Die Bundeswehr ist fast schon seit sie besteht auch im Ausland (d.h. außerhalb des Territoriums der BRD und auch des Bündnisgebiets der NATO) tätig. So hat sie seit 1960 weit über 120 humanitäre Hilfsaktionen in mehr als 50 Ländern durchgeführt. Eine substantielle Diskussion der verfassungsrechtlichen Fragen eines Auslandseinsatzes entzündete sich jedoch erst im Gefolge der weltpolitischen Umbrüche 1989/90 als - insbesondere durch den Wegfall der Ost-West-Konfrontation und den Golfkrieg - deutlich wurde, daß sich politische und verfassungsrechtliche Vorgaben nicht mehr zwangsläufig deckten. Auch drängte die internationale Staatengemeinschaft Deutschland zunehmend, seiner wiedergewonnenen vollständigen Souveränität zu entsprechen und internationale Friedensmissionen auch militärisch aktiv zu unterstützen.
Die hier zu behandelnden Einsätze sind solche, die im Ausland und nicht zur Landesverteidigung erfolgen. Denkbar wären militärische Auslandseinsätze im Rahmen der Vereinten Nationen, der NATO und WEU, der OSZE, in alleiniger Verantwortung der Bundesrepublik sowie nichtmilitärische Einsätze wie z.B. humanitäre und technische Hilfeleistung, Katastrophenhilfe Spendenflüge etc.
Durch das Somalia-Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurden 1994 einige verfassungsrechtliche Streitpunkte entschieden. Auf die Argumentation des Gerichts wird im folgenden noch eingegangen. Der Frage nach der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit dieser Einsätze soll hier streng rechtsdogmatisch anhand des Grundgesetzes, d.h. ohne Berücksichtigung der aktuellen politischen Praxis nachgegangen werden.
Hierzu ist zunächst festzustellen, welche Normen des Grundgesetzes einschlägig sind. In Betracht kommen Art. 26 I, 87a II und 24 II GG. Die Frage nach der Einschlägigkeit des Art. 87a II ist einer der Kernpunkte der Diskussion um die Verfassungsmäßigkeit von Auslandseinsätzen und wird sehr kontrovers diskutiert. Aufgrund ihrer fundamentalen Bedeutung wird im folgenden ein Schwerpunkt auf diese eher untypische Fragestellung gelegt. Da der Bundeswehreinsatz im Verteidigungsfall hier nicht näher untersucht werden soll, wird auf Abschnitt X a. GG nicht näher eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
1 INHALTSVERZEICHNIS
2 EINLEITUNG
2.1 Auslandseinsatz der Bundeswehr nach dem Grundgesetz
2.1.1 Völkerrecht
2.1.1.1 Art. 26 I GG
2.1.1.2 Art. 87a GG
2.1.1.2.1 Theorie der ausschließlichen Binnenwirkung des Art. 87a GG
2.1.1.2.1.1 systematisch
2.1.1.2.1.2 historisch
2.1.1.2.1.3 teleologisch
2.1.1.2.1.4 Bewertung
2.1.1.2.2 Begriff der Verteidigung
2.1.1.2.2.1 enger Verteidigungsbegriff
2.1.1.2.2.2 völkerrechtlicher Verteidigungsbegriff
2.1.1.2.2.3 Bündnistheorie
2.1.1.2.2.4 Bewertung
2.1.1.2.3 Begriff des Einsatzes
2.1.1.2.3.1 militärisches Einsatzkriterium
2.1.1.2.3.2 Kriterium der Bewaffnung
2.1.1.2.3.3 Kriterium der hoheitlichen Verwendung
2.1.1.2.3.4 Bewertung
2.1.1.2.4 Erfordernis der Ausdrücklichkeit
2.1.1.2.4.1 enge Auslegung
2.1.1.2.4.2 weite Auslegung
2.1.1.2.4.3 Bewertung
2.1.1.2.5 Begriff der Streitkräfte
2.1.1.2.6 Zwischenergebnis
2.1.1.3 Art. 24 II GG
2.1.1.3.1 Ausdrücklichkeit nach Art. 87a II GG
2.1.1.3.2 Zwischenergebnis
2.1.1.4 Verfassungsgewohnheitsrecht
2.1.2 Sicht des Bundesverfassungsgerichts
2.1.3 Ergebnis
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Die vorliegende Arbeit untersucht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit von Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Das primäre Ziel ist es, unter Anwendung strenger rechtsdogmatischer Methoden auf Basis des Grundgesetzes zu klären, ob und unter welchen Voraussetzungen solche Einsätze verfassungskonform sind, ohne dabei die aktuelle politische Praxis als Maßstab heranzuziehen.
- Analyse der einschlägigen Normen des Grundgesetzes (Art. 26 I, 87a II, 24 II GG).
- Kritische Auseinandersetzung mit der Theorie der ausschließlichen Binnenwirkung des Art. 87a GG.
- Differenzierte Auslegung der Begriffe Verteidigung, Einsatz und Ausdrücklichkeit im verfassungsrechtlichen Kontext.
- Untersuchung der Bedeutung der Mitgliedschaft in Systemen kollektiver Sicherheit (UN-Charta) für die deutsche Verfassungslage.
- Evaluation der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Auslandseinsätzen.
Auszug aus dem Buch
2.1.1.2.1 Theorie der ausschließlichen Binnenwirkung des Art. 87a GG
In der Literatur findet sich die Auffassung, die Regelungen des Art. 87a GG bezögen sich ausschließlich auf Einsätze der Bundeswehr innerhalb des Bundesgebiets und seien daher nicht auf Auslandsentsendungen anzuwenden. Diese Auffassung hat auch die Bundesregierung im AWACS-, Adria- und Somalia-Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht vertreten.
Dem Wortlaut des Art. 87a ist jedoch keine Beschränkung des Geltungsbereichs zu entnehmen. Daher ist zu prüfen, ob sich eine solche Beschränkung durch Auslegung begründen läßt.
Zusammenfassung der Kapitel
2. EINLEITUNG: Diese Einleitung führt in die historische Entwicklung und die verfassungsrechtliche Kontroverse um Auslandseinsätze der Bundeswehr seit 1989/90 ein.
2.1 Auslandseinsatz der Bundeswehr nach dem Grundgesetz: Dieses Kapitel prüft die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Auslandsentsendung anhand der maßgeblichen Grundgesetzartikel und verschiedener Auslegungstheorien.
2.1.2 Sicht des Bundesverfassungsgerichts: Dieser Abschnitt analysiert das für die Thematik zentrale Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1994 und kritisiert dessen rechtsdogmatische Begründung.
2.1.3 Ergebnis: Das Kapitel fasst zusammen, dass Art. 87a II GG für Auslandseinsätze einschlägig ist und somit eine ausdrückliche grundgesetzliche Ermächtigung erfordert.
Schlüsselwörter
Bundeswehr, Grundgesetz, Auslandseinsätze, Art. 87a GG, Art. 24 II GG, Verteidigungsbegriff, Einsatzbegriff, Kollektive Sicherheit, Verfassungsrecht, Binnenwirkung, Parlamentsvorbehalt, Völkerrecht, Souveränität, Bundesverfassungsgericht, Streitkräfte.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit behandelt die verfassungsrechtliche Grundlage für den Auslandseinsatz der Bundeswehr unter expliziter Berücksichtigung des Grundgesetzes.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Die Schwerpunkte liegen auf der Auslegung der Verfassungsartikel 26, 87a und 24 GG sowie der Einordnung von Auslandseinsätzen in das System kollektiver Sicherheit.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist eine rein rechtsdogmatische Klärung der Zulässigkeit von Auslandseinsätzen ohne Bezugnahme auf die aktuelle politische Praxis.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Untersuchung folgt einer strengen rechtsdogmatischen Auslegungsmethodik, die systematische, historische und teleologische Interpretationsansätze nutzt.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert die Geltungsbereiche von Art. 87a GG, definiert die Begriffe Verteidigung, Einsatz und Streitkräfte und prüft das Erfordernis der ausdrücklichen verfassungsrechtlichen Ermächtigung.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Die Arbeit wird primär durch Begriffe wie Grundgesetz, Bundeswehr, Auslandseinsatz, Art. 87a GG und das Verhältnis zur kollektiven Sicherheit geprägt.
Warum reicht nach Ansicht des Autors Art. 24 II GG nicht als Ermächtigung aus?
Der Autor argumentiert, dass Art. 24 II GG keine ausdrückliche Ermächtigung zur Entsendung von Streitkräften darstellt, da diese weder wörtlich genannt werden noch eine Pflicht zur Truppenbereitstellung aus der UN-Charta zwingend folgt.
Wie bewertet der Autor die Rolle des Bundesverfassungsgerichts?
Der Autor betrachtet das Urteil von 1994 als historisch bedeutsam, kritisiert jedoch dessen dogmatische Herleitung und Begründungsstruktur als in Teilen unbefriedigend und wenig zwingend.
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- M.A. Hans Christian Siller (Author), 2000, Rechtsgrundlage des Auslandseinsatzes der Bundeswehr nach deutschem Recht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/1581