Hedge Accounting nach IFRS


Bachelorarbeit, 2010

31 Seiten, Note: 1,3


Leseprobe

Inhaltsverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Vorbemerkungen
2.1 Risikomanagement
2.2 Finanzinstrumente

3. Terminologische Grundlagen
3.1 Grundgeschäft (hedged item)
3.2 Sicherungsinstrument (hedging item)
3.3 Kriterien
3.4 Abgrenzung zum Risikomanagement

4. Umsetzung der Vorschriften
4.1 Arten
4.1.1 Fair Value Hedge
4.1.2 Cash Flow Hedge
4.1.3 Hedge of a net investment in a foreign operation
4.2 Bewertung
4.2.1 Fair Value Hedge
4.2.2 Cash Flow Hedge
4.2.3 Hedge of a net investment in a foreign operation
4.3 Angabepflichten nach IFRS 7

5. Anwendung in der Unternehmenspraxis
5.1 Adressatenkreis
5.2 Angewandte Sicherungsbeziehungen
5.3 Praxisbedeutung

6. Schlussbemerkungen

Quellen- und Literaturverzeichnis

Darstellungsverzeichnis

Darstellung 1: Vier Kategorien der Folgebewertung von Finanzinstrumenten

Darstellung 2: Bedingungen für Hedge Accounting

Darstellung 3: 1. Beispiel zum Cash Flow Hedge

Darstellung 4: 2. Beispiel zum Cash Flow Hedge

Darstellung 5: Bsp. zum Hedges of a net investment

Darstellung 6: Anteil der Unternehmen, die Hedge Accounting anwenden

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Die verschiedenen Wertansätze für Finanzinstrumente, gemäß den internationalen Rechnungslegungsvorschriften, zählen zu den am heftigsten kritisierten Beschlüssen des International Accounting Standards Board (IASB)[1]. Die International Accounting Standards (IAS) bezeichnen die Bilanzierung von Sicherungsgeschäften als Hedge Accounting. Ohne spezielle Regelungen, die die Wertansatzpolitik durchbrechen, würden die ökonomisch gegenläufigen, sich ausgleichenden Sicherungsbeziehungen in einer nicht-repräsentativen Art und Weise dargestellt werden. In dieser Arbeit soll die Notwendigkeit einer einheitlichen Bewertung der Erfolgswirkungen von Finanzinstrumenten bei sich wirtschaftlich kompensierenden Geschäften durch die Vorschriften zum Hedge Accounting thematisiert und anhand einer empirischen Studie kritisch gewürdigt werden.

Unter Punkt zwei sollen die wesentlichen Begrifflichkeiten, mit denen sich IAS 32 und 39 sowie der International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 beschäftigen, definiert und in den Kontext des Hedge Accounting gesetzt werden. Letzteres wird in Punkt drei definiert und soll darüber hinaus als bilanzielle Anwendung klar abgegrenzt werden. Erste Probleme, die sich trotz des Mängel beseitigenden Charakters ergeben, werden angesprochen. Unter Punkt vier werden die Methoden des Hedge Accounting und ihre Bewertung mithilfe von Beispielen vorgestellt, sowie erforderliche Anhangsangaben aufgeführt. Kapitel fünf beschäftigt sich mit der praktischen Implementierung und der Frage, ob die Vorschriften zum Hedge Accounting die Risikomanagementstrategie eines Unternehmens determinieren. Während die Theorie diese Umkehrfunktion klar verneint, findet sich in der Praxis ein nicht unerheblicher Anteil an Konzernen, der diese Frage mit ja beantwortet[2].

2. Vorbemerkungen

2.1 Risikomanagement

Jede unter Unsicherheit getätigte Transaktion eines Wirtschaftsobjekts ist durch einen, in unterschiedlich hohem Ausmaß auftretenden Risikofaktor geprägt.[3] Fraglich ist, ob Risiko als einseitige, also negative Abweichung von einer Zielgröße anzusehen ist oder ob zusätzlich auch eine nicht geplante Gewinnchance unter den Risikobegriff fällt[4]. In dieser Arbeit wird der letztgenannten Interpretation, die Risiko und Chance nicht getrennt betrachtet, Augenmerk geschenkt.

Zu den vorrangigen Zielen des Risikomanagements ist das Aufdecken der aggregierten Einzelrisiken, bei Betrachtung des gesamten Unternehmens, zu zählen.[5] Im nächsten Schritt ist eine Risikomanagementstrategie zu entwickeln, welche möglichst effektiv die innewohnenden Risiken minimiert und die Unternehmensexistenz und künftige Zahlungsströme sichert.[6]

Entsprechend folgt die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nur dann einem logischen Schluss, wenn das bilanzierende Unternehmen auch explizit das Ziel einer Risikominimierung verfolgt. Ohne eine festgelegte Risikomanagementstrategie bleibt eine Anwendung von Hedge Accounting unbegründet. Eine genauere Abgrenzung von Risikomanagement und Hedge Accounting erfolgt im Abschnitt 3.4.

2.2 Finanzinstrumente

IAS 32 (Finanzinstrumente: Darstellung) bezeichnet unter Punkt elf ein Finanzinstrument als einen Vertrag zwischen zwei Parteien. Dieser Vertrag ist bei einer Partei als finanzieller Vermögenswert (in den Aktiva) und bei der anderen Partei als finanzielle Schuld bzw. Eigenkapitalinstrument (in den Passiva) auszuweisen. Ein Finanzinstrument kann in seiner Wirkung somit direkt oder indirekt zu einer positiven oder negativen Veränderung der flüssigen Mittel (Bank, Kasse) einer Unternehmung führen. Diese Veränderung erfolgt jedoch, ohne die Ingangsetzung eines Produktionsprozesses.[7] An die Vereinbarung der Vertragsparteien sind dennoch stets wirtschaftliche Folgen gekettet.[8] Als Beispiel wäre hier ein auf Ziel verkaufter Vermögensgegenstand (VG) zu nennen, der beim Verkäufer zu einer Forderung und beim Käufer zu einer Verbindlichkeit führt.

Nach IAS 39.14 hat ein Unternehmen ein Finanzinstrument erst zu dem Zeitpunkt in der Bilanz anzusetzen, in dem es auch Vertragspartei wird. Die reine Absicht einen Vertrag in naher Zukunft einzugehen, erlaubt im Umkehrschluss keinen bilanziellen Ansatz. Die Erstbewertung hat nach dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) zu erfolgen[9]. Insoweit herrscht für alle Finanzinstrumente Einheitlichkeit. Des Weiteren ist am Grundsatz der Einzelbewertung festzuhalten.[10]

Für die Folgebewertung, der zum Fair Value angesetzten Finanzinstrumente, definiert IAS 39.45 vier Kategorien, von denen alle vier für Aktivpositionen, jedoch nur zwei für Passivpositionen vorgesehen sind.[11] Bezüglich der Bewertungsaspekte unterscheiden sich die Kategorien in ihrem fortzuführenden Bewertungsansatz oder der Erfassung und Erfolgsverbuchung von Wertänderungen.

Zu Handelszwecken gehaltene oder freiwillig zum Fair Value bewertete, nicht zu Handelszwecken gehaltene Finanzinstrumente sind erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. [12] Finanzielle Vermögenswerte, die zur Veräußerung zur Verfügung stehen, behalten ebenfalls den Ansatz des beizulegenden Zeitwerts. Wertänderungen werden jedoch erfolgsneutral im Eigenkapital erfasst und erst bei tatsächlicher Veräußerung erfolgswirksam. Diese Kategorie beinhaltet sowohl diejenigen Finanzinstrumente, die bewusst zur Veräußerung designiert wurden, als auch jene, die in keine der anderen Klassen fallen.[13]

Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinstrumente, sowie Kredite, Forderungen oder finanzielle Verbindlichkeiten und solche Finanzinstrumente, die an keinem aktiven Markt notieren, sind erfolgswirksam zu fortgeführten respektive zu historischen Anschaffungskosten (AK) abzubilden.[14] Unter „fortgeführt“ ist hierbei zu verstehen, dass planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen erfolgswirksam durchzuführen sind. Bilanziell unberücksichtigt bleiben bei dieser Folgebewertung Änderungen des Fair Value aufgrund von differierenden Marktsituationen.[15] Da diese Wertänderungen nicht erfasst werden, bestehen - entgegen der ökonomischen Realität - in der Bilanz keinerlei Risiken. Um die unternehmerischen Risiken auch in der Bilanz aufzudecken, sind spezielle Regeln zum Hedge Accounting daher als notwendig einzustufen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Darstellung 1: Vier Kategorien der Folgebewertung von Finanzinstrumenten

In der oberen Aufstellung sind die vier verschiedenen Kategorien, die IAS 39 für Finanzinstrumente vorsieht, verkürzt gegenübergestellt. Dass die Folgebewertung entweder zum Fair Value oder zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgt, nennt die Literatur „mixed model“.[16]

Anhand freiwilliger Designationsmöglichkeiten erscheint eine begründete unterschiedliche Folgebewertung von Finanzinstrumenten durch Anwendung des „mixed model“ nicht plausibel. Die Notwendigkeit für die bilanzielle Gleichbehandlung von Sicherungsbeziehungen erschließt sich demnach nicht nur aus dem Bestehen von erfolgsneutralen und -wirksamen Wertänderungen, sondern aus der generellen Kategorisierungswillkür von IAS 39, die sich aus den stellenweise beliebigen Ansatzmöglichkeiten und den nicht trennscharfen Klassen ergibt.[17] Ein bis zur Endfälligkeit gehaltenes Finanzinstrument ließe sich mittels der nach IAS 39 erlaubten Fair Value Option erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert kategorisieren. Vorausgesetzt ein Fair Value ist verlässlich messbar.[18] Obwohl dieses Finanzinstrument - gemäß seinen Eigenschaften - einer Klasse angehören würde, deren Folgebewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten erfolgt, kann es optional wie ein zu Handelszwecken gehaltenes Instrument behandelt werden.

3. Terminologische Grundlagen

Wie in den vorherigen Punkten bereits thematisiert, bezeichnet Hedge Accounting die Bilanzierung von Sicherheitsbeziehungen. Dies verlangt eine ökonomisch korrekte, bilanzielle Darstellung von bewusst gegenläufig wirkenden Geschäften. Diese Geschäfte lassen sich in ein, gegen ein bestimmtes Risiko abzusicherndes Grundgeschäft und das, selbiges Risiko eliminierende Sicherungsgeschäft unterteilen. Die Erfordernis spezieller bilanzieller Vorschriften solcher Beziehungen leitet sich aus dem von IAS 39 vertretenen „mixed model“ ab. Durch unterschiedliche Bewertungen und Ergebnisauswirkungen von ökonomisch gegenläufigen Bilanzpositionen kann es sowohl zu einer verzerrten Darstellung als auch zu einem nicht periodengerechten Ergebnis kommen.[19] Bei Betrachtung einer Welt ohne Hedge Accounting ist die korrekte Bilanzierung vom Zufall geprägt. Die entgegengesetzten Wertänderungen würden sich nur dann entsprechen, wenn die Folgebewertung der Positionen zufällig identisch wäre.[20] Um dem Bilanzadressaten jedoch einen Überblick über die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, sowie über die bestehenden Risiken des Unternehmens zu verschaffen, der den IFRS Anforderungen Folge leistet, können wirtschaftlich zufällig richtig dargestellte Sicherungsbeziehungen nicht genügen.[21]

In den Anwendungsbereich von Hedge Accounting fallen hauptsächlich Absicherungen von Währungs-, Rohstoff- oder Zinsrisiken. Eine Anwendung des Hedge Accounting für allgemeine Geschäftsrisiken ist indes nicht gestattet.[22]

Dabei ist nach IAS 39 genau zu definieren, welche Position als Grundgeschäft und welche als Sicherungsinstrument einbezogen wurde.[23] In den folgenden zwei Unterpunkten wird auf diese Begriffe und ihre definitorischen Einschränkungen näher eingegangen.

3.1 Grundgeschäft (hedged item)

Als Grundgeschäft designieren lassen sich grundsätzlich alle Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, zukünftig - mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit - eintretenden Geschäfte oder den unter Punkt 4.1.3 näher spezifizierten Nettoinvestitionen in ausländische Entitäten.[24] Als Beispiel sind hier Forderungen oder Verbindlichkeiten zu nennen, welche in einer anderen als der funktionalen Währung eines Unternehmens fällig werden. Da künftige Transaktionen nicht notwendigerweise vor ihrer Durchführung bilanziell abgebildet werden,[25] lässt sich schlussfolgern, dass bilanziell nicht erfasste vertragliche Pflichten ebenfalls als Grundgeschäft einer Sicherungsbeziehung designiert werden können.[26] Diesen Pflichten liegen dieselben wirtschaftlichen Risiken zugrunde wie bilanziell erfassten Verbindlichkeiten oder Vermögenswerten.

Eine Ausnahme bilden die zur Endfälligkeit gehaltenen finanziellen Vermögenswerte, denen IAS 39 eine Beeinflussung des Rückzahlungsbetrags durch eine Änderung des Marktzinses abspricht.[27] Durch einen bspw. ansteigenden Marktzinssatz verändert sich zwar der Zeitwert des Vermögenswertes, da dieser gemäß Kategorisierung nicht zur Veräußerung vorgesehen ist, verbleibt dieses Zinsrisiko gegenstandslos. Eine Designation als Grundgeschäft, um dieses gegen Währungsrisiken abzusichern, ist jedoch zulässig.[28] Kredite und Forderungen sowie finanzielle Verbindlichkeiten können hingegen sowohl gegen Währungs- als auch gegen Zinsrisiken abgesichert werden. Angesichts der Tatsache, dass z.B. bei Kundenkrediten kein aktiver Markt existiert, erscheint die Möglichkeit einer Absicherung gegen Zinsrisiken unbegründet.[29]

Nicht zulässig sind Derivate, da sie aufgrund ihrer Fair Value Klassifizierung ohnehin erfolgwirksam der Folgebewertung unterliegen und somit spezielle Bilanzierungsansätze nicht nötig sind.[30] Dieser Ausschluss gilt ebenfalls für Eigenkapitalinstrumente (z.B. eigene Aktien) und zwischen Segmenten einer Unternehmung abgeschlossene oder konzerninterne Geschäfte.[31] Letztere werden im Zuge von Konsolidierungsmaßnahmen im Jahresabschluss eliminiert.[32] IAS 39.80 fordert, dass die Gegenpartei eines bestimmten Grundgeschäfts ein Konzerndritter sein muss. Ausgenommen sind die eingangs erwähnten Nettoinvestitionen in einen ausländischen Geschäftsbetrieb.

Aus Unternehmenssicht erscheint es sinnvoll nicht nur einzelne Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten (Mikro-Hedges), sondern Gruppen als Grundgeschäft zu deklarieren. IAS 39.83 regelt diese Möglichkeit sehr restriktiv und erfordert für alle Bestandteile der Gruppe denselben Risikofaktor sowie die Schlüsselung der Fair Value Änderungen der Gruppe auf die einzelnen Geschäfte. Dieser so genannte Portfolio-Hedge verbietet eine Saldierung der Wertänderungen zu einer Nettoposition der einzelnen Vermögensgegenstände. [33] Eine Absicherung eines Aktienportfolios, welches durch eine effektiv erscheinende Put-Option gehedged wird, kann nicht als Gruppe (Makro-Hedge) designiert werden.[34] Die einzelnen Aktien des Portfolios unterliegen nicht demselben, von IAS 39.83 verlangten, Risikofaktor bzw. derselben Bonitätsstufe.

3.2 Sicherungsinstrument (hedging item)

Als Sicherungsinstrument oder -geschäft kann ein derivativer oder auch nicht-derivativer Vermögenswert oder eine derivative bzw. nicht-derivative Verbindlichkeit designiert werden.[35] Das entscheidende Kriterium ist, dass die Wertänderung des zur Sicherungsbeziehung gehörenden, im vorherigen Punkt beschriebenen Grundgeschäfts durch die Änderung des Derivats oder Nicht-Derivats kompensiert wird.[36]

[...]


[1] Vgl. PwC Deutsche Revision AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (2004), S. 6.

[2] Vgl. Glaum/Klöcker (2009), S. 74.

[3] Vgl. Wolf/Runzheimer (2003), S. 29.

[4] Vgl. Schulte, Michael (1997), S. 12 und Neus (2007), S. 547.

[5] Vgl. Wolf/Runzheimer (2003), S. 31.

[6] Vgl. Wolf/Runzheimer (2003), S. 32.

[7] Vgl. Pellens u.a. (2008), S. 535-536.

[8] Vgl. IAS 32.13.

[9] Vgl. IAS 39.43.

[10] Vgl. Große (2007), S. 48.

[11] Vgl. Große (2007), S. 52.

[12] Vgl. Pellens u.a. (2008), S. 543-544 und S. 548-549.

[13] Vgl. Pellens u.a. (2008), S. 546 und S. 548-549.

[14] Vgl. Pellens u.a. (2008), S. 544-546 und S. 548-549.

[15] Vgl. Große (2007), S. 64.

[16] Vgl. PwC Deutsche Revision AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (2004), S. 6.

[17] Vgl. Große (2007), S. 58.

[18] Vgl. Eckes u.a. (2006), S.3.

[19] Vgl. IAS 39.85.

[20] Vgl. Schwarz (2006), S. 211.

[21] Vgl. IFRS 7.1.

[22] Vgl. Pellens u.a. (2008), S. 587-588.

[23] Vgl. IAS 39.88 (a).

[24] Vgl. IAS 39.9.

[25] Vgl. Pellens u.a. (2008), S. 587.

[26] Vgl. PwC Deutsche Revision AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (2004), S. 10.

[27] Vgl. IAS 39.79.

[28] Vgl. Pellens u.a. (2008), S. 588.

[29] Vgl. Schwarz (2006), S. 227.

[30] Vgl. Freidank (2008), S. 326.

[31] Vgl. PwC Deutsche Revision AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (2004), S. 10.

[32] Vgl. IAS 39.80.

[33] Vgl. Schwarz (2006), S. 224-225.

[34] Vgl. Große (2007), S. 83-84.

[35] Vgl. IAS 39.9.

[36] Vgl. IAS 39.71.

Ende der Leseprobe aus 31 Seiten

Details

Titel
Hedge Accounting nach IFRS
Hochschule
Eberhard-Karls-Universität Tübingen  (Internationale Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung)
Note
1,3
Autor
Jahr
2010
Seiten
31
Katalognummer
V158283
ISBN (eBook)
9783640711413
ISBN (Buch)
9783640711628
Dateigröße
518 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
IAS 39, IFRS 7, Hedge Accounting, Fair Value Hedge, Cash Flow Hedge
Arbeit zitieren
Christian Falk (Autor:in), 2010, Hedge Accounting nach IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/158283

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