heraus (vgl. Schulze/Seif 2003: 4).

Wenn man einmal das Machtgefüge der Europäischen Union, auf das im weiteren Verlauf noch eingegangen werden wird, außer Acht lässt, gibt es noch zwei weitere Aspekte, die Erklärungen für die intensive Rechtsfortbildungstätigkeit des EuGH geben. Zum einen gibt es viele unklare Begriffe gerade in den Europäischen Verträgen. Dies liegt daran, dass die Zustimmung von allen, derzeit 27, Mitgliedsstaaten erforderlich ist, und so statt einer Festlegung auf eine konkrete Position Kompromissformeln geschaffen werden (vgl. Frenz 2010: 671). Der zweite Punkt betrifft die europäische Mehrsprachigkeit. Im Europarecht gibt es nie nur einen Wortlaut, da jede der verschiedenen Sprachversionen Gültigkeit besitzt. Deswegen ist es vonseiten des Gerichts möglich, sich auf den Wortlaut jeder beliebigen Sprache zu berufen, was einen größeren Spielraum eröffnet, da Sprachen niemals komplett deckungsgleich sein können (vgl. Walter 2009: 368).

Zum Schluss sei noch einmal kurz auf die Bedeutung dieses Richterrechts eingegangen, da diese ja Ausgangspunkt der gesamten Untersuchung ist. Dazu sei erwähnt, dass der Grad der Verrechtlichung in der Europäischen Union ein sehr hoher ist und quasi dem hoch entwickelter staatlicher Systeme entspricht, was dem Recht in Europa eine grundlegende Relevanz einräumt (vgl. Dingwerth et al. 2010: 82; Kenneth Abbott et al. 2000: 405 f.). Da das europäische Recht verpflichtend für die Mitgliedsstaaten ist und Vorrang vor nationalem Recht genießt (vgl. Dingwerth et al. 2010: 82), ist es von weitgehender Bedeutung für die Unionsbürger.

[...]


[1] Beispiele hierzu in Deutschland sind die Erweiterung des Waffenbegriffs oder die Berücksichtigung von nichtehelichen Lebensgemeinschaften bei Todesfällen im Mietrecht (vgl. Hirsch 2003: 10 f.).

[2] Es wird hier lediglich der EuGH behandelt, denn die anderen Gerichte der EU, d.h. das EuG (Gericht der Europäischen Union) und Fachgerichte nach Art. 257 AEUV (bislang wurde nur das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union, EUGöD, eingerichtet) (vgl. Azizi 2007: 91) spielen für die interessierende Fragestellung als erstinstanzliche Gerichte eine untergeordnete Rolle, da letztendlich der EuGH über die verbindliche Rechtsauslegung bzw. Rechtserweiterung entscheidet (vgl. Dobler 2008: 511).

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Demokratische Legitimation von Richterrecht am Beispiel des EuGH
Hochschule
Universität Bremen
Note
1,0
Autor
Jahr
2010
Seiten
24
Katalognummer
V157875
ISBN (eBook)
9783640719105
ISBN (Buch)
9783640719563
Dateigröße
470 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
EuGH, Europäischer Gerichtshof, Richterrecht, Demokratiedefizit, EU, Europäische Union, Legitimation, Demokratische Legitimation, Europäisches Recht, Recht, Richter, Demokratietheorie, Demokratie, Reversibilität, Politik und Recht
Arbeit zitieren
Jana Wagner (Autor:in), 2010, Demokratische Legitimation von Richterrecht am Beispiel des EuGH, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/157875

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