Währungsumrechnung im Jahresabschluss nach HGB und IFRS


Hausarbeit, 2009

17 Seiten, Note: 2,0


Leseprobe


Gliederung

1. Einführung

2. Währungsumrechnung nach HGB
2.1. Aktiva
2.2. Passiva
2.3. Kurssicherungsgeschäfte

3. Kursgewinne und - Verluste nach HGB

4. Währungsumrechnung nach IFRS
4.1. monetäre Posten
4.2. nicht-monetäre Posten
4.3. Kurssicherungsgeschäfte

5. Kursgewinne und - Verluste nach IFRS

6. Fazit

Literaturverzeichnis

1.Einführung

Laut § 284 II Nr.2 HGB und IAS 21 müssen sowohl im Jahresabschluss als auch im Konzernabschluss alle Jahresabschlussposten, die in fremder Währung sind, in Euro € umgerechnet werden.

Grundlagen für die Umrechnung der Posten, die in fremder Währung lauten oder lauteten sind im Anhang der Bilanz mit dem Zeitbezug der Währungsumrechnung jeweiligem Kurs beizulegen. Dabei ist zu beachten, dass für die Bilanz (und GuV) unterschiedliche Methoden und Kurse genutzt werden können.[1] Die Konsequenz dieser unterschiedlichen Verfahren in Abschlüssen

führen zu schlechten internationalen Vergleichbarkeit und zur Transparenz.[2] In

der folgenden Arbeit werden für die jeweilige Gesetzgebung die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der Währungsumrechnung und ihre Auswirkung auf die GuV erklären. Außerdem werde in der Arbeit auf die einzelnen Methoden anhand eines Beispiels eingegangen, die für die Bewertung der Posten, die von der Währungsumrechnung betroffen sind, relevant sind. Darüber hinaus werden in der Hausarbeit auch die Motivationen, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede sowie die Auswirkungen auf die GuV von Kurssicherungsgeschäften erläutert.

2. Währungsumrechnung nach HGB

2.1. Aktiva

Macht ein deutsches Unternehmen ein Geschäft mit einem Partner nicht in Euro sondern in fremder Währung muss sie bei diesem Fremdwährungsgeschäft zusätzliche Regelungen beachten. Diese Fremdwährungsgeschäfte bergen außer den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen aufgrund der Kursschwankungen weitere Risiken und Chancen (Kursgewinne), die nicht missachtet werden dürfen. Für dieses Geschäft mit dem ausländischen Partner sind diese Kursschwankungen nur dann zu beachten, wenn die Leistungserbringung und der Geldfluss nicht gleichzeitig d.h. zu verschiedenen Terminen erbracht und in fremder Währung vereinbart werden. In der Aktivseite der Bilanz können von den Fremdwährungsgeschäften u.a. Forderungsposten betroffen werden, die umzurechnen sind. Als Beispiel für ein Fremdwährungsgeschäft wäre ein Verkauf einer Maschine ins Ausland z.B. USA zu einem fest vereinbarten Dollarpreis auf Ziel zu nennen. Der Kurs am Tage der Leistungserbringung und der Zahlungserbringung weichen dabei voneinander ab. In diesem Fall besteht jetzt ein Risiko oder eine Chance des Verkäufers, da er zu einem Dollarpreis verkauft. Im Falle einer Vereinbarung zu einem festen Europreis würde das Risiko (aber auch die Chance) sich auf den Kunden übertragen. Diese Forderungen, die in der Bilanz von der Währungsumstellung betroffen sind müssen laut §256 a HGB mit dem Devisenkassamittelkurs (=Geldkurs + Briefkurs / 2) des Tages, an dem die Lieferung an dem Kunden erfolgte, umgerechnet werden. Darüber hinaus muss im Anhang vermerkt werden, ob es sich um eine Forderung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr oder mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr handelt bzw. wann die Zahlung erfolgen sollte. Bei dieser Unterscheidung verlangt das Gesetz verschiedene Behandlungen in der Folgebewertung.

Valutaforderungen (Fremdwährungsforderungen), ob aus Lieferung und Leistung oder Kreditgewährung, die eine Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr aufweisen, müssen wie erwähnt mit dem Devisenkassamittelkurs des Forderungszugangs bewertet werden.[3] Bei diesen Forderungen ist das Realisations- und Imparitätsprinzip weiterhin wie gehabt zu beachten (siehe

§252 I Nr.4 HGB). Eine außerplanmäßige Abschreibung zum Bilanzstichtag bei Valutaforderungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr ist erforderlich wenn der Kurs am Bilanzstichtag unter dem Kurs oder dem Devisenkassamittelkurs des Zugangs oder dem Verkauf liegt (strenges Niederwertsprinzip). Der Ausweis dieser Valutaforderungen zum historischen Wert oder Anschaffungswert wäre in diesem Fall nicht erlaubt.

Zuschreibungen von Valutaforderungen mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr bei positiven Kursänderungen am Stichtag sind nur bis zu den Anschaffungskosten zulässig, falls diese in der Vergangenheit abgeschrieben worden sind (Anschaffungskostenprinzip). Wertbaufholung bei positiven Kursänderungen am Stichtag über die Anschaffungskosten hinaus dürfen jedoch nicht zugeschrieben werden, wenn diese in der Vergangenheit nicht bereits abgeschrieben wurden und noch nicht realisiert wurden (§252 I Nr.[4]

HGB).4 Dies würde sonst gegen das Anschaffungskostenprinzip verstoßen.

Valutaforderungen, die hingegen eine Restlaufzeit von weniger als einem Jahr haben dürfen nicht mit §§252 I Nr. 4 und 253 I HGB behandelt werden. Es gibt hier durch die Modernisierung des Gesetztes weniger Beschränkungen. Hier werden das Realisationsprinzip und das Anschaffungskostenprinzip nach § 255 Abs. 4 HGB missachtet. [5] Dies bedeutet, dass die Valutaforderungen zum Stichtag bei einer positiven Kursänderung über die Anschaffungskosten hinaus zugeschrieben werden dürfen. Ein weiterer Posten, der in der Aktivseite der Bilanz von Währungsgeschäften betroffen ist, sind Vorräte, die vom ausländischen Markt gekauft wurden und am Bilanzstichtag weiterhin noch auf

Lager stehen. Für die Bewertung dieser Vorräte muss beim Einkauf der Kurs (Devisenkassamittelkurs) benutzt werden, an dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht bestand.[6] Hier hat das Modernisierungsgesetz keine Änderungen vorgenommen. Beispiel für eine Fremdwährungsforderung: Eine deutsche Kehrgerätefirma (Kehrgeräte AG) verkauft am 01.04.09 eine

Kehrmaschine in die USA zu 100T $, die am 01.06.09 geliefert wird. Als Zahlungstermin wird der 01.10.10 vereinbart. Der Devisenkassmittelkurs beträgt am 01.04.09 1€=1.80$, am 01.06.09 1€=1,50$, am 31.12.09 1€=1,40$ und am

01.10.10 liegt der DevisenkassamittelKurs bei 1€=1.60$. Bei der Erfassung in der Bilanz müsste die Kehrgerätefirma die Forderungen am 01.06.09 mit 66.666,-€ buchen. Da es sich hier um eine V-Forderung mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr handelt, muss diese zum Stichtag am 31.12.09 über die Anschaffungskosten hinaus, in diesem Fall zu 71.428,57€, bewertet werden. D.h. Zuschreibungen der Forderungen um 4.761,90€ (Forderungen an s. b. Erträge). Werden diese Forderungen am 01.10.10 vom Kunden beglichen und sofort in € getauscht, werden auf das Bankkonto 62.500,-€ eingezahlt. Die Differenz in Höhe von 8.928,57€ ist als Abschreibungen auszugleichen. Der Firma ist durch das Fremdwährungsgeschäft ein realisierter Verlust in Höhe von 4.166,66€ entstanden.

2.2. Passiva

Für das Unternehmen können auch Währungsrisiken oder Chancen entstehen, wenn es Leistungen oder Lieferungen in Anspruch nimmt. Auch hier sind diese Risiken zu beachten, wenn die Leistung und die Auszahlung zu unterschiedlichen Terminen in fremder Währung sind. Ein Passiv-Posten, der von Fremdwährungsgeschäften betroffen wird, sind die Verbindlichkeiten. Diese Verbindlichkeiten, hier Valutaverbindlichkeiten genannt, müssen auf der Passivseite der Bilanz mit dem Devisenkassamittelkurs (Geldkurs+ Briefkurs/2) des Einkaufs- oder dem Entstehungtermins, an dem die wirtschaftliche Last entstand, bilanziert werden.[7] Weist die Bilanz mehrere Valutaverbindlichkeiten (Fremdwährungsverbindlichkeiten) auf, dann sind diese getrennt voneinander mit dem Erfüllungsbetrag auszuweisen.[8]

In Bezug auf Anschaffungskosten- sowie Realisations- und Imparitätsprinzip unterscheidet das BilMoG in §256 a) HGB bezüglich der Folgebewertung wie auch bei Valutaforderungen die Valutaverbindlichkeiten in Valutaverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr und in Valutaverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von weniger als einem Jahr.

Entsteht am Bilanzstichtag bei einer Valutaverbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder mehr ein höherer Devisenkassamittelkurs als zum Einkaufs- oder Buchkurs, dann sind die Valutaverbindlichkeit aus Gründen des Imparitätsprinzip zum ungünstigeren (höheren) Kurs zu bewerten bzw.

[...]


[1] Vgl. Scherrer, G., Rechnunslegung, 2007, S. 460.

[2] Vgl. Wysocki, K., Prüfungswesen, 2005, S. 460.

[3] Vgl. Coenenberg, A.G., Haller, A., Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 252.

[4] Vgl. Baetge, J., Kirsch, J., Thiele, S.,Bilanzen, 2007, S. 378.

[5] Vgl. Coenenberg, A.,G., Haller, A., Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 252.

[6] Vgl. Baetge, J., Kirsch, J., Thiele, S.,Bilanzen, 2007, S.195.

[7] Vgl. Coenenberg, A.,G., Haller, A., Schultze, W., Jahresabschluss, 2009, S. 409.

[8] Vgl. Scherrer, G., Rechnunslegung, 2007, S. 344.

Ende der Leseprobe aus 17 Seiten

Details

Titel
Währungsumrechnung im Jahresabschluss nach HGB und IFRS
Hochschule
Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg
Veranstaltung
Accounting & Controlling
Note
2,0
Autor
Jahr
2009
Seiten
17
Katalognummer
V158197
ISBN (eBook)
9783640720972
ISBN (Buch)
9783640720897
Dateigröße
420 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Wähungsumrechung, HGB, IFRS, Jahresabschluss, Aktiva, Passiva, monetärePosten, nicht-monetärePoste
Arbeit zitieren
Meshut Elmas (Autor:in), 2009, Währungsumrechnung im Jahresabschluss nach HGB und IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/158197

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